…Zeitpunkt der Bezahlung der fraglichen Rechnungen, so kann dieser Rechtsansicht seitens des Bundesfinanzgerichtes keinesfalls gefolgt werden. Der Tatbestand der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 FinStrG besteht nämlich in der vorsätzlichen Verletzung einer abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht, welche durch den Bf. mit der Abgabe der unrichtigen…
…2011 eine Verkürzung der bescheidmäßig festzusetzenden Einkommensteuer in Höhe von € 45.535,00 zu bewirken versucht, indem er jeweils die Einreichung der Steuererklärungen unterlassen hat, und hiedurch versuchte Abgabenhinterziehungen nach §§ 33 Abs. 1, 13 FinStrG begangen, weshalb über ihn gemäß § 33 Abs. 5 FinStrG…
…133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abwiche, eine solche Rechtsprechung fehlte oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen…
…11 Abs. 12 UStG ausging. Nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates stellt die Abgabe der Umsatzsteuer-erklärung 2008 im Zusammenhalt mit der übermittelten Einnahmen/Ausgaben-Rechnung (Bruttomethode), mit welcher eine Umsatzsteuerschuld eingestanden wurde, einen strafbefreienden Rücktritt vom Versuch einer Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 1 FinStrG entsprechend…
…ist versucht, sobald der Täter seinen Entschluss, sie auszuführen oder einen anderen dazu zu bestimmen (§ 11), durch eine der Ausführung unmittelbar vorangehende Handlung betätigt. Gemäß § 33 Abs. 1 FinStrG macht sich einer Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine…
…den Einkommensteuererklärungen 2000 bis 2002 objektiv den Versuch dar, wenn auch nur minimale Verkürzungen an Einkommensteuer im Gesamtausmaß von € 336,19, somit eine versuchte Abgabenhinterziehung nach §§ 13, 33 Abs. 1 FinStrG zu bewirken, wobei der Gesetzgeber für eine Abgabenhinterziehung betragsmäßig keine Untergrenze determiniert hat.…
…genannt) des Finanzvergehens der versuchten Abgabenhinterziehung nach §§ 13, 33 Abs. 1 FinStrG für schuldig erkannt, er habe in Wien vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht durch Abgabe einer unrichtigen Erklärung zur Umsatzsteuer 2012 eine Verkürzung von Umsatzsteuer 2012 in Höhe von €…
…um eine entsprechende angemessene pönalisierende Wirkung zu gewährleisten. -------- In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat des Bundesfinanzgerichtes am 14.01.2020 bekannte sich der Beschuldigte einer Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 FinStG an Einkommensteuer 2014 und 2015 iHv insgesamt € 6.068,00 für schuldig…
…€ zu bewirken versucht habe, indem sie die Einreichung einer Abgabenerklärung mit dem Ziel unterlassen habe, eine Abgabenfestsetzung (zur Gänze) zu vermeiden, das Finanzvergehen der versuchten Abgabenhinterziehung nach §§ 33 Abs. 1 iVm 13 FinStrG begangen zu haben. Dabei ging der erkennende, über eine Berufung der…
…absichtlich eine Hinterziehung an Einkommensteuer in Höhe von € 83.920,00 gemäß § 33 Abs. 1 iVm § 13 Abs.2 FinStrG zu bewirken versucht. 9. Nach Ansicht des Spruchsenates sei aber A in weiterer Folge strafbefreiend von seinem Versuch einer Abgabenhinterziehung gemäß § 14 FinStrG wieder…
…lit. a FinStrG, erste Alternative). Von einer nur versuchten Abgabenhinterziehung nach §§ 13, 33 Abs. 1 FinStrG wäre zu sprechen, wenn ein abgabepflichtiger Unternehmer bzw. Abgabepflichtiger vorsätzlich solcherart unter Verletzung seiner abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht eine Verkürzung an Umsatzsteuer für das Veranlagungsjahr zu bewirken versucht, wobei…
…nach Ansicht der Finanzstrafbehörde zweiter Instanz wie folgt da. 1998: € 6.177,19 Verdacht der vollendeten Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs.1, 3 lit. a FinStrG. 1999: Hinsichtlich des Differenzbetrages zwischen den eingebrachten Voranmeldungen und dem Schätzungsbescheid (€ 17.025,93) liegt der Versuch einer…
…zum Tatbestand ein Erfolg, wie dies bei einer Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 FinStrG zutrifft, beginnt die Verjährungsfrist erst mit dessen Eintritt. Im bisherigen Finanzstrafverfahren wurde auch nicht berücksichtigt, dass die Zweitbeschuldigte ihre Anzeige wegen der verfahrensgegenständlichen Abgabenhinterziehungen bereits am 8. August 2012 beim Finanzamt…
…gründet sich daher auf die Bestimmung des § 3 Abs 1 und 2 VbVG. Nach der Bestimmung des § 33 (5) FinStrG wird die Abgabenhinterziehung mit einer Geldstrafe bis zum Zweifachen des Verkürzungsbetrages geahndet. Bei der Strafbemessung war erschwerend: der lange Tatzeitraum; mildernd: die Unbescholtenheit und hinsichtlich…
…Von einer versuchten Abgabenhinterziehung nach §§ 13, 33 Abs.1 FinStrG hingegen ist zu sprechen, wenn ein abgabepflichtiger Unternehmer bzw. der Wahrnehmende der steuerlichen Interessen eines Unternehmens vorsätzlich solcherart unter Verletzung seiner abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht eine Verkürzung an Umsatzsteuer für das Veranlagungsjahr zu bewirken versucht…
…Von einer versuchten Abgabenhinterziehung nach §§ 13, 33 Abs. 1 FinStrG hingegen ist zu sprechen, wenn ein abgabepflichtiger Unternehmer bzw. Abgabepflichtiger vorsätzlich solcherart unter Verletzung seiner abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht eine Verkürzung an Umsatz- oder Einkommensteuer für das Veranlagungsjahr zu bewirken versucht, wobei gemäß § 13 Abs…
…9. März 2007 wurde der Beschuldigte der gewerbsmäßigen Abgabenhinterziehung nach §§ 33 Abs. 1, 38 Abs. 1 lit. a FinStrG, wobei es für die Jahre 2003 und 2004 beim Versuch gemäß § 13 FinStrG geblieben sei, für schuldig erkannt, weil er vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-…
…Erhebungen zur Tatentdeckung geführt hatten. Es ist daher betreffend 1999 bei dem bloßen Versuch einer Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs.1 FinStrG durch K geblieben. Faktum Fremdleistungen J: Auf Grund der Angaben des J und des Geständnisses des Beschuldigten steht fest, dass Letzter die Rechnungen des…
…Unbeschadet des Umstandes, dass es sich bei der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG hinsichtlich der Umsatzsteuer bestimmter Voranmeldungszeiträume um eine mit der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 FinStrG hinsichtlich der Umsatzsteuer eines diese Voranmeldungszeiträume (mit)umfassenden Veranlagungszeitraumes nachbestrafte Vortat handelt, werden die…
…Verdachtes der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 FinStrG hinsichtlich Umsatzsteuer 2014 in Höhe von € 1.295,23, sowie hinsichtlich Einkommensteuer 2014 in Höhe von € 10.405,00 gemäß § 136 FinStrG eingestellt. Zur Begründung wurde ausgeführt, die 1948 geborene Pensionistin erhalte eine monatliche Witwenpension…