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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/3300005/2014

Umsatzsteuerhinterziehungen eines selbständigen Tontechnikers, welcher behauptet, trotz langjährigem Unternehmertum hinsichtlich der ihn treffenden abgabenrechtlichen Pflichten in Unkenntnis gewesen zu sein; Strafbemessung

geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/3300005/2014vom 30.04.2015Teil 1 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Der Finanzstrafsenat Innsbruck 1 des Bundesfinanzgerichtes hat durch den Vorsitzenden Dr. Richard Tannert, den Richter Dr. Johann Edlinger und die fachkundigen Laienrichter Mag. Heidi Blum und Mag. Thomas Karner in der Finanzstrafsache gegen Dipl.-Ing.A, geb. xxxx, Tontechniker, whft. XXX vertreten durch Mag. Peter Barenth, Wirtschaftstreuhänder, Museumstraße 5, 6020 Innsbruck, wegen Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs. 2 lit. a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) und Finanzordnungswidrigkeiten nach § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG über die Beschwerde des Beschuldigten vom 5. Mai 2014 gegen das Erkenntnis des Spruchsenates I beim Finanzamt Innsbruck als Organ des Finanzamtes Innsbruck als Finanzstrafbehörde vom 14. August 2013, StrNr. 081/2011/00094-001, in der Sitzung am 30. April 2015 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung in Anwesenheit des Beschuldigten, des Simon Zangerl, MSc, für die Barenth & Partner Wirtschaftsprüfungs- und SteuerberatungsgesmbH für den Verteidiger, des Amtsbeauftragten Hofrat Dr. Werner Kraus sowie der Schriftführerin Angelika Aichinger folgendes Erkenntnis gefällt: I. Der Beschwerde des Beschuldigten wird teilweise Folge gegeben und die im Übrigen unverändert bleibende Entscheidung des Spruchsenates in Punkt 1.) des Schuldspruches und in ihrem Strafausspruch dahingehend abgeändert, dass sie zu lauten hat: A. Dipl.-Ing.A ist schuldig, er hat im Amtsbereich des Finanzamtes Innsbruck fortgesetzt und vorsätzlich als verantwortlicher Unternehmer unter Verletzung seiner Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen betreffend die Voranmeldungszeiträume Jänner, Februar, März, April, Mai, Juni, Juli, August, September, Oktober, November, Dezember 2006, Jänner, Februar, März, April, Mai, Juni, Juli, August, September, Oktober, November, Dezember 2007, Jänner, Februar, März, April, Mai, Juni, Juli, August, September, Oktober, November 2008, Dezember 2009 eine Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer in Höhe von insgesamt € 60.251,00 (01-12/06 jeweils € 522,47 + 01-12/07 jeweils € 1.504,15 + 01-11/08 jeweils € 3.182,53 + 12/09 € 923,72) bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten und hiedurch Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG begangen, weshalb über ihn auch unter Bedachtnahme auf Pkt 2.) des Schuldspruches des Spruchsenates gemäß § 33 Abs. 5 iVm § 21 Abs. und 2 FinStrG eine Geldstrafe in Höhe von € 12.000,00 (in Worten: Euro zwölftausend) und gemäß § 20 FinStrG für den Fall deren Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von achtundvierzig Tagen verhängt werden. B. Das weitere unter der StrNr. 081/2011/00094-001 gegen den Beschuldigten anhängige Finanzstrafverfahren wegen des Verdachtes, er habe auch betreffend die Voranmeldungszeiträume Dezember 2008, Jänner bis November 2009 Hinterziehungen von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG begangen, wird gemäß §§ 82 Abs. 3 lit. c 1. Alternative, 136 Abs. 1 FinStrG (Faktum angebliche Hinterziehung betreffend Dezember 2008) bzw. im Zweifel zu seinen Gunsten gemäß § 136 Abs. 1 FinStrG eingestellt. II. Im Übrigen wird die Beschwerde des Beschuldigten als unbegründet abgewiesen. III. Gegen diese Entscheidung ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe Mit Erkenntnis des Spruchsenates I beim Finanzamt Innsbruck als Organ des genannten Finanzamtes als Finanzstrafbehörde vom 14. August 2013, StrNr. 081/2011/00094-001, wurde Dipl.-Ing.A u.a. schuldig gesprochen, er habe im Amtsbereich des Finanzamtes Innsbruck 1. [in den Jahren 2006 bis 2010] fortgesetzt vorsätzlich als verantwortlicher Unternehmer unter Verletzung seiner Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 Umsatzsteuergesetz (UStG) 1994 entsprechenden Voranmeldungen betreffend die Voranmeldungszeiträume Jänner 2006 bis Dezember 2009 eine Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer in Höhe von insgesamt € 73.848,96 (UVZ 01-12/2006 € 5.208,12 + UVZ 01-12/2007 € 18.049,81 + UVZ 01-12/2008 € 42.469,20 + UVZ 01-12/2009 € 8.121,83) bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten, sowie 2. [im Jahre 2010 vorsätzlich,] ohne hiedurch den Tatbestand eines anderen Finanzvergehens zu erfüllen, seine abgabenrechtliche Offenlegungs- und Wahrheitspflicht verletzt, indem er entgegen § 119 Bundesabgabenordnung (BAO) iVm § 21 Abs. 4 UStG 1994 und § 42 Einkommensteuergesetz (EStG) 1988 die Umsatz- und Einkommensteuererklärung betreffend das Veranlagungsjahr 2008 nicht beim Finanzamt eingereicht habe, und hiedurch Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG (zu den Fakten laut Pkt. 1.) und Finanzordnungswidrigkeiten nach § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG (zu den Fakten laut Pkt. 2.) begangen, weshalb über ihn gemäß § 33 Abs. 5 iVm § 21 FinStrG eine Geldstrafe in Höhe von € 15.000,00 und [gemäß § 20 FinStrG] für den Fall deren Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Monaten verhängt wurden. Überdies wurde dem Beschuldigten der Ersatz pauschaler Verfahrenskosten nach § 185 [Abs. 1 lit. a] FinStrG in Höhe von € 500,00 auferlegt. Diesem Entscheidungsteil legte der Spruchsenat folgende Feststellungen zugrunde: Der Beschuldigte sei finanzstrafbehördlich bislang unbescholten. Er sei ledig und sorgepflichtig für eine uneheliche Tochter im Alter von 15 Jahren, für die er € 270,00 pro Monat zu bezahlen habe. Für seine Mietwohnung zahle er € 500,00 inkl. Betriebskosten. Er ist Angestellter bei der Firma Y in XX als Techniker und verdiene ca. € 1.350,00 netto, dies 14mal im Jahr. An Überstunden und Diäten erhalte er ca. € 100,00 bis € 150,00 pro Monat. Er verfüge über ein Firmenauto, das er auch privat nutzen könne. Seit 2010 sei ein Konkursverfahren anhängig, die anerkannten Forderungen belaufen sich auf ca. € 145.000,00, die Aktiva betragen ca. € 40.000,00. Ein Teil seines Lohnes bis zur Pfändungsfreigrenze wird vom Masseverwalter gepfändet. Der Beschuldigte ist seit mindestens Jänner 1987 unternehmerisch tätig. Er besitze seit dieser Zeit mehrere Gewerbe im Zusammenhang mit Vermietung von Ton- und Lichtanlagen als Tontechniker. [Er war Gesellschafter-Geschäftsführer bei der B-GmbH , vormals C-GmbH , FN1 .] Von Februar 2001 bis März 2003 war er Gesellschafter bei der D-GmbH , bei der er später auch Angestellter war [ FN2 ]. Von März 2004 bis Oktober 2006 war er Gesellschafter bei der [insolvent gewordenen und im Firmenbuch gelöschten] E-GmbH [ FN3 ]. Ab Mai 2009 war er Geschäftsführer der F-GmbH , bei welcher aber am 22. Oktober 2010 ein Sanierungsverfahren eröffnet wurde. Am 15. November 2010 wurde das Unternehmen ebenfalls geschlossen [ FN4 ]. Aufgrund einer Meldung des BV Teams 22 [des Finanzamtes Innsbruck] vom 24. Februar 2011 wegen Nichtabgabe von Erklärungen wurde [nunmehr] die steuerliche Gebarung [des Beschuldigten als Einzelunternehmer] einer näheren Überprüfung unterzogen. Dabei wurde festgestellt, dass betreffend die Voranmeldungszeiträume Jänner bis Dezember 2006 vom Beschuldigten innerhalb der gesetzlichen Frist und auch innerhalb der Nachfrist (5. Dezember 2007) keine Erklärung eingereicht worden seien. Erst nachdem die Schätzung durchgeführt worden sei, wären im Zuge des Berufungsverfahrens die entsprechenden Erklärungen eingereicht worden, welche eine Umsatzsteuernachforderung von € 6.269,59 ergab. Davon wurde die Gutschrift aus der Einkommensteuer (€ 1.061,47) abgezogen. Um eine Selbstanzeige mit strafbefreiender Wirkung habe es sich dabei jedoch nicht gehandelt, da bereits ein Schätzungsbescheid betreffend die Umsatzsteuer 2006 ergangen wäre (22. Jänner 2008) und die Tat (Nichtabgabe der Umsatzsteuervoranmeldung) somit bereits entdeckt und durch Zusendung des Schätzungsbescheides dem Beschuldigten bekannt gegeben worden wäre. Auch betreffend die Voranmeldungszeiträume Jänner bis Dezember 2007 seien keine Voranmeldungen eingereicht worden. Hier seien die entsprechenden Zahllasten von [insgesamt] € 18.049,81 mit Einreichung der Umsatzsteuererklärungen am 30. April 2009 bekannt gegeben worden. Die Frist zur Entrichtung wäre am 12. Juni 2009 abgelaufen. Zu diesem Zeitpunkt habe am Abgabenkonto des Beschuldigten bereits ein Rückstand von € 47.863,45 bestanden. Eine teilweise [nachträgliche] Entrichtung sei am 11. November 2009 mit einer Zahlung von € 50.000,00 erfolgt. Eine vollständige Entrichtung erfolgte zu keinem Zeitpunkt. Hinsichtlich der Voranmeldungszeiträume Jänner bis Dezember 2008 und Jänner bis Dezember 2009 erfolgten Schätzungen wegen wiederholter Nichtabgabe. Der Umsatzsteuerbescheid 2009, welcher eine Nachforderung von € 6.182,89 ergeben habe, sei unbekämpft in Rechtskraft erwachsen. Vom Masseverwalter Dr.G wurde die Umsatzsteuerschuld anerkannt. Die Umsatzsteuervoranmeldung für Dezember 2009 sei am 6. Mai 2010 (knapp drei Monate verspätet) mit € 1.938,94 nachgemeldet worden; eine Entrichtung sei nicht erfolgte. Auch für das Jahr 2008 beruhte der zugrundeliegende strafbestimmende Wertbetrag auf der Schätzung des Finanzamtes Innsbruck. Nach einer weiteren Überprüfung des strafbestimmenden Wertbetrages seitens der Finanzstrafbehörde sei festgestellt worden, dass am 16. Februar 2009 eine Umsatzsteuervoranmeldung für den Zeitraum Dezember 2008 in Höhe von € 42.368,50 eingereicht worden sei. Da der nachgemeldete Betrag den Zeitraum Jänner bis Dezember 2008 betreffe, sei dieser entsprechend auf diese Monate aufzuteilen. Somit ergäbe sich eine fristgerechte (12/2008) und elf verspätete Voranmeldungen; die Nachforderungen daraus seien mit 11. November 2009 entrichtet worden, weshalb sich für die nachgemeldeten Monate Jänner bis November 2008 keine strafbefreiende Wirkung ergäbe. Somit [zeige] sich hinsichtlich des Voranmeldungszeitraumes Jänner bis November 2008 betragsmäßig folgendes Bild: Meldung vom 16. Februar 2009 für zwölf Monate € 42.368,50, [somit verkürzt pro] Monat € 3.530,70, elf Monate verspätet: € 38.837,70 plus Nachforderung "unbek." USt-Veranlagung € 3.631,50, ergäbe gesamt € 42.449,20. Im Einzelnen setze sich der strafbestimmende Wertbetrag wie folgt zusammen: UVZ 01-12/2006 € 5.208,12 + UVZ 01-12/2007 € 18.049,81 + UVZ 01-12/2008 € 42.469,20 + UVZ 01-12/2009 € 8.121,83 = Gesamtsumme € 73.848,96. Der Beschuldigte sei für die Einhaltung der abgabenbehördlichen Vorschriften zuständig und verantwortlich gewesen. Er wusste, dass er entsprechende Voranmeldungen einzureichen bzw. Vorauszahlungen zu erstatten hatte. Er habe dies jedoch unterlassen, um sich einen ungerechtfertigten Steuervorteil zu verschaffen. Er hielt es dabei nicht nur für möglich, sondern für gewiss, dass es zu einer Abgabenverkürzung kommt. Darüber hinaus war der Beschuldigte verpflichtet, entsprechende Jahreserklärungen nach dem Umsatz- und Einkommensteuergesetz einzureichen. Für die Jahre 2008 und 2009 wurde dies jedoch unterlassen. Hinsichtlich des Jahres 2008 wurden dem Beschuldigten am 22. Dezember 2008 die Umsatz- und Einkommensteuererklärungen zugesandt. Aufgrund der Quotenregelung war die Einreichungsfrist der Erklärungen am 12. April 2010 [abgelaufen]. Nachdem auch bis zu diesem Zeitpunkt keine Erklärungen eingereicht wurden, sei am 1. Juni 2010 der Auftrag zur Schätzung ergangen. Hinsichtlich der Nichtabgabe der Jahreserklärungen für 2008 habe es der Beschuldige ernsthaft für möglich gehalten und sich damit abgefunden, dadurch seine Abgabenpflichten zu verletzen. Beweiswürdigend führte der Spruchsenat u.a. aus: Der Beschuldigte habe sich nicht schuldig bekannt. Er habe ausgeführt, dass er sich im Wesentlichen auf seinen Buchhalter bzw. Steuerberatungskanzlei verlassen habe. Diese Verantwortung sei vollkommen unglaubwürdig und nicht nachvollziehbar. Es sei im Geschäftsleben allgemein üblich, dass dem Steuerberater entsprechende Belege zur Erstellung von Umsatzsteuervoranmeldungen und zur Erstellung eines Jahresabschlusses übergeben werden. Hinsichtlich der Richtigkeit und Vollständigkeit muss sich der Steuerberater auf seine Klienten verlassen. ln weiterer Folge wird die entsprechende Steuer berechnet und dem Klienten per Zahlschein bekannt gegeben. Es sei nicht nachvollziehbar, dass dem Beschuldigten über einen Zeitraum von mehreren Jahren nicht aufgefallen sein will, dass vom Steuerberater keine Zahlscheine zur Entrichtung von Umsatzsteuer übermittelt wurden. Vielmehr sei die wirtschaftliche Notlage des Beschuldigten, die sich über Jahre hinzog und auch den Deliktszeitraum umfasst, ein wichtiges Indiz dafür, dass er sich durch die Nichtabfuhr der Umsatzsteuer entsprechende Zahlungsvorteile verschaffen wollte und sich auf diese Art und Weise einen Finanzierungspolster für sein Unternehmen schuf. Die vom Verteidiger bekannt gegebene Zahllast von € 923,72 für den Monat 12/2009 sei nicht nachvollziehbar. Laut Jahresverprobung ergäbe sich eine Gutschrift von € 1.015,22. Woher diese Verprobung stammt, wie man zu dieser Zahl kommt und warum dann keine Jahreserklärungen eingereicht wurden, wurde nicht dargetan. Auch für das Jahr 2008 beruhte der zugrunde gelegte strafbestimmende Wertbetrag auf der Schätzung des Finanzamtes Innsbruck. Laut Verteidiger liege auch hier eine Umsatzsteuerjahresverprobung vor. Auch hier wurde jedoch weder eine Erklärung eingereicht noch wurden die entsprechenden Zahlen offen gelegt. Auch die Verantwortung, wonach es hinsichtlich des Jahres 2008 eine monatliche aufgebuchte Belegsammlung gäbe, sei nicht nachvollziehbar und glaubwürdig, weil sich dann auch nicht ableiten lasse, warum keine monatlichen Voranmeldungen erstellt wurden. Bei der Strafbemessung wertete der Spruchsenat als mildernd die finanzstrafrechtliche Unbescholtenheit des Beschuldigten, eine teilweise Schadensgutmachung und das lange Zurückliegen des deliktischen Verhaltens, als erschwerend hingegen einen langen Tatzeitraum [die Vielzahl der deliktischen Angriffe] und das Zusammentreffen von zwei Finanzvergehen. Gegen diesen Entscheidungsteil des Erkenntnisses hat der Beschuldigte durch seinen Verteidiger betreffend die Tatvorwürfe nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG hinsichtlich der objektiven Tatseite zu den Fakten der Jahre 2008 und 2009, hinsichtlich der subjektiven Tatseite zu den Fakten der Jahre 2007 bis 2010 [wohl gemeint: 2006 bis 2009] sowie betreffend die Tatvorwürfe nach § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG hinsichtlich der subjektiven Tatseite Beschwerde erhoben und dabei im Wesentlichen ausgeführt: Der Tatvorwurf der Abgabenhinterziehung nach dem Tatbild des § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG begründe sich auf Umsatzsteuerbeträge, welche das Finanzamt Innsbruck hinsichtlich des Jahres 2008 ursprünglich im Schätzungswege festsetzte und im Zuge der Ausweitung mittels Wiedervorlage mit 11/12-tel aus der vom Beschuldigten eingereichten Umsatzsteuerjahresmeldung errechnete. Hinsichtlich der Jahre 2006 und 2007 habe der Amtsbeauftragte den strafbestimmenden Wertbetrag aus jenen Umsatzsteuerbescheiden entnommen, welche zu den vom Beschuldigten eingereichten Umsatzsteuerjahreserklärungen ergingen. Hinsichtlich des Jahres 2009 errechnete der Amtsbeauftragte den strafbestimmenden Wettbetrag aus der Addition der Nachzahlung aus dem Schätzungsbescheid U 2009 und der verspätet eingelangten Umsatzsteuervoranmeldung 12/2009. Der Beschuldigte wäre bis in das Jahr 2008, somit hinsichtlich der Buchhaltungsjahre 2006 und 2007, von der Steuerberatungskanzlei Z bzw. dem in diesen Kanzleibetrieb integrierten ehemaligen Finanzbeamten H vertreten gewesen. Der Beschuldigte habe seine monatliche Belegsammlung monatlich an H übergeben, damit dieser alle nötigen buchhalterischen Arbeiten vornehme und die notwendigen Steuererklärungen erstelle. Das erste erkennbare Problem aus dieser "steuerlichen Vertretung Z / H " habe sich für den Beschuldigten im Jänner 2008 ergeben, als das Finanzamt Innsbruck die Umsatzsteuer 2006 mit einem Schätzungsbescheid festsetzte. H brachte gegen diesen Schätzungsbescheid eine Berufung ein und begründete diese mit den sodann von ihm ausgearbeiteten Jahressteuererklärungen. Der Beschuldigte hätte erkannt, dass H die buchhalterischen Angelegenheiten nicht ordnungsgemäß erledigte, und habe am 14. März 2008 seine steuerliche Vertretung und die buchhalterischen Agenden an die Kanzlei der Steuerberaterin Mag.I übertragen. Mag.I arbeitete das Jahr 2007 auf und habe fortan die laufenden Aufzeichnungen und die monatlichen Umsatzsteuervoranmeldungen erstellt. Von der Kanzlei Mag.I wurde der Beschuldigte bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens im Oktober 2010 vertreten. Am 22. Oktober 2010 wurde über das Vermögen des Beschuldigten das Sanierungsverfahren mit Masseverwalter eröffnet. Zum Masseverwalter wurde Rechtsanwalt Dr.G mit Kanzleisitz in XX bestellt. Der Masseverwalter habe gegen die Schätzungsbescheide keine Rechtsmittel einlegen können, da kein Massevermögen dafür vorhanden gewesen sei. Wörtlich habe der Masseverwalter bei seiner Zeugeneinvernahme angegeben: Ein Rechtsmittel gegen die Schätzungsbescheide wurde nicht erhoben, weil einfach kein Geld vorhanden war. Es hätte auch aufgrund der Quote keinen Sinn gemacht. An ein nachfolgendes Strafverfahren habe er nie gedacht. Zum Tatvorwurf der Abgabenhinterziehungen 2006: Am 22. Jänner 2008 habe das Finanzamt Innsbruck für das Veranlagungsjahr 2006 einen Schätzungsbescheid U 2006 wegen der Nichtabgabe der Umsatzsteuerjahreserklärung erlassen. Der vom Amtsbeauftragten errechnete strafbestimmende Wettbetrag betreffend 2006 sei das Ergebnis dieses Schätzungsbescheides und wäre, wie nachfolgend dargestellt, korrekt ermittelt worden: 22.01.2008 Schätzungsbescheid U 2006: Betrag alt € 0,00, Betrag neu € 7.000,00 = Saldo€ 7.000,00 02.04.2008 Steuerbescheid U 2006 lt. Erklärung: Betrag alt € -7.000,00, Betrag neu € 6.269,59 = Saldo € -730,41 02.04.2008 Steuerbescheid E 2006 lt. Erklärung: Saldo € -1.061,47 Strafbestimmender Wertbetrag: Saldo € 5.208,12. Der Beschuldigte hatte bis März 2008, also bis zum Wechsel zur Steuerberaterin Mag.I , die Steuerberatungskanzlei Z mit seiner Vertretung beauftragt und den Auftrag zur Führung der laufenden Aufzeichnungen und Erstellung der nötigen Steuererklärungen beauftragt. In der Kanzlei Z wäre H für den Beschuldigten zuständig gewesen. Bei dem in der Steuerberatungskanzlei Z beschäftigten H handle es sich um einen ehemaligen Finanzbeamten, welcher als Betriebsprüfer jahrelang für das Finanzamt Innsbruck tätig war. Es handle sich bei dem Genannten sohin zweifelsfrei um eine Fachkraft, welche die buchhalterischen und steuerlichen Pflichten eines Unternehmers bestens kenne, dies ungeachtet des Umstandes, dass es sich bei der Steuerberatungskanzlei um eine berufsmäßige Parteienvertreterin handle. Der Beschuldigte habe seine Belegsammlung monatlich zum Aufbuchen an die Kanzlei Z übergeben. Konkret habe er sie H übergeben, manchmal habe auch ein anderer Mitarbeiter der Kanzlei Z diese Belege abgeholt. Trotz des Umstandes, dass die Steuerberatungskanzlei über das "Material" zur Erfüllung der übernommenen Aufträge verfügte, habe die Steuerberatungskanzlei bzw. H erst den Schätzungsbescheid des Jahres 2006 zum Anlass genommen, aus den Belegen des Beschuldigten die tatsächliche Umsatzsteuerschuld zu errechnen und im Wege einer Berufung gegen den Schätzungsbescheid eine korrekte Umsatzsteuerjahreserklärung einzubringen. Nach Ergehen des Umsatzsteuerbescheides für 2006 am 2. April 2008 wäre die Umsatzsteuer am 7. Mai 2008, innerhalb der festgesetzten Zahlungsfrist, mittels Banküberweisung bezahlt worden. Bereits durch die Auftragserteilung an die Z bzw. H sei ersichtlich, dass dem Beschuldigten seine fehlende Ausbildung im Abgabenwesen bewusst gewesen sei und er deshalb eine fachkundige Kraft mit der Erstellung der laufenden Buchführung und der Erstellung und Einreichung der Umsatzsteuervoranmeldungen beauftragt habe. Hätte der Beschuldigte wissentlich und vor allem willentlich Abgaben verkürzen wollen, hätte er nicht ausgebildete Fachkräfte mit der Erfüllung der ihm obliegenden Erklärungsabgaben, diese inkludierten auch die Erstellung der Umsatzsteuervoranmeldungen, bemüht. Der Beschuldigte habe seiner steuerlichen Vertretung und insbesondere dem dort beschäftigen H vertraut. Der Beschuldigte habe ausgeführt: Ich habe alles dem Buchhalter gegeben und ihm volles Vertrauen geschenkt. Ich habe nicht das Wissen des Buchhalters und ihn nicht überprüft. Über Befragung durch den Vorsitzenden des Spruchsenats, warum er keine Zahlungen geleistet hat: H sagte mir, das brauche ich nicht, weil sich das ohnehin im Laufe der Zeit wieder ausgleichen würde. Wenn nun das Erkenntnis darauf verweise, der Beschuldigte hätte Voranmeldungen nicht eingereicht, um sich einen ungerechtfertigten Steuervorteil zu verschaffen, übersehe die Finanzstrafbehörde die Aussage des Beschuldigten anlässlich seiner Vernehmung am 22. Oktober 2012 und seine Ausführung: "In den Jahren 2006 bis 2008 hatte ich keine Zahlungsschwierigkeiten. Ich hätte den Zahlungen nachkommen können, wenn mir der Buchhalter gesagt hätte, was ich zu zahlen habe." Bei korrekter Interpretation der Beschuldigtenaussagen sei erkennbar, dass genau aus dem Umstand heraus, dass der Beschuldigte eben kein abgabenrechtliches Wissen habe, er fachkundige Kräfte beauftragte, um diesbezüglich seiner Abgabenpflicht nachzukommen. Dass der Beschuldigte habe sich sogar erkundigt, warum ihm keine Zahlscheine zugesendet wurden. Sein Verhalten sei möglicherweise im Ansatz nicht sorgfältig, aber zweifelsfrei bestenfalls fahrlässig. Dass der Beschuldigte nicht vorsätzlich gehandelt habe, sei auch daraus erkennbar, dass er nach Ergehen des Schätzungsbescheides betreffend das Jahr 2006 die Unzulänglichkeit seiner bisherigen steuerlichen Vertreterin, Kanzlei Z und H , erkannte und mit Mag.I rasch eine neue Steuerberaterin beauftragte. Er war daher um die ordnungsgemäße Abwicklung seiner steuerlichen Vorgänge bemüht war und habe keinesfalls wissentlich Abgaben hinterzogen. Gegenteilige Feststellungen betreffend das Verhalten des Beschuldigten seien keine getroffen worden. Zum Tatvorwurf der Abgabenhinterziehungen 2007: Der strafbestimmende Wertbetrag sei vom Amtsbeauftragten aus der vom Beschuldigten eingereichten Umsatzsteuerjahreserklärung korrekt übernommen worden. Die Ausführungen zu 2006 seien vollinhaltlich auch zur subjektiven Tatseite betreffend das Jahr 2007 anwendbar. Der Beschuldigte habe sorgfältig gehandelt, indem er umgehend nach Erkennen der Unzulänglichkeiten der Vertretung durch Z / H die neue Steuerberaterin Mag.I beauftragte. Diese habe ausgesagt, dass der Beschuldigte die Unterlagen immer zur Verfügung stellte, ob fristgerecht wisse sie nicht, jedoch teilweise unvollständig; er habe trotz seiner schwierigen Situation keinen gleichgültigen Eindruck gemacht; sein Verhalten wäre so gewesen wie bei allen anderen Klienten; er wäre bemüht gewesen, Belege beizubringen. Der Beschuldigte habe sich also um die ordnungsgemäße Abwicklung seiner steuerlichen Vorgänge bemüht und wollte keinesfalls wissentlich Abgaben hinterziehen. Zum Tatvorwurf der Abgabenhinterziehungen 2008: Der strafbestimmende Wertbetrag wurde vom Amtsbeauftragten anlässlich der Wiedervorlage aus der vom Beschuldigten eingebrachten Meldung wie folgt errechnet: 26.02.2009 Umsatzsteuervoranmeldung 01-12/2008: Betrag alt € 0,00, Betrag neu € 42.368,50, Saldo € 42.368,50 Davon 11/12-tel: Saldo € 38.837,70 zuzüglich 23.02.2011 Schätzungsbescheid U 2008: Betrag alt € -42.368,50, Betrag neu € 46.000,00, Saldo € 3.631,50 Strafbestimmender Wertbetrag Saldo € 42.469,20. Die laufenden Einnahmen/Ausgaben Aufzeichnungen für das Kalenderjahr 2008 wurde von der Steuerberatungskanzlei Mag.I geführt. Diese Steuerberatungskanzlei habe für den Beschuldigten auch die Verpflichtung der laufenden Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen auf Grundlage der in der Steuerberatungskanzlei monatlich aufgebuchten Belegsammlung übernommen. Trotz der von der Steuerberatungskanzlei erstatteten Umsatzsteuervoranmeldung sei seitens des Finanzamtes ein davon abweichender Schätzungsbescheid ergangen, was die Zeugin Mag.I verwundert habe. Das für die Schätzung zuständige Finanzamt und spätestens die Finanzstrafbehörde hätten beim gegebenen Sachverhalt ohne nennenswerte Schwierigkeiten die Richtigkeit der von der Kanzlei errechneten Umsatzsteuer im Wege einer Nachschau, Außenprüfung oder auch nur durch Einsicht in die von der Verteidigung vorgelegten und der Zeugin bestätigten Urkunden, nämlich einer Saldenliste und eines Umsatzsteuerberechnungsblattes, feststellen können. Durch Nachbuchungen von Belegen in der Kanzlei ergebe sich für das Jahr 2008 eine objektiv nachprüfbare Umsatzsteuerzahllast von € 38.190,31. Es sei nicht nachzuvollziehen, warum die Finanzstrafbehörde trotz der zweifelsfrei richtigen und von der Zeugin bestätigten Umsatzsteuerzahllast im Erkenntnis auf Seite 6 in den strafbestimmenden Wettbetrag die Schätzungsdifferenz als "Dunkelziffer" mit "Nachforderung unbekannter USt­-Veranlagung" bezeichnet und aufgenommen habe. Es errechnete sich daher der strafbestimmende Wertbetrag hinsichtlich des Jahres 2008 wie folgt: Umsatzsteuer lt. Berechnung Mag.I : € 38.190,31 Davon 11/12-tel: € 35,007,78. Die Ausführungen zu 2006 und 2007 gelten vollinhaltlich auch zur subjektiven Tatseite betreffend das Jahr 2008. Die Zeugin Mag.I habe darauf hingewiesen, dass sie sich zwar nicht mehr sicher sei, ob die Belege vom Beschuldigten immer rechtzeitig zur Verfügung gestellt wurden, jedoch wären sie schlussendlich zur Verfügung gestellt worden. Das nicht rechtzeitige Übermitteln der Belege an die Steuerberatungskanzlei sei als vorbereitende Handlung zur Erfüllung der abgabenrechtlichen Pflichten unter Umständen als fahrlässig zu beurteilen; keinesfalls könne daraus geschlossen werden, dass der Beschuldigte den Willen hatte, Abgaben zu hinterziehen. Zur Einschätzung der inneren Tatseite führte die Zeugin aus, dass das Verhalten des Beschuldigten so war, wie bei allen anderen Klienten. Sie verwies darauf, dass der Beschuldigte bemüht war, alle Belege beizubringen, ihm dies jedoch nicht geglückt ist. Die Zeugin verwies allerdings auch darauf, dass derartige unklare Buchungsfalle (Belege lagen nicht vollständig vor) auf einem Verrechnungskonto erfasst wurden und hieraus keine Vorsteuerbeträge in Anspruch genommen worden seien. Eine vom Beschuldigten allenfalls fahrlässig zu verantwortende Schlampigkeit bei der Belegübermittlung an die Steuerberatungskanzlei habe, dank der Sorgfalt in diesem Kanzleibetrieb, zu keinem ungerechtfertigten Steuervorteil für den Beschuldigten geführt. Beurteilte man das von der Zeugin beschriebene Verhalten des Beschuldigten, sei festzustellen, dass es wohl keinen Sinn ergäbe, der Steuerberatungskanzlei Aufträge zu erteilen, Belege zu übergeben und damit dem Finanzamt über eine Steuerberatungskanzlei jenen Umsatzsteuerbetrag bekannt zu geben, den man hinterziehen möchte. Zum Tatvorwurf der Abgabenhinterziehungen 2009: Der strafbestimmende Wertbetrag wurde vom Amtsbeauftragten aus den vom Beschuldigten eingebrachten Meldungen und dem Schätzungsbescheid wie folgt errechnet: 20.03.2009 UVA 01/2009: Betrag alt € 0,00, Betrag neu € 2.990,78, Saldo € 2.990,78 29.04.2009 UVA 02/2009: Betrag alt € 0,00, Betrag neu € 4.647,58, Saldo € 4.647,58 18.05.2009 UVA 03/2009: Betrag alt € 0,00, Betrag neu € -441,10, Saldo € -441,10 29.06.2009 UVA 04/2009: Betrag alt € 0,00, Betrag neu € 1.401,63, Saldo € 1.401,63 14.07.2009 UVA 05/2009: Betrag alt € 0,00, Betrag neu € -881,17, Saldo € -881,17 18.08.2009 UVA 06/2009: Betrag alt € 0,00, Betrag neu € -454,70, Saldo € -454,70 29.09.2009 UVA 07/2009: Betrag alt € 0,00, Betrag neu € 418,24, Saldo € 418,24 28.12.2009 UVA 08/2009: Betrag alt € 0,00, Betrag neu € -187,84, Saldo € -187,84 28.12.2009 UVA 09/2009: Betrag alt € 0,00, Betrag neu € -124,15, Saldo € -124,15 28.12.2009 UVA 10/2009: Betrag alt € 0,00, Betrag neu € -82,34, Saldo € -82,34 19.01.2010 UVA 11/2009: Betrag alt € 0,00, Betrag neu € 24.523,59, Saldo € 24.523,59 07.05.2010 UVA 12/2009: Betrag alt € 0,00, Betrag neu € 1.938,94, Saldo € 1.938,94 insgesamt € 33.749,46. 23.02.2011 Schätzungsbescheid U 2009: Betrag alt € 33.749,46, Betrag neu € 39.932,35, Saldo € 6.182,89 UVA 12/2009 verspätete Meldung, keine Entrichtung € 1.938,94 Strafbestimmender Wertbetrag: € 8.121,83. Die laufenden Einnahmen/Ausgaben-Aufzeichnungen für das Kalenderjahr 2009 seien von der Steuerberatungskanzlei Mag.I geführt worden. Diese Steuerberatungskanzlei habe für den Beschuldigten auch die Verpflichtung der laufenden Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen auf Grundlage der in der Steuerberatungskanzlei monatlich aufgebuchten Belegsammlung übernommen. Über Bitte der Verteidigung habe die Steuerberaterin aus den gespeicherten Buchhaltungsdaten 2009 eine Umsatzsteuerjahresverprobung für das Jahr 2009 erstellt, welche als Beilage 1 zur Stellungnahme der Finanzstrafbehörde am 2. November 2012 übergeben worden sei. Es ergäbe sich folgender, objektiv nachprüfbarer Sachverhalt: • Die pauschale Schätzung des Finanzamtes Innsbruck entspräche nicht den tatsächlichen Gegebenheiten und führe zu einer Umsatzsteuer, welche tatsächlich nicht geschuldet worden sei. • Stellte man die verprobte Jahresumsatzsteuer den vorangemeldeten Beträgen gegenüber, ergäbe sich eine Umsatzsteuergutschrift und nicht eine Umsatzsteuernachzahlung. • Die im Finanzamt Innsbruck für die Schätzurig und Bescheidausfertigung zuständige Sachbearbeiterin sei von der Steuerberaterin auf den Umstand der zu hohen Schätzung telefonisch hingewiesen worden, wäre aber nicht bereit gewesen, den Schätzungsbescheid amtswegig zu berichtigen. • Der Beschuldigte, vertreten durch den Masseverwalter, habe der Steuerberatungskanzlei keinen Auftrag zur Einbringung eines Rechtsmittels gegen den falschen Schätzungsbescheid erteilen können, da er mangels Geldmittel keine Zahlung mehr leisten konnte. Berücksichtigt man die von der Kanzlei der Zeugin geführte Buchhaltung, ergebe sich, dass der strafbestimmende Wertbetrag für das Jahr 2009 anstelle von € 8.121,83 mit € 923,72 errechne wie folgt: Betrag alt € -33.749,46, Betrag neu: € 32.734,24, Saldo € -1.015,22 UVA 12/2009 verspätete Meldung, keine Entrichtung: Saldo € 1.938,94 Gutschrift laut Jahresverprobung: Saldo € -1.015,22 Strafbestimmender Wertbetrag: € 923,72 Das für die Schätzung zuständige Finanzamt und spätestens die Finanzstrafbehörde hätten beim gegebenen Sachverhalt ohne nennenswerte Schwierigkeiten die Richtigkeit der von der Kanzlei Mag.I errechneten Umsatzsteuer im Wege einer Nachschau, Außenprüfung oder auch nur durch Einsicht in die von der Verteidigung vorgelegten und von der Zeugin bestätigten Urkunden feststellen können. Es ist nicht nachzuvollziehen, warum die Finanzstrafbehörde trotz der zweifelsfrei richtigen und von der Zeugin bestätigten Umsatzsteuerzahllast im Erkenntnis auf Seite 6 in den strafbestimmenden Wertbetrag nach wie vor den vom Amtsbeauftragten vorgegebenen Betrag von € 8.121,83 aufnimmt. Das Bundesfinanzgericht werde auf Grund der nach außen in Erscheinung tretenden Umstände erkennen, dass der Tatbestand gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG bezogen auf die objektive Tatseite betreffend das Jahr 2008 lediglich hinsichtlich eines Betrages von € 35.007,78 und betreffend das Jahr 2009 lediglich hinsichtlich eines Betrages von € 923,72 verwirklicht worden sei und überdies, bezogen auf die subjektive Tatseite betreffend die Jahre 2006 bis 2009 aus den inneren Vorgängen in der Person des Beschuldigten, nicht verwirklicht wurde. Zum Tatvorwurf gemäß § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG betreffend das Jahr 2008: Zur Erstellung der Jahressteuererklärungen 2008 hätte die vom Beschuldigten beauftragte Steuerberatungskanzlei Mag.I zunächst einen Jahresabschluss erstellen müssen, um hieraus die Steuererklärungen abzuleiten. Der Beschuldigte habe aufgrund seiner angespannten finanziellen Lage diesen Auftrag nicht bezahlen können, weshalb sich die Zeugin, bei welcher der Beschuldigte Honorarrückstände hatte, geweigert habe, diese Arbeit vorzunehmen. Dipl.-Ing.A sei Techniker und besitze keine buchhalterischen und steuerlichen Kenntnisse. Die eigenständige Erstellung einer Einnahmen-/Ausgaben-Rechnung und die Erstellung von Steuererklärungen sei ihm mangels Fachkenntnis nicht möglich. Das Bundesfinanzgericht werde daher aufgrund der nach außen in Erscheinung tretenden Umstände erkennen, das der Beschuldigte diesbezüglich nicht vorsätzlich gehandelt habe. Es werde daher die Einstellung des Finanzstrafverfahrens betreffend des Vorwurfes der Finanzvergehen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG sowie nach § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG, letzteres "betreffend die Jahre 2008 und 2009 (bereits im angefochtenen Erkenntnis eingestellt)", beantragt. Zumal da der Aspekt einer unterlassenen Einreichung von Steuererklärungen für das Veranlagungsjahr 2009 gar nicht Anfechtungsgegenstand ist (siehe die obige einleitende Darlegung des Verteidigers), ein Antrag auf Einstellung eines - mangels eines Rechtsmittels des Amtsbeauftragten - rechtskräftig eingestellten Verfahrens wohl keinen Sinn ergibt, ist die gewählte Formulierung in teleologischer Interpretation so zu verstehen, dass lediglich die Einstellung des Verfahrens bezüglich der im Straferkenntnis vorgeworfenen Finanzordnungswidrigkeit nach § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG begehrt wird. Eine Beschwerde des Amtsbeauftragten liegt wie erwähnt nicht vor. Im Zuge einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesfinanzgericht wurde der verfahrensgegenständliche Sachverhalt ausführlich erörtert. Zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen hat der Beschuldigte in der Verhandlung angegeben wie folgt: Sein monatliches Gehalt beträgt derzeit etwa € 1.400,00, wobei er aber nur zwischen € 960,00 und € 970,00 ausbezahlt bekomme. Sein Konkursverfahren sei beendet, die Masse ist verteilt, er sei derzeit bis auf das Existenzminimum gepfändet. Er habe noch Schulden im Ausmaß von circa € 210.000,00 bis € 220.000,00. Sein Anwalt versuche hier einen außergerichtlichen Ausgleich. Aktivvermögen besitze er nicht, ich sei weiterhin sorgepflichtig für seine Tochter im Alter von siebzehn Jahren. An Alimenten habe er monatlich € 150,00 selbst zu zahlen, die Differenz zu den € 270,00 werden als Unterhaltsvorschuss vom Jugendamt beglichen. Gesundheitlich gehe es ihm gut, wenngleich er sich durch seine wirtschaftliche Situation schon sehr belastet fühle. Zur Sache verantwortete sich der Beschuldigte wie folgt: Was den Voranmeldungszeitraum November 2009 betrifft, habe sich die hohe Zahllast aus einer einmaligen Abrechnung eines Projektes mit F-GmbH ergeben, es hat seine Richtigkeit. Wenn ihm vorgehalten werde, dass er seit 1994 unternehmerisch tätig gewesen ist und bis etwa einschließlich März 2004 ordnungsgemäß Voranmeldungen eingereicht und Vorauszahlungen entrichtet habe: Sein Berater H habe ihm erklärt, dass es für ihn billiger wäre, diese Umsatzsteuer-Daten in Einem am Schluss des Jahres bekannt zu geben, weil sich dabei nur ein Säumniszuschlag von 3 % ergebe. Er habe dem H so vertraut, dass er ihm auch die Verfügungsmacht über sein Bankkonto eingeräumt habe und er die entsprechenden Abbuchungen vornehmen sollte. Auf den Vorhalt, dass also solcherart dann beispielsweise für 2005 keine Voranmeldungen mehr eingezahlt worden und keine Vorauszahlungen mehr entrichtet sind und erst gegen Ende 2006 entsprechende Jahressteuererklärungen eingereicht wurden, was zu einer Buchung an Jahresumsatzsteuer von € 3.848,90 führte, welche letztendlich mit Guthaben am Abgabenkonto ausgeglichen wurde: Genauere Details wisse er heute nicht mehr. Er bestreite aber, gewusst zu haben, dass diese Vorgangsweise verboten ist. Er habe sich auf den H verlassen. Er habe nur gerechnet mit Säumniszuschlägen und das habe er in Kauf genommen. Deswegen seien auch für das Jahr 2006 keine Voranmeldungen eingereicht worden und keine Vorauszahlungen entrichtet worden. Auf die Frage, warum er dann für das Jahr 2006 keine Jahressteuererklärungen eingereicht habe: Das wisse er heute nicht mehr, es werde schon einen Grund gegeben haben. Und das gleiche gelte auch für das Jahr 2007. So auch die Sache mit den Jahressteuererklärungen, es habe alles der H gemacht. Das gleiche gelte auch für das Jahr 2008. Nach seinem Wissensstand sei der von Mag.I ermittelte Betrag von € 38.190,31 der richtige Betrag. Er habe da nie nachgerechnet, gehe aber davon aus, dass dieser Betrag korrekt ermittelt wurde. Die Umsatzsteuervoranmeldung für Dezember 2008 sei bereits von Mag.I erstellt worden. H sei nicht mehr sein Berater gewesen, weil er mit ihm in Streit geraten sei aufgrund eines Mahnschreibens des Finanzamtes. Auf die Frage, warum die Jahressteuererklärungen für 2008 nicht eingereicht wurden: Das wisse er heute nicht mehr. Wenn ihm vorgehalten werde, dass er einmal gesagt habe, es habe dafür einfach kein Geld mehr gegeben: Das kann zutreffen. Die Voranmeldungen für Jänner bis November 2009 seien korrekt von Mag.I erstellt worden. Betreffend Dezember 2009 haben einige Unterlagen gefehlt, sodass die Umsatzsteuervoranmeldung erst später erstellt werden konnte. Man musste Rechnungen berichtigen und das hat Zeit gekostet. Auf Vorhalt ihrer Zeugenaussage, Finanzstrafakt Bl. 126, wonach die Unterlagen zur Erstellung der UVAs von ihm zum Teil unvollständig vorgelegt worden seien: Das sei richtig, er wäre nämlich damals auf Montagefahrt gewesen und da sei es schon oft vorgekommen, dass sich die Sache ein bis zwei Wochen verzögert hat. Es habe Zeit gedauert, die Belege beizuschaffen. Letztendlich habe die Steuerberaterin alles bekommen. Insgesamt möchte er noch anfügen, dass er nunmehr nicht mehr selbständig tätig sei und mit Umsatzsteuern nichts mehr zu tun habe. Ihm sei damals auch nicht bewusst gewesen, dass er sich durch sein Verhalten strafbar machen könnte. Weil sich seine Lebenssituation so geändert habe und seine finanzielle Lage äußerst schwierig ist, ersuche er - falls das Bundesfinanzgericht den Schuldspruch teilweise bestätigen sollte - um Verhängung einer milden Strafe. Zur Entscheidung wurde erwogen: Gemäß § 119 Abs. 1 BAO haben Abgabepflichtige (hier: der Beschuldigte Dipl.-Ing.A ) die für den Bestand und Umfang einer Abgabepflicht bedeutsamen Umstände nach Maßgabe der Abgabenvorschriften offen zu legen. Die Offenlegung muss vollständig und wahrheitsgemäß erfolgen. Dieser Offenlegung dienen gemäß Abs. 2 leg.cit. unter anderem Abgabenerklärungen, wozu auch Umsatzsteuervoranmeldungen gehören. Gemäß § 21 Abs. 1 UStG 1994 hatte im strafrelevanten Zeitraum der Unternehmer spätestens am 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf den Voranmeldungszeitraum (entweder den Kalendermonat oder das Kalendervierteljahr) zweitfolgenden Kalendermonates eine Voranmeldung beim zuständigen Finanzamt einzureichen, in der die für den Voranmeldungszeitraum zu entrichtende Steuer (Vorauszahlung) oder der auf den Voranmeldungszeitraum entfallende Überschuss unter entsprechender Anwendung des § 20 Abs. 1 und 2 UStG 1994 bzw. § 16 UStG 1994 selbst zu berechnen war. Die Voranmeldung galt als Steuererklärung. Der Unternehmer hatte eine sich ergebende Vorauszahlung spätestens am Fälligkeitstag zu entrichten. Dabei galt - hier nicht relevant - gemäß § 21 Abs. 2 UStG 1994 als Voranmeldungszeitraum der Kalendermonat; lediglich für Unternehmer, deren Umsätze im vorangegangenen Kalenderjahr € 22.000,00 (Fassung bis Ende 2009) bzw. € 30.000,00 (Fassung bis Ende 2010) nicht überstiegen haben, das Kalendervierteljahr als Voranmeldungszeitraum - es sei denn, der Unternehmer hat durch fristgerechte Abgabe einer Voranmeldung für den ersten Kalendermonat eines Veranlagungsjahres den Monat als Voranmeldungszeitraum gewählt. Die generelle Verpflichtung zur Einreichung einer Voranmeldung war gemäß § 1 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend die Abstandnahme von der Verpflichtung zur Abgabe von Voranmeldungen, BGBl II 1998/206 idFd BGBl II 2002/462, lediglich für Unternehmer, deren Umsätze gemäß § 1 und 2 UStG 1994 im vorangegangenen Kalenderjahr den Betrag von € 100.000,00 nicht überstiegen haben, entfallen, wenn die errechnete Vorauszahlung zur Gänze spätestens am Fälligkeitstag entrichtet worden war oder sich für den Voranmeldungszeitraum keine Vorauszahlung ergeben hatte, - woraus sich für den gegenständlichen Fall (siehe Abfrage des Abgabenkontos ) im strafrelevanten Zeitraum eine zwingende Verpflichtung zur zeitgerechten Einreichung von Umsatzsteuervoranmeldungen betreffend Voranmeldungszeiträume, für welche ein Umsatzsteuerguthaben zu berechnen war, ergeben hat. Gemäß § 21 Abs. 4 UStG 1994 wird der Unternehmer nach Ablauf des Kalenderjahres zur Umsatzsteuer veranlagt, wobei er gemäß § 134 Abs. 1 BAO bei elektronischer Übermittlung bis Ende Juni des Folgejahres (Rechtslage ab Veranlagung 2003) entsprechende Steuererklärungen abzugeben hat. Lediglich Kleinunternehmer (§ 6 Abs. 1 Z. 27 UStG 1994), deren Umsätze im Veranlagungszeitraum € 7.500,00 bzw. € 30.000,00 (Rechtslage ab 2011) nicht überstiegen und die für den Veranlagungszeitraum keine Steuer zu entrichten hatten, waren gemäß § 21 Abs. 6 UStG 1994 von der Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung befreit. Die Übermittlung der Steuererklärungen hat grundsätzlich elektronisch zu erfolgen. Lediglich für den Fall, dass dem Unternehmer die elektronische Übermittlung der Steuererklärung unzumutbar wäre, hat die Übermittlung der Steuererklärung auf dem amtlichen Vordruck zu erfolgen. Gleiches gilt gemäß § 42 Einkommensteuergesetz (EStG) 1988 auch auf für die erforderliche Veranlagung eines Abgabepflichtigen zur Einkommensteuer. Dabei war ein unbeschränkt Steuerpflichtiger zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung für das abgelaufene Kalenderjahr verpflichtet, wenn bei Einkunftsarten iSd § 2 Abs. 3 Z. 1 bis 3 EStG 1988 der Gewinn zumindest teilweise im Betriebsvermögensvergleich ermittelt worden ist oder sein Einkommen, in dem keine lohnsteuerpflichtigen Einkünfte enthalten waren, mehr als € 6.975,00 (Veranlagung 2003), € 8.887,00 (Veranlagung 2004), € 10.000,00 (Veranlagung 2005 bis 2008) bzw. € 11.000,00 (ab der Veranlagung 2009) betragen hat. Finanzstrafrechtlich wird unter Bezugnahme auf das oben Gesagte ausgeführt: Gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG macht sich ein Unternehmer einer Abgabenhinterziehung schuldig, wenn er vorsätzlich unter Verletzung der genannten Verpflichtung zur Abgabe von dem obgenannten § 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss hielt. Dabei ist gemäß § 33 Abs. 3 lit. b leg.cit. eine derartige Abgabenverkürzung bewirkt, wenn solche Selbstbemessungsabgaben ganz oder teilweise nicht (am Fälligkeitstag) entrichtet werden. Statt einer Hinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG macht sich eine derartige Person einer Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 1 FinStrG schuldig, wenn sie (zumindest bedingt) vorsätzlich unter Verletzung der diesbezüglichen abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht im Sinne der obgenannten Bestimmungen die Verkürzung einer Umsatzsteuer bewirkt, indem sie beispielsweise - im Falle der Kenntnis des Fiskus vom Abgabenanspruch - erfolgreich die Festsetzung der Umsatzsteuer für das diesbezügliche Veranlagungsjahr mit Null oder einem zu niedrigen Betrag anstrebt, indem sie die Einreichung der Steuererklärung unterlässt in der Hoffnung, das Finanzamt würde ihren Angaben, tatsächlich keine Umsätze getätigt zu haben, Glauben schenken, oder indem sie falsche Steuererklärungen einreicht, aus welchen sich keine oder eine zu niedrige Steuerschuld ergibt (§ 33 Abs. 3 lit. a FinStrG, erste Alternative). Gleiches gilt auch für die Hinterziehung von Einkommensteuer, bei welcher auch unter bestimmten Umständen bereits eine Strafbarkeit einer vorsätzlichen Verkürzung von Vorauszahlungen an Einkommensteuer denkbar ist. Von einer versuchten Abgabenhinterziehung nach §§ 13, 33 Abs. 1 FinStrG hingegen ist zu sprechen, wenn ein abgabepflichtiger Unternehmer bzw. Abgabepflichtiger vorsätzlich solcherart unter Verletzung seiner abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht eine Verkürzung an Umsatz- oder Einkommensteuer für das Veranlagungsjahr zu bewirken versucht, wobei gemäß § 13 Abs. 2 FinStrG eine Tat dann versucht ist, sobald der Täter seinen Entschluss, sie auszuführen, durch eine der Ausführung unmittelbar vorangehende Handlung betätigt hat (indem er bspw. die Einreichung der Steuererklärungen beim Finanzamt bis zum Ablauf der gesetzlichen Erklärungsfrist unterlässt mit dem Plan, die Abgaben würden wie oben dargelegt tatsächlich zu niedrig oder eben nicht festgesetzt werden, oder indem er eine falsche Steuererklärung mit zu niedrigen Bemessungsgrundlagen einreicht). Eine Strafbarkeit wegen einer derartigen zumindest versuchten Hinterziehung an Jahresumsatzsteuer nach §§ 13, 33 Abs. 1 FinStrG konsumiert eine solche wegen Hinterziehungen an Umsatzsteuervorauszahlungen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, soweit der Betrag an verkürzter Umsatzsteuervorauszahlung in der zu verkürzen versuchten Jahresumsatzsteuer beinhaltet ist, sowie ebenso eine solche von Vorbereitungshandlungen, welche für sich als Finanzordnungswidrigkeiten nach § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG zu bestrafen wären. Ebenso konsumierte die Strafbarkeit wegen versuchter Hinterziehung an Einkommensteuer gemäß §§ 13, 33 Abs. 1 FinStrG eine Strafbarkeit von darin inkludierten Finanzordnungswidrigkeiten. Eine solche Finanzordnungswidrigkeit nach § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG begeht beispielsweise, wer - ohne hiedurch den Tatbestand eines anderen Finanzvergehens zu erfüllen - vorsätzlich die oben dargestellte abgabenrechtliche Offenlegungs- und Wahrheitspflicht verletzt, indem er die Einreichung von Umsatz- und Einkommensteuererklärungen unterlässt. Gewerbsmäßig begeht jemand Abgabenhinterziehungen, wenn es ihm darauf ankommt, sich durch die wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen (§ 38 Abs. 1 lit. a FinStrG aF). Infolge des Verböserungsverbotes - eine Beschwerde des Amtsbeauftragten liegt ja nicht vor - ist es dem Bundesfinanzgericht verwehrt, die Vorgangsweise des Beschuldigten als gewerbsmäßig zu qualifizieren. Bedingt vorsätzlich handelt nach § 8 Abs. 1 FinStrG derjenige, der einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet. Wissentlich handelt gemäß § 5 Abs. 3 Strafgesetzbuch (StGB) jemand, der den Umstand oder den Erfolg, für den das Gesetz Wissentlichkeit voraussetzt, nicht bloß für möglich hält, sondern ein Vorliegen oder Eintreten für gewiss hält. Absichtlich handelt gemäß § 5 Abs. 2 StGB ein Täter, wenn es ihm darauf ankommt, den Umstand oder Erfolg zu verwirklichen, für den das Gesetz absichtliches Handeln voraussetzt. Gemäß § 98 Abs. 3 FinStrG haben die Finanzstrafbehörden - und gemäß § 157 FinStrG auch das Bundesfinanzgericht - unter Berücksichtigung der Ergebnisse des Verfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht; bestehen Zweifel, so darf die Sache nicht zum Nachteil des Beschuldigten angenommen werden. Dabei ist der Nachweis nicht nur hinsichtlich der objektiven, sondern auch hinsichtlich der subjektiven Tatseite zu führen. Bleiben Zweifel bestehen, sind diese zugunsten des Beschuldigten beachtlich. Den vorgelegten Akten ist nun tatsächlich folgender Sachverhalt zu entnehmen: Der Beschuldigte Dipl.-Ing.A war als Moderator und Tontechniker seit 1987 selbständig unternehmerisch tätig (siehe den Aktenvermerk Finanzstrafakt Bl. 1 und Auszug aus dem Zentralen Gewerberegister vom 7. April 2011, Finanzstrafakt Bl. 8; siehe auch den Veranlagungsakt betreffend den Beschuldigten zu StNr. 81/903/7573, Dauerakt, wonach dieser bei Ausfüllung des Fragebogens Verf 24 am 2. Februar 1994 erklärte, bereits steuerlich beim Finanzamt Innsbruck erfasst zu sein). Dabei wurde der Jahresabschluss 1998 (Einnahmen-/Ausgaben-Rechnung, Steuererklärungen) und ab 1999 die Buchungen, die Erstellung der Einnahme-/Ausgaben-Rechnungen und die Steuererklärungen durch H erstellt (BP-Bericht vom 13. Mai 2003, ABNr. aaa, Tz. 12).

Normen und Schlagworte

AbgabenhinterziehungVorauszahlungen an UmsatzsteuerZweifelsgrundsatzStrafbemessung

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/3300005/2014
ECLI
ECLI:AT:BFG:2015:RV.3300005.2014
Stammnummer
106375
Gültig
30.04.2015 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
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CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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