Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0959-G/02
1. Bauherreneigenschaft des Erwerbers eines Reihenhauses? 2. Werden nachträglich vereinbarte Zusatzleistungen in die Bemessungsgrundlage der GrESt einbezogen? 3. Amtswegige Wiederaufnahme des Verfahrens auch nach verschuldeter unvollständiger Ermittlung der Behörde 4. Beginn der Bemessungsverjährung der GrESt
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0959-G/02vom 17.11.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Bei vorgegebenem Gesamtkonzept durch einen Organisator ist ein Kauf eines Grundstückes mit herzustellendem Gebäude anzunehmen und neben dem Kaufpreis für das Grundstück auch der Werklohn für die Errichtung des Gebäudes in die Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer einzubeziehen. Daran ändert sich auch nichts, wenn gesonderte Verträge mit verschiedenen Personen abgeschlossen werden. Es kommt darauf an, ob zwischen den Verträgen ein so enger sachlicher Zusammenhang besteht, dass der Erwerber bei objektiver Betrachtungsweise als einheitlichen Leistungsgegenstand das bebaute Grundstück erhält.
Über den Fixpreis hinausgehende Mehrkosten für Abänderungen und Ausbauten sind nicht in die Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer einzubeziehen.
Das Hervorkommen neuer Tatsachen und Beweismittel kann selbst bei Verschulden der Behörde an der Nichtfeststellung der maßgeblichen Tatsachen im Erstverfahren einen Wiederaufnahmsgrund bilden.
Bei nicht ordnungsgemäßer Anzeige des Erwerbsvorganges beginnt die Verjährungsfrist der Grunderwerbsteuer erst dann zu laufen, wenn die Abgabenbehörde vom steuerpflichtigen Umfang tatsächlich in einer Weise und in einem Umfang Kenntnis erlangt hat, dass ein vollständiges Bild über den abgabenbehördlich relevanten Sachverhalt gewonnen werden kann und demgemäß eine objektive Festsetzung objektiv möglich ist.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes Urfahr, Abteilung für Gebühren und
Verkehrsteuern, vom 3. September 1999, betreffend Wiederaufnahme des
Verfahrens gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO und
Grunderwerbsteuer im wiederaufgenommenen Verfahren
entschieden: 1)
Die Berufung gegen den Bescheid betr. Wiederaufnahme des Verfahrens gem.
§ 303 Abs. 4 BAO wird als unbegründet abgewiesen.
2)
Der Berufung gegen den Grunderwerbsteuerbescheid im wiederaufgenommenen
Verfahren wird teilweise Folge gegeben.
3) Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
4) Die Bemessungsgrundlage
und die Höhe der Abgabe sind dem Ende der folgenden
Entscheidungsgründe zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses
Bescheidspruches.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Am
15. Mai/2. Juni 1992 schlossen der Berufungswerber und seine
Ehegattin (in der Folge kurz "die Berufungswerber" genannt) einen
Kaufvertrag mit den Verkäufern einer Liegenschaft über den Kauf eines
aus dieser Liegenschaft parzellierten Grundstückes. Im
Punkt 3) dieses Kaufvertrages wurde zwischen den Vertragsparteien
vereinbart, dass die Rechtswirksamkeit des Vertrages abhängig von der
Genehmigung des angeführten Teilungsplanes mit der Bauplatzerklärung
bezüglich des vertragsgegenständlichen Grundstückes ist. In
diesem Zusammenhang wurde festgestellt, dass nach dem vorliegenden
Bebauungsplan, die im Sinne des angeführten Teilungsplanes neu geschaffenen
Baugrundstücke zur Errichtung einer Reihenhausanlage vorgesehen
sind.
Vom Finanzamt wurde den
Käufern für diesen Rechtsvorgang mit Bescheiden vom
8. Juli 1992 die Grunderwerbsteuer vorgeschrieben. Die
Bemessungsgrundlage wurde je aus der Summe der Hälfte des Kaufpreises
für das Grundstück und der Hälfte der geschätzten
Vermessungskosten ermittelt.
Auf Grund weiterer Ermittlungen
des Finanzamtes zur Überprüfung der Bauherreneigenschaft der
Käufer wurde im Oktober 1996 folgendes festgestellt: Der Kontakt
zwischen den Berufungswerbern und den Verkäufern des Grundstücks wurde
vom Organisator Fa. C. vermittelt, welche das Projekt Reihenhausanlage
"WOHNPARK P. III" mit einem Prospekt bewarb. In diesem Prospekt
findet man zwei Lagepläne, in denen die geplante Reihenhausanlage
eingezeichnet wurde, und ein Verzeichnis, welche Leistungen die Fa. C. erbringt,
das wie folgt lautet:
Wir
sind Ihr Bauträger.
Wir
haben uns bemüht, ein schönes und doch preisgünstiges
Grundstück für Sie zu finden.
In
Zusammenarbeit mit Architekten, Baumeister und den anderen Professionisten,
haben wir diese Reihenhausanlage konzipiert.
Wir
haben auf die Planung und den damit verbundenen Baupreis wesentlichen
Einfluss.
Auf
Wunsch erstellen wir Ihren persönlichen Finanzierungsplan, im Zusammenhang
mit sämtlichen Förderungsmöglichkeiten.
Wir
übernehmen für Sie die Abwicklung bei Banken, Bausparkassen, Land,
Gemeindeämter,
etc..
Bereits
am 25. März 1992, also noch vor Abschluss des
Grundstück-Kaufvertrages, wurde zwischen der Fa. C. und den
zukünftigen Käufern des Grundstückes ein Vertrag über die
Errichtung des Reihenhauses Nr. 2 mit ca. 130 m²
Wohnnutzfläche auf der erst später erworbenen, bereits genau
bezeichneten Parzelle abgeschlossen. In diesem Vertrag wurde festgehalten, dass
die Fa. C. Organisator des Gesamtbauvorhabens und der
Grundstücksverkäufer ist; dass die Fa. C. die erforderlichen
Vorarbeiten in rechtlicher, technischer, wirtschaftlicher und finanzieller Natur
in Verbindung mit den damit beauftragten Gewerken in die Wege geleitet hat, um
das Bauvorhaben realisieren zu können; dass die Reihenhauseigentumswerber
an die Fa. C. ein Anbot auf Erwerb des eingangs angeführten
Reihenhausobjektes stellen; ferner erklären die Reihenhauswerber ihr
Einverständnis, dass die seitens der Fa. C. namhaft gemachte Baufirma zu
den vertraglich bestimmten Preisen und dem Leistungsverzeichnis lt.
Informationsmappe, welche dem Reihenhausbewerber bekannt ist, von der Fa. C.
namens und auftrags der Reihenhauswerber mit der Errichtung des Reihenhauses
beauftragt wird und dass die Fa. C. berechtigt ist, aus welchem Grund auch
immer, eine andere Baufirma zu bestimmen, jedoch lediglich zu den
Qualitäts- und Preisvereinbarungen dieses Vertrages. Unter Pkt. 4)
"Kosten und Finanzierung" findet man neben den Baukosten (das Wort
"vorläufig" wurde gestrichen) auch den Grundstückspreis.
Weiters wurde vereinbart, dass es sich bei den Baukosten um einen Fixpreis bis
zur Fertigstellung handelt, und darüber hinaus gilt der ggst. Vertrag nur
als geschlossen, wenn die in diesem Vertrag genannten Leistungs- und
Preisvereinbarungen von der, von der Fa. C. beauftragten, Baufirma, in dem
zwischen dieser und den Reihenhausbewerbern noch abzuschließenden
Bauvertrag garantiert werden. Im Punkt 14) wurde festgehalten, dass die
Fa. C. gegenüber den Reihenhausbewerbern keinerlei Anspruch auf Provision
hat, die Fa. C. allerdings berechtigt ist, das mit der bauausführenden
Firma vereinbarte Entgelt, dieser zu verrechnen. Laut Pkt 7) sind
Planänderungen nur dann möglich, wenn keine nachbarlichen Rechte
beeinträchtigt werden, und gemäß Pkt 8) bedürfen
Änderungen des Vertrages zur Rechtswirksamkeit der Schriftlichkeit, ebenso
wie das Abgehen von der Schriftlichkeit. Am 23. September 1996
wurde von den Berufungswerbern und der Fa. C. eine Niederschrift der
mündlichen Zusatzvereinbarung vom 25. März 1992 zum
vorgenannten Vertrag verfasst, wonach unter Aufhebung des Pkt. 8)
(Schriftlichkeit) Pkt. 7) (Planänderungen) gestrichen wird. Am
23. Juli 1992 wurde von der Fa. C. um Erteilung der Baubewilligung
für die Errichtung einer Reihenhausanlage angesucht. Das
Eigentumsrecht der Berufungswerber wurde am 20. November 1992
grundbücherlich einverleibt. Am 17. Dezember 1992 wurde
der Fa. C. die Baubewilligung erteilt. Der Bauvertrag über die
Lieferung eines Reihenhauses - Baustufe I lt. Projektmappe der Fa. C. wurde
sodann am 31. März/20. April 1993 zwischen den
Berufungswerbern und der Baufirma. S. abgeschlossen. Im Punkt 6) des
Bauvertrages wurde festgehalten, dass über, vom Auftraggeber
gewünschte, Änderungen oder zusätzliche Leistungen gegenüber
den Vertragsgrundlagen (Leistungsbeschreibung und Plan) gesonderte
Preisvereinbarungen zu treffen sind. Punkt 11) besagt, dass die im Jahr
1992 an die Fa. C. geleistete Anzahlung von S 100.000,00 bei der
Schlussrechnung zum Abzug gebracht wird. In der Schlussrechnung vom
16. Oktober 1995 über das Haus der Berufungswerber wird von der
Baufirma S. ein Betrag von S 1,421.000,00 verrechnet. Mit Bescheid
vom 20. August 1993 wurde den Berufungswerbern von der Baubehörde
die Bewilligung zur Abweichung von dem mit Bescheid vom
17. Dezember 1992 genehmigten Bauvorhaben erteilt, und zwar für
die Planänderungen: Änderung der äußeren Abmessungen,
Errichtung einer Kelleraußenstiege und Unterkellerung der Garage. Die
zusätzlichen Lieferungen und Leistungen wurden von der Baufirma S. mit
einem Betrag von S 215.160,60 gesondert in Rechnung gestellt.
Auf Grund dieser Feststellungen
wurde vom Finanzamt mit Bescheiden vom 3. September 1999
gegenüber den Berufungswerbern die Wiederaufnahme des Verfahrens
gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO verfügt und die
Grunderwerbsteuer neu festgesetzt. Die Bemessungsgrundlage errechnete sich aus
der Summe des Grundstück-Kaufpreises, der geschätzten
Vermessungskosten, der Baukosten lt. Bauvertrag, abzüglich der
Haustür, und der zusätzlichen Lieferungen und Leistungen, je zur
Hälfte.
Gegen diese Bescheide wurden
von den Bescheidadressaten Berufungen eingebracht mit der Begründung, dass
sie bezüglich der Errichtung des Reihenhauses Bauherr seien, da sie auf die
bauliche Gestaltung des Hauses Einfluss nehmen konnten. Das Ansuchen um
Baubewilligung sei erst nach dem Erwerb des Grundstückes erfolgt und die
Berufungswerber hätten im Bauverfahren als Grundeigentümer das Recht
gehabt, die Zustimmung zu verweigern und eine völlig andere Planung
einzureichen. Bei einer Auflösung des Vertrages mit der Fa. C. wären
allenfalls Schadenersatzansprüche entstanden. Der Kaufvertrag des
Grundstückes enthalte die Umsetzung des Konzeptes der Fa. C. nicht als
Bedingung. Durch den zeitlichen Ablauf sei es gewährleistet gewesen, dass
die Erwerber das Grundstück in unbebauten Zustand erhalten und dadurch
Dispositionsfreiheit gehabt hätten und keiner echten Bindung an ein
vorgegebenes Konzept unterworfen gewesen wären. 1993 hätten
die Erwerber gravierende Umplanungen des Hauses durchgeführt, für die
bei der Baubehörde um neuerliche Erteilung der Baubewilligung angesucht
hätte werden müssen; im Baubewilligungsbescheid wären die
Berufungswerber ausdrücklich als Bauherr bezeichnet worden und die
Errichtung des Gebäudes sowie die Benützungsbewilligung seien auf
Basis der geänderten Pläne erfolgt. Außerdem habe die Fa. C.
damit geworben, dass die Erwerber das Grundstück rechtlich und zeitlich
getrennt vom Bauvorhaben erwerben könnten und daher Bauherr seien, die Fa.
C. habe sich nur als Vermittler gesehen. Diese Zusage der Fa. C. sei der Grund
der Erwerber für den Vertragsabschluss mit dieser Firma gewesen, da damit
eine starke Stellung als Grundeigentümer gegeben gewesen wäre, die
Berufungswerber hätten die Wahl gehabt, die ursprüngliche Planung
anzunehmen, diese beliebig zu verändern, eine völlig andere Planung zu
verwirklichen oder auch das Grundstück unbebaut zu lassen. Die
Berufungswerber hätten auch das Baurisiko und das finanzielle Risiko
getragen, da sie mit dem bauausführenden Unternehmen einen Bauvertrag
geschlossen hätten, zu einem Zeitpunkt, in dem die Berufungswerber bereits
grundbücherliche Eigentümer des Grundstückes gewesen seien. Es
bestehe kein zeitlicher Zusammenhang zum Kaufvertrag des Grundstückes und
die vereinbarte Fixpreisvereinbarung schmälere die Bauherreneigenschaft der
Erwerber nicht. Hätte sich bei Ausheben der Baugrube herausgestellt, dass
Grundwasser in der Baugrube steht, wäre die wasserdichte, teurere
Ausführung des Kellers den Erwerbern in Rechnung gestellt worden, die
Fixpreisvereinbarung hätte sich auf die definierte Ausführung bezogen.
Auch Beschädigungen des im Bau befindlichen Hauses, durch Brand, Sturm,
Hagel, Hochwasser, Erdbeben, etc. wären auf Kosten der Erwerber
gegangen. Durch den Bauvertrag seien die Erwerber dem
bauausführenden Unternehmen direkt berechtigt und verpflichtet gewesen, die
Rechnungen seien den Erwerbern gestellt und von diesen direkt an das
bauausführende Unternehmen bezahlt worden, die Bauaufsicht sei von den
Erwerbern durchgeführt worden, die Mängelbehebung sei in direktem
Kontakt zwischen den Erwerbern und der Baufirma S. erfolgt und die Fa. C habe
weder auf die Umplanung noch auf die Ausführung einen Einfluss ausüben
können. Die Erwerber seien zuerst als Grundeigentümer Partei im
Bauverfahren gewesen und dann auf Grund der Umplanung selbst als Bauwerber
aufgetreten. Zur Untermauerung der Argumentation der Berufungswerber
wurden mehrere Verwaltungsgerichtshoferkenntnisse zitiert. Abgesehen
davon seien die Kosten für die zusätzlichen Lieferungen und Leistungen
aus der Bemessungsgrundlage auszuscheiden, da diese durch die Ausführung
des umgeplanten Objektes entstanden und nicht Gegenstand des Vertrages mit der
Fa. C. gewesen seien. Im Übrigen sei auf den Betrag von S 215.160,60 noch
eine Gutschrift von S 7.782,00 gewährt worden. Laut § 207 BAO
sei Verjährung eingetreten, sodass eine Wiederaufnahme des Verfahrens
unzulässig sei. Außerdem sei von den Berufungswerbern ein
Darlehen nach dem Wohnbauförderungsgesetz von je S 400.000,00
aufgenommen worden und sei dieses auf Grund der 30-jährigen Laufzeit
entsprechend abzuzinsen.
In der Berufungsvorentscheidung
des Finanzamtes wurde die Berufung gegen die Wiederaufnahme des Verfahrens
gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO als unbegründet
abgewiesen, der Berufung gegen den Grunderwerbsteuerbescheid wurde teilweise
stattgegeben.
Daraufhin stellte der
Berufungswerber den Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die
Abgabenbehörde zweiter Instanz mit der ergänzenden Begründung,
dass die Einbeziehung des Entgeltes für die Zusatzaufträge in die
Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer rechtswidrig sei. Die
Berufungswerber hätten auch jede andere Firma mit diesen
Zusatzaufträgen betrauen können und diese wurden völlig getrennt
vom Bauvertrag vereinbart. Die Erteilung der Zusatzaufträge sei nach
Prüfung der vorliegenden Anbote lange nach Abschluss des Bauvertrages und
völlig unabhängig davon erfolgt. In der Berufungsvorentscheidung sei
auf die entscheidende Tatsache, dass die Erwerber die rechtliche
Möglichkeit gehabt hätten, beliebige Um- oder Neuplanungen des
Bauvorhabens vorzunehmen, bevor noch die Fa. C. eine Baugenehmigung erhielt,
nicht eingegangen worden. Eine beträchtliche Vergrößerung des
Hauses sei nach Meinung der Berufungswerber sehr wohl eine "wesentliche
Änderung". Entscheidend für die Bauherreneigenschaft sei, ob die
rechtliche Möglichkeit zu wesentlichen Einflussnahmen auf das Bauvorhaben
gegeben war und nicht, ob von dieser Möglichkeit auch Gebrauch gemacht
wurde. Als Grundeigentümer hätten die Erwerber der Fa. C. die
Zustimmung zur Erteilung der Baubewilligung erteilen und selbst beliebige
Pläne einreichen können. Außerdem hätte es im Vertrag mit
der Fa. C. keine Beschränkungen hinsichtlich Umplanungen gegeben. Als
wichtigste Eigenschaft eines Bauherren werde vom VwGH die Möglichkeit, das
Haus beliebig zu gestalten, genannt. Genau diese Möglichkeit hätten
die Berufungswerber gehabt, ebenso würden auf sie auch die anderen
Bauherreneigenschaften zutreffen. Darüber hinaus sei die Wiederaufnahme des
Verfahrens unzulässig, da der Grunderwerbsteuerbescheid vom
8. Juli 1992 endgültig ist und da im Kaufvertrag über das
Grundstück ausdrücklich auf die Tatsache, dass eine Reihenhausanlage
errichtet werden soll, hingewiesen worden sei, seien auch keine neuen Tatsachen
hervorgekommen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1) Wiederaufnahme des
Verfahrens
Gem.
§ 303 Abs. 4 BAO ist eine Wiederaufnahme des Verfahrens
von Amts wegen in allen Fällen zulässig, in denen Tatsachen oder
Beweismittel neu hervorkommen, die im Verfahren nicht geltend gemacht worden
sind, und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem
sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid
herbeigeführt hätte.
Die Wiederaufnahme des
Verfahrens hat den Zweck, ein durch Bescheid abgeschlossenes Verfahren, dem
besondere Mängel anhaften, aus den im Gesetz erschöpfend
aufgezählten Gründen aus der Welt zu schaffen und die Rechtskraft des
Bescheides zu beseitigen. Sie soll ein bereits abgeschlossenes Verfahren wieder
eröffnen, einen Prozess, der durch einen rechtskräftigen Bescheid
bereits einen Schlusspunkt erreicht hat, erneut in Gang bringen ( vgl.
VwGH 20.6.1990, 90/16/0003 und VwGH 6.12.1990, 90/16/0155,
0165)
Bestand im abgeschlossenen
Verfahren hinsichtlich Tatsachen lediglich ein Verdacht, wird also bloß
vermutet, dass der Sachverhalt in Wirklichkeit ein anderer ist als der, der der
Behörde bekannt gegeben wurde und der Behörde bekannt geworden ist,
ohne dass mit dem für möglich gehaltenen Sachverhalt die ihm
entsprechenden Rechtsfolgen verbunden werden, so bedeutet der spätere
Nachweis des bis dahin lediglich vermuteten, des bis dahin von einem Verdacht,
aber nicht von der Kenntnis, der Gewissheit oder dem Erwiesensein erfassten
Sachverhaltes eine Neuerung im Sinne des
§ 303 Abs. 4 BAO (vgl.
Stoll, BAOKommentar Band 3,
2932).
Es kann nun sein, dass die
Abgabenbehörde abgabenrechtlich bedeutsame Tatsachen nicht oder nicht
vollständig ermittelt, weil sie den erhobenen Sachverhalt für
ausreichend und weitere Tatsachenfeststellungen für unmaßgebend oder
bedeutungslos hält. Diesfalls kann das spätere Hervorkommen neuer
entscheidungsbedeutsamer Tatsachen oder Beweismittel in Bezug auf diesen
Sachverhalt einen Wiederaufnahmsgrund bilden, und zwar dann, wenn bisher
unbekannt gebliebene Sachverhalte überhaupt oder in ihrem vollen
Ausmaß erst später bewusst und bekannt werden (z.B.
VwGH 14.3.1990, 88/13/0011). Selbst wenn der Behörde ein Verschulden
an der Nichtfeststellung der maßgeblichen Tatsachen im Erstverfahren
vorzuwerfen ist, bildet die spätere Feststellung einen Wiederaufnahmsgrund
(Stoll, BAOKommentar Band 3, 2932
und 2934 mwN).
Es ist also bei der
amtswegigen Wiederaufnahme des Verfahrens - im Gegensatz zur
Antragswiederaufnahme - nicht erforderlich, dass die Tatsachen oder
Beweismittel, die neu hervorkommen, ohne Verschulden von der die Wiederaufnahme
verfolgenden Behörde bisher nicht geltend gemacht werden konnten. Der
Tatbestand des § 303 Abs. 4 BAO wurde insoweit bewusst
im Gegensatz zu Abs. 1 verschuldensneutral formuliert. Selbst wenn also die
Abgabenbehörde wegen des Unterlassens von entsprechenden Ermittlungen der
Vorwurf der Nachlässigkeit, Oberflächlichkeit oder Sorgfaltsverletzung
trifft, ist die Wiederaufnahme nicht ausgeschlossen. Wird daher ein
Erstverfahren (nur) unter Zugrundelegung eines vom Abgabepflichtigen bekannt
gegebenen Sachverhaltes durchgeführt und stellt sich erst später
heraus, dass die Erklärungen des Abgabepflichtigen nicht vollständig
waren, so ist eine spätere Wiederaufnahme des Verfahrens auf Grund der erst
später festgestellten Tatsachen zulässig. Dies gilt selbst dann, wenn
für die Abgabenbehörde die Möglichkeit bestanden hätte, sich
schon früher die entsprechenden Kenntnisse zu verschaffen und die
Behörde diese Möglichkeit verschuldetermaßen nicht genützt
hat (Stoll, BAOKommentar Band 3,
2934 mwN).
Im vorliegenden Fall ist
unbestritten und durch die Aktenlage gedeckt, dass die Berufungswerber in ihrer
dem Finanzamt vorgelegten Abgabenerklärung nicht angegeben haben, dass sie
vor Abschluss des Grundstück-Kaufvertrages den Vertrag mit der Fa. C. als
Reihenhauswerber abgeschlossen haben. Im Grundstücks-Kaufvertrag findet man
zwar einen Hinweis, dass nach dem vorliegenden Bebauungsplan die im Sinne des
Teilungsplanes neu geschaffenen Baugrundstücke zur Errichtung einer
Reihenhausanlage vorgesehen sind, aber das Finanzamt gelangte erstmals nach
Erlassung des ersten Bescheides vom 8. Juli 1992 auf Grund eines
Vorhalteverfahrens Kenntnis von der Errichtung des Reihenhauses, des damit in
Zusammenhang bestehenden Vertragsgeflechtes und der fehlenden
Bauherreneigenschaft der Berufungswerber. Dabei handelt es sich zweifelsohne um
das neue Hervorkommen von Tatsachen oder Beweismittel, wie es die o.a.
gesetzliche Bestimmung erfordert, da erst dadurch die Möglichkeit
geschaffen wurde, bisher unbekannten, aber entscheidungswesentlichen
Sachverhaltselementen Rechnung zu tragen.
Damit ist die Frage des
Vorliegens eines Wiederaufnahmegrundes bejaht. In Ausübung des Ermessens
hat von Amts wegen die Wiederaufnahme angeordnet werden können.
Die Entscheidung, das
Verfahren wieder aufzunehmen, ist den Umständen nach angemessen, weil den
Berufungswerbern hätte bekannt sein müssen, dass in Fällen wie
diesen auch der Kaufpreis für das Reihenhaus der Grunderwerbsteuer
unterzogen wird. Die nicht erfolgte Anzeige des Vertrages mit der Fa. C. und des
Bauvertrages durch die Berufungswerber verhindert allfällige
Billigkeitserwägungen. Die nunmehrige Einbeziehung des zusätzlichen
Kaufpreises für das Reihenhaus folgt dem Prinzip der Rechtsrichtigkeit. Die
Zweckmäßigkeitserwägungen berücksichtigen die
gesellschaftlichen Vorstellungen vom Interesse der Allgemeinheit an der
Durchsetzung der jeweiligen Vorschrift, dh der Einhaltung der Gesetze (vgl.
VwGH 6.12.1990, 90/16/0155, 0165).
Zur Frage der Verjährung
wird auf § 207 Abs. 2 BAO verwiesen, wonach die
Verjährungsfrist zur Festsetzung der Grunderwerbsteuer fünf Jahre
beträgt. Der Beginn der Verjährungsfrist ist in
§ 208 BAO geregelt. In Abs. 2 dieser Gesetzesstelle wird
folgendes bestimmt: Wird ein der Erbschafts- und Schenkungssteuer oder der
Grunderwerbsteuer unterliegender Erwerbsvorgang nicht ordnungsgemäß
der Abgabenbehörde angezeigt, so beginnt die Verjährung des Rechtes
zur Festsetzung der Grunderwerbsteuer nicht vor Ablauf des Jahres, in dem die
Abgabenbehörde von dem Erwerbsvorgang Kenntnis erlangte.
Unter einer
ordnungsgemäßen Anzeige wird in ständiger Rechtsprechung des
VwGH nur eine solche verstanden, die gegenüber der zuständigen
Abgabenbehörde zeitgerecht, richtig und vollständig erstattet wird (zB
VwGH 28.5.1998, 98/16/0045, VwGH 28.9.1998, 96/16/0135 und
VwGH 17.5.2001, 98/16/0256).
Nach der Rechtsprechung
beginnt bei nicht ordnungsgemäßer Anzeige des Erwerbsvorganges die
Verjährungsfrist erst dann zu laufen, wenn die Abgabenbehörde vom
steuerpflichtigen Umfang tatsächlich in einer Weise und in einem Umfang
Kenntnis erlangt hat, dass ein vollständiges Bild über den
abgabenbehördlich relevanten Sachverhalt gewonnen werden kann und
demgemäß eine sachgerechte Festsetzung objektiv möglich ist (zB
VwGH 3.10.1996, 95/16/0191).
Im hier zu beurteilenden Fall
konnte die Behörde erst im Zuge des Vorhalteverfahrens im Jahr 1996
über den Erwerbsvorgang ein vollständiges Bild erlangen, sodass die
Verjährungsfrist mit Ablauf des Jahres 1996 zu laufen beginnt. Da der
Bescheid betr. Wiederaufnahme des Verfahrens gem.
§ 303 Abs. 4 BAO und der Grunderwerbsteuerbescheid im
wiederaufgenommenen Verfahren am 3. September 1999 vom Finanzamt
erlassen wurde, war die Verjährungsfrist zur Festsetzung der
Grunderwerbsteuer nicht abgelaufen.
2) Grunderwerbsteuer im
wiederaufgenommenen Verfahren
Gemäß
§ 1 Abs. 1 Grunderwerbsteuergesetz 1987
unterliegen der Grunderwerbsteuer ein Kaufvertrag oder ein anderes
Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf Übereignung begründet. Die
Steuer wird nach § 4 Abs. 1 Grunderwerbsteuergesetz vom Wert
der Gegenleistung berechnet. Gemäß
§ 5 Abs. 1 Z. 1 Grunderwerbsteuergesetz ist
die Gegenleistung bei einem Kauf der Kaufpreis einschließlich der vom
Käufer übernommenen sonstigen Leistungen und der dem Verkäufer
vorbehaltenen Nutzungen.
Unter einer Gegenleistung ist auch alles zu verstehen, was
der Erwerber über einen Kaufpreis für das unbebaute Grundstück
hinaus aufwenden muss. Bringt ein Käufer im Hinblick auf die Bebauung eines
Grundstückes neben einem als Kaufpreis bezeichneten Betrag weitere
Leistungen - an wen auch immer - ist demnach zur Ermittlung der zutreffenden
Bemessungsgrundlage auf den Besteuerungsgegenstand zurückzugreifen.
Für die Beurteilung ist der Zustand des Grundstückes maßgebend,
in dem dieses erworben werden soll; das muss nicht notwendig der im Zeitpunkt
des Vertragsabschlusses gegebene Zustand sein. Ist der Erwerber an ein
bestimmtes, durch Planung des Verkäufers oder eines mit diesem
zusammenarbeitenden Organisator vorgegebenes Gebäude gebunden, dann ist ein
Kauf eines Grundstückes mit - herzustellendem - Gebäude anzunehmen,
selbst wenn über diese Herstellung ein gesonderter Werkvertrag
abgeschlossen wird (vgl. VwGH 26.1.1995, 93/16/0089, VwGH 22.2.1997,
95/16/0116 - 0120, VwGH 14.10.1999, 97/16/0219, 0220,
VwGH 9.11.2000, 97/16/0281, 0282, VwGH 9.8.2001,
98/16/0392, 99/16/0158 und VwGH 21.3.2002, 2001/16/0429). Im hier zu
beurteilenden Fall ist das Gesamtkonzept, wie sich nicht zuletzt aus einem
Prospekt ergibt, vorgegeben gewesen.
Gegenstand eines nach
§ 1 Abs. 1 Z. 1 GrEStG der Grunderwerbsteuer
unterliegenden Erwerbsvorganges ist das Grundstück in bebautem Zustand auch
dann, wenn die Verträge über den Erwerb des unbebauten
Grundstückes einerseits und des darauf zu errichtenden Gebäudes
andererseits zwar nicht durch den Willen der Parteien rechtlich verknüpft
sind, zwischen den Verträgen jedoch ein so enger sachlicher Zusammenhang
besteht, das der Erwerber bei objektiver Betrachtungsweise als einheitlichen
Leistungsgegenstand das bebaute Grundstück erhält. Dies ist dann
gegeben, wenn wie im hier vorliegenden Fall der Organisator auf Grund einer in
bautechnischer und finanzieller Hinsicht konkreten und bis (annähernd) zur
Baureife gediehenen Vorplanung ein bestimmtes Gebäude auf einem bestimmten
Grundstück zu einem im Wesentlichen feststehenden Preis anbietet und der
Erwerber dieses Angebot als einheitliches annimmt oder nur insgesamt annehmen
kann (vgl. VwGH 9.8.2001, 2000/16/0772 und VwGH 19.3.2003,
2002/16/0047).
Von den Berufungswerbern wurde der Vertrag mit dem
Organisator Fa. C. über das ausgesuchte Reihenhaus bereits vor dem
gegenständlichen Grundstücks-Kaufvertrag abgeschlossen. Dieser Vertrag
enthielt bereits die genaue Bezeichnung des Grundstückes und des
Reihenhauses sowie die Nutzfläche des Reihenhauses, den
Grundstückspreis und die vorläufigen Baukosten. Somit standen der
Erwerb des Hauses und der Erwerb des Grundstückes in einem derart engen
sachlichen Zusammenhang, dass ein einheitlicher Vorgang gegeben war (vgl.
VwGH 18.6.2002, 2001/16/0437).
Es stand also im Zeitpunkt des Grundstückskaufes die
Absicht, ein mit dem ausgesuchten Haus bebautes Grundstück zu erwerben,
fest.
Nach der ständigen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes spielt es keine Rolle, dass das Gesamtvertragswerk in
mehreren Urkunden auf mehrere Vertragspartner des Erwerbers aufgespalten wird.
Für die Beurteilung der Gegenleistung kommt es ja nicht auf die
äußere Form der Verträge, sondern auf den wahren
wirtschaftlichen Gehalt an, der nach wirtschaftlicher Betrachtungsweise zu
ermitteln ist (siehe VwGH 18.12.1995, 93/16/0072 und VwGH 9.11.2000,
2000/16/0039, 0040). Gegenstand ist das Grundstück in bebautem Zustand
auch dann, wenn die Verträge zwar nicht durch den Willen der Parteien
rechtlich verknüpft sind, zwischen den Verträgen jedoch ein so enger
sachlicher Zusammenhang besteht, dass der Erwerber bei objektiver
Betrachtungsweise als einheitlichen Leistungsgegenstand das bebaute
Grundstück erhält. Dies ist der Fall, wenn wie hier der
Veräußerer auf Grund einer in bautechnischer und finanzieller
Hinsicht konkreten und bis annähernd zur Baureife gediehenen Vorplanung ein
bestimmtes Gebäude auf einem bestimmten Grundstück zu einem im
Wesentlichen feststehenden Preis anbietet und der Erwerber dieses Angebot als
einheitliches annimmt oder nur insgesamt annehmen kann (Fellner, Gebühren
und Verkehrsteuern, II, § 1, Rz 117b und 118).
Im vorliegenden Fall ist auch der Umstand ohne Belang, dass
in den Vertragsurkunden jeweils aufeinander kein Bezug genommen wurde, weil
schon durch den unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang der
Vertragsabschlüsse gewährleistet war, dass der Erwerber das
Grundstück jedenfalls nur in bebautem Zustand erhalten werde. Darüber
hinaus wurde der Kontakt zwischen den Berufungswerbern und den
Grundstücksverkäufern vom Organisator Fa. C. hergestellt, im
Vertrag mit dem Organisator wurde bereits vereinbart, dass noch zusätzlich
ein Bauvertrag mit einer vom Organisator namhaft gemachten Baufirma
abzuschließen ist und weiters wurde eine Anzahlung an den Organisator
bezahlt, die dann bei der Schlussrechnung der Baufirma S. berücksichtigt
wurde.
Entscheidend ist der gemeinsame Wille von Organisator- und
Erwerberseite, dass dem Erwerber das Grundstück letztlich bebaut zukommt.
Die Einbeziehung der Baukosten ist dann nicht rechtswidrig, wenn der
einheitliche Vertragswille auf die Beschaffung des Grundstückes samt Haus
gerichtet ist. Die hier unzweifelhaft gegebene Einbindung in ein von der
Organisatorseite vorgegebenes und vom Erwerber voll akzeptiertes Gesamtkonzept
schließt es aus, dem Erwerber die Qualifikation eines selbständig
"Schaffenden" zuzubilligen..
Der Käufer ist nur dann
als Bauherr anzusehen, wenn er a) auf die bauliche Gestaltung des Hauses
Einfluss nehmen kann, b) das Baurisiko zu tragen hat, dh den
bauausführenden Unternehmungen gegenüber unmittelbar berechtigt und
verpflichtet ist und c) das finanzielle Risiko tragen muss, dh dass er
nicht bloß einen Fixpreis zu zahlen hat, sondern alle Kostensteigerungen
übernehmen muss, aber auch berechtigt ist, von den bauausführenden
Rechnungslegung zu verlangen (VwGH 30.9.1999, 96/16/0213, 0214).
Die von der Judikatur erarbeiteten Kriterien für das Vorliegen der
Bauherreneigenschaft müssen dabei
kumulativ vorliegen
(VwGH 12.11.1997, 95/16/0176). Auf die bauliche Gestaltung des
Hauses Einfluss nehmen können, bedeutet, wenn man auf die Gestaltung der
Gesamtkonstruktion Einfluss nehmen kann (VwGH 30.4.1999, 97/16/0203). Die
Planänderungen "Änderung der äußeren Abmessungen,
Errichtung einer Kelleraußenstiege und Unterkellerung der Garage"
können im Vergleich zur ursprünglichen Planung nicht als wesentlich
bezeichnet werden. Es kann darin keine tief greifende Einflussnahme auf die
Gestaltung der Gesamtkonstruktion eines Reihenhauses erblickt werden (vgl. dazu
VwGH 9.8.2001, 98/16/0392, 99/16/0158 und VwGH 16.11.1995,
93/16/0017). Es wurde zwar nachträglich eine Niederschrift über eine
mündliche Vereinbarung verfasst, dass Planänderungen entgegen den
Vereinbarungen im Vertrag mit dem Organisator Fa. C. doch möglich
sind, aber auch dieser Umstand kann den Berufungswerbern keine Bauherrenstellung
einräumen, da eine wesentliche Einflussnahme auf die Gestaltung der
Gesamtkonstruktion eines Reihenhauses in planerischer Hinsicht eher
eingeschränkt ist und im vorliegenden Fall auch nicht erfolgte. Auch
wenn die Berufungswerber im Verfahren vor der Baubehörde Parteistellung,
zuerst als Grundeigentümer und dann als Bauwerber für die vorhin
genannten Planänderungen hatten, kann ihnen im vorliegenden Fall die
Bauherreneigenschaft nicht zuerkannt werden, weil sie das bebaute
Grundstück als einheitlichen Leistungsgegenstand erhielten. Der Begriff
"Bauherr" im Baurecht ist nicht ident mit jenem im
Grunderwerbsteuerrecht. Das durch die Baubehörde zur Kenntnis genommene
Auftreten der Berufungswerber als Bauwerber vermag die Abgabenbehörde bei
der von ihr zu beurteilenden Frage der Bauherreneigenschaft nicht zu binden
(VwGH 26.3,1992, 90/16/0211, 0212). Die Kriterien
"Fixpreisvereinbarung" und "Risikotragung" dürfen
nicht isoliert betrachtet werden. Ein Bauwerber, dem ein Grundstück seit
Jahren gehört, wird die Bauherreneigenschaft nicht dadurch verlieren, dass
er mit dem Bauunternehmer eine Fixpreisvereinbarung eingeht. Auch wäre es
in einem solchen Fall unerheblich, ob mit den einzelnen Professionisten
gesonderte Verträge abgeschlossen werden, oder ob sich der Bauherr eines
Generalunternehmers bedient. Entscheidend ist für die Bauherrenfrage
vielmehr, mit wem eine solche Fixpreisvereinbarung getroffen wird: Ist der
Vertragspartner der Verkäufer oder ein Organisator oder wie hier die vom
Organisator namhaft gemachte Baufirma und wird an diese Personen das Risiko der
planmäßigen Ausführung überwälzt, dann spricht das
gegen die Bauherreneigenschaft des Erwerbers (vgl. VwGH 31.3.1999,
96/16/0213, 0214). Auch wenn die Berufungswerber den Bauvertrag direkt mit der
Baufirma abgeschlossen haben, wurde bereits im Vertrag mit dem Organisator
Fa. C. vereinbart, dass die seitens der Fa. C. namhaft gemachte
Baufirma von der Fa. C. namens und auftrags der Reihenhauswerber mit der
Errichtung der Reihenhausanlage beauftragt wird und dass der Organisator
berechtigt ist, aus welchem Grund auch immer, eine andere Baufirma zu bestimmen.
Durch die Zwischenschaltung des Organisators waren die Berufungswerber
gegenüber dem bauausführenden Unternehmen somit nicht direkt
berechtigt und verpflichtet. Von den Berufungswerbern wurde u.a. auch das
zuletzt genannte Erkenntnis zur Unterstützung ihres Standpunktes zitiert,
aber durch Weglassen von Satzteilen und ganzen Sätzen wurden die Aussagen
verfälscht, da die Zitate der Erkenntnisse in der Berufung
unvollständig und aus dem Kontext gerissen sind.
Auch das Vorbringen der
Berufungswerber, dass sie die Schäden durch höhere Gewalt zu tragen
hätten, kann den Berufungsstandpunkt nicht stützen, da es für die
Qualifikation, ob die Bauherreneigenschaft vorliegt, auf die in der
Rechtsprechung entwickelten Kriterien ankommt, die wie oben ausgeführt, im
hier zu beurteilenden Fall nicht vorliegen.
Des Weiteren wurde von den
Berufungswerbern vorgebracht, dass das aufgenommene
Wohnbauförderungsdarlehen abzuzinsen wäre. Dazu hat der
Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass, wenn auch der Erwerber durch die
Aufnahme eines Förderungsdarlehens Finanzierungsvorteile bei der
Aufbringung des Kaufpreises hat, ändert dies - wie im übrigen
auch im Fall einer ungünstigen Finanzierung zB bei hoher
Darlehensverzinsung - doch nicht die dem Veräußerer
versprochene und zu Gute kommende Leistung, die die Gegenleistung nach den
Bestimmungen des GrEStG ist. Eine "Abzinsung" des Kaufpreises kommt
daher nicht in Betracht (VwGH 30.8.1995, 94/16/0085).
Letztendlich kann aber dem
Berufungsvorbringen, die zusätzlichen Lieferungen und Leistungen auf Grund
der Planänderungen in Höhe von S 215.160,60 seien nicht
Bestandteil der Bemessungsgrundlage der Gegenleistung, zugestimmt werden. Gerade
weil auch der Fixpreis und damit der Ausschluss des Risikos der
Preiserhöhung gegenüber der anlässlich des
Grundstückerwerbes vereinbarten Basis als wesentliches Indiz für den
Ausschluss der Bauherrenstellung angesehen wird, kann nur dieser Fixpreis
für die Ermittlung der Gegenleistung herangezogen werden. Aufwendungen, die
der Erwerber nach Abschluss der Verträge für Verbesserungen und
Veränderungen an dem Haus tätigte, sind von dem Vertragsgeflecht nicht
erfasst und können daher nicht miteinbezogen werden (VwGH 30.4.1994,
92/16/0144 und VwGH 15.3.2001, 2000/16/0082). Über den Fixpreis
hinausgehende Mehrkosten für Abänderungen und Ausbauten sind somit
nicht in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen (vgl. VwGH 3.10.1996,
95/16/0003).
Berechnung der
Bemessungsgrundlage und der Grunderwerbsteuer:
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Grundstückskosten
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S 390.974,00
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+Anzahlung
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S 100.000,00
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+Baukosten lt. Schlussrechnung
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S 1,421.000,00
|
Geschätzte Vermessungskosten
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S 5.000,00
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Summe
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S 1,916.974,00
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Bemessungsgrundlage
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davon 1/2
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S 958.487,00
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Grunderwerbsteuer
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x 3,5 %
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S 33.547,00
|
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entspricht
|
€ 2.437,96
In Übereinstimmung mit der ständigen
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann dem Berufungswerber keine
Bauherrenqualifikation zugebilligt werden, sodass der Berufung auf Grund der
dargestellten Sach- und Rechtslage nur teilweise stattgegeben werden
kann.
Graz,
17. November 2003
Normen und Schlagworte
- § 303 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 207 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 208 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 5 Abs. 1 Z 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
amtswegige WiederaufnahmeBemessungsverjährungBauherrBauherreneigenschaftOrganisatorBauauftragverschiedene VerträgeFixpreisZusatzleistungen
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0959-G/02
- Stammnummer
- 7005
- Gültig
- 17.11.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF