Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/1053-L/08
Wiederaufnahme des Verfahrens bei Übermittlung eines weiteren Lohnzettels
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1053-L/08vom 21.10.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des RG, Pensionist, P,L, vom 28. Mai
2008 gegen die Bescheide des Finanzamtes XY betreffend
Wiederaufnahme des
Verfahrens gemäß
§ 303
Abs 4 BAO hinsichtlich Einkommensteuer 2005 vom 29. April und
20. Mai 2008, betreffend Festsetzung der
Anspruchszinsen 2005 vom 29. April 2008 und betreffend
Einkommensteuer 2005 vom 20. Mai
2008 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber ist Pensionist und bezieht als solcher
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.
Im berufungsgegenständlichen Jahr 2005 flossen ihm
sowohl Pensionsbezüge von der Pensionsversicherungsanstalt (in der Folge
kurz PVA) als auch von der P AG (in der Folge kurz PAG)
zu. Demgemäß bezifferte der Pflichtige in seiner
Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung
für 2005 die Anzahl der "bezugs- bzw. pensionsauszahlenden Stellen
im Jahr 2005" in der entsprechenden Rubrik auch mit
"2".
Im Zuge der erklärungsgemäßen Veranlagung
wurden im Einkommensteuerbescheid 2005 vom
20. November 2006 jedoch lediglich jene Bezüge im Ausmaß
von 28.105,80 € erfasst, die sich aus dem am 16. Februar 2006 von
der PVA elektronisch übermittelten Lohnzettel ergaben. In einem
Aktenvermerk vom selben Tag (20. November 2006) findet sich hiezu der
Vermerk des zuständigen Sachbearbeiters des Finanzamtes "Gemeinsame
Versteuerung der Pensionen".
Erst am 25. April
2008 wurde - wie aus dem (elektronischen) Akt des Finanzamtes hervorgeht
- ein Lohnzettel der PAG für das
Jahr 2005 über den H übermittelt, in dessen Gefolge vom Finanzamt mit
Bescheid vom 29. April 2008 eine
Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend
Einkommensteuer für das Jahr 2005 durchgeführt wurde. In
der Begründung wurde darauf hingewiesen, dass von einem der Arbeitgeber
(pensionsauszahlenden Stellen) des Berufungswerbers ein berichtigter oder neuer
Lohnzettel übermittelt worden sei. Gleichzeitig erging im
wiederaufgenommenen Verfahren ein neuer
Einkommensteuerbescheid für das Jahr
2005, im Rahmen welchen nunmehr (neben jenen laut Lohnzettel der PVA)
auch die am Lohnzettel der PAG ausgewiesenen Bezüge in Höhe von
34.921,95 € berücksichtigt wurden. Zusätzliche Lohnsteuer
wurde - weil am Lohnzettel vom 25. April 2008 nicht ausgewiesen -
nicht angerechnet. Ebenfalls am
29. April 2008 erging auch ein Bescheid
über die Festsetzung von Anspruchszinsen 2005, mit dem auf Grund der
Einkommensteuernachforderung Anspruchszinsen in Höhe von
1.323,23 € vorgeschrieben wurden.
Der Lohnzettel der PAG vom 25. April 2008, aus dem eine
einbehaltene bzw. anrechenbare Lohnsteuer nicht hervorging, wurde am 7. Mai
2008 vom Finanzamt wieder storniert.
In Telefonaten des
zuständigen Sachbearbeiters des Finanzamtes mit der
Pensionsversicherungsanstalt und der PAG wurde in der Folge am
13. Mai 2008 klar gestellt, dass im
konkreten Fall eine gemeinsame Versteuerung der Pension der ab Dezember 2004
zugeflossenen Pensionsleistungen der PAG mit jenen der PVA erst ab 2006
durchgeführt worden war.
Mittels E-Mail-Anfrage des
Finanzamtes vom 19. Mai 2008 wurde der zuständige
Sachbearbeiter der PAG um Übersendung der offensichtlich fehlenden
Lohnzetteldaten ersucht, da für den Berufungswerber bis zu diesem Zeitpunkt
"keine (für eine Veranlagung
verwertbaren)
Lohnzetteldaten
übermittelt" worden seien.
In seiner
Rückantwort (E-Mail vom selben Tag)
führte dieser aus, dass die Daten mittels jährlicher
Datenübermittlung am 28. Februar 2006 transferiert worden seien. Aus
softwaretechnischen Gründen sei es leider nicht möglich, einen
Datenträger für 2005 zu erstellen. Auch via ELDA sei dies seit 2
Wochen nicht mehr möglich. Die Lohnzetteldaten (Zusammenfassung der
Daten von zwei Formularen L 16) wurden daher im Mailwege übersandt.
Mit Bescheid vom
20. Mai 2008 wurde auf Grund dieser aktuellen Lohnzetteldaten unter
Hinweis auf einen neuen bzw. berichtigten Lohnzettel abermals eine
Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend
Einkommensteuer 2005 durchgeführt. Mit gleichem Datum erging
zudem abermals ein Einkommensteuerbescheid
für
das Jahr 2005, im Rahmen
welchen wiederum die PAG-Pensionsbezüge - diesmal aber auch die auf Grund
der nunmehr vollständigen Lohnzetteldaten bekannte, zusätzlich
anrechenbare Lohnsteuer von 7.913,72 €! - berücksichtigt
wurden. Mit Bescheid über die
Festsetzung von Anspruchszinsen 2005 vom 20. Mai 2008 wurde auch die
Höhe der Anspruchszinsen an die nunmehr geringere
Einkommensteuernachforderung angepasst, indem eine Gutschrift von
628,74 € ausgewiesen wurde.
Gegen die Wiederaufnahmebescheide
vom 29. April und 20. Mai 2008, den Anspruchszinsenbescheid vom
29. April 2008 sowie den Einkommensteuerbescheid 2005 vom 20. Mai 2008
erhob der Pflichtige mit Eingabe vom 28. Mai 2008
Berufung und führte begründend
im Wesentlichen Folgendes aus:
Aufgrund der
fristgerecht eingebrachten Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2005 habe
das Finanzamt einen Einkommensteuerbescheid, datiert mit 20. November 2006
erlassen. Obwohl in der Erklärung richtig angegeben worden sei, dass zwei
pensionsauszahlende Stellen im Jahr 2005 Leistungen erbracht hätten, sei
bei der Arbeitnehmerveranlagung nur der Bezug der Pensionsversicherungsanstalt
berücksichtigt worden.
Eine
mündliche Auskunft von einem Steuerfachmann habe ergeben, dass in diesem
Falle dem Steuerpflichtigen, der die Erklärung vollständig und richtig
ausgefüllt habe, keine Meldepflicht
treffe.
Seine Recherchen
hätten außerdem ergeben, dass von der
PAG (zweite pensionsauszahlende Stelle)
die Lohnzetteldaten für das Jahr 2005 vollständig und richtig am
28. Februar 2006 elektronisch an das zuständige Finanzamt gemeldet
worden seien. Aus edv-technischen Gründen seien für 2005 zwei
Meldungen gemacht worden, die aufaddiert die richtigen Daten ergäben. Der
vom Finanzamt angeforderte "neue" Lohnzettel weise nur die zusammengerechneten
Daten aus, die bereits elektronisch gemeldet worden seien. Tatsache sei daher,
dass von der PAG keine berichtigen
(somit auch keine neuen) Lohnzetteldaten, sondern nur eine händische
Zusammenfassung der fristgerecht gemeldeten Daten übermittelt worden seien.
Dem Finanzamt hätten daher vor Erstellung des Einkommensteuerbescheides
2005 in Summe die vollständigen und auch richtigen Lohnzetteldaten von der
PAG vorgelegen. Es stelle sich daher
die Frage, ob in diesem Falle eine Wiederaufnahme des Verfahrens
gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO zulässig
sei.
Eine Wiederaufnahme des
Verfahrens von Amts wegen sei gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO, da im
vorliegenden Fall die Voraussetzungen des Abs. 1 lit. a und c zweifelsfrei nicht
vorlägen, nur zulässig, wenn Tatsachen oder Beweismittel neu
hervorgekommen seien, die im Verfahren nicht geltend gemacht worden
seien.
Laut VwGH sei eine
Wiederaufnahme nur dann zulässig, wenn dem Finanzamt nachträglich
Umstände zugänglich würden, von denen es nicht schon vorher
Kenntnis gehabt habe (VwGH 23.11.92, 92/15/0095). In der Praxis bedeute dies,
dass eine Wiederaufnahme dann nicht zulässig sei, wenn der Sachverhalt aus
der eingereichten Erklärung schon vor Ergehen des Bescheides bekannt
gewesen sei. Dies sei zweifelsfrei zu bejahen, weil in der Erklärung
richtig angegeben worden sei, dass von zwei Stellen Pension bezogen worden sei.
Die erhaltenen Bezüge selbst seien vom Steuerpflichtigen nicht
auszufüllen. Von ihm seien daher alle für den Bestand und Umfang der
Abgabepflicht bedeutsamen Umstände vollständig und
wahrheitsgemäß offengelegt worden.
Da vom
Steuerpflichtigen bei der Arbeitnehmerveranlagung keine weiteren Daten gefordert
seien, könne eine Wiederaufnahme nur aus den übermittelten
Lohnzetteldaten abgeleitet werden. Diesbezüglich sei von ihm festgestellt
worden, dass die Datenübermittlung für 2005 von der
PAG vollständig und richtig am
28. Februar 2006 erfolgt sei. Lediglich aus softwaretechnischen
Gründen seien von der PAG zwei
Datenträger erstellt worden. In Summe ergäben sich in allen gemeldeten
Kennzahlen die für die Veranlagung richtigen Daten. Die Anfrage seitens des
Finanzamtes an die PAG vom 13. Mai
2008 laute offensichtlich deshalb, dass keine "verwertbaren" Daten bis heute
vorgelegen hätten. Den Begriff verwertbar kenne das Gesetz im
diesbezüglichen Zusammenhang nicht, sodass dieser als maßgebliches
Unterscheidungskriterium im Falle einer beabsichtigten Wiederaufnahme des
Verfahrens nicht herangezogen werden könne.
Aus der Sicht
des § 119 Abs. 1 BAO betrachtet, müsse auch hinsichtlich der
Lohnzetteldaten festgestellt werden, dass diese vollständig und
wahrheitsgemäß
übermittelt worden seien. Die nachträgliche
Anfrage des Finanzamtes bei der PAG
habe daher keine neuen Tatsachen ergeben. Bereits bei der Veranlagung 2005 seien
dem Finanzamt alle Daten für eine richtige Veranlagung bekannt gewesen.
Eine Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen erscheine daher
unzulässig.
Es werde daher
beantragt, die durchgeführten Wiederaufnahmen des Verfahrens betreffend
Einkommensteuer 2005 vom 29. April und 20. Mai 2008 aufzuheben sowie
die mit Einkommensteuerbescheid 2005 festgesetzte Einkommensteuer und die
Anspruchszinsen zu stornieren.
Anlässlich einer
persönlichen Vorsprache am 8. Juli
2008 beim Finanzamt wurde dem Berufungswerber für das Jahr 2005
Akteneinsicht in den elektronischen Akt
des Finanzamtes gewährt, aus dem hervorgeht, dass von der PAG insgesamt
zwei Lohnzettel übermittelt worden waren, nämlich jener vom
25. April 2008, der allerdings laut Vermerk vom 7. Mai 2008 storniert
worden war, und jener vom 19. Mai 2008, der nunmehr auch die einbehaltene
bzw. anrechenbare Lohnsteuer ausgewiesen hatte. In diesem Zusammenhang
wurde ihm gegenüber vom Sachbearbeiter des Finanzamtes dargelegt, dass nach
dessen Erachten neue Tatsachen insofern vorlägen, als der PAG-Lohnzettel
erstmalig am 25. April 2008 (ohne Lohnsteuer) und dann neuerlich am
19. Mai 2008 übermittelt worden wäre. Weiters wurde auf die
einschlägigen Gesetzesbestimmungen (§ 84, § 47 Abs. 4
EStG samt Verordnung) und entsprechende Literatur (Fellner, SWK 16/2004,
T 113) verwiesen.
In einem Telefonat vom
5. August 2008 bekräftigte der Berufungswerber sein
Berufungsbegehren, indem er darauf hinwies, dass die Bestimmung des § 47
Abs. 4 EStG in seinem Fall zeitlich (Veranlagung 2005) nicht zutreffe. Des
Weiteren seien die Lohnzetteldaten nach Auskunft der PAG übermittelt
worden. Dass die Daten beim Finanzamt nicht angekommen seien, sei ihm nicht
anzulasten.
Mit Vorlagebericht vom
24. September 2008 wurde die gegenständliche Berufung dem
Unabhängigen Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz zur
Entscheidung vorgelegt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
A)
Zur Wiederaufnahme der Verfahren laut Bescheiden vom 29. April 2008 bzw.
20. Mai 2008:
Gemäß
§
303 Abs. 4 BAO
ist eine Wiederaufnahme
des Verfahrens zulässig, wenn Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen,
die im Verfahren nicht geltend gemacht worden sind, und die Kenntnis dieser
Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des
Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt
hätte.
Strittig war im gegenständlichen Fall vor allem, ob
gegenüber dem Veranlagungsverfahren, das zur Erlassung des
ursprünglichen Einkommensteuerbescheides für das Jahr 2005 vom
20. November 2006 geführt hatte,
Tatsachen oder Beweismittel neu
hervorgekommen sind.
Nach Ansicht des Finanzamtes ergab sich eine neue Tatsache
zunächst aus der erstmaligen Übermittlung des Lohnzettels der PAG am
25. April 2008; eine weitere neue Tatsache sei durch den berichtigten
Lohnzettel der PAG, der am 19. Mai 2008 übersandt worden sei,
hervorgekommen.
Der Berufungswerber hingegen beruft sich einerseits darauf,
dass er in seiner Erklärung zur Durchführung der
Arbeitnehmerveranlagung durch die Angabe des Wertes "2" bei der Anzahl der
pensionsauszahlenden Stellen darauf hingewiesen hätte, dass eben zwei
solche existieren würden. Andererseits vermeint er auch, aus seinen
Unterlagen die Übermittlung der Lohnzetteldaten per 28. Februar 2006
ersehen zu können. Wenn diese beim Finanzamt nicht eingetroffen wären,
könne ihm dies nicht angelastet werden.
Hiezu ist Folgendes auszuführen:
Fest steht und ist dies auch zwischen den Parteien des
Berufungsverfahrens nicht strittig, dass sich im gegenständlichen Fall eine
Wiederaufnahme des Verfahrens nur auf Grund des sog. Neuerungstatbestandes
ergeben hatte können. Dies bedeutet, dass der Erfolg der Berufung
von der Klärung der Frage, ob sich die angefochtenen
Wiederaufnahmebescheide auf neu hervorgekommene
Tatsachen oder Beweismittel stützen konnten, abhängt.
Dazu ist zunächst die Definition des Begriffes
"Tatsachen" von Bedeutung. Unter
Tatsachen sind ausschließlich mit dem Sachverhalt des abgeschlossenen
Verfahrens zusammenhängende tatsächliche Umstände zu verstehen,
also Sachverhaltselemente, die bei einer entsprechenden Berücksichtigung zu
einem anderen Ergebnis (als vom bisherigen Bescheid zum Ausdruck gebracht)
geführt hätten, etwa Zustände, Vorgänge, Beziehungen,
Eigenschaften (Ritz, Kommentar zur Bundesabgabenordnung, 3. Aufl., Wien 2005,
Tz 7 zu § 303 mit Judikaturhinweisen).
Nach ständiger Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes ist das Neuhervorkommen von Tatsachen und Beweismitteln
nur aus der Sicht des jeweiligen Verfahrens derart zu beurteilen, dass es darauf
ankommt, ob der Behörde im
wiederaufzunehmenden Verfahren der Sachverhalt so vollständig bekannt
gewesen ist, dass sie schon in diesem Verfahren bei richtiger rechtlicher
Subsumtion zu der nunmehr im wiederaufgenommenen Verfahren erlassenen
Entscheidung hätte gelangen können. Das Neuhervorkommen von
Tatsachen und Beweismitteln im Sinne des § 303 Abs. 4 BAO bezieht sich
damit auf den Wissensstand der Behörde (auf Grund der
Abgabenerklärungen und ihrer Beilagen etc.) des jeweiligen Verfahrens und
des jeweiligen Veranlagungszeitraumes (VwGH 16.9.2003, 98/14/0031; 29.9.2004,
2001/13/0135).
Von der Kenntnis einer Tatsache kann erst dann gesprochen
werden, wenn der Abgabenbehörde die Tatsache in ihrem für die
abgabenrechtliche Beurteilung wesentlichen Umfang bekannt ist (vgl.
Ellinger-Iro-Kramer-Urtz, BAO, § 303 E, E 177).
Für die amtswegige Wiederaufnahme ist es
bedeutungslos, aus welchen Gründen
der Abgabenbehörde die Tatsachen oder Beweismittel bisher unbekannt
geblieben sind. Auch wenn die Finanzbehörde anlässlich der
Veranlagung keine weiteren Ermittlungen über die Sachverhaltsumstände
durchgeführt hat, hindert dies nicht die spätere
Verfahrenswiederaufnahme; es ist selbst unerheblich, dass die
Abgabenbehörde an der Nichtfeststellung der maßgeblichen Tatsachen
durch das Unterlassen entsprechender Ermittlungen ein Verschulden trifft (siehe
Ellinger-Iro-Kram-Urtz, a.a.O., E 177a; VwGH 18.9.2003, 99/15/0120; 27.4.2000,
97/15/0207; 18.12.1996, 94/15/0155; UFS 3.1.2007, RV/0016-K/06).
Im Sinne dieser Ausführungen ist durch
Gegenüberstellen des Wissensstandes
der Behörde zum Zeitpunkt der Erlassung des Erstbescheides und jenes
anlässlich der Verfügung der Wiederaufnahme des Verfahrens zu
beurteilen, ob Tatsachen neu hervorgekommen sind (in diesem Sinne auch UFS
27.4.2005, RV/0360-W/04; 14.42005, RV/1289-W/04).
Auf den gegenständlichen Fall bezogen bedeutete dies,
dass - a) zunächst der
Wissensstand der Behörde zum Zeitpunkt der Erlassung des Erstbescheides auf
Grund der Abgabenerklärung am 20. November 2006 mit jenem zum
Zeitpunkt der Erlassung des ersten Wiederaufnahmebescheides vom 29. April 2008
auf Grund des am 25. April 2008 übermittelten Lohnzettels und -
b) in weiterer Folge der Wissensstand
zum Zeitpunkt der Erlassung des im wiederaufgenommenen Verfahren ergangenen
Einkommensteuerbescheides vom 29. April 2008 mit jenem zum Zeitpunkt der
Erlassung des zweiten Wiederaufnahmebescheides vom 20. Mai 2008 auf Grund
der am 19. Mai 2008 übermittelten Lohnzetteldaten zu vergleichen
war.
Ad a) Zum
Zeitpunkt der Erlassung des Erstbescheides am 26. November 2006 war - darin
ist dem Berufungswerber zuzustimmen - der Abgabenbehörde auf Grund der
Abgabenerklärung des Pflichtigen bekannt, dass es
zwei bezugsauszahlende Stellen
gab. Bis zu diesem Zeitpunkt war jedoch erst der Lohnzettel einer
pensionsauszahlenden Stelle übermittelt worden, nämlich jener der
PVA. Eine Veranlagung zur Einkommensteuer unter Ansatz der Bezüge
laut diesem einen Lohnzettel wurde - wie aus dem Aktenvermerk vom
20. November 2006 hervorgeht - vom Finanzamt ohne weitere Rückfrage
beim Pflichtigen im Hinblick auf die Bestimmung des § 47 Abs. 4
EStG 1988, wonach beim Bezug von zwei oder mehreren Pensionen unter bestimmten
Voraussetzungen (Anordnung im Verordnungswege) eine gemeinsame Versteuerung
durch eine auszahlende Stelle mit nur einem Lohnzettel möglich ist, und die
Annahme, dass diese im gegenständlichen Fall angewendet worden wäre,
durchgeführt. Ein Grund, warum diese Annahme beim Berufungswerber für
das Jahr 2005 nicht zutreffen hätte sollen, ist auf Grund der Geltung des
§ 47 Abs. 4 EStG 1988 in Verbindung mit der Verordnung des
Bundesministers für Finanzen betreffend die gemeinsame Versteuerung von
Pensionen, BGBl II 2001/55 idF BGBl II 2001/384, (Geltung ab 2001 bzw. 2002)
nicht ersichtlich.
Fest steht aber eindeutig, dass dem Finanzamt zum Zeitpunkt
der Erlassung des Erstbescheides am 20. November 2006 jedenfalls die
Höhe allfälliger maßgeblicher Besteuerungsgrundlagen, die sich
aus dem Lohnzettel einer zweiten Stelle ergeben hätten, bzw. die
tatsächliche Höhe seiner Einkünfte aus nichtselbständiger
Arbeit nicht bekannt war. Das
Ausmaß dieser Einkünfte war weder aus einer entsprechenden
Datenübermittlung - das Finanzamt ging fälschlicherweise davon aus,
dass die Bezüge der zweiten pensionsauszahlenden Stelle in jenem einen
Lohnzettel der PVA schon miterfasst wären! - noch aus Angaben des
Pflichtigen in seiner Erklärung hervorgegangen. Anzumerken ist an
dieser Stelle, dass dem Berufungswerber jedenfalls darin Recht zu geben ist,
dass er zu einer Angabe der Höhe seiner Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit auch nicht verpflichtet gewesen und er - wie er
in seiner Berufungsschrift bekräftigte - seiner Offenlegungspflicht im
Rahmen seiner Erklärung in vollem Umfange nachgekommen war. Ihm ist
auch darin beizupflichten, dass er, wie er eingewendet hat, tatsächlich die
Anzahl der bezugs- bzw. pensionsauszahlenden Stellen in seiner Erklärung
2005 mit "2" angegeben und insofern die Abgabenbehörde darauf hingewiesen
habe.
Aber - wie oben ausgeführt - hat der Umstand, dass die
Abgabenbehörde (allenfalls auch in verschuldeter Art und Weise) weitere
Ermittlungen unterlässt, keinen Einfluss auf die Qualifikation des
Wiederaufnahmegrundes. Wesentlich ist einzig und allein, ob zwischen den
Zeitpunkten der Erlassung der Bescheide eine oder mehrere neue Tatsachen oder
Beweismittel neu hervorgekommen sind, sich also der
Wissensstand der Behörde
verändert hat.
Gerade das war im gegenständlichen Verfahren der
Fall. Der Abgabenbehörde (Finanzamt) war zwar die Zahl der
bezugsauszahlenden Stellen (die eine Tatsache) bekannt, nicht aber die Höhe
der Bezüge einer zweiten Stelle bzw. der gesamten Einkünfte des
Pflichtigen aus nichtselbständiger Arbeit (eine andere
Tatsache). Damit war ihr aber bei Erlassung des Erstbescheides am
26. November 2006 der Sachverhalt nicht so vollständig bekannt, dass
sie schon in diesem Verfahren bei richtiger rechtlicher Subsumtion zu der im
wiederaufgenommenen Verfahren erlassenen Entscheidung hätte gelangen
können. Vielmehr hätte sie erst die Höhe der von der zweiten
bezugsauszahlenden Stelle bezogenen Einkünfte ermitteln
müssen. Ob sie diese Ermittlungen aus ihrem Verschulden nicht
durchgeführt hat, kann bei Beurteilung der Frage, ob ein
Wiederaufnahmegrund vorliegt, auf Grund des oben Ausgeführten dahingestellt
bleiben. Anzumerken ist in diesem Zusammenhang aber, dass im Hinblick auf die
Bestimmung des § 47 Abs. 4 EStG 1988, wonach beim Bezug von zwei oder
mehreren Pensionen unter bestimmten Voraussetzungen von einer gemeinsamen
Versteuerung durch eine auszahlende Stelle mit nur einem Lohnzettel ausgegangen
werden kann, die Vermutung, dass dies auch beim Berufungswerber so passiert sei,
nicht ungerechtfertigt erscheint, zumal - wie sich später herausgestellt
hat - dies tatsächlich bei ihm ja auch ab 2006 der Fall war. Ein
allfälliges Verschulden der Behörde könnte daher nur als gering
erachtet werden.
Jedenfalls ist aus diesen Ausführungen aber zu
ersehen, dass es der Abgabenbehörde erster Instanz
zum Zeitpunkt der Erlassung des Erstbescheides
am 26. November 2006
an der
Kenntnis um eine für die Besteuerung wesentliche Tatsache mangelte,
nämlich an jener um die Höhe der Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit laut Lohnzettel der PAG. Diese Tatsache
gelangte dem Finanzamt erst durch die Übermittlung des - wenn auch
zunächst fehlerhaften Lohnzettels - am 25. April 2008 zur Kenntnis.
Der Berufungswerber vermeinte nun, nachdem er im Rahmen
einer Akteneinsicht beim Finanzamt auch selbst festgestellt hatte, dass der
entsprechende Lohnzettel tatsächlich erst seit 25. April 2008 bei der
Abgabenbehörde aktenkundig ist, des Weiteren, dass ihm dieser Umstand nicht
anzulasten sei, zumal laut PAG der Lohnzettel von dort rechtzeitig
übermittelt worden sei.
Hiezu ist auszuführen, dass dieser Umstand dem
Berufungswerber im gegenständlichen Verfahren nicht "angelastet" wird bzw.
nicht "anzulasten" ist. Die Formulierung des gesetzlichen Tatbestandes
des § 303 Abs. 4 BAO lässt aber eine Berücksichtigung
dieser nicht gelungenen, rechtzeitigen Übermittlung des Lohnzettels der PAG
nicht zu. Fest steht nämlich, dass - aus welchem Grund auch immer -
die Lohnzetteldaten der PAG dem Finanzamt erstmals mit der Übermittlung des
strittigen Lohnzettels am 25. April 2008 bekannt wurden. Das bestritt
auch der Berufungswerber nicht mehr, nachdem er sich im Rahmen seiner Einsicht
in den elektronischen Akt des Finanzamtes selbst davon überzeugen hatte
können, dass ein Lohnzettel der PAG vor dem 25. April 2008 beim
Finanzamt nie eingetroffen war. Vor allem meldete er weder Zweifel an der
Richtigkeit der Aktenlage an noch bot er entsprechende Gegenbeweise an. Vielmehr
führte er richtigerweise nur aus, dass ihm - wie erwähnt - der Umstand
der fehlenden Datenübermittlung tatsächlich keinesfalls angelastet
werden könne, zumal er davon ausgehen konnte (was offenbar auch die PAG
selbst zunächst tat, da der Lohnzettel erst mit zweijähriger
Verspätung beim Finanzamt eintraf!), dass die Übermittlung nicht
funktioniert hatte.
Das ändert aber nichts daran, dass auf den
Wissensstand der veranlagenden Behörde zum Zeitpunkt der Erlassung des
Bescheides abzustellen war. Dieser war aber mangels Kenntnis der
tatsächlichen Höhe der Einkünfte aus nichtselbständiger
Arbeit zu diesem Zeitpunkt nicht in jenem Ausmaß so vollständig
gegeben, dass diese schon zu diesem Zeitpunkt zu der im wiederaufgenommenen
Verfahren erlassenen Entscheidung kommen hätte können. Der
entsprechende Wissensstand der Abgabenbehörde war vielmehr erst durch die
erstmalige Übermittlung des
Lohnzettels am 25. April 2008 gegeben. Damit hatte sich der
Wissensstand der Abgabenbehörde gegenüber jenem seit Erlassung des
Erstbescheides erst mit diesem Datum geändert und war erst dadurch eine
neue Tatsache (Höhe der
Bezüge) hervorgekommen, die als solche
gemäß
§ 303 Abs. 4
BAO zu qualifizieren war.
Ad b) Wenn
in weiterer Folge auf Grund von Ermittlungshandlungen, die sich vor allem auch
auf die Fragwürdigkeit der Richtigkeit dieses am 25. April 2008
übermittelten Lohnzettels insofern bezogen, als darin keine einbehaltene
bzw. anrechenbare Lohnsteuer ausgewiesen war, am 19. Mai 2008 ein neuer
(berichtigter) Lohnzettel, der nun sämtliche Daten enthielt,
übermittelt wurde, so muss dies gemäß den obigen
Ausführungen abermals als neue Tatsache gewertet werden, da die
Behörde durch diesen Umstand gegenüber dem bisherigen wiederum auf
einen neuen Wissensstand gebracht wurde.
Während sie nämlich zum Zeitpunkt der Erlassung
des im ersten wiederaufgenommenen Verfahren am 29. April 2008
keine Kenntnis von der zusätzlich
von der PAG einbehaltenen bzw. anrechenbaren Lohnsteuer gehabt hatte, erlangte
sie hievon erst am 19. Mai 2008 Kenntnis. Demgemäß ist dieser
Umstand als neu hervorgekommene Tatsache im
Sinne des § 303 Abs. 4 BAO zu qualifizieren.
Anzumerken ist in diesem Zusammenhang zum Einwand des
Berufungswerbers, wonach das Finanzamt in seiner Anfrage an die PAG vom 13. Mai
2008 bloß von nicht "verwertbaren" Daten gesprochen habe, dass sich diese
Äußerung auf Grund des gegebenen Verfahrensablaufes in logischer
Weise aus der fehlerhaften Übermittlung des Lohnzettels vom 25. April
2008 erklären lässt. Da es nämlich auf Grund des Umstandes, dass
trotz des Umfanges der Bezüge keine einbehaltene bzw. anrechenbare
Lohnsteuer ausgewiesen worden war, offensichtlich war, dass dieser Lohnzettel
nicht vollständig sein konnte, wurde er - wie aus dem Akt ersichtlich -
storniert und im Rahmen weiterer Ermittlungen, zu denen auch die E-Mail-Anfrage
an die PAG vom 19. Mai 2008 gehörte, auf dessen mangelnde
"Verwertbarkeit" hingewiesen.
Insgesamt musste
der Unabhängige Finanzsenat auf Grund obiger Erwägungen somit zu dem
Schluss kommen, dass das Tatbestandsmerkmal des "Neuhervorkommens von Tatsachen
oder Beweismitteln" auf Grund des gegebenen Sachverhaltes und der geschilderten
Erwägungen in Bezug auf beide angefochtenen Wiederaufnahmebescheide als
erfüllt anzusehen war.
Was die
Berechtigung zur Wiederaufnahme im Rahmen
der
Ermessensübung anlangt,
so ist hiezu Folgendes auszuführen:
Dass die Verfügung der Wiederaufnahme des Verfahrens
eine Ermessensentscheidung ist, ergibt sich schon allein aus der Formulierung
des Tatbestandes des § 303 Abs. 4 BAO
("...kann...").
Bei dieser Ermessensentscheidung sind die Ziele der im
Bereich der Abgabenfestsetzung herrschenden Grundsätze in entsprechender
Weise gegeneinander abzuwägen. Insbesonders ist bei einer positiven
Ermessensentscheidung darzulegen, aus welchen Gründen bei der
vorzunehmenden Interessensabwägung den Gesichtspunkten der
Zweckmäßigkeit gegenüber jenen der Billigkeit der Vorzug
eingeräumt wurde (siehe Ritz, a.a.O., Tz 37 zu § 303 und die dort zit.
Jud. und Lit.).
Für die Wiederaufnahme sprach im gegenständlichen
Fall vor allem der Umstand, dass dem Prinzip der Rechtsrichtigkeit
grundsätzlich der Vorrang vor jenem der Rechtsbeständigkeit
einzuräumen ist. Dass im gegenständlichen Fall durch beide
Wiederaufnahmen ein insgesamt rechtsrichtiges Ergebnis erzielt wurde, bestreitet
auch der Berufungswerber nicht, da er die Erfassung der Bezüge der PAG in
keiner Phase des Verfahrens in Zweifel zog.
Ebenso wurde damit auch dem Grundsatz der
Gleichmäßigkeit der Besteuerung, wonach alle Abgabepflichtigen nach
den Abgabenvorschriften gleichmäßig zu behandeln sind, Rechnung
getragen. Bliebe der Erstbescheid in Rechtsbestand, so würden alle anderen
Abgabepflichtigen, deren Sachverhalte von Beginn an vollständig bekannt
waren, gegenüber dem Berufungswerber benachteiligt werden.
Für die Wiederaufnahme sprach im ersten Verfahren vor
allem auch das allgemeine öffentliche Interesse an der Abgabeneinbringung.
Die mangelhafte Erfassung der Einkünfte des Berufungswerbers hätte
einen nicht unerheblichen Einnahmenausfall des Staates nach sich gezogen.
Die Frage nach der Billigkeit der Wiederaufnahme, im Rahmen
welcher vor allem darauf Bedacht zu nehmen war, ob berechtigte Interessen des
Berufungswerbers an der Rechtsbeständigkeit verletzt würden, vermochte
die oben genannten Gründe für die Zweckmäßigkeit der
Wiederaufnahmen nicht in den Hintergrund zu drängen.
Im ersten Wiederaufnahmeverfahren war in diesem
Zusammenhang vor allem zu beachten, dass für den Berufungswerber ohne
weiters die zu niedrige Ersterfassung laut Erstbescheid bzw. die Abgabepflicht
der Einkünfte zu erkennen gewesen war. Dass er diese erkannt hatte, hat er
auch selbst nicht geleugnet. Wenn er seinerseits einwendete, dass ihm die
fehlerhafte Übermittlung des Lohnzettels nicht angelastet werden
könne, und sich die Frage stellt, inwieweit die Behörde an der
Nichtvornahme weiterer Ermittlungen trotz seiner Angaben in der Erklärung
ein Verschulden trifft, so vermag dies all jene angeführten Gründe,
die für eine Wiederaufnahme des Verfahrens sprechen, nicht aufzuwiegen,
zumal - wie bereits ausgeführt - das Verschulden der Behörde, die im
Hinblick auf die bereits oben angeführte Bestimmung des § 47
Abs. 4 EStG 1988 eine gemeinsame Versteuerung vermutete, allenfalls nur als
gering erachtet werden konnte.
Umgekehrt schien die zweite Wiederaufnahme des Verfahrens
zu Gunsten des Berufungswerbers ebenfalls gerechtfertigt, da damit das Ziel
verfolgt wurde, die erst nachträglich bekannt gewordene anrechenbare
Lohnsteuer zu berücksichtigen, was im Hinblick auf die Grundsätze der
Rechtsrichtigkeit, Gleichmäßigkeit und Billigkeit jedenfalls als
geboten erachtet wurde.
In Zusammenfassung aller oben angeführten
Erwägungen musste der Unabhängige Finanzsenat zu dem Ergebnis kommen,
dass sowohl der Bescheid über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend
Einkommensteuer 2005 vom 29. April 2008 als auch jener vom 20. Mai
2008 nicht mit Rechtswidrigkeit belastet waren. Das entsprechende
Berufungsbegehren war daher als unbegründet abzuweisen.
B)
Zum Einkommensteuerbescheid 2005 vom 20. Mai 2008:
Die Ausführungen des Berufungswerbers in seinem
Berufungsschreiben waren grundsätzlich darauf gerichtet, die Berechtigung
der Abgabenbehörde erster Instanz zur Wiederaufnahme zu
widerlegen. Dass diese damit indirekt bzw. im Endergebnis auf eine
Korrektur des Einkommensteuerbescheides 2005 im Sinne eines Ansatzes der
Bemessungsgrundlagen laut ursprünglichem Einkommensteuerbescheid vom
20. November 2006 gerichtet waren, liegt auf der Hand. Wesentlich
erscheint aber, dass der Berufungswerber in keiner Phase des Verfahrens die
Richtigkeit des Lohnzettels der PAG angezweifelt hat. Auch den Umstand, dass die
Bezüge laut Lohnzettel der PAG im Verein mit jenen laut Lohnzettel der PVA
in Summe seine Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit des Jahres 2005
darstellen, hat er nie in Frage gestellt. Damit hat er aber keine
Rechtswidrigkeit des angefochtenen Einkommensteuerbescheides für das Jahr
2005 vom 20. Mai 2008 dargelegt und konnte auch die ho.
Berufungsbehörde keine solche erblicken, da die Höhe der zugeflossenen
Einkünfte nicht in Frage stand. Insbesonders gehört der
angefochtene Einkommensteuerbescheid 2005 auf Grund der Abweisung der Berufung
gegen die Wiederaufnahmebescheide unter Punkt 1) dieser Entscheidung dem
Rechtsbestand an, während er bei einer Stattgabe der Berufung gegen die
Wiederaufnahmebescheide gemäß
§ 307 Abs. 2 BAO aus dem
Rechtsbestand ausgeschieden wäre. Dem angefochtenen
Einkommensteuerbescheid 2005 vom 20. Mai 2008 lastet sohin weder ein
materieller noch ein formeller Mangel an. Die Berufung gegen den
Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2005 vom 20. Mai 2008 war daher
als unbegründet abzuweisen.
C)
Zum Bescheid über die Festsetzung der Anspruchszinsen 2005:
Gemäß
§
205 Abs. 1 BAO
sind
Differenzbeträge an Einkommensteuer und Körperschaftsteuer, die sich
aus Abgabenbescheiden unter Außerachtlassung von Anzahlungen, nach
Gegenüberstellung mit Vorauszahlungen oder mit der bisher festgesetzt
gewesenen Abgabe ergeben, für den Zeitraum ab 1. Oktober des dem Jahr des
Entstehens des Abgabenanspruchs folgenden Jahres bis zum Zeitpunkt der
Bekanntgabe dieser Bescheide zu verzinsen
(Anspruchszinsen)."
Anspruchszinsen betragen
pro Jahr 2% über dem Basiszinssatz. Anspruchszinsen, die den Betrag von
50 € nicht erreichen, sind nicht festzusetzen. Anspruchszinsen sind
für einen Zeitraum von höchstens 48 Monaten festzusetzen."
(Abs. 2 leg.cit.)
Erweist sich der Stammabgabenbescheid nachträglich als
rechtswidrig und wird er entsprechend abgeändert oder aufgehoben, so wird
diesem Umstand mit einem an den Abänderungsbescheid gebundenen
Zinsenbescheid Rechnung getragen. Es ergeht ein weiterer Zinsenbescheid, der
aber nicht als Abänderungsbescheid des ursprünglichen Zinsenbescheides
zu betrachten ist (siehe Ritz, a.a.O., Tz 35 zu § 205). Er tritt
somit zum ursprünglichen Anspruchszinsenbescheid hinzu, weswegen eine gegen
den ursprünglichen Bescheid eingebrachte Berufung als solche gegen die sich
aus beiden Bescheiden ergebende Festsetzung zu betrachten ist (in diesem Sinne
auch Ritz, a.a.O., Tz 3 zu § 274).
Im gegenständlichen Fall erging ein
Anspruchszinsenbescheid erstmals am 29. April 2008 im Zusammenhang mit der
sich aus dem im ersten wiederaufgenommenen Verfahren ergangenen
Einkommensteuerbescheid 2005 ergebenden Nachforderung. Ein weiterer
Zinsenbescheid wurde am 20. Mai 2008 im Zusammenhang mit der
Abänderung des Einkommensteuerbescheides 2005 im zweiten
wiederaufgenommenen Verfahren erlassen.
Dem Umstand der Änderung des Stammabgabenbescheides
(Einkommensteuerbescheides 2005) wurde also durch einen an den
Abänderungsbescheid gebundenen Zinsenbescheid Rechnung getragen, wobei dem
gegenständlichen Berufungsbegehren aber dadurch nicht zur Gänze
entsprochen wurde und die Berufung als gegen die sich aus beiden Bescheiden
ergebende Anspruchszinsenfestsetzung gerichtet zu betrachten war.
Wegen der genannten Bindung ist ein Zinsenbescheid
allerdings nicht (mit Aussicht auf Erfolg) mit der Begründung anfechtbar,
der maßgebende Einkommensteuerbescheid sei inhaltlich rechtswidrig (Ritz,
a.a.O., Tz 34 zu § 205). Dies ergibt sich aus der Bestimmung des
§ 252 Abs. 2 BAO, wonach ein Bescheid, dem ein (anderer)
Abgabenbescheid zu Grunde liegt, nicht mit der Begründung angefochten
werden kann, dass die in diesem anderen Bescheid getroffenen Entscheidungen
unrichtig wären.
Im gegenständlichen Fall beruft sich der
Berufungswerber auf die Rechtswidrigkeit des im wiederaufgenommenen Verfahren
ergangenen Einkommensteuerbescheides, da die Wiederaufnahme nicht gerechtfertigt
sei. Diese Begründung ist nicht dazu geeignet, die angefochtenen
Zinsenbescheide aufzuheben und war die diesbezügliche Berufung daher schon
deswegen abzuweisen.
Darüberhinaus ist in diesem Zusammenhang aber noch
anzumerken, dass Ansprüche auf Anspruchszinsen unabhängig von einem
allfälligen Verschulden des Abgabepflichtigen oder der Abgabenbehörde
entstehen (siehe Erläuterungen zur Regierungsvorlage der zitierten
Bestimmung des § 205 BAO - RV 311 BlgNR 21. GP,
210ff). Zinsenbescheide setzen nicht die materielle Richtigkeit des
Stammabgabenbescheides, wohl aber einen solchen Bescheid voraus. Die Festsetzung
von Anspruchszinsen ist allein von der zeitlichen Komponente, nämlich, wann
die Einkommensteuerbescheide dem Abgabepflichtigen bekanntgegeben wurden, und
von der Höhe der Nachforderungsbeträge abhängig. Dies
erklärt sich aus dem Normzweck des § 205 BAO, der darin besteht, dass
Anspruchszinsen schlichtweg nur mögliche Zinsenvorteile und -nachteile
ausgleichen sollen, die sich aus unterschiedlichen Zeitpunkten der
Abgabenfestsetzung ergeben (RV 311 BlgNR 21. GP, 196). Entscheidend
ist die objektive Möglichkeit der Erzielung von Zinsvorteilen bzw.
-nachteilen. Für die Anwendung des § 205 ist daher bedeutungslos, aus
welchen Gründen die Abgabenfestsetzung früher oder später
erfolgte (Ritz, a.a.O., Tz 2 zu § 205), und steht diese nicht im
Ermessen der Abgabenbehörde. Dies bedeutet, dass sich die
Berechtigung zur Erlassung des Zinsenbescheides schon allein aus dem Bestand des
Stammabgabenbescheides (im gegenständlichen Fall des
Einkommensteuerbescheides 2005) und der sich hieraus ergebenden Nachforderung
ergab. Da der bezughabende Stammabgabenbescheid auf Grund der Ausführungen
unter Punkt 1) und 2) im Rechtsbestand zu bleiben hat, ergibt hieraus auch keine
Rechtswidrigkeit des angefochtenen Zinsenbescheides, zumal dieser im Verein mit
dem Anspruchszinsenbescheid vom 20. Mai 2008, durch den die Vorschreibung
der Anspruchszinsen insgesamt entsprechend reduziert wurde, dem in der
Teleologie des § 205 BAO gelegenen Ergebnis - nämlich einer Verzinsung
der Nachforderung im beschriebenen Ausmaß - Rechnung trug.
Die diesbezügliche Berufung war dementsprechend als
unbegründet abzuweisen.
Linz, am 21.
Oktober 2008
Normen und Schlagworte
- § 303 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 47 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 205 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Wiederaufnahme des VerfahrensNeuhervorkommen von TatsachenVerschulden der Behördezwei bezugsauszahlende Stellennachträgliche Übermittlung eines zweiten LohnzettelsErmessenEinkommensteuerAnspruchszinsen
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1053-L/08
- Stammnummer
- 37387
- Gültig
- 21.10.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF