…Beurteilung vornehmen zu können. Wie das Bundesfinanzgericht mit Erkenntnis vom 04.08.2026, RS/7100131/2026, festgestellt hat, liegt ein überwiegendes Verschulden der Behörde iSd § 284 Abs. 4 BAO darin, dass diese die für eine zügige Verfahrensführung notwendigen Schritte unterlässt oder mit diesen grundlos zuwartet…
…Verschulden der Behörde iSd § 284 Abs. 4 BAO liegt darin, dass diese die für eine zügige Verfahrensführung notwendigen Schritte unterlässt oder mit diesen grundlos zuwartet oder überflüssige Verfahrenshandlungen setzt (VwGH 18.12.2014, 2012/07/0087, Ritz/Koran, BAO8, § 284 Rz 14 mwN). Bei der…
…2025 bereits abgelaufen ist. Gemäß § 284 Abs. 4 BAO sind Säumnisbeschwerden mit Erkenntnis abzuweisen, wenn die Verspätung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Abgabenbehörde zurückzuführen ist. Ein überwiegendes Verschulden der Behörde iSd § 284 Abs. 4 BAO liegt darin, dass diese die für eine zügige Verfahrensführung…
…0323). Die Verpflichtung zur Rückerstattung ist von subjektiven Momenten, wie Verschulden oder Gutgläubigkeit unabhängig und besteht daher auch dann, wenn der unrechtmäßige Bezug ausschließlich auf eine Fehlleistung der Behörde zurückgeht und die unrichtige Auszahlung durch das Finanzamt verursacht worden ist (vgl. VwGH 28.10.2009…
…88/13/0011). Selbst wenn der Behörde ein Verschulden an der Nichtfeststellung der maßgeblichen Tatsachen im Erstverfahren vorzuwerfen ist, bildet die spätere Feststellung einen Wiederaufnahmsgrund (Stoll, BAO Kommentar Band 3, 2932 und 2934 mwN). Es ist also bei der amtswegigen Wiederaufnahme des Verfahrens - im Gegensatz…
…88/13/0011). Selbst wenn der Behörde ein Verschulden an der Nichtfeststellung der maßgeblichen Tatsachen im Erstverfahren vorzuwerfen ist, bildet die spätere Feststellung einen Wiederaufnahmsgrund (Stoll, BAO Kommentar Band 3, 2932 und 2934 mwN). Es ist also bei der amtswegigen Wiederaufnahme des Verfahrens - im Gegensatz…
…88/13/0011). Selbst wenn der Behörde ein Verschulden an der Nichtfeststellung der maßgeblichen Tatsachen im Erstverfahren vorzuwerfen ist, bildet die spätere Feststellung einen Wiederaufnahmsgrund (Stoll, BAO Kommentar Band 3, 2932 und 2934 mwN). Es ist also bei der amtswegigen Wiederaufnahme des Verfahrens - im Gegensatz…
…88/13/0011). Selbst wenn der Behörde ein Verschulden an der Nichtfeststellung der maßgeblichen Tatsachen im Erstverfahren vorzuwerfen ist, bildet die spätere Feststellung einen Wiederaufnahmsgrund (Stoll, BAO Kommentar Band 3, 2932 und 2934 mwN). Es ist also bei der amtswegigen Wiederaufnahme des Verfahrens - im Gegensatz…
…88/13/0011). Selbst wenn der Behörde ein Verschulden an der Nichtfeststellung der maßgeblichen Tatsachen im Erstverfahren vorzuwerfen ist, bildet die spätere Feststellung einen Wiederaufnahmsgrund (Stoll, BAO Kommentar Band 3, 2932 und 2934 mwN). Es ist also bei der amtswegigen Wiederaufnahme des Verfahrens - im Gegensatz…
…des Zinsenlaufes maßgebenden Termin habe daher Zinsen unabhängig von einem Verschulden des Abgabepflichtigen oder der Abgabenbehörde zur Folge. Jede Nachforderung oder Gutschrift löse (gegebenenfalls) einen neuen Anspruchszinsenbescheid aus. Es liege je Differenzbetrag eine Abgabe vor. Der Zinsenbescheid sei an die im Spruch des zur Nachforderung…
…wobei bereits die objektive Möglichkeit der Erzielung von Zinsvorteilen genügt. Für die Verzinsung ist es bedeutungslos, aus welchen Gründen der Rückerstattungsbescheid nicht innerhalb der gesetzlichen Entscheidungsfrist ergangen ist. Ein allfälliges Verschulden des Abgabepflichtigen ist für den Zinsenanspruch ebenso irrelevant wie ein allfälliges Verschulden der Behörde…
…Frage stellt, inwieweit die Behörde an der Nichtvornahme weiterer Ermittlungen trotz seiner Angaben in der Erklärung ein Verschulden trifft, so vermag dies all jene angeführten Gründe, die für eine Wiederaufnahme des Verfahrens sprechen, nicht aufzuwiegen, zumal - wie bereits ausgeführt - das Verschulden der Behörde, die im…
…Selbst wenn der Behörde ein Verschulden an der Nichtfeststellung der maßgeblichen Tatsachen im Erstverfahren vorzuwerfen ist, bildet die spätere Feststellung einen Wiederaufnahmsgrund (Stoll, BAOKommentar Band 3, 2932 und 2934 mwN). Es ist also bei der amtswegigen Wiederaufnahme des Verfahrens - im Gegensatz zur Antragswiederaufnahme - nicht erforderlich…
…sei die Vorlage der genannten Unterlagen während des Betriebsprüfungsverfahrens nicht möglich gewesen, da die Bf. - anders als die Behörde – auf die Mitwirkung der (früheren) Leasingnehmer angewiesen gewesen sei. Aus Gründen, die nicht im Einflussbereich der Bf. gelegen seien und an denen sie kein Verschulden treffe…
…dass der Abgabepflichtige seiner Verpflichtung zur Offenlegung aller für den Bestand und Umfang einer Abgabepflicht oder für die Erlangung abgabenrechtlicher Begünstigungen bedeutsamen Umstände vollständig und wahrheitsgetreu nachkommt. Wäre eine Wiederaufnahme von Amts wegen nur möglich, wenn neu hervorgekommene Tatsachen und Beweismittel ohne Verschulden der Behörde…
…Behörde das Verfahren zügig betreibt und nicht grundlos zuwartet oder überflüssige Verfahrenshandlungen setzt (vgl. Ritz, aaO, Tz 14 sowie VwGH 14.9.2016, Ra 2016/18/0127). Zur Feststellung, ob ein behördliches Verschulden vorliegt, ist das Verschulden der Partei an der Verzögerung gegen jenes der…
…GP, S. 196): "Ansprüche auf Anspruchszinsen entstehen unabhängig von einem allfälligen Verschulden des Abgabepflichtigen oder der Abgabenbehörde an einer erst nach dem 1. Oktober des Folgejahres erfolgenden Abgabenfestsetzung bzw. einer solchen in unzutreffender Höhe." Soweit die Anspruchszinsenfestsetzung dem Berufungsvorbringen sinngemäß folgend offensichtlich auch unter dem…
…11.3.2019 ist daher unter Zugrundelegung des Vorbringens der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens auf ein überwiegendes Verschulden der Abgabenbehörde zurückzuführen. Die Säumnisbeschwerde ist daher nicht gemäß § 284 Abs. 4 BAO mit Erkenntnis abzuweisen. Auftrag an die belangte Behörde Dem Finanzamt Österreich ist daher gemäß …
…aaO, Tz 14 sowie VwGH 14.9.2016, Ra 2016/18/0127). Zur Feststellung, ob ein behördliches Verschulden vorliegt, ist das Verschulden der Partei an der Verzögerung gegen jenes der Behörde abzuwägen. Erwägungen Das Finanzamt hat dargetan, dass das gegenständliche, offene Außenprüfungsverfahren bzw. Finanzstrafverfahren…
…Gesetzes nicht zulässig. Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig. Entscheidungsgründe 1) Mit Strafverfügung des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom 5…