Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS FSRV/0019-S/09
International tätiger Baugerüstehändler als steuerliches U-Boot; britische Limited in Verbindung mit Liechtensteinscher Anstalt als Instrument zur rechtswidrigen Steuervermeidung; Strafbemessung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)FSRV/0019-S/09vom 21.12.2009Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Auch hat sich die Beratung durch seinen Steuerberater ab Anfang 2003 vor dem Einschreiten der Betriebsprüfung nicht auf den Aspekt einer Körperschaftsteuerpflicht in Österreich, sondern lediglich auf die Umsatzpflicht bei Lieferungen aus T bezogen.
Das aus dem dokumentierten Verhalten des B herausleuchtende strategische Konzept zur Vermeidung der Versteuerung des von ihm aus seinen Handelsgeschäften erzielten Gewinnes (die Umsatzsteuer fällt in Anbetracht der Art der von ihm gehandelten Waren in der Unternehmerkette nicht ins Gewicht) rechnete sich nur dann, wenn es B gelungen war, die Besteuerung sowohl in Österreich als auch in Großbritannien (größtenteils) zu vermeiden, was ja auch stattgefunden hat. Hätte er lediglich seine Handelsgeschäfte nach seinem persönlichen Konkurs weiter betreiben wollen, hätte es genügt, sich in Österreich einen GmbH-Mantel zuzulegen, was ihm weitaus billiger gekommen wäre; Gleiches gilt bei fehlender Gewerbeberechtigung.
Der Beschuldigte hat aber - so seine eigenen Angaben - in einschlägigen Foren und Medien gezielt recherchiert, sich dort das entsprechende Wissen verschafft und dieses auch umgesetzt. Gerade in diesem Milieu wird bei Erbringung der Dienstleistung durch versierte Dunkelmänner aber auch damit geworben, welche Art an Besteuerung bei Inanspruchnahme der Dienstleistung rechtswidrigerweise vermieden werden kann, weil ja andernfalls der uninformierte Kunde die geforderten Entgelte nicht begleichen möge.
Der Beschuldigte ist ein erfahrener Geschäftsmann, welchem auch ohne dem oben geschilderten Wissenserwerb nicht verborgen geblieben ist, dass die Besteuerung der in den Statten der Europäischen Union und in den übrigen Wirtschaftsländern erzielten Einkommen dermaßen geregelt ist, dass ein solches nicht auf legale Weise gleichsam ausgeblendet werden kann. Gerade weil ihm das bekannt gewesen ist, hat er ja den Aufwand bei der Organisation seiner Geschäfte und deren Verdunkelung auf sich genommen.
Ein steuerliches Konzept nach dem Motto: "Erstens: Den Österreichern erzähle, dass Du in England versteuerst. - Zweitens: Den Engländern erzähle, dass Du in Liechtenstein versteuerst. - Drittens aber: Versteuerst Du bis auf einen kleinen Rest gar nichts!" erkennt auch der in steuerlichen Angelegenheiten völlig Unbedarfte als wohl im Widerspruch zu den anzuwendenden Steuergesetzen.
Das Verhalten des B erschließt insoweit eine hohe deliktische Energie, indem er nach einem groß angelegten Plan mit gleichsam konspirativen Elementen gehandelt hat, von welchem er viele Jahre hindurch nicht abgewichen ist.
Der Berufungssenat geht daher in Abwägung der Beweisergebnisse davon aus, dass der Beschuldigte nicht lediglich - wie vom Erstsenat angenommen - fahrlässig, sondern zumindest mit Vorsatz gehandelt hat.
Einzuräumen ist ihm im Zweifel lediglich, dass dieser bedingte Vorsatz in Bezug auf die Verkürzungen an österreichischer Körperschaftsteuer sich nicht zu einem Wissen verdichtet hat, weil bei verständiger Betrachtung aus der Sicht des Finanzstraftäters die vage Möglichkeit bestanden hat, dass das Recht zur Erhebung der Körperschaftsteuer tatsächlich Großbritannien zugewiesen war.
B hat daher den Vorwurf gegen sich gelten zu lassen , es ernstlich für möglich gehalten zu haben, dass aufgrund der Unkenntnis der zuständigen österreichischen Abgabenbehörde über die von ihm in S geleitete gewerbliche Betätigung der B-Ltd, veranlasst durch die von ihm unterbliebenen Informationen, Körperschaftsteuern in der nach dem österreichischen Steuerrecht vorgesehenen Höhe nicht fristgerecht festgesetzt werden könnten, und sich aber - so aus seinem weiteren Verhalten zu erschließen - damit abgefunden hat.
Bei erweislichem bloßem bedingtem Vorsatz ist auch der unrechtsverschärfende Aspekt einer (absichtlich) gewerbsmäßigen Begehungsweise im Sinne des § 38 Abs. 1 lit. a FinStrG in der zur Tatzeit bzw. zum Zeitpunkt der erstinstanzlichen Entscheidung geltenden Fassung nicht erfüllt.
Hinsichtlich der Umsatzsteuer hat B sein grundsätzliches Wissen um seine Säumigkeit in der Berufungsverhandlung eingestanden.
In Bezug auf den Voranmeldungszeitraum März 2007 ist aber zugunsten des B ergänzend auszuführen: Richtig ist, dass er ansich als Wahrnehmender der steuerlichen Interessen der B-Ltd bis zum Ablauf des 15. Mai 2007 die Zahllast in Höhe von € 1.552,30 zu entrichten und die diesbezügliche Voranmeldung beim Finanzamt Salzburg-Stadt einzureichen gehabt hätte.
Außer Zweifel steht, dass B auch in Kenntnis seiner Entrichtungspflicht bis zum 15. Mai 2007 bzw. selbstredend auch bis zum fünften Tag nach Fälligkeit gewesen ist.
In Anbetracht der anhängigen Betriebsprüfung, bei welcher die Schlussbesprechung erst am 13. Juli 2007 stattgefunden hat, ist es aber im Zweifel zugunsten für B möglich, dass er von einer ohnehin schon gegebenen Information der Abgabenbehörde ausgegangen ist, weshalb im Zweifel die vorsätzliche Verletzung der Pflicht zur Einreichung der Voranmeldung und damit der Tatbestand einer Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG nicht erwiesen werden kann. Solcherart verbleibt aber der Sachverhalt als Erfüllung des Tatbestandes einer bloßen Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG strafbar.
Die Umsatzsteuervorauszahlung wurde nachträglich durch Saldozahlung am 17. Juni 2008 entrichtet (Buchungsabfrage vom 6. November 2009).
Betreffend das Veranlagungsjahr 2006 ist der erstinstanzliche Schuldspruch wegen fahrlässiger Verkürzung an Körperschaftsteuer in Höhe von € 3.055,24 nach § 34 Abs. 1 FinStrG infolge der diesbezüglichen Berufungseinschränkung des Amtsbeauftragten in Rechtskraft erwachsen.
In Anbetracht des Beginnes der Betriebsprüfung, welche zur Aufdeckung des strafrelevanten Sachverhaltes geführt hat, bereits am 24. Oktober 2006, noch vor dem Zeitpunkt der außer Streit gestellten fahrlässigen Verkürzung einer Jahresumsatzsteuer für 2006 mit Ende Juni 2007, ist insoweit ein Verschulden des B eine zu vernachlässigende Größe und wird dieses Faktum bei der Strafberechnung - siehe unten - außer Ansatz gelassen.
Zur Strafbemessung ist auszuführen:
Gemäß
§ 33 Abs. 5 FinStrG werden Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG mit einer Geldstrafe bis zum Zweifachen des Verkürzungsbetrages geahndet.
Neben der Geldstrafe ist nach Maßgabe des § 15 FinStrG erforderlichenfalls auf eine Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten zu erkennen. Das Erfordernis einer solchen Freiheitsstrafe liegt im gegenständlichen Fall in Anbetracht der geänderten Lebensumstände des B nicht (mehr) vor.
Gemäß
§ 49 Abs. 2 FinStrG sind Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG mit einer Geldstrafe bis zur Hälfte der nicht bzw. nicht zeitgerecht entrichteten Selbstbemessungsabgabe zu ahnden.
Gemäß
§ 21 FinStrG Abs. 1 und 2 FinStrG ist eine einheitliche Geldstrafe unter Aufsummierung der auf die einzelnen Taten entfallenden Strafdrohungen auszumessen.
Der vom Gesetzgeber im gegenständlichen Fall angedrohte Strafrahmen, innerhalb dessen diese tatsächliche Geldstrafe festzusetzen ist, beträgt daher € 21.826,28 + € 20.602,28 + € 21.931,48 + € 6.777,22 + € 1.804,89 = € 72.942,15 X 2 ergibt € 145.884,30 zuzüglich € 1.552,30 : 2 ergibt € 776,15, insgesamt somit (ohne - wie ausgeführt - das Faktum der fahrlässigen Verkürzung an Umsatzsteuer für 2006) € 146.660,45.
Dabei ist gemäß
§ 23 Abs. 1 FinStrG Grundlage für die Strafbemessung die Schuld des Täters.
Gemäß Abs. 2 und 3 dieser Bestimmung sind bei Bemessung der Strafe die Erschwerungs- und Milderungsgründe gegeneinander abzuwägen; ebenso sind auch die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters zu berücksichtigen.
Wie erwähnt, beträgt der angedrohte Strafrahmen bis zu € 146.660,45.
Hielten sich die Erschwerungs- und Milderungsgründe die Waage und lägen bei B durchschnittliche persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse vor, ergäbe sich daher als Ausgangswert ein Geldstrafenbetrag von etwa gerundet € 73.000,00.
Rechtswidrige Steuervermeidungspraktiken wie die verfahrensgegenständlichen Umtriebe des b haben budgetäre Größenordnungen und verstärken ob des von ihnen bewirkten Steuerausfalles die Belastung der Volkswirtschaften der Europäischen Gemeinschaft, weshalb grundsätzlich eine strenge Bestrafung geboten wäre.
In dieselbe Richtung weist der Umstand der aus seinem Handeln zutage getretenen besonderen deliktischen Energie des B als zu bedenkender spezialpräventiver Aspekt. Gegen diesen wiederum gerichtet ist der Umstand, dass der Beschuldigte laut seinen Angaben seine selbständige Betätigung in Kürze beenden wird, wenngleich er noch auf seinen Sohn, dem er seine Geschäfte übergibt, auch abgabenschädlichen Einfluss nehmen könnte.
Den zwecks Generalprävention strafverschärfenden Tendenzen und dem Erschwerungsgrund des längeren Tatzeitraumes stehen aber als mildernd gegenüber die finanzstrafrechtliche Unbescholtenheit des Beschuldigten, die vorgenommene Schadensgutmachung, die letztlich erfolgte Mitwirkung an der Aufklärung des Sachverhaltes, sodass in gesamthafter Überlegung der obige Ausgangswert doch auf € 50.000,00 abzumildern ist.
Die gegebene schlechte Einkommens- und Vermögenslage ist mit einem weiteren Abschlag um die Hälfte zu bedenken.
Die verbleibende Geldstrafe von € 25.000,00 beträgt somit lediglich etwa 17 % des Strafrahmens.
Gleiches gilt auch für die Ausmessung der Ersatzfreiheitsstrafe, wobei aber die ungünstigen finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten außer Ansatz zu lassen sind.
Zu Kontrollzwecken wäre auch auf den Umstand zu verweisen, dass üblicherweise pro einer Geldstrafe von € 7.000,00 bis 8.000,00 eine Ersatzfreiheitsstrafe von etwa einem Monat üblich ist; dieser Wert wird aber durch die absolute oberer Strafgrenze von drei Monaten eingeschränkt.
Der Beschuldigte wird mit seiner Strafberufung auf die obigen Ausführungen verwiesen.
Wie von ihm zutreffend angeführt, ist die erfolgte Schadensgutmachung trotz seiner angespannten Finanzlage ein entsprechender Milderungsgrund, welcher aber die Verschärfung der Strafsanktion in spruchgemäßer Höhe nur zu verringern, nicht aber gänzlich zu hindern vermag.
Die Verfahrenskosten gründen sich auf § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG, wonach pauschal ein Kostenersatz im Ausmaß von 10 % der Geldstrafe, maximal aber ein Betrag von € 363,00 festzusetzen ist, und erweisen sich als rechtens.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Salzburg, 21. Dezember 2009
Normen und Schlagworte
- § 98 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 119 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 120 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 34 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 29 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 23 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 23 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 23 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 21 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 1 Abs. 2 Z 1 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
LimitedLiechtensteinLiechtensteinsche AnstaltAbgabenhinterziehungSteuervermeidungBaugerüstehändlerOrt der Geschäftsleitungunbeschränkte KörperschaftsteuerpflichtDoppelansässigkeitDoppelbesteuerungsabkommenAnzeigepflichtStrafbemessung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)
- Geschäftszahl
- FSRV/0019-S/09
- Stammnummer
- 54027
- Gültig
- 21.12.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF