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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/3100816/2019

Auswanderung der gesamten Familie: FB-Rückforderung auch bei gutgläubiger Verwendung und Verschulden der Behörde rechtens; keine Verjährung wg. Verlängerungshandlungen

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/3100816/2019vom 30.09.2025
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, Adr, vertreten durch Steuerberater, über die Beschwerde vom 9.4.2015 (gem. § 248 BAO) gegen den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck (nunmehr Finanzamt Österreich/FAÖ) vom 12.12.2014 betreffend die Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für den Zeitraum 01/2009 bis 11/2014, SV-Nr, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt: Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe I. Verfahrensgang: 1. Der Beschwerdeführer A (Bf) und seine Familie (Gattin und vier Kinder, diese geb. 11/1996, 09/1998 und 02/2001) sind im Februar 2008 nach Neuseeland ausgewandert. Für die vier Kinder wurde in der Zeit von März 2008 bis November 2014 die Familienbeihilfe (FB) und der Kinderabsetzbetrag (KG) bezogen und ausbezahlt. 2. Mit Bescheid vom 12.12.2014 wurden für den Zeitraum Jänner 2009 bis November 2014 die zu Unrecht bezogene Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbetrag für alle vier Kinder von der Ehegattin des Bf, B (zu SV-Nr. 11xx), gem. § 2 Abs. 1 iVm § 26 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG), BGBl 1967/376 idgF., zurückgefordert. 3. Mit Haftungsbescheid vom 6.3.2015, SV-Nr, wurde der Bf für FB + KG für den Zeitraum 01/2009 bis 11/2014 in Höhe von insgesamt € 62.483,40 zur Haftung gemäß § 26 Abs. 3 FLAG 1967 herangezogen. Als im gemeinsamen Haushalt lebender Elternteil hafte er für die von der Primärschuldnerin bisher nicht entrichteten, sohin aushaftenden Abgaben-schuldigkeiten. Beigelegt war der zugrunde liegende Rückforderungsbescheid v. 12.12.2014. Dieser Haftungsbescheid wurde am 12.3.2015 an den steuerlichen Vertreter des Bf mittels Zustellnachweis zugestellt. 4. Mit Schreiben vom 9.4.2015, zur Post gebracht am selben Tag, wurde beim Bundesfinanzgericht/BFG form- und fristgerecht unter anderem Beschwerde gegen 1. den Haftungsbescheid und 2. gegen den Bescheid über die Rückforderung zu Unrecht bezogener FB + KG eingereicht. 5. Hinsichtlich des Haftungsbescheides gem. § 26 Abs. 3 FLAG 1967 hat das BFG mit rechtskräftigem Erkenntnis vom 11.7.2018, RV/3100602/2015, die Beschwerde des Bf als unbegründet abgewiesen. 6. Daneben kommt dem Bf gemäß § 248 Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl 1961/194 idgF., ein Beschwerderecht betreffend den Rückforderungsbescheid v. 12.12.2014 zu. In der diesbezüglich gegenständlichen Beschwerde wird vorgebracht, dass die Rückforderung der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrages 2009 zu Unrecht erfolgt sei. Der Rückforderungsbescheid sei erst im Jahr 2015 zugestellt worden und habe somit erst 2015 Rechtswirksamkeit entfaltet. Somit sei für das Jahr 2009 bereits Verjährung eingetreten. Betreffend die Jahre 2010 bis 2014 sei die Rückforderung de iure zu Recht erfolgt. Eingewendet werde jedoch, dass die jahrelang zugeflossenen Beihilfen vom Bf und der Gattin in gutem Glauben verwendet worden seien. Beide hätten die gesetzlichen Verpflichtungen zur Gänze erfüllt und es sei ihnen nicht das geringste schuldhafte Fehlverhalten bzw. eine Säumnis vorwerfbar. Verwiesen wurde auf mehrere Eingaben in den Jahren 2008 - 2010, worin dem Finanzamt ua. die Abmeldung und Auswanderung der Familie nach Neuseeland ab 1.2.2008 und die Betriebsaufgabe bekannt gegeben wurden. 7. Aus dem Familienbeihilfenakt der Ehegattin ergeben sich folgende Ermittlungstätigkeiten der Abgabenbehörde: Am 31.10.2014 wurde an die Kindesmutter an ihre im Familienbeihilfensystem gespeicherte Adresse in Ort1 ein Schreiben zur Überprüfung der Voraussetzungen der Gewährung der Familienbeihilfe gesendet. Dieses wurde vom Zustelldienst mit dem Vermerk "Adresse unbekannt" am 10.11.2014 retourniert. Am 24.11.2014 wurden elektronische Anfragen an das Zentrale Melderegister betreffend den Bf, die Ehegattin und die vier Kinder gestellt und sind diese im Akt durch Ausdrucke der Ergebnisse dokumentiert. Zudem wurde auf dem Ausdruck des Zentralen Melderegisters betreffend die Ehegattin durch einen Vermerk dokumentiert, dass laut Abfrage des Registers des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger "keine SV-Zeiten" der "KM SV1" (Kindesmutter) und des "KV SV2" (Kindesvater) vorliegen. Am 27.11.2014 wurde von einem Organ der Abgabenbehörde ein Mail an eine über Internetrecherche gefundene Mailadresse eines "A" in Neuseeland geschickt mit dem Vermerk: Anfrage vom Finanzamt Innsbruck. Dieses wurde am 1.12.2014 vom Bf beantwortet. Im Akt befindet sich ein Grundbuchsauszug betr. die Liegenschaft EZ1 vom 1.12.2014, aus dem hervorgeht, dass der Bf in Ort2 4/7- Miteigentums-anteile dieses Grundstückes besitzt. Auf diesem Grundbuchauszug ist vermerkt, dass die Ehegattin im Grundbuch nicht aufscheint. Am 15.12.2014 wurde ein weiteres Mail an den Bf versandt. In diesem wurde ihm mitgeteilt, dass es um den Bezug der österreichischen Familienbeihilfe ginge, obwohl er mit seiner Familie Österreich bereits 2008 verlassen habe und dass die Familienbeihilfe zurückgefordert werde. Auf dieses Mail hat der Bf am 23.12.2014 geantwortet. 8. Im Schreiben vom 7.12.2017 (an das BFG) wurde seitens des Bf nochmals eingewendet, für das Jahr 2009 sei bereits Verjährung eingetreten. Die Abgabenbehörde habe keine fristverlängernden Amtshandlungen unternommen. Das Überprüfungsschreiben vom 31.10.2014 kenne er nicht und sei nie zugestellt worden. Melderegisterabfragen vom 24.11.2014 stellten eine rein finanzinterne Maßnahme dar, bei welcher es sich nicht um eine Amtshandlung handle, die nach außen wirksam und einwandfrei nach außen erkennbar sei. Bei der Internetrecherche vom 27.11.2014 handle es sich auch um eine finanzinterne Maßnahme. FA-Mails an den Bf vom November und Dezember 2014 dienten lediglich der Darlegung des Rechtsstandpunktes der Abgabenbehörde. Somit sei nach Ansicht des Bf erst die Erlassung des Rückforderungsbescheides eine verjährungsfristverlängernde Amtshandlung, welche jedoch erst im Jänner 2015 zugestellt worden wäre. 9. Mit Beschwerdevorentscheidung (BVE) v. 25.7.2019 wurde die Beschwerde betr. den Rückforderungsbescheid (§ 248 BAO) als unbegründet abgewiesen. Nach Darstellung des Sachverhaltes und der durchgeführten Ermittlungen (wie oben) führt das Finanzamt im Ergebnis aus: Die FB-Rückforderung für 01-12/2009 wäre zwar grundsätzlich verjährt. Allerdings handle es sich bei den im Jahr 2014 vom Finanzamt durchgeführten, im Akt dokumentierten Abfragen im Grundbuch, im Zentralen Melderegister sowie der Sozialversicherungsdaten zufolge der VwGH-Judikatur um nach außen erkennbare Verlängerungshandlungen iSd § 209 Abs. 1 BAO zwecks Geltendmachung des Abgabenanspruches. Die - unstrittig - zu Recht vorgeschriebene Rückforderung von FB + KG nach § 26 FLAG habe völlig unabhängig von subjektiven Momenten, wie Verwendung in gutem Glauben, zu erfolgen (im Einzelnen: siehe die abweisende BVE v. 25.7.2019). 10. Im dagegen am 28.8.2019 erhobenen Vorlageantrag wurde eingewendet, sämtliche genannten Ermittlungstätigkeiten seien - im Gegensatz zu (allen Arten von) Bescheiden - nicht außenwirksam und nicht einwandfrei nach außen erkennbar gewesen und komme diesen keine Verlängerungstauglichkeit zu. Laut bezughabend genannter VwGH-Judikatur würden ZMR- und Grundbuchsabfragen die diesbezüglich normierten Anforderungen nicht erfüllen. Gleiches gelte für vom Finanzamt vorgenommene Internetaktivitäten. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde beantragt. 11. Im nachgereichten Schreiben v. 3.3.2020 wurde ergänzt, die vom Finanzamt angesprochenen weiteren Ermittlungen in Form von E-Mails seien als nicht rechtswirksam eingebracht einzustufen. Diese seien rechtlich unbeachtlich und bewirkten sohin keine Unterbrechung/Verschiebung der Verjährungsfrist. 12. Zur beantragten mündlichen Verhandlung am 30.9.2025 sind die Verfahrensparteien, nach ausgewiesener Ladung, nicht erschienen. II. Sachverhalt: Die gesamte Familie AA (Bf, Gattin und vier Kinder, diese geb. in den Jahren 1996, 1998 und 2001) ist im Februar 2008 nach Neuseeland ausgewandert und hat dort ihren ständigen Aufenthalt genommen (eigene Angaben; ZMR-Abfragen). Von der Auswanderung und der Betriebsaufgabe im Inland wurde das Finanzamt mittels mehrerer Eingaben (2008 - 2010) in Kenntnis gesetzt. Für den Zeitraum März 2008 bis November 2014 wurde FB + KG für alle Kinder an die Gattin des Bf ausbezahlt. Mit Bescheid vom 12.12.2014 wurden FB + KG von der Gattin für den Zeitraum Jänner 2009 bis November 2014 im Betrag von gesamt € 62.483,40 zurückgefordert. Dieser Bescheid wurde der Gattin/Kindesmutter im Jänner 2015 zugestellt und ist dem zustellungsbevollmächtigten steuerlichen Vertreter am 10.3.2015 tatsächlich zugekommen (siehe lt. Beschwerde v. 9.4.2015). Mangels Entrichtung wurde der Bf mit Haftungsbescheid vom 6.3.2015, dem steuerlichen Vertreter zugestellt am 12.3.2015 (lt. Zustellnachweis), als Haftungspflichtiger für die diesbezüglich aushaftenden Abgabenschuldigkeiten der Gattin herangezogen. Die gegen den Haftungsbescheid gem. § 26 Abs. 3 FLAG 1967 erhobene Beschwerde wurde mit BFG-Erkenntnis v. 11.7.2018, RV/3100602/2015, rechtskräftig abgewiesen. Das Finanzamt hat laut Familienbeihilfenakt der Ehegattin B, SV-Nr. 11xx, folgende Ermittlungstätigkeiten durchgeführt: a) am 31.10.2014: Überprüfungsschreiben an B, Adresse Ort1, zwecks Überprüfung der Voraussetzungen der Gewährung der Familienbeihilfe; dieses wurde mit dem Vermerk "Adresse unbekannt" am 10.11.2014 retourniert; b) am 24.11.2014: elektronische ZMR-Abfragen zur gesamten Familie, diese sind im FB-Akt durch Ausdrucke der Ergebnisse dokumentiert; c) zugleich am Ausdruck des Zentralen Melderegisters dokumentierte Abfragen der Sozialversicherungsdaten des Bf und der Gattin, wonach "keine SV-Zeiten" vorliegen; d) am 27.11.2014: E-Mail an den Bf an eine über Internetrecherche gefundene Mailadresse in Neuseeland mit dem Vermerk: Anfrage vom Finanzamt Innsbruck. Dieses Mail wurde am 1.12.2014 vom Bf beantwortet; e) am 1.12.2014: Einsichtnahme in das Grundbuch zur Liegenschaft EZ1, demnach der Bf als 4/7-Miteigentümer der Liegenschaft aufscheint; f) am 15.12.2014: Mail- Schreiben an den Bf betr. den FB-Bezug samt beabsichtigter Rückforderung, das der Bf am 23.12.2014 beantwortet hat. III. Beweiswürdigung: Obiger entscheidungswesentlicher Sachverhalt ergibt sich aus dem eingangs dargestellten Akteninhalt, teils laut eigenen Angaben, und ist insoweit unstrittig. IV. Rechtslage: A) Gesetzliche Bestimmungen: Gemäß § 2 Abs. 1 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG), BGBl 1967/376 idgF, haben Anspruch auf Familienbeihilfe Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben, lit a) für minderjährige Kinder, lit b) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, … Nach § 26 Abs. 2 Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl 1961/194 idgF., hat den gewöhnlichen Aufenthalt im Sinn der Abgabenvorschriften jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Land nicht nur vorübergehend verweilt. Nach § 10 Abs. 2 FLAG 1967 wird die Familienbeihilfe vom Beginn des Monats gewährt, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt werden. Der Anspruch auf Familienbeihilfe erlischt mit Ablauf des Monats, in dem eine Anspruchsvoraussetzung wegfällt oder ein Ausschliessungsgrund hinzukommt. Gemäß § 26 Abs. 1 FLAG 1967 hat derjenige, der Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen. Gleiches gilt für zu Unrecht bezogene und gemeinsam mit der Familienbeihilfe ausbezahlte Kinderabsetzbeträge (§ 33 Abs. 3 EStG 1988 iVm § 26 FLAG 1967). § 26 Abs. 3 FLAG 1967 lautet: Für die Rückzahlung eines zu Unrecht bezogenen Betrages an Familienbeihilfe haftet auch derjenige Elternteil des Kindes, der mit dem Rückzahlungspflichtigen in der Zeit, in der die Familienbeihilfe für das Kind zu Unrecht bezogen worden ist, im gemeinsamen Haushalt gelebt hat. In § 248 BAO wird bestimmt: Der nach Abgabenvorschriften Haftungspflichtige kann unbeschadet der Einbringung einer Bescheidbeschwerde gegen seine Heranziehung zur Haftung (Haftungsbescheid, § 224 Abs. 1) innerhalb der für die Einbringung der Bescheidbeschwerde gegen den Haftungsbescheid offenstehenden Frist auch gegen den Bescheid über den Abgabenanspruch Bescheidbeschwerde einbringen. Zur Verjährung: Nach § 207 Abs. 1 BAO unterliegt das Recht, eine Abgabe festzusetzen, der Verjährung. Die Verjährungsfrist beträgt gem. § 207 Abs. 2 BAO grundsätzlich ("bei allen übrigen Abgaben") fünf Jahre. Die Verjährungsfrist beginnt ua. im Falle der Rückforderung zu Unrecht bezogener Beihilfen (§ 207 Abs. 4 BAO) mit dem Ablauf des Jahres, in dem die rückzufordernden Beihilfen geleistet wurden (§ 208 Abs. 1 lit c BAO). Werden innerhalb der Verjährungsfrist (§ 207) nach außen erkennbare Amtshandlungen zur Geltendmachung des Abgabenanspruches oder zur Feststellung des Abgabepflichtigen von der Abgabenbehörde unternommen, so verlängert sich gemäß § 209 Abs. 1 BAO die Verjährungsfrist um ein Jahr. Die Verjährungsfrist verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, wenn solche Amtshandlungen in einem Jahr unternommen werden, bis zu dessen Ablauf die Verjährungsfrist verlängert ist. Gemäß § 209a Abs. 1 BAO steht einer Abgabenfestsetzung, die in einer Beschwerdevor-entscheidung oder in einem Erkenntnis zu erfolgen hat, der Eintritt der Verjährung nicht entgegen. B) Rechtsprechung: a) Rückzahlung zu Unrecht bezogener Familienleistungen: In § 26 FLAG wird eine (rein) objektive Erstattungspflicht desjenigen normiert, der die Familienbeihilfe (und den Kinderabsetzbetrag) zu Unrecht bezogen hat; dies ohne Rücksicht darauf, ob die bezogenen Beträge etwa gutgläubig empfangen wurden oder ob die Rückzahlung eine Härte bedeutet. Die Verpflichtung zur Rückerstattung unrechtmäßiger Beihilfenbezüge ist nach Gesetzeslage und Rechtsprechung von subjektiven Momenten völlig unabhängig. Entscheidend ist somit lediglich, ob der Empfänger die Beträge objektiv zu Unrecht erhalten hat. Ebenso wäre unerheblich, ob und gegebenenfalls wie der Bezieher die erhaltenen Beträge verwendet hat (vgl. VwGH 29.4.2024, Ra 2024/16/0020; VwGH 19.12.2013, 2012/16/0047; VwGH 31.10.2000, 2000/15/0035; VwGH 22.4.2009, 2008/15/0323). Die Verpflichtung zur Rückerstattung ist von subjektiven Momenten, wie Verschulden oder Gutgläubigkeit unabhängig und besteht daher auch dann, wenn der unrechtmäßige Bezug ausschließlich auf eine Fehlleistung der Behörde zurückgeht und die unrichtige Auszahlung durch das Finanzamt verursacht worden ist (vgl. VwGH 28.10.2009, 2008/15/0329; VwGH 18.4.2007, 2006/13/0174). Auch der Grundsatz von Treu und Glauben steht der Rückforderung nicht entgegen, da das in Art. 18 Abs. 1 B-VG normierte Legalitätsgebot als stärker zu erachten ist. Der Grundsatz von Treu und Glauben könnte sich nur in einem Bereich auswirken, in welchem es auf Fragen der Billigkeit, dh. nur im Rahmen einer - hier nicht anzuwendenden - Ermessensübung, ankommt. b) Verjährung: Nach der VwGH-Judikatur zu § 209 Abs. 1 BAO muss eine die Verjährung verlängernde Amtshandlung eine im Außenbereich wahrnehmbare behördliche Maßnahme darstellen, die auf die Geltendmachung eines Abgabenanspruches oder auf die Feststellung von Abgabenpflichtigen zumindest im Ergebnis ausgerichtet ist (vgl. VwGH 7.7.2004, 2004/13/0080). Sie muss aus dem Amtsbereich der Behörde hinausgetreten, nach außen wirksam und einwandfrei nach außen erkennbar sein (vgl. VwGH 25.5.2000, 99/16/0379). Derartige Amtshandlungen sind unterbrechungswirksam, wenn sie - etwa als Bescheidaus-fertigungen - als Behördenmaßnahmen über den Amtsbereich der Behörde hinaustreten und hiefür ein aktenmäßiger Nachweis besteht (vgl. VwGH 21.3.1995, 94/14/0156; VwGH 28.11.2001, 96/13/0076). Nicht nur bescheidmäßige Erledigungen stellen Amtshandlungen iSd § 209 Abs. 1 BAO dar, sondern diese Eigenschaft kommt jeder nach außen erkennbaren Handlung zur Geltendmachung eines bestimmten Abgabenanspruchs zu, wobei es nicht darauf ankommt, ob die Amtshandlung konkret geeignet ist, den angestrengten Erfolg, nämlich die Durchsetzung des Anspruchs, zu erreichen. Es genügt vielmehr ein nach außen erkennbarer Zweck, der Geltendmachung eines bestimmten Abgabenanspruches oder der Feststellung des Abgabepflichtigen zu dienen (vgl. zB VwGH 25.5.2022, Ra 2022/15/0001). Die Verjährung wird daher etwa durch an den Abgabepflichtigen gerichtete Vorhalte, Anfragen und Aufforderungen zur Vorlage von Unterlagen und Beweismitteln unterbrochen. Die Unterbrechungs- bzw. Verlängerungswirkung iSd § 209 Abs. 1 BAO wurde vom VwGH des Weiteren anerkannt für: Vorlageberichte (VwGH 9.6.2023, Ra 2021/16/0067), die (jedermann gestattete) Einsichtnahme in öffentliche Register wie das Firmenbuch und das Grundbuch sowie für Auskunftsersuchen an Dritte (vgl. VwGH 14.2.2024, Ra 2023/13/0116; VwGH 20.10.2022, Ra 2022/16/0045 u.v.a.). Daneben steht zufolge § 209a BAO der Abgabenfestsetzung im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens keine Verjährung entgegen. Dies gilt auch für nach Aufhebung durch den VwGH erlassene (neuerliche ) Entscheidungen (VwGH 20.12.1994, 89/14/0149) und ermöglicht zB auch verbösernde Rechtsmittelentscheidungen (zB BFG 3.7.2017, RV/2100320/2011; siehe in Ritz, BAO-Kommentar, 6. Aufl., Rz 3 zu § 209a). V. Erwägungen: 1. Es ist zunächst völlig unbestritten, dass die Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag an sich zu Recht ("de iure") erfolgte, da der Bf mit seiner Familie im Feber 2008 nach Neuseeland ausgewandert ist. 2. Wenn von Seiten des Bf vorgebracht wird, er und die Ehegattin hätten die Beihilfenbezüge in gutem Glauben bezogen und verwendet und sie hätten sich im Hinblick auf die mehreren Mitteilungen an das Finanzamt über die Auswanderung nach Neuseeland kein Versäumnis zuschulden kommen lassen bzw. seien allen gesetzlichen Verpflichtungen nachgekommen, so ist dem zu entgegnen: In § 26 FLAG 1967 ist - wie oben dargelegt - eine rein objektive Erstattungspflicht desjenigen normiert, der die Familienbeihilfe (und den Kinderabsetzbetrag) zu Unrecht bezogen hat. Dies ohne Rücksicht darauf, ob die bezogenen Beträge gutgläubig empfangen wurden, ob die Rückzahlung allenfalls eine finanzielle Härte bedeuten würde und ob, gegebenenfalls wie der Bezieher die erhaltenen Beträge verwendet hat. Die Verpflichtung zur Rückerstattung unrechtmäßiger Beihilfenbezüge ist von subjektiven Momenten - wie etwa Verschulden, Gutgläubigkeit oder die Verwendung der Familienbeihilfe - unabhängig (vgl. VwGH 31.10.2000, 2000/15/0035; VwGH 22.4.2009, 2008/15/0323). Die Verpflichtung zur Rückerstattung besteht daher im Hinblick auf die mehreren Mitteilungen an das Finanzamt selbst dann, wenn der unrechtmäßige Bezug etwa ausschließlich auf eine Fehlleistung der Behörde zurückgeht und die unrichtige Auszahlung durch das Finanzamt verursacht worden war (vgl. VwGH 28.10.2009, 2008/15/0329; VwGH 18.4.2007, 2006/13/0174). Da es sich bei der Bestimmung nach § 26 Abs. 1 FLAG 1967 um keine Ermessensbestimmung handelt und auch sonst kein Vollzugsspielraum gegeben ist, wie etwa bei Auslegung unbestimmter Gesetzesbegriffe, stünde auch der Grundsatz von Treu und Glauben der bei einem objektiv unrechtmäßigen Bezug zwingend vorzunehmenden Rückforderung nicht entgegen. 3. Das Recht, den Ersatz zu Unrecht geleisteter oder die Rückzahlung zu Unrecht bezogener Beihilfen zu fordern, sowie das Recht auf Rückforderung zu Unrecht zuerkannter Erstattungen, Vergütungen oder Abgeltungen von Abgaben verjährt gemäß § 207 Abs. 4 BAO in fünf Jahren. Die Verjährung beginnt in den Fällen des Abs. 4 mit dem Ablauf des Jahres, in dem die rückzufordernden Beihilfen, Erstattungen, Vergütungen oder Abgeltungen geleistet wurden (§ 208 Abs. 1 lit c BAO). Hinsichtlich der im Jahr 2009 geleisteten Beihilfen wäre daher im Gegenstandsfall grundsätzlich mit Ablauf des Jahres 2014 die Verjährung eingetreten. Der FB-Rückforderungsbescheid betr. den Zeitraum Jänner 2009 bis November 2014 wurde zwar am 12.12.2014 erlassen, ist jedoch unstrittig erst im Jänner 2015 an die Gattin des Bf zugestellt worden bzw. erst am 10.3.2015 dem zustellungsbevollmächtigten Vertreter tatsächlich zugekommen, insofern eine FB-Rückforderung für den Zeitraum 01-12/2009 wegen bereits eingetretener Verjährung nicht in Betracht käme. Allerdings verlängert sich die Verjährungsfrist um ein Jahr, wenn innerhalb der Verjährungsfrist (§ 207) - dh. hier bis zum Ablauf des Jahres 2014 - nach außen erkennbare Amtshandlungen zur Geltendmachung des Abgabenanspruches oder zur Feststellung des Abgabepflichtigen (§ 77) von der Abgabenbehörde unternommen wurden. Es ist nunmehr nicht zu übersehen, dass das Finanzamt im Jahr 2014 (Oktober bis Dezember 2014; im Einzelnen siehe ua. oben unter Pkt. I.7.) vielfache Ermittlungshandlungen gesetzt hat. So wurden ua. Grundbuchsabfragen betreffend den Bf und seine Ehegattin sowie Abfragen im Zentralen Melderegister betreffend die gesamte Familie des Bf durchgeführt. Diese Ermittlungshandlungen der Abgabenbehörde sind durch die jeweiligen Ausdrucke im Familienbeihilfenakt (der Gattin) dokumentiert. Zudem wurden Abfragen beim Hauptverband der Sozialversicherungsträger (Abfragen der Sozialversicherungsdaten zu beiden Ehegatten) gemacht; deren Durchführung ist durch einen handschriftlichen Vermerk auf dem ZMR-Auszug der Ehegattin dokumentiert. Das bedeutet, zu jeder dieser Ermittlungshandlungen bzw. Amtshandlungen liegt jeweils ein nach außen erkennbarer aktenmäßiger Nachweis vor. Laut VwGH-Judikatur handelt es sich bei der Einsichtnahme (= elektronischen Abfrage) in öffentliche Register wie das Firmenbuch und das Grundbuch um eine Verlängerungshandlung iSd § 209 Abs. 1 BAO, da sie das Erfordernis einer nach außen erkennbaren Amtshandlung erfüllt (siehe VwGH 14.2.2024, Ra 2023/13/0116; VwGH 20.10.2022, Ra 2022/16/0045; VwGH 7.9.2006, 2006/16/0041). Den von Seiten des Bf ins Treffen geführten VwGH-Erkenntnissen - VwGH 10.6.1991, 90/15/0115; VwGH 14.11.1996, 96/16/0217; VwGH 30.10.2003, 99/15/0098 - ist keine gegenteilige Rechtsansicht zu entnehmen. Somit sind offenkundig behördenintern am Computer durchgeführte Abfragen im Firmenbuch und im Grundbuch, die das Amtsgebäude nicht verlassen, nach Ansicht des VwGH Verlängerungshandlungen. Nichts anderes kann wohl auch für Abfragen im Zentralen Melderegister oder im Register des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger gelten. Aus den Verwaltungsakten ergibt sich unzweifelhaft, dass diese Abfragen ua. dem Zweck gedient haben, herauszufinden, wo sich der Wohnsitz der Ehegattin des Bf befindet, um den Abgabenanspruch ihr gegenüber geltend zu machen. Somit hat das Finanzamt im Jahr 2014 mehrere nach außen erkennbare Amtshandlungen gesetzt, die auf die Durchsetzung des Abgabenanspruches gerichtet waren. In vorgenannten Fällen handelt es sich daher um Verlängerungshandlungen iSd § 209 Abs. 1 BAO. Aus diesem Grund kann es auch dahingestellt bleiben, ob - wie vom Bf moniert - E-Mail-Schreiben des Finanzamtes allenfalls als Verlängerungshandlungen iSd § 209 Abs. 1 BAO zu qualifizieren wären. Angesichts der vorliegenden Verlängerungshandlungen hat sich die gegenständliche Verjährungsfrist um ein Jahr bis zum Ablauf des Jahres 2015 verlängert, weshalb die Rückforderung an FB + KG auch für das Jahr 2009 mit Bescheid vom 12.12.2014, zugestellt im Jahr 2015, noch innerhalb der Verjährungsfrist erfolgte. Die vom Bf eingewendete Verjährung liegt daher nicht vor. Im Übrigen steht gemäß § 209a BAO der Abgabenfestsetzung im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens keine Verjährung entgegen. In Anbetracht obiger Sach- und Rechtslage war daher spruchgemäß zu entscheiden. Unzulässigkeit einer Revision: Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Lösung der Fragen, ob 1. die FB-Rückforderung bei gutgläubiger Verwendung und ohne Verschulden der Bezieher rechtens ist und 2. hinsichtlich des Rückforderungszeitraums 01-12/2009 bereits Verjährung eingetreten war, ergibt sich anhand der bezughabenden Gesetzesbestimmungen in Zusammenhalt mit der langjährigen und einhelligen, obangeführten VwGH-Judikatur, in deren Anwendung das BFG den gegenständlichen Sachverhalt beurteilt und entschieden hat. Mangels Rechtsfragen von "grundsätzlicher Bedeutung" ist daher eine Revision nicht zulässig. Innsbruck, am 30. September 2025

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/3100816/2019
ECLI
ECLI:AT:BFG:2025:RV.3100816.2019
Stammnummer
149239
Gültig
30.09.2025 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
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CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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