Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7300032/2015
Geltendmachung des Vorsteuerabzuges aufgrund von Scheinrechnungen. Versuch und Vollendung einer Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 1 FinStrG. Freie Beweiswürdigung.
geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/7300032/2015vom 10.11.2015Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
N.N. hat im Jahr 2000 von seinen Eltern im Weg einer Schenkung das Zinshaus in Wien , Adresse2 übernommen. Da zum Großteil Wohnungen der Kategorie D vorhanden waren, wurden Umbau- und Sanierungsarbeiten geplant und 2008 durchgeführt.
Neben der Vermietung von Wohnungen an Hauptmieter werden die Wohnungen Top 5, 7, 8 und 11 als Ferienwohnungen für Touristen vermietet. In diesem Hotelbereich werden nicht mehr als zehn Betten zur Verfügung gestellt, es handelt sich um keine gewerbliche Vermietung, sondern um Privatvermietung.
Pkt. 2) Zusammenfassung des Prüfungsablaufes
Bereits im Jahr 2008 wurde eine Umsatzsteuerprüfung vorgenommen und mit Bericht vom 26.11.2008 abgeschlossen.
Rechnungen von mehreren Baufirmen wurden als Scheinrechnungen beurteilt, die Vorsteuer nicht anerkannt. Gegen die Festsetzung der Umsatzsteuer wurde eine Berufung eingebracht mit der Begründung, dass die Leistungen tatsächlich erbracht wurden und die Rechnungen den Rechnungslegungsvorschriften des Umsatzsteuergesetzes entsprechen. Auf die Beurteilung der einzelnen Baufirmen wurde nicht eingegangen, es wurden keine weiteren Beweise vorgelegt, an wen die Rechnungen tatsächlich bezahlt wurden.
In den folgenden Jahren ergaben sich Hinweise auf den Abgabepflichtigen N.N. im Rahmen von Ermittlungen zu diversen Betrugsfirmen durch die Wirtschaftspolizei. Aufgrund von Kontrollmitteilungen wurde deshalb die Prüferin mit der Prüfung beauftragt. Der Prüfungsauftrag wurde gem. § 147 BAO in Verbindung mit § 99 FinStrG erteilt.
Bei zwei Baustellenkontrollen der Baustelle Adresse2 wurden durch die KIAB bzw. durch die Finanzpolizei mehrere Schwarzarbeiter festgestellt. Im Rahmen der Anzeige nach AuslBG wurden diese Dienstnehmer N.N. zugerechnet.
Der Prüfungsbeginn erfolgte am 19.11.2012, die Prüfung wurde jedoch aus Mangel an Kapazität unterbrochen und im April 2013 wieder aufgenommen. Am 22.07.2013 wurde der Prüfungsauftrag auf das Jahr 2011 ausgedehnt, der Umsatzsteuernachschauzeitraum wurde auf 2012 bis 2013 geändert.
Die Kontrolle der vom Steuerberater erstellten Buchhaltung zeigte, dass das geprüfte Unternehmen Umbauarbeiten im Weg der Afa in Abzug gebracht hat, wobei die vorgeblich beauftragten Unternehmen als Betrugsfirmen einzustufen sind, deren Funktion in der Erfüllung der folgenden Sozialbetrugs- und Hinterziehungstatbestände besteht:
Erstellung von Scheinrechnungen, um es den Tätern zu ermöglichen,
a.) dem jeweiligen Rechnungsempfänger Vermögen zu entziehen
b.) Steuern und Abgaben zu verkürzen (Hinterziehung gern. §§ 33 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 FinStrG)
c.) in der Absicht den Gewinn bzw. den Überschuss der Einnahmen durch fingierte Ausgaben zu schmälern und somit sich durch Entnahmen zu bereichern .
Auch zum Abschluss der Prüfung konnten im Zuge der Beschuldigteneinvernahme keine weiteren Beweise für den Wahrheitsgehalt der Angaben in der Buchhaltung vorgelegt oder schlüssig dargelegt werden. Vielmehr zeigen die niederschriftlich festgehaltenen Aussagen, dass von Kontrollmöglichkeiten kein Gebrauch gemacht worden ist, sondern man sich darauf verließ, die Ansprüche der Behörden auf Beweise für behauptete Geschäftsbeziehungen mit Kopien von Firmenunterlagen und Schriftstücken mit Firmenstempel und fragwürdigen Unterschriften (die oft genug nicht mit der Firmenbuchzeichung übereinstimmen) zufrieden zu stellen. Denn Grundaufzeichungen, Aufzeichnungen über handelnde Personen, Kostenvoranschläge oder sonstiger Schriftverkehr, welche in aller Regel bei derartigen Geschäftsabläufen zwangsläufig anfallen, konnten nicht vorgelegt werden.
Pkt. 3) Allgemeine Feststellungen
Die Baubranche ist - vor allem was die arbeitsintensiven Leistungsbereiche betrifft - aus Sicht der Finanzverwaltung als Hochrisikobranche einzustufen. An die Befolgung der Abgabengesetze sind besondere Maßstäbe anzulegen und seitens der Betriebsprüfung mit der angemessenen Genauigkeit zu kontrollieren. Im gegenständlichen Unternehmen wurden auf dem Konto Umbauarbeiten im Prüfungsjahr 2008 Rechnungen von Baufirmen verbucht.
Es wurden keine Unterlagen vorgelegt, die den Leistungsaustausch zwischen Bauherrn und Baufirmen dokumentieren, ein Vorhalt wurde jedoch ausführlich beantwortet.
N.N. lernte 2008 E.F. über Empfehlung einer Bekannten kennen, der seiner Aussage nach über eine langjährige Berufserfahrung in der Baubranche verfügte und ihm den Kontakt zu mehreren kleinen, kostengünstigen Baufirmen vermittelte.
Er stellte N.N. als Baufirma die X-GmbH und als Ansprechpartner dieser Herrn X. vor.
E.F. wurde im Frühjahr 2008 von N.N. als Hausbesorger angestellt und mit der Bauaufsicht betraut. E.F. war für Materialbestellung und -einkauf zuständig und überwachte auch die Qualität der Arbeiten.
Nach Konkurs der X-GmbH wurde von E.F. der Kontakt zu einem Herrn L. hergestellt, der von N.N. für einen Baustellenkoordinator gehalten wurde. Herr L. gab sich als Kontaktperson für die B-GmbH und die A-GmbH aus. Auch mit der Sekretärin von X. hatte N.N. Kontakt, an ihren Namen kann er sich nicht erinnern. Bei der Beschuldigteneinvernahme wurde ein Foto von Y. als Sekretärin identifiziert.
Als Installateur ist N.N. die Firma J. mit dem Ansprechpartner A.D. erinnerlich, die in der Belegsammlung vorgefundenen Rechnungen der F-GmbH sind ihm nicht in Erinnerung. Der Ansprechpartner A.D. war kein Dienstnehmer der Firma J..
Weder mit der X-GmbH noch mit den anderen Baufirmen wurden Aufträge über die zu erbringenden Leistungen erstellt.
Die Firmenunterlagen wurden von Herrn X. und Herrn L. an N.N. übergeben und zur Überprüfung an die Steuerkanzlei weitergeleitet.
Für die Firma L-GmbH und die F-GmbH hat N.N. keine Unterlagen abverlangt.
Weder von Herrn X. noch von Herrn L. wurde ein Ausweis verlangt und nicht überprüft, ob sie zur Vertretung für die von ihnen angebotenen Firmen befugt sind.
An die genauen Namen von Herrn X. und Herrn L. kann sich N.N. nicht erinnern. Er hat beide nicht gefragt, welche Funktion sie in den betreffenden Firmen hätten.
Die Baufirmen wurden nicht an ihrem Firmensitz besucht, nur die X-GmbH wurde von N.N. an der eingetragenen Adresse aufgesucht, jedoch niemand angetroffen. Ob sich an der Adresse ein Hinweis auf die Firma befunden hat, kann sich N.N. nicht erinnern.
Die Barzahlungen erfolgten in der Regel über E.F.. Er erhielt von Herrn N.N. regelmäßig Aconto-Zahlungen, die er laut Beschuldigteneinvernahme an die Baufirmen weitergab.
Die Namen der Arbeiter der Baufirmen waren N.N. nicht bekannt.
Nachdem das Verhältnis zu E.F. mit Baufortschritt immer schlechter wurde, kündigte N.N. ihn im März 2009. Die Bauprotokolle und Bestätigungen über die Aconto-Zahlungen hat E.F. der Aussage N.N. nach mitgenommen, es besteht kein Kontakt mehr zu ihm.
Lt. Aussage von N.N. wurden keine Rechnungen an Baufirmen bezahlt, für die keine Leistungen erbracht wurden und keine überhöhten Rechnungen gelegt.
E.F. wurde seiner Aussage nach angewiesen, nur angemeldete Arbeiter zu beschäftigen, er vergewisserte sich jedoch nicht, ob Anmeldungen bestanden und die Arbeitspapiere der Arbeiter wurden nicht abverlangt und überprüft.
Bei einer Einvernahme von E.F. am 30.10.2010 durch die KIAB gab dieser an, N.N. wüsste davon, dass Schwarzarbeiter an seiner Baustelle arbeiteten und er bezahlte diese auch.
Im Zug der Beschuldigteneinvernahme wurde ausreichend Gelegenheit gegeben, offene Punkte zu klären. Die Aussage war nicht geeignet, eine Änderung in der Beurteilung des Sachverhaltes herbeizuführen. Bisher strittige Punkte konnten auch hier nicht ausreichend aufgeklärt werden. lnfolge der Ermittlungsergebnisse der Betriebsprüfung sind in freier Beweiswürdigung die Geschäftsbeziehungen zu den Betrugsfirmen als Scheinauftragsverhältnisse zu beurteilen wobei die geltend gemachten Betriebsausgaben als Schein- und Deckungsrechnungen zu werten sind, denen eine konkrete Leistungserbringung nicht zugrunde liegt. Zweck der Deckungsrechnungen ist die Finanzierung der Schwarzlohnzahlungen an die eingesetzten Arbeiter, wobei der Abgabepflichtige als wahrscheinlicher Dienstgeber zu betrachten ist. Mittels der Scheinrechnungen werden Entnahmen zum Nachteil des Unternehmens verschleiert .
Details zu den jeweiligen Firmen sind in Pkt. 11) angeführt.
Pkt. 4) Leistungserbringung Bauunternehmen
Der verbuchte Aufwand der Bauleistungen war aufgrund der Feststellungen der BP im Prüfungszeitraum 2008 nicht anzuerkennen.
Es ist davon auszugehen, dass die Arbeiten nicht von diesen Gesellschaften, sondern von Schwarzarbeitern des Bauherrn N.N. erbracht wurden. Da eine Tätigkeit jedoch stattgefunden hat und der Erfahrung nach die Nettolöhne an die Arbeiter bezahlt wurden, ist ein Teil des Aufwandes anzuerkennen. Mangels Unterlagen bzw. entsprechender Angaben wird die Höhe mit 50 % der bisher als Umbauarbeiten erklärten Ausgaben angenommen. Die Bauleistungen wurden lt. Erkl. aktiviert, die Afa wird lt. Beilage 2 berichtigt. Die Differenz ist dem Überschuss der Einnahmen über die Ausgaben zuzurechnen. Die Vorsteuer wird nicht anerkannt.
2008 Netto lt. Erkl. Vorsteuer
B-GmbH 59.700,00 11.940,00
L-GmbH 12.600,00 2.520,00
F-GmbH 29.166,66 5.833,33
A-GmbH 102.111,00 20.422,20
X-GmbH 156.005,20 31.201,04
Vorsteuer Summe 71.916,00
Pkt. 6) Berichtigung Betriebskosten Privatnutzung
Die Wohnung Top 13-14 wird von N.N. selbst genutzt. Die anteiligen Betriebskosten werden entsprechend der privaten Nutzung berichtigt.
m2 0 /o-Satz
|
|
|
Top 1
|
Mieter1
|
82
|
9,68
|
Top 2
|
Leerstand
|
37
|
4,37
|
Top 3
|
Mieter2
|
59
|
6,96
|
Top 4
|
Mieter3
|
61
|
7,20
|
Top 5
|
Mieter4
|
46
|
5,43
|
Top 6
|
Mieter5
|
105
|
12,39
|
Top 7
|
Mieter4
|
57
|
6,73
|
Top 8
|
Mieter4
|
53
|
6,26
|
Top 9/10
|
Mieter6
|
110
|
12,98
|
Top 11
|
Mieter4
|
99
|
11,69
|
Top 12
|
Wäschekammer
|
26
|
3,07
|
Top 13/14
|
N.N.
|
57,67
|
6,81
|
Top 13/14
|
Arbeitszimmer
|
54,48
|
6,43
|
|
|
847,15
|
100,00
|
|
Die Betriebskosten werden um 6,81% gekürzt, die Vorsteuer berichtigt.
|
|
Netto
|
Vorsteuer
|
Netto
|
Vorsteuer
|
Netto
|
Vorsteuer
|
|
2008
|
|
2009
|
|
2010
|
|
Wasser, Kanal
|
3.997,74
|
224,38
|
2.812,24
|
92,29
|
1.843,14
|
100,42
|
Abfallentsorgung
|
0,00
|
|
0,00
|
|
1.508,96
|
150,88
|
Heizung , Gas, Energie
|
3.719,12
7.716,86
|
|
743,81
968,19
|
2.455,15
|
|
491,01
|
1.649,66
|
326,24
|
Summe
|
|
5.267,39
|
583,30
|
5.001,76
|
577,54
|
Berichtigung 6,81%
|
525,52
|
65,93
|
358,71
|
39,72
|
340,62
|
39,33
|
|
Netto
|
Vorsteuer
|
Netto
|
Vorsteuer
|
Netto
|
Vorsteuer
|
2011
|
|
2012
|
|
2013
|
|
Wasser, Kanal
|
2.616,41
|
275,68
|
2.555,05
|
190,51
|
1.188,02
|
118,80
|
Abfallentsorgung
|
1.100,28
|
144,60
|
3.235,65
|
324,19
|
1.056,99
|
131,23
|
Heizung, Gas, Energie
|
3.097,61
|
619,52
|
6.172,81
|
1.234,59
|
2.060,97
|
412,25
|
Summe
|
6.814,30
|
1.039,80
|
11.963,51
|
1.749,29
|
4.305,98
|
662,28
|
Berichtigung 6,81 °/o
|
464,05
|
70,81
|
814,72
|
119,13
|
293,24
|
45,10
Pkt. 7) Vorsteuerberichtigung
|
|
2008
|
2009
|
2010
|
2011
|
2012
|
2013
|
Lt. Pkt. 4)
|
71.916,57
|
|
|
|
|
|
Lt. Pkt. 6)
|
65,93
|
39,72
|
39,33
|
70,81
|
119,13
|
45,10
|
Kürzung lt. BP
|
71.982,50
|
39,72
|
39,33
|
70,81
|
119,13
|
45,10
Pkt. 10) Umsatzsteuernachschau 2012-2013
Die Vorsteuer wird lt. Pkt. 7) berichtigt, die Umsatzsteuer aus Vereinfachungsgründen im jeweils letzten Prüfungsmonat 12/2012 und 4/2013 festgesetzt.
Pkt. 11) Ermittlungsergebnisse zu den einzelnen Baufirmen
B-GmbH , Adresse7 , FN ****
In der Belegsammlung von N.N. liegen Rechnungen von 10.09.2008 bis 10.10.2008 für Estrich verlegen, Spachtelarbeiten, Montage von Fenstern, Spenglerarbeiten und Dachdeckerarbeiten auf. Die Firma verfügte jedoch nie über eine Gewerbeberechtigung. Die Unterschrift auf den Kassabelegen stammt nicht vom eingetragenen Geschäftsführer. Im Firmenbuch wurde folgender Geschäftsführer eingetragen:
A.C. seit 20.05.2008
Der Geschäftsführer A.C. seit 13.08.2008 polizeilich abgemeldet, die Rechnungen wurden erst danach ausgestellt.
Mit der K-Data Wirtschaftsdienste wurde für den im Firmenbuch eingetragenen Firmensitz eine Standortvereinbarung getroffen. Der Standortwerber hatte an der Adresse nie Mietrechte oder Eigentumsrechte, die Firma übte am eingetragenen Firmensitz nie eine Geschäftstätigkeit aus.
L-GmbH , Adresse5 , FN *****
In der Belegsammlung von N.N. liegen Rechnungen von 06.06.2008 bis 16.06.2008 vor. Die Rechnung vom 16.06.2008 weist Regie für durchgeführte Arbeit auf, ohne Leistungsbezeichnung, die Rechnung wurde nach Konkurseröffnung am DatumY erstellt. Die Unterschrift auf den Kassabelegen stammt nicht vom Geschäftsführer.
Im Firmenbuch wurde folgender Geschäftsführer eingetragen:
F.K. seit 15.01.2008
Der Geschäftsführer war in Österreich nie polizeilich gemeldet und auch nicht im Telefonbuch zu finden. Seine Daten sind weder in der Finanzverwaltung noch bei der Sozialversicherung erfasst.
Bei einer Erhebung am 10.11.2008 durch das Finanzamt wurde der Firmensitz besucht. An der Firmenadresse in Adresse5 hat sich kein Hinweis auf die Firma befunden.
Der Mietvertrag lautete auf den vorherigen Geschäftsführer, mit dem Geschäftsführer F.K. wurde kein Mietvertrag abgeschlossen.
F-GmbH , F N *********
Adresse8 12.04.2005
Adresse9 15.03.2008
In der Belegsammlung von N.N. liegen Rechnungen von 04.06.2008 bis 14.08.2008 vor. Die Unterschrift auf den Kassabelegen stammt nicht vom Geschäftsführer.
Im Firmenbuch wurde folgender Geschäftsführer eingetragen: P.K. seit 19.02.2008.
P.K. war nie in Österreich polizeilich gemeldet. Bei einer Erhebung durch die Abgabensicherung am 28.04.2008 wurde der Betriebsort verschlossen vorgefunden. Laut Auskunft des Briefträgers war der Geschäftsführer nie anwesend.
Bei einer weiteren Erhebung durch das Finanzamt am 03.07.2008 wurde das Büro vom Aufsperrdienst geöffnet und war leer. An der Adresse wurde zum Rechnungserstellungszeitpunkt keine Geschäftstätigkeit ausgeübt.
Am DatumXX wurde über das Unternehmen der Konkurs eröffnet. Lt. Bericht des Masseverwalters konnte kein Kontakt mit dem Geschäftsführer hergestellt werden.
Am eingetragenen Firmensitz hat sich seinen Erhebungen nach kein Hinweis auf die Firma gefunden. Das Bürogebäude stand zum Großteil leer und war verwahrlost. Den benachbarten Firmen war die F-GmbH nicht bekannt.
Der Masseverwalter erstattete Anzeige bei der Staatsanwaltschaft wegen Sozialbetrug.
Auszug aus der Beschuldigteneinvernahme mit N.N.:
"Ich habe von der Firma F-GmbH niemanden kennen gelernt. Die Firma F-GmbH ist mir unbekannt. Bei mir war als Installateur die Firma J. tätig, mein Ansprechpartner war Herr A.D. (TelNr.). E.F. hat auch zur Firma J. den Kontakt hergestellt und hat mir die Rechnungen zur Zahlung übergeben. Auch A.D. hat bar kassiert. Ich kann mich nicht mehr genau erinnern ob die Fa. J. oder F-GmbH geheißen hat, ich habe in meinem Telefonverzeichnis im Handy A.D. unter Firma J. gespeichert. Möglicherweise war auch auf der Arbeitskleidung das Logo der Firma J. aufgedruckt.
A-GmbH , Adresse6, FN *******
In der Belegsammlung von N.N. liegen Rechnungen von 06.08.2008 bis 25.08.2008 vor. Die Unterschrift auf den Kassabelegen stammt nicht vom Geschäftsführer.
Im Firmenbuch wurden folgender Geschäftsführer eingetragen:
P.S. seit 02.05.2007
G.M. seit 12.06.2008
G.M. wurde erstmalig in Österreich polizeilich gemeldet, gleichzeitig mit seiner Bestellung zum Geschäftsführer.
Die UID der Firma wurde mit 1. 7.2008 begrenzt. Nach Erhebungen des Finanzamtes 6/7/15 handelt es sich um eine Scheinfirma. An der Adresse der A-GmbH hat sich eine Wohnung, befunden, die etwa seit Juni 2007 leer gestanden ist. Die Firma war der Hausverwaltung unbekannt.
Bei einer Erhebung am 17.11.2008 durch das Finanzamt wurde die unversperrte Wohnung als Baustelle vorgefunden. An der Adresse wurde zum Rechnungserstellungszeitpunkt keine Geschäftstätigkeit ausgeübt.
Die Rechnungen wurden nach Begrenzung der UID erstellt, Abfragen wurden offensichtlich nicht vorgenommen.
X-GmbH , Adresse4, FN ******
In der Belegsammlung der X-GmbH liegen Rechnungen von 05.05.2008 bis 19.06.2008 auf.
Im Firmenbuch wurde folgender Geschäftsführer eingetragen:
V.S. seit 03.03.2008.
Seit Übernahme durch V.S. wurden Massenanmeldungen von Dienstnehmern bei der Krankenkasse durchgeführt.
Die Firmenadresse in Adresse4 , ist auch die Wohnadresse des Geschäftsführers V.S. . Dieser war nie in Österreich polizeilich gemeldet, nicht im Telefonbuch und seine Daten nicht vom Finanzamt erfasst.
Am DatumX wurde für die Firma Konkurs angemeldet. Lt. Erhebungen des Masseverwalters fand sich auf der Firmenadresse kein Hinweis auf die Firma. Den Nachbarn war die Firma unbekannt, es handelte sich um eine leerstehende Wohnung. Lt. Bericht des Masseverwalters handelte es sich um eine Scheinadresse, er erstattete bei der Staatsanwaltschaft Anzeige.
In weiterer Folge wurde eine Hausdurchsuchung in Adresse11, dem Büro, in dem die Sekretärin des "X. '' A. Y. ihre Tätigkeit ausübte, durch die Wirtschaftspolizei vorgenommen.
Unter den von der Polizei sichergestellten Beweismitteln finden sich auch Ausgangsrechnungen der X-GmbH an das verfahrensgegenständliche Unternehmen N.N. über die Tätigkeit auf Baustellen.
Y. machte anlässlich Ihrer Einvernahmen durch Beamte der Task Force XYX ua. für die gegenständliche Außenprüfung folgende relevante Aussagen:
.... G.H. war das Firmenkonto der X-GmbH zugeordnet. Nach Überweisungen durch die Kunden wurden die Beträge bar abgehoben und nach Abzug einer Provision von 8-10% an die Kunden zurückgezahlt. ...
N.N. war ein Kunde von X. . Die Rechnungen wurden auf Grund dessen Angaben erstellt, X. stellte ihm keine Dienstnehmer zur Verfügung.....
....Das Bankkonto der X-GmbH bei der Bawag wurde von G.H. verwaltet.
Nach einer Kontoöffnung und weiteren Einvernahmen durch die Polizei konnte festgestellt werden, dass N.N. Eilüberweisungen auf dieses Konto durchführte und eine sofortige Barabhebung im Auftrag von G.H. durch eigens dafür engagierte Personen erfolgte.
G.H. fungierte für die X-GmbH als faktischer GF.
Lt. Zwischenbericht (StA Geschäftszahl ) an die Staatsanwaltschaft Wien handelt es sich auf Grund der polizeilichen Ermittlungen bei der Firma X-GmbH um eine Betrugsfirma."
Wie aus den Punkten 6 und 7 der Niederschrift über die Schlussbesprechung vom 31. Juli 2013 hervorgeht, wurden 6,81% der Vorsteuern aus den Betriebskosten (Wasser, Kanal, Heizung, Gas, Energie), soweit sie auf die vom Bf. selbst privat genutzte Wohnung (Top 13 bis 14) entfielen, nicht anerkannt, was zu einem Mehrergebnis an Umsatzsteuer 2008 in Höhe von € 65,93, Umsatzsteuer 2009 in Höhe von € 39,72, Umsatzsteuer 2010 in Höhe von € 39,33 und Umsatzsteuer 2011 in Höhe von € 70,81 führte. Diese Nachforderungen aufgrund der Außenprüfung wurden vom Spruchsenat, wie der Bf. zu Recht in der gegenständlichen Beschwerde einwendet, begründungslos der Bestrafung zugrunde gelegt. Diese anteilige Vorsteuer aus den privat veranlassten Betriebskosten wurde auch mit den Umsatzsteuervoranmeldungen 1-12/2012 und 1-4/2013 geltend gemacht und im Rahmen der Betriebsprüfung in der Folge nicht anerkannt, wobei diese der Einfachheit halber (siehe Punkt 10 der Ausführungen in der Niederschrift über die Schlussbesprechung) im jeweils letzten Prüfungsmonat 12/2012 und 4/2013 festgesetzt wurde. Unter Schuldspruch 3.) des angefochtenen Erkenntnisses wurden diese im Rahmen der Umsatzsteuervoranmeldungen zu Unrecht geltend gemachten Vorsteuern für vom Bf. privat veranlasste Betriebskosten als Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG der Bestrafung zugrunde gelegt. Insoweit liegen für das Bundesfinanzgericht jedoch keine berechtigten Anhaltspunkte dafür vor, dass der Bf. den Vorsteuerabzug vorsätzlich zu Unrecht geltend gemacht hätte. Führt man sich vor Augen, dass die Höhe der zu Unrecht geltend gemachten Vorsteuern aus den vom Bf. privat veranlassten Betriebskosten sowohl betragsmäßig als auch in der Relation als geringfügig anzusehen ist und dass sich der Bf. für die Erledigung seiner steuerlichen Belange des Buchhaltungsbüros U.V. bedient hat, welcher zweifelsfrei Kenntnis vom Umstand hatte, dass das Mietshaus des Bf. von diesem zu einem geringen Teil auch privat bewohnt wurde, so kann dem Bf. insoweit kein Vorsatz angelastet werden. Aus der Gründen der Verfahrensökonomie und der Zweckmäßigkeit wurde aufgrund der Geringfügigkeit der Beträge (keine Auswirkung auf die Strafhöhe) nähere Überprüfungen zu Schuldspruch Punkt 1.) ob insoweit eventuell eine fahrlässige Abgabenverkürzung des Bf. verwirklicht wurde, nicht angestellt und insgesamt zu diesem Faktum mit Verfahrenseinstellung gemäß §§ 136, 157 FinStrG vorgegangen.
Zweifelsfrei als erwiesen angenommen werden kann nach Ansicht des Bundesfinanzgerichts auf Basis der Feststellungen im Zuge der genannten Außenprüfungen eine versuchte Abgabenhinterziehung an Umsatzsteuer 2008 in Höhe von € 56.906,17 [Schuldspruch 2.) des angefochtenen Erkenntnisses] sowie eine vollendete Abgabenhinterziehung an Umsatzsteuer 2008 in Höhe von € 15.010,40. Insoweit hat der Bf. in der von ihm abgegebenen Umsatzsteuererklärung 2008 zu Unrecht den Vorsteuerabzug aus Eingangsrechnungen der im Bericht über die Außenprüfung genannten Firmen geltend gemacht, obwohl diesen Rechnungen keine Leistungen dieser Firmen zugrunde gelegen sind. Auf die oben widergegebenen Feststellungen des Berichtes über die Außenprüfung wird insoweit verwiesen. Der Bf. hat somit aufgrund der von ihm abgegebenen Umsatzsteuererklärung 2008 Vorsteuern aus Eingangsrechnungen der Fa. B-GmbH , L-GmbH , F-GmbH , A-GmbH und X-GmbH in Höhe von insgesamt € 71.916,57 zu Unrecht geltend gemacht, wobei es in Höhe der im Rahmen der Umsatzsteuersonderprüfung betreffend die Monate 4-9/2008 nicht anerkannten Vorsteuern von € 56.906,17, wie oben dargestellt, beim Versuch einer Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 1 FinStrG geblieben ist, weil aufgrund der abgegebenen unrichtigen Umsatzsteuererklärung 2008 keine Festsetzung einer insoweit zu hohen Abgabengutschrift erfolgte.
Im Rahmen der gegenständlichen Beschwerde hat sich der Bf. nicht gegen das Vorliegen der objektiven Tatseite gewendet und er hat auch nicht behauptet, dass den geltend gemachten Vorsteuerabzügen aufgrund der Rechnungen der genannten Subfirmen tatsächlich Leistungen dieser Unternehmen zugrunde gelegen wären. Vielmehr hat er ins Treffen geführt, selbst durch den Bauleiter E.F. in die Irre geführt worden zu sein und erst im Nachhinein durch die Prüfungshandlungen der Abgabenbehörde davon Kenntnis erlangt zu haben, dass es sich bei den auf der Baustelle arbeitenden Arbeitnehmern nicht um Arbeitnehmer dieser Firmen gehandelt habe. Damit hat er jedenfalls in objektiver Hinsicht keine Einwendungen gegen die Feststellungen im Rahmen der Außenprüfung in Bezug auf die Aberkennung des Vorsteuerabzuges aus den Eingangsrechnungen dieser Firmen vorgebracht.
Sowohl in dem im Abgabenverfahren eingebrachten Vorlageantrag vom 3. September 2013 als auch in der gegenständlichen Beschwerde bezieht sich das Vorbringen des Bf. auf das Nichtvorliegen eines Verschuldens, somit auf die subjektive Tatseite, wobei der Bf. im Kern seines Vorbringens darlegt, dass der Hausbesorger E.F. die Funktion eines Bauleiters inne gehabt habe, welcher beauftragt gewesen sei, die auf der Baustelle arbeitenden Firmen auszuwählen und deren Tätigkeit zu überwachen.
Zur subjektiven Tatseite bringt der Bf. umfangreich vor, er habe der Zusicherung des Hausbesorgers und Bauleiters E.F. vertraut, nur seriöse Firmen zu beschäftigen und er habe auf die gesetzeskonforme Abwicklung des Bauvorhabens besonderen Wert gelegt, dies insbesondere auch deswegen, weil die Bank die Auszahlung des Darlehens daran geknüpft habe. Diesem Vorbringen des Bf. sind zunächst die Feststellungen der Außenprüfung entgegen zu halten, dass der Bf. in formeller Hinsicht Firmenbuchauszüge, Gewerbeberechtigungen und Reisepasskopien der Geschäftsführer der Subunternehmen verlangt hat, was jedoch keinerlei Rückschlüsse auf eine tatsächlich operative Tätigkeit dieser Subfirmen zulässt. Wie im Rahmen der Außenprüfung festgestellt, konnten seitens des Bf. keinerlei wie immer geartete Unterlagen bzw. ein Schriftverkehr hinsichtlich Auftragsvergabe, Kostenvoranschläge, Arbeitsnachweise, vertragliche Vereinbarungen bzw. andere Unterlagen vorgelegt werden, die auf eine operative Tätigkeit dieser Firmen schließen lassen würden.
Selbst wenn man davon ausgehen würde, dass der Bf. in der Anfangsphase der Bautätigkeit auf die Fachkunde und auf die gesetzeskonforme Abwicklung des Bauvorhabens durch seinen Bauleiter E.F. vertraut hat, gab es für ihn sehr bald gravierende Anhaltspunkte dahingehend, dass die auf seiner Baustelle tätigen Arbeitskräfte tatsächlich keine Arbeitnehmer der genannten Subfirmen waren. Spätestens nach Abschluss der Umsatzsteuersonderprüfung 4-9/2008 mit Niederschrift über die Schlussbesprechung vom 24. November 2008 und Bericht über das Ergebnis der Außenprüfung vom 26. November 2008 wurde dem Bf. eingehend vor Augen geführt, dass es sich bei den genannten Subfirmen um Scheinfirmen handelt, die nicht operativ tätig waren und die keine Leistungen an sein Unternehmen erbracht haben und die auf der Baustelle tätigen Arbeitnehmer nicht von diesen stammen können. Dennoch hat der Bf. in Kenntnis dieses Umstandes am 18. August 2009 eine unrichtige Umsatzsteuererklärung 2008 bei der Abgabenbehörde eingebracht und, wie sich in der Folge durch Überprüfungshandlungen der Abgabenbehörde erwiesen hat, den Vorsteuerabzug aus Eingangsrechnungen dieser Scheinfirmen neuerlich geltend gemacht. Nach Ansicht des Bundesfinanzgerichts wäre es in Anbetracht des dargestellten und zuvor sich ereignet habenden Verwaltungsgeschehens lebensfremd und nahezu undenkbar anzunehmen, der Bf. hätte auch im Zeitpunkt der Abgabe der unrichtigen Umsatzsteuererklärung 2008 am 18. August 2009 noch seriöserweise davon ausgehen können, dass ihm die mit dieser Steuererklärung geltend gemachte Umsatzsteuergutschrift von € 88.400,31 in voller Höhe zustehen würde. Vielmehr war es nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes das auf der Hand liegende Bestreben des Bf. durch schwarzbeschäftigte Arbeitnehmer, die im Wege von E.F. angeworben wurden, die Renovierung seines Mietshauses möglichst kostengünstig und "steuerschonend" durchzuführen.
Wenn der Bf. in der gegenständlichen Beschwerde ausführt, der rechtlich maßgebliche Zeitpunkt für seine Gutgläubigkeit in Zusammenhang mit der Geltendmachung dieser hier in Rede stehenden Vorsteuern sei der Zeitpunkt der Bezahlung der fraglichen Rechnungen, so kann dieser Rechtsansicht seitens des Bundesfinanzgerichtes keinesfalls gefolgt werden. Der Tatbestand der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 FinStrG besteht nämlich in der vorsätzlichen Verletzung einer abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht, welche durch den Bf. mit der Abgabe der unrichtigen Umsatzsteuererklärung 2008 am 18. August 2009 erfolgte. Zu diesem Zeitpunkt hatte der Bf. durch mehrere Maßnahmen der Abgabenbehörde und der Wirtschaftspolizei und insbesondere durch die Feststellungen im Bericht über die Außenprüfung vom 26. November 2008 betreffend Umsatzsteuer 4-9/2008 Kenntnis davon, dass der Vorsteuerabzug aus den Eingangsrechnungen nicht zusteht, weil es sich um keine operativ tätigen Unternehmen, die Leistungen an ihn als Unternehmer erbringen hätte können, gehandelt hat.
Selbst wenn man den Beschwerdeausführungen des Bf. dahingehend folgt, er sei von E.F. hinters Licht geführt worden und dieser habe offenkundig mit den mafiösen Machthabern der Scheinfirmen kooperiert und er sei von der Seriosität der rechnungsausstellenden Firmen ausgegangen, hätte der Bf. spätestens nach Vorliegen des Berichtes über die Außenprüfung betreffend Umsatzsteuer 4-9/2008 vom 26. November 2008 Nachforschungen hinsichtlich der tatsächlichen Existenz der rechnungsausstellenden Subfirmen anstellen müssen und den Vorsteuerabzug aus den Eingangsrechnungen der an ihn leistenden Baufirmen nicht wiederum im Rahmen der Umsatzsteuererklärung 2008 geltend machen dürfen. Indem er dies im Einvernehmen mit seinem steuerlichen Vertreter U.V. „ Bürobezeichnung “ dennoch gemacht hat, hat er die Geltendmachung eines unrechtmäßigen Vorsteuerabzuges durch Abgabe der offenkundig unrichtigen Umsatzsteuererklärung 2008 zumindest billigend (mit Eventualvorsatz) in Kauf genommen und somit das Delikt der Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 1 FinStrG auch in subjektiver Hinsicht verwirklicht. Der Bf. hat weder im zugrundliegenden Abgabenverfahren noch im gegenständlichen Finanzstrafverfahren ein Vorbringen erstattet bzw. Beweismittel vorgelegt, die seine nunmehrige Verfahrenseinlassung, er sei bei Abgabe der Umsatzsteuererklärung 2008 gemeinsam mit seinem steuerlichen Vertreter noch immer der Meinung gewesen, der Vorsteuerabzug aus den hier in Rede stehenden Scheinrechnungen würde zustehen, untermauern würden. Dazu bestand im Lichte der Feststellungen der Außenprüfung (Bericht vom 26. November 2008) für ihn bei unveränderte Sachlage kein wie immer gearteter Anlass. Sein behauptetes Vertrauen auf die von seinem steuerlichen Vertreter (Bilanzbuchhalter) empfohlene Vorgangsweise kann ihn im Lichte des Gesamtbildes der Verhältnisse nicht entschuldigen und nur als zweckgerichtete Schutzbehauptung angesehen werden. Der Senat des Bundesfinanzgericht ist daher in freier Würdigung der dargestellten Beweislage ohne Zweifel zur Ansicht gelangt, dass es der Bf. bei Abgabe der Umsatzsteuererklärung 2008 durch Aufnahme der aus seiner Sicht nach wie vor strittigen Vorsteuern aus den bezeichneten Scheinrechnungen, ohne dies der Behörde offenzulegen, somit unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht, zumindest ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden hat (Eventualvorsatz), neuerlich (wie bereits in den abgegebenen Umsatzsteuervoranmeldungen) zu Unrecht Abgabengutschriften geltend zu machen.
Die vom Bf. gestellten Beweisanträge sind daher in Anbetracht der erdrückenden Sach- und Indizienlage nicht entscheidungsrelevant. Diese Anträge beziehen sich auf die vom Bf. ins Treffen geführten, jedoch nicht relevanten Zeitpunkte der Aufnahme der besagten Rechnungen in die Buchhaltung und deren Bezahlung und nicht auf den hier maßgeblichen Zeitpunkt der Abgabe der unrichtigen Umsatzsteuererklärung 2008, zu dem der Bf. aufgrund der Feststellungen der Umsatzsteuerprüfung für den Zeitraum 4-9/2008 (Bericht vom 26.11.2008) bereits Kenntnis vom Umstand hatte, dass der Vorsteuerabzug aus den Eingangsrechnungen der im Bericht genannten rechnungsausstellenden Firmen nicht zusteht. Dennoch hat sich der Bf. über diese Feststellungen zur Erlangung eines ungerechtfertigten steuerlichen Vorteils offenkundig sogar bewusst, zumindest aber mit Eventualvorsatz hinweggesetzt und somit die subjektive Tatseite der Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 1 FinStrG verwirklicht.
Aufgrund der teilweisen Verfahrenseinstellung war mit einer Strafneubemessung vorzugehen.
Entsprechend der Bestimmung des § 23 FinStrG ist Grundlage für die Bemessung der Geldstrafe die Schuld des Täters, wobei Erschwerungs- und Milderungsgründe gegeneinander abzuwägen und bei der Bemessung der Geldstrafe auch die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beschuldigten zu berücksichtigen sind.
Das Bundesfinanzgericht ist im gegenständlichen Fall davon überzeugt, dass es für den Bf. schon allein aus der Abwicklung der Renovierungsarbeiten und Gesamtbildes der Verhältnisse, nämlich
- dass ein vormals für eine Baustofffirma tätiger Lkw-Fahrer ( E.F. ) als Hausbesorger angestellt wird, der über persönliche Kontakte Arbeitskräfte besorgt und die Bauarbeiten an der Baustelle überwacht hat,
- keine Arbeitsnachweise,
- keine Auftragsschreiben bzw.
- kein anderer Schriftverkehr mit Firmen,
- keine Kostenvoranschläge vorliegen,
- nachweislich Beanstandungen über die Beschäftigung von Schwarzarbeitern auf der Baustelle erfolgten und schließlich aufgrund des
- Berichtes über das Ergebnis der Außenprüfung betreffend Umsatzsteuer 4-9/2008 vom 26.11.2008, mit welchem dem Bf. klar vor Augen geführt wurde, dass es sich bei den rechnungslegenden Subfirmen um nur auf dem Papier existierende Scheinfirmen, welche keine Leistungen erbringen konnten, dem Bf. ein hoher Grad des Verschuldens bei der Strafbemessung zugrunde zu legen ist. Der Bf. hat in Kenntnis dieser Umstände, die von ihm selbst unterfertigte Umsatzsteuererklärung 2008 mit dem Bestreben der Erlangung eines Steuervorteils eingereicht, indem ein zuvor von der Abgabenbehörde nicht anerkannter Vorsteuerabzug dennoch wieder geltend gemacht wurde. Diese Vorgangsweise lässt zweifelsfrei auf einen hohen Grad des Verschuldens schließen.
Bei der Strafneubemessung wurden als mildernd die bisherige finanzstrafbehördliche Unbescholtenheit des Bf., eine weitgehende Schadensgutmachung (Umsatzsteuer 2008 haftet derzeit noch in Höhe von € 4.703,06 am Abgabekonto aus, eine Ratenbewilligung ist aufrecht) und der Umstand, dass die Tat teilweise im Versuchsstadium geblieben ist, als erschwerend hingegen kein Umstand angesehen.
Unter Berücksichtigung der derzeit eingeschränkten wirtschaftlichen Situation des Bf. (monatliches Einkommen in Höhe von ca. € 1.500,00, Miteigentümer eines Zinshauses, Verbindlichkeiten in Höhe von ca. € 850.000,00, keine Sorgepflichten) erweist sich nach Ansicht des erkennenden Senates die aus dem Spruch des gegenständlichen Erkenntnisses ersichtliche Geldstrafe tat- und schuldangemessen.
Bedenkt man, dass im gegenständlichen Fall der Strafrahmen bei € 143.965,00 liegt und sich der Bf. im gegenständlichen Verfahren völlig schulduneinsichtig gezeigt hat, so erweist sich die gegenständliche Strafe sowohl aus spezial- als auch aus generalpräventiven Erwägungen erforderlich und berücksichtigt zudem die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Bf.
Auch die gemäß § 20 Abs. 1 FinStrG für den Fall der Uneinbringlichkeit zu bemessende Ersatzfreiheitsstrafe entspricht nach Dafürhalten des Bundesfinanzgerichtes dem festgestellten Verschulden unter Berücksichtigung der genannten Milderungsgründe.
Gemäß § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG waren die Kosten des verwaltungsbehördlichen sowie des verwaltungsgerichtlichen Finanzstrafverfahren in (unveränderter) Höhe von € 500,00 zu bemessen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zur Zulässigkeit der Revision
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Einer Rechtsfrage kommt grundsätzliche Bedeutung zu, wenn das Erkenntnis von vorhandener Rechtsprechung des VwGH abweicht, diese uneinheitlich ist oder fehlt.
Das gegenständliche Erkenntnis weicht nicht von der Rechtsprechung des VwGH ab und hatte auch die Klärungen von Sachverhaltsfragen im Einzelfall und die Höhe der Strafbemessung (Ermessensentscheidung) und keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zum Gegenstand.
Da die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht erfüllt sind, ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Wien, am 10. November 2015
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 23 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 13 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7300032/2015
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2015:RV.7300032.2015
- Stammnummer
- 122472
- Gültig
- 10.11.2015 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF