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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7300032/2015

Geltendmachung des Vorsteuerabzuges aufgrund von Scheinrechnungen. Versuch und Vollendung einer Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 1 FinStrG. Freie Beweiswürdigung.

geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/7300032/2015vom 10.11.2015Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Der Finanzstrafsenat Wien 1 des Bundesfinanzgerichtes hat durch den Vorsitzenden Dr. Karl Kittinger, die Richterin Dr. Michaela Schmutzer und die fachkundigen Laienrichter Mag. Ingrid Schöberl und Mag. Rudolf Grafl in der Finanzstrafsache gegen N.N., Adresse1, vertreten durch Dr. Peter Vögel, Rechtsanwalt, Stadiongasse 4, 1010 Wien, wegen der Finanzvergehen der versuchten und vollendeten Abgabenhinterziehungen gemäß §§ 13, 33 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) und § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG über die Beschwerde des Beschuldigten vom 16. Februar 2015 gegen das Erkenntnis des Spruchsenats beim Finanzamt Wien 9/18/19 Klosterneuburg als Organ des Finanzamt Wien 9/18/19 Klosterneuburg als Finanzstrafbehörde vom 17. November 2014, SpS, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 10. November 2015 in Anwesenheit des Beschuldigten und seines Verteidigers, des Amtsbeauftragten AB sowie der Schriftführerin N.M. folgendes Erkenntnis gefällt: I.) Der Beschwerde des Beschuldigten N.N. wird teilweise Folge gegeben und der Spruch des angefochtenen Erkenntnisses des Spruchsenates wie folgt abgeändert: N.N. ist schuldig, er hat im Bereich des Finanzamtes Wien 2/20/21/22 als Abgabepflichtiger vorsätzlich dadurch, dass er den Vorsteuerabzug aus Eingangsrechnungen lautend auf den Namen der Firmen X-GmbH , A-GmbH , B-GmbH , L-GmbH und F-GmbH (Verweis auf den Bericht über das Ergebnis der Außenprüfung betreffend Umsatzsteuer und Einkommensteuer 2008-2011 vom 31.07.2013), denen jedoch keine Leistungen dieser Firmen zugrunde gelegen sind, in der Umsatzsteuererklärung 2008 geltend gemacht, somit unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht eine Verkürzung von Umsatzsteuer 2008 in Höhe von € 56.906,17 zu bewirken versucht sowie an Umsatzsteuer 2008 in Höhe von € 15.076,33 bewirkt. Er hat hiermit das Finanzvergehen der teils versuchten und teils vollendeten Abgabenhinterziehung gemäß §§ 13, 33 Abs. 1 FinStrG begangen. Gemäß § 33 Abs. 5 FinStrG wird über N.N. deswegen eine Geldstrafe in Höhe von € 26.000,00 und eine gemäß § 20 Abs. 1 FinStrG für den Fall der Uneinbringlichkeit an deren Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 65 Tagen verhängt. Gemäß § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG hat er die Kosten des verwaltungsbehördlichen und des verwaltungsgerichtlichen Finanzstrafverfahrens in (unveränderter) Höhe von € 500,00 zu ersetzen. II.) Hingegen wird das gegen N.N. mit Bescheid vom 4.11.2013 wegen des Verdachtes der Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 1 FinStrG eingeleitete Finanzstrafverfahren in Bezug auf Umsatzsteuer 2009 in Höhe von € 39,72, Umsatzsteuer 2010 in Höhe von € 39,33 und Umsatzsteuer 2011 in Höhe von € 70,81 [Schuldspruch 1.) des angefochtenen Erkenntnisses] sowie das wegen des Verdachtes der Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG an Umsatzsteuervorauszahlungen 12/2012 in Höhe von € 119,13 und 04/2013 in Höhe von € 45,10 [Schuldspruch 3.) des angefochtenen Erkenntnisses] gemäß §§ 136, 157 FinStrG eingestellt. III.) Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig. Entscheidungsgründe Mit Erkenntnis des Spruchsenates vom 17. November 2014, SpS , wurde der nunmehrige Beschwerdeführer N.N. (in der Folge kurz Bf. genannt) für schuldig erkannt, er habe als Abgabepflichtiger vorsätzlich 1.) unter Verletzung der Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht eine Verkürzung an Umsatzsteuer 2008 in Höhe von € 15.076,33, Umsatzsteuer 2009 in Höhe von € 39,72, Umsatzsteuer 2010 in Höhe von € 39,33 und Umsatzsteuer 2011 in Höhe von € 70,81 bewirkt; und weiters 2.) unter Verletzung der Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht eine Verkürzung an Umsatzsteuer 2008 in Höhe von € 56.906,17 zu bewirken versucht; und weiters 3.) unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von die in § 21 des Umsatzsteuergesetzes 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung an Umsatzsteuer für die Monate 12/2012 in Höhe von € 119,13 und 4/2013 in Höhe von € 45,10 bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten. Der Bf. habe hiedurch folgende Finanzvergehen begangen: zu 1.) Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 FinStrG zu 2.) versuchte Abgabenhinterziehung nach §§ 13, 33 Abs. 1 FinStrG und zu 3.) Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG. Gemäß § 33 Abs. 5 FinStrG wurde über den Bf. deswegen eine Geldstrafe in Höhe von € 28.000,00 und eine gemäß § 20 Abs. 1 FinStrG für den Fall der Uneinbringlichkeit an deren Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 70 Tagen verhängt. Gemäß § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG habe der Bf. die Kosten des Finanzstrafverfahrens sowie eines allfälligen Vollzuges in Höhe von € 500,00 zu ersetzen. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Bf. sei von Beruf Künstler und habe durch Vermietung und Verpachtung sowie Einnahmen aus Kunstverkäufe ein monatliches Nettoeinkommen von ca. € 1.000,00. Der Bf. besitze ein Zinshaus in der Adresse2 . Er habe beschlossen, dieses zu renovieren und umzubauen. Sein Freund C.D. habe zu der damaligen Zeit im Keller des Hauses seine Werkstatt gehabt, in der er künstlerisch insbesondere mit Holz tätig gewesen sei. Als C.D. in einem Baustoffhandel Holz eingekauft habe, sei ihm dieses von E.F. geliefert worden. Die beiden seien ins Gespräch gekommen und E.F. habe C.D. angeboten, Holzarbeiten für ihn zu erledigen, er könne aber auch mauern. Nachdem E.F. einige Aushilfsarbeiten für C.D. erledigt und dabei gesprächsweise erwähnt habe, dass der Bf. das Haus umbauen wolle, habe E.F. zu C.D. gesagt, dass er Leute kenne, die dies günstig vornehmen könnten. C.D. stellte E.F. dem Bf. vor und dieser vermittelte den Kontakt zu G.H. , Geschäftsführer der Fa. X-GmbH . Dieser habe dem Bf. zugesagt, die Umbauarbeiten günstig mit ausländischen (bulgarischen) Arbeitnehmern durchführen zu können. Der Bf. habe daraufhin E.F. als Hausbesorger angestellt und dieser habe die Arbeiten koordiniert, indem er die einzelnen Arbeiter, die G.H. geschickt habe, eingeteilt, d.h. ihnen Arbeit zugeteilt und indem er den Materialeinkauf vorgenommen habe. Dem Bf. sei bewusst gewesen, dass das Bauunternehmen Fa. X-GmbH Schwierigkeiten mit der Steuer habe. Vor Beauftragung der Fa. X-GmbH habe im Auftrag von G.H. dessen Sekretärin Y. eine Kopie eines Firmenbuchauszuges und eines Reisepasses des Geschäftsführers G.H. an den Bf. überbracht. Auf der Baustelle seien Erhebungen nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz gepflogen worden, wobei zumindest zweimal unangemeldet Beschäftigte (Schwarzarbeiter) angetroffen worden seien. Die tätigen Arbeiter seien zumindest zum Teil vom Bf. persönlich bar an der Baustelle bezahlt worden. Der Bf. habe drei Überweisungen an die Fa. X-GmbH in der Gesamthöhe von € 129.000,00 vorgenommen. Der Bf. habe es zumindest ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden, dass die Fa. X-GmbH Arbeitnehmer schwarz beschäftigt habe, ohne dafür Lohnabgaben zu leisten, ebenso wie er es für möglich gehalten und sich damit abgefunden habe, dass hinsichtlich seiner Zahlungen von der Fa. X-GmbH keine Steuern und Abgaben durch diese abgeführt würden bzw. diese auch keine entsprechenden Meldungen an die Finanzbehörden erstatte, sodass er es ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden habe, dass seine Entgelte, für die er Rechnungen erhalten habe, „schwarz“ vereinnahmt würden. Daraus folgend habe er es zumindest ernstlich für gehalten und sich damit abgefunden, dass er durch Aufnahme der Rechnungen (bei denen es sich tatsächlich um Scheinrechnungen gehandelt habe, da diese niemals Eingang in ein Rechenwerk der Fa. X-GmbH gefunden hätten, wovon der Bf. ausgegangen sei) in seine Umsatzsteuererklärungen 2008, 2009, 2010 und 2011 eine Verkürzung an Umsatzsteuer in Höhe von € 15.226,19 erfolgt sei. Weiters habe der Bf. versucht, die Umsatzsteuer 2008 um weitere € 56.906,17 zu verkürzen, wobei sich sein Vorsatz diesbezüglich auf das oben Gesagte erstreckt habe. Hinsichtlich der Umsatzsteuervoranmeldungen 12/2012 und 4/2013 habe der Bf. zu hohe Vorsteuerabzüge geltend gemacht, sodass diese um die im Spruch genannten Beträge gekürzt hätten werden müssen. Der Bf. habe dies nicht nur ernstlich für möglich, sondern für gewiss gehalten. Dabei habe der Bf. die Umsatzsteuer um die jeweils im Spruch genannten Beträge verkürzt bzw. zu verkürzen versucht. Diese Feststellungen gründeten sich auf die Erhebungen der Finanzbehörden, die Angaben der Zeugen J.K. , C.D. und E.F. sowie auf die Verantwortung des Bf. Dabei sei der Spruchsenat im Wesentlichen den Angaben der Zeugen C.D. und E.F. gefolgt, die vom Bf. im Wesentlichen unwidersprochen geblieben seien. Derart habe sich geradezu ein klassisches Verhalten für die Beschäftigung von Schwarzarbeitern gezeigt, nämlich dass über einen selbst mit Gelegenheitsarbeiten in der Baubranche Tätigen ( E.F. ), ein anderer in der Baubranche kennengelernt werde ( G.H. ), der angebe, besonders günstig Arbeitskräfte beistellen zu können. Der Bau selbst werde nicht von der „beauftragten“ Firma durchgeführt und beaufsichtigt, sondern - der ursprünglich als LKW-Fahrer für eine Baustofffirma Beschäftigte – E.F. als Hausbesorger angestellt, der anschließend den Umbau geleitet habe. Dieser habe die Arbeitskräfte eingeteilt, was üblicherweise der Baufirma X-GmbH zugekommen wäre, das Material besorgt und die Arbeiter zumindest zum Teil bar an Ort und Stelle bezahlt. Auch der Umstand, dass die Fa. X-GmbH besonders günstige ausländische Arbeitnehmer für den Bau abgestellt und der Bf. davon gewusst habe, dass dieses Unternehmen Schwierigkeiten mit der Steuer habe (Aussage E.F. ), runde das Bild ab. Angesicht all dieser Umstände sei es dem Bf. vollkommen klar gewesen, dass die Fa. X-GmbH nur deshalb so günstig die Arbeitnehmer beistellen habe können, weil dieses Unternehmen gar kein reelles Bauunternehmen gewesen sei, sondern vielmehr eben günstig ausländische Arbeitnehmer zur Verfügung gestellt habe, jedoch niemals selbst steuerrechtlich in Erscheinung getreten sei. Dementsprechend sei dem Bf. auch klar gewesen, dass es sich bei den von der Fa. X-GmbH ausgestellten Rechnungen um Scheinrechnungen gehandelt habe. Auf „Anraten“ seines Steuerberaters habe sich der Bf. die Kopie eines Firmenbuchauszuges sowie des Passes des Geschäftsführers vorlegen lassen, ohne dass die Urkunden auf ihre Richtigkeit überprüft worden wären oder der Bf. selbst irgendwelche Nachforschungen über die Fa. X-GmbH gepflogen hätte. Hätte der Bf. selbst die Redlichkeit dieses Unternehmens überprüfen wollen, hätte er selbst einen aktuellen Firmenbuchauszug eingeholt, hätte die UID-Nummer prüfen lassen oder ähnliches. Auch das Betreten von Schwarzarbeitern auf seiner Baustelle habe ihn keineswegs davon abgehalten, mit der Fa. X-GmbH Geschäftsbeziehungen zu unterhalten. Indem der Bf. die Scheinrechnungen der Fa. X-GmbH in sein Rechenwerk aufgenommen habe, habe er hinsichtlich der im Spruch genannten Umsatzsteuer die Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 FinStrG (teilweise als Versuch) begangen. Durch die Vornahme von Vorsteuerabzügen, die nicht anerkannt hätten werden können, in die Voranmeldungen für die Umsatzsteuer 12/2012 und 4/2013 habe er das Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG begangen. Bei der Strafbemessung wertete der Spruchsenat als mildernd den bisherigen ordentlichen Lebenswandel des Bf. und dass es teilweise beim Versuch geblieben sei, als erschwerend die mehrfache Tatbegehung und den langen Deliktszeitraum. Bei einem Strafrahmen von bis zu € 144.592,00 sei, unter Berücksichtigung der finanziellen persönlichen Situation des Bf., die verhängte Geldstrafe in Höhe von € 28.000,00 schuld- und tatangemessen. Die übrigen Entscheidungen gründeten sich auf die bezogenen Gesetzesstellen. Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende frist- und formgerechte Beschwerde des Bf. vom 16. Februar 2015, mit welcher dieses seinem gesamten Umfang nach wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens, unrichtiger Beweiswürdigung und inhaltlicher Rechtswidrigkeit angefochten wird. Zur Begründung wird ausgeführt, zu einer Verurteilung des Bf. wegen Abgabenhinterziehung im Sinne des § 33 FinStrG könne man bloß gelangen, wenn der Nachweis gelinge, dass der Bf. die Malversationen der Fa. X-GmbH wenigstens in den Grundzügen gekannt habe, dass er deren Verwirklichung ernstlich für möglich gehalten und er sich darüber hinaus damit abgefunden habe. Diese Feststellungen zur subjektiven Tatseite müssten freilich eine tatsächliche, in der Außenwelt manifestierte Grundlage haben. Davon könne im gegebenen Zusammenhang nicht die Rede sein. Das bekämpfte Erkenntnis beruhe weitestgehend auf Unterstellungen, insbesondere, was die subjektive Tatseite betreffe. Man gewinne den Eindruck, dass der erkennende Senat lediglich den substantiierten Vorwurf des Finanzamtes übernommen habe und die Ergebnisse der Verhandlung – soweit sie nicht in das (vorgefasste) Bild passen – einfach ignoriere. Ausgerechnet der Zeuge E.F. , den der Senat ohne Beteiligung des Angeklagten und/oder seines Vertreters kursorisch vernommen habe, werde vom erkennenden Senat gleichsam als Kronzeuge behandelt. In Wahrheit dürfte dieser Zeuge – wie sich jetzt im Nachhinein darstelle – in die schließlich vom Finanzamt aufgedeckten Malversationen gelinde gesagt eingebunden gewesen sein. Seltsam mute in diesem Zusammenhang jedenfalls an, dass der Zeuge sämtliche Aufzeichnungen über die Baustelle verschwinden habe lassen (Niederschrift zur Schlussbesprechung vom 31.7.2013, Seite 3 von 10). Über all diese Umstände sei der Bf. aber vorab nie informiert gewesen. Die Malversationen dieses Zeugen hätten sich dem Bf. erst sukzessive im Rahmen des nunmehr eingeleiteten Finanzstrafverfahrens erschlossen. Wenn der Zeuge E.F. – wie dargestellt – vom Spruchsenat gleichsam als Kronzeuge behandelt werde, wäre der Spruchsenat zumindest verhalten gewesen zu begründen, warum er einen Teil von dessen Aussage für glaubwürdig, den anderen aber offenbar für unglaubwürdig halte: Denn dieser Zeuge habe ausgesagt, er habe keinerlei Unternehmungen an den Bf. vermittelt und er habe auch die Arbeiten bloß nachprüfend kontrolliert. Diese Aussage stehe aber in krassem Widerspruch zu der Annahme des Spruchsenates, wonach dieser Zeuge führend am Bauvorhaben beteiligt und er es gewesen sei, der die bloß pro forma von der Fa. X-GmbH zur Verfügung gestellten Dienstnehmer beschäftigt habe. In Wahrheit habe der Bf. diesen Zeugen als Hausbesorger angestellt, und ihn – mangels eigener Sach- und Sprachkenntnisse – beauftragt, die von den beauftragten Unternehmungen durchzuführenden Arbeiten zu beaufsichtigen. Feststehe daher vielmehr, dass der Bf. selbst von der Fa. X-GmbH (mit Hilfe des Zeugen E.F. ?) hinters Licht geführt worden sei, indem die Fa. X-GmbH als ordentlich registriertes Unternehmen aufgetreten wäre und E.F. dem Bf. versichert habe, dass er darauf achte, dass auf der Baustelle alle gesetzlichen Bestimmungen eingehalten würden. E.F. sei es auch gewesen, der die vier Arbeiter, die nach Maßgabe des Ausländerbeschäftigungsgesetzes nicht beschäftigt hätten werden dürfen, auf die Baustelle gebracht habe, obwohl ihm dies vom Bf. strikt untersagt worden sei. Diese Arbeiter seien auch, nachdem dies dem Bf. bewusst geworden sei, nicht mehr beschäftigt worden. Steuerliche Unregelmäßigkeiten der Fa. X-GmbH seien dem Bf. nicht – schon gar nicht im Zeitpunkt ihrer Beauftragung oder der Zahlung der von dieser ausgestellten Rechnungen – bekannt gewesen und erst recht sei dem Bf. nicht bekannt gewesen, dass die Fa. X-GmbH Arbeitnehmer schwarz beschäftigte, das heiße ohne dafür Lohnabgaben zu leisten und dass die Fa. X-GmbH keine Steuern und Abgaben abführte. Die gegenteilige Aussage des Bf. übergehe der Spruchsenat, ohne hierüber ein Wort zu verlieren. Vor allem auch vor dem Hintergrund, dass das Bauvorhaben von der Bank finanziert hätte werden müssen und diese das Vorhaben kritisch begleitet habe, sei es dem Bf. – wie er wiederholt ausgesagt habe – vor allem daran gelegen, dass er alle gesetzlichen Vorschriften einhalten würde. Dies werde auch dadurch bewiesen, dass der Bf. unter anderem die Fa. X-GmbH von seinem Steuerberater prüfen habe lassen (die vom Spruchsenat „empfohlenen weiteren Ermittlungen hätten dem Bf. keinen Hinweis darauf gegeben, dass es sich bei der Fa. X-GmbH um ein Unternehmen – mag sein – der bosnischen Baumafia gehandelt habe. Dies sei – wie gleichfalls schon dargestellt – auch den Finanzbehörden damals nicht bekannt gewesen). Keine Rede könne daher davon sein, dass der Bf. die steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Malversationen der Fa. X-GmbH ernstlich für möglich gehalten habe, weil er sie nämlich gar nicht gekannt habe, geschweige denn, dass er den nachteiligen Ablauf der daran anknüpfenden Ereignissen hinzunehmen gewillt gewesen wäre (dolus eventualis). Es möge sein, dass sich der Zeuge E.F. in die Abwicklung des Bauvorhabens maßgeblich eingebracht habe. Mangels eigener Fachkenntnis habe der Bf. den Zeugen aber auch zu diesem Zweck eingestellt, zumal sich jeder Hauseigentümer einen tüchtigen und in Bausachen versierten Hausbesorger wünsche. Daraus - wie es der Spruchsenat mache - geradezu ein klassisches Schwarzarbeiterkonstrukt abzuleiten, sei nicht mehr als eine unsubstantiierte Vermutung. Der Umstand, dass dieser Zeuge - wie es nunmehr im Nachhinein den Eindruck mache - mit den "mafiösen" Baufirmen kolludiert habe, sei dem Bf. nicht bekannt gewesen. Hätte er bloß den leisesten Verdacht gehabt, hätte er jede Kooperation mit diesen Unternehmen von Vornherein unterlassen, zumal er nicht bloß finanzbehördliche Verfolgung, sondern vor allem auch fürchten hätte müssen, dass unter diesen Umständen die Finanzierung durch die Bank geplatzt wäre. Dass sich die Bezahlung der Arbeiter durch den Beschuldigten bloß auf die bei zwei Vorfällen betretenen Arbeitskräfte bezogen habe, ergebe sich auch aus der Aussage des Zeugen E.F. vom 30.10.2008: Darin habe er erklärt "um das Bauvorhaben schneller abschließen zu können, habe ich die Arbeiter auf die Baustelle geholt". Und der Bf. hatte dazu ausgesagt: "Tatsächlich dachte ich, eine durchaus seriöse Firma zu beschäftigen. Erst als die Wirtschaftspolizei auf die Baustelle kam und die Leute wegliefen, habe ich erfahren, dass offenbar Schwarzarbeiter beschäftigt werden. Herr E.F. hat mir dann gesagt, dass die Leute bezahlt werden müssen und ich habe sie dann zweimal bar bezahlt." Dass der Großteil der Arbeitsleistungen an die Fa. X-GmbH bezahlt worden sei, ergebe sich aus den festgestellten Überweisungen selbst; und soweit es zu Barzahlungen gekommen sei, habe das Finanzamt selbst festgestellt, dass diese Zahlungen im Wege des Zeugen E.F. an die Baufirma erfolgt seien (Niederschrift zur Schlussbesprechung vom 31.7.2013, Seite 3 von 10, Mitte). Ebenso wenig bestünden Anhaltspunkte dafür, dass dem Bf. besonders günstige Arbeitskräfte angeboten worden wären: Der Zeuge E.F. selbst hatte von Unternehmen gesprochen, die günstig anbieten könnten. Keine Rede könne daher davon sein, dass dem Bf. "billige" (bulgarische) Arbeitskräfte angeboten worden wären und er es daher ernstlich für möglich halten habe können, dass er es mit "Schwarzarbeitern" zu tun gehabt hätte. Im Gegenteil: Er habe von Anfang an darauf gedrängt, dass alle - auch steuerlichen - Vorschriften eingehalten würden. Und dass der Zeuge E.F. bereits im Jahr 2008 gewusst haben wolle, dass die X-GmbH Schwierigkeiten mit der Steuer gehabt habe und dass dies auch dem Bf. bereits im Jahr 2008 bewusst gewesen wäre, sei offensichtlich die Unwahrheit: Denn der Bf. habe bereits am 05.08.2008 die Zusammenarbeit mit der X-GmbH aufgrund von Problemen mit der Konzession beendet. Aus diesem Grund treffe daher die Unterstellung des Spruchsenats, wonach der Bf. auch nach dem Betreten von Schwarzarbeitern auf seiner Baustelle mit der Fa. X-GmbH Geschäftsbeziehungen unterhalten habe, nicht zu (die - nota bene Verstöße gegen das Ausländerbeschäftigungsgesetz und nicht gegen steuer- und sozialversicherungsrechtliche Normen - hätten am 05.08. und am 30.10.2008 stattgefunden). Im Übrigen habe die Fa. X-GmbH bereits am DatumX Konkurs angemeldet. Das Finanzamt habe im Rahmen seiner Schlussbesprechung hiezu lediglich festgestellt, dass E.F. dem Bf. "den Kontakt zu mehreren kleinen, kostengünstigen Baufirmen vermittelte" (Niederschrift zur Schlussbesprechung vom 31.07.2013, Seite 2 von 10, Mitte). Der Umstand, dass der Bf. die günstigen Einkaufskonditionen, die ihm der Zeuge E.F. weitergegen habe, in Anspruch genommen habe, sei nicht einmal ein Indiz dafür, dass es der Bf. ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden habe, dass die Fa. X-GmbH Arbeitnehmer schwarz beschäftigt habe, ohne dafür Lohnabgaben zu leisten, ebenso dass er es für möglich gehalten und sich damit abgefunden habe, dass hinsichtlich seiner Zahlungen die Fa. X-GmbH keine Steuern und Abgaben abführe bzw. diese auch keine entsprechenden Meldungen an die Finanzbehörden erstatte, sodass er es ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden habe, dass sein Entgelt, für das er Rechnungen erhalten habe, "schwarz" vereinnahmt werde. Denn der Bf. habe keinerlei Einblick in das Rechnungswesen der Fa. X-GmbH gehabt und auch keinerlei Hinweise auf diesbezügliche Malversationen. Auch die Finanzbehörde habe im Jahr 2008 noch keine konkreten Hinweise auf derartige Malversationen gehabt. Im Übrigen lasse sich auch aus der Aussage des Zeugen E.F. , die er "allein" vor dem Spruchsenat abgelegt habe, nicht ableiten, dass der Bf. gewusst hätte, dass das Bauunternehmen Fa. X-GmbH Schwierigkeiten mit der Steuer gehabt habe. Denn zum einen sei damit nicht festgestellt, zu welchem Zeitpunkt der Bf. Kenntnis von diesem Umstand gehabt haben sollte. Juristisch maßgeblicher Zeitpunkt für den dem Bf. unterstellten Vorsatz sei der Zeitpunkt der Zahlung jener Rechnungen, die schließlich in das Rechnungswesen des Bf. eingestellt worden seien. Dafür fehlten jegliche Feststellungen. In Wahrheit zu Recht, weil das Beweisverfahren hiefür keinerlei Anhaltspunkte gegeben habe. Dies gelte insbesondere auch für die Aussage des Zeugen E.F. , der hiezu bloß lapidar ausgesagt habe, dass der Bf. während dem er die Arbeiten im Haus durchgeführt habe - das müsse 2008 gewesen sein – gesagt habe, dass die Bauunternehmen Schwierigkeiten mit der Steuer hätten und er deshalb die Steuer bezahlen müsse. Abgesehen davon, dass diese Kenntnis nach den Mutmaßungen des Zeugen irgendwann im Jahr 2008 und daher lange nach dem maßgeblichen Zeitpunkt gelegen sein könne, schränke der Zeuge selbst den Wert seiner Aussage ein, weil er nicht affirmativ das Jahr 2008 nenne, sondern zu erkennen gebe, dass dies bloß seiner Erinnerung nach so gewesen sein müsse. Die Seriosität der Unternehmungen, die in sein Bauvorhaben eingebunden werden sollten, sei dem Bf. von vornherein - wie er dies wiederholt ausgesagt habe - ein primäres Anliegen gewesen. Dies vor allem auch deshalb, weil das Bauvorhaben durch die Bank finanziert worden sei und die Auszahlung des Darlehens an die einwandfreie und gesetzeskonforme Abwicklung geknüpft habe. Der zuständige Bankmitarbeiter habe auch regelmäßig das Bauvorhaben und den Baufortschritt geprüft und ebenso wenig Remonstrationen erhoben wie der Bf. keinerlei Argwohn gehegt habe. Im Gegenteil: Immer wieder sei dem Bf. vom Zeugen E.F. versichert worden, dass die involvierten Unternehmen, insbesondere die Fa. X-GmbH , alle anzuwendenden Vorschriften eingehalten hätten. Der Bf. habe darüber hinaus selbst - wie der erkennende Spruchsenat festgestellt habe - auf Anraten seines Steuerberaters einen Firmenbuchauszug sowie eine Kopie des Reisepasses des Geschäftsführers vorlegen lassen. Der Vorwurf des Senates in diesem Zusammenhang, der Bf. wäre gehalten gewesen, sich selbst einen Firmenbuchauszug zu verschaffen und die UID überprüfen zu lassen, gehe ins Leere: Denn der Firmenbuchauszug, den sich der Bf. selbst beschafft hätte, hätte keinen anderen Inhalt gehabt als jener, der ihm von der Mitarbeiterin der Fa. X-GmbH vorgelegt worden sei. Und auch die Überprüfung der Umsatzsteueridentifikationsnummer hätte zu keinem anderen Ergebnis geführt, weil die Finanzbehörden selbst keinerlei Hinweise auf die Malversationen dieses Unternehmens gehabt hätten. Dass demgegenüber der Bf. diese Malversationen noch lange vor der Finanz durchschauen hätte müssen, sei eine gänzliche Verkehrung der Realität: Grundsätzlich dürfe jedermann darauf vertrauen, dass die Eintragungen im Firmenbuch auch richtig seien (§ 15 UGB). Dass der Bf. verhalten gewesen wäre, gleichsam detektivische Ermittlungen über das Unternehmen der Fa. X-GmbH anzustellen, obwohl noch nicht einmal die Finanzbehörde Verdacht geschöpft hatte, überspanne die an Auftraggeber anzulegende Sorgfaltspflicht bei Weitem. Trotz ausführlicher Aufforderung an den Zeugen E.F. , darauf besonders zu achten, dass auf der Baustelle keine Schwarzarbeiter beschäftigt werden, habe dieser sich über dieses Verbot hinweggesetzt. Freilich habe der Unabhängige Verwaltungssenat Wien die ursprünglich verhängte Strafe von € 25.200,00 zzgl. € 2.550,00 an Verfahrenskosten auf € 3.700,00 zzgl. € 370,00 Verfahrenskosten gemindert und in der Begründung ausgeführt, dass dem Bf. insbesondere zugutekomme, dass ihn in den Spruchpunkten 2 und 4 nur eine sehr kurze Dauer der bewilligungslosen Beschäftigung zur Last gelegt werde, dass sich der Bf. einsichtig gezeigt habe und eine günstige Prognose für sein Wohlverhalten begründet erscheine. Erschwerungsgründe hingegen existierten nicht. Und die Wohlverhaltensprognose habe sich bewahrheitet: Der Bf. sei kein einziges weiteres Mal ähnlich geschweige denn einschlägig betreten worden. Und selbst wenn das vom Spruchsenat angenommene Konstrukt tatsächlich existiert hätte, wäre ungeklärt, wo der Bf. das für das Bauvorhaben in diesem Fall erforderliche Schwarzgeld hernehmen hätte sollen und warum er in diesem Fall - wie vom Spruchsenat gleichfalls festgestellt - € 129.000,00 an die Fa. X-GmbH überweisen hätte sollen, wenn diese keinerlei Leistung erbracht habe. Derart unvernünftige wirtschaftliche Dispositionen - Bezahlung von Schwarzarbeitern aus eigener Tasche und Bezahlung von Rechnungen für Bauleistungen, die von dem Rechnungsstellungsunternehmen gar nicht ausgeführt worden sind - könnten wohl niemandem zugesonnen werden. Derartige Dispositionen würden bloß dann Sinn machen, wenn der Bf. - gelinde gesagt - sogenannte Kick-backs erhalten hätte. Genau dies sei aber, wie auch die Prüferin konzedieren habe müssen, durch nichts nachweisebar (Aussage der Zeugin J.K. , Betriebsprüferin: "Ich habe keine Beweise, dass N.N. X. Geld gegeben und dafür Kreditzahlungen (gemeint richtig: Rückzahlungen) erhalten hat". Und der Bf. habe inhaltlich gleichlautend ausgesagt: "Ich habe auch niemals Geld von dieser Firma zurück erhalten, weder bar noch per Überweisung." Und feststehe auch, dass die Fa. X-GmbH über ausreichend Dienstnehmer verfügt habe, die für die Erbringung der vom Bf. gezahlten Leistungen erforderlich gewesen seien: Denn die Betriebsprüfung habe selbst festgestellt, dass seit 3.3.2008 sogar "Massenanmeldungen von Dienstnehmern" durchgeführt worden seien (Niederschrift über die Schlussbesprechung vom 31.7.2013, Seite 9 von 10). Der Bf. selbst habe in diesem Zusammenhang laut Betriebsprüfung erklärt, dass "keine Rechnungen an Baufirmen bezahlt (wurden), für die keine Leistungen erbracht wurden und keine überhöhten Rechnungen gelegt" (Niederschrift zur Schlussbesprechung vom 31.7.2013, Seite 3 von 10). Zu einer Verurteilung sei subjektiv volle Gewissheit über Täterschaft und Schuld nötig; das objektive Mindestmaß sei eine an Gewissheit grenzende Wahrscheinlichkeit. Bloße Vermutungen zu Lasten des Angeklagten seien im Strafverfahren jedenfalls unstatthaft. Wie schon dargestellt, existiere kein Hinweis dafür, dass der Bf. die innere Geschäftsgebarung der Fa. X-GmbH , geschweige denn deren Rechnungswesen auch bloß in Grundzügen gekannt habe. Dazu habe der Bf., wie schon dargestellt, ausgesagt: "Ich dachte auch, dass die von mir beschäftigte Firma eine seriöse sei, die entsprechend ihre Steuern bezahlt." (Protokoll vom 19.2.2014, Seite 11). Der Umstand, dass kleine Baufirmen mitunter günstiger anbieten könnten, weil sie keine überhöhten Overhead-Kosten hätten, sei nichts Ungewöhnliches; dieser Umstand habe daher beim Bf. zu Recht keinerlei Verdacht ausgelöst. Und ebenso nicht ungewöhnlich sei es, dass Baufirmen ausländische Arbeitnehmer beschäftigen. Für die Unterstellungen des Senats in Bezug auf den Vorsatz des Bf. fehlten daher sachliche Grundlagen. Vielmehr gebe der Senat einen angenommenen Geschehensablauf wieder, der aber nicht auf den Ergebnissen des Vorverfahrens und den Verhandlungsergebnissen beruhe. Insofern beruhe die Verurteilung des Bf. auf reinen Vermutungen, die aber nicht zulässig seien. Die Zeugin Y. habe sich ihrer Aussage als Ganzes entschlagen, obwohl ihr bestenfalls ein Aussageweigerungsrecht hinsichtlich einzelner Fragen zugestanden wäre, deren Beantwortung ihr - kurz gesagt - zum strafrechtlich relevanten Nachteil gereichen hätten können. Und der Zeuge E.F. habe - wie dargestellt - höchst widersprüchliche Aussagen abgelegt, die vom Senat nicht weiter hinterfragt worden seien. Wäre dieser Zeuge in Anwesenheit des Bf. und seines Verteidigers vernommen worden, hätte sich herausgestellt, dass die Behauptung des Zeugen, er habe mit der Vermittlung der Fa. X-GmbH nichts zu tun gehabt und dem Bf. sei bereits im Jahr 2008 bekannt gewesen, dass sich die Fa. X-GmbH in steuerlichen Schwierigkeiten befunden habe, frei erfunden gewesen sei. Der Bf. stelle daher den Antrag auf neuerliche Einvernahme der Zeugin Y. vor dem erkennenden Senat zum Beweis dafür, dass dem Bf. das Rechnungswesen der Fa. X-GmbH nicht bekannt gewesen sei, dass er über deren interne Gestion keine Kenntnis gehabt habe, insbesondere auch nicht über die Behandlung der Umsatzsteuer, die in den ausgestellten Rechnungen ausgewiesen gewesen sei, und weiters auf Einvernahme des Zeugen E.F. zum Beweis dafür, dass er die Fa. X-GmbH dem Bf. vermittelt habe, er die Bauherrenvertretung auf der Baustelle inne gehabt und insofern Überwachungs- und Direktionsrechte ausgeübt und in diesem Rahmen selbstverständlich auch Arbeiten priorisiert und eingeteilt habe, er den Baufortschritt überwacht und den Beschuldigten und die an den Beschuldigten gestellten Rechnungen freigegeben, der Beschuldigte ihn wegen seiner fachlichen Kenntnisse eingestellt habe, er vom Beschuldigten wiederholt darauf hingewiesen worden wäre, dass alle gesetzlichen Vorschriften einzuhalten seien, insbesondere bloß legale Arbeitskräfte beschäftigt werden dürften. Hinsichtlich Spruchpunkt 3.) mache sich der Spruchsenat nicht einmal die Mühe, einen Begründungsversuch zu unternehmen. Anstelle dessen bemühe er bloß die verba legalia zu § 5 Abs 3 StGB. Dafür, dass der Bf. die überhöhten Vorsteuerabzüge "nicht nur ernstlich für möglich, sondern für gewiss hielt", existierten nicht die geringsten Beweisergebnisse. Keinerlei Begründung gebe der Spruchsenat in Bezug auf die Höhe der tatsächlich versuchten hinterzogenen Umsatzsteuer ab. Er gebe auch keine Erklärung dafür ab, worin die Versuchshandlung des Bf. bestanden haben solle. Und erst recht exemplarisch für das kursorische Verfahren und die kursorische Begründung der bekämpften Entscheidung sei die durch nichts erwiesene Unterstellung des Spruchsenates, die Hinterziehung von Umsatzsteuer für die Jahr 2009, 2010 und 2011 resultiere gleichfalls aus den Malversationen der Fa. X-GmbH , die der Beschuldigte nicht nur gekannt, sondern ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden habe. Die Fa. X-GmbH sei indes - und dies sei amtlich – seit DatumX in Konkurs und die Zusammenarbeit mit der Fa. X-GmbH sei vom Bf. bereits am 5.8.2008 beendet worden. Diese Unterstellung des Spruchsenates sei daher geradezu flagrant falsch. Und da jegliche Feststellungen für Versuchshandlungen fehlten, hätte der Spruchsenat das Verfahren hinsichtlich des unterstellten Versuchs jedenfalls einstellen müssen. Der Bf. beantrage daher zum gesamten Vorbringen seine neuerliche Einvernahme. Er stelle daher den Antrag, eine mündliche Verhandlung abzuhalten, das Erkenntnis des Spruchsenats aufzuheben und das gegen den Bf. eingeleitete Finanzstrafverfahren einzustellen bzw. in eventu das Erkenntnis aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die erkennende Behörde erster Instanz zurückzuverweisen. In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesfinanzgericht am 10. November 2015 brachte der Bf. durch seinen Verteidiger ergänzend vor, er habe vor dem Spruchsenat nicht ausreichend Parteiengehör erhalten und die Feststellungen zur subjektiven Tatseite würden einerseits auf verba legalia beruhen und fänden andererseits im festgestellten Sachverhalt keine Deckung. Der Bf. habe zum gegenständlichen Sachverhalt im behördlichen Finanzstrafverfahren genau Stellung genommen, im Erkenntnis des Spruchsenates werde E.F. quasi als Kronzeuge angeführt und es würden nur die den Bf. belasteten Fakten zitiert werden. Zusammenfassend sei daher auszuführen, dass die subjektive Tatseite, wie schriftlich ausgeführt, seitens des Bf. in Abrede gestellt wird. Zu seinen derzeitigen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen brachte der Bf. vor, er sei als Künstler im Bereich der Musik und Malerei freischaffend tätig. Seine Haupteinnahmequelle wäre die Vermietung von Ferienappartements und Wohnungen. Sein Umsatz betrage ca. € 100.000,00 jährlich. Sein monatliches Durchschnittseinkommen würde er mit ca. € 1.500,00 bis € 2.000,00 beziffern. Er sei Mehrheitseigentümer der Liegenschaft in Wien , Adresse2 (ca. 80% Anteil). Demgegenüber stünden Schulden bei der Y-Bank in Höhe von ca. € 850.000,00 und beim Finanzamt in Höhe von ca. € 13.000,00. Er habe keine Sorgepflichten. Auf Vorhalt des Berichtes über die Außenprüfung vom 26.11.2008 betreffend Umsatzsteuer 4-9/2008, in welchem im Wesentlichen festgestellt wurde, dass ein Vorsteuerabzug aus Scheinrechnungen der Fa. A-GmbH (€ 20.422,20), der Fa. B-GmbH (€ 4.200,00), der Fa. X-GmbH (€ 31.201,04) und der Fa. L-GmbH (€ 1.082,93) in Höhe von insgesamt € 56.906,17 zu Unrecht mit den abgegebenen Umsatzsteuervoranmeldungen geltend gemacht wurde, führte der Bf. aus, er habe damals mit der Prüferin Frau Z. Kontakt gehabt und sei über die Feststellungen im Rahmen der Außenprüfung informiert gewesen. Der wesentliche Inhalt dieser Prüfungsfeststellungen sei ihm inhaltlich bekannt gewesen. So auch die Feststellung, dass die Abgabenbehörde von Scheinrechnungen dieser Firmen ausgegangen ist. Zum Vorhalt, er habe entgegen den Feststellungen der Außenprüfung vom 26.11.2008 am 18.8.2009 eine von ihm eigenhändig unterschriebene Umsatzsteuererklärung 2008 eingebracht, mit der er den Vorsteuerabzug aus den Eingangsrechnungen der genannten Scheinfirmen neuerlich geltend gemacht habe, gab der Bf. zu Protokoll, er sei vom Inhalt der im August 2009 abgegebenen Umsatzsteuererklärung 2008 informiert gewesen. Die Umsatzsteuererklärung 2008 seien durch U.V. erstellt und auch inhaltlich mit ihm besprochen worden. Der Bf. habe die Erklärung in der Folge auch eigenhändig unterfertigt. Für ihn sei zum damaligen Zeitpunkt nicht eindeutig klar gewesen, dass der Vorsteuerabzug aus den Eingangsrechnungen der im Bericht über die Außenprüfung vom 26.11.2008 bezeichneten Subfirmen nicht zustehen würde. Er habe diesen Sachverhalt mit U.V. besprochen und sie seien anderer Meinung als die Abgabenbehörde gewesen. Dem Bf. sei die Meinung der Abgabenbehörde hinsichtlich des Vorliegens von Scheinrechnungen bekannt gewesen, er habe diese jedoch nicht geteilt. Er sei immer noch davon ausgegangen, dass diese Firmen "dingfest" gemacht würden und der zugrunde liegende Sachverhalt aufgeklärt werde. Offenkundig sei er in diesem Zusammenhang schlecht von seinem steuerlichen Vertreter U.V. beraten worden. Er habe das Ganze als noch offenes Verfahren gesehen und die Steuererklärung auf Anraten des steuerlichen Vertreters unterschrieben. Auf Vorhalt der Ermittlungsergebnisse des Bundeskriminalamtes "Soko XYX " (Amtsvermerk vom 13.9.2011), der Bf. habe auf ein von G.H. ( X. ) verwaltetes Konto bei der X-Bank im Zeitraum 9.6.2008 bis 25.6.2008 drei Überweisungen in Höhe von insgesamt € 129.206,24 aufgrund der auf den Namen der Fa. X-GmbH (bei der G.H. als faktischer Geschäftsführer fungierte) ausgestellten Scheinrechnungen überwiesen. Erhebungen und Zeugeneinvernahmen (vor allem I.F. , Lohnbuchhalterin, P.P. – Sekretärin des G.H. , T.X. – Kontenbetreuer bei der X-Bank , u.a.) hätten ergeben, dass diese Beträge bar (über Mittelsmänner) abgehoben und unter Einbehalt einer 10%igen Provision wieder an den Bf. zurückgeführt worden seien. Zu diesem Vorhalt führte der Bf aus, dies sei unrichtig und nie passiert. Eine Rückführung von Beträgen durch " X." von der Fa. X-GmbH habe nie stattgefunden. Der Bf. bestätige jedoch die Durchführung der festgestellten Überweisungen im Zeitraum 9.6. bis 25.6.2008. Auf die Frage des Vorsitzenden, ob es mit den vorgeblichen Subfirmen (Fa. A-GmbH , Fa. B-GmbH , Fa. X-GmbH und der Fa. L-GmbH ) Schriftverkehr, wie z.B. Kostenvoranschläge, Verträge, Arbeitsnachweise, E-Mails über die Auftragsabwicklung usw. gegeben habe, führte der Bf. vor dem Bundesfinanzgericht aus: "Wie ich schon vor der Finanzstrafbehörde ausgeführt, habe ich von den genannten Subfirmen Firmenbuchauszüge, eine Ausweiskopie des GF und Bestätigungen der UID-Nummern abverlangt. Zu G.H. von der Fa. X-GmbH hatte ich persönlich über Veranlassung des E.F. auf der Baustelle Kontakt, wo ich ihm das Bauvorhaben präsentiert habe. E.F. hat mir zuvor die Zuverlässigkeit dieser Firma versichert. Danach hat er mir Firmenbuchauszug und die anderen genannten Unterlagen übermittelt. Ab August 2008 kam seitens der Fa. X-GmbH niemand mehr zur Baustelle. E.F. hat mir als Bauprofi (seit 25 Jahren) dann die Fa. A-GmbH bzw. auch alle anderen Firmen auf die Baustelle gebracht. Es hat auf dem Grundstück ein kleines Baubüro (Kammerl) gegeben, in dem E.F. die gelegten Rechnungen mit mir durchgesprochen hat. Es gab mit Frau Y. ein paar E-Mails, darüber hinaus hat die Aufträge E.F. abgewickelt. Er hat dann auch nach Beendigung des Dienstverhältnisses mit meinem Unternehmen die Unterlagen mitgenommen. Zeitnachweise habe ich keine unterfertigt." Auf Frage des Amtsbeauftragten, warum vom Bf. auf der Baustelle Barzahlungen an nicht angemeldete Arbeitnehmer erfolgten, führt dieser aus, dass nur in einem einzigen Fall, in dem die Arbeiter auf der Baustelle durch die KIAB betreten worden seien, eine Barzahlung an zwei oder drei Dienstnehmer zum Zwecke der Aufrechterhaltung der Tätigkeit geleistet worden sei. Der Bf. brachte auf Frage des Verteidigers vor, die Planung für den Umbau der Liegenschaft sei schon seit ca. 2004 gelaufen und es habe genaue Pläne und auch Ausschreibungsunterlagen für das Projekt gegeben. Die habe der Bf. E.F. und auch dem Herrn " X. " übergeben, der auf Basis dieser Unterlagen die Kostenvoranschläge erstellt, indem er die Preise in die Ausschreibungsunterlagen eingesetzt habe. Die von E.F. dem Bf. vorgelegten Unterlagen seien Rechnungen über Baumaterialien über zu leistende Zahlungen gewesen. Das Meiste sei über persönlichen Kontakt und per Augenschein gegangen. Über die Beschwerde wurde erwogen: Gemäß § 33 Abs. 1 FinStrG macht sich einer Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung bewirkt. Gemäß § 8 Abs. 1 FinStrG handelt vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet. Gemäß § 13 FinStrG gelten die Strafdrohungen für vorsätzliche Finanzvergehen nicht nur für die vollendete Tat, sondern auch für den Versuch und für jede Beteiligung an einem Versuch. Abs. 2: Die Tat ist versucht, sobald der Täter seinen Entschluss, sie auszuführen oder einen anderen dazu zu bestimmen (§ 11), durch eine der Ausführung unmittelbar vorangehende Handlung betätigt. Aus der Aktenlage lässt sich im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Finanzstrafverfahren folgender Sachverhalt ableiten: Am 5. August 2008 fand eine Kontrolle der Baustelle des Bf. in Wien , Adresse2, durch das Team KIAB statt, im Zuge derer der Bf. zu Protokoll gab, auf der Baustelle werde durch die Fa. X-GmbH seit Mai 2008 gearbeitet. Aufgrund von Problemen mit der Konzession werde er die Geschäftsbeziehung mit der Fa. X-GmbH beenden und innerhalb einer Woche werde die neue Firma feststehen. Das Gerüst sei von der Fa. X-GmbH aufgestellt worden. Geplant sei die Sanierung der Fassade und der Wohnungen im zweiten Stock. Installateur sei die Fa. J. in Adresse3 , der ausführende Elektriker die Fa. L-GmbH . Der Bf. habe bezüglich der Bauarbeiter bisher lediglich mit der Fa. X-GmbH Kontakt gehabt. Am 30. Oktober 2008 erfolgte durch das Finanzamt Wien 2/20/21/22, Team KIAB, eine neuerliche Nachschau auf der genannten Baustelle, im Zuge derer E.F. mit drei Schwarzarbeitern angetroffen wurde und zu Protokoll gab, er führe die Sanierungsarbeiten durch, besorge das Arbeitsmaterial und hole die Arbeiter zur Baustelle. Der Bf. bezahle das Material und auch die Arbeiter und gebe ihm einmal wöchentlich € 300,00 bis € 400,00 für die Arbeiter. Auf der Baustelle wären immer unterschiedliche Arbeiter tätig, je nach dem wen E.F. auf die Baustelle bringe. Zwei der drei Arbeiter ( K. und M. ) seien bereits drei bis vier Tage mit Malerarbeiten beschäftigt, der Arbeiter N. seit heute. Die Arbeiter würden € 6,00 bis € 7,00 pro Stunde erhalten, E.F. erhalte monatlich € 900,00 als Lohn. Der Bf. wisse davon, dass auf der Baustelle Schwarzarbeiter tätig seien und er bezahle das Geld für diese. Um das Bauvorhaben schneller abschließen zu können, habe er die Arbeiter auf die Baustelle geholt. E.F. plane die Hausmeisterwohnung nach deren Sanierung mit seiner Familie zu beziehen. Mit Bericht vom 26. November 2008 wurde in der Folge eine Außenprüfung betreffend Umsatzsteuer 4-9/2008 abgeschlossen, im Zuge derer die vom Bf. für diesen Zeitraum abgegebenen Umsatzsteuervoranmeldungen mit ausgewiesenen Gutschriften in Höhe von insgesamt € 80.186,38 einer näheren Kontrolle unterzogen wurden. Dabei wurde im Zuge dieser Umsatzsteuerprüfung festgestellt, dass ein Vorsteuerabzug aus Scheinrechnungen der Fa. A-GmbH (€ 20.422,20), der Fa. B-GmbH (€ 4.200,00), der Fa. X-GmbH (€ 31.201,04) und der Fa. L-GmbH (€ 1.082,93) in Höhe von insgesamt € 56.906,17 zu Unrecht mit den abgegebenen Umsatzsteuervoranmeldungen geltend gemacht wurde. Begründend wird dazu seitens der Prüferin wie folgt festgestellt: "Pkt. 1) Berichtigung Vorsteuer Die in den Umsatzsteuervoranmeldungen 4/2008- 9/2008 gemeldeten Vorsteuern können nur teilweise anerkannt werden. Rechnungen von mehreren Baufirmen werden von der Abgabenbehörde als Scheinrechnungen bewertet. An der Baustelle Adresse2 wurden nach einer Anzeige insgesamt 5 Kontrollen durch die KIAB ( Kontrolle illegaler Ausländerbeschäftigung) vorgenommen. Dabei wurden Niederschriften mit acht Arbeitern aufgenommen, die dort beschäftigt waren, jedoch keiner der folgenden Firma zugeordnet werden konnten. Diese Personen waren bei anderen Firmen bei der Gebietskrankenkassa angemeldet oder arbeitslos X-GmbH , Adresse4 , FN ****** netto 5.5.2008 40.000,00 23.5.2008 22.619.70 30.5.2008 63.885,50 19.6.2008 29.500,00 Summe 156.005,20 Vorsteuer 31.201,04 Die Firmenadresse in Adresse4 , ist auch die Wohnadresse des Geschäftsführers O.P. . Dieser ist nicht polizeilich gemeldet, nicht im Telefonbuch und seine Daten nicht vom Finanzamt erfasst. Den Nachbarn ist die Firma unbekannt, es handelt sich um eine leerstehende Wohnung. Lt Masseverwalter handelt es sich um eine Scheinadresse. L-GmbH , Adresse5 , FN ***** 6.6.2008 1.901,88 16.6.2008 3.512,77 Summe 5.414,65 Vorsteuer 1.082,93 Der Geschäftsführer Q.R. ist nicht polizeilich gemeldet, nicht im Telefonbuch und seine Daten nicht vom Finanzamt und von der Sozialversicherung erfasst. An der Firmenadresse in Adresse5, befindet sich kein Türschild. Der Mietvertrag lautet nicht auf den aktuellen Geschäftsführer. A-GmbH , Adresse6 , FN ******* 6.8.2008 34.395,00 12.8.2008 24.000,00 28.8.2008 43.716,00 Summe 102.111,00 Vorsteuer 20.422,20 D ie UID der Firma wurde mit 1.7.2008 begrenzt. Nach Erhebungen des Finanzamtes 6/7/15 handelt es sich um eine Scheinfirma. An der Adresse der A-GmbH befindet sich eine Wohnung, die etwa seit Juni 2007 leersteht Die Firma ist der Hausverwaltung unbekannt. B-GmbH , Adresse7 , FN **** 10.9.2008 7.000,00 10.9.2008 14.000.00 Summe 21.000,00 Vorsteuer 4.200,00 Der Geschäftsführer S.T. ist seit 20.5.2008 polizeilich abgemeldet. Die Firma hat eine Gewerbeberechtigung als Transportunternehmen und übt keine Tätigkeit als Bauunternehmen aus." Die bezughabende Niederschrift über die Schlussbesprechung vom 24. November 2008 wurde vom damaligen steuerlichen Vertreter des Bf. und Inhaber des Buchhaltungsbüros „ Bürobezeichnung “ U.V. unterschrieben. Gegen die aufgrund dieser Umsatzsteuerprüfung ergangenen Umsatzsteuerfestsetzungsbescheide für die Zeiträume 4-6/2008 und 7-9/2008 erhob der Bf. am 15. Dezember 2008 das Rechtsmittel der Berufung und beantragte eine Fristverlängerung zum Nachreichen der Begründung, welche in der Folge unterblieb. Entgegen diesen Feststellungen im Rahmen der Außenprüfung (Bericht vom 26.11.2008) brachte der Bf. am 18. August 2009 in Abrede mit seinem steuerlichen Vertreter eine von diesem erstellte unrichtige Umsatzsteuererklärung 2008 bei der Abgabenbehörde ein, mit welcher er den Vorsteuerabzug aus den Eingangsrechnungen der vier genannten Scheinfirmen wieder geltend machte und mit welcher er eine Umsatzsteuergutschrift für das Jahr 2008 in Höhe von insgesamt € 88.400,31 erklärte, ohne dabei offenzulegen, dass entgegen den ihm inhaltlich bekannten Feststellungen der Abgabenbehörde im Bericht über die Außenprüfung vom 26. November 2008 der Vorsteuerabzug (neuerlich) geltend gemacht wurde. Diese unrichtige Umsatzsteuererklärung 2008 wurde vom Bf. eigenhändig unterschrieben und stellt den Versuch (§ 13 FinStrG) dar, durch Abgabe einer unrichtigen Umsatzsteuererklärung 2008, den Vorsteuerabzug aus Eingangsrechnungen der Scheinfirmen A-GmbH , B-GmbH , X-GmbH und L-GmbH in Höhe von insgesamt € 56.906,17 (entgegen den Feststellungen im Zuge der Umsatzsteuerprüfung für den Zeitraum von 4-9/2008 im Bericht vom 26.11.2008) zu Unrecht geltend zu machen. Gemäß § 33 Abs. 3 lit. a FinStrG ist eine Abgabenhinterziehung von bescheidmäßig festzusetzenden Abgaben bei einem steuerlich erfassten Abgabepflichtigen erst dann bewirkt, wenn aufgrund der abgegebenen (unrichtigen) Steuererklärungen eine zu geringe Abgabenfestsetzung erfolgt. Zu einer derartigen zu geringen Abgabenfestsetzung ist es jedoch im Zuge der Umsatzsteuerveranlagung 2008 deswegen nicht gekommen, weil die Abgabenbehörde bei näherer Überprüfung der Umsatzsteuererklärung 2008 erkannte, dass der besagte Vorsteuerabzug (neuerlich) zu Unrecht geltend gemacht wurde. Die Umsatzsteuer 2008 wurde in der Folge mit einer verringerten Gutschrift in Höhe von € 31.494,14 mittels Umsatzsteuerbescheid vom 15. März 2011 festgesetzt und der Differenzbetrag in Höhe von € 56.906,17 aus den Eingangsrechnungen der genannten vier Scheinfirmen nicht zum Vorsteuerabzug zugelassen. Insoweit liegt in objektiver Hinsicht eine versuchte Abgabenhinterziehung des Bf. gemäß §§ 13, 33 Abs. 1 FinStrG vor. Am 30. März 2011 langte bei der Abgabenbehörde eine Berufung des Bf. gegen den Umsatzsteuerbescheid 2008 ein. Vor Erledigung dieses Rechtsmittels übermittelte das Bundeskriminalamt „SOKO XYX“ Ermittlungsergebnisse (Amtsvermerk vom 13. September 2011) betreffend Auswertungen von sichergestellten Bankunterlagen sowie Kontoverdichtungen bezüglich betrügerischer Geschäftsbeziehung des Bf. zur Fa. X-GmbH . Der Abgabenbehörde wurde mitgeteilt, dass der Bf. auf ein von G.H. (X.) verwaltetes Konto bei der X-Bank im Zeitraum 9.6.2008 bis 25.6.2008 drei Überweisungen in Höhe von insgesamt € 129.206,24 aufgrund der auf den Namen der Fa. X-GmbH (bei der G.H. als faktischer Geschäftsführer fungierte) ausgestellter Scheinrechnungen überwiesen hat. Erhebungen und Zeugeneinvernahmen (vor allem I.F. , Lohnbuchhalterin, Y. – Sekretärin des G.H. , T.X. – Kontenbetreuer bei der X-Bank , u.a.) haben ergeben, dass diese Beträge bar (über Mittelsmänner) abgehoben und unter Einbehalt einer 10%igen Provision wieder an N.N. zurückgeführt wurden. Aufgrund der Erhebungsergebnisse des Bundeskriminalamtes und des offenen Rechtsmittels gegen den Umsatzsteuerbescheid 2008 wurde in der Folge seitens der Abgabenbehörde eine Außenprüfung betreffend Umsatz- und Einkommensteuer 2008 bis 2011 sowie eine Umsatzsteuernachschau für die Monate 1/2012 bis 4/2013 angeordnet, welche mit Bericht vom 31. Juli 2013 abgeschlossen wurde. Die bescheidmäßige Festsetzung der Umsatzsteuer 2008 erfolgte sodann am 1. August 2013 mittels Berufungsvorentscheidung und führte zu einer Nachforderung an Umsatzsteuer 2008 in Höhe von € 15.076,33 gegenüber dem Erstbescheid vom 15. März 2011. Insoweit wurde vom Spruchsenat objektiv zu Recht eine vollendete Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 1, Abs. 3 lit. a FinStrG der Bestrafung zugrunde gelegt. Aus diesem Betriebsprüfungsbericht und der Niederschrift über die Schlussbesprechung vom 31. Juli 2013 gehen folgende für den gegenständlichen Fall relevante Feststellungen hervor: "Pkt. 1) Unternehmensentwicklung

Normen und Schlagworte

Herkunft

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Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7300032/2015
ECLI
ECLI:AT:BFG:2015:RV.7300032.2015
Stammnummer
122472
Gültig
10.11.2015 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
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