Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RS/7100131/2026
Abweisung einer Säumnisbeschwerde - kein überwiegendes Verschulden der Behörde
geltende FassungSäumnisbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRS/7100131/2026vom 04.08.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Georg Bauer in der Beschwerdesache ***Bf***, ***Bf-Adr***, vertreten durch MOORE CENTURION Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungs GmbH, Hegelgasse 8, Tür 14, 1010 Wien, über die Säumnisbeschwerde vom 6. Juli 2026 wegen behaupteter Verletzung der Entscheidungspflicht durch das Finanzamt Österreich betreffend den Antrag vom 12. Dezember 2025 auf Aufhebung gemäß § 299 BAO des Einkommensteuerbescheides 2024 (Steuernummer ***Bf-StNr***), zu Recht erkannt:
I. Die Säumnisbeschwerde wird gemäß § 284 Abs. 4 BAO abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer ("Bf.") erhob am 6.7.2026 Beschwerde wegen behaupteter Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß § 284 Abs. 1 BAO (Säumnisbeschwerde) durch das Finanzamt Österreich ("FAÖ") betreffend den Antrag vom 12.12.2025 auf Aufhebung gemäß § 299 BAO des Einkommensteuerbescheides 2024 vom 27.6.2025.
Mit Beschluss gemäß § 284 Abs. 2 BAO vom 9.7.2026 trug das Bundesfinanzgericht dem FAÖ auf, bis spätestens 8.10.2026 die versäumte Entscheidung zu erlassen und eine Abschrift dieser Entscheidung (samt Zustellnachweis) vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht oder nicht mehr vorliegt.
In Beantwortung dieses Beschlusses übermittelte das FAÖ (Dienststelle 51) am 20.7.2026 eine Stellungnahme. Das FAÖ brachte darin im Wesentlichen Folgendes vor:
Der Bf. habe am 12.12.2025 einen Antrag auf Aufhebung gemäß § 299 BAO betreffend den Einkommensteuerbescheid 2024 vom 27.6.2025 eingebracht. Über den Antrag sei bislang nicht entschieden worden. Der Bf. sei im Jahr 2024 Pilot bei der ***Fluggesellschaft A*** gewesen. Im Antrag auf Bescheidaufhebung beziehe sich die steuerliche Vertretung auf das VwGH-Erkenntnis vom 4.9.2025, Ro 2024/13/0025. Diesem Erkenntnis des VwGH sei die unbestrittene Sachverhaltsfeststellung zugrunde gelegen, dass sich der Ort der Geschäftsleitung der ***Fluggesellschaft A*** in Malta befand. Die Frage, ob sich diese Sachverhaltsannahme überhaupt als korrekt erweisen sollte, habe sich für das FAÖ erst nach dem Erkenntnis des VwGH gestellt und mündete in dem beiliegenden FAÖ-internen Schriftstück des Bereiches Private "Weitere Vorgangsweise iZm Flugpersonal iSd DBA - Malta", welches nun vom FAÖ anzuwenden sei. Aus diesem beigelegten Schriftstück geht im Wesentlichen hervor, dass derzeit ein weiterer Fall eines Piloten der ***Fluggesellschaft A*** beim Bundesfinanzgericht unter der GZ. RV/7104246/2024 anhängig sei, in dem vom Gericht die Frage des Ortes der tatsächlichen Geschäftsleitung der ***Fluggesellschaft A*** aufgeworfen und das FAÖ diesbezüglich mit Ermittlungen beauftragt worden sei. Infolgedessen sei ein entsprechendes Amtshilfeersuchen nach Malta gerichtet worden. Das FAÖ sehe es als erforderlich an, die Ermittlungsergebnisse aus dem Amtshilfeersuchen nach Malta abzuwarten, um die Frage des Ortes der tatsächlichen Geschäftsleitung beurteilen zu können. Zudem komme eine Entscheidung über den Antrag auf Aufhebung des Einkommensteuerbescheides nicht in Betracht, weil ein solcher die Gewissheit der Rechtswidrigkeit und daher die (vorherige) Klärung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes voraussetze. Ein Verschulden an der Säumnis liege aus Sicht des FAÖ nicht vor.
Mit Schreiben vom 28.7.2026 gab der Bf. eine Stellungnahme zu den Ausführungen des FAÖ vom 20.7.2026 ab. Der Bf. führte darin zunächst aus, von der Behörde nicht zum Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung befragt worden zu sein. Im Weiteren brachte der Bf. zusammengefasst vor, dass das Vorliegen eines maltesischen Airworthiness Operating Certificate samt Operating Licence zwar keine steuerrechtliche Würdigung ersetze. Es begründe aber eine unionsrechtlich vorstrukturierte, von der maltesischen Luftfahrtbehörde zunächst vor Ort geprüfte und anschließend kontinuierlich überwachte Tatsachengrundlage dafür, dass die wesentlichen finanziellen und operativen Leitungsfunktionen des Luftfahrtunternehmens in Malta ausgeübt werden. Eine hiervon abweichende tatsächliche Geschäftsleitung im Ausland (zB Österreich) sei somit faktisch aufgrund der luftfahrrechtlichen Regulatorien und Überprüfungen sehr unwahrscheinlich, nahezu ausgeschlossen. Zudem sollten auch konkrete tatsächliche Anhaltspunkte für einen solchen Zweifel und die Einleitung ausländischer Rechtshilfeersuchen vorliegen, welche von der Behörde nicht angeführt werden. Der Bf. sehe daher keine objektivierbaren Gründe gegeben, dass eine bereits staatlich überprüfte Voraussetzung - nämlich der Ort der Geschäftsleitung der Arbeitgeberin - in Zweifel gezogen werden könne und somit auch keine Hindernisse gegeben, dem Antrag nach § 299 BAO stattzugeben.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Mit Bescheid vom 27.6.2025 wurde die Einkommensteuer des Bf. für das Jahr 2024 veranlagt. Dabei wurden die im Jahr 2024 vom Bf. für seine Tätigkeit als Pilot für die ***Fluggesellschaft A*** bezogenen Einkünfte als im Inland steuerpflichtige Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit behandelt. Am 12.12.2025 brachte der Bf. beim FAÖ einen Antrag gemäß § 299 BAO auf Aufhebung des Einkommensteuerbescheides 2024 ein. Der Bf. erachtet den Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung der ***Fluggesellschaft A*** als in Malta gelegen. Daran anknüpfend sieht der Bf. die Rechtswidrigkeit des Einkommensteuerbescheides 2024 (mit Verweis auf das Erkenntnis des VwGH vom 4.9.2025, Ro 2024/13/0025) darin, dass gemäß Art. 15 Abs. 3 DBA Malta die von der ***Fluggesellschaft A*** im Jahr 2024 bezogenen Einkünfte nur in Malta, nicht aber in Österreich besteuert werden dürfen.
Mit internem Schreiben vom 15.1.2026 des Bereiches Private wurde innerhalb des FAÖ (damit auch der mit gegenständlichem Antrag gemäß § 299 BAO befassten Dienststelle 51) folgender Umstand bekannt gemacht:
Unter der GZ. RV/7104246/2024 ist ein weiterer Fall eines Piloten der ***Fluggesellschaft A*** beim Bundesfinanzgericht anhängig. In diesem Verfahren wurde vom Bundesfinanzgericht die Frage des Ortes der tatsächlichen Geschäftsleitung der ***Fluggesellschaft A*** aufgeworfen und das FAÖ mit diesbezüglichen Ermittlungen beauftragt, weshalb ein Amtshilfeersuchen an Malta gerichtet wurde.
Da aus Sicht des FAÖ der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung der ***Fluggesellschaft A*** klärungsbedürftig sowie für das Verfahren des Bf. entscheidungsrelevant ist, hat es beschlossen, mit der Erledigung des gegenständlichen Antrages gemäß § 299 BAO bis zum Vorliegen des Ergebnisses des Amtshilfeverfahrens zuzuwarten. Das Ergebnis des Amtshilfeverfahrens ist noch ausständig; über den Antrag gemäß § 299 BAO wurde noch nicht entschieden.
2. Beweiswürdigung
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem vorliegenden Akteninhalt, insbesondere aus dem glaubhaften Vorbringen der Parteien.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I.
Gemäß § 284 Abs. 1 BAO kann wegen Verletzung der Entscheidungspflicht die Partei Beschwerde (Säumnisbeschwerde) beim Verwaltungsgericht erheben, wenn ihr Bescheide der Abgabenbehörden nicht innerhalb von sechs Monaten nach Einlangen der Anbringen oder nach dem Eintritt zur Verpflichtung zu ihrer amtswegigen Erlassung bekanntgegeben (§ 97 BAO) werden. Hiezu ist jede Partei befugt, der gegenüber der Bescheid zu ergehen hat.
Fest steht, dass die sechsmonatige Frist des § 284 Abs. 1 BAO zur Entscheidung über den Antrag auf Aufhebung gemäß § 299 BAO vom 12.12.2025 bereits abgelaufen ist.
Gemäß § 284 Abs. 4 BAO sind Säumnisbeschwerden mit Erkenntnis abzuweisen, wenn die Verspätung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Abgabenbehörde zurückzuführen ist.
Ein überwiegendes Verschulden der Behörde iSd § 284 Abs. 4 BAO liegt darin, dass diese die für eine zügige Verfahrensführung notwendigen Schritte unterlässt oder mit diesen grundlos zuwartet oder überflüssige Verfahrenshandlungen setzt (vgl. VwGH 18.12.2014, 2012/07/0087, mwN sowie Ritz/Koran, BAO8, § 284 BAO, Rz 14 mit Hinweis auf VwGH 14.4.1983, 82/08/0129).
Bei der Aufhebung gemäß § 299 BAO auf Antrag bestimmt die betreffende Partei den Aufhebungsgrund. Die Erledigung des auf Aufhebung des Einkommensteuerbescheides gerichteten Antrages gemäß § 299 BAO des Bf. hängt von der Frage des Ortes der tatsächlichen Geschäftsleitung der ***Fluggesellschaft A*** ab, weil gemäß Art. 15 Abs. 3 des DBA Malta die darin genannten Vergütungen nur in dem Vertragsstaat besteuert werden dürfen, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet (vgl. VwGH 4.9.2025, Ro 2024/13/0025).
Wie aus dem finanzamtsinternen Schreiben vom 15.1.2026 hervorgeht, hat das FAÖ (rund einen Monat nach Einbringung des gegenständlichen Antrages gemäß § 299 BAO) die Vorgangsweise gewählt, das Ergebnis des anlässlich eines Ermittlungsauftrages des Bundesfinanzgerichtes zu GZ. RV/7104246/2024 zum Zweck der Klärung des Ortes der tatsächlichen Geschäftsleitung der ***Fluggesellschaft A*** für notwendig erachteten Amtshilfeverfahrens mit Malta abzuwarten.
Vor dem Hintergrund, dass die vom Bf. beantragte Aufhebung gemäß § 299 BAO die vorherige Klärung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes voraussetzt (vgl. VwGH 23.11.2016, Ra 2014/15/0056, mwN), kann in der gewählten Vorgangsweise des FAÖ weder ein grundloses Zuwarten noch eine Verzögerung durch überflüssige Verfahrenshandlungen erblickt werden, zumal die Möglichkeiten der Abgabenbehörde bei Ermittlungen im Ausland eingeschränkt sind und sie letztlich auf die Hilfeleistung durch den ausländischen Staat angewiesen ist. Bei Sachverhalten mit Auslandsbezug besteht zudem gemäß § 115 Abs. 1 BAO eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Abgabepflichtigen (zB VwGH 16.4.2024, Ro 2022/13/0017, mwN). Das Bundesfinanzgericht kann daher an der bisher eingetretenen Verspätung kein überwiegendes Verschulden des FAÖ erkennen.
Der Bf. hat - nunmehr in Kenntnis über das eingeleitete Amtshilfeverfahren - in seiner Stellungnahme vom 28.7.2026 umfassend dargelegt, weshalb aus seiner Sicht der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung der ***Fluggesellschaft A*** in Malta gelegen ist. Es ist Sache des FAÖ, sich im weiteren Verfahren zur Frage des Ortes der tatsächlichen Geschäftsleitung mit dem neuen Vorbringen des Bf. auseinanderzusetzen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Ob die Behörde in einem konkreten Fall ein überwiegendes Verschulden an der Verzögerung der Verfahrenserledigung trifft, stellt keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG dar (vgl. VwGH 22.1.2015, Ra 2014/06/0057).
Wien, am 4. August 2026
Normen und Schlagworte
- § 284 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 299 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- Art. 15 Abs. 3 DBA M (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Malta (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 294/1979
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Säumnisbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RS/7100131/2026
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2026:RS.7100131.2026
- Stammnummer
- 152345
- Gültig
- 04.08.2026 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF