RIS AI

Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RS/7100134/2026

Abweisung Säumnisbeschwerde - kein überwiegendes Verschulden der Behörde

geltende FassungSäumnisbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRS/7100134/2026vom 09.09.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Melanie Maier in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch MOORE CENTURION Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungs GmbH, Hegelgasse 8 Tür 14, 1010 Wien, über die Säumnisbeschwerde vom 06. Juli 2026 wegen behaupteter Verletzung der Entscheidungspflicht durch das Finanzamt Österreich betreffend den Antrag vom 01. Dezember 2025 gemäß § 299 BAO auf Aufhebung des Einkommensteuerbescheides 2023 und betreffend Einkommensteuer 2024, Steuernummer ***BF1StNr1***, zu Recht erkannt: I. Die Säumnisbeschwerde wird gemäß § 284 Abs. 4 BAO abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe I. Verfahrensgang Der Beschwerdeführer (in Folge: Bf.) erhob am 06.07.2026 Beschwerde wegen behaupteter Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß § 284 Abs. 1 BAO (Säumnisbeschwerde) durch das Finanzamt Österreich (in Folge: FAÖ) betreffend den Antrag vom 01.12.2025 auf Aufhebung gemäß § 299 BAO des Einkommensteuerbescheides 2023 vom 09.01.2025 und betreffend die 01.12.2025 eingereichte Einkommensteuererklärung 2024. Die Beschwerde langte am 09.07.2026 beim Bundesfinanzgericht ein. Mit Beschluss des Bundesfinanzgerichtes vom 13.07.2026 wurde der belangten Behörde gemäß § 284 Abs. 2 BAO aufgetragen, bis spätestens 09.10.2026 die versäumten Entscheidungen zu erlassen und eine Abschrift dieser Entscheidungen (samt Zustellnachweis) vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht oder nicht mehr vorliegt. Mit Schreiben vom 17.08.2026 brachte die belangte Behörde vor, der Einkommensteuer-bescheid 2023 sei am 09.01.2025 veranlagt worden. Die Veranlagung für das Jahr 2024 sei am 02.12.2025 eingelangt und bis zum heutigen Tag nicht veranlagt worden. Der Bf. sei in den Veranlagungsjahren Pilot bei ***1*** gewesen. In den Anträgen beziehe sich die steuerliche Vertretung auf das VwGH-Erkenntnis vom 04.09.2025, Ro 2024/13/0025. Diesem Erkenntnis des VwGH sei die Sachverhaltsfeststellung zugrunde gelegen, dass sich der Ort der Geschäftsleitung der ***2*** in Malta befand. Die Frage, ob sich diese Sachverhaltsannahme überhaupt als korrekt erweisen sollte, habe sich für das FAÖ erst nach dem Erkenntnis des VwGH gestellt und mündete in dem FAÖ-internen Schriftstück des Bereiches Private "Weitere Vorgangsweise iZm Flugpersonal iSd DBA - Malta", welches nun vom FAÖ anzuwenden sei. Infolgedessen sei ein entsprechendes Amtshilfeersuchen nach Malta gerichtet worden. Das FAÖ sehe es als erforderlich an, die Ermittlungsergebnisse aus dem Amtshilfeersuchen nach Malta abzuwarten, um die Frage des Ortes der tatsächlichen Geschäftsleitung beurteilen zu können. Im vorliegenden Fall sei ein Antrag auf Aufhebung gemäß § 299 BAO und eine Erstveranlagung unbearbeitet, weshalb eine Aussetzung nach § 271 BAO nicht in Betracht komme. Zudem komme eine Entscheidung über den Antrag auf Aufhebung des Einkommensteuerbescheides nicht in Betracht, weil ein solcher die Gewissheit der Rechtswidrigkeit und daher die (vorherige) Klärung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes voraussetze. Eine solche Klärung habe jedoch noch nicht stattgefunden. Aufgrund dieser Umstände könne nicht von einer Verletzung der Entscheidungspflicht bzw. einem überwiegenden Verschulden der Abgabenbehörde ausgegangen werden. Es werde daher beantragt, gem. § 284 Abs. 4 BAO mangels überwiegenden Verschuldens der Abgabenbehörde die Säumnisbeschwerde abzuweisen. Mit Beschluss des Bundesfinanzgerichtes vom 17.08.2026 wurde das Schreiben des FAÖ dem Bf. mit dem Ersuchen um Einbringung einer Gegenäußerung übermittelt. In der am 08.09.2026 eingelangten Stellungnahme führte der Bf. zunächst aus, von der Behörde nicht mittels Ergänzungsersuchen oder Vorhalt nach dem Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung befragt worden zu sein. Weiters brachte der Bf. zusammengefasst vor, dass das Vorliegen eines maltesischen Airworthiness Operating Certificate samt Operating Licence zwar keine steuerrechtliche Würdigung ersetze. Es begründe aber eine unionsrechtlich vorstrukturierte, von der maltesischen Luftfahrtbehörde zunächst vor Ort geprüfte und anschließend kontinuierlich überwachte Tatsachengrundlage dafür, dass die wesentlichen finanziellen und operativen Leitungsfunktionen des Luftfahrtunternehmens in Malta ausgeübt werden. Eine hiervon abweichende tatsächliche Geschäftsleitung im Ausland (zB Österreich) sei somit faktisch aufgrund der luftfahrrechtlichen Regulatorien und Überprüfungen sehr unwahrscheinlich, nahezu ausgeschlossen. Zudem sollten auch konkrete tatsächliche Anhaltspunkte für einen solchen Zweifel und die Einleitung ausländischer Rechtshilfeersuchen vorliegen, welche von der Behörde nicht angeführt werden. Der Bf. sehe daher keine objektivierbaren Gründe gegeben, dass eine bereits staatlich überprüfte Voraussetzung - nämlich der Ort der Geschäftsleitung der Arbeitgeberin des Bf. - in Zweifel gezogen werden könne und somit auch keine Hindernisse gegeben, dem Antrag nach § 299 BAO für das Jahr 2023 stattzugeben. Selbiges gelte für die antragsgemäße Veranlagung 2024. Dabei sei auch an all die anderen offenen, gleichgelagerten Fälle erinnert, die ihrerseits auf Erledigung warten. II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: 1. Sachverhalt Mit Bescheid vom 09.01.2025 wurde die Einkommensteuer des Bf. für das Jahr 2023 veranlagt. Dabei wurden die im Jahr 2023 vom Bf. für seine Tätigkeit als Pilot für die ***1*** bezogenen Einkünfte als im Inland steuerpflichtige Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit behandelt. Am 02.12.2025 brachte der Bf. beim FAÖ einen Antrag gemäß § 299 BAO auf Aufhebung des Einkommensteuerbescheides 2023 ein. Der Bf. erachtet den Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung der ***1*** als in Malta gelegen. Daran anknüpfend sieht der Bf. die Rechtswidrigkeit des Einkommensteuerbescheides 2023 (mit Verweis auf das Erkenntnis des VwGH vom 04.09.2025, Ro 2024/13/0025) darin, dass gemäß Art. 15 Abs. 3 DBA Malta die von der ***1*** im Jahr 2023 bezogenen Einkünfte nur in Malta, nicht aber in Österreich besteuert werden dürfen. Zudem wurde am 02.12.2024 die Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2024 eingereicht. Das FAÖ wurde in einem weiteren beim Bundesfinanzgericht anhängigen Verfahren mit Ermittlungen über den Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung beauftragt, weshalb ein Amtshilfeersuchen an Malta gerichtet wurde. Aus Sicht der belangten Behörde konnte auch im vorliegenden Beschwerdefall die zugrundeliegende Sachverhaltsfrage, ob sich der Ort der Geschäftsleitung der Arbeitgeberin des Bf. tatsächlich in Malta befindet, noch nicht abschließend geklärt werden. Zur endgültigen Klärung erweist sich ein umfangreicheres und damit auch längeres Ermittlungsverfahren als notwendig. Daher wird mit der Erledigung des gegenständlichen Antrages gemäß § 299 BAO für 2023 und der Veranlagung für 2024 bis zum Vorliegen des noch ausständigen Ergebnisses des Amtshilfeverfahrens zugewartet. 2. Beweiswürdigung Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem vorliegenden Akteninhalt, insbesondere aus dem Vorbringen der Parteien. 3. Rechtliche Beurteilung 3.1. Zu Spruchpunkt I. Gemäß § 284 Abs. 1 BAO kann wegen Verletzung der Entscheidungspflicht die Partei Beschwerde (Säumnisbeschwerde) beim Verwaltungsgericht erheben, wenn ihr Bescheide der Abgabenbehörden nicht innerhalb von sechs Monaten nach Einlangen der Anbringen oder nach dem Eintritt zur Verpflichtung zu ihrer amtswegigen Erlassung bekanntgegeben (§ 97 BAO) werden. Hiezu ist jede Partei befugt, der gegenüber der Bescheid zu ergehen hat. Fest steht, dass die sechsmonatige Frist des § 284 Abs. 1 BAO zur Entscheidung über die Anträge vom 02.12.2025 auf Aufhebung des Einkommensteuerbescheides 2023 gemäß § 299 BAO und auf Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung 2024 bereits abgelaufen ist. Gemäß § 284 Abs. 4 BAO sind Säumnisbeschwerden mit Erkenntnis abzuweisen, wenn die Verspätung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Abgabenbehörde zurückzuführen ist. Ein überwiegendes Verschulden der Behörde iSd § 284 Abs. 4 BAO liegt darin, dass diese die für eine zügige Verfahrensführung notwendigen Schritte unterlässt oder mit diesen grundlos zuwartet oder überflüssige Verfahrenshandlungen setzt (VwGH 18.12.2014, 2012/07/0087, Ritz/Koran, BAO8, § 284 Rz 14 mwN). Bei der Aufhebung gemäß § 299 BAO auf Antrag bestimmt die betreffende Partei den Aufhebungsgrund. Die Erledigung des auf Aufhebung des Einkommensteuerbescheides gerichteten Antrages gemäß § 299 BAO des Bf. hängt von der Frage des Ortes der tatsächlichen Geschäftsleitung der ***1*** ab, weil gemäß Art. 15 Abs. 3 des DBA Malta die darin genannten Vergütungen nur in dem Vertragsstaat besteuert werden dürfen, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet (VwGH 4.9.2025, Ro 2024/13/0025). Diese Frage ist auch für das Jahr 2024 von entscheidender Bedeutung. Im vorliegenden Beschwerdefall ist zu klären, ob sich der Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung der Arbeitgeberin des Beschwerdeführers tatsächlich in Malta befindet (sie sohin den Ort der Geschäftsleistung in Malta hat). Dazu ist ein längeres Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde notwendig. Es wurden bereits Ermittlungsschritte gesetzt (insbesondere die Einleitung eines Amtshilfeverfahrens mit Malta), die sich als geeignet erweisen, das Verfahren zügig zu betreiben. Vor dem Hintergrund, dass die vom Bf. beantragte Aufhebung gemäß § 299 BAO die vorherige Klärung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes voraussetzt (VwGH 23.11.2016, Ra 2014/15/0056), kann in der gewählten Vorgangsweise der belangten Behörde weder ein grundloses Zuwarten noch eine Verzögerung durch überflüssige Verfahrenshandlungen erblickt werden, zumal die Möglichkeiten der Abgabenbehörde bei Ermittlungen im Ausland eingeschränkt sind und sie letztlich auf die Hilfeleistung durch den ausländischen Staat angewiesen ist. Bei Sachverhalten mit Auslandsbezug besteht zudem gemäß § 115 Abs. 1 BAO eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Abgabepflichtigen (VwGH 16.4.2024, Ro 2022/13/0017, mwN). Der Bf. hat in seiner Stellungnahme vom 07.09.2026 umfassend dargelegt, weshalb aus seiner Sicht der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung der ***1*** in Malta gelegen ist. Es ist Sache der belangten Behörde, sich im weiteren Verfahren zur Frage des Ortes der tatsächlichen Geschäftsleitung mit dem neuen Vorbringen des Bf. auseinanderzusetzen. Das Bundesfinanzgericht kann aufgrund der getroffenen Sachverhaltsfeststellungen an der bisher eingetretenen Verspätung kein überwiegendes Verschulden der belangten Behörde erkennen. Die Säumnisbeschwerde war daher gemäß § 284 Abs 4 BAO als unbegründet abzuweisen. 3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Ob die Behörde in einem konkreten Fall ein überwiegendes Verschulden an der Verzögerung der Verfahrenserledigung trifft, stellt keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG dar (VwGH 22.1.2015, Ra 2014/06/0057). Klagenfurt am Wörthersee, am 9. September 2026

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Säumnisbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RS/7100134/2026
ECLI
ECLI:AT:BFG:2026:RS.7100134.2026
Stammnummer
152767
Gültig
09.09.2026 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
02.10.2026 06:17
Von uns abgerufen
02.10.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF