Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/3300005/2014
Umsatzsteuerhinterziehungen eines selbständigen Tontechnikers, welcher behauptet, trotz langjährigem Unternehmertum hinsichtlich der ihn treffenden abgabenrechtlichen Pflichten in Unkenntnis gewesen zu sein; Strafbemessung
geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/3300005/2014vom 30.04.2015Teil 2 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Dabei wurden laut Abgabenkonto (siehe die Abfrage vom 30. März 2015) die Vorauszahlungen an Umsatzsteuer zeitgerecht, allenfalls manchmal mit einigen wenigen Tagen Verspätung berechnet und entrichtet auch ebenso relativ fristgerecht der Abgabenbehörde die diesbezüglichen Voranmeldungen übermittelt (siehe z.B. die Voranmeldungszeiträume 01/00 fällig 15. März 2000, entrichtet ATS 505,00 am 9. März 2000; 02/00 fällig 17. April 2000, entrichtet ATS 32.517,00 am 14. April 2000; 03/00 fällig 15. Mai 2000, Guthaben -ATS 1.978,00 geltend gemacht mit UVA am 11. Mai 2000; 04/00 fällig 15. Juni 2000, Guthaben -ATS 2.522,53 geltend gemacht mit UVA am 9. Juni 2000; 05/00 fällig 17. Juli 2000, entrichtet ATS 9.844,00 am 18. Juli 2000; 06/00 fällig 16. August 2000, UVA ATS 15.475,00 gebucht 22. August 2000, UVZ entrichtet am 29. August 2000; 07/00 fällig 15. September 2000, Guthaben -ATS 1.033,45 geltend gemacht mit UVA am 15. September 2000; 08/00 fällig 16. Oktober 2000, UVA ATS 10.299,00 gebucht 25. Oktober 2000, UVZ entrichtet 16. November 2000; 09/00 fällig 15. November 2000, UVA ATS 6.546,32 gebucht und UVZ entrichtet am 23. November 2000; 10/00 fällig 15. Dezember 2000, entrichtet ATS 7.000,00 am 13. Dezember 2000; ... etc. ... ; 05/01 fällig 16. Juli 2001, UVA ATS 136.832,00 eingereicht am 15. Juli 2001; 06/01 fällig 15. August 2001, Guthaben -ATS 19.450,00 geltend gemacht mit UVA am 26. Juli 2001; 07/01 fällig 15. September 2001, Guthaben -ATS 4.158,00 geltend gemacht mit UVA am 14. September 2001; 08/01 fällig 15. Oktober 2001, entrichtet ATS 11.450,00 am 16. Oktober 2001; 09/01 fällig 15. November 2001, Guthaben -ATS 4.352,00 geltend gemacht mit UVA am 6. November 2001; 10/01 fällig 17. Dezember 2001, entrichtet ATS 2.973,00 am 19. Dezember 2001; ... etc. ... ; 11/02 fällig 15. Jänner 2003, UVZ € 532,83 entrichtet am 2. Jänner 2003; 12/02 fällig 15. Februar 2003, Guthaben € 177,30 geltend gemacht mit UVA am 17. Februar 2003; 01/03 fällig 15. März 2003, Guthaben -€ 546,82 mit UVA am 17. März 2003; 02/03 fällig 15. April 2003, Guthaben -€ 752,91 mit UVA geltend gemacht am 11. April 2003; ... etc. ... ; 09/03 fällig 17. November 2003, UVA € 1.452,90 gebucht am 26. November 2003; 10/03 fällig 15. Dezember 2003, Guthaben -€ 4.767,92 mit UVA geltend gemacht am 17. November 2003; 11/03 fällig 15. Jänner 2004, Guthaben -€ 496,81 mit UVA geltend gemacht am 13. Jänner 2004; 12/03 fällig 16. Februar 2004, UVA € 2.592,27 gebucht am 27. Februar 2004; 01/04 fällig 15. März 2004, UVZ € 222,50 entrichtet am 5. März 2004; 02/04 fällig 15. April 2004, UVA € 742,13 gebucht am 26. April 2004; 03/04 fällig 15. Mai 2004, Guthaben -€ 651,79 mit UVA geltend gemacht am 3. Mai 2004).
Plötzlich hat aber der Beschuldigte auf Dauer die Einreichung der Voranmeldungen und die Entrichtung der Umsatzsteuervorauszahlungen eingestellt; die oben erwähnte Voranmeldung für den März 2004 ist für Jahre die letzte der Abgabenbehörde übersendete Voranmeldung gewesen (siehe das genannte Abgabenkonto).
Für die Voranmeldungszeiträume April bis Dezember 2004 wurden keine Voranmeldungen eingereicht und keine Vorauszahlungen an Umsatzsteuer entrichtet; der Sachverhalt wurde durch die Finanzstrafbehörde nicht aufgegriffen (Finanzstrafakt).
Am 9. Jänner 2006 wurden die Umsatz- und Einkommensteuerbescheide betreffend das Veranlagungsjahr 2004 - offenbar auf Basis eingereichter Steuererklärungen - gebucht, wobei geringfügige Guthaben entstanden (Abgabenkonto).
Für die Voranmeldungszeiträume Jänner bis Dezember 2005 wurden keine Voranmeldungen eingereicht und keine Vorauszahlungen an Umsatzsteuer entrichtet (Summe der Guthaben und Zahllasten für die Voranmeldungszeiträume des Jahres 2005 immerhin € 3.848,90); der Sachverhalt wurde durch die Finanzstrafbehörde nicht aufgegriffen (Finanzstrafakt).
Am 22. Jänner 2007 bzw. am 24. Juli 2007 wurden die Umsatz- und Einkommensteuerbescheide betreffend das Veranlagungsjahr 2005 - offenbar auf Basis eingereichter Steuererklärungen - gebucht; warum zwischen den Festsetzung ein derartiger Zeitunterschied besteht, ist aus der Aktenlage nicht ersichtlich.
Betreffend den Voranmeldungszeitraum Jänner 2006 hatte der Beschuldigte eine Zahllast von € 522,47 (der Betrag ergibt sich aus der in freier Beweiswürdigung zu gleichen Teilen auf die Monate Jänner bis Dezember 2006 verteilten Umsatzsteuerschuld auf Basis der eigenen Angaben des Beschuldigten im Rechtsmittelwege) bis zum 15. März 2006 zu entrichten; ebenfalls hatte er der Abgabenbehörde bis zum Ablauf dieses Tages eine diesbezügliche Voranmeldung zu übersenden. Beides ist nicht geschehen (Abgabenkonto). Eine Vorschreibung und Entrichtung der - eigentlich als Vorauszahlung bereits zu begleichenden - Umsatzsteuer hat erst nachträglich im Schätzungswege anlässlich einer Festsetzung der Abgabe für das Veranlagungsjahr 2006 am 22. Jänner 2008 stattgefunden (Abgabenkonto).
Betreffend den Voranmeldungszeitraum Februar 2006 hatte der Beschuldigte eine Zahllast von € 522,47 (der Betrag ergibt sich aus der in freier Beweiswürdigung zu gleichen Teilen auf die Monate Jänner bis Dezember 2006 verteilten Umsatzsteuerschuld auf Basis der eigenen Angaben des Beschuldigten im Rechtsmittelwege) bis zum 15. April 2006 zu entrichten; ebenfalls hatte er der Abgabenbehörde bis zum Ablauf dieses Tages eine diesbezügliche Voranmeldung zu übersenden. Beides ist nicht geschehen (Abgabenkonto). Eine Vorschreibung und Entrichtung der - eigentlich als Vorauszahlung bereits zu begleichenden - Umsatzsteuer hat erst nachträglich im Schätzungswege anlässlich einer Festsetzung der Abgabe für das Veranlagungsjahr 2006 am 22. Jänner 2008 stattgefunden (Abgabenkonto).
Betreffend den Voranmeldungszeitraum März 2006 hatte der Beschuldigte eine Zahllast von € 522,47 (der Betrag ergibt sich aus der in freier Beweiswürdigung zu gleichen Teilen auf die Monate Jänner bis Dezember 2006 verteilten Umsatzsteuerschuld auf Basis der eigenen Angaben des Beschuldigten im Rechtsmittelwege) bis zum 15. Mai 2006 zu entrichten ; ebenfalls hatte er der Abgabenbehörde bis zum Ablauf dieses Tages eine diesbezügliche Voranmeldung zu übersenden. Beides ist nicht geschehen (Abgabenkonto). Die - eigentlich als Vorauszahlung bereits zu begleichende - Umsatzsteuer wurde erst nachträglich im Schätzungswege anlässlich einer Festsetzung der Abgabe für das Veranlagungsjahr 2006 am 22. Jänner 2008 vorgeschrieben. Eine Entrichtung hat durch Verrechnung mit Guthaben am 22. Jänner 2008 und 2. April 2008 stattgefunden (Abgabenkonto).
Betreffend den Voranmeldungszeitraum April 2006 hatte der Beschuldigte eine Zahllast von € 522,47 (der Betrag ergibt sich aus der in freier Beweiswürdigung zu gleichen Teilen auf die Monate Jänner bis Dezember 2006 verteilten Umsatzsteuerschuld auf Basis der eigenen Angaben des Beschuldigten im Rechtsmittelwege) bis zum 15. Juni 2006 zu entrichten; ebenfalls hatte er der Abgabenbehörde bis zum Ablauf dieses Tages eine diesbezügliche Voranmeldung zu übersenden. Beides ist nicht geschehen (Abgabenkonto). Die - eigentlich als Vorauszahlung bereits zu begleichende - Umsatzsteuer wurde erst nachträglich im Schätzungswege anlässlich einer Festsetzung der Abgabe für das Veranlagungsjahr 2006 am 22. Jänner 2008 vorgeschrieben. Eine Entrichtung hat durch Verrechnung mit Guthaben am 2. April 2008 stattgefunden (Abgabenkonto).
Betreffend den Voranmeldungszeitraum Mai 2006 hatte der Beschuldigte eine Zahllast von € 522,47 (der Betrag ergibt sich aus der in freier Beweiswürdigung zu gleichen Teilen auf die Monate Jänner bis Dezember 2006 verteilten Umsatzsteuerschuld auf Basis der eigenen Angaben des Beschuldigten im Rechtsmittelwege) bis zum 15. Juli 2006 zu entrichten; ebenfalls hatte er der Abgabenbehörde bis zum Ablauf dieses Tages eine diesbezügliche Voranmeldung zu übersenden. Beides ist nicht geschehen (Abgabenkonto). Die - eigentlich als Vorauszahlung bereits zu begleichende - Umsatzsteuer wurde erst nachträglich im Schätzungswege anlässlich einer Festsetzung der Abgabe für das Veranlagungsjahr 2006 am 22. Jänner 2008 vorgeschrieben. Eine Entrichtung hat durch Verrechnung mit Guthaben am 2. April 2008 stattgefunden (Abgabenkonto).
Betreffend den Voranmeldungszeitraum Juni 2006 hatte der Beschuldigte eine Zahllast von € 522,47 (der Betrag ergibt sich aus der in freier Beweiswürdigung zu gleichen Teilen auf die Monate Jänner bis Dezember 2006 verteilten Umsatzsteuerschuld auf Basis der eigenen Angaben des Beschuldigten im Rechtsmittelwege) bis zum 15. August 2006 zu entrichten; ebenfalls hatte er der Abgabenbehörde bis zum Ablauf dieses Tages eine diesbezügliche Voranmeldung zu übersenden. Beides ist nicht geschehen (Abgabenkonto). Die - eigentlich als Vorauszahlung bereits zu begleichende - Umsatzsteuer wurde erst nachträglich im Schätzungswege anlässlich einer Festsetzung der Abgabe für das Veranlagungsjahr 2006 am 22. Jänner 2008 vorgeschrieben. Eine Entrichtung hat durch Verrechnung mit Guthaben am 2. April 2008 und durch Saldozahlung am 5. Mai 2008 stattgefunden (Abgabenkonto).
Betreffend den Voranmeldungszeitraum Juli 2006 hatte der Beschuldigte eine Zahllast von € 522,47 (der Betrag ergibt sich aus der in freier Beweiswürdigung zu gleichen Teilen auf die Monate Jänner bis Dezember 2006 verteilten Umsatzsteuerschuld auf Basis der eigenen Angaben des Beschuldigten im Rechtsmittelwege) bis zum 15. September 2006 zu entrichten; ebenfalls hatte er der Abgabenbehörde bis zum Ablauf dieses Tages eine diesbezügliche Voranmeldung zu übersenden. Beides ist nicht geschehen (Abgabenkonto). Die - eigentlich als Vorauszahlung bereits zu begleichende - Umsatzsteuer wurde erst nachträglich im Schätzungswege anlässlich einer Festsetzung der Abgabe für das Veranlagungsjahr 2006 am 22. Jänner 2008 vorgeschrieben. Eine Entrichtung hat durch Saldozahlung am 5. Mai 2008 stattgefunden (Abgabenkonto).
Betreffend den Voranmeldungszeitraum August 2006 hatte der Beschuldigte eine Zahllast von € 522,47 (der Betrag ergibt sich aus der in freier Beweiswürdigung zu gleichen Teilen auf die Monate Jänner bis Dezember 2006 verteilten Umsatzsteuerschuld auf Basis der eigenen Angaben des Beschuldigten im Rechtsmittelwege) bis zum 15. Oktober 2006 zu entrichten; ebenfalls hatte er der Abgabenbehörde bis zum Ablauf dieses Tages eine diesbezügliche Voranmeldung zu übersenden. Beides ist nicht geschehen (Abgabenkonto). Die - eigentlich als Vorauszahlung bereits zu begleichende - Umsatzsteuer wurde erst nachträglich im Schätzungswege anlässlich einer Festsetzung der Abgabe für das Veranlagungsjahr 2006 am 22. Jänner 2008 vorgeschrieben. Eine Entrichtung hat durch Saldozahlung am 5. Mai 2008 stattgefunden (Abgabenkonto).
Betreffend den Voranmeldungszeitraum September 2006 hatte der Beschuldigte eine Zahllast von € 522,47 (der Betrag ergibt sich aus der in freier Beweiswürdigung zu gleichen Teilen auf die Monate Jänner bis Dezember 2006 verteilten Umsatzsteuerschuld auf Basis der eigenen Angaben des Beschuldigten im Rechtsmittelwege) bis zum 15. November 2006 zu entrichten; ebenfalls hatte er der Abgabenbehörde bis zum Ablauf dieses Tages eine diesbezügliche Voranmeldung zu übersenden. Beides ist nicht geschehen (Abgabenkonto). Die - eigentlich als Vorauszahlung bereits zu begleichende - Umsatzsteuer wurde erst nachträglich im Schätzungswege anlässlich einer Festsetzung der Abgabe für das Veranlagungsjahr 2006 am 22. Jänner 2008 vorgeschrieben. Eine Entrichtung hat durch Saldozahlung am 5. Mai 2008 stattgefunden (Abgabenkonto).
Betreffend den Voranmeldungszeitraum Oktober 2006 hatte der Beschuldigte eine Zahllast von € 522,47 (der Betrag ergibt sich aus der in freier Beweiswürdigung zu gleichen Teilen auf die Monate Jänner bis Dezember 2006 verteilten Umsatzsteuerschuld auf Basis der eigenen Angaben des Beschuldigten im Rechtsmittelwege) bis zum 15. Dezember 2006 zu entrichten ; ebenfalls hatte er der Abgabenbehörde bis zum Ablauf dieses Tages eine diesbezügliche Voranmeldung zu übersenden. Beides ist nicht geschehen (Abgabenkonto). Die - eigentlich als Vorauszahlung bereits zu begleichende - Umsatzsteuer wurde erst nachträglich im Schätzungswege anlässlich einer Festsetzung der Abgabe für das Veranlagungsjahr 2006 am 22. Jänner 2008 vorgeschrieben. Eine Entrichtung hat durch Saldozahlung am 5. Mai 2008 stattgefunden (Abgabenkonto).
Betreffend den Voranmeldungszeitraum November 2006 hatte der Beschuldigte eine Zahllast von € 522,47 (der Betrag ergibt sich aus der in freier Beweiswürdigung zu gleichen Teilen auf die Monate Jänner bis Dezember 2006 verteilten Umsatzsteuerschuld auf Basis der eigenen Angaben des Beschuldigten im Rechtsmittelwege) bis zum 15. Jänner 2007 zu entrichten; ebenfalls hatte er der Abgabenbehörde bis zum Ablauf dieses Tages eine diesbezügliche Voranmeldung zu übersenden. Beides ist nicht geschehen (Abgabenkonto). Die - eigentlich als Vorauszahlung bereits zu begleichende - Umsatzsteuer wurde erst nachträglich im Schätzungswege anlässlich einer Festsetzung der Abgabe für das Veranlagungsjahr 2006 am 22. Jänner 2008 vorgeschrieben. Eine Entrichtung hat durch Saldozahlung am 5. Mai 2008 stattgefunden (Abgabenkonto).
Betreffend den Voranmeldungszeitraum Dezember 2006 hatte der Beschuldigte eine Zahllast von € 522,47 (der Betrag ergibt sich aus der in freier Beweiswürdigung zu gleichen Teilen auf die Monate Jänner bis Dezember 2006 verteilten Umsatzsteuerschuld auf Basis der eigenen Angaben des Beschuldigten im Rechtsmittelwege) bis zum 15. Februar 2007 zu entrichten; ebenfalls hatte er der Abgabenbehörde bis zum Ablauf dieses Tages eine diesbezügliche Voranmeldung zu übersenden. Beides ist nicht geschehen (Abgabenkonto). Die - eigentlich als Vorauszahlung bereits zu begleichende - Umsatzsteuer wurde erst nachträglich im Schätzungswege anlässlich einer Festsetzung der Abgabe für das Veranlagungsjahr 2006 am 22. Jänner 2008 vorgeschrieben. Eine Entrichtung hat durch Saldozahlung am 5. Mai 2008 stattgefunden (Abgabenkonto).
Betreffend das Veranlagungsjahr 2006 hätte der Beschuldigte bis zu einem der Aktenlage nicht mehr zu entnehmenden Zeitpunkt seine Umsatz- und Einkommensteuererklärung einzureichen gehabt, was nicht geschehen ist. Die Abgaben wurden daher am 22. Jänner 2008 erst im Schätzungswege festgesetzt (Abgabenkonto). Gegen die Vorschreibung einer Jahresumsatzsteuer von € 7.000,00 hat der Beschuldigte berufen (siehe den von H vorbereiteten und von Dipl.-Ing.A unterfertigten Schriftsatz, Finanzstrafakt Bl. 107). Laut der im Rechtsmittelwege nachgereichten Jahresumsatzsteuererklärung hat die Summe der Zahllasten für Jänner bis Dezember 2006 € 6.269,59 betragen (Abgabenkonto). Die Säumnis des Beschuldigten bezüglich der Jahressteuererklärungen wurden von der Finanzstrafbehörde nicht aufgegriffen.(Finanzstrafakt). Einer strafbefreienden Wirkung der nachgereichten Umsatzsteuerjahreserklärung, wollte man diese als konkludente Selbstanzeige (zum Begriff und Umfang siehe z.B. UFS 3.9.2013, FSRV/0009-S/12) werten, stünde die bereits erfolgte und dem Anzeiger bekannte Tatentdeckung (§ 29 Abs. 3 lit. b FinStrG in der damals geltenden Fassung) entgegen.
Wie ausgeführt, ist Dipl.-Ing.A ein langjähriger, erfahrener Unternehmer, welchem zumindest rudimentäres abgabenrechtliches Basiswissen, zumindest in einfachster Form, wozu auch gehört, dass hinsichtlich der einzelnen Voranmeldungszeiträume Voranmeldungen zu erstellen und der Abgabenbehörde zu übersenden sind sowie berechnete Zahllasten als Vorauszahlungen an Umsatzsteuer vorab zu entrichten sind, nicht verborgen geblieben ist. In diesem Sinne hat er auch jahrelang - siehe oben - diesen seinen Pflichten entsprochen bzw. Vorsorge dafür getroffen, dass diesen entsprochen wird.
Dem Einwand des Beschuldigten, er habe nicht gewusst, dass die von ihm ab einschließlich betreffend den Voranmeldungszeitraum April 2004 aus finanziellen Gründen (der Vorteil des vom Fiskus erzwungenen Abgabenkredites habe den Nachteil der vorgeschriebenen Säumniszuschläge überstiegen) gewählte Vorgangsweise, die Umsatzsteuer-Daten in Einem erst "am Schluss des Jahres", gemeint wohl: erst nachträglich im Zuge der Veranlagung zur Jahresumsatzsteuer, bekanntzugeben, verboten sei, zumal ihm dies sein Buchhalter H geraten habe und er dem ehemaligen Finanzbeamten vertraut habe, ist zu entgegnen, dass ja schon aus der Begrifflichkeit von "Säumniszuschlägen" (hier nach § 217 BAO) erkennbar ist, dass Zuschläge anfallen für etwas, hinsichtlich welches man säumig gewesen ist; "säumig" also, weil man etwas nicht getan hat, was man hätte tun sollen, nämlich die Selbstbemessungsabgaben entrichten. Davon abgesehen, ist der Beschuldigte - so der Eindruck des Bundesfinanzgerichtes - mit entsprechenden intellektuellen Fähigkeiten ausgestattet, welche ihn zur Ausübung eines bestimmten Berufes und zur Teilnahme am Wirtschaftsleben befähigt haben, entsprechende Defizite wurden auch nicht behauptet. Im Lichte dieser seiner Fähigkeiten ist es völlig unglaubwürdig, er sei dem Irrtum unterlegen, man bräuchte die monatlichen Vorauszahlungen an Umsatzsteuer nicht berechnen und nicht ans Finanzamt entrichten und auch nicht der Behörde mittels Voranmeldungen bekanntgeben: Warum sollte irgendjemand dann Vorauszahlungen entrichten? Freiwillige Steuerspenden? Und alle wüssten nichts davon, nur er allein hätte aufgrund des Insider-Wissens seines Buchhalters erkannt, dass derartige abgabenrechtliche Pflichten, die er ja selbst immerhin zuvor jahrelang befolgt hat, gar nicht bestünden!
Das Bundesfinanzgericht folgt daher in diesem Punkte der Würdigung des Spruchsenat, wonach die Einrede eines diesbezüglichen Rechtsirrtums als bloße Schutzbehauptung des Beschuldigten zu qualifizieren ist.
Im Bereich des Möglichen erscheint allenfalls, dass der angesprochene Mitarbeiter der Steuerberatungskanzlei, der nunmehr als Buchhalter tätige ehemalige Finanzbeamte H, dem in Geldverlegenheiten befindlichen Beschuldigten dargelegt hat, dass er ohne Straffolgen unter bestimmten Umständen rechtswidrigerweise vom Fiskus Kredite erzwingen könne, wenn er nur in weiterer Folge die verheimlichten Zahllasten offenlegte und auch entrichtete, den Beschuldigten also in seinem Tatplan einer rechtswidrigen vorübergehenden Abgabenvermeidung bestärkt hat.
Zu bedenken ist aber auch, dass - wie oben ausgeführt - es der Beschuldigte pflichtwidrig unterlassen hat, fristgerecht Steuererklärungen für das Veranlagungsjahr 2006 einzureichen, was einerseits der behaupteten geplanten, angeblich als rechtmäßig vermuteten, nachträglichen Offenlegung der Umsatzsteuerschulden widerspricht und andererseits die Frage aufwirft, ob nicht der Tatplan des Beschuldigten darauf gerichtet gewesen ist, unter Verheimlichung seiner Umsätze eine Festsetzung der Jahresumsatzsteuer für 2006 mit Null zu erreichen oder überhaupt jegliche bescheidmäßige Festsetzung für dieses Veranlagungsjahr zu verhindern. Ein derartiger Tatplan erscheint angesichts des Verhaltens des Beschuldigten durchaus lebensnah. Jedenfalls aber indiziert das Verhalten des Täters seine Absicht, möglichst lange und allenfalls auf Dauer seine Umsatzsteuerschulden in Form der verheimlichten Vorauszahlungen nicht bezahlen zu wollen.
Die Finanzstrafbehörde hat diesen Aspekt keiner Überprüfung unterzogen, der Amtsbeauftragte hat auch nicht zumindest in einem Rechtsmittel eine diesbezügliche Verfolgung des Beschuldigten begehrt; dem Bundesfinanzgericht wiederum ist ein Austausch des Gegenstandes des Beschwerdeverfahrens insoweit, als anstelle vorgeworfener Hinterziehungen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG eine versuchte Hinterziehung nach §§ 33, 13 FinStrG trete, verwehrt, zumal auch zwischenzeitlich diesbezüglich eine Verjährung der Strafbarkeit eingetreten ist. Zusätzlich hat das Bundesfinanzgericht das Verböserungsverbot nach § 161 Abs. 3 FinStrG zu beachten.
Der Beschuldigte hat daher betreffend die Voranmeldungszeiträume Jänner bis Dezember 2006 - lediglich - Hinterziehungen von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer in Höhe von jeweils € 522,47 nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG zu verantworten.
Betreffend den Voranmeldungszeitraum Jänner 2007 hatte der Beschuldigte eine Zahllast von € 1.504,15 (der Betrag ergibt sich aus der in freier Beweiswürdigung zu gleichen Teilen auf die Monate Jänner bis Dezember 2007 verteilten Umsatzsteuerschuld auf Basis seiner eigenen Umsatzsteuerjahreserklärung) bis zum 15. März 2007 zu entrichten; ebenfalls hatte er der Abgabenbehörde bis zum Ablauf dieses Tages eine diesbezügliche Voranmeldung zu übersenden. Beides ist nicht geschehen (Abgabenkonto). Die - eigentlich als Vorauszahlung bereits zu begleichende - Umsatzsteuer wurde erst nachträglich aufgrund seiner Steuererklärung für das Veranlagungsjahr 2007 am 5. Mai 2009 vorgeschrieben. Eine Entrichtung hat nachträglich durch Saldozahlung am 11. November 2009 stattgefunden (Abgabenkonto).
Betreffend den Voranmeldungszeitraum Februar 2007 hatte der Beschuldigte eine Zahllast von € 1.504,15 (der Betrag ergibt sich aus der in freier Beweiswürdigung zu gleichen Teilen auf die Monate Jänner bis Dezember 2007 verteilten Umsatzsteuerschuld auf Basis seiner eigenen Umsatzsteuerjahreserklärung) bis zum 15. April 2007 zu entrichten; ebenfalls hatte er der Abgabenbehörde bis zum Ablauf dieses Tages eine diesbezügliche Voranmeldung zu übersenden. Beides ist nicht geschehen (Abgabenkonto). Die - eigentlich als Vorauszahlung bereits zu begleichende - Umsatzsteuer wurde erst nachträglich aufgrund seiner Steuererklärung für das Veranlagungsjahr 2007 am 5. Mai 2009 vorgeschrieben. Eine Entrichtung hat nachträglich durch Saldozahlung am 11. November 2009 stattgefunden (Abgabenkonto).
Betreffend den Voranmeldungszeitraum März 2007 hatte der Beschuldigte eine Zahllast von € 1.504,15 (der Betrag ergibt sich aus der in freier Beweiswürdigung zu gleichen Teilen auf die Monate Jänner bis Dezember 2007 verteilten Umsatzsteuerschuld auf Basis seiner eigenen Umsatzsteuerjahreserklärung) bis zum 15. Mai 2007 zu entrichten; ebenfalls hatte er der Abgabenbehörde bis zum Ablauf dieses Tages eine diesbezügliche Voranmeldung zu übersenden. Beides ist nicht geschehen (Abgabenkonto). Die - eigentlich als Vorauszahlung bereits zu begleichende - Umsatzsteuer wurde erst nachträglich aufgrund seiner Steuererklärung für das Veranlagungsjahr 2007 am 5. Mai 2009 vorgeschrieben. Eine Entrichtung hat nachträglich durch Saldozahlung am 11. November 2009, Gutbuchungen vom 28. Dezember 2009 und Entrichtung vom 15. Jänner 2010 stattgefunden (Abgabenkonto).
Betreffend den Voranmeldungszeitraum April 2007 hatte der Beschuldigte eine Zahllast von € 1.504,15 (der Betrag ergibt sich aus der in freier Beweiswürdigung zu gleichen Teilen auf die Monate Jänner bis Dezember 2007 verteilten Umsatzsteuerschuld auf Basis seiner eigenen Umsatzsteuerjahreserklärung) bis zum 15. Juni 2007 zu entrichten; ebenfalls hatte er der Abgabenbehörde bis zum Ablauf dieses Tages eine diesbezügliche Voranmeldung zu übersenden. Beides ist nicht geschehen (Abgabenkonto). Die - eigentlich als Vorauszahlung bereits zu begleichende - Umsatzsteuer wurde erst nachträglich aufgrund seiner Steuererklärung für das Veranlagungsjahr 2007 am 5. Mai 2009 vorgeschrieben. Eine Entrichtung hat nachträglich durch Entrichtung vom 15. Jänner 2010 und Gutbuchungen vom 6. Mai 2010 und 20. Mai 2010 stattgefunden (Abgabenkonto).
Betreffend den Voranmeldungszeitraum Mai 2007 hatte der Beschuldigte eine Zahllast von € 1.504,15 (der Betrag ergibt sich aus der in freier Beweiswürdigung zu gleichen Teilen auf die Monate Jänner bis Dezember 2007 verteilten Umsatzsteuerschuld auf Basis seiner eigenen Umsatzsteuerjahreserklärung) bis zum 15. Juli 2007 zu entrichten; ebenfalls hatte er der Abgabenbehörde bis zum Ablauf dieses Tages eine diesbezügliche Voranmeldung zu übersenden. Beides ist nicht geschehen (Abgabenkonto). Die - eigentlich als Vorauszahlung bereits zu begleichende - Umsatzsteuer wurde erst nachträglich aufgrund seiner Steuererklärung für das Veranlagungsjahr 2007 am 5. Mai 2009 vorgeschrieben. Eine Entrichtung hat nachträglich durch Gutbuchungen vom 20. Mai 2010 und 14. Juni 2010 stattgefunden (Abgabenkonto).
Betreffend den Voranmeldungszeitraum Juni 2007 hatte der Beschuldigte eine Zahllast von € 1.504,15 (der Betrag ergibt sich aus der in freier Beweiswürdigung zu gleichen Teilen auf die Monate Jänner bis Dezember 2007 verteilten Umsatzsteuerschuld auf Basis seiner eigenen Umsatzsteuerjahreserklärung) bis zum 15. August 2007 zu entrichten; ebenfalls hatte er der Abgabenbehörde bis zum Ablauf dieses Tages eine diesbezügliche Voranmeldung zu übersenden. Beides ist nicht geschehen (Abgabenkonto). Die - eigentlich als Vorauszahlung bereits zu begleichende - Umsatzsteuer wurde erst nachträglich aufgrund seiner Steuererklärung für das Veranlagungsjahr 2007 am 5. Mai 2009 vorgeschrieben. Eine Entrichtung hat nachträglich durch Gutbuchungen vom 14. Juni 2010, 14. Juli 2010, 26. August 2010 und 14. September 2010 stattgefunden (Abgabenkonto).
Betreffend den Voranmeldungszeitraum Juli 2007 hatte der Beschuldigte eine Zahllast von € 1.504,15 (der Betrag ergibt sich aus der in freier Beweiswürdigung zu gleichen Teilen auf die Monate Jänner bis Dezember 2007 verteilten Umsatzsteuerschuld auf Basis seiner eigenen Umsatzsteuerjahreserklärung) bis zum 15. September 2007 zu entrichten; ebenfalls hatte er der Abgabenbehörde bis zum Ablauf dieses Tages eine diesbezügliche Voranmeldung zu übersenden. Beides ist nicht geschehen (Abgabenkonto). Die - eigentlich als Vorauszahlung bereits zu begleichende - Umsatzsteuer wurde erst nachträglich aufgrund seiner Steuererklärung für das Veranlagungsjahr 2007 am 5. Mai 2009 vorgeschrieben. Eine Entrichtung hat nachträglich durch Gutbuchungen vom 14. September 2010, 19. Oktober 2010 und Entrichtung vom 18. Jänner 2011 stattgefunden (Abgabenkonto).
Betreffend den Voranmeldungszeitraum August 2007 hatte der Beschuldigte eine Zahllast von € 1.504,15 (der Betrag ergibt sich aus der in freier Beweiswürdigung zu gleichen Teilen auf die Monate Jänner bis Dezember 2007 verteilten Umsatzsteuerschuld auf Basis seiner eigenen Umsatzsteuerjahreserklärung) bis zum 15. Oktober 2007 zu entrichten; ebenfalls hatte er der Abgabenbehörde bis zum Ablauf dieses Tages eine diesbezügliche Voranmeldung zu übersenden. Beides ist nicht geschehen (Abgabenkonto). Die - eigentlich als Vorauszahlung bereits zu begleichende - Umsatzsteuer wurde erst nachträglich aufgrund seiner Steuererklärung für das Veranlagungsjahr 2007 am 5. Mai 2009 vorgeschrieben. Eine Entrichtung hat nachträglich lediglich wegen eines Teilbetrages von € 167,34 am 18. Jänner 2011 stattgefunden (Abgabenkonto).
Betreffend den Voranmeldungszeitraum September 2007 hatte der Beschuldigte eine Zahllast von € 1.504,15 (der Betrag ergibt sich aus der in freier Beweiswürdigung zu gleichen Teilen auf die Monate Jänner bis Dezember 2007 verteilten Umsatzsteuerschuld auf Basis seiner eigenen Umsatzsteuerjahreserklärung) bis zum 15. November 2007 zu entrichten; ebenfalls hatte er der Abgabenbehörde bis zum Ablauf dieses Tages eine diesbezügliche Voranmeldung zu übersenden. Beides ist nicht geschehen (Abgabenkonto). Die - eigentlich als Vorauszahlung bereits zu begleichende - Umsatzsteuer wurde erst nachträglich aufgrund seiner Steuererklärung für das Veranlagungsjahr 2007 am 5. Mai 2009 vorgeschrieben. Eine Entrichtung ist nicht mehr erfolgt (Abgabenkonto).
Betreffend den Voranmeldungszeitraum Oktober 2007 hatte der Beschuldigte eine Zahllast von € 1.504,15 (der Betrag ergibt sich aus der in freier Beweiswürdigung zu gleichen Teilen auf die Monate Jänner bis Dezember 2007 verteilten Umsatzsteuerschuld auf Basis seiner eigenen Umsatzsteuerjahreserklärung) bis zum 15. Dezember 2007 zu entrichten; ebenfalls hatte er der Abgabenbehörde bis zum Ablauf dieses Tages eine diesbezügliche Voranmeldung zu übersenden. Beides ist nicht geschehen (Abgabenkonto). Die - eigentlich als Vorauszahlung bereits zu begleichende - Umsatzsteuer wurde erst nachträglich aufgrund seiner Steuererklärung für das Veranlagungsjahr 2007 am 5. Mai 2009 vorgeschrieben. Eine Entrichtung ist nicht mehr erfolgt (Abgabenkonto).
Betreffend den Voranmeldungszeitraum November 2007 hatte der Beschuldigte eine Zahllast von € 1.504,15 (der Betrag ergibt sich aus der in freier Beweiswürdigung zu gleichen Teilen auf die Monate Jänner bis Dezember 2007 verteilten Umsatzsteuerschuld auf Basis seiner eigenen Umsatzsteuerjahreserklärung) bis zum 15. Jänner 2008 zu entrichten; ebenfalls hatte er der Abgabenbehörde bis zum Ablauf dieses Tages eine diesbezügliche Voranmeldung zu übersenden. Beides ist nicht geschehen (Abgabenkonto). Die - eigentlich als Vorauszahlung bereits zu begleichende - Umsatzsteuer wurde erst nachträglich aufgrund seiner Steuererklärung für das Veranlagungsjahr 2007 am 5. Mai 2009 vorgeschrieben. Eine Entrichtung ist nicht mehr erfolgt (Abgabenkonto).
Betreffend den Voranmeldungszeitraum Dezember 2007 hatte der Beschuldigte eine Zahllast von € 1.504,15 (der Betrag ergibt sich aus der in freier Beweiswürdigung zu gleichen Teilen auf die Monate Jänner bis Dezember 2007 verteilten Umsatzsteuerschuld auf Basis seiner eigenen Umsatzsteuerjahreserklärung) bis zum 15. Februar 2008 zu entrichten; ebenfalls hatte er der Abgabenbehörde bis zum Ablauf dieses Tages eine diesbezügliche Voranmeldung zu übersenden. Beides ist nicht geschehen (Abgabenkonto). Die - eigentlich als Vorauszahlung bereits zu begleichende - Umsatzsteuer wurde erst nachträglich aufgrund seiner Steuererklärung für das Veranlagungsjahr 2007 am 5. Mai 2009 vorgeschrieben. Eine Entrichtung ist nicht mehr erfolgt (Abgabenkonto).
Die deliktische Vorgangsweise des Beschuldigten im Jahre 2007 hat vorerst der betreffend das Veranlagungsjahr 2006 geähnelt; nachträglich aber hat er sein Verhalten verändert, indem er am 14. März 2008 die Wirtschaftstreuhänderin Mag.I beauftragte, für das Veranlagungsjahr 2007 aus einer vorhandenen (und offenbar von H erstellten) Einnahmen-/Ausgaben-Aufzeichnung die Jahressteuererklärungen zu erstellen (Zeugenaussage Mag.I, Finanzstrafakt Bl. 126).
Ungefähr ein Jahr später - nach Nachreichung von fehlenden Belegen - wurde dem Auftrag entsprochen und entsprechende Umsatz- und Einkommensteuererklärungen beim Finanzamt eingereicht. Am 5. Mai 2009 wurde die Umsatzsteuerschuld für das Veranlagungsjahr 2007 erklärungsgemäß mit € 18.049,81 festgesetzt (Abgabenkonto). Ob eine Säumnis des Beschuldigten bezüglich der Erklärungsabgabe vorgelegen hat, ist den vorgelegten Akten nicht zu entnehmen. Einer strafbefreienden Wirkung der Umsatzsteuerjahreserklärung, wollte man diese als konkludente Selbstanzeige (zum Begriff und Umfang siehe z.B. UFS 3.9.2013, FSRV/0009-S/12) werten, stünde die fehlende zeitgerechte Entrichtung (§ 29 Abs. 2 Satz 1 FinStrG in der damals geltenden Fassung) entgegen.
Hinsichtlich des behaupteten Irrtums des Beschuldigten über die ihm auferlegten abgabenrechtlichen Pflichten zu den Fälligkeitszeitpunkten gilt das oben für die Voranmeldungszeiträume Jänner bis Dezember 2006 Gesagte.
Eine angestrebte dauerhafte Vermeidung einer Jahresumsatzsteuer ist laut den vorgelegten Akten nicht erweislich, wenngleich sich der Beschuldigte mit der nachträglichen Offenlegung der verkürzten Umsatzsteuern lange Zeit gelassen hat.
Der Beschuldigte hat daher betreffend die Voranmeldungszeiträume Jänner bis Dezember 2007 Hinterziehungen von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer in Höhe von jeweils € 1.504,15 nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG zu verantworten.
Angesprochen auf den Umfang der Auftragsvergabe am 14. März 2008 erklärte die Zeugin Mag.I wie folgt: "[Die Auftragsvergabe erfolgte] am 14. März 2008. Zum damaligen Zeitpunkt [umfasste der Auftrag] die Erstellung der Einnahmen-/Ausgaben-Rechnung mit Steuererklärung für 2007 aus einer vorhandenen Einnahmen-/Ausgabenaufzeichnung sowie die Führung der Einnahmen-/Ausgabenaufzeichnung ab 2008. Zum damaligen Zeitpunkt war das alles." (Finanzstrafakt Bl. 126).
Aus dieser Formulierung ist die Möglichkeit abzuleiten, dass damals, also während des Jahres 2008 noch kein Auftrag für die Steuerberaterin bestanden hatte, auch die Voranmeldungen für den Beschuldigten zu erstellen und diese dem Finanzamt zu übersenden. Dieser Aspekt korreliert mit der Tatsache, dass eben tatsächlich für die Voranmeldungszeiträume Jänner bis November 2008 der Abgabenbehörde keine Voranmeldungen übermittelt worden waren (Abgabenkonto). So auch der Beschuldigte selbst präzisierend vor dem Spruchsenat am 22. Oktober 2012: "Mag.I hat mich erst ab 2009 für das Veranlagungsjahr 2007 vertreten. Für die Jahre 2007 und 2008 hatte ich überhaupt keine steuerliche Vertretung." (Finanzstrafakt Bl. 57).
Andererseits hat die Zeugin bei ihrer Vernehmung ausdrücklich bestätigt, dass ihr Auftrag auch die monatliche Einreichung der Voranmeldungen beinhaltet habe (Finanzstrafakt Bl. 127). Das Bundesfinanzgericht zieht aus dieser Beweislage den Schluss, dass die Steuerberaterin, wie bekanntermaßen üblich, tatsächlich auch im gegenständlichen Fall neben der Erstellung des laufenden Rechenwerkes auch zeitnah und rechtzeitig vor Fälligkeit entsprechende Umsatzsteuervoranmeldungen erstellt hat, welche sie aber vorerst (bis erstmals zur Erstellung der Voranmeldung für Dezember 2008) nicht dem Finanzamt, sondern dem Beschuldigten zur weiteren Verwendung (aus ihrer Sicht: zur Einreichung bei der Abgabenbehörde, aus der Sicht des Beschuldigten: zur Ablage bei sich selbst, um eine Abgabenvorschreibung zu vermeiden) übermittelte.
Betreffend den Voranmeldungszeitraum Jänner 2008 hatte der Beschuldigte eine Zahllast von € 3.182,53 (der Betrag ergibt sich aus der in freier Beweiswürdigung zu gleichen Teilen auf die Monate Jänner bis Dezember 2008 verteilten Umsatzsteuerschuld auf Basis der nachträglichen USt-Berechnung durch Mag.I, Finanzstrafakt Bl. 92 f) bis zum 15. März 2008 zu entrichten; ebenfalls hatte er der Abgabenbehörde bis zum Ablauf dieses Tages eine diesbezügliche Voranmeldung zu übersenden. Beides ist nicht geschehen (Abgabenkonto). Die - eigentlich als Vorauszahlung bereits zu begleichende - Umsatzsteuer wurde erst nachträglich am Abgabenkonto in der Form vorgeschrieben, dass diese Zahllast in einer am 16. Februar 2009 eingereichten Voranmeldung für Dezember 2008 in Höhe von € 42.368,50 mit enthalten war. Eine Entrichtung ist nicht mehr erfolgt (Abgabenkonto).
Betreffend den Voranmeldungszeitraum Februar 2008 hatte der Beschuldigte eine Zahllast von € 3.182,53 (der Betrag ergibt sich aus der in freier Beweiswürdigung zu gleichen Teilen auf die Monate Jänner bis Dezember 2008 verteilten Umsatzsteuerschuld auf Basis der nachträglichen USt-Berechnung durch Mag.I, Finanzstrafakt Bl. 92 f) bis zum 15. April 2008 zu entrichten; ebenfalls hatte er der Abgabenbehörde bis zum Ablauf dieses Tages eine diesbezügliche Voranmeldung zu übersenden. Beides ist nicht geschehen (Abgabenkonto). Die - eigentlich als Vorauszahlung bereits zu begleichende - Umsatzsteuer wurde erst nachträglich am Abgabenkonto in der Form vorgeschrieben, dass diese Zahllast in einer am 16. Februar 2009 eingereichten Voranmeldung für Dezember 2008 in Höhe von € 42.368,50 mit enthalten war. Eine Entrichtung ist nicht mehr erfolgt (Abgabenkonto).
Betreffend den Voranmeldungszeitraum März 2008 hatte der Beschuldigte eine Zahllast von € 3.182,53 (der Betrag ergibt sich aus der in freier Beweiswürdigung zu gleichen Teilen auf die Monate Jänner bis Dezember 2008 verteilten Umsatzsteuerschuld auf Basis der nachträglichen USt-Berechnung durch Mag.I, Finanzstrafakt Bl. 92 f) bis zum 1. Mai 2008 zu entrichten; ebenfalls hatte er der Abgabenbehörde bis zum Ablauf dieses Tages eine diesbezügliche Voranmeldung zu übersenden. Beides ist nicht geschehen (Abgabenkonto). Die - eigentlich als Vorauszahlung bereits zu begleichende - Umsatzsteuer wurde erst nachträglich am Abgabenkonto in der Form vorgeschrieben, dass diese Zahllast in einer am 16. Februar 2009 eingereichten Voranmeldung für Dezember 2008 in Höhe von € 42.368,50 mit enthalten war. Eine Entrichtung ist nicht mehr erfolgt (Abgabenkonto).
Betreffend den Voranmeldungszeitraum April 2008 hatte der Beschuldigte eine Zahllast von € 3.182,53 (der Betrag ergibt sich aus der in freier Beweiswürdigung zu gleichen Teilen auf die Monate Jänner bis Dezember 2008 verteilten Umsatzsteuerschuld auf Basis der nachträglichen USt-Berechnung durch Mag.I, Finanzstrafakt Bl. 92 f) bis zum 15. Juni 2008 zu entrichten; ebenfalls hatte er der Abgabenbehörde bis zum Ablauf dieses Tages eine diesbezügliche Voranmeldung zu übersenden. Beides ist nicht geschehen (Abgabenkonto). Die - eigentlich als Vorauszahlung bereits zu begleichende - Umsatzsteuer wurde erst nachträglich am Abgabenkonto in der Form vorgeschrieben, dass diese Zahllast in einer am 16. Februar 2009 eingereichten Voranmeldung für Dezember 2008 in Höhe von € 42.368,50 mit enthalten war. Eine Entrichtung ist nicht mehr erfolgt (Abgabenkonto).
Betreffend den Voranmeldungszeitraum Mai 2008 hatte der Beschuldigte eine Zahllast von € 3.182,53 (der Betrag ergibt sich aus der in freier Beweiswürdigung zu gleichen Teilen auf die Monate Jänner bis Dezember 2008 verteilten Umsatzsteuerschuld auf Basis der nachträglichen USt-Berechnung durch Mag.I, Finanzstrafakt Bl. 92 f) bis zum 15. Juli 2008 zu entrichten; ebenfalls hatte er der Abgabenbehörde bis zum Ablauf dieses Tages eine diesbezügliche Voranmeldung zu übersenden. Beides ist nicht geschehen (Abgabenkonto). Die - eigentlich als Vorauszahlung bereits zu begleichende - Umsatzsteuer wurde erst nachträglich am Abgabenkonto in der Form vorgeschrieben, dass diese Zahllast in einer am 16. Februar 2009 eingereichten Voranmeldung für Dezember 2008 in Höhe von € 42.368,50 mit enthalten war. Eine Entrichtung ist nicht mehr erfolgt (Abgabenkonto).
Betreffend den Voranmeldungszeitraum Juni 2008 hatte der Beschuldigte eine Zahllast von € 3.182,53 (der Betrag ergibt sich aus der in freier Beweiswürdigung zu gleichen Teilen auf die Monate Jänner bis Dezember 2008 verteilten Umsatzsteuerschuld auf Basis der nachträglichen USt-Berechnung durch Mag.I, Finanzstrafakt Bl. 92 f) bis zum 15. August 2008 zu entrichten; ebenfalls hatte er der Abgabenbehörde bis zum Ablauf dieses Tages eine diesbezügliche Voranmeldung zu übersenden. Beides ist nicht geschehen (Abgabenkonto). Die - eigentlich als Vorauszahlung bereits zu begleichende - Umsatzsteuer wurde erst nachträglich am Abgabenkonto in der Form vorgeschrieben, dass diese Zahllast in einer am 16. Februar 2009 eingereichten Voranmeldung für Dezember 2008 in Höhe von € 42.368,50 mit enthalten war. Eine Entrichtung ist nicht mehr erfolgt (Abgabenkonto).
Betreffend den Voranmeldungszeitraum Juli 2008 hatte der Beschuldigte eine Zahllast von € 3.182,53 (der Betrag ergibt sich aus der in freier Beweiswürdigung zu gleichen Teilen auf die Monate Jänner bis Dezember 2008 verteilten Umsatzsteuerschuld auf Basis der nachträglichen USt-Berechnung durch Mag.I, Finanzstrafakt Bl. 92 f) bis zum 15. September 2008 zu entrichten; ebenfalls hatte er der Abgabenbehörde bis zum Ablauf dieses Tages eine diesbezügliche Voranmeldung zu übersenden. Beides ist nicht geschehen (Abgabenkonto). Die - eigentlich als Vorauszahlung bereits zu begleichende - Umsatzsteuer wurde erst nachträglich am Abgabenkonto in der Form vorgeschrieben, dass diese Zahllast in einer am 16. Februar 2009 eingereichten Voranmeldung für Dezember 2008 in Höhe von € 42.368,50 mit enthalten war. Eine Entrichtung ist nicht mehr erfolgt (Abgabenkonto).
Betreffend den Voranmeldungszeitraum August 2008 hatte der Beschuldigte eine Zahllast von € 3.182,53 (der Betrag ergibt sich aus der in freier Beweiswürdigung zu gleichen Teilen auf die Monate Jänner bis Dezember 2008 verteilten Umsatzsteuerschuld auf Basis der nachträglichen USt-Berechnung durch Mag.I, Finanzstrafakt Bl. 92 f) bis zum 15. Oktober 2008 zu entrichten; ebenfalls hatte er der Abgabenbehörde bis zum Ablauf dieses Tages eine diesbezügliche Voranmeldung zu übersenden. Beides ist nicht geschehen (Abgabenkonto). Die - eigentlich als Vorauszahlung bereits zu begleichende - Umsatzsteuer wurde erst nachträglich am Abgabenkonto in der Form vorgeschrieben, dass diese Zahllast in einer am 16. Februar 2009 eingereichten Voranmeldung für Dezember 2008 in Höhe von € 42.368,50 mit enthalten war. Eine Entrichtung ist nicht mehr erfolgt (Abgabenkonto).
Betreffend den Voranmeldungszeitraum September 2008 hatte der Beschuldigte eine Zahllast von € 3.182,53 (der Betrag ergibt sich aus der in freier Beweiswürdigung zu gleichen Teilen auf die Monate Jänner bis Dezember 2008 verteilten Umsatzsteuerschuld auf Basis der nachträglichen USt-Berechnung durch Mag.I, Finanzstrafakt Bl. 92 f) bis zum 15. November 2008 zu entrichten; ebenfalls hatte er der Abgabenbehörde bis zum Ablauf dieses Tages eine diesbezügliche Voranmeldung zu übersenden. Beides ist nicht geschehen (Abgabenkonto). Die - eigentlich als Vorauszahlung bereits zu begleichende - Umsatzsteuer wurde erst nachträglich am Abgabenkonto in der Form vorgeschrieben, dass diese Zahllast in einer am 16. Februar 2009 eingereichten Voranmeldung für Dezember 2008 in Höhe von € 42.368,50 mit enthalten war. Eine Entrichtung ist nicht mehr erfolgt (Abgabenkonto).
Betreffend den Voranmeldungszeitraum Oktober 2008 hatte der Beschuldigte eine Zahllast von € 3.182,53 (der Betrag ergibt sich aus der in freier Beweiswürdigung zu gleichen Teilen auf die Monate Jänner bis Dezember 2008 verteilten Umsatzsteuerschuld auf Basis der nachträglichen USt-Berechnung durch Mag.I, Finanzstrafakt Bl. 92 f) bis zum 15. Dezember 2008 zu entrichten; ebenfalls hatte er der Abgabenbehörde bis zum Ablauf dieses Tages eine diesbezügliche Voranmeldung zu übersenden. Beides ist nicht geschehen (Abgabenkonto). Die - eigentlich als Vorauszahlung bereits zu begleichende - Umsatzsteuer wurde erst nachträglich am Abgabenkonto in der Form vorgeschrieben, dass diese Zahllast in einer am 16. Februar 2009 eingereichten Voranmeldung für Dezember 2008 in Höhe von € 42.368,50 mit enthalten war. Eine Entrichtung ist nicht mehr erfolgt (Abgabenkonto).
Betreffend den Voranmeldungszeitraum November 2008 hatte der Beschuldigte eine Zahllast von € 3.182,53 (der Betrag ergibt sich aus der in freier Beweiswürdigung zu gleichen Teilen auf die Monate Jänner bis Dezember 2008 verteilten Umsatzsteuerschuld auf Basis der nachträglichen USt-Berechnung durch Mag.I, Finanzstrafakt Bl. 92 f) bis zum 15. Jänner 2009 zu entrichten; ebenfalls hatte er der Abgabenbehörde bis zum Ablauf dieses Tages eine diesbezügliche Voranmeldung zu übersenden. Beides ist nicht geschehen (Abgabenkonto). Die - eigentlich als Vorauszahlung bereits zu begleichende - Umsatzsteuer wurde erst nachträglich am Abgabenkonto in der Form vorgeschrieben, dass diese Zahllast in einer am 16. Februar 2009 eingereichten Voranmeldung für Dezember 2008 in Höhe von € 42.368,50 mit enthalten war. Eine Entrichtung ist nicht mehr erfolgt (Abgabenkonto).
Betreffend den Voranmeldungszeitraum Dezember 2008 hatte der Beschuldigte eine Zahllast von € 3.182,53 (der Betrag ergibt sich aus der in freier Beweiswürdigung zu gleichen Teilen auf die Monate Jänner bis Dezember 2008 verteilten Umsatzsteuerschuld auf Basis der nachträglichen USt-Berechnung durch Mag.I, Finanzstrafakt Bl. 92 f) bis zum 16. Februar 2009 zu entrichten, was nicht geschehen ist (Abgabenkonto). Wohl aber wurde von der genannten Wirtschaftstreuhänderin dem Finanzamt am Tag der Fälligkeit eine Voranmeldung für Dezember 2008 übersendet, in welcher eine Zahllast von € 42.368,50 ausgewiesen war (wiederum siehe Abgabenkonto). Eine Entrichtung ist nicht mehr erfolgt (Abgabenkonto). Ein finanzstrafrechtlich relevanter Sachverhalt liegt solcherart nicht vor, weshalb diesbezüglich das Finanzstrafverfahren einzustellen war.
Die in der Voranmeldung für Dezember 2008 ausgewiesene Zahllast wurde sowohl im Abgabenverfahren als auch im Finanzstrafverfahren als Summe der Umsatzsteuerschulden aus den Monaten Jänner bis Dezember 2008 verstanden, wenngleich eine Offenlegung in Form einer Zuordnung zu den Vormonaten nicht vorgenommen worden ist (siehe die Aufstellung der USt-Daten vom 7. April 2011, Finanzstrafakt Bl. 17). Solcherart ist eine allenfalls konkludent erstattete Selbstanzeige nach dem objektiven Erklärungswert des Handelns des Beschuldigten nicht zu erkennen. Selbst wenn der Vorgang aber eine Selbstanzeige gewesen sein sollte, fehlte zu ihrer strafaufhebenden Wirkung die Entrichtung der verkürzten Vorauszahlungen an Umsatzsteuer.
Betreffend das Veranlagungsjahr 2008 hätte der Beschuldigte Umsatz- und Einkommensteuererklärungen einzureichen gehabt, was nicht geschehen ist. Zu diesem Zwecke wurden ihm am 22. Dezember 2008 entsprechende Formulare samt Belehrung über die Einreichpflicht übersandt (Ausdruck Datenbank, Finanzstrafakt Bl. 112). Sein Fall war nach dem Ende der Erklärungsfrist am 30. Juni 2009 auf der Quotenliste der Wirtschaftstreuhänderin Mag.I gestanden (siehe ihre Aussage vom 27. Februar 2013, Finanzstrafakt Bl. 127, und Datenbank, Finanzstrafakt Bl. 112), wobei eine Frist zur Erklärungsabgabe bis zum 12. April 2010 und nochmals eine Nachfrist bis zum 30. April 2010 gewährt wurde (Datenbank, Finanzstrafakt Bl. 112). Da der Beschuldigte aber das Honorar der Steuerberaterin nicht bezahlen konnte (Version des Beschuldigten am 18. Mai 2011, Finanzstrafakt Bl. 29, bestätigt durch die Steuerberaterin, Finanzstrafakt Bl. 126) und auch die Buchhaltung unvollständig geblieben war (Mag.I, Finanzstrafakt Bl. 127), ist die Einreichung der Steuererklärungen durch die Wirtschaftstreuhänderin unterblieben (Veranlagungsakt). Dabei war aber der Beschuldigte von ihr eindringlich auf seine diesbezügliche abgabenrechtliche Verpflichtung und die Folgen deren Nichterfüllung unter den gegebenen Umständen hingewiesen worden (Finanzstrafakt Bl. 127 f).
Dennoch ist der Beschuldigte untätig geblieben und hat auch nicht etwa Kontakt mit der Abgabenbehörde aufgenommen, um die Lage zu bereinigen bzw. nach besten Möglichkeiten dem Finanzamt in Entsprechung seiner Offenlegungspflicht Angaben über seine Einkünfte und Umsätze des Veranlagungsjahres zu geben, sodass letztendlich die Abgabenbehörde am 23. Februar 2011 gezwungen war, die Umsatz- und Einkommensteuer für 2008 nach § 184 BAO im Schätzungswege festzusetzen (Veranlagungsakt, Veranlagung 2008; Abgabenkonto).
Da diese Schätzung der Abgabenbehörde eine bloß griffweise gewesen ist (siehe den diesbezüglichen Aktenvermerk im Veranlagungsakt), erfährt das Mehrergebnis von € 3.631,50 an Umsatzsteuer (im Vergleich zur eingereichten Voranmeldung für Dezember 2008) dadurch keine Stützung für Finanzstrafzwecke.
Des weiteren liegt nunmehr im Finanzstrafverfahren vor eine Umsatzsteuer-Berechnung der Mag.I betreffend den Beschuldigten für 2008, woraus sich, wohl unter Berücksichtigung der zuvor noch fehlenden Unterlagen, eine Umsatzsteuer in Höhe von € 38.190,31 ergibt (Finanzstrafakt Bl. 92). Substanziierte Einwendungen, warum diese Berechnung unzutreffend sein sollte, sind der Aktenlage nicht zu entnehmen. Ebenfalls liegen keine Hinweise für ein abgabenunredliches Verhalten der Wirtschaftstreuhänderin vor. Das Bundesfinanzgericht folgt daher diesbezüglich den Angaben der Zeugin, woraus sich - siehe oben - für die einzelnen strafrelevanten Monate des Jahres 2008 jeweils ein Verkürzungsbetrag von € 3.182,53 ergeben hat.
Ein Nachweis einer etwaigen versuchten Hinterziehung einer Jahresumsatzsteuer für 2008 nach §§ 13, 33 Abs. 1 FinStrG ist somit ebenfalls nicht zu führen, zumal der Beschuldigte durch die Einreichung der Voranmeldung für Dezember 2008 noch weit vor Ablauf der Erklärungsfrist für die Jahressteuererklärungen realistischerweise eines Tatplanes einer dauerhaften Abgabenvermeidung entsagen musste.
Am 22. Oktober 2010 ist über das Vermögen des Beschuldigten der Konkurs ohne Eigenverwaltung des Schuldners eröffnet worden (GZ. SSSS), am 15. November 2010 wurde die Betriebsschließung angeordnet (Auszug Insolvenzdatei, Einbringungsakt betreffend den Beschuldigten).
Ab dem 22. Oktober 2010 ist somit auch die abgabenrechtliche Pflicht zur Einreichung der Steuererklärungen für 2008 bzw. zur Offenlegung der Bemessungsgrundlagen an die Abgabenbehörde auf den Masseverwalter übergegangen. Bis zu diesem Zeitpunkt hat aber die Pflicht den Beschuldigten getroffen, welcher wider besseres Wissen völlig untätig geblieben war. Dipl.-Ing.A hat daher für den Zeitraum 1. Mai 2010 bis 21. Oktober 2010 Finanzordnungswidrigkeiten nach § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG zu verantworten.
Betreffend den Voranmeldungszeitraum Jänner 2009, Fälligkeit am 16. März 2009, hat der Beschuldigte mittels des ihm von seiner Steuerberaterin übersandten Zahlscheines (Beschuldigter, Finanzstrafakt Bl. 58) am 18. März 2009 eine Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von € 2.990,78 entrichtet (Abgabenkonto); die entsprechende Voranmeldung wurde von der Steuerberaterin bereits am 13. März 2009 der Abgabenbehörde übersendet (USt-Daten, Finanzstrafakt Bl. 17).
Betreffend den Voranmeldungszeitraum Februar 2009, Fälligkeit am 15. April 2009, wurde die entsprechende Voranmeldung von der Steuerberaterin zeitgerecht am 15. April 2009 der Abgabenbehörde übersendet (USt-Daten, Finanzstrafakt Bl. 17). Eine Entrichtung der offen gelegten Zahllast von € 4.47,58 ist nicht mehr erfolgt (Abgabenkonto).
Betreffend den Voranmeldungszeitraum März 2009, Fälligkeit am 15. Mai 2009, wurde die entsprechende Voranmeldung von der Steuerberaterin zeitgerecht am 15. Mai 2009 der Abgabenbehörde übersendet (USt-Daten, Finanzstrafakt Bl. 17). Die Voranmeldung hat eine USt-Gutschrift von -€ 441,10 ausgewiesen (Abgabenkonto).
Normen und Schlagworte
- § 21 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 8 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 23 Abs. 4 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 98 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 23 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 23 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 5 Abs. 3 StGB, Strafgesetzbuch, BGBl. Nr. 60/1974
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/3300005/2014
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2015:RV.3300005.2014
- Stammnummer
- 106375
- Gültig
- 30.04.2015 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF