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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RS/7100107/2026

Säumnisbeschwerde - kein überwiegendes Verschulden der Behörde

geltende FassungSäumnisbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRS/7100107/2026vom 10.09.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Deloitte Salzburg Steuerberatungs GmbH, Rainbergstraße 3A, 5020 Salzburg, über die Säumnisbeschwerde vom 15. Juni 2026 wegen behaupteter Verletzung der Entscheidungspflicht durch das Finanzamt Österreichbetreffend die Beschwerde vom 12. November 2025 hinsichtlich Einkommensteuerbescheid (Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2024 vom 4. November 2025, Steuernummer ***BF1StNr2***, zu Recht erkannt: I. Die Säumnisbeschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe I. Verfahrensgang Die Beschwerdeführerin (Bf.) erhob am 15. Juni 2026 (eingelangt beim Bundesfinanzgericht am 18. Juni 2026) Säumnisbeschwerde gemäß § 284 Abs. 1 BAO wegen behaupteter Verletzung der Entscheidungspflicht durch das Finanzamt Österreich betreffend die Beschwerde vom 12. November 2025 hinsichtlich Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2024 vom 4. November 2025. Mit Beschluss gemäß § 284 Abs. 2 BAO vom 23. Juni 2026 trug das Bundesfinanzgericht dem Finanzamt Österreich auf, bis spätestens 18. September 2026 die versäumte Entscheidung (Beschwerdevorentscheidung) zu erlassen und eine Abschrift dieser Entscheidung (samt Zustellnachweis) vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht oder nicht mehr vorliegt. In Beantwortung dieses Beschlusses übermittelte das Finanzamt Österreich zunächst am 28. August 2026 eine "Stellungnahme Fristverlängerung". Darin wurde nach Wiedergabe des Sachverhaltes wie folgt ausgeführt: "….Im betreffenden Veranlagungsjahr (sowie den Vorjahren) konnte eine Entscheidung bis dato nicht getroffen werden, da die zuständige Dienststelle angewiesen ist, mit der Entscheidung in der Sache abzuwarten, bis eine Mitteilung hinsichtlich der weiteren Vorgehensweise durch die vorgesetzte Oberbehörde erfolgt. Grund hierfür ist, dass hinsichtlich der Dienstgeberin, der ***Fluggesellschaft***, ein weiteres Verfahren zu einem anderen Steuerakt vor dem BFG anhängig ist und der Sitz der Geschäftsleitung abzuklären ist. Da bis dato noch keine Rückmeldung vonseiten der Oberbehörde erfolgt ist, wird um Erstreckung der oben angeführten Frist ersucht." In der am 8. September 2026 übermittelten ergänzenden Stellungnahme wurde wie folgt ausgeführt: "Hinsichtlich der Dienstgeberin der Bf., der ***Fluggesellschaft***, ist der Ort der Geschäftsleitung bis dato nicht final geklärt. Im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vom 04.09.2025, Ro 2024/13/0025, muss die Finanzverwaltung in Anwendung des DBA-M weitere Ermittlungsschritte setzen, um dies abschließend beurteilen zu können. Die Finanzverwaltung setzt daher laufend weitere Ermittlungsschritte wie zB. Amtshilfeverfahren nach M, um eine abschließende Beurteilung vornehmen zu können. Wie das Bundesfinanzgericht mit Erkenntnis vom 04.08.2026, RS/7100131/2026, festgestellt hat, liegt ein überwiegendes Verschulden der Behörde iSd § 284 Abs. 4 BAO darin, dass diese die für eine zügige Verfahrensführung notwendigen Schritte unterlässt oder mit diesen grundlos zuwartet oder überflüssige Verfahrenshandlungen setzt (vgl. VwGH 18.12.2014, 2012/07/0087, mwN sowie Ritz/Koran, BAO 8, § 284 BAO, Rz 14 mit Hinweis auf VwGH 14.4.1983, 82/08/0129). Die Erledigung des auf Aufhebung des Einkommensteuerbescheides gerichteten Antrages gemäß § 299 BAO hing dabei von der Frage des Ortes der tatsächlichen Geschäftsleitung der Fluggesellschaft ab, weil gemäß Art. 15 Abs. 3 des DBA M die darin genannten Vergütungen nur in dem Vertragsstaat besteuert werden dürfen, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet (vgl. VwGH 04.09.2025, Ro 2024/13/0025). Das BFG kam hierbei zu dem Schluss, dass die Erledigung des Antrages die vorherige Klärung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes voraussetzt (vgl. VwGH 23.11.2016, Ra 2014/15/0056, mwN) und daher in der gewählten Vorgangsweise der Finanzverwaltung weder ein grundloses Zuwarten noch eine Verzögerung durch überflüssige Verfahrenshandlungen erblickt werden könne, zumal die Möglichkeiten der Abgabenbehörde bei Ermittlungen im Ausland eingeschränkt seien und sie letztlich auf die Hilfeleistung durch den ausländischen Staat angewiesen sei. Bei Sachverhalten mit Auslandsbezug bestehe zudem gemäß § 115 Abs. 1 BAO eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Abgabepflichtigen (zB VwGH 16.4.2024, Ro 2022/13/0017, mwN). Das BFG könne daher an der bisher eingetretenen Verspätung kein überwiegendes Verschulden des Finanzamtes Österreich erkennen. Die vom BFG angeführten rechtlichen Erwägungen sind aus Sicht der Abgabenbehörde auch auf das vorliegende Beschwerdeverfahren anwendbar, weshalb eine von der Abgabenbehörde verschuldete Säumnis nicht vorliegt. Sofern das Gericht den rechtlichen Ausführungen der Abgabenbehörde nicht folgt, wird in eventu um Erstreckung der Frist um den längsten möglichen Zeitraum ersucht, da weitere Ermittlungsschritte vonseiten der Finanzverwaltung erforderlich sind." II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: 1. Sachverhalt Mit Bescheid vom 04. November 2025 wurde die Einkommensteuer der Bf. für das Jahr 2024 veranlagt. Dabei wurden die im Jahr 2024 von der Bf. für ihre Tätigkeit als Pilotin für die ***Fluggesellschaft*** bezogenen Einkünfte als im Inland steuerpflichtige Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit behandelt. Mit Eingabe vom 12. November 2025 erhob die steuerliche Vertretung der Bf. Beschwerde gegen den oa Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2024. Darin brachte die steuerliche Vertretung der Bf. im Wesentlichen vor, dass die Bf. über einen Wohnsitz in Österreich verfüge und damit unbeschränkt steuerpflichtig sei. Die Beschwerde würde sich gegen die Berücksichtigung des Lohnzettels L1 für das Jahr 2024 der ***Fluggesellschaft*** mit Sitz in ***1*** und um Anrechnung der zu Unrecht einbehaltenen Lohnsteuer, richten. Der VwGH habe in seiner Entscheidung (VwGH 4.9.2025, Ro 2024/13/0025) nunmehr bestätigt, dass Österreich kein Besteuerungsrecht für die Bezüge von im Inland ansässigen und im internationalen Verkehr tätigen Flugpersonal, das bei einer Fluggesellschaft mit Sitz und Ort der Geschäftsleitung in M beschäftigt sei, zukomme. Im Übrigen werde auf die zitierte Entscheidung, sowie der dem Erkenntnis zugrundeliegenden Entscheidung des BFG (BFG RV/7102502/2024 vom 24.07.2024) verwiesen. Die gegenständlichen Bezüge seien daher als Einkünfte unter Progressionsvorbehalt in der KZ 453 erfasst worden, sodass es in dem beschwerdegegenständlichen Bescheid zu einer Doppelberücksichtigung gekommen sei. Seitens des Finanzamtes Österreich wurde bis dato keine Beschwerdevorentscheidung erlassen. 2. Beweiswürdigung Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem vorliegenden Akteninhalt, insbesondere aus dem glaubhaften Vorbringen der Parteien. 3. Rechtliche Beurteilung 3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung) Gemäß § 284 Abs. 1 BAO kann wegen Verletzung der Entscheidungspflicht die Partei Beschwerde (Säumnisbeschwerde) beim Verwaltungsgericht erheben, wenn ihr Bescheide der Abgabenbehörden nicht innerhalb von sechs Monaten nach Einlangen der Anbringen oder nach dem Eintritt zur Verpflichtung zu ihrer amtswegigen Erlassung bekanntgegeben (§ 97 BAO) werden. Hiezu ist jede Partei befugt, der gegenüber der Bescheid zu ergehen hat. Fest steht, dass die sechsmonatige Frist des § 284 Abs. 1 BAO zur Entscheidung über die Beschwerde vom 12. November 2025 hinsichtlich Einkommensteuerbescheid 2024 bereits abgelaufen ist. Gemäß § 284 Abs. 4 BAO sind Säumnisbeschwerden mit Erkenntnis abzuweisen, wenn die Verspätung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Abgabenbehörde zurückzuführen ist. Ein überwiegendes Verschulden der Behörde iSd § 284 Abs. 4 BAO liegt darin, dass diese die für eine zügige Verfahrensführung notwendigen Schritte unterlässt oder mit diesen grundlos zuwartet oder überflüssige Verfahrenshandlungen setzt (vgl. VwGH 18.12.2014, 2012/07/0087, mwN sowie Ritz/Koran, BAO8, § 284 BAO, Rz 14 mit Hinweis auf VwGH 14.4.1983, 82/08/0129). Die Erledigung der Beschwerde der Bf. mittels Beschwerdevorentscheidung hängt von der Frage des Ortes der tatsächlichen Geschäftsleitung der ***Fluggesellschaft*** ab, weil gemäß Art 15 Abs. 3 des DBA M die darin genannten Vergütungen nur in dem Vertragsstaat besteuert werden dürfen, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet (vgl. VwGH 4.9.2025, Ro 2024/13/0025). Das von der steuerlichen Vertretung der Bf. zitierte Erkenntnis des VwGH 04.9.2025, Ro 2024/13/0025 ist auf den Sachverhalt, wonach Sitz und Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung in M liegt, zugeschnitten. Beim BFG ist unter der GZ RV/7104246/2024 ein weiterer Fall eines Piloten der Fluggesellschaft anhängig. In diesem Verfahren wurde vom Bundesfinanzgericht die Frage des Ortes der tatsächlichen Geschäftsleitung der Fluggesellschaft aufgeworfen und das Finanzamt Österreich mit diesbezüglichen Ermittlungen beauftragt, weshalb ein Amtshilfeersuchen an M gerichtet wurde. Wie aus der ergänzenden Stellungnahme des Finanzamtes Österreich vom 08. September 2026 hervorgeht, muss die Finanzverwaltung in Anwendung des DBA-M weitere Ermittlungsschritte setzen, um die gegenständliche Konstellation abschließend beurteilen zu können. Die Finanzverwaltung setzt daher laufend weitere Ermittlungsschritte wie zB Amtshilfeverfahren nach M, um eine abschließende Beurteilung vornehmen zu können. Vor dem Hintergrund, dass die von der Bf. geforderte Entscheidung (Beschwerdevorentscheidung) die vorherige Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes voraussetzt (vgl. VwGH 23.11.2016, Ra 2014/15/0056, mwN), kann in der gewählten Vorgangsweise des Finanzamtes Österreich weder ein grundloses Zuwarten noch eine Verzögerung durch überflüssige Verfahrenshandlungen erblickt werden, zumal die Möglichkeiten der Abgabenbehörde bei Ermittlungen im Ausland eingeschränkt sind und sie letztlich auf die Hilfeleistung durch den ausländischen Staat angewiesen ist. Bei Sachverhalten mit Auslandsbezug besteht zudem gemäß § 115 Abs. 1 BAO eines erhöhte Mitwirkungspflicht des Abgabepflichtigen (zB VwGH 16.4.2024, Ro 2022/13/0017, mwN). Das Bundesfinanzgericht kann daher an der bisher eingetretenen Verspätung kein überwiegendes Verschulden des Finanzamtes Österreich erkennen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Ob die Behörde in einem konkreten Fall ein überwiegendes Verschulden an der Verzögerung der Verfahrenserledigung trifft, stellt keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG dar (vgl. VwGH 22.1.2015, Ra 2014/06/0057). Wien, am 10. September 2026

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Säumnisbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RS/7100107/2026
ECLI
ECLI:AT:BFG:2026:RS.7100107.2026
Stammnummer
152645
Gültig
10.09.2026 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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