Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/6100445/2015
Kapitalveranlagung in Liechtenstein – verlängerte Verjährungsfrist
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/6100445/2015vom 16.08.2016Teil 3 von 4
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Die von der Pflichtigen genannte Diskretion umfasste bei dieser ausländischen Vermögensanlage somit auch die sehr eingeschränkte Weitergabe von Informationen an die österreichischen Finanzbehörden. Der tatsächliche Grund für Transferierung des gesamten Geldbetrages iHv ca. € 516.000,- im Jahre 1991 nach Liechtenstein lag somit darin, sowohl das Vermögen als auch die Erträgnisse daraus vor der österreichischen Abgabenbehörde zu verbergen, um sich aus den Einkünften die Einkommensteuerbelastung (bis 2002 von bis zu 50% und ab 2003 25%) sowie die bis 1993 geltende Vermögensteuer zu ersparen. Um die gesamte Vermögensanlage bei der LGT Bank in Liechtenstein möglichst anonym zu halten, wurden auch sämtliche Geldtransaktionen im besagten Zeitraum bar abgewickelt. Dies erklärt auch die Tatsache, dass Fr. F. eigenen Angaben zufolge keine laufenden Abrechnungen von der Bank übermittelt erhalten habe (siehe dazu ihre Ausführungen auf Seite 5 der Niederschrift vom 02.12.2014). Im Rahmen persönlicher Besuche bei der LGT Bank in Liechtenstein seien ihr die entsprechenden Unterlagen bezüglich dieser Fonds vorgelegt worden, wobei sie gelegentlich auch entsprechende Geldbeträge nach Österreich mitgenommen habe. Im Rahmen dieser Besuche bei der LGT Bank in Liechtenstein wurde die Pflichtige sicher über die Vermögensentwicklungen sowie die jährlichen Erträge aus den Veranlagungen informiert, welche sich lt. Selbstanzeige wie folgt darstellen: (Werte in EUR)
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Jahr
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Depot
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Zinsen
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Dividenden
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Investmentfonds
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Spekulations-
einkünfte
|
anrechenbare
Quellensteuern
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2004
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LGT
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2.542,34
|
-
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37.830,31
|
- 7.152,69
|
-
|
2005
|
LGT
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4.832,16
|
-
|
17.585,64
|
- 53,34
|
-
|
2006
|
LGT
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5,68
|
-
|
18.410,81
|
- 302,67
|
-
|
2007
|
LGT
|
7,25
|
-
|
42.938,68
|
-
|
-
|
2008
|
LGT
|
13,07
|
-
|
48.404,80
|
-
|
-
|
2009
|
LGT
|
3,20
|
-
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46.150,76
|
-
|
0,49
|
2010
|
LGT
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|
-
|
|
-
|
-
Der wirkliche Grund für diese Geheimhaltung der Vermögensanlage in Liechtenstein war offenkundig im Umstand gelegen, dass sich die Beschwerdeführerin sehr wohl der Steuerpflicht dieser Kapitalerträge bewusst war und durch diese Vorgangsweise die Entdeckung der nicht versteuerten Kapitalerträge, welche teilweise erheblich über den eigenen Pensionseinkünften lagen, aus Liechtenstein verhindern wollte.Wiederholt wird in der Beschwerde auf die Unkenntnis von Fr. F. in steuerlichen Angelegenheiten hingewiesen. Umso unerklärlicher ist daher der Umstand, dass das bei der LGT Bank in Liechtenstein veranlagte Vermögen ab April 2010 auf die von Fr. F. neugegründete X Stiftung übertragen wurde. Auch diese strategische Maßnahme diente offenkundig nur dazu, jeglichen Konnex zwischen der Geldanlage in Liechtenstein und der Pflichtigen zu vermeiden und war von der Überlegung getragen, auch weiterhin die ausländischen Kapitalerträge vor der österreichischen Finanzverwaltung zu verheimlichen.
Wie eine Vielzahl von Selbstanzeigen zu liechtensteinischen Kapitalerträgen beweist, gab es in der Vergangenheit eine große Anzahl von inländischen Abgabepflichtigen, die aufgrund des damals in Liechtenstein geltenden Bankgeheimnisses (geregelt in Art 14 des Gesetzes vom 21. Oktober 1992 über die Banken und Finanzgesellschaften) erhebliches Kapitalvermögen in Liechtenstein veranlagten, ohne die Kapitalerträge daraus in Österreich offen zu legen.
Liechtenstein hat sich im Laufe der Jahre zur Beibehaltung eines immer höheren Standards verpflichtet. So ist es auch kaum verwunderlich, dass Verletzungen gegen das Bankgeheimnis empfindlich bestraft (bis zu sFr 20.000,- oder einer Arrestersatzstrafe von sechs Monaten) werden. Das Bankgeheimnis bekommt noch mehr Gewicht, wenn man bedenkt, dass Liechtenstein außer mit
Österreich
kein DBA unterzeichnet hat, wodurch der zwischenstaatliche Informationsdienst und die fiskalische Rechtshilfe von vornherein ausgeschaltet werden (Messner, Walter: Steueroasen, Existenz & Bekämpfung, Mit praktischen Anwendungsfällen, 1987, 2. überarbeitete Auflage, Wien: Service, Fachverlag an d. Wirtschaftsuniv.,S. 57). Dies zeigt, dass Liechtenstein aufgrund der fehlenden Rechtshilfe und des stark ausgeprägten Bankgeheimnisses für Geldanlagen sehr attraktiv war.
Es kann daher aus den bereits dargelegten Gründen und aus dem Gesamtbild des Verhaltens der Pflichtigen auf das Vorliegen von Vorsatz geschlossen werden.
Die Würdigung aller Sachverhaltselemente führt zu dem Schluss, dass die Pflichtige die Steuerverkürzung - wenn nicht sogar absichtlich und wissentlich - so doch zumindest billigend in Kauf genommen hat. Da somit der Tatbestand der hinterzogenen Abgaben im Sinn des § 207 Abs 2 BAO gegeben war, erfolgte die Erlassung der angefochtenen Bescheide nach Ansicht der Abgabenbehörde innerhalb der gesetzlichen Verjährungsfrist und war die Beschwerde daher als unbegründet abzuweisen.
Einkommensteuer 2004- 2007:
Die bisher nicht erfassten Einkünfte aus Kapitalvermögen betreffend die Jahre 2004 bis 2007 wurden im Rahmen der Außenprüfung aus der Selbstanzeige vollinhaltlich übernommen und der Besteuerung zugrunde gelegt. Mangels eines inhaltlichen Vorbringens bezüglich der Einkommensteuerbescheide 2004 bis 2007 kommt der Beschwerde somit keine Berechtigung
zu.
Anspruchszinsen 2004 - 2007:
Gemäß § 205 Abs. 1 BAO sind Differenzbeträge an Einkommensteuer und Körperschaftsteuer, die sich aus Abgabenbescheiden unter Außerachtlassung von Anzahlungen nach Gegenüberstellung mit Vorauszahlungen oder mit der bisher festgesetzt gewesenen Abgabe ergeben, für im Gesetz bestimmt umschriebene Zeiträume zu verzinsen (Anspruchszinsen).
§ 252 BAO lautet (Wiedergabe erfolgt auszugsweise):
(1) Liegen einem Bescheid Entscheidungen zugrunde, die in einem Feststellungsbescheid getroffen worden sind, so kann der Bescheid nicht mit der Begründung angefochten werden, dass die im Feststellungsbescheid getroffenen Entscheidungen unzutreffend sind.
(2) Liegen einem Bescheid Entscheidungen zugrunde, die in einem Abgaben-, Meß-, Zerlegungs- oder Zuteilungsbescheid getroffen worden sind, so gilt Abs. 1 sinngemäß.
(3) [...]
§ 252 Abs. 2 BAO erfasst Fälle, in denen ein Abgabenbescheid die gesetzlich ausdrücklich vorgesehene Grundlage für einen davon abzuleitenden anderen Abgabenbescheid darstellt. Dazu gehören u.a. die Anspruchszinsen (vgl. VwGH 27.08.2008, 2006/15/0150).
Wie das Höchstgericht in dem angeführten Erkenntnis dargetan hat, sind Anspruchszinsen zur festgesetzten Abgabe (hier: Körperschaftsteuer) formell akzessorisch. Sie sind insoweit von der festgesetzten Abgabe zu berechnen, als ihre Bemessungsgrundlage von der Höhe der festgesetzten Abgabe abhängt. In dieser Hinsicht sind Anspruchszinsenbescheide an die Höhe der im Spruch des Einkommen- oder Körperschaftsteuerbescheides ausgewiesenen Nachforderung bzw. Gutschrift gebunden (vgl. dazu auch Ritz,
BAO-Kommentar
5
§ 205 Tz 33). Anspruchszinsenbescheide sind selbständig anfechtbar. Angesichts der Bindungswirkung können sie allerdings nicht erfolgreich mit der Begründung bekämpft werden, der maßgebende Einkommensteuerbescheid sei inhaltlich rechtswidrig (vgl. das genannte Erkenntnis des VwGH sowie Ritz a.a.O. § 205 Tz 34).
Im vorliegenden Fall hat Fr. F. gegen den Bescheid über die Festsetzung von Anspruchszinsen Beschwerde erhoben und diese mit der Rechtswidrigkeit des der Einkommensteuer zu Grunde liegenden Wiederaufnahmebescheides begründet. Unter Bedachtnahme auf § 252 Abs. 2 BAO ist eine erfolgreiche Bekämpfung des Anspruchszinsenbescheides mit der Begründung, wie sie von der Beschwerdeführerin vorgenommen wurde, nicht möglich, sodass der Beschwerde auch in diesem Punkt der Erfolg versagt bleiben musste."
VIII. Mit Eingabe vom 27.04.2015 beantragte die Beschwerdeführerin die Bescheidbeschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorzulegen. In diesem Schreiben verweist sie auf die Ausführungen in der Bescheidbeschwerde und erklärt, diesen noch Folgendes hinzufügen zu wollen:
"Wie bereits in der Offenlegung vom 10. März 2014 und erneut in der Bescheidbeschwerde vom 29. Jänner 2015, sowie persönlich durch die Steuerpflichtige in der mündlichen Vernehmung am 02. Dezember 2014 vorgebracht wurde, unterlag Frau F. dem Irrtum, dass sie betreffend die Einkünfte aus ihren Investmentfonds keine Steuerpflichten treffen, da sie davon ausging, dass eine allfällige Versteuerung durch die Fondsgesellschaft selbst vorgenommen worden sei. Der Ansicht der Behörde, dass dies nicht glaubhaft erscheine, kann keinesfalls gefolgt werden. Von einer Steuerpflichtigen, die nicht mit gesondertem abgabenrechtlichen Wissen ausgestattet ist, kann nicht erwartet werden, dass sie über die Besteuerung von Investmentfonds Bescheid weiß. Bei den ausschüttungsgleichen Erträgen, die in der Steuererklärung anzugeben gewesen wären, handelt es sich gerade nicht um tatsächlich ausgeschüttete Erträge, die durch Gutschrift auf dem Depot von Frau F. diese dazu veranlassen hätten müssen, sich über eine Besteuerung derselben Gedanken zu machen. Vielmehr war der Steuerpflichtigen gar nicht bewusst, dass sie hier Einkünfte iSd EStG erzielte. Wenn auf dem eigenen Depot keinerlei Gutschrift erfolgt, kann von einem steuerlichen Laien wohl davon ausgegangen werden, dass allfällige dennoch zu entrichtende Steuern direkt von der Fondsgesellschaft zu entrichten seien und es kann keineswegs eine Verpflichtung bestehen, bei einer derart komplizierten Materie selbst nachzuprüfen, ob Steuern in korrekter Höhe bezahlt worden sind und dahingehende Beweise vorzulegen. Vielmehr ist es nachvollziehbar, dass auf einen korrekten Besteuerungsablauf vertraut wird, wenn an einen selbst gar kein Ertrag ausgeschüttet wurde, den man in seiner Erklärung angeben könnte.
Somit kann erst recht kein Argument für das Vorliegen von Vorsatz sein, dass die "nicht unerheblichen Einkünfte aus den liechtensteinischen Investmentfonds von der Beschwerdeführerin überhaupt nicht in den Steuererklärungen deklariert wurden". Einerseits ist die Höhe der nicht deklarierten Einkünfte ohnehin nicht maßgeblich für die Frage, ob auf der subjektiven Tatseite von Vorsatz oder Fahrlässigkeit auszugehen
ist,
denn entweder der Steuerpflichtige weiß um die Besteuerung ausländischer Kapitaleinkünfte Bescheid oder nicht, dieses Wissen entsteht jedenfalls nicht ab einer gewissen Einkommensgrenze. Außerdem können Einkünfte gar nicht deklariert werden, von denen die Pflichtige gar nicht wusste, dass sie für sie angefallen sind. Wie bereits mehrfach ausgeführt, sind keinerlei Gutbuchungen auf die Konten von Frau F. eingegangen, da im Falle von thesaurierenden Fonds keine laufenden Einnahmen erzielt werden.
Das Argument der Behörde, dass es "aufgrund der Größenordnung des Veranlagungsbetrages [...] nicht den Erfahrungen des täglichen Lebens entspreche, dass jemand über einen Zeitraum von 16 Jahren sich nie über die steuerlichen Konsequenzen ausländischer Kapitalerträge erkundigt habe, wo diese liechtensteinischen Einkünfte sogar erheblich über den laufenden Pensionen lagen" geht insofern ins Leere, als es - wie bereits zuvor erwähnt - erstens bei der Frage nach der subjektiven Tatseite nicht auf die Größenordnung des Vermögens ankommen kann und zweitens der Beschwerdeführerin die Höhe der Einkünfte eben gar nicht bekannt war, da es sich ja um keine Einnahmen im herkömmlichen Sinne handelte, die man durch einen Blick auf seine Konten feststellen hätte können. Selbst aus einer allfälligen Vermögenssteigerung hätte nicht auf bestehende Steuerpflichten gefolgert werden müssen, da Kursgewinne an sich nicht zu versteuern sind. Dass bei Investmentfonds sog. "ausschüttungsgleiche Erträge" anfallen, die der Steuerpflichtige zwar nicht erhält, aber dennoch zu versteuern hat, und dass dies nicht in voller Höhe bereits durch die Fondsgesellschaft erfolgt, muss einer Person mit durchschnittlichem steuerlichen Wissen nicht bekannt sein.
Dass "das Thema "Steuerpflicht dieser Kapitalerträge" sicher auch Gegenstand diverser Besprechungen mit den Kundenbetreuern der LGT Bank" gewesen sei, ist eine reine Annahme der Behörde, woraus keineswegs die Feststellung von Vorsatz resultieren kann. Wie bereits in der Beschwerde vom 29. Jänner 2015 festgehalten wurde, kann selbst die Ansicht, Frau F. hätte eine entsprechende Erkundigungspflicht getroffen, lediglich dazu führen, dass ein Irrtum, der für sich allerdings bereits Vorsatz ausschließt, als
unentschuldbar
eingestuft wird. Für das Vorliegen vorsätzlichen Handelns kann somit das Nichteinholen von Erkundigungen betreffend die Versteuerung ausländischer Kapitaleinkünfte nicht Grund genug sein. Selbst die Behörde führt an, dass "der von der Pflichtigen eingewandte entschuldbare Rechtsirrtum auch deswegen nicht vorliege, weil sie [ .. .] entsprechende Erkundigungen hinsichtlich der Aufnahme der ausländischen Kapitaleinkünfte in die Einkommensteuererklärungen einholen hätte müssen" und stellt somit den Irrtum als nicht entschuldbar dar. Selbst ein nicht entschuldbarer Irrtum begründet aber dennoch lediglich fahrlässiges Verhalten.
Des Weiteren führt die Behörde an “Die Kenntnis der grundsätzlichen Steuerpflicht von Kapitalerträgen bei Frau F. ergebe sich wohl auch aus der Tatsache, dass in den Einkommensteuererklärungen der Jahre 1984 bis 1991 Einkünfte aus Kapitalvermögen ausgewiesen waren, im Rahmen derer eine Anrechnung der KESt begehrt wurde." Eine Vergleichbarkeit mit den nunmehr vorliegenden Umständen ist insofern nicht gegeben, als in den Steuererklärungen tatsächlich zugeflossene und somit für Frau F. auch ersichtliche Einkünfte angegeben wurden. Das Wissen um die Steuerpflicht derartiger Erträge wurde niemals in Abrede gestellt. Vielmehr handelt es sich bei der vorliegenden Angelegenheit um die Steuerpflicht ausschüttungsgleicher Erträge, die mangels Zuflusses dem “Einnahmeerzielenden" gar nicht zur Kenntnis gelangen. Folglich kann das frühere Vorgehen nicht mit den aktuell zu beantwortenden Fragen verglichen werden.
Worauf genau die Ausführung anspielen soll, dass ein Steuerpflichtiger aufgrund der erhöhten Mitwirkungspflicht bei Auslandssachverhalten "von Anfang an dafür sorgen muss, dass er den österreichischen Abgabenbehörden diese Beziehung im Bedarfsfall vollständig aufhellen und dokumentieren kann", ist für uns nicht ersichtlich. Mit der Offenlegung wurden bereits sämtliche Unterlagen beigegeben, die genauestens dokumentieren, welche Einkünfte in Liechtenstein in den vergangenen Jahren angefallen sind. Fragen zu den persönlichen Gründen der Veranlagung im Ausland wurden sowohl in der Offenlegung als auch persönlich bei Aufnahme der Niederschrift am 02. Dezember 2014 beantwortet. Inwiefern diese Ausführungen für die subjektive Tatseite wesentlich sein sollten, ist uns nicht ersichtlich.
Die Behörde ist laut ihren Ausführungen vom Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie hätte Liechtenstein als Veranlagungsland gewählt, da ihr die Diskretion bei ihrer heimischen Bank nicht gesichert erschien, nicht überzeugt. Hier ist hinzuzufügen, dass Frau F. in der Befragung vom 02. Dezember 2014 auch angeführt hat, dass ein Bekannter mit viel Erfahrung in Sachen erfolgreicher Vermögensanlage, ihr den Tipp gegeben hat, ihr Geld bei der LGT anzulegen und sie sich dazu endgültig erst nach einem persönlichen Gespräch mit den dortigen Beratern entschieden habe, die ihr mitteilten, dass selbst der Fürst in die vorgeschlagenen Fonds investiere und sie daraus schloss, hier eine verhältnismäßig sichere Veranlagungsmöglichkeit gefunden zu haben. Warum es wenig glaubwürdig erscheine, dass es Frau F. primär um Vermögenserhalt für ihre Altersvorsorge ging, ist nicht nachzuvollziehen. Zu einer sicheren Vermögensanlage gehört nun einmal auch die Aussicht auf ein gewisses Maß an Erträgen, ansonsten würde das Vermögen über die Jahre aufgrund der stetig wachsenden Inflation nicht erhalten werden, sondern würde aufgrund der Geldentwertung an Wert verlieren. Das Hoffen auf Ertragserwirtschaftung deutet somit keinesfalls auf Gewinnerzielungsabsicht im eigentlichen Sinne hin, sondern kann durchaus auch den reinen Vermögenserhalt betreffen. Außerdem wäre selbst eine vorhandene Gewinnerzielungsabsicht keineswegs verwerflich, denn der Wunsch sein Vermögen zu mehren, wäre ebenfalls durchaus verständlich und es kann keineswegs unterstellt werden, dass diese Vermögensmehrung nicht bloß durch geschicktes Veranlagen, sondern stattdessen durch Nichtabführen von Steuern erzielt werden sollte. Des Weiteren ist nochmals zu betonen, dass es sich bei der von der Behörde an dieser Stelle angeführten Tabelle betreffend Einkünfte 1991 – 2003 lediglich um aus finanzstrafrechtlicher Vorsicht geschätzte Beträge handelt, da für den genannten Zeitraum keinerlei Bankunterlagen mehr vorhanden sind. Die Vermutung der Behörde, ein wesentlicher Grund für die Vermögensanlage in Liechtenstein war sicher das in den 1990er Jahren geltende Bankgeheimnis in Liechtenstein, das die Weitergabe jeglicher Informationen von Banken an die österreichische Finanzbehörden im verwaltungsbehördlichen Bereich verhinderte" ist völlig willkürlich getroffen und entbehrt jeglicher nachweisbarer Grundlage.
Warum Frau F. nichts von der Änderung der Kapitalbesteuerung ab 1993 gewusst haben sollte, ist nicht ersichtlich. Weder wurde dieser Umstand je von ihr oder uns behauptet, noch hat er in irgendeiner Weise Einfluss auf die Frage, ob die Pflichtige um die Besteuerung ausschüttungsgleicher Erträge bei Investmentfonds Bescheid wusste. Die Sinnhaftigkeit dieser Ausführungen der Behörde auf Seite 17 der Beschwerdevorentscheidung ist somit für uns nicht nachvollziehbar.
Hätte der Grund für die Veranlagung in Liechtenstein wirklich darin gelegen, das Vermögen vor den österreichischen Behörden zu verbergen und sich die Einkommensteuerbelastung zu ersparen, wovon die Behörde offensichtlich zweifelsfrei ausgeht, wäre Frau F. wohl gleich zu einer ausländischen Bank gegangen und hätte sich vorab nicht Gedanken über die Vertrauenswürdigkeit ihrer heimischen Bank in R gemacht und einen Bekannten zu Rate gezogen, der sie erst auf den Gedanken brachte, das Vermögen bei der LGT anzulegen. Die Behörde mag diesen Behauptungen von Frau F. keinen Glauben schenken, die bloße Vermutung entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin, es hätten andere Gründe für die Wahl des ausländischen Depotstandortes vorgelegen, kann aber nicht ausreichen, um vorsätzliches Verhalten zu begründen.
Die Übertragung auf die X Stiftung im Jahr 2010 kann ebenso wenig als Argument für die bewusste Verschleierung des Vermögens herangezogen werden. Hätte Frau F. derartige Absichten gehabt und die Wahl einer Stiftung als hilfreich für diese Zwecke erachtet, hätte sie ihr Vermögen wohl von Beginn an auf diese Weise angelegt und nicht erst vor einigen Jahren.
Die abschließenden Argumente der Behörde "eine Vielzahl von Selbstanzeigen zu liechtensteinischen Kapitalerträgen beweise, dass es in der Vergangenheit eine große Anzahl von inländischen Abgabepflichtigen gab, die aufgrund des damals in Liechtenstein geltenden Bankgeheimnisses erhebliches Kapitalvermögen in Liechtenstein veranlagten, ohne die Kapitalerträge daraus in Österreich offen zu legen" und “dass Liechtenstein aufgrund der fehlenden Rechtshilfe und des stark ausgeprägten Bankgeheimnisses für Geldanlagen sehr attraktiv (gewesen) sei" wirken generalisierend und lassen einerseits außer Acht, dass bei mehreren Offenlegungen durch die zuständigen Behörden sehr wohl fahrlässiges Verhalten anerkannt wurde und es sich andererseits bei Frau F. insofern um einen Sonderfall handelt, da sie nicht offensichtlich unversteuerte Zuflüsse auf ihren Konten nicht angegeben hat, sondern eben lediglich nicht um die gesonderte Besteuerung thesaurierender Investmentfonds Bescheid wusste.
Aus all diesen Gründen ist nochmals zu betonen, dass Frau F. keineswegs vorsätzlich gehandelt hat, sondern lediglich einem Irrtum hinsichtlich der sie treffenden Verpflichtungen unterlegen ist."
IX. Am 30.06.2015 fand eine ergänzende Vernehmung der Beschwerdeführerin vor dem Bundesfinanzgericht durch die Referentin statt. Anlässlich dieser Vernehmung gab die Beschwerdeführerin auf die an sie gerichteten Fragen Folgendes zu Protokoll:
"Frage:
Laut Selbstanzeige an das Zollamt Feldkirch Wolfurt vom 22.05.2014 haben Sie in den Jahren 2005 bis 2013 folgende Geldbeträge, die Sie von Ihren Konten bei der LGT Bank AG, Vaduz, behoben haben, in bar nach Österreich gebracht:
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08.04.2005
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€ 10.025
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21.09.2005
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€ 20.050
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23.01.2006
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€ 10.025
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12.06.2006
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€ 10.025
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27.10.2006
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€ 12.030
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29.08.2007
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€ 12.030
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13.02.2008
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€ 50.125
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26.05.2009
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€ 10.025
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24.03.2010
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€ 20.050
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05.04.2011
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€ 20.050
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07.03.2012
|
€ 20.050
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17.10.2012
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€ 30.075
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26.06.2013
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€ 30.120
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16.10.2013
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€ 15.060
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Gesamtbetrag
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€ 269.740
Aus welchen Gründen erfolgte die Transferierung des Geldes nach Österreich in bar?
Antwort:
Ich war immer wieder in Liechtenstein, ich bin eine Golfspielerin und hatte dort gute Bekannte.
Es war für mich einfach bequem das Geld bar aus Liechtenstein mitzunehmen; das Geld vom Konto zu beheben, mit in das Auto zu nehmen und in R mit dem Geld wieder auszusteigen.
Über Vorhalt
, dass im Zeitalter des bargeldlosen Zahlungsverkehrs eine Banküberweisung wesentlich einfacher und weniger risikoreich gewesen wäre, erkläre ich, dass ich kein Risiko darin gesehen habe von der Bankgarage in Liechtenstein zu meiner Garage in R zu fahren.
Frage:
Laut Ihren Angaben in der Niederschrift vom 02.12.2014 haben Sie aus dem Verkauf des von Ihrer Mutter geerbten und von Ihnen veräußerten Hauses im Jahr 1991 einen Kaufpreis von S 9,5 Mio erzielt. Laut Ihren Angaben haben Sie 1991 in Liechtenstein einen Betrag veranlagt, der dem Wertansatz in der Selbstanzeige Seite 6 im Jahre 1991 entspricht (= € 515.882,95 entspricht S 7.098.704,16).
Was ist mit dem Differenzbetrag von S 2,4 Mio geschehen?
Antwort:
Ich habe im Jahr 1991 meine Wohnung in R Adresse1 oder 2 (genau kann ich die Hausnummer nicht mehr benennen) verkauft und mir eine Wohnung in der Adresse3 gekauft. Den Differenzbetrag, den ich für die Anschaffung der Wohnung in der Adresse3 benötigt habe, habe ich aus diesem Betrag (S 2,4 Mio) abgedeckt. Wie hoch der Verkaufspreis für die Wohnung in der Adresse1 oder 2 war und wie hoch der Anschaffungspreis für die Wohnung in der Adresse3 war, kann ich nicht mehr sagen. Das Ganze lässt sich aber aus dem Grundbuch ersehen.
Vor Bezug der Wohnung in der Adresse3 habe ich Aufwendungen für die Renovierung der Wohnung getätigt (Einbau eines offenen Kamins, neues Bad, Einbauschränke, Austausch von Küchengeräten, Erneuerung von Teppichböden)
Frage:
Haben Sie, nachdem Ihnen laut Ihren Angaben die Beratung in der Filiale S der Sparkasse R nicht kompetent erschien und Ihrer Ansicht nach in dieser Filiale nicht die entsprechende Diskretion gegeben war, mit der Zentrale der Sparkasse R am A-Platz oder mit anderen Banken im Inland (gemeint Hauptanstalten und nicht Filialen) Kontakt aufgenommen?
Wenn nein, aus welchen Gründen ist dies nicht erfolgt?
Antwort:
Nein. Ich habe weder mit der Zentrale der Sparkasse R am A-Platz noch mit anderen Banken im Inland (gemeint Hauptanstalten und nicht Filialen) Kontakt aufgenommen.
Dies deshalb nicht, weil mir ein guter Bekannter, ein reicher Geschäftsmann, angeraten hat, ich solle mein Geld nach Liechtenstein bringen und dort veranlagen. Der Fürst von Liechtenstein hätte 1 Milliarde Schweizer Franken in einen Fonds investiert und das hat mir gut gefallen. Ich habe das deshalb getan, weil ich davon ausgegangen bin, dass damit das Geld sicher aufgehoben ist.
Über Vorhalt
, wonach es auch im Inland Geldanlagemöglichkeiten gibt, die optimale Sicherheit bieten, erkläre ich, dass ich mich mit Geld zu wenig befasst habe und auf den guten Vorschlag meines Bekannten gehört habe.
Frage:
Laut Ihren Angaben am 02.12.2014 haben Sie die Geldveranlagung 1991 in Liechtenstein so abgewickelt, dass Sie einen Teil des Geldes überwiesen und einen Teil persönlich in die LGT Bank nach Liechtenstein gebracht haben.
Wie hoch war der Betrag, den Sie persönlich übergeben haben?
Aus welchen Gründen wurde ein Teil des Geldbetrages in bar übergeben?
Antwort:
Ich weiß das nicht mehr, ich kann zu beiden Fragen keine Antwort geben.
Frage:
Laut Ihren Angaben am 02.12.2014 haben Sie von der liechtensteinischen LGT Bank keine laufenden Abrechnungen, aus denen die einzelnen Erträge aus den Veranlagungen hervorgehen, übermittelt erhalten.
Haben Sie auf die Übermittlung verzichtet? Wenn ja, aus welchen Gründen?
Seitens der Banken (gilt auch für die LGT Bank in Liechtenstein) werden nämlich den Kunden regelmäßig Abrechnungen übermittelt, aus denen die Erträge aus den veranlagten Geldern (dies gilt auch für thesaurierende Investmentfonds) ersichtlich sind
Antwort:
Ich habe auf die Übermittlung verzichtet. Ich habe mir gedacht, wenn ich nach Liechtenstein komme, dann lass ich mir die Unterlagen zeigen.
Frage:
Laut Ihren Angaben am 02.12.2014 sind Sie nicht auf die Idee gekommen, die in den Jahren 1991 bis 2003 in Liechtenstein bezogenen Kapitalerträge in den jeweiligen Einkommensteuererklärungen zu erfassen.
Welche Ausbildung haben Sie absolviert und welche beruflichen Tätigkeiten im Laufe Ihres Lebens ausgeübt?
Antwort:
Ich habe die Handelsakademie Matura gemacht. Ich spreche drei Sprachen (Englisch, Italienisch, Französisch). Ich habe mir diese Sprachkenntnisse teilweise durch Auslandsaufenthalte und in Kursen erworben. Mit 19 Jahren habe ich einen Hotelier in U geheiratet, war 6 Jahre in U und bin dann nach R gezogen. Ich habe dann 1 Jahr das Gasthaus-A geführt und anschließend habe ich 40 Jahre lang die Konditorei B. in R geführt.
Frage:
Laut Ihren Angaben am 02.12.2014 haben Sie sich auf Grund der medialen Berichterstattung im Jahr 2014 nach Einholung eines fachmännischen Rates zur Einbringung einer Selbstanzeige entschieden.
Welche mediale Berichterstattung meinen Sie damit konkret?
Antwort:
Ich meine damit das Inkrafttreten des Steuerabkommens zwischen Österreich und Liechtenstein mit 1.1.2014.
Frage:
Laut Ihren Angaben in der Selbstanzeige an das Finanzamt St. Johann Tamsweg Zell am See vom 10.03.2014 errichteten Sie am 13.04.2010 die X Stiftung in Liechtenstein.
Aus welchen Gründen erfolgte im Jahr 2010 die Errichtung dieser Stiftung in Liechtenstein?
Die Möglichkeit eine Stiftung zu errichten, besteht in Österreich seit 1993.
Antwort:
Ich habe die Stiftung deshalb in Liechtenstein errichtet, weil auch das Geld in Liechtenstein war, alles unter einem Dach. Ich bin auch in der LGT Bank über die Errichtung der Stiftung beraten worden. Für eine österreichische Privatstiftung habe ich mich nie interessiert.
Frage:
Laut Ihren Angaben in der Selbstanzeige vom 10.03.2014 widmeten Sie im April 2010 der X Stiftung Ihr gesamtes Vermögen, welches bisher auf Ihren Konten und Depots bei der LGT Bank AG Vaduz verbucht war (€ 647.992,80).
Außerdem erfolgte von Ihrer Seite am 04.05.2010 eine weitere Einzahlung von € 12.534,74.
Wie erfolgte diese Einzahlung?
Mittels Banküberweisung oder in bar?
Antwort:
Ich weiß das nicht mehr."
X. Am 21.06.2016 fand vor dem Senat eine mündliche Verhandlung statt.
In dieser brachte der steuerliche Vertreter (die Beschwerdeführerin ließ sich krankheitshalber entschuldigen) vor wie bereits in den Schriftsätzen erfolgt. Er wies noch einmal auf das komplizierte System der Investmentfondsbesteuerung hin. Der steuerliche Vertreter erklärte, es habe im vorliegenden Fall keine Ausschüttungen aus den Fonds und positive Veräußerungserlöse gegeben (es seien nur negative Spekulationseinkünfte erzielt worden). Es seien keine positiven Einkünfte auf dem Depot gutgeschrieben worden, aufgrund der dort erfassten Spesen sei der Stand auf dem Depot negativ gewesen. Der Beschwerdeführerin könne kein vorsätzliches Verhalten vorgeworfen werden. Sie habe sich in einem Irrtum befunden. Sie sei der Ansicht gewesen, nur Ausschüttungen oder positive Verkaufserlöse (solche habe es nicht gegeben) unterlägen der Besteuerung bzw. die steuerlichen Pflichten seien von den Investmentfondsgesellschaften zu erfüllen. Liege ein entschuldbarer Irrtum vor, so würden dem Täter weder Vorsatz noch Fahrlässigkeit zugerechnet. Selbst wenn man von einem unentschuldbaren Irrtum ausgehe, bedeute dies noch immer Fahrlässigkeit. Das Vorliegen eines Irrtums schließe auf jeden Fall ein vorsätzliches Verhalten aus. Die Beschwerdeführerin habe keine steuerrechtliche Ausbildung genossen, sie habe ein Cafe betrieben, eines Steuerberaters habe sie sich nicht bedient. Was die Bargeldstransaktionen anlange, sei die Beschwerdeführerin noch von der alten Schule, sie sei Jahrgang 1924, sie habe Zeiten miterlebt, in denen Banken “eingegangen“ seien, sie habe deshalb mit Bargeld lieber gearbeitet als mit Banktransfers.
Der Vertreter der Amtspartei erwiderte wie in der Beilage zum Betriebsprüfungsbericht und in der Beschwerdevorentscheidung ausgeführt. Er wies auf das Land hin, in dem die Veranlagung durchgeführt worden sei – Liechtenstein, dessen notorische Attraktivität als Steueroase in der höchstgerichtlichen Rechtsprechung ausdrücklich erwähnt werde (VwGH vom 25.02.2015, 2011/13/0003). Er führte das vollständige Verschweigen der Vermögensanlage ins Treffen und verwies auf die hohen Einkünfte, die in den einzelnen Jahren aus dieser Kapitalveranlagung erzielt worden seien. Der Vertreter der Amtspartei brachte vor, es entspreche der Lebenserfahrung, dass eine Rendite mit einer Steuerpflicht verbunden sei. Die Rendite hänge erfahrungsgemäß von den zu entrichtenden Steuern ab, es sei nicht glaubwürdig, dass anlässlich der Veranlagung des Vermögens in Liechtenstein (noch dazu eines so hohen) nicht auch Thema gewesen sei, welche Steuerpflicht dafür in welchem Staat bestehe. Er hob die getätigten Bargeldtransaktionen hervor. Die Beschwerdeführerin habe in den Jahren 2005 bis 2013 Geldbeträge in der Höhe von € 10.000,-- bis 30.000,-- in bar von Liechtenstein nach Österreich gebracht, ohne dafür eine glaubwürdige Begründung anzugeben. Dass die Beschwerdeführerin in steuerlichen Belangen so ahnungslos sei, wie dies dargestellt werde, sei nicht glaubhaft, sei doch die im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit erforderliche Einreichung von Steuererklärungen ohne Zuhilfenahme eines Steuerberaters erfolgt. Die Beschwerdeführerin habe keine plausible Erklärung für die Vermögensanlage in Liechtenstein bieten können. Die gesamten Handlungen im Rahmen der Veranlagung beginnend im Jahre 1991 mit den Bargeldtransfers nach Liechtenstein und von Liechtenstein seien immer darauf ausgerichtet gewesen, sämtliche Spuren der Geldflüsse von und nach Liechtenstein zu verwischen, um zu vermeiden, dass die österreichischen Finanzbehörden davon Kenntnis erlangen.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
1. Allgemeines
Die Beschwerdeführerin bringt in der Beschwerde vor, die angefochtenen Bescheide enthielten keine eigenständigen Ausführungen zum Vorliegen der verlängerten Verjährungsfrist, sondern werde auf den Bericht über die Außenprüfung vom 16.12.2014, betreffend Einkommensteuer 2004 bis 2007, verwiesen. Dazu ist festzuhalten, dass damit der Begründungspflicht von Bescheiden entsprochen wird. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung dargetan hat,
ist es nicht rechtswidrig, in der Begründung eines Bescheides auf die der Partei zugegangenen Schriftstücke Bezug zu nehmen. So ist laut Höchstgericht auch ein Verweis auf den Betriebsprüfungsbericht zulässig (vgl. VwGH vom
22.11.2012, 2012/15/0172).
Wenn also die angefochtenen Wiederaufnahmebescheide
auf
die Feststellungen der abgabenbehördlichen Prüfung, die der darüber aufgenommenen Niederschrift bzw. dem Betriebsprüfungsbericht zu entnehmen seien, verweisen, so steht dies mit der höchstgerichtlichen Judikatur in Einklang. Die bekämpften Sachbescheide enthalten im gegenständlichen Fall entgegen dem Beschwerdevorbringen keine Begründung. Dieser Umstand ist aber insoferne nicht von entscheidungswesentlicher Bedeutung, als Begründungsmängel im Rechtsmittelverfahren sanierbar sind (vgl. Ritz BAO
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§ 93 Tz 16).
2. Wiederaufnahme Einkommensteuer 2004 bis 2007
Gemäß
§ 303 Abs. 1 BAO kann ein durch Bescheid abgeschlossenes Verfahren auf Antrag einer Partei oder von Amts wegen wiederaufgenommen werden, wenn
a)
der Bescheid durch eine gerichtlich strafbare Tat herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist, oder
b) Tatsachen oder Beweismittel im abgeschlossenen Verfahren neu hervorgekommen sind, oder
c) der Bescheid von Vorfragen (§ 116) abhängig war und nachträglich über die Vorfrage von der Verwaltungsbehörde bzw. dem Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden worden ist
und die
Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte.
Nach Eintritt der Verjährung ist gemäß § 304 BAO eine Wiederaufnahme des Verfahrens nur zulässig, wenn der Wiederaufnahmsantrag vor Eintritt der Verjährung eingebracht ist.
Sinn des § 304 BAO ist, eine Wiederaufnahme zu verhindern, wenn die Sachentscheidung (insbesondere die Abgabenfestsetzung) wegen Eintrittes der Verjährung nicht mehr erfolgen darf (vgl. Ritz BAO
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§ 304 Tz 3 und die dort angeführte Rechtsprechung des VfGH).
Die Beschwerdeführerin bekämpft die Wiederaufnahmebescheide mit der Begründung, eine Wiederaufnahme der Verfahren hinsichtlich Einkommensteuer 2004 bis 2007 sei nicht zulässig, da Verjährung eingetreten sei.
Es ist zwar zutreffend, dass eine amtswegige Wiederaufnahme im Hinblick auf § 304 BAO nach Ablauf der Verjährungsfrist nicht mehr zulässig ist, allerdings stand im Beschwerdefall der Wiederaufnahme nicht das Verjährungshindernis entgegen. Bei hinterzogenen Abgaben beträgt die Verjährungsfrist gemäß § 207 Abs. 2 BAO zehn Jahre (siehe dazu die nachfolgenden Ausführungen). Bei den streitgegenständlichen Abgaben (Einkommensteuer 2004 bis 2007) handelt es sich – wie nachstehend aufgezeigt - um hinterzogene Abgaben, sodass die Wiederaufnahme seitens der Behörde noch innerhalb der Verjährungsfrist verfügt wurde.
3. Einkommensteuer 2004 bis 2007
Gemäß § 1 Abs. 2 EStG 1988 sind unbeschränkt steuerpflichtig jene natürlichen Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Die unbeschränkte Steuerpflicht erstreckt sich auf alle in- und ausländischen Einkünfte.
§ 27 Abs. 1 EStG 1988 in der im Streitzeitraum geltenden Fassung lautet (Wiedergabe erfolgt auszugsweise):
Folgende Einkünfte sind, soweit sie nicht zu den Einkünften im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 1 bis 4 gehören, Einkünfte aus Kapitalvermögen:
1. a) Gewinnanteile (Dividenden), Zinsen und sonstige Bezüge aus Aktien oder Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung.
b) Gleichartige Bezüge und Rückvergütungen aus Anteilen an Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften.
c) Gleichartige Bezüge aus Genussrechten und aus Partizipationskapital im Sinne des Kreditwesengesetzes oder des Versicherungsaufsichtsgesetzes.
2. Gewinnanteile aus der Beteiligung an einem Handelsgewerbe (ab 01.01.2007 Unternehmen) als stiller Gesellschafter sowie aus der Beteiligung nach Art eines stillen Gesellschafters, soweit sie nicht zur Auffüllung einer durch Verluste herabgeminderten Einlage zu verwenden sind. Verlustanteile aus solchen Beteiligungen sind nicht zu berücksichtigen.
3. Zinsen aus Hypotheken. Bei Tilgungshypotheken ist nur der Teil der Zahlung steuerpflichtig, der als Zinsen auf den jeweiligen Kapitalrest entfällt.
4. Zinsen und andere Erträgnisse aus sonstigen Kapitalforderungen jeder Art, zum Beispiel aus Darlehen, Anleihen, Einlagen, Guthaben bei Kreditinstituten und aus Ergänzungskapital im Sinne des Kreditwesengesetzes oder des Versicherungsaufsichtsgesetzes.
[…]
§ 37 Abs. 8 EStG 1988 in der im Streitzeitraum geltenden Fassung sieht Folgendes vor:
Folgende Einkünfte oder Kapitalerträge sind bei der Berechnung der Einkommensteuer desselben Einkommensteuerpflichtigen weder beim Gesamtbetrag der Einkünfte noch beim Einkommen (§ 2 Abs. 2) zu berücksichtigen und mit einem besonderen Steuersatz von 25% zu versteuern:
1. Der Sondergewinn im Sinne des § 11 Abs. 1.
2. Ausländische Kapitalerträge im Sinne des § 93 Abs. 2 Z 1 lit. a bis c, die nicht von einer inländischen auszahlenden Stelle (§ 95 Abs. 3 Z 4) ausbezahlt werden.
3. Nicht im Inland bezogene Kapitalerträge im Sinne des § 93 Abs. 2 Z 3 sowie des § 93 Abs. 3.
4. Ausschüttungsgleiche Erträge ausländischer Kapitalanlagefonds gemäß § 42 Abs. 1 des Investmentfondsgesetzes 1993, einschließlich Substanzgewinne, die im Sinne des § 40 Abs. 1 des Investmentfondsgesetzes 1993 Einkünfte gemäß § 30 darstellen.
5. Ausschüttungsgleiche Erträge ausländischer Immobilienfonds gemäß § 42 Abs. 1 zweiter Satz des Immobilien-Investmentfondsgesetzes.
Die Kapitalerträge sind ohne jeden Abzug anzusetzen. Im Falle einer Veranlagung gemäß § 97 Abs. 4 ermäßigt sich die Steuer auf jenen Betrag, der sich nach dem allgemeinen Steuertarif ergibt. § 97 Abs. 4 Z 2 ist sinngemäß anzuwenden Die Einkommensteuer gilt durch diese besondere Besteuerung als abgegolten. Kapitalerträge im Sinne des § 93 Abs. 3 Z 1 bis 3 und § 93 Abs. 3 Z 6 sowie diesen entsprechenden Kapitalerträgen aus Genussrechten fallen nur dann unter die Steuerabgeltung, wenn sie bei ihrer Begebung sowohl in rechtlicher Hinsicht als auch in tatsächlicher Hinsicht einem unbestimmten Personenkreis angeboten werden. Der Bundesminister für Finanzen kann Einkünfte gemäß Z 2 und 4 von der besonderen Besteuerung durch Verordnung ausnehmen, wenn das Einkommen der ausschüttenden ausländischen Körperschaft hinsichtlich der Ermittlung der Bemessungsgrundlage bzw. hinsichtlich der Steuersätze keiner der österreichischen Körperschaftsteuer vergleichbaren ausländischen Steuer unterliegt. In diesen Fällen ist die mit der österreichischen Körperschaftsteuer vergleichbare ausländische Steuer als Vorbelastung der Ausschüttung anzusehen und wird auf Antrag auf die Ausschüttung angerechnet. Diese anrechenbare ausländische Steuer ist der Ausschüttung hinzuzurechnen.
(Anmerkung: Gemäß BGBl. I Nr. 134/2006 ist mit Wirkung ab 03.08.2006 im viertletzten Satz an die Stelle der Wortfolge “und § 93 Abs. 3 Z 6“ die Wortfolge “ § 93 Abs. 3 Z 5, soweit Anteilsrechte an Immobilienfonds vorliegen, und § 93 Abs. 3 Z 6“ getreten).
Maßgebend für das Besteuerungsrecht Österreichs ist das Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Fürstentum Liechtenstein zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, BGBl Nr. 24/1971 in der vor Inkrafttreten des Abänderungsprotokolles vom 29. Jänner 2013, BGBl. III Nr. 302/2013 geltenden Fassung (im folgenden kurz DBA Liechtenstein genannt).
Gemäß Artikel 10 Abs. 1 DBA Liechtenstein dürfen Dividenden, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft an eine in dem anderen Vertragsstaat ansässige Person zahlt, in dem anderen Staat besteuert werden. Gemäß Artikel 11 Abs. 1 DBA Liechtenstein dürfen Zinsen, die aus einem Vertragsstaat stammen und an eine in dem anderen Vertragsstaat ansässige Person gezahlt werden, in dem anderen Staat besteuert werden.
Im vorliegenden Fall steht außer Streit, dass die Abgabenbehörde die von der Beschwerdeführerin erzielten Einkünfte aus dem in Liechtenstein veranlagten Kapitalvermögen der Besteuerung unterziehen durfte. Auf diesen Umstand wird daher auch nicht näher eingegangen. Strittig ist vielmehr, ob die Abgabenbehörde nach erfolgter Offenlegung dieser Einkünfte im Rahmen der Selbstanzeige gemäß § 29 FinStrG vom 10.03.2014 für diese Einkünfte nicht nur – wie erfolgt – für die Jahre 2008 bis 2013 Einkommensteuer festsetzen durfte, sondern auch für die Jahre 2004 bis 2007 oder ob einer Steuerfestsetzung für die zuletzt genannten Jahre die Verjährung entgegenstand.
§ 207 BAO lautet (Wiedergabe erfolgt auszugsweise):
(1) Das Recht, eine Abgabe festzusetzen, unterliegt nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen der Verjährung.
(2) Die Verjährungsfrist beträgt bei den Verbrauchsteuern, bei den festen Stempelgebühren nach dem II. Abschnitt des Gebührengesetzes 1957, weiters bei den Gebühren gemäß § 17a des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953 und § 24a des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 drei Jahre, bei allen übrigen Abgaben fünf Jahre. Soweit eine Abgabe hinterzogen ist, beträgt die Verjährungsfrist zehn Jahre. Das Recht, einen Verspätungszuschlag, Anspruchszinsen, Säumniszuschläge oder Abgabenerhöhungen festzusetzen, verjährt gleichzeitig mit dem Recht auf Festsetzung der Abgabe.
[…]
Zufolge des § 208 Abs. 1 lit. a BAO beginnt die Verjährung
in den Fällen des § 207 Abs. 2 mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist, soweit nicht im Abs. 2 ein anderer Zeitpunkt bestimmt wird.
§ 4 BAO lautet (Wiedergabe erfolgt auszugsweise):
(1) Der Abgabenanspruch entsteht, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft.
(2) Der Abgabenanspruch entsteht insbesondere
a) bei der Einkommensteuer und bei der Körperschaftsteuer
1. […]
2. für die zu veranlagende Abgabe mit Ablauf des Kalenderjahres, für das die Veranlagung vorgenommen wird, soweit nicht der Abgabenanspruch nach Z 1 schon früher entstanden ist, oder wenn die Abgabepflicht im Lauf eines Veranlagungszeitraumes erlischt, mit dem Zeitpunkt des Erlöschens der Abgabepflicht;
[…]
Sinn der Verjährungsbestimmungen ist es, dass infolge Zeitablaufes Rechtsfriede eintritt. Der Anspruchsverlust für den Abgabengläubiger soll jedoch erst dann erfolgen, wenn dieser nichts unternommen hat, um den Anspruch rechtzeitig geltend zu machen, obwohl er hiezu in der Lage gewesen wäre. Wurde jedoch die Abgabe vorsätzlich nicht entrichtet, wobei nicht entscheidend ist, ob der Abgabenschuldner selbst vorsätzlich gehandelt hat, so darf dies nicht zum Nachteil des Abgabengläubigers und damit auch der Allgemeinheit ausschlagen (vgl. VwGH 14.07.1989, 86/17/0198).
Die Frage der Hinterziehung einer Abgabe wird grundsätzlich in einem eigenen Verfahren, insbesondere in einem gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren entschieden. Liegt hierüber eine Entscheidung der zuständigen Behörde nicht vor, hat die Abgabenbehörde diese Frage als Vorfrage in eigener Verantwortung zu beurteilen (vgl. VwGH 17.04.2008, 2008/15/0084, VwGH 21.12.2011, 2009/13/0159). Ein rechtskräftiger Schuldausspruch im Finanzstrafverfahren ist für die Annahme der zehn Jahre betragenden Verjährungsfrist nicht nötig. Ebenso wenig nötig ist die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens (vgl. VwGH 05.07.1999, 98/16/0391). Die zehnjährige Verjährungsfrist nach § 207 Abs. 2 BAO gilt auch, wenn eine Bestrafung wegen einer Selbstanzeige nach § 29 FinStrG nicht zulässig wäre (vgl. VwGH 28.01.1997, 96/14/0152).
Die Beurteilung der Vorfrage der Abgabenhinterziehung hat in der Bescheidbegründung zu erfolgen. Aus der Begründung muss sich somit ergeben, aufgrund welcher Ermittlungsergebnisse sowie auf Grund welcher Überlegungen zur Beweiswürdigung und zur rechtlichen Beurteilung die Annahme der Hinterziehung gerechtfertigt ist (VwGH 22.02.2012, 2009/16/0032, VwGH 28.06.2012, 2009/16/0076).
Die Beurteilung, ob Abgaben hinterzogen sind, setzt konkrete und nachprüfbare Feststellungen über die Abgabenhinterziehung voraus. Dabei ist vor allem in Rechnung zu stellen, dass eine Abgabenhinterziehung nicht schon bei einer (objektiven) Abgabenverkürzung vorliegt, sondern Vorsatz als Schuldform erfordert, und eine Abgabenhinterziehung somit erst als erwiesen gelten kann, wenn - in nachprüfbarer Weise - auch der Vorsatz feststeht (vgl. VwGH 30.10.2003, 99/15/0098, VwGH 19.03.2008, 2005/15/0072, VwGH 28.02.2012, 2008/15/0005, VwGH 27.02.2014, 2012/15/0168).
Die maßgebenden Hinterziehungskriterien der Straftatbestände sind von der Abgabenbehörde nachzuweisen (vgl. VwGH 17.12.2003, 99/13/0036, VwGH 28.11.2007, 2007/15/0165, VwGH 22.02.2012, 2009/16/0032, VwGH 26.02.2015, 2011/15/0121).
Der Tatbestand der hinterzogenen Abgaben iSd § 207 Abs. 2 BAO ist nach § 33 FinStrG zu beurteilen (vgl. VwGH 26.02.2004, 99/15/0127, VwGH 22.02.2012, 2009/16/0032).
Gemäß § 33 Abs. 1 FinStrG macht sich der Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung bewirkt.
Hinsichtlich der abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht ordnet der Gesetzgeber in § 119 BAO an, dass
die für den Bestand und Umfang einer Abgabepflicht bedeutsamen Umstände vom Abgabepflichtigen nach Maßgabe der Abgabenvorschriften offenzulegen sind. Die Offenlegung muss vollständig und wahrheitsgemäß erfolgen.
Eine Abgabenverkürzung nach § 33 Abs. 1 ist gemäß § 33 Abs. 3 lit. a FinStrG (in der im Beschwerdefall maßgeblichen Fassung) bewirkt, wenn Abgaben, die bescheidmäßig festzusetzen sind, zu niedrig festgesetzt wurden oder infolge Unkenntnis der Abgabenbehörde von der Entstehung des Abgabenanspruches mit dem Ablauf der gesetzlichen Erklärungsfrist (Anmeldefrist, Anzeigefrist) nicht festgesetzt werden konnten.
Die Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 FinStrG setzt Vorsatz voraus, wobei bedingter Vorsatz genügt.
Gemäß § 8 Abs. 1 FinStrG handelt vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet.
Demgegenüber handelt fahrlässig, wer die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet und nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt ist und die ihm zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht. Fahrlässig handelt auch, wer es für möglich hält, dass er einen solchen Sachverhalt verwirkliche, ihn aber nicht herbeiführen will (§ 8 Abs. 2 FinStrG).
Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin die objektive Tatseite des § 33 Abs. 1 iVm § 33 Abs. 3 lit. a FinStrG dadurch erfüllt, dass sie unter Verletzung der ihr obliegenden abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht nach § 119 BAO die ausländischen Kapitaleinkünfte in den Einkommensteuererklärungen für die Streitjahre nicht angegeben und dadurch eine Verkürzung der Einkommensteuer für diese Jahre bewirkt hat. Dies wird von der Beschwerdeführerin auch nicht in Abrede gestellt.
Die Beschwerdeführerin wendet in der Beschwerde vielmehr ein, eine Abgabenhinterziehung liege deshalb nicht vor, weil es an der subjektiven Tatseite mangle, ein vorsätzliches Verhalten liege von ihrer Seite nicht vor. Bereits in der Selbstanzeige vom 10.03.2014 habe sie darauf hingewiesen, dass die Nichterklärung der Einkünfte aus dem in Liechtenstein veranlagten Kapitalvermögen auf einen Irrtum zurückzuführen sei. Sie sei der Ansicht gewesen, dass die Erträge der im Depot liegenden Investmentfonds direkt von den Fondsgesellschaften versteuert würden. Die Nicht-Einholung von Informationen könne maximal als fahrlässiges, nicht jedoch als vorsätzliches Verhalten eingeordnet werden.
Gemäß § 9 FinStrG wird dem Täter weder Vorsatz noch Fahrlässigkeit zugerechnet, wenn ihm bei einer Tat ein entschuldbarer Irrtum unterlief, der ihn das Vergehen oder das darin liegende Unrecht nicht erkennen ließ; ist der Irrtum unentschuldbar, so ist dem Täter Fahrlässigkeit zuzurechnen. Dem Täter wird Fahrlässigkeit auch dann nicht zugerechnet, wenn ihm bei der Tat eine entschuldbare Fehlleistung unterlief.
Im Hinblick auf die angeführte Gesetzesstelle ist die Beschwerdeführerin im Recht, wenn sie darauf hinweist, dass im Falle eines entschuldbaren Irrtums dem Täter weder Vorsatz noch Fahrlässigkeit zugerechnet wird und dass selbst im Falle eines unentschuldbaren Irrtums lediglich Fahrlässigkeit vorliegt. Im gegenständlichen Fall kann aber das Verhalten der Beschwerdeführerin nicht als fahrlässig eingestuft werden. Das Gericht teilt vielmehr die Auffassung der Abgabenbehörde, dass die Beschwerdeführerin vorsätzlich, wenn nicht sogar absichtlich oder wissentlich, so jedenfalls mit bedingtem Vorsatz gehandelt hat.
Vorsätzliches Handeln beruht nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zwar auf einem nach außen nicht erkennbaren Willensvorgang, ist aber aus dem nach außen in Erscheinung tretenden Verhalten des Täters zu erschließen, wobei sich die diesbezüglichen Schlussfolgerungen als Ausfluss der freien Beweiswürdigung erweisen (vgl. VwGH 17.12.2003, 99/13/0036, VwGH 28.11.2007, 2007/15/0165, VwGH 22.02.2012, 2009/16/0032, VwGH 28.06.2012, 2009/16/0076, VwGH 24.01.2013, 2011/16/0156).
Der sogenannte bedingte Vorsatz (dolus eventualis), der eine Untergrenze des Vorsatzes darstellt, ist dann gegeben, wenn der Täter die Verwirklichung des Unrechtes des Sachverhaltes zwar nicht anstrebt, ja nicht einmal mit Bestimmtheit mit dem Eintritt des verpönten Erfolges rechnet, dies jedoch für möglich hält, dh als naheliegend ansieht und einen solchen Erfolg hinzunehmen gewillt ist (vgl. VwGH 19.10.1987, 86/15/0120, VwGH 16.11.1989, 89/16/0091, VwGH 26.04.1994, 93/14/0052, VwGH 28.06.1995, 94/16/0282, VwGH 18.05.2006, 2005/16/0260).
Nach der herrschenden Lehre liegt Eventualvorsatz vor, wenn der Täter das verbrecherische Übel nicht erstrebt, es auch nicht als untrennbar sondern nur als möglich mit den von ihm bezweckten Folgen seiner Handlung verbunden betrachtet, es aber doch in Kauf nimmt, darin einwilligt, es billigt, damit einverstanden ist, falls sein Ziel eben nicht anders erreichbar ist (vgl. VwGH 06.12.1990, 90/16/0153, VwGH 06.12.1990, 90/16/0180, VwGH 25.09.1991, 91/16/0074, VwGH 26.01.1995, 93/16/0071, VwGH 29.01.1996, 96/16/0014).
Normen und Schlagworte
- § 303 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 304 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 1 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 27 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 37 Abs. 8 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 207 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 208 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 252 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 205 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/6100445/2015
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2016:RV.6100445.2015
- Stammnummer
- 111176
- Gültig
- 16.08.2016 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF