…gewesen seien, ist zu entgegnen, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 10.10.1996, 94/15/0122) auch Unkenntnis in steuerlichen Angelegenheiten den Geschäftsführer einer GmbH nicht zu exkulpieren vermag. Dies gilt ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit des Geschäftsführers. Sofern der Bw. mit…
…behaupteten Unkenntnis der rechtlichen Stellung eines Geschäftsführers einer GmbH kann ein mangelndes Verschulden der Bw. nicht aufgezeigt werden. Hätten doch bei ihr schon anlässlich ihrer Bestellung zur Geschäftsführerin zumindest Bedenken über ihre mit dieser Stellung verbundenen Rechte und Pflichten entstehen müssen. Derart liegt in der…
…im Hinblick auf seinen Bildungsstand und seine mangelnde Kenntnis der deutschen Sprache nicht bewusst gewesen wäre. Dazu ist zu erwidern, dass auch die Unkenntnis in steuerlichen Angelegenheiten den Geschäftsführer einer GmbH nicht exkulpiert, und zwar ohne Rücksicht auf seine Staatsangehörigkeit (vgl. VwGH 10.10.1996…
…ausländischen Künstlers eine Steuer sofort in Abzug zu bringen sei und der Geschäftsführer einer GmbH eine derartige Kenntnis nicht habe, ist zu entgegnen, dass nach Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 18.12.1992, 89/17/0083) auch Unkenntnis in steuerlichen Angelegenheiten den Geschäftsführer einer GmbH nicht…
…werden kann. Eine etwaige bestehende Unkenntnis in steuerlichen Angelegenheiten kann aber den Geschäftsführer einer GmbH nicht exculpieren (VwGH 18.12.1992, 89/17/0083, VwGH 10.10.1996, 94/15/0122). Wenn auch das in der Berufung angeführte Motiv für die gewählte Vorgangsweise, nämlich die…
…Widerstand des Ehegatten durchzusetzen bzw. hätte sie die Geschäftsführung von vornherein nicht übernommen oder früher zurückgelegt. Ihr sei bewusst, dass Unkenntnis in steuerlichen Angelegenheiten, ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit nicht entschuldigen könne, sofern trotz Rechtsunkenntnis die notwendigen Erkundigungen unterlassen werden. Tatsächlich sei die jedoch davon…
…das Wissen, dass bei Zahlungsunfähigkeit einer Gesellschaft das Gebot der Gläubigergleichbehandlung bei Befriedigung der fälligen Verbindlichkeiten zu beachten ist und demgemäß der Abgabengläubiger nicht schlechter gestellt werden darf als andere Gläubiger. Wer trotz Unkenntnis in steuerlichen Angelegenheiten die erforderlichen Erkundigungen unterlässt, handelt zumindest fahrlässig; dies…
…dass der Bw. auf Grund seiner Ausbildung nicht in der Lage gewesen sei, die Verantwortung eines Geschäftsführers entsprechend auszuüben, führt ebenfalls nicht zu seiner Entlastung, da nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Unkenntnis in steuerlichen Angelegenheiten den Geschäftsführer nicht exkulpieren kann; dies gilt ohne Rücksicht…
…müssen. Eine etwaige bestehende Unkenntnis in steuerlichen Angelegenheiten kann aber den Geschäftsführer einer GmbH nicht exculpieren (VwGH 18.12.1992, 89/17/0083, VwGH 10.10.1996, 94/1570122). Allerdings sollte im Gegenstandsfall diese eingeforderte Kenntnis der steuerlichen Vorschriften aber auch nicht überspitzt gesehen werden…
…mit der Geschäftsführerfunktion verbundenen Verpflichtungen im Hinblick auf ihren Bildungsstand (Absolvierung von fünf Volksschuljahren in der Türkei) und ihre mangelnde Kenntnis der deutschen Sprache nicht bewusst gewesen sei. Hierauf ist zu erwidern, dass auch die Unkenntnis in steuerlichen Angelegenheiten die Geschäftsführerin einer GmbH nicht exkulpiert…
…auf Grund seiner Ausbildung nicht in der Lage gewesen sei, die Verantwortung eines Geschäftsführers entsprechend auszuüben, geht ins Leere, da nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 10.10.1996, 94/15/0122) auch Unkenntnis in steuerlichen Angelegenheiten den Geschäftsführer einer GmbH nicht zu exkulpieren…
…Die Kanzleiorganisation und -infrastruktur von mir wird klein und effizient gehalten, mit einfacher und transparenter Buchhaltung. Ich bin in steuerlichen Angelegenheiten betreffend Einkommens-, Umsatzsteuer und Lohnverrechnung samt Sozialversicherung auf die Delegation meiner abgabenrechtlichen Verpflichtungen angewiesen. Die Kanzlei war seit Ende 2013 im Auf- und Ausbau…
…so seiner Erinnerung nach, mit A gesprochen. Tatsächlich hat er offensichtlich dieses Telefonat mit B als in diesem Fall zuständige Wahrnehmende der steuerlichen Angelegenheiten der GmbH geführt (siehe den Einwand des Erstbeschuldigten vor dem Bundesfinanzgericht, dafür nicht zuständig gewesen zu sein). Die Zweitbeschuldigte erinnert sich…
…die Entrichtung der Abgabenschuldigkeiten. Aufgrund von Unwissenheit und Schlampigkeit kam es zu den gegenständlichen Malversationen." In der mündlichen Verhandlung vor dem Spruchsenat hat sich der Bf. grundsätzlich schuldig bekannt und vorgebracht, dass er sich mit den steuerlichen Angelegenheiten nicht ausgekannt habe. Er habe zwar einen…
…Der Inhalt der dem Unabhängigen Finanzsenat vorgelegten Akten (Einkommensteuer- und Einbringungsakten der Bw und der EF) lässt erkennen, dass die Bw mehrmals in steuerlichen Angelegenheiten ihrer Mutter einschritt oder gemeinsam mit dieser tätig wurde. So begleitete sie ihre Mutter zu einer Vorsprache bei der Abgabenbehörde…
…seine steuerlichen Angelegenheiten habe die Lohnverrechnung erledigt. Bei Besprechungen in steuerlichen Angelegenheiten der GmbH sei er nicht anwesend gewesen, außer bei der Bilanzbesprechung. Bei der Erstellung des Notariatsvertrages über seinen Anteilverkauf habe der Notar nicht darauf hingewiesen, dass die Angelegenheit auch steuerrechtliche Konsequenzen hat und…
…2017). Trotz Hinterlegung der Vollmacht für die Kanzlei ***RA*** habe die tatsächliche Vollmacht nur hinsichtlich der Vertretung in den Beschwerdeverfahren betreffend Einkommensteuer 2011 und 2012 bestanden. Das Finanzamt habe daher nicht davon ausgehen können, dass die genannte Rechtsanwaltskanzlei in allen steuerlichen Angelegenheiten bevollmächtigt gewesen sei…
…Pensionseinkünften lagen, aus Liechtenstein verhindern wollte.Wiederholt wird in der Beschwerde auf die Unkenntnis von Fr. F. in steuerlichen Angelegenheiten hingewiesen. Umso unerklärlicher ist daher der Umstand, dass das bei der LGT Bank in Liechtenstein veranlagte Vermögen ab April 2010 auf die von Fr. F…
…eines wie immer gearteten Verschuldens des Bf. in Abrede gestellt. Er bringt dazu glaubhaft und unwiderlegt vor, er habe sich bei der Erfüllung der steuerlichen Angelegenheiten der Fa. X-GmbH eines namentlich genannten qualifizierten steuerlichen Vertreters (Steuerberaters) bedient, den er sämtliche Unterlagen vorgelegt habe und…
…genommen. Ein steuerliches Konzept nach dem Motto: "Erstens: Den Österreichern erzähle, dass Du in England versteuerst. - Zweitens: Den Engländern erzähle, dass Du in Liechtenstein versteuerst. - Drittens aber: Versteuerst Du bis auf einen kleinen Rest gar nichts!" erkennt auch der in steuerlichen Angelegenheiten völlig Unbedarfte als…