Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL FSRV/0026-L/08
Beschwerde eines Bürgermeisters gegen eine Verfahrenseinleitung wegen (angeblich) versuchter Abgabenhinterziehung durch unrechtmäßige Geltendmachung von Werbungskosten; tatsächlich größtenteils aber keine Verletzung einer Offenlegungspflicht.
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0026-L/08vom 04.11.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Auch der seinen schon von der objektiven Rechtslage abweichenden Rechtsstandpunkt (hier: Anerkennung von Ausgaben als Werbungskosten) vertretende Abgabepflichtige verletzt, sofern er den Sachverhalt in seiner Gesamtheit offenlegt und seinen (abweichenden) Standpunkt entsprechend deutlich macht, nicht die abgabenrechtliche Offenlegungs- und Wahrheitspflicht.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat als
Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des
Finanzstrafsenates 3, Hofrat Dr. Peter Binder, in der Finanzstrafsache
gegen JM, Bürgermeister und Verbandsobmann, geb. 19XX, whft. in S, wegen
des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung gemäß
§ 33
Abs. 1 iVm. § 13 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die
Beschwerde des Beschuldigten vom 7. März 2008 gegen den Bescheid
über die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gemäß
§ 83 Abs. 1 FinStrG des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr,
vertreten durch HR Gottfried W. Buchroithner, als Finanzstrafbehörde
erster Instanz vom 15. Februar 2008, StrNr. 052-2008/00000-001,
zu
Recht erkannt:
I. Der Beschwerde wird teilweise stattgegeben und der
Spruch des angefochtenen Einleitungsbescheides wie folgt abgeändert:
Gegen den Beschwerdeführer (Bf.) wird das
Finanzstrafverfahren eingeleitet, weil der Verdacht besteht, er habe als
Abgabepflichtiger vorsätzlich im Bereich des Finanzamtes Freistadt Rohrbach
Urfahr vorsätzlich durch die Einreichung einer unrichtigen
Einkommensteuerklärung für 2000, nämlich durch die Geltendmachung
der Gesamtkosten für einen zur Hälfte auch privat genutzten
Internetanschluss als Werbungskosten, somit unter Verletzung einer
abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht, vorsätzlich eine
Verkürzung an Einkommensteuer (2000) iHv. 261,50 S, d. s.
19,00 €, zu bewirken versucht und hiermit ein Finanzvergehen nach
§§ 33 Abs. 1 iVm. 13 FinStrG begangen.
II. Im Übrigen wird die Beschwerde als
unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 15. Februar 2008 hat das Finanzamt
Freistadt Rohrbach Urfahr als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den
Bf. zur StrNr. 052-2008/00000-001 ein finanzstrafbehördliches
Untersuchungsverfahren eingeleitet, weil der Verdacht bestehe, dass dieser im
Amtsbereich des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr vorsätzlich durch die
Einreichung unrichtiger Abgabenerklärungen, nämlich durch die
unrechtmäßige Geltendmachung von Werbungskosten (Arbeitszimmer,
Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, reine Mitgliedsbeiträge an
ortsansässige Vereine, Tageszeitungen, Tagesgelder für Reisen unter 25
km, Bewirtungsspesen, ...) für die Jahre 2000 bis 2006, somit unter
Verletzung einer abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht eine
Verkürzung von Einkommensteuer iHv. insgesamt 15.175,49 € (2000:
2.015,94 €; 2001: 2.223,79 €; 2002: 1.964,36 €;
2003: 2.576,60 €; 2004: 3.075,20 €; 2005:
1.419,90 €; 2006: 1.899,70 €) zu bewirken versucht und
hiermit (ein) Finanzvergehen nach §§ 33 Abs. 1 iVm. 13
FinStrG begangen habe.
In der Begründung wurde neben der Anführung der
Bestimmungen der §§ 33 Abs. 1, 13 und 8 des FinStrG bzw. des
§ 119 Bundesabgabenordnung (BAO) im Wesentlichen darauf verwiesen,
dass der Beschuldigte in den Jahren 2000 bis 2001 (gemeint wohl: 2006) trotz
mehrmaliger gegenteiliger Bescheidbegründungen weiterhin Ausgaben als -
nicht anerkennbare - Werbungskosten beantragt bzw. geltend gemacht habe, obwohl
er aus den Vorjahren wissen habe müssen, dass die betreffenden Kosten keine
Werbungskosten darstellten und sich daher ein entsprechender Tatvorsatz schon
aus der geschilderten Handlungsweise selbst ergebe.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte
Beschwerde des Beschuldigten vom 7. März 2008, in welcher im
Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:
Die für die Jahre 2000 bis 2004 selbst erstellten
Einkommensteuererklärungen der Jahre 2000 bis 2006 seien jeweils
zusammen mit sämtlichen Belegen fristgerecht beim zuständigen
Finanzamt eingebracht worden. Meist seien nach einer teilweisen Besprechung der
vorgelegten Unterlagen die beantragten Werbungskosten gekürzt worden. Diese
im Übrigen nicht immer zu 100 % gerechtfertigten Kürzungen (so
insbesondere die Kürzungen von aus der Tätigkeit als
Bürgermeister bzw. als Verbandsobmann (B/L) herrührenden Fahrtkosten
und von Spenden im Zusammenhang mit eindeutig abzugsfähigen Eintritten)
seien auch meist akzeptiert worden. In einzelnen Fällen seien aber auch
Rechtsmittel gegen die entsprechenden Abgabenbescheide eingebracht worden und
habe das Finanzamt großteils den Berufungen stattgegeben. Meist seien aber
die Kürzungen trotz einer guten Aussicht auf eine erfolgreiche Anfechtung
im Rechtsmittelweg aus Vereinfachungsgründen letztlich akzeptiert worden.
Die aus den einzelnen Bescheiden resultierenden Einkommensteuernachzahlungen
seien ebenso wie die vorgeschriebenen Vorauszahlungen stets pünktlich und
in voller Höhe entrichtet worden.
Insgesamt sei daher auch nur der Versuch einer
Abgabenverkürzung dem Bf. jedenfalls fern gelegen.
Erstmals im Jahr 2005 habe sich der Bf. nicht zuletzt ob
der gewonnenen Erkenntnis der Komplexität der maßgeblichen
Steuermaterie vom Mitarbeiter einer Steuerberatungskanzlei beraten bzw. auch bei
der Erstellung der Abgabenerklärungen helfen lassen. Dabei habe der besagte
Kanzleimitarbeiter die angefallenen Werbungskosten für 2005 entsprechend
durchforstet und nichtabzugsfähige Kosten, wie Mitgliedsbeiträge,
Tageszeitungen und Fahrkosten B/L bzw. Privatfahrten, von vornherein
ausgeschieden. Darüber hinaus gebe es aber auch Kosten, die vom Finanzamt
nicht (als Werbungskosten) berücksichtigt worden seien, obwohl diese
aufgrund des geltenden Politikererlasses aber sehr wohl Werbungskosten
darstellten.
Dass diese trotz der guten Erfolgsaussichten einer Berufung
letztlich akzeptierten Kürzungen nun zur Einleitung eines Strafverfahrens
geführt hätten, könne keineswegs hingenommen werden, da vom Bf.
zu keinem Zeitpunkt versucht worden sei, Abgaben zu verkürzen. Eine
Nichtanerkennung der behördlichen Kürzungen hingegen hätte
vermutlich ein Strafverfahren verhindert.
Für 2006 seien im Übrigen überhaupt keine
Mitgliedsbeträge, Kosten für Arbeitszimmer oder Berufskleidung usw.,
wie teilweise aus Unwissenheit in den Vorjahren passiert, beantragt worden. Der
mit der Erklärungserstellung beauftragte Berater habe die
Steuererklärung erstellt und beim Finanzamt eingereicht, worauf auch ein
entsprechender Steuerbescheid, nämlich jener vom 27. Juni 2007,
ergangen sei. Erst im Zuge einer offenbar durchgeführten
Nachbescheidkontrolle beim Finanzamt seien dann doch noch die zugehörigen
Belege angefordert worden. Dabei seien aber irrtümlich auch Belege für
in der Erklärung ohnehin nicht berücksichtigte Kosten vorgelegt worden
und habe sich daher eine entsprechende Divergenz zwischen dem
ursprünglichen Antrag und der vorgelegten Belegsammlung ergeben. Gegen den
in weiterer Folge ergangenen, ursprünglich ja gar nicht beantragte
Werbungskosten kürzenden Bescheid sei letztlich das Rechtsmittel der
Berufung erhoben worden.
Der Bf. sei schließlich mit Behörden noch nie in
Konflikt gestanden, sei noch nie Steuern oder Abgaben schuldig geblieben und
habe nie auch nur einen Gedanken an eine allfällige Abgabenverkürzung
verschwendet. Er sei als steuerlicher Laie davon ausgegangen, dass durch die
Übermittlung sämtlicher Unterlagen an das Finanzamt, deren
anschließende Besprechung und zumindest teilweise Akzeptanz, keinesfalls
der Verdacht einer Abgabenhinterziehung entstehen könne, selbst wenn dabei
auch (irrtümlich) Unterlagen über nicht abzugsfähige Kosten
vorgelegt worden seien.
Es werde daher beantragt, mangels jedweden Schuldverhaltens
das eingeleitete Finanzstrafverfahren einzustellen.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 82 Abs. 1 FinStrG hat die
Finanzstrafbehörde erster Instanz die ihr zukommenden Verständigungen
bzw. Mitteilungen darauf zu prüfen, ob genügend Verdachtsgründe
für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben sind.
Gemäß Abs. 3 leg.cit. ist von der Einleitung eines
Strafverfahrens abzusehen, wenn
a) die Tat mangels ausreichender Anhaltspunkte
voraussichtlich nicht erwiesen werden kann,
b) die Tat kein Finanzvergehen bildet,
c) der
Verdächtige die ihm zur Last gelegte Tat nicht begangen hat oder
Umstände vorliegen, welche die Tat rechtfertigen, die Schuld oder die
Strafbarkeit des Täters ausschließen oder aufheben, letzteres z.B. in
Form einer strafbefreienden Selbstanzeige iSd. § 29 FinStrG,
d) Umstände vorliegen, welche die Verfolgung des
Täters hindern, oder
e) die Tat im
Ausland begangen und der Täter dafür schon im Ausland gestraft worden
ist und nicht anzunehmen ist, dass die Finanzstrafbehörde eine strengere
Strafe verhängen werde.
Gemäß
§ 83 Abs. 2 FinStrG ist der
Verdächtige unter Bekanntgabe der zur Last gelegten Tat sowie der in
Betracht kommenden Strafbestimmung unverzüglich zu verständigen, wobei
bei vorsätzlichen Finanzvergehen, ausgenommen Finanzordnungswidrigkeiten,
die Verständigung in Form eines Bescheides zu ergehen hat.
Ob im konkreten Einzelfall die Verdachtsgründe
für die (bescheidmäßige) Einleitung eines Finanzstrafverfahrens
ausreichen, ist aus der Summe der sich an Hand der bisherigen
Ermittlungsergebnisse ergebenden Anhaltspunkte zu beurteilen. Es genügt
jedoch, wenn gegen den Beschuldigten ein entsprechender Tatverdacht besteht. Das
heißt, es müssen hinreichend stichhaltige Gründe vorliegen, die
die Annahme rechtfertigen, dass der Verdächtige als Täter eines
konkreten Finanzvergehens in Frage kommt, und es im Sinne eines höheren
Wahrscheinlichkeitsgrades nicht sicher ist, dass einer der im Abs. 3
lit. a bis e taxativ angeführten Gründe für die Abstandnahme
von der Einleitung des Strafverfahrens vorliegt (vgl. z. B. VwGH vom
31. März 2004, 2003/13/0152).
Verdacht ist dabei die Kenntnis von Tatsachen, aus denen
nach der allgemeinen Lebenserfahrung auf ein Finanzvergehen geschlossen werden
kann. Bloße Vermutungen allein reichen für die Einleitung des
Finanzstrafverfahrens nicht aus. Nicht jedoch ist es in diesem Verfahrensstadium
schon Aufgabe der Finanzstrafbehörde(n), das Vorliegen eines
Finanzvergehens konkret, d. h. in einer jeden Zweifel nach § 98
Abs. 3 FinStrG ausschließenden Art, nachzuweisen oder auch nur die
Ergebnisse des durch die Einleitung ja erst in Gang gesetzten förmlichen
Strafverfahrens bzw. die im Zuge dieses Verfahrens zu treffende
Beweiswürdigung vorwegzunehmen, weil die für die Subsumtion unter den
betreffenden finanzstrafrechtlichen Tatbestand letztlich entscheidenden Fragen
erst im anschließenden, u. a. vom Grundsatz des "in dubio pro reo"
getragenen Untersuchungsverfahrens einer (endgültigen) Klärung
zuzuführen sind bzw. sein werden (vgl. z. B. VwGH vom 28. Juni
2007, 2007/16/0074).
Der sich aus den bisherigen Erhebungsergebnissen
erschließende Verdacht muss sich aber sowohl auf die objektive als auch
auf die subjektive Seite des angezogenen Tatbestandes erstrecken (vgl.
z. B. VwGH vom 28. September 2004, 2004/14/0014).
Gemäß
§ 33 Abs. 1 FinStrG macht
sich des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung u. a. schuldig, wer
vorsätzlich (§ 8 Abs. 1 FinStrG) unter Verletzung der
Verpflichtung einer abgabenrechtlichen Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine
Abgabenverkürzung bewirkt.
Gemäß
§ 33 Abs. 3 lit. a
FinStrG ist eine Abgabenverkürzung bereits dann bewirkt (und die Tat iSd.
Abs. 1 damit vollendet), wenn u. a. Abgaben, die
bescheidmäßig festzusetzen sind, zu niedrig festgesetzt
wurden.
Nach § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG macht
sich u. a. einer Finanzordnungswidrigkeit schuldig, wer, ohne dadurch den
Tatbestand eines anderen Finanzvergehens zu erfüllen, vorsätzlich eine
abgabenrechtliche Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht verletzt.
§ 119 BAO zufolge hat der Abgabenpflichtige die
für den Bestand und den Umfang einer Abgabepflicht oder für die
Erlangung von abgabenrechtlichen Begünstigungen bedeutsamen Umstände
nach Maßgabe der Abgabenvorschriften vollständig und
wahrheitsgemäß offen zu legen. Nach Abs. 2 leg.cit. dienen der
Offenlegung insbesondere Abgabenerklärungen, Anmeldungen, Anzeigen,
Abrechnungen und sonstige Anbringen, welche die Grundlage für
abgabenrechtliche Feststellungen, für die Festsetzung von Abgaben, für
die Freistellung von diesen oder gegebenenfalls für die Gewährung von
Begünstigungen bilden.
Vollständig und wahrheitsgemäß offen legen
bedeutet, der Abgabenbehörde, gegebenenfalls nicht nur anhand der
Vordrucksangaben (der Abgabenerklärungen), sondern auch durch geeignete
Ergänzungen, Beilagen und Zusätze, nicht nur ein richtiges und
vollständiges, sondern auch ein klares Bild aller für die
Abgabenberechnung maßgeblichen Umständen zu verschaffen (vgl.
z. B. Stoll, BAO, 1355, bzw. VwGH vom 25. Jänner 1999,
93/17/0313, OGH vom 31. August 2001, 14 Os 79/99).
Bestehen Zweifel, ob ein konkretes Geschehen angesichts
eines bestimmten Steuertatbestandes rechtsbedeutsam ist und bestehen somit
Zweifel im Tat- und nicht im Rechtsfragenbereich, so ist dem § 119 BAO
dann korrekt entsprochen, wenn der Sachverhalt in seiner tatsächlichen
Dimension aufgezeigt wird (VwGH vom 28. Oktober 1997, 97/14/0121).
Die Abgabenbehörde muss also durch den vom
Verpflichteten offen gelegten Sachverhalt in die Lage versetzt werden, die
betreffende Abgabe gesetzeskonform festzusetzen bzw. die Richtigkeit dessen
Angaben anhand der gemachten Erklärungsangaben zu
überprüfen.
Dabei steht es aber dem Abgabepflichtigen aber
grundsätzlich frei, im Rahmen der ihn treffenden Offenlegungspflicht eine,
von dem ihm auch bekannten behördlichen Standpunkt abweichende
Rechtsmeinung zu vertreten, solange er nur (zuerst) die relevanten
Sachverhaltselemente in ihrer tatsächlichen Dimension entsprechend offen
legt (vgl. VwGH vom 6. August 1996, 95/17/0109; OGH vom 10. März
1992, 14 Os 61/91, ÖJZ 1992/139, bzw. auch
Reger/Hacker/Kneidinger,
FinStrG3,
K 33/30, sowie Fellner, FinStrG, § 33 Anm. 16). Gegenstand
der Offenlegung sind nämlich stets nur die unter einen Steuertatbestand
subsumierbare Tatsachen, nicht jedoch deren rechtliche Beurteilung.
Der der (ihm bekannten) Rechtsauffassung der Behörde
nicht folgende Abgabepflichtige hat aber jedenfalls den für die
Abgabenbemessung relevanten Sachverhalt in seiner Gesamtheit dazulegen, sodass
die Behörde in die Lage versetzt ist, einerseits ohne Weiteres die
divergierende Rechtsansicht des Pflichtigen bzw. deren Auswirkungen auf das
erklärte Zahlenwerk zu erkennen und andererseits die Abgabe(n)
gemäß der von ihr vertretenen Rechtsansicht bzw. der geltenden
Rechtslage zutreffend festzusetzen.
Gemäß
§ 13 Abs. 1 FinStrG gelten
die Strafdrohungen für vorsätzliche Finanzvergehen grundsätzlich
nicht nur für die vollendete, sondern auch für die versuchte Tat (vgl.
auch Abs. 2).
Gemäß
§ 8 Abs. 1 FinStrG handelt
vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem
gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese
Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr
abfindet. Unter Möglichkeit ist dabei nicht das Bestehen eines abstrakten,
in Anbetracht der allgemeinen Unsicherheit menschlicher Erkenntnis zumeist
möglichen letzten Zweifels an der Richtigkeit zu verstehen, sondern die
Möglichkeit in einem konkreteren Sinn, wie sie etwa einem durch Bedenken
erweckten Zweifel entspricht (vgl. VwGH vom 6. Dezember 1990, 90/16/0180,
vom 25. September 1991, 91/16/0074, vom 28. April 1994, 93/16/0193,
und vom 21. Dezember 2000, 97/16/0404). Dem Täter muss die
Verwirklichung des Tatbildes als nahe liegend erscheinen und reicht insbesondere
ein "Wissen-müssen" ebenso wenig aus, wie Unbedachtsamkeit oder
bloßer Leichtsinn (vgl. z. B. Reger/Hacker/Kneidinger, aaO.,
K 8/10).
Der im Fall des § 33 Abs. 1 (allenfalls iVm.
§ 13) FinStrG auf die Verletzung einer entsprechenden
abgabenrechtlichen Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht als auch (zumindest dem
Grunde nach) auf den Eintritt des entsprechenden Taterfolges gerichtete Vorsatz
muss dabei vor bzw. spätestens zum Zeitpunkt der (erstmaligen) Tatbegehung
gegeben sein. Ein allfälliger späterer, d. h. erst nach der Tat
hinzukommender Vorsatz (= dolus superveniens) schadet, im Unterschied zu reinen
Dauerdelikten, nicht (Grundsatz des dolus superveniens non nocet).
Mangels eigener finanzstrafrechtlicher, allerdings für
einen Maßnahme iSd. § 83 Abs. 2 FinStrG auch nicht
notwendigerweise erforderlicher Vorerhebungen ist anhand der auch für das
gegenständliche Finanzstrafverfahren zu übernehmenden aktenkundigen
Feststellungen zur StNr. 34 bzw. StNr. 12 für die zu treffende
Beschwerdeentscheidung von nachstehendem Sachverhalt auszugehen:
Der Bf. ist Bürgermeister und Obmann des BEverbandes
(B) bzw. des LAverbandes (L) und bezieht aus diesen Tätigkeiten
Einkünfte iSd. §§ 25 und 29 Einkommensteuergesetz 1988
(EStG 1988).
Für das Veranlagungsjahr 2000 wurde vom (steuerlich
unvertretenen) Bf. am 15. Mai 2001 beim damals zuständigen Finanzamt
(zur StNr. 12) eine Jahreserklärung betreffend die Einkommensteuer
(E1) eingereicht und darin sonstige Einkünfte iSd. § 29 EStG 1988
iHv. 410.957,00 S bzw. neben Sonderausgaben iSd. § 18 leg.cit.
(unter Z 4, Kennziffer 277 der Erklärung) Werbungskosten iHv.
insgesamt 248.265,26 S (§ 16 EStG 1988) erklärt. Laut den
der eingereichten Erklärung angeschlossenen Beilagen setzten sich die im
Zusammenhang mit den genannten Einkünften geltend gemachten Werbungskosten
wie folgt zusammen: Parteispenden Gemeinde: 10.800,00 S; Parteispenden
Bezirk: 38.000,00 S; (nichtausbezahlte) Reisekosten: 89.802,10 S und
diverse Aufwendungen: 109.663,16 S. Dabei wurden neben den genannten
Parteispenden insbesondere die geltend gemachten Reisekosten in einer jeweils
den genauen Zeitpunkt (Datum), den Beginn, das Ende, die Dauer, den Ort bzw. den
Gegenstand, die Anzahl der zurückgelegten Kilometer sowie den
Tätigkeitsbereich der der Reise zugrundeliegenden Tätigkeit (Gemeinde,
B bzw. L) und die erhaltenen Reisekostenersätze sowie in einer die
übrigen Werbungskosten (bezeichnet als "diverse Aufwendungen") jeweils das
Datum, den Anlass (z. B. Mitgliedsbeitrag zum örtlichen Musikverein),
die Tätigkeitsart (z. B. als Bürgermeister, als L -Obmann),
beinhaltenden Aufstellung betragsmäßig aufgeschlüsselt.
Insbesondere wurden vom Bf., wie zum Teil schon in den Vorjahren (1993 bis
1999), Aufwendungen im Zusammenhang mit den anteilsmäßigen Kosten
eines Arbeitszimmers (erstmals geltend gemacht 1994, vom Finanzamt jedoch nicht
anerkannt, vgl. Einkommensteuerbescheid vom 30. April 1998), Spenden an
ortsansässige Vereine bzw. Institutionen (erstmals geltend gemacht 1997,
vom Finanzamt vor 2000 anerkannt), Bewirtungskosten (erstmals geltend gemacht
1993, vom Finanzamt nicht bzw. nur zur Hälfte anerkannt, vgl.
Einkommensteuerbescheid vom 9. Jänner 1998), Internetanschluss
(insgesamt 1.046,00 S, vgl. Veranlagung 1999), Bezugskosten einer nicht als
Fachliteratur zu qualifizierenden Zeitschrift sowie von drei Tageszeitungen
[letzteres erstmals beantragt 1994, vom Finanzamt nicht bzw. nur teilweise (mehr
als zwei Tageszeitungen) anerkannt, vgl. Einkommensteuerbescheid 1994 in der
Fassung der Berufungsvorentscheidung vom 13. Jänner 1999], geltend
gemacht. Nachdem der Bf. dem Finanzamt aus Anlass eines mit ihm geführten
Telefonates mitgeteilt hatte, dass der in den Belegen angeführte
Internetanschluss annähernd zur Hälfte auch privat genutzt worden sei
(vgl. Aktenvermerk im Veranlagungsakt vom 24. Februar 2002) und vom
Sachbearbeiter des Finanzamtes informiert worden war, dass die geltend gemachten
Mitgliedsbeträge an ortsansässige Vereine ebenso wie der Bezug der
ersten beiden von mehreren Tageszeitungen nicht bzw. die Bewirtungskosten
lediglich zur Hälfte abzugsfähige Ausgaben iSd. § 16 EStG
1988 (Werbungskosten) darstellten (vgl. § 20 Abs. 1 Z 3 EStG
1988 idFd. BGBl. 1995/297), erging am 14. Juni 2002 der
Abgabenbescheid betreffend die Jahreseinkommensteuer 2000, mit dem bei
Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit von 356.450,00 S (bisher
nicht vom Arbeitgeber berücksichtigte) Werbungskosten iHv.
192.784,00 S anerkannt wurden. In der zugehörigen
Bescheidbegründung wurde u. a. darauf hingewiesen, dass
Bewirtungsspesen nur zu Hälfte abzugsfähig seien, die geltend
gemachten Aufwendungen für ein Arbeitszimmer nicht zu berücksichtigen
gewesen seien (Hinweis auf die Berufungsvorentscheidung zu 1995), dass
gemäß
§ 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 Fahrten zwischen
Wohnung und Arbeitsstätte mit dem Verkehrsabsetzbetrag abgegolten seien,
dass 50 % der beantragten Kosten für den Internetanschluss als Privatanteil
ausgeschieden worden seien, dass Vereinsbeiträge und Kosten für den
Bezug der ersten beiden Tageszeitungen sowie des bezogenen Magazines nicht
abzugsfähig seien und bei Reisen unter 25 Km keine Tagesgelder verrechnet
werden könnten.
Für 2001 wurde vom Bf. am 14. Mai 2002 eine
Jahreseinkommensteuererklärung (E1) beim Finanzamt eingereicht und darin
Werbungskosten iHv. insgesamt 226.352,08 S (Parteispenden: 10.800,00 S
bzw. 21.494,00 S; Reisekosten: 75.264,70 S und diverse Aufwendungen:
118.793,38 S) geltend gemacht. Laut der der eingereichten Erklärung
angeschlossenen Aufstellung (Angaben siehe oben) lagen den angeführten
Beträgen u. a. (wiederum) Mitgliedsbeiträge an ortsansässige
Vereine, anteilige Arbeitszimmerkosten, Kosten für EDV-Aufwand bzw.
Internetanschluss und Bewirtungen (Geltendmachung jeweils 100 %) bzw.
Reisekosten für Fahrten im Nahbereich und Diäten für Fahrten
unter 25 km sowie teilweise Kilometergeld unter Zugrundelegung einer unrichtig
ermittelten Kilometeranzahl zu Grunde. Das Finanzamt erließ dazu am
15. April 2003 den entsprechenden Steuerjahresbescheid und ermittelte bei
Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit von 373.843,00 S die
(bisher nicht berücksichtigten) Werbungskosten mit 165.151,00 S und
verwies in der zugehörigen Begründung wiederum auf die mangelnde
(gänzliche) Abzugsfähigkeit der oben genannten Ausgaben.
Für 2002 wurde vom Bf. am 14. Mai 2003 die
Jahreseinkommensteuererklärung (E1) beim Finanzamt eingereicht und darin
Werbungskosten iHv. insgesamt 16.954,21 € (Parteispenden:
784,92 € bzw. 1.526,30 €; Reisekosten: 5.953,74 €
und diverse Aufwendungen: 8.689,25 €) geltend gemacht. Laut der der
Erklärung angeschlossenen Aufstellung (Angaben siehe oben) lagen den
angeführten Beträgen u. a. (wiederum) Mitgliedsbeiträge an
ortsansässige Vereine, anteilige Arbeitszimmerkosten (Heizkosten), Kosten
für den Bezug von drei Tageszeitungen, Kosten für EDV-Aufwand und
Bewirtungen (jeweils 100 %) bzw. Reisekosten, u. a. auch für
zahlreiche Fahrten im Nahbereich, zu Grunde. Am 23. September 2003 erging
dazu der Jahreseinkommensteuerbescheid 2002 (Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit: 63.324,19 €), mit dem (bisher nicht
berücksichtigte) Werbungskosten von insgesamt 13.025,48 €
(Kürzung der Reisekosten laut Begründung der Vorjahre, Kürzung
der Bewirtungskosten auf 50 % bzw. des EDV-Aufwandes auf 60 %;
Nichtberücksichtigung der geltend gemachten Mitgliedsbeiträge, der
Arbeitszimmerkosten sowie der Bezugskosten für die ersten beiden
Tageszeitungen) anerkannt wurden.
Für das Jahr 2003 wurde vom Bf. am 14. Mai 2004
zur StNr. 34 eine Einkommensteuererklärung (E1) eingereicht und darin
Werbungskosten von insgesamt 14.968,38 € (Parteispenden:
784,92 € bzw. 1.526,30 €; Reisekosten: 4.386,83 €
und diverse Aufwendungen: 8.270,50 €) ausgewiesen. Laut der der
Erklärung angeschlossenen Aufstellung (Angaben siehe oben) lagen den
angeführten Beträgen u. a. (wiederum) Zahlungen von
Mitgliedsbeiträgen an ortsansässige Vereine, anteilige
Arbeitszimmerkosten (Heizkosten), Bezug von drei Tageszeitungen, Kosten für
EDV-Aufwand und Bewirtungen (jeweils 100 %) bzw. Reisekosten, u. a. auch
für zahlreiche Fahrten im Nahbereich, zu Grunde. Am 16. August 2004
erging der entsprechende Jahreseinkommensteuerbescheid (Einkünfte
gemäß
§ 25 EStG 1988: 77.425,94 €), mit dem
(bisher nicht berücksichtigte) Werbungskosten von insgesamt
9.814,35 € (laut Begründung Kürzung der Reisekosten laut
Vorjahre, Kürzung der Bewirtungskosten auf 50 % bzw. des EDV-Aufwandes auf
60 %; Nichtberücksichtigung der Mitgliedsbeiträge, der
Arbeitszimmerkosten sowie der Bezugskosten für zwei Tageszeitungen)
anerkannt wurden.
Für das Jahr 2004 wurde vom Bf. am 11. Juni 2005
eine (elektronische) Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung (L1, vgl.
insbesondere Vermerk auf Seite 1, demzufolge Beilagen nicht anzuschließen
seien) eingereicht bzw. am 27. Juni 2005 ("Ergänzung bzw. Korrektur zu
OnLine Arbeitnehmerveranlagung") eine Einkommensteuererklärung (E1),
jeweils ohne Beilagen, beim Finanzamt eingereicht. Dabei wurden in den
Erklärungen (bisher nicht berücksichtigte) Werbungskosten iHv.
15.122,24 € (Reisekosten: 3.917,60 € sowie sonstige
Werbungskosten: 11.204,64 €) ausgewiesen. Über entsprechenden
Behördenvorhalt (Nachweis der geltend gemachten Werbungskosten durch die
Vorlage der entsprechenden Unterlagen und Belege) wurde vom Bf. am 28. Juli
2005 u. a. eine Aufstellung (Angaben siehe oben) der Werbungskosten
vorgelegt, die einerseits diverse, wiederum Zahlungen von
Mitgliedsbeiträgen an ortsansässige Vereine, Arbeitszimmerkosten
(Heizkosten), Bezug von drei Tageszeitungen, Bewirtungen und Spenden (100 %),
verschiedene Veranstaltungseintritte und EDV-Kosten umfassende Aufwendungen von
insgesamt 8.893,59 € bzw. andererseits (nicht vergütete)
Reisekosten iHv. insgesamt 3.917,60 € (41.766 km), so u. a.
auch für zahlreiche Fahrten im Nahbereich bzw. für privat veranlasste
Fahrten (z. B. Fahrten zu Tanzclub, Kur, Ballveranstaltungen) enthielt,
samt den entsprechenden Belegen vorgelegt.
Das Finanzamt erließ dazu am 10. Oktober 2005
den Einkommensteuerbescheid 2004 (Arbeitnehmerveranlagung) und setzte die
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit mit 82.920,37 € bzw.
die bisher nicht berücksichtigten Werbungskosten mit 5.493,39 €
(sonstige Werbungskosten) fest. Dabei wurden neben der
Nichtberücksichtigung einzelner Positionen (z. B. Kosten für
Mobile Navigation) insbesondere die Mitgliedsbeiträge an ortsansässige
Vereine, die (anteiligen) Kosten des Arbeitszimmers und diverse Eintrittskosten
nicht bzw. die Bewirtungskosten nur zur Hälfte als Werbungskosten
anerkannt. Weiters wurden auch die geltend gemachten Reisekosten, gekürzt
um die Fahrten im Nahbereich bzw. die privat veranlassten Fahrten, unter Hinweis
darauf, dass einerseits Fahrten über 30.000 Km einen gesonderten Nachweis
(Fahrtenbuch) erforderten und andererseits der verbleibende Anteil unter den
gewährten Reisekostenersätzen liege, nicht als Werbungskosten
anerkannt.
Gegen diesen Bescheid erhob der Bf. u. a. wegen der
Nichtberücksichtigung von Tag- und Nächtigungsgeldern für (als B-
bzw. L-Obmann) durchgeführten beruflichen Fahrten iHv. insgesamt
1.167,00 € mit Schreiben vom 2. November 2005 das Rechtsmittel
der Berufung.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 11. Jänner 2006
wurde dem diesbezüglichen Berufungsbegehren stattgegeben und bei
nichtselbständigen Einkünften von 76.013,65 € Werbungskosten
iHv. 12.400,11 € (Reisekosten: 1.167,00 €, sonstige
Werbungskosten: 11.232,71 €) anerkannt.
Für das Jahr 2005 reichte der (nunmehr steuerlich
vertretene) Bf. am 15. Mai 2006 eine Erklärung zur
Arbeitnehmerveranlagung (L1, vgl. wiederum Vermerk auf Seite 1, demzufolge
Beilagen der Erklärung nicht anzuschließen seien) beim Finanzamt ein
und machte darin u. a. Werbungskosten iHv. 935,93 €
(Arbeitsmittel, KZ 719 der Erklärung), 743,40 €
(Fachliteratur, KZ 720), 822,80 € (Reisekosten, KZ 721) und
5.723,58 € (sonstige Werbungskosten, KZ 724), insgesamt somit
8.225,71 €, geltend.
Über entsprechenden behördlichen Vorhalt
(Nachweis der Werbungskosten durch die Vorlage der entsprechenden Unterlagen und
Belege) wurden vom Bf. am 14. August 2006 u. a. eine Aufstellung
(Angaben siehe oben) über Werbungskosten in Gesamthöhe von
13.945,19 € samt Belegen vorgelegt. Dabei wurden neben Parteispenden
von insgesamt 2.311,05 € nunmehr Reisekosten iHv. 4.700,72 €
(u. a. zahlreiche Fahrten im Nahbereich bzw. privat veranlasste Fahrten,
z. B. Kabarett, Stammtisch, Lesungen, Konzert), Taggelder von
704,00 € sowie diverse, wiederum Zahlungen von
Mitgliedsbeiträgen, Kosten für den Bezug von insgesamt vier
Tageszeitungen und einer nicht als Fachliteratur einzustufenden Zeitschrift,
Bewirtungskosten (zu 100 %), diverse Veranstaltungseintritte und EDV-Kosten bzw.
Arbeitsmaterial (100 %) sowie Kosten für Navigationssoftware beinhaltende
Werbungskosten iHv. insgesamt 6.229,42 €, in der Aufstellung
angeführt.
Das Finanzamt erließ dazu am 21. Juni 2007 den
Einkommensteuerbescheid 2005 (Arbeitnehmerveranlagung) und wurden bei
Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit iHv. 84.122,02 €
die bisher nicht berücksichtigten Werbungskosten mit 5.385,91 €
(Arbeitsmittel: 477,41 €; Fachliteratur: 20,46 €;
Reisekosten: 354,20 €; sonstige Werbungskosten: 4.533,84 €)
ermittelt. Dabei wurden neben der Nichtberücksichtigung einzelner
Positionen (Kosten für Navigationssoftware, Kosten für zwei
Tageszeitungen und eine Zeitschrift) insbesondere (wiederum) die
Mitgliedsbeiträge an ortsansässige Vereine, die Eintrittskosten
für private veranlasste Veranstaltungen nicht bzw. die Bewirtungskosten nur
zur Hälfte als Werbungskosten anerkannt. Weiters wurden die geltend
gemachten Reisekosten nur zum Teil anerkannt und einerseits die Diäten
entsprechend den Vorjahren gekürzt bzw. andererseits das für 30.000 Km
zu gewährende Kilometergeld als unter den (analog zu 2004) ausbezahlten
Ersätzen gelegen angenommen.
Für das Jahr 2006 reichte der steuerlich vertretene
Bf. am 25. Juni 2007 eine elektronische Einkommensteuererklärung (E1)
beim Finanzamt ein und machte darin u. a. (neben Parteispenden von
insgesamt 2.383,62 €) Werbungskosten iHv. 624,47 €
(Arbeitsmittel, KZ 719), 374,50 € (Fachliteratur, KZ 720),
3.006,02 € (Reisekosten, KZ 721) und 3.822,63 €
(sonstige Werbungskosten, KZ 724), insgesamt somit 7.827,62 €
bzw. Werbungskosten mit Ausnahme der Reisekosten: 4.821,60 €, geltend.
Die Einkünfte iSd. § 29 EStG 1988 (L/B) wurden vom Bf. mit
77.109,64 € angegeben.
Am 27. Juni 2007 erging dazu der
Einkommensteuerbescheid 2006, mit dem unter Zugrundelegung der
Erklärungsangaben die nichtselbständigen Einkünfte mit
10.635,04 € (bisher nicht berücksichtigte Werbungskosten:
7.827,62 € zuzüglich Werbungskosten ohne Anrechnung auf den
Pauschbetrag von 2.383,62 €) und bei einem Gesamteinkommen iHv.
87.744,68 € unter Berücksichtigung der übrigen
maßgeblichen persönlichen Verhältnisse die Einkommensteuer mit
27.303,69 € festgesetzt wurde.
Mit dem im Zuge der behördlichen Nachbescheidkontrolle
ergangenen Vorhalt wurde der Bf. am 30. Oktober 2007 aufgefordert,
sämtliche Unterlagen betreffend der beantragten Ausgaben dem Finanzamt
vorzulegen.
Nachdem zuerst (am 10. Dezember 2007) durch den
steuerlichen Vertreter irrtümlich eine falsche Aufstellung dem Finanzamt
übermittelt worden war, wurde am 31. Jänner 2008 in Beantwortung
des o. a. bzw. eines weiteren, am 23. Jänner 2008 ergangenen,
Vorhaltes eine Ausgaben-Aufstellung über Werbungskosten (als
Bürgermeister) iHv. insgesamt 10.211,24 €, davon
Parteibeiträge: 2.383,62 €; Telefonkosten: 262,29 €;
Eintrittsgelder, Geschenke, Spenden im Zusammenhang mit Eintritten:
2.749,74 € (Summe Eintrittsgelder, ... und Telefonkosten somit
3.012,03 €); Büromaterial und EDV Kosten: 624,47 €;
Fachliteratur: 374,50 €; Diäten für 299 Stunden:
657,80 €; Diäten lt. Liste Gemeinde: 70,50 €;
Kilometer-Gelder für 5.994 km: 2.277,72 € und Beratungsausgaben:
810,60 €, vorgelegt. Hinsichtlich der sonstigen Einkünfte
(Entschädigung L/B: 87.624,60 €) wurde ein Werbekostenpauschale
im Ausmaß von 10.514,96 € (12 %) geltend gemacht. Der
Aufstellung angeschlossen war, analog zu den Vorjahren, eine detaillierte
Aufstellung der diversen Aufwendungen [wiederum u. a. beinhaltend
Mitgliedsbeiträge an ortsansässige Vereine, Bewirtungsausgaben und
EDV-Zubehör (jeweils zu 100 %), Eintritte für diverse, der
Privatsphäre zuzurechnende Veranstaltungen (z. B. Ballveranstaltungen,
Gesundheitsmesse, Konzert), Spenden, Bezugskosten für die ersten zwei von
insgesamt sechs Tageszeitungen] samt zugehörigen Belegen sowie eine
Auflistung der nichtbezahlten Reisekosten bzw. Tagesdiäten 2006, wobei
(wiederum) in dieser u. a. zahlreiche Fahrten im Nahbereich, privat
veranlasste Fahrten (Ausstellungen, Ballveranstaltungen, Festveranstaltungen)
sowie Fahrten in der Funktion als B- bzw. L-Obmann und Tagesdiäten für
Fahrten unter 25 Km enthalten waren.
Mit Bescheiden vom 7. Februar 2008 wurde der Bescheid
vom 27. Juni 2007 gemäß
§ 299 Abs. 1 BAO
aufgehoben und die Einkommensteuer 2006 unter Zugrundelegung
nichtselbständiger Einkünfte von 15.873,45 € (vom
Arbeitgeber bisher nicht berücksichtigte Werbungskosten:
2.589,21 €, davon für Arbeitsmittel: 241,74 €; für
Fachliteratur: 341,87 €; sonstige Werbungskosten:
2.005,60 €) neu festgesetzt. Für die Ermittlung der abweichenden
Werbungskosten wurden die geltend gemachten Bewirtungskosten um 50 % bzw. der
Aufwand für EDV-Zubehör um 40 % (Privatanteil) gekürzt, Spenden
und Mitgliedsbeiträge nicht anerkannt, die Aufwendungen für
Tageszeitungen entsprechend den Vorjahren gekürzt, die Reisekosten um jene
für die Fahrten im Nahbereich und für die privat veranlassten Fahrten
bzw. um die Diäten für die Fahrten bis 25 Km und die Fahrten als B-
bzw. L-Obmann gekürzt und der sodann verbleibende Betrag den laut
Lohnzettel diesen übersteigenden Fahrtkostenersätzen
gegenübergestellt bzw. letztlich um die als Sonderausgaben iSd.
§ 18 EStG 1988 zu qualifizierenden Beträge (Beratungsaufwand,
Kirchensteuer) reduziert.
Eine gegen diesen (geänderten) Einkommensteuerbescheid
2006 seitens des Bf. am 10. März 2008 erhobene Berufung wurde am
22. September 2008 gemäß
§ 256 BAO
zurückgenommen.
Vorweg ist zum Beschwerdevorbringen, die von der
Abgabenbehörde vorgenommenen Kürzungen der geltend gemachten
Werbungskosten widersprächen der geltenden Rechtslage bzw. deren
verwaltungsüblicher Auslegung und seien lediglich "aus
Vereinfachungsgründen" nicht bzw. nur teilweise bekämpft worden,
festzuhalten, dass, indem die im Abgabenverfahren für die streitverfangenen
Jahre vertretenen Rechtsstandpunkte durchaus im Einklang mit den entsprechenden
Bestimmungen des EStG 1988 bzw. auch mit der bisherigen Verwaltungspraxis
stehen, auch für das gegenständliche Strafverfahren kein Anlass
besteht, von dieser Beurteilung abzugehen.
Hinweise darauf, dass der Bf., der in sämtlichen hier
verfahrensgegenständlichen Jahren in den von ihm eingereichten
Abgabenerklärungen die ihm hinlänglich bekannte und sich teilweise
schon aus dem objektiven Erklärungsinhalt der Vorschriften des EStG 1988
(vgl. z. B. §§ 16 Abs. 1 Z 6, 20 Abs. 1
Z 2 und 3, 26 Z 4) ergebenden Rechtansicht der Abgabenbehörde
nicht beachtet hat, hinsichtlich der Veranlagungsjahre 2001 bis 2003 die ihm
obliegende Wahrheits- und Offenlegungspflicht verletzt und damit objektiv
tatbildlich iSd. § 33 Abs. 1 FinStrG gehandelt hat, bietet der
oben stehende Sachverhalt, demzufolge in den jeweiligen Anbringen nicht nur die
für die zutreffende Abgabenbemessung erheblichen Angaben (z. B.
Bekanntgabe der einzelnen Verwendungszwecke der geltend gemachten Ausgaben,
Angaben zu den einzelnen Fahrten) gemacht wurden, sondern auch für die
Behörde die divergierenden Rechtsansichten des Abgabepflichtigen
(z. B. Arbeitszimmer, Fahrten im Nahbereich, Bewirtungskosten)
hinlänglich erkennbar waren, entgegen den erstinstanzlichen Erwägungen
nicht (vgl. z. B. UFS vom 9. Februar 2007, FSRV/0150-W/06).
Dies gilt mit der Einschränkung, dass die teilweise
Privatnutzung des Internetanschlusses vom Bf. nicht von sich aus, sondern erst
über diesbezügliche Rückfrage der Behörde mitgeteilt wurde
auch für das Jahr 2000 und ist in Letzterem eine tatbildliche
Pflichtverletzung zu erblicken, die (bei Nichtbeachtung durch das Finanzamt)
eine Abgabenverkürzung iHv. 261,50 S bzw. 19,00 € nach sich
gezogen hätte.
Anhaltspunkte für einen entsprechenden
diesbezüglichen zumindest bedingten Tatvorsatz des Bf. liefert der
Veranlagungsakt zur StNr. 101/2526, demzufolge sich der Bf. schon angesichts der
Vorkommnisse in den Vorjahren (so wurden bereits in den Jahren 1993 bis 1999 dem
Bf. seitens des Finanzamtes in den entsprechenden Veranlagungsverfahren sowohl
die Inhalte und die Grenzen des Werbungskostenbegriffes iSd. § 16 EStG
1988 als auch die Bedeutung einer entsprechenden umfassenden Offenlegung des
gesamten Sachverhaltes bzw. auch die möglichen Folgen von
unvollständigen bzw. unrichtigen Erklärungsangaben hinreichend
klargemacht) wohl über die (grundsätzlichen) Folgen seiner
Handlungsweise im Klaren war. Insbesondere konnte der Bf. schon angesichts der
Erfahrungen aus dem Jahr 1999, bei dem die im Zusammenhang mit einem
Internetanschluss geltend gemachten Werbungskosten im Gesamtausmaß
(1.685,00 S) anerkannt worden waren, davon ausgehen, dass bei
entsprechenden Erklärungsangaben dies auch für 2000 der Fall sein
würde.
Was die Jahre 2004 bis 2006 betrifft - bei Zutreffen der
übrigen Voraussetzungen für einen entsprechenden Verdacht wäre
für 2006 im Übrigen nicht bloß von einer versuchten, sondern
indem mit dem Bescheid vom 27. Juni 2007 der (vorläufige) Taterfolg
iSd. § 33 Abs. 1 und 3 lit. a FinStrG bereits
eingetreten war, von einer vollendeten Abgabenhinterziehung auszugehen gewesen -
so liegen zwar, indem sich schon entsprechende Differenzen zwischen den
ursprünglichen Erklärungsinhalten (2004: sonstige Werbungskosten laut
L1/E1: 11.204,64 €; 2005: sonstige Werbungskosten außer
Arbeitsmittel und Fachliteratur laut L1: 7.402,91 € sowie aus
Reisekosten außer Taggelder von 822,80 €; 2006: sonstige
Werbungskosten aus Arbeitsmittel, Fachliteratur und Sonstigem laut E1:
4.821,60 €) und den einzelnen Vorhaltsbeantwortungen (2004: sonstige
Werbungskosten: 8.893,59 €; 2005: Werbungskosten aus diversen
Aufwendungen: 6.229,42 € bzw. Reisekosten: 4.700,72 €; 2006:
sonstige Werbungskosten, außer Arbeitsmittel und Fachliteratur:
3.012,03 €) und damit aber Anhaltspunkte für eine mangelnde und
unvollständige Sachverhaltsdarlegung durch den Verpflichteten bzw.
angesichts der abgabenrechtlichen Vorgeschichte des Bf. wohl auch zumindest
bedingt vorsätzliche Pflichtverletzung iSd. § 119 BAO, nicht
jedoch in Richtung des vorsätzlichen Bewirkens einer ohnehin nur für
die Jahre 2004 (Verkürzungsbetrag: 1.155,52 €) und 2006
(Verkürzungsbetrag: 904,78 €) denkmöglich erscheinenden
Abgabenverkürzung vor. Berücksichtigt man nämlich, dass der Bf.
aufgrund der gewonnenen Erfahrungen der Vorjahre auch für die zuletzt
angeführten Jahre nicht (zweifelsfrei) damit rechnen konnte, dass die
Abgabenbehörde die geltend gemachten Werbungskosten bzw. die
Einkommensteuer entsprechend den ursprünglichen Erklärungsinhalten
festsetzen würde, so können ein auch nur bedingter
Verkürzungsvorsatz bzw. Anhaltspunkte dafür aufgrund der bisherigen
Erhebungssituation nicht mit der für eine Maßnahme iSd.
§ 83 Abs. 1 FinStrG erforderlichen Wahrscheinlichkeit angenommen
werden.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Linz, am 4.
November 2008
Normen und Schlagworte
- § 82 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 83 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 13 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0026-L/08
- Stammnummer
- 37583
- Gültig
- 04.11.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF