…1 lit. a hinsichtlich der Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht. Ein Wissen (und Wollen) um die Strafbarkeit iSd. FinStrG ist hiezu nicht erforderlich. Wissentlich handelt gemäß § 5 Abs. 3 Strafgesetzbuch (StGB) jemand, der den Umstand oder den Erfolg, für den das Gesetz Wissentlichkeit…
…weiters über die notwendigen abgabenrechtlichen Kenntnisse verfügt, dass ihm in der Verletzung der Verpflichtung, einerseits selbst zu berechnende Abgaben spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit zu entrichten oder abzuführen, andererseits Abgabenerklärungen unter Einhaltung der abgabenrechtlich normierten Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht (fristgerecht) bei der Abgabenbehörde einzureichen…
…8.085,00; Nachforderung € 4.038,00). 2. Rechtslage: Gemäß § 33 Abs. 1 FinStrG macht sich der Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung bewirkt (Zur Bewirkung der Abgabenverküzung vgl. Abs. 3 lit. a). Gemäß § 51 Abs…
…schuldig, wer, ohne hiedurch den Tatbestand eines anderen Finanzvergehens zu erfüllen, eine abgabenrechtliche Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht verletzt. Während für eine Finanzordnungswidrigkeit nach § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG die Schuldform des bedingten Vorsatzes nach der Definition des § 8 Abs. 1 FinStrG ausreicht, liegt vorsätzliches, sich…
…I. Der Spruch des angefochtenen Bescheides wird wie folgt präzisiert: Gegen LW wird das Finanzstrafverfahren ausgedehnt, weil der Verdacht besteht, dass er vorsätzlich im Bereich des Finanzamtes Linz als Abgabepflichtiger durch Abgabe von unrichtigen Steuererklärungen, somit unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine…
…obliegt ebenso wie eine Beurteilung des Umstandes, ob und inwieweit die bisher festgestellte Vorgangsweise den Verdacht einer (vorsätzlichen) Verletzung der abgabenrechtlichen Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht iSd. § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG begründet, nunmehr der Finanzstrafbehörde erster Instanz, wobei allerdings in ersterem Zusammenhang auch zu berücksichtigen…
…der Abgabepflichtige habe seine abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflichten mit dem Ergebnis einer Verkürzung der von ihm geschuldeten Abgaben in einer Weise verletzt, die nach den Umständen des Falles die Möglichkeit nahe legen müsse, dass er diese Verletzung seiner Pflichten mit der daraus resultierenden Abgabenverkürzung…
…der es ernstlich für möglich hält, dass er durch sein Tun (oder Unterlassen) ein dem gesetzlichen Tatbild (Verletzung der sich ua. für den dazu Verpflichteten in der fristgerechten Erklärungsabgabe manifestierenden abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht) entsprechendes Verhalten setzt und sich mit dieser Möglichkeit (billigend) abfindet (vgl…
…gemäß § 33 Abs. 1 FinStrG macht sich schuldig, wer (zumindest bedingt) vorsätzlich unter Verletzung der diesbezüglichen abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht im Sinne der obgenannten Bestimmungen die Verkürzung einer Einkommensteuer bewirkt, indem er - wie im gegenständlichen Fall -unvollständige Einkommensteuererklärungen einreicht, wodurch Bescheide ergehen bzw. dem…
…unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung bewirkt. Gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG macht sich einer Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuer (Vorauszahlungen oder Gutschriften…
…Dies möge auch als Entschuldigung für sein Nichterscheinen bei der mündlichen Verhandlung vor dem Spruchsenat dienen. Über die Berufung wurde erwogen: Gemäß § 33 Abs. 1 FinStrG macht sich einer Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung bewirkt. Gemäß …
…Einkommen- oder Körperschaftsteuer gemäß § 33 Abs. 1 FinStrG macht sich schuldig, wer (zumindest bedingt) vorsätzlich unter Verletzung der diesbezüglichen abgabenrechtlichen Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht im Sinne der obgenannten Bestimmungen (Pkt. 1.) die Verkürzung derartiger Abgaben bewirkt, indem er die Einreichung der elektronisch zu übersendeten diesbezüglichen Steuererklärungen…
…der üblichen Übermittlung eines zu Kennzahlen zusammengefassten Zahlenmaterials per FinanzOnline ohne weitere Erläuterung das Auslangen gefunden werden kann. 3. Einer Hinterziehung von Körperschaftsteuer gemäß § 33 Abs. 1 FinStrG macht sich schuldig, wer (zumindest bedingt) vorsätzlich unter Verletzung der abgabenrechtlichen Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht im Sinne der…
…dem Bf. die Kenntnis der abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht zu unterstellen und ihm auch bekannt ist, dass er bei vorsätzlicher Verletzung dieser, nämlich wie ihm vorgeworfen wird, durch vorsätzliches unvollständiges Erklären von Erlösen, eine Abgabenverkürzung bewirkt. Der unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde II. Instanz führt…
…Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung bewirkt. Gemäß § 33 Abs. 3 lit. a FinStrG ist eine Abgabenverkürzung nach Abs. 1 oder 2 bewirkt mit Bekanntgabe des Bescheides, mit dem bescheidmäßig festzusetzende Abgaben zu niedrig festgesetzt wurden oder wenn diese infolge Unkenntnis der…
…000,00 € und ab 1. Jänner 2011 100.000,00 €. Gemäß § 33 Abs. 1 FinStrG macht sich der Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung bewirkt. Nach § 33 Abs. 3 lit. a FinStrG ist eine Abgabenverkürzung…
…unter Verletzung seiner abgabenrechtlichen Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht im Sinne der obgenannten Bestimmungen die Verkürzung einer Umsatzsteuer bewirkt, indem er beispielsweise zur Verheimlichung seiner umsatzsteuerpflichtigen Erlöse Umsatzsteuervorauszahlungen nicht entrichtet, keine Umsatzsteuervoranmeldungen einreicht und auch jegliche weitere Information über diese Erlöse in den Steuererklärungen verheimlicht oder derartige…
…zu Unrecht oder zu hoch geltend gemacht wurden. Hingegen macht sich derjenige - anstelle von Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs.2 lit.a FinStrG - einer Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs.1 FinStrG schuldig, wer (zumindest bedingt) vorsätzlich unter Verletzung seiner abgabenrechtlichen Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht im Sinne der obgenannten…
…ganz oder teilweise nicht (am Fälligkeitstag) entrichtet werden. Statt einer Hinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG macht sich eine derartige Person einer Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 1 FinStrG schuldig, wenn sie (zumindest bedingt) vorsätzlich unter Verletzung der diesbezüglichen abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht…
…September 2004, 2004/14/0014). Gemäß § 33 Abs. 1 FinStrG macht sich des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung u. a. schuldig, wer vorsätzlich (§ 8 Abs. 1 FinStrG) unter Verletzung der Verpflichtung einer abgabenrechtlichen Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung bewirkt. Gemäß § 33 Abs. 3 lit. a FinStrG ist…