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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/5300003/2018

1. Schwarzumsätze eines Diskothekenbetreibers; 2. Abgrenzung der Vorbereitungshandlungen zur versuchten Hinterziehung der Jahressteuern; 3. Strafbemessung

geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/5300003/2018vom 27.10.2021Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abwiche, eine solche Rechtsprechung fehlte oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet worden wäre. Dem Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes liegt vielmehr eine gesicherte Rechtslage zugrunde, wobei sich für die Entscheidung konkret ein angewandtes Ermessen als wesentlich ergeben hat.   Linz, am 27. Oktober 2021  

Normen und Schlagworte

nicht erfasste Umsatzerlösefortgesetztes DeliktZeitablaufAbgabenhinterziehungen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG als VorbereitungshandlungZweifelsgrundsatzVersuch einer Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 FinStrG

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/5300003/2018
ECLI
ECLI:AT:BFG:2021:RV.5300003.2018
Stammnummer
136137
Gültig
27.10.2021 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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