Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/3300005/2014
Umsatzsteuerhinterziehungen eines selbständigen Tontechnikers, welcher behauptet, trotz langjährigem Unternehmertum hinsichtlich der ihn treffenden abgabenrechtlichen Pflichten in Unkenntnis gewesen zu sein; Strafbemessung
geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/3300005/2014vom 30.04.2015Teil 3 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Betreffend den Voranmeldungszeitraum April 2009, Fälligkeit am 15. Juni 2009, wurde die entsprechende Voranmeldung von der Steuerberaterin zeitgerecht bereits am 12. Juni 2009 der Abgabenbehörde übersendet (USt-Daten, Finanzstrafakt Bl. 17). Eine Entrichtung der offen gelegten Zahllast von € 1.401,63 ist nicht mehr erfolgt (Abgabenkonto).
Betreffend den Voranmeldungszeitraum Mai 2009, Fälligkeit am 15. Juli 2009, wurde die entsprechende Voranmeldung von der Steuerberaterin zeitgerecht am 14. Juli 2009 der Abgabenbehörde übersendet (USt-Daten, Finanzstrafakt Bl. 17). Die Voranmeldung hat eine USt-Gutschrift von -€ 881,17 ausgewiesen (Abgabenkonto).
Betreffend den Voranmeldungszeitraum Juni 2009, Fälligkeit am 15. August 2009, wurde die entsprechende Voranmeldung von der Steuerberaterin zeitgerecht am 17. August 2009 der Abgabenbehörde übersendet (USt-Daten, Finanzstrafakt Bl. 17). Die Voranmeldung hat eine USt-Gutschrift von -€ 454,70 ausgewiesen (Abgabenkonto).
Betreffend den Voranmeldungszeitraum Juli 2009, Fälligkeit am 15. September 2009, wurde die entsprechende Voranmeldung von der Steuerberaterin zeitgerecht bereits am 14. September 2009 der Abgabenbehörde übersendet (USt-Daten, Finanzstrafakt Bl. 17). Eine Entrichtung der offen gelegten Zahllast von € 418,24 ist nicht mehr erfolgt (Abgabenkonto).
Betreffend den Voranmeldungszeitraum August 2009, Fälligkeit am 15. Oktober 2009, wurde die entsprechende Voranmeldung von der Steuerberaterin verspätet am 28. Dezember 2009 der Abgabenbehörde übersendet (USt-Daten, Finanzstrafakt Bl. 17). Die Voranmeldung hat eine USt-Gutschrift von -€ 187,84 ausgewiesen (Abgabenkonto).
Betreffend den Voranmeldungszeitraum September 2009, Fälligkeit am 15. November 2009, wurde die entsprechende Voranmeldung von der Steuerberaterin verspätet am 28. Dezember 2009 der Abgabenbehörde übersendet (USt-Daten, Finanzstrafakt Bl. 17). Die Voranmeldung hat eine USt-Gutschrift von -€ 124,15 ausgewiesen (Abgabenkonto).
Betreffend den Voranmeldungszeitraum Oktober 2009, Fälligkeit am 15. Dezember 2009, wurde die entsprechende Voranmeldung von der Steuerberaterin verspätet am 28. Dezember 2009 der Abgabenbehörde übersendet (USt-Daten, Finanzstrafakt Bl. 17). Die Voranmeldung hat eine USt-Gutschrift von -€ 82,34 ausgewiesen (Abgabenkonto).
Betreffend den Voranmeldungszeitraum November 2009, Fälligkeit am 15. Jänner 2010, hat der Beschuldigte eben am 15. Jänner 2010 eine Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von € 24.523,59 entrichtet (Abgabenkonto); die entsprechende Voranmeldung wurde von der Steuerberaterin bereits am 13. Jänner 2010 der Abgabenbehörde übersendet (USt-Daten, Finanzstrafakt Bl. 17).
Betreffend den Voranmeldungszeitraum Dezember 2009, Fälligkeit 15. Februar 2010, hatte der Beschuldigte eine Zahllast zu entrichten; ebenfalls hatte er der Abgabenbehörde bis zum Ablauf dieses Tages eine diesbezügliche Voranmeldung zu übersenden. Beides ist nicht geschehen (Abgabenkonto). Eine von Mag.I erstellte Voranmeldung wurde dem Finanzamt erst am 6. Mai 2010 zugesandt (USt-Daten, Finanzstrafakt Bl. 17). Eine Entrichtung ist nicht mehr erfolgt (Abgabenkonto).
Von Seite der Steuerberaterin war die Zahllast in der Voranmeldung mit € 1.938,94 angegeben (Kontoabfrage). Eine von ihr nachträglich vorgenommene USt-Berechnung für das Veranlagungsjahr 2009 ergab insgesamt im Vergleich zu den Umsatzsteuer-Daten der Voranmeldungszeiträume Jänner bis Dezember 2009 eine Gutschrift von € 1.015,22 (Finanzstrafakt Bl. 85). Substanziierte Einwendungen, warum diese Berechnung unzutreffend sein sollte, sind der Aktenlage nicht zu entnehmen. Ebenfalls liegen keine Hinweise für ein abgabenunredliches Verhalten der Wirtschaftstreuhänderin vor. Das Bundesfinanzgericht folgt daher diesbezüglich den Angaben der Zeugin. Im Zweifel zugunsten des Beschuldigten wird - um jedenfalls alle Unabwägbarkeiten zu seinen Lasten auszuschließen - die gesamte Gutschrift von der gemeldeten Zahllast abgezogen, sodass ein strafrelevanter Betrag von € 923,72 verbleibt.
Im Zweifel zugunsten des Beschuldigten wird auch seiner Darlegung, dass die am 15. Jänner 2010 für den Voranmeldungszeitraum November 2009 offengelegte Zahllast sich gänzlich eben auf diesen Monat bezogen hat und nicht etwa Teile davon den Vormonaten zuzuordnen wären, Glauben geschenkt.
Soweit die Finanzstrafbehörde dem Beschuldigten das Mehrergebnis an Umsatzsteuer aus der Veranlagung 2009 in Höhe von € 6.182,89 (Buchung vom 23. Februar 2011, Kontoabfrage) als verkürzte Vorauszahlungen an Umsatzsteuer betreffend Jänner bis Dezember 2009 zum Vorwurf gemacht hat, wird von ihr übersehen, dass dieses Mehrergebnis lediglich durch den Ansatz eines Sicherheitszuschlages ohne konkrete Anhaltspunkte tatsächlicher Verkürzungen zustande gekommen war (Veranlagungsakt, Veranlagung 2009, Aktenvermerk).
Im Ergebnis kann daher mit der für ein Finanzstrafverfahren erforderlichen Sicherheit das während des Jahres 2009 errichtete steuerliche Rechenwerk des Beschuldigten und die Richtigkeit der Angaben in seinen Voranmeldungen nicht widerlegt werden.
Geht man auch davon aus, dass eine Verantwortlichkeit hinsichtlich der Verzögerung an der Übermittlung der Voranmeldungen für August bis Oktober 2009 (in welchen die oben erwähnten geringfügigen Gutschriften ausgewiesen waren) in Anbetracht des Zeitablaufes mit der für erforderlichen Präzision nicht mehr eruierbar ist (das Verhandlungsthema der Verfahrensparteien sind bisher entsprechende Abgabenverkürzungen gewesen), ist letztendlich das Finanzstrafverfahren betreffend die Voranmeldungszeiträume Jänner bis November 2009 gänzlich einzustellen.
Lediglich hinsichtlich des Voranmeldungszeitraumes Dezember 2009 hat der Beschuldigte eine Hinterziehung einer Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von € 923,72 zu verantworten.
Die Beschwerde des Beschuldigten erweist sich daher teilweise als berechtigt.
Zur Strafbemessung ist auszuführen:
Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG werden gemäß § 33 Abs. 5 leg.cit. mit einer Geldstrafe bis zum Zweifachen der jeweiligen Verkürzungsbeträge geahndet.
Finanzordnungswidrigkeiten nach § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG werden gemäß § 51 Abs. 2 leg.cit. mit Geldstrafen bis zu € 5.000,00 geahndet.
Dabei ist nach § 21 Abs. 1 FinStrG eine einheitliche Geldstrafe auszusprechen. Diese richtet sich gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 FinStrG nach derjenigen Strafdrohung, welche die höchste Strafe androht. Hängen wie bei Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG die zusammentreffenden Strafdrohungen von Wertbeträgen ab, so ist für die einheitliche Geldstrafe die Summe dieser Strafdrohungen maßgeblich (§ 21 Abs. 2 Satz 3 FinStrG).
Der vom Gesetzgeber im gegenständlichen Fall daher angedrohte Strafrahmen beträgt daher UVZ 01/06 € 522,47 + UVZ 02/06 € 522,47 + UVZ 03/06 € 522,47 + UVZ 04/06 € 522,47 + UVZ 05/06 € 522,47 + UVZ 06/06 € 522,47 + UVZ 07/06 € 522,47 + UVZ 08/06 € 522,47 + UVZ 09/06 € 522,47 + UVZ 10/06 € 522,47 + UVZ 11/06 € 522,47 + UVZ 12/06 € 522,47 + UVZ 01/07 € 1.504,15 + UVZ 02/07 € 1.504,15 + UVZ 03/07 € 1.504,15 + UVZ 04/07 € 1.504,15 + UVZ 05/07 € 1.504,15 + UVZ 06/07 € 1.504,15 + UVZ 07/07 € 1.504,15 + UVZ 08/07 € 1.504,15 + UVZ 09/07 € 1.504,15 + UVZ 10/07 € 1.504,15 + UVZ 11/07 € 1.504,15 + UVZ 12/07 € 1.504,15 + UVZ 01/08 € 3.182,53 + UVZ 02/08 € 3.182,53 + UVZ 03/08 € 3.182,53 + UVZ 04/08 € 3.182,53 + UVZ 05/08 € 3.182,53 + UVZ 06/08 € 3.182,53 + UVZ 07/08 € 3.182,53 + UVZ 08/08 € 3.182,53 + UVZ 09/08 € 3.182,53 + UVZ 10/08 € 3.182,53 + UVZ 11/08 € 3.182,53 + 12/09 € 923,72 = € 60.251,00, X 2 ergibt € 120.502,00.
Aufgrund der Verfahrenseinstellungen bzw. der Reduzierung der strafrelevanten Verkürzungen hat sich somit der Strafrahmen von ursprünglich € 147.697,92 auf € 120.502,00, das sind 81,59 % der ursprünglichen Strafdrohung, verringert.
Gemäß § 23 Abs. 1 FinStrG ist Grundlage für die Bemessung der Geldstrafe zunächst die Schuld des Täters.
Gemäß § 23 Abs. 2 und 3 FinStrG sind bei der Ausmessung der Strafe die Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen, wobei darauf Bedacht zu nehmen ist, ob die Verkürzung endgültig oder nur vorübergehend eintreten hätte sollen.
Zusätzlich sind die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters zu berücksichtigen.
Gemäß § 23 Abs. 4 FinStrG hat bei Finanzvergehen, deren Strafdrohung sich wie hier bezüglich der Abgabenhinterziehungen nach einem Wertbetrag richtet, die Bemessung der Geldstrafe mit mindestens einem Zehntel des Höchstausmaßes der angedrohten Geldstrafe zu erfolgen. Die Bemessung einer diesen Betrag unterschreitenden Geldstrafe aus besonderen Gründen ist zulässig, wenn die Ahndung der Finanzvergehen nicht dem Landesgericht obliegt.
Von Seite des Spruchsenates war eine Geldstrafe knapp über dieser Grenze verhängt worden.
Die verfahrensgegenständlich dem Beschuldigten zum Vorwurf gemachten Verkürzungen von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG beinhalten tatbildimmanent - im Vergleich zu den Hinterziehungen nach § 33 Abs. 1 FinStrG - den Aspekt einer nur vorübergehenden Abgabenvermeidung, welcher - siehe die obigen Ausführungen - sich in unterschiedlicher Intensität konkretisiert hat. So war vorerst die Verheimlichung der Vorauszahlungen als Teil eines Konzeptes zur dauerhaften bzw. möglichst langfristigen Abgabenvermeidung zu verstehen (2006), ist der Plan zur dauerhaften Vermeidung aufgegeben worden (2007), bis schließlich deutlich erkennbar, soweit strafrelevant, lediglich eine zwangsweise Kreditierung der Selbstbemessungsabgaben angestrebt wurde (2008, 2009). Diese Umstände sind mit unterschiedlichen Abschlägen zu berücksichtigen: 2006 1 Sechstel, 2007 1 Viertel und 2008, 2009 mit einem Drittel der jeweiligen Strafdrohung.
Somit ergäbe sich bei durchschnittlichem Verschulden des Finanzstraftäters, einander die Waage haltenden Milderungs- und Erschwerungsgründen und ebenfalls durchschnittlichen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen betreffend seine Person ein Ausgangswert von etwa € 42.700,00.
Ansich ist das dem Beschuldigten nachgewiesene Fehlverhalten insbesondere in Bezug auf die Verkürzung der Umsatzsteuervorauszahlungen eine geradezu typische Vorgangsweise, welche der Gesetzgeber unter Strafe gestellt hat, um beispielsweise auch bei unter finanziellem Stress stehenden Unternehmern die Offenlegung und Entrichtung der Umsatzsteuern in Form einer Selbstbemessungsabgabe noch vor einer Veranlagung der Jahresumsatzsteuer zu unterstützen, weshalb auch für den gegenständlichen Fall eine ausreichende Bestrafung geboten ist. Andere Wirtschaftstreibende in der Lage des Beschuldigten sollen bei Bekanntwerden der Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes nicht dem Irrtum verfallen, die Befolgung ihrer abgabenrechtlichen Pflichten wäre in Zeiten einer Unternehmenskrise nicht mehr zu beachten.
Der Deliktskonkurrenz in Form der zusätzlichen Finanzordnungswidrigkeit nach § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG und der Vielzahl der deliktischen Angriffe über mehrere Jahre hinweg als erschwerend stehen jedoch als mildernd die finanzstrafrechtliche Unbescholtenheit des Beschuldigten, seine finanzielle Zwangslage, welche ihn offenkundig zu seinem Fehlverhalten mitverleitet hat, die im Zweifel zu seinen Gunsten für glaubhaft gehaltene Beeinflussung durch H, siehe die obigen Ausführungen, die Mitwirkung an der Aufklärung des strafrechtlich relevanten Sachverhaltes, die teilweise Schadensgutmachung wie dargestellt und insbesondere das weitgehende Zurücktreten der Spezialprävention infolge der geänderten beruflichen Lage des Täters und des eingetretenen Zeitablaufes entgegen, sodass unter Beachtung der sehr ungünstigen Finanzlage des Beschuldigten - wie von ihm geschildert - eine Geldstrafe von etwa lediglich € 16.000,00, knapp über der Grenze zur außerordentlichen Strafmilderung, auszumessen gewesen wäre. Einer weiteren Strafmilderung stünden insbesondere der lange Tatzeitraum und die beschriebene Generalprävention entgegen.
Mangels einer Strafbeschwerde des Amtsbeauftragten besteht jedoch gemäß § 161 Abs. 3 Satz 1 FinStrG ein Verböserungsverbot, womit eine Erhöhung oder Gleichbelassung der Geldstrafe bei deutlich verringertem Strafrahmen unzulässig wäre.
In gesamthafter Abwägung der obigen dargelegten Argumente ist daher die Geldstrafe auf € 12.000,00, das sind lediglich 9,96 % des verbleibenden Strafrahmens, abzumildern.
Gleiches gilt auch für die Ausmessung der Ersatzfreiheitsstrafe, wenngleich bei dieser der Umstand der schlechten finanziellen Lage des Finanzstraftäters außer Ansatz zu lassen ist.
Die Verfahrenskosten gründen sich auf § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG, wonach pauschal ein Kostenersatz im Ausmaß von 10 % der Geldstrafe, maximal aber ein Betrag von € 500,00 festzusetzen ist, und waren daher unverändert zu belassen.
Zur Zulässigkeit der Revision
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Insbesondere wurde die gegenständliche Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes auf Basis einer gesicherten Rechtslage getroffen, wobei wesentlich eine unterschiedliche Würdigung der Beweislage und die Übung des Ermessens gewesen sind.
Innsbruck, am 30. April 2015
Normen und Schlagworte
- § 21 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 8 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 23 Abs. 4 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 98 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 23 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 23 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 5 Abs. 3 StGB, Strafgesetzbuch, BGBl. Nr. 60/1974
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/3300005/2014
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2015:RV.3300005.2014
- Stammnummer
- 106375
- Gültig
- 30.04.2015 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF