Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/6100445/2015
Kapitalveranlagung in Liechtenstein – verlängerte Verjährungsfrist
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/6100445/2015vom 16.08.2016Teil 1 von 4
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Senatsvorsitzende A und die weiteren Senatsmitglieder B, C und D in der Beschwerdesache E.F., Anschr., vertreten durch die KPMG Alpen-Treuhand GmbH, Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft, Porzellangasse 51, 1090 Wien, gegen die Bescheide des Finanzamtes St. Johann Tamsweg Zell am See vom 15. Dezember 2014, St.Nr., betreffend
1) Wiederaufnahme der Verfahren hinsichtlich Einkommensteuer 2004 bis 2007
2) Einkommensteuer 2004 bis 2007
3) Festsetzung von Anspruchszinsen 2004 bis 2007
nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 21. Juni 2016 zu Recht erkannt:
Die Beschwerde vom 29. Jänner 2015 wird als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Die Beschwerdeführerin erzielte in den streitgegenständlichen Jahren neben Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit (Pensionsbezüge) auch sonstige Einkünfte (Leibrente) sowie Einkünfte aus Kapitalvermögen aus einer Kapitalveranlagung in Liechtenstein.
Diese Kapitaleinkünfte wurden von der Beschwerdeführerin in die Einkommensteuererklärungen der Streitjahre (2004 bis 2007) wie in den Jahren zuvor (1991 bis 2003) und dem Zeitraum danach (2008 bis 2013) nicht aufgenommen und fanden daher auch in den Steuerbescheiden keinen Niederschlag.
II. Am 27.05.2014 brachte die Beschwerdeführerin im Weg ihres rechtsfreundlichen Vertreters eine mit 10.03.2014 datierte, an das Wohnsitzfinanzamt adressierte Selbstanzeige gemäß § 29 FinStrG ein. Diese trägt folgenden Wortlaut:
“Vorsorgliche Offenlegung betreffend Einkommensteuer 1991-2013
Sehr geehrte Damen und Herren!
Nachstehend erstatte ich, E.F., geb am xx, wohnhaft in Anschr., für mich selbst eine vorsorgliche
Offenlegung gemäß § 29 FinStrG
wie folgt:
Sachverhalt/Überblick:
Die Einkünfte aus den ausländischen Kapitalveranlagungen aus den Konten und Depots bei der LGT Bank Vaduz, Liechtenstein, wurden von mir, E.F., irrtümlich nicht in Österreich erklärt. Darüber hinaus errichtete ich im Jahr 2010 die X Stiftung und übertrug meine Konten
und D
epots bei der LGT Bank, Vaduz, auf die X Stiftung. Die Einkünfte dieser Stiftung wären mir zuzurechnen gewesen. Irrtümlicherweise habe ich auch diese Einkünfte nicht in Österreich erklärt.
Aus diesem Grund erstatte ich nachstehend vorsorglich eine Offenlegung gem § 29 FinStrG und lege die mit den Einlagen und mit den Erträgen der Konten und Depots verbundenen ertragsteuerlichen Umstände und den damit verbundenen Sachverhalt iSd § 29 FinStrG umfassend offen.
Ich, E.F., habe die KPMG Alpen-Treuhand AG Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft, 1090 Wien, Porzellangasse 51, (zuständiger Vorstand: Univ. Doz. Dr. Friedrich Fraberger, LL.M. (Tel., Mail), beauftragt, die Offenlegung vorzubereiten und mich insoweit zu vertreten. Dies umfasst auch eine Zustellvollmacht.
Ich, E.F., habe den besteuerungsrelevanten Sachverhalt der KPMG Alpen-Treuhand AG mitgeteilt, welche diesen ihren Ausführungen zugrunde gelegt hat. Der nachstehende unter Punkt 1. ausgeführte Sachverhalt dient der Offenlegung der Umstände gemäß § 29 Abs 2 FinStrG und war auch gleichzeitig Grundlage der Ausführungen der KPMG Alpen-Treuhand AG.
1.
Sachverhalt und Offenlegung der Umstände gemäß § 29 Abs 2 FinStrG (zugleich durch die Steuerpflichtige der KPMG Alpen-Treuhand AG mitgeteilter Sachverhalt)
1.1. Kontoeröffnung sowie Vermögenseinlage und Herkunft der Mittel
• Ich eröffnete
- soweit
mir erinnerlich - im Jahr 1991 Konten und Depots bei der LGT Bank AG in Liechtenstein.
• Die Mittel für diese Vermögenseinlage stammten aus dem Verkauf einer österreichischen Liegenschaft im Jahr 1991. Dieser Verkauf wurde steuerlich ordnungsgemäß abgewickelt.
• Im April 2010 errichtete ich die X Stiftung, Vaduz, und widmete ihr das gesamte Vermögen, welches bisher auf meinen Konten und Depots bei der LGT Bank AG, Vaduz, verbucht war. Die Stiftungskonten und Depots wurden weiterhin bei der LGT Bank AG, Vaduz geführt. Der Wert des Vermögens im Zeltpunkt der Widmung an die X Stiftung, Vaduz, betrug EUR 647.992,80.
• Bis Oktober 2007 erfolgten regelmäßige, monatliche Einzahlungen in Höhe von EUR 675,86. Diese Mittel wurden mir von meiner Tochter, Frau G.H., in Form einer monatlichen Rente ausbezahlt.
• Auszahlungen aus den Konten und Depots erfolgten nur in geringem Umfang und betrafen meine persönlichen Lebenshaltungskosten. Im langjährigen Durchschnitt schätze ich sie auf EUR 20.000,- pro Jahr.
• Die Veranlagung des Kapitals in Liechtenstein erfolgte aus Gründen der Risiko- und Altersvorsorge.
1.2. Ausgestaltung der X Stiftung
• Ich selbst bin Zeit meines Lebens alleinige Erstbegünstigte der X Stiftung.
• Nach meinem Ableben sind folgende Personen als Zweitbegünstigte genannt:
Meine Tochter G.H., geb am aa
Meine Tochter I.J., geb am bb
• Nach dem Tod oder Vorversterben der Zweitbegünstigten sind folgende Personen als Drittbegünstigte genannt:
Mein Enkel K.H., geb am cc
Meine Enkelin L.H., geb am dd
Mein Enkel M.H., geb am ee
Meine Enkelin N.O., geb ff
1.3 Zuwendungen aus der X Stiftung
• Für Zwecke der privaten Lebensführung wurden mir von Seiten der Stiftung
folgende Beträge
in bar zugewendet:
|
19.10.2010
|
EUR 5.012,50
|
05.04.2011
|
EUR 20.050,00
|
07.03.2012
|
EUR 20.050,00
|
17.10.2012
|
EUR 30.075,00
|
28.03.2013
|
EUR 9.036,00
|
26.06.2013
|
EUR 30.120,00
|
16.10.2013
|
EUR 15.060,00
• Die Zuwendungen erfolgten in bar und wurden danach nach Österreich verbracht. Eventuell begangene Zollvergehen sind Gegenstand einer eigenständigen - zeitgleich erfolgten - Offenlegung gegenüber den Zollbehörden.
1.4. Vermögenswidmungen an die X Stiftung
• Ich widmete der X Stiftung im April 2010 das gesamte Vermögen, welches bisher auf meinen Konten und Depots bei der LGT Bank AG, Vaduz verbucht war. Die Stiftungskonten und Depots wurden weiterhin bei der LGT Bank AG, Vaduz geführt. Der Wert des Vermögens im Zeitpunkt der Widmung an die X Stiftung, Vaduz betrug EUR 647.992,80.
• Es erfolgte eine weitere Einzahlung meinerseits in Höhe von EUR 12.534,74 am 04.05.2010.
1.5. Einkünfte aus den Konten bei der LGT Bank, Liechtenstein
• Die in der Folge dargestellten Erträge aus der Veranlagung des angegebenen Vermögens wurden seit der Eröffnung der Konten und Depots bei der LGT in Liechtenstein im Jahr 1991 irrtümlicherweise nicht der österreichischen Besteuerung unterworfen.
a) Einkünfte von 1991-2003
• Mangels Vorhandenseins der Vermögensunterlagen vor 2004 lassen sich diese Einkünfte unter Zugrundelegung der Renditen auf dem österreichischen Rentenmarkt auf Basis des (rückgerechneten) Vermögensstandes per Jahresende annehmen. Die Vermögensstände zum jeweiligen 31.12. wurden ausgehend vom Vermögensstand per 31.12.2003 des Kontos bei der LGT Bank AG, Vaduz, unter Zugrundedelegung der Renditen auf dem österreichischen Rentenmarkt, veröffentlicht durch die OeNB, pro Jahr rückgerechnet.
(angegebene Werte in EUR)
|
Jahr
|
Wert per 31.12.
|
Einzahlung (+)
Entnahme (-)
|
Rendite auf dem
österreichischen
Rentenmarkt lt OeNB
|
geschätzte
Einkünfte
|
1991
|
515.882,95
|
- 20.000,00
|
8,69 %
|
44.830,23
|
1992
|
541.297,84
|
- 20.000,00
|
8,39 %
|
45.414,89
|
1993
|
558.972,59
|
- 20.000,00
|
6,74 %
|
37.674,75
|
1994
|
577.615,03
|
- 20.000,00
|
6,69 %
|
38.642,45
|
1995
|
596.443,51
|
- 20.000,00
|
6,51 %
|
38.828,47
|
1996
|
608.897,76
|
- 20.000,00
|
5,33 %
|
32.454,25
|
1997
|
618.850.10
|
- 20.000,00
|
4,84 %
|
29.952,34
|
1998
|
626.412,24
|
- 20.000,00
|
4,40 %
|
27.562,14
|
1999
|
632.601,96
|
- 20.000,00
|
4,14 %
|
26.189,72
|
2000
|
647.297,09
|
- 20.000,00
|
5,36 %
|
34.695,12
|
2001
|
658.026,94
|
- 20.000,00
|
4,67 %
|
30.729,88
|
2002
|
667.671,56
|
- 20.000,00
|
4,44 %
|
29.644,62
|
2003
|
669.981,96
|
- 20.000,00
|
3,33 %
|
22.310,40
Vermögensstand Konto Bank LGT AG, Vaduz, per 31.12.2003: 669.981,96 (= Vermögensstand per 31.12.2004 abzgl Kapitaleinkünfte im Jahr 2004)
b) Einkünfte 2004 - 12.04.2010 (Errichtung der X Stiftung)
• Obwohl Frau E.F. hinsichtlich der Nichtberücksichtigung dieser Einkünfte im Rahmen ihrer ESt-Erklärungen in Österreich einem Irrtum unterlegen ist und daher nur die Einkünfte von 2008 - 2010 nachzuversteuern wären, werden dennoch aus finanzstrafrechtlicher Vorsicht die Jahre 2004 - 2007 (iSd § 207 Abs 2 zweiter Satz BAO) betragsmäßig vollständig offengelegt.
• Hinsichtlich der Konten und Depots bei der LGT Vaduz, Liechtenstein stellen sich die Einkünfte wie folgt dar: (Werte in EUR)
|
Jahr
|
Depot
|
Zinsen
|
Dividenden
|
Investmentfonds
|
Spekulations-
einkünfte
|
anrechenbare
Quellensteuern
|
2004
|
LGT
|
2.542,34
|
-
|
37.830,31
|
- 7.152,69
|
-
|
2005
|
LGT
|
4.832,16
|
-
|
17.585,64
|
- 53,34
|
-
|
2006
|
LGT
|
5,68
|
-
|
18.410,81
|
- 302,67
|
-
|
2007
|
LGT
|
7,25
|
-
|
42.938,68
|
|
-
|
2008
|
LGT
|
13,07
|
-
|
48.404,80
|
|
-
|
2009
|
LGT
|
3,20
|
-
|
46.150,76
|
|
0,49
|
2010
|
LGT
|
-
|
-
|
-
|
|
-
1.6. Anmerkung zu den Berechnungen unter Pkt. 1.5. lit. b)
Die in der obigen Tabelle (Pkt 1.5 lit b)) dargestellten Einkünfte wurden anhand der mit dieser Offenlegung an die Finanzbehörde übermittelten Bankunterlagen von der KMPG errechnet. Die Übermittlung der zugrundeliegenden Bankunterlagen samt den dort ersichtlichen Werten, anhand derer durch die Anwendung der von KPMG angewendeten Berechnungsmethode die für die Einkünftezurechnung relevanten Bemessungsgrundlagen ermittelt wurden, dienen
der
vollständigen Offenlegung des Sachverhaltes und der Bemessungsgrundlagen iSd § 29 FinStrG.
Für den Fall, dass die Behörde jedoch aufgrund der vorliegenden, offen gelegten Werte aus den Bankunterlagen eine von der KPMG abweichende Berechnungsmethode anwenden sollte, wird aus finanzstrafrechtlicher Vorsicht für den Fall, dass sich dadurch die Bemessungsgrundlagen für die Einkünfteberechnung erhöhen, hinsichtlich der vorgenannten Einkünfte vorsorglich ein Sicherheitszuschlag in Höhe von 25 % angesetzt:
|
Jahr
|
Depot
|
Zinsen
|
Dividenden
|
Investmentfonds
|
Spekulations-
einkünfte
|
anrechenbare
Quellensteuern
|
2004
|
LGT
|
3.177,93
|
-
|
47.287,88
|
- 7.152,69
|
-
|
2005
|
LGT
|
6.040,20
|
-
|
21.982,05
|
- 53,34
|
-
|
2006
|
LGT
|
7,10
|
-
|
23.013,51
|
- 302,67
|
-
|
2007
|
LGT
|
9,06
|
-
|
53.673,35
|
-
|
-
|
2008
|
LGT
|
16,34
|
-
|
60.505,63
|
-
|
-
|
2009
|
LGT
|
4,00
|
-
|
57.688,45
|
-
|
0,49
|
2010
|
LGT
|
-
|
-
|
-
|
-
|
-
1.7. Einkünfte der X Stiftung (2010 - 2013)
a) Einkünfte 2010-2011
Die X Stiftung erzielte seit Errichtung am 13.04.2010 folgende Einkünfte:
|
Jahr
|
Depot
|
Zinsen
|
Dividenden
|
Investment-fonds
|
Spekulations-einkünfte
|
anrechenbare Quellensteuern
|
2010
|
LGT
|
4,35
|
-
|
32.138,80
|
82,62
|
-
|
2011
|
LGT
|
0,89
|
-
|
51.788,07
|
-
|
-
b) Einkünfte 2012-2013
Angesichts der umfassenden Neuregelung der Kapitalbesteuerung mit dem BBG 2011 erfolgt die Aufstellung der Einkünfte der Jahre 2012 und 2013 getrennt von den übrigen Einkünften und aufgegliedert nach den Kennzahlen in der Einkommensteuererklärung (Formulare E1 bzw E1kv).
|
2012
|
|
|
|
|
|
|
|
Spekulationseinkünfte ALT
|
-
|
KZ 801
|
E1
|
Zinsen ALT
|
-
|
KZ 754
|
E1kv
|
Dividenden ALT
|
-
|
KZ 754
|
E1kv
|
Investmentfonds ALT
|
309,16
|
KZ 754
|
E1kv
|
anrechenbare Quellensteuern ALT
|
|
KZ 757
|
E1kv
|
|
|
|
|
Realisierte Wertsteigerungen von Kapitalvermögen (Überschuss) NEU
|
-
|
KZ 865
|
E1kv
|
Realisierte Wertsteigerungen von Kapitalvermögen (Verluste) NEU
|
-
|
KZ 892
|
E1kv
|
Einkünfte aus verbrieften Derivaten (Überschuss) NEU
|
-
|
KZ 894
|
E1kv
|
Einkünfte aus verbrieften Derivaten (Verluste) NEU
|
-
|
KZ 896
|
E1kv
|
Einkünfte aus Veräußerungswertpapiere/Derivaten 01.10.11-31.03.2012
|
-
|
KZ 503
|
E1
|
Zinsen NEU
|
-
|
KZ 863
|
E1kv
|
Dividenden NEU
|
-
|
KZ 863
|
E1kv
|
Zinsen aus Bankguthaben NEU
|
0.33
|
KZ 861
|
E1kv
|
Investmentfonds NEU
|
32.818,92
|
KZ 898
|
E1kv
|
anrechenbare Quellensteuer NEU
|
-
|
KZ 901
|
E1kv
|
anrechenbare EU-Quellensteuer NEU
|
-
|
KZ 375
|
E1
|
2013
|
|
|
|
|
|
|
|
Einkünfte aus Veräußerungswertpapiere/Derivaten 01.10.11-31.03.2012
|
|
KZ 503
|
E1
|
Spekulationseinkünfte
|
|
KZ 801
|
E1
|
|
|
|
|
Zinsen aus Bankguthaben
|
-
|
KZ 861
|
E1kv
|
Einkünfte aus der Überlassung von Kapital
|
-
|
KZ 863
|
E1kv
|
Realisierte Wertsteigerungen von Kapitalvermögen (Überschüsse)
|
-
|
KZ 865
|
E1kv
|
Realisierte Wertsteigerungen von Kapitalvermögen (Verluste)
|
-
|
KZ 892
|
E1kv
|
Einkünfte aus verbrieften Derivaten (Überschüsse)
|
-
|
KZ 894
|
E1kv
|
Einkünfte aus verbrieften Derivaten (Verluste)
|
-
|
KZ 896
|
E1kv
|
Investmentfonds Ausschüttungen
|
-
|
KZ 898
|
E1kv
|
Investmentfonds ausschüttungsgleiche Erträge
|
18.613,84
|
KZ 937
|
E1kv
|
anrechenbare Quellensteuer
|
-
|
KZ 901
|
E1kv
|
anrechenbare EU-Quellensteuer
|
-
|
KZ 931
|
E1kv
1.8. Anmerkung zu den Berechnungen unter Pkt. 1.7 lit.a und b
Die in den obigen Tabellen (Pkt 1.7 lit a und b) dargestellten Einkünfte wurden anhand der mit dieser Offenlegung an die Finanzbehörde übermittelten Bankunterlagen von der KMPG errechnet. Die Übermittlung der zugrundeliegenden Bankunterlagen samt den dort ersichtlichen Werten, anhand derer durch die Anwendung der von KPMG angewendeten Berechnungsmethode die für die Einkünftezurechnung relevanten Bemessungsgrundlagen ermittelt wurden, dienen der vollständigen Offenlegung des Sachverhaltes und der Bemessungsgrundlagen iSd § 29 FinStrG.
• Für den Fall, dass die Behörde jedoch aufgrund der vorliegenden, offen gelegten Werte aus den Bankunterlagen eine von der KPMG abweichende Berechnungsmethode anwenden sollte, wird aus finanzstrafrechtlicher Vorsicht für den Fall, dass sich dadurch die
Bemessungsgrundlagen
für
die
Einkünfteberechnung erhöhen, hinsichtlich der
vorgenannten
Einkünfte vorsorglich ein Sicherheitszuschlag in Höhe von 25 % angesetzt.
a) Einkünfte 2010-2011
|
Jahr
|
Depot
|
Zinsen
|
Dividenden
|
Investment-fonds
|
Spekulations-einkünfte
|
anrechenbare Quellensteuer
|
2010
|
LGT
|
5,44
|
-
|
40.173,50
|
82,62
|
-
|
2011
|
LGT
|
1,11
|
-
|
64.735,09
|
-
|
-
b) Einkünfte 2012-2013
|
2012
|
|
|
|
|
|
|
|
Spekulationseinkünfte ALT
|
-
|
KZ 801
|
E1
|
Zinsen ALT
|
-
|
KZ 754
|
E1kv
|
Dividenden ALT
|
-
|
KZ 754
|
E1kv
|
Investmentfonds ALT
|
386,45
|
KZ 754
|
E1kv
|
anrechenbare Quellensteuern ALT
|
-
|
KZ 757
|
E1kv
|
|
|
|
|
Realisierte Wertsteigerungen von Kapitalvermögen (Überschuss) NEU
|
-
|
KZ 865
|
E1kv
|
Realisierte Wertsteigerungen von Kapitalvermögen (Verluste) NEU
|
-
|
KZ 892
|
E1kv
|
Einkünfte aus verbrieften Derivaten (Überschuss) NEU
|
-
|
KZ 894
|
E1kv
|
Einkünfte aus verbrieften Derivaten (Verluste) NEU
|
-
|
KZ 896
|
E1kv
|
Einkünfte aus Veräußerungswertpapiere/Derivaten 01.10.11-31.03.2012
|
-
|
KZ 503
|
E1
|
Zinsen NEU
|
-
|
KZ 863
|
E1kv
|
Dividenden NEU
|
-
|
KZ 863
|
E1kv
|
Zinsen aus Bankguthaben NEU
|
0.41
|
KZ 861
|
E1kv
|
Investmentfonds NEU
|
41.023,65
|
KZ 898
|
E1kv
|
anrechenbare Quellensteuer NEU
|
-
|
KZ 901
|
E1kv
|
anrechenbare EU-Quellensteuer NEU
|
-
|
KZ 375
|
E1
|
2013
|
|
|
|
|
|
|
|
Einkünfte aus Veräußerungswertpapiere/Derivaten 01.10.11-31.03.2012
|
-
|
KZ 503
|
E1
|
Spekulationseinkünfte
|
-
|
KZ 801
|
E1
|
|
|
|
|
Zinsen aus Bankguthaben
|
-
|
KZ 861
|
E1kv
|
Einkünfte aus der Überlassung von Kapital
|
-
|
KZ 863
|
E1kv
|
Realisierte Wertsteigerungen von Kapitalvermögen (Überschüsse)
|
-
|
KZ 865
|
E1kv
|
Realisierte Wertsteigerungen von Kapitalvermögen (Verluste)
|
-
|
KZ 892
|
E1kv
|
Einkünfte aus verbrieften Derivaten (Überschüsse)
|
-
|
KZ 894
|
E1kv
|
Einkünfte aus verbrieften Derivaten (Verluste)
|
-
|
KZ 896
|
E1kv
|
Investmentfonds Ausschüttungen
|
-
|
KZ 898
|
E1kv
|
Investmentfonds ausschüttungsgleiche Erträge
|
23.267,30
|
KZ 937
|
E1kv
|
anrechenbare Quellensteuer
|
-
|
KZ 901
|
E1kv
|
anrechenbare EU-Quellensteuer
|
-
|
KZ 931
|
E1kv
2. Conclusio aus abgabenrechtlicher Sicht und Darlegung einer möglichen Verfehlung
• Die Veranlagungseinkünfte aus den Konten und Depots bei der LGT Bank, Vaduz, die unter Punkt 1.5. festgehalten wurden, sind von mir irrtümlicherweise nicht der österreichischen Einkommensteuer unterworfen worden.
• Der Grund für die Nichtangabe dieser Einkünfte in der österreichischen Steuerklärung liegt darin, dass ich, E.F., der irrigen Meinung war, dass die Erträge der im Depot liegenden Investmentfonds direkt von den Fondsgesellschaften versteuert werden und somit mich keine weiteren Erklärungspflichten treffen würden.
• Die im Jahr 2010 errichtete X Stiftung ist aus steuerlicher Sicht als vermögensverwaltende FL Stiftung als transparent anzusehen. Aus diesem Grund
löste die Errichtung der Stiftung und die Übertragung der Vermögenswerte auf die Stiftung keine steuerlichen Folgen aus;
sind die Einkünfte und Vermögenswerte aus steuerlicher Sicht weiterhin mir zuzurechnen;
haben die Zuwendungen an mich, E.F., keine steuerlichen Folgen.
• Die Einkünfte der X Stiftung, die unter Punkt 1.7 festgehalten wurden, sind von mir irrtümlicherweise in Österreich nicht erklärt worden.
• Der Grund für die Nichtangabe dieser Einkünfte in der österreichischen Steuererklärung liegt darin, dass ich, E.F., der irrigen Meinung war, dass aufgrund des Bestehens einer liechtensteinischen Stiftung keinerlei Steuerpflicht in Österreich bestand.
Kumulierte Kennzahlen 2004-2013
• Die Aufteilung der Bemessungsgrundlagen für das ausländische Kapitalvermögen auf den Konten und Depots der LGT Bank, Vaduz nach den Kennzahlen wie in den Einkommensteuererklärungen 2004-2011 vorgesehen, stellt sich wie folgt dar:
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KZ 754
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KZ 757
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KZ 380/801
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Anmerkung
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2004
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40.372,65
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-
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7.152,69
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verjährt
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2005
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22.417,80
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-
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53,34
|
verjährt
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2006
|
18.416,49
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-
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302,67
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verjährt
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2007
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42.945,93
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-
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-
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verjährt
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2008
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48.417,57
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-
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-
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2009
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46.153,96
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0,49
|
-
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2010
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32.143,15
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-
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82,62
|
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2011
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51.788,96
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-
|
-
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• Die Zusammenfassungen der Bemessungsgrundlagen für die Jahre 2012-2013 wurden bereits im Punkt 1.7. lit b dargestellt.
3. Person, für die die Offenlegung gem § 29 FinStrG erstattet wird:
E.F., geb am xx, wohnhaft in Anschr., Sv-Nr. yy
4. Entrichtung und Veranlagungsstand
Der von der Behörde vorgeschriebene Betrag wird nach bescheidmäßiger Vorschreibung mit einem einschlägigen Verwendungszweck entsprechend der auszufertigenden Buchungsmitteilung rechtzeitig abgeführt werden.
Hiermit wird vorsorglich der Antrag gem § 212 Abs 1 BAO auf Stundung der Abgabe bis neun Monate nach Bekanntgabe des Abgabenbescheides gestellt.
Die Einbringlichkeit der Abgabe ist durch den Aufschub nicht gefährdet.
Frau E.F. hat die letzte Steuererklärung für 2012 eingebracht. Diese wurde bereits veranlagt.
5. Rechtzeitigkeit der Offenlegung
Die Offenlegung ist rechtzeitig, insbesondere sind zum Zeitpunkt der Offenlegung keine wie immer gearteten Verfolgungshandlungen gesetzt oder eine Entdeckung der Tat erfolgt. Die Offenlegung erfolgt bei einem zuständigen Finanzamt iSd § 29 Abs 1 FinStrG."
Der Selbstanzeige schloss die Beschwerdeführerin als Beilagen Berechnungsblätter für die Jahre 2004 bis 2013 sowie Unterlagen der LGT Bank AG (Ertragsaufstellung, Vermögensaufstellung) bei.
III. Desgleichen erstattete die Beschwerdeführerin am 27.05.2014 eine an das Zollamt Feldkirch Wolfurt gerichtete Selbstanzeige gemäß § 29 FinStrG mit der Überschrift
"Offenlegung betreffend Verletzung einer Anmeldeverpflichtung
gemäß Art 3 Barmittel-VO sowie § 17b Abs 3 Zollrechts-
Durchführungsgesetz".
Dieses Schreiben, das mit 22.05.2014 datiert ist, lautet wie folgt:
"Sehr geehrte Damen und Herren!
Nachstehend erstatte ich, E.F., geb am xx, wohnhaft in Anschr., SV-Nr: yy, (Finanzamt St. Johann Tamsweg Zell am See FA 90) eine
Selbstanzeige gemäß § 29 FinStrG
wie folgt:
Sachverhalt/Überblick:
Ich, E.F., geb am xx, führte in den Jahren 2005-2013 Barmittel im Wert von jeweils mehr als EUR 10.000,00 aus Liechtenstein nach Österreich ein und unterließ irrtümlicherweise die Anmeldung gem § 17b Abs 3 Zollrechts-Durchführungsgesetz (fortan auch: ZollrDG) bzw Art 3 Barmittel-VO.
Ich, E.F., habe die KPMG Alpen-Treuhand AG Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft, 1090 Wien, Porzellangasse 51, (zuständiger Vorstand: Univ. Doz. Dr. Friedrich Fraberger, LL.M. (Tel., Mail), beauftragt, die Offenlegung vorzubereiten und mich insoweit zu vertreten. Dies umfasst auch eine Zustellvollmacht.
Ich, E.F., habe den zollrechtlichen Sachverhalt der KPMG Alpen-Treuhand AG mitgeteilt, welche diesen ihren Ausführungen zugrunde gelegt hat. Der nachstehende unter Punkt 1. ausgeführte Sachverhalt dient der Offenlegung der Umstände gemäß § 29 Abs 2 FinStrG und war auch gleichzeitig Grundlage der Ausführungen der KPMG Alpen-Treuhand AG.
1. Sachverhalt und Offenlegung der Umstände gemäß § 29 Abs 2 FinStrG (zugleich durch die Anmeldeverpflichtete mitgeteilter Sachverhalt)
1.1. Offenlegung gemäß § 29 FinStrG vom 26.05.2014
Hinsichtlich des nachstehend offen gelegten zollrechtlichen Sachverhaltes darf ich ergänzend darauf hinweisen, dass ich mit 26.05.2014 eine umfassende Offenlegung des ertragsteuerlichen Sachverhaltes gem § 29 FinStrG beim Finanzamt St. Johann Tamsweg Zell am See (FA 90) erstattet habe (diese Offenlegung ist diesem Schriftsatz als Beilage ./1 beigelegt).
1.2. Offenlegung der nicht erfolgten Anmeldepflicht für die unter Punkt 1.3. offen gelegten Einfuhren von Bargeld/Allgemein
Betreffend das Eigentum
an den - gemäß Punkt 1.3. nicht bei der Einfuhr angemeldeten Barmitteln darf ich mitteilen, dass das Depot bei der LGT Bank AG, Vaduz, von mir erinnerlich im Jahr 1991 eröffnet wurde. Nur ich, E.F., bin auf diesem Konto zeichnungs- und verfügungsberechtigt.
Betreffend vorgesehener Empfänger
der - gemäß Punkt 1.3. nicht bei der Einfuhr angemeldeten - Barmittel darf ich mitteilen, dass ich dieses Bargeld für mich behoben habe.
Betreffend Herkunft und Verwendungszweck
- der gemäß Punkt 1.3. nicht bei der Einfuhr angemeldeten Barmittel - darf ich mitteilen, dass die Mittel auf dem Depot bei der LGT Bank AG, Vaduz, aus dem
Verkauf einer
österreichischen Liegenschaft im Jahr 1991
stammen.
Die entnommenen Barmittel verwendete ich zur Bestreitung meiner privaten Lebenserhaltungskosten.
Betreffend Reiseweg und Verkehrsmittel
darf ich auf die Ausführungen zu dem nachstehenden Punkt 1.3. hinweisen.
Betreffend Höhe und Art der Barmittel
wird dies nachstehend unter Punkt 1.3 dargestellt wie folgt:
1.3. Einfuhren 2005 bis 2013
1.3.1. Einfuhr von 10.025,00 am 08.04.2005
Ich, E.F., führte am 08.04.2005 aus Vaduz, Liechtenstein, kommend, EUR 10.025,00 in bar nach Österreich ein.
Die Barmittel waren eine Abhebung vom Konto (xy) bei der LGT Bank AG, Vaduz.
Die Barmittel iHv EUR 10.025,00 führte ich in EUR-Banknoten mit mir.
Die aus dem Konto bei der LGT Bank AG entnommenen Barmittel stammen aus dem Verkauf einer österreichischen Liegenschaft im Jahr 1991.
Betreffend Reiseweg und Verkehrsmittel darf ich mitteilen, dass ich von Vaduz, Liechtenstein, mit dem Auto (Kennzeichen) über den Grenzübergang P nach Österreich gereist bin.
1.3.2. Einfuhr von 20.025,00 am 21.09.2005
Ich, E.F., führte am 21.09.2005 aus Vaduz, Liechtenstein, kommend, EUR 20.050,00 in bar nach Österreich ein.
Die Barmittel waren eine Abhebung vom Konto (xy) bei der LGT Bank AG, Vaduz.
Die Barmittel iHv EUR 20.050,00 führte ich in EUR-Banknoten mit mir.
Die aus dem Konto bei der LGT Bank AG entnommenen Barmittel stammen aus dem Verkauf einer österreichischen Liegenschaft im Jahr 1991.
Betreffend Reiseweg und Verkehrsmittel darf ich mitteilen, dass ich von Vaduz, Liechtenstein, mit dem Auto (Kennzeichen) über den Grenzübergang P nach Österreich gereist bin.
1.3.3. Einfuhr von 10.025,00 am 23.01.2006
Ich, E.F., führte am 23.01.2006 aus Vaduz, Liechtenstein, kommend, EUR 10.025,00 in bar nach Österreich ein.
Die Barmittel waren eine Abhebung vom Konto (xy) bei der LGT Bank AG, Vaduz.
Die Barmittel iHv EUR 10.025,00 führte ich in EUR-Banknoten mit mir.
Die aus dem Konto bei der LGT Bank AG entnommenen Barmittel stammen aus dem Verkauf einer österreichischen Liegenschaft im Jahr 1991.
Betreffend Reiseweg und Verkehrsmittel darf ich mitteilen, dass ich von Vaduz, Liechtenstein, mit dem Auto (Kennzeichen) über den Grenzübergang P nach Österreich gereist bin.
1.3.4. Einfuhr von 10.025,00 am 12.06.2006
Ich, E.F., führte am 12.06.2006 aus Vaduz, Liechtenstein, kommend, EUR 10.025,00 in bar nach Österreich ein.
Die Barmittel waren eine Abhebung vom Konto (xy) bei der LGT Bank AG, Vaduz.
Die Barmittel iHv EUR 10.025,00 führte ich in EUR-Banknoten mit mir.
Die aus dem Konto bei der LGT Bank AG entnommenen Barmittel stammen aus dem Verkauf einer österreichischen Liegenschaft im Jahr 1991.
Betreffend Reiseweg und Verkehrsmittel darf ich mitteilen, dass ich von Vaduz, Liechtenstein, mit dem Auto (Kennzeichen) über den Grenzübergang P nach Österreich gereist bin.
1.3.5. Einfuhr von 10.030,00 am 27.10.2006
Ich, E.F., führte am 27.10.2006 aus Vaduz, Liechtenstein, kommend, EUR 12.030,00 in bar nach Österreich ein.
Die Barmittel waren eine Abhebung vom Konto (xy) bei der LGT Bank AG, Vaduz.
Die Barmittel iHv EUR 12.030,00 führte ich in EUR-Banknoten mit mir.
Die aus dem Konto bei der LGT Bank AG entnommenen Barmittel stammen aus dem Verkauf einer österreichischen Liegenschaft im Jahr 1991.
Betreffend Reiseweg und Verkehrsmittel darf ich mitteilen, dass ich von Vaduz, Liechtenstein, mit dem Auto (Kennzeichen) über den Grenzübergang P nach Österreich gereist bin.
1.3.6. Einfuhr von 12.030,00 am 29.08.2007
Ich, E.F., führte am 29.08.2007 aus Vaduz, Liechtenstein, kommend, EUR 12.030,00 in bar nach Österreich ein.
Die Barmittel waren eine Abhebung vom Konto (xy) bei der LGT Bank AG, Vaduz.
Die Barmittel iHv EUR 12.030,00 führte ich in EUR-Banknoten mit mir.
Die aus dem Konto bei der LGT Bank AG entnommenen Barmittel stammen aus dem Verkauf einer österreichischen Liegenschaft im Jahr 1991.
Betreffend Reiseweg und Verkehrsmittel darf ich mitteilen, dass ich von Vaduz, Liechtenstein, mit dem Auto (Kennzeichen) über den Grenzübergang P nach Österreich gereist bin.
1.3.7. Einfuhr von 50.125,00 am 13.02.2008
Ich, E.F., führte am 13.02.2008 aus Vaduz, Liechtenstein, kommend, EUR 50.125,00 in bar nach Österreich ein.
Die Barmittel waren eine Abhebung vom Konto (xy) bei der LGT Bank AG, Vaduz.
Die Barmittel iHv EUR 50.125,00 führte ich in EUR-Banknoten mit mir.
Die aus dem Konto bei der LGT Bank AG entnommenen Barmittel stammen aus dem Verkauf einer österreichischen Liegenschaft im Jahr 1991.
Betreffend Reiseweg und Verkehrsmittel darf ich mitteilen, dass ich von Vaduz, Liechtenstein, mit dem Auto (Kennzeichen) über den Grenzübergang P nach Österreich gereist bin.
1.3.8. Einfuhr von 10.025,00 am 26.05.2009
Ich, E.F., führte am 26.05.2009 aus Vaduz, Liechtenstein, kommend, EUR 10.025,00 in bar nach Österreich ein.
Die Barmittel waren eine Abhebung vom Konto (xy) bei der LGT Bank AG, Vaduz.
Die Barmittel iHv EUR 10.025,00 führte ich in EUR-Banknoten mit mir.
Die aus dem Konto bei der LGT Bank AG entnommenen Barmittel stammen aus dem Verkauf einer österreichischen Liegenschaft im Jahr 1991.
Betreffend Reiseweg und Verkehrsmittel darf ich mitteilen, dass ich von Vaduz, Liechtenstein, mit dem Auto (Kennzeichen) über den Grenzübergang P nach Österreich gereist bin.
1.3.9. Einfuhr von 20.050,00 am 24.03.2010
Ich, E.F., führte am 24.03.2010 aus Vaduz, Liechtenstein, kommend, EUR 20.050,00 in bar nach Österreich ein.
Die Barmittel waren eine Abhebung vom Konto (xy) bei der LGT Bank AG, Vaduz.
Die Barmittel iHv EUR 20.050,00 führte ich in EUR-Banknoten mit mir.
Die aus dem Konto bei der LGT Bank AG entnommenen Barmittel stammen aus dem Verkauf einer österreichischen Liegenschaft im Jahr 1991.
Betreffend Reiseweg und Verkehrsmittel darf ich mitteilen, dass ich von Vaduz, Liechtenstein, mit dem Auto (Kennzeichen) über den Grenzübergang P nach Österreich gereist bin.
1.3.10. Einfuhr von 20.050,00 am 05.04.2011
Ich, E.F., führte am 05.04.2011 aus Vaduz, Liechtenstein, kommend, EUR 20.050,00 in bar nach Österreich ein.
Die Barmittel waren eine Abhebung vom Konto (yz) bei der LGT Bank AG, Vaduz.
Die Barmittel iHv EUR 20.050,00 führte ich in EUR-Banknoten mit mir.
Die aus dem Konto bei der LGT Bank AG entnommenen Barmittel stammen aus dem Verkauf einer österreichischen Liegenschaft im Jahr 1991.
Betreffend Reiseweg und Verkehrsmittel darf ich mitteilen, dass ich von Vaduz, Liechtenstein, mit dem Auto (Kennzeichen) über den Grenzübergang P nach Österreich gereist bin.
1.3.11. Einfuhr von 20.050,00 am 07.03.2012
Ich, E.F., führte am 07.03.2012 aus Vaduz, Liechtenstein, kommend, EUR 20.050,00 in bar nach Österreich ein.
Die Barmittel waren eine Abhebung vom Konto (yz) bei der LGT Bank AG, Vaduz.
Die Barmittel iHv EUR 20.050,00 führte ich in EUR-Banknoten mit mir.
Die aus dem Konto bei der LGT Bank AG entnommenen Barmittel stammen aus dem Verkauf einer österreichischen Liegenschaft im Jahr 1991.
Betreffend Reiseweg und Verkehrsmittel darf ich mitteilen, dass ich von Vaduz, Liechtenstein, mit dem Auto (Kennzeichen) über den Grenzübergang P nach Österreich gereist bin.
1.3.12. Einfuhr von 30.075,00 am 17.10.2012
Ich, E.F., führte am 17.10.2012 aus Vaduz, Liechtenstein, kommend, EUR 30.075,00 in bar nach Österreich ein.
Die Barmittel waren eine Abhebung vom Konto (yz) bei der LGT Bank AG, Vaduz.
Die Barmittel iHv EUR 30.075,00 führte ich in EUR-Banknoten mit mir.
Die aus dem Konto bei der LGT Bank AG entnommenen Barmittel stammen aus dem Verkauf einer österreichischen Liegenschaft im Jahr 1991.
Betreffend Reiseweg und Verkehrsmittel darf ich mitteilen, dass ich von Vaduz, Liechtenstein, mit dem Auto (Kennzeichen) über den Grenzübergang P nach Österreich gereist bin.
1.3.13. Einfuhr von 30.120,00 am 26.06.2013
Ich, E.F., führte am 26.06.2013 aus Vaduz, Liechtenstein, kommend, EUR 30.120,00 in bar nach Österreich ein.
Die Barmittel waren eine Abhebung vom Konto (yz) bei der LGT Bank AG, Vaduz.
Die Barmittel iHv EUR 30.120,00 führte ich in EUR-Banknoten mit mir.
Die aus dem Konto bei der LGT Bank AG entnommenen Barmittel stammen aus dem Verkauf einer österreichischen Liegenschaft im Jahr 1991.
Betreffend Reiseweg und Verkehrsmittel darf ich mitteilen, dass ich von Vaduz, Liechtenstein, mit dem Auto (Kennzeichen) über den Grenzübergang P nach Österreich gereist bin.
1.3.14. Einfuhr von 15.060,00 am 16.10.2013
Ich, E.F., führte am 16.10.2013 aus Vaduz, Liechtenstein, kommend, EUR 15.060,00 in bar nach Österreich ein.
Die Barmittel waren eine Abhebung vom Konto (yz) bei der LGT Bank AG, Vaduz.
Die Barmittel iHv EUR 15.060,00 führte ich in EUR-Banknoten mit mir.
Die aus dem Konto bei der LGT Bank AG entnommenen Barmittel stammen aus dem Verkauf einer österreichischen Liegenschaft im Jahr 1991.
Betreffend Reiseweg und Verkehrsmittel darf ich mitteilen, dass ich von Vaduz, Liechtenstein, mit dem Auto (Kennzeichen) über den Grenzübergang P nach Österreich gereist bin.
2. Conclusio aus zollrechtlicher Sicht und Darlegung der Verfehlung
Die von mir in das Gebiet der Europäischen Union eingeführten Barmittel, welche in Punkt 1.1 bis 1.3. offen gelegt wurden, sind von mir irrtümlicherweise nicht bei den zuständigen Behörden gemäß § 17b Abs 3 Zollrechts-Durchführungsgesetz (fortan: ZollrDG) bzw Art 3 Barmittel-VO angemeldet worden.
3. Personen, für die die Selbstanzeige gem § 29 FinStrG erstattet wird:
E.F., geb am xx, wohnhaft in Anschr., SVNr: yy, (Finanzamt St. Johann Tamsweg Zell am See FA 90)
4. Rechtzeitigkeit der Offenlegung
Die Offenlegung ist rechtzeitig, insbesondere sind zum Zeitpunkt der Offenlegung weder Verfolgungshandlungen gesetzt noch steht eine Entdeckung der Verletzung einer zollrechtlichen Verpflichtung unmittelbar bevor. Die Offenlegung erfolgt bei einem zuständigen Zollamt iSd § 29 Abs 1 FinStrG."
Der Selbstanzeige fügte die Beschwerdeführerin als Beilagen die Selbstanzeige an das Finanzamt St. Johann Tamsweg Zell am See vom 10.03.2014 sowie ihre Reisepassdaten an.
IV. In der Folge ordnete das Finanzamt die Durchführung einer abgabenbehördlichen Prüfung hinsichtlich des Zeitraumes 2004 bis 2013 betreffend Einkommensteuer an.
Im Rahmen dieser Prüfung fand am 02.12.2014 eine Einvernahme der Beschwerdeführerin als Verdächtige statt. In der diesbezüglichen Niederschrift heißt es:
"Zur Sache gibt die Verdächtige an:
Mit Schreiben vom 10.3.2014 wurde von Fr. E.F. eine Selbstanzeige betreffend die Jahre 2004 bis 2013 übermittelt, nach der in den Jahren 2004 bis 2013 sowohl Zinserträge wie auch Einkünfte aus Investmentfonds in den Einkommensteuererklärungen bisher nicht erfasst waren. Die einzelnen Beträge stellen sich lt. diesem Schriftsatz in den Jahren 2004 bis 2007 wie folgt dar:
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|
Zinsen
|
Investmentfonds
|
2004
|
€ 2.542,34
|
€ 37.830,31
|
2005
|
€ 4.832,16
|
€ 17.585,65
|
2006
|
€ 8,68
|
€ 18.410,81
|
2007
|
€ 7,25
|
€ 42.938,68
Als Begründung für die Nichtangabe dieser Einkünfte in den Einkommensteuererklärungen dieser Jahre wird in der Selbstanzeige vom 10.3.2014 ausgeführt, dass Fr. F. der irrigen Meinung gewesen wäre, die Erträge der im Depot liegenden Investmentfonds seien direkt von den Fondsgesellschaften versteuert worden, weshalb damit keine weiteren Erklärungspflichten verbunden gewesen wären. Lt. Darstellung in der Selbstanzeige seien die Konten und Depots bei der LGT Bank AG in Liechtenstein im Jahre 1991 eingerichtet worden, wobei die Mittel aus dem Verkauf einer österreichischen Liegenschaft im Jahre 1991 aus versteuerten Mitteln stammen würden.
Als Grund für die Veranlagung des Kapitals in Liechtenstein wird die Risiko- und Altersvorsorge angeführt.
Frage:
Welche Liegenschaft wurde im Jahre 1991 von Ihnen um welchen Kaufpreis veräußert?
Antwort:
Es handelte sich dabei um das Haus meiner Mutter, welches ich von ihr geerbt habe. Soweit ich mich erinnern kann, wurde der Verkauf glaublich 1989 oder 1990 durchgeführt. Der Kaufpreis in Höhe von ATS 9,5 Mio. wurde vom Käufer im Jahre 1991 an mich überwiesen.
Frage:
Wie hoch war der Betrag, den Sie im Jahre 1991 in Liechtenstein veranlagt haben?
Antwort:
Geht man vom Wertansatz in der Selbstanzeige auf der Seite 6 im Jahre 1991 aus, so dürfte der Betrag ca. € 516.000 betragen haben, der letztlich in Liechtenstein zur Veranlagung gelangte.
Frage:
Warum haben Sie im Jahre 1991 einen Betrag von ca. ATS 7.100.000,- gerade in Liechtenstein veranlagt?
Antwort:
Der Grund lag darin, dass die Beratung bei der Sparkasse in R (Filiale in S) mir nicht kompetent erschien. Weiters war für mich in dieser Filiale nicht die entsprechende Diskretion gegeben. Da ich einen Bekannten aus der Schweiz hatte, der in Vermögensangelegenheiten viel Erfahrung hatte, gab mir dieser den Rat, mein Geld bei der LGT Bank in Liechtenstein anzulegen. Anlässlich eines Gespräches bei der LGT Bank in Liechtenstein hatte ich den Eindruck, dass das Geld hier gut angelegt wäre. Bei dieser Besprechung erzählte mir der Anlageberater, dass der Fürst Adam auch sein eigenes Geld in die fürstlichen Fonds angelegt hat, in die ich auch investieren konnte. Damit war für mich das entsprechende Vertrauen hergestellt. Die Veranlagung diente primär dem Vermögenserhalt und meiner Altersvorsorge, aber nicht so sehr der gewinnbringenden Veranlagung.
Frage:
Wie haben Sie die Geldveranlagung im Jahre 1991 in Liechtenstein abgewickelt?
Antwort:
Soweit ich mich erinnern kann wurde ein Teil des vorgenannten Geldbetrages überwiesen und ein Teil wurde von mir persönlich in die LGT Bank nach Liechtenstein gebracht. Ich habe mich für einen bestimmten Fonds entschieden und das Geld ist in diesem Fonds geblieben. Danach wurden keine weiteren Veranlagungsentscheidungen mehr getroffen.
Frage:
Haben Sie die in den Jahren 1991 bis 2003 in Liechtenstein bezogenen Kapitalerträge in den jeweiligen Einkommensteuererklärungen erfasst?
Antwort:
Nein, auf diese Idee wäre ich nicht gekommen.
Frage:
Lt. Darstellung in der Selbstanzeige wurden in den Jahren 2004 bis 2007 folgende Kapitaleinkünfte aus Liechtenstein bezogen:
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|
Zinsen
|
Investmentfonds
|
2004
|
€ 2.542,34
|
€ 37.830,31
|
2005
|
€ 4.832,16
|
€ 17.585,65
|
2006
|
€ 8,68
|
€ 18.410,81
|
2007
|
€ 7,25
|
€ 42.938,68
Als Grund für die Nichterfassung dieser Beträge in den Einkommensteuererklärungen der Jahre 2004 bis 2007 wird angeführt, dass Fr. F. irrig der Meinung war, dass die Erträge der im Depot liegenden Investmentfonds direkt von den Fondsgesellschaften versteuert worden wären und somit keine weiteren Erklärungspflichten Fr. F. treffen würden.Welche Nachweise gibt es für dieses Vorbringen?
Gibt es Unterlagen, aus denen die Besteuerung dieser Kapitalerträge in Liechtenstein hervorgeht?
Wie hoch waren die jährlichen Quellensteuern, die in den Jahren 2004 bis 2007 für diese Kapitalerträge von den Fondsgesellschaften in Liechtenstein abgeführt wurden?
Antwort:
Ich war der irrigen Meinung, dass in den Jahren 2004 bis 2007 von den Fondsgesellschaften die entsprechenden Quellensteuern auf meine Erträge abgeführt wurden. Wie hoch diese Beträge tatsächlich waren, entzieht sich meiner Kenntnis.
Frage:
Ist Ihnen bekannt, dass Einkünfte aus Kapitalvermögen in Österreich (sowohl inländische wie auch ausländische) steuerpflichtig sind?
Antwort:
Zu dieser Frage verweise ich auf meine Ausführungen, die ich vorher getätigt habe.
Frage:
Haben Sie von der liechtensteinischen LGT Bank jährliche Abrechnungen erhalten, in denen die einzelnen Erträge aus den Veranlagungen ausgewiesen sind?
Antwort:
Nein, ich habe keine laufenden Abrechnungen von der Bank übermittelt erhalten. Wenn ich nach Liechtenstein zur Bank hinausgefahren bin, wurden mir die entsprechenden Unterlagen bezüglich dieser Fonds vorgelegt. Gelegentlich habe ich auch entsprechende Geldbeträge nach Österreich mitgenommen.
Frage:
Haben Sie sich bei einem Steuerberater bezüglich der Besteuerung ausländischer Kapitalerträge erkundigt?
Antwort:
Nein. Auch während meiner gewerblichen Tätigkeit bis zum Jahre 1993 in R habe ich keinen steuerlichen Vertreter gehabt. Sowohl die Buchhaltung wie auch die Steuererklärungen wurden von meinem Buchhalter erstellt. Die Steuererklärungen der Jahre 2004 bis laufend wurden von mir selbst erstellt.
Frage:
Warum haben Sie im März 2014 eine Selbstanzeige bezüglich der Jahre 2004 bis 2013 eingereicht?
Antwort:
Auf Grund der medialen Berichterstattung im Jahre 2014 habe ich mich einschlägig informiert und auf Grund des Rates von Herrn NN zur Selbstanzeige entschieden."
Das Ergebnis der durchgeführten Betriebsprüfung ist im Betriebsprüfungsbericht vom 16.12.2014 festgehalten. In der Beilage wird zu "Tz 1 Ausländisches Vermögen" Folgendes ausgeführt:
"Lt. Aktenlage hat Fr. F. für die Jahre 2004 bis 2013 Einkommensteuererklärungen eingereicht, in denen sie neben Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit (Pension der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft) auch sonstige Einkünfte aus einer Leibrente iHv € 12.875,94 (2004 bis 2011) bzw. iHv € 14.046,48 (2012 und 2013) erklärt hat. Neben Sonderausgaben beantragte Fr. F. bezüglich dieser Jahre auch die Absetzung von Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastung, die in einer Beilage aufgelistet waren. Die Veranlagung der Einkommensteuerverfahren betreffend die Jahre 2004 bis 2013 erfolgte erklärungsgemäß.
Das Einkommen errechnete sich in diesen Jahren somit aus der jährlichen Pension der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft und der Leibrente von
ca. € 12.900,- abzüglich der Sonderausgaben und den Aufwendungen für außergewöhnliche Belastung, wodurch sich in Summe ein Betrag von ca. € 28.000,- ergab.
Mit Schreiben vom 10.03.2014, eingereicht am 27. Mai 2014 bei der gemeinsamen Einlaufstelle der Finanzämter Wien, brachte Fr. F. eine „vorsorgliche Offenlegung gemäß § 29 FinStrG betreffend Einkommensteuer 1991 - 2013" ein. Die Einkünfte aus den ausländischen Kapitalveranlagungen, nämlich aus den Konten und Depots bei der LGT Bank Vaduz (Liechtenstein) seien irrtümlich nicht in Österreich erklärt worden. Darüber hinaus habe sie im Jahre 2010 die X Stiftung errichtet und ihre Konten und Depots bei der LGT Bank (Vaduz) auf die X Stiftung übertragen. Die Einkünfte dieser Stiftung wären ihr zuzurechnen gewesen. Irrtümlicherweise habe sie auch diese Einkünfte nicht erklärt.
Wie aus diesem Schreiben unter Punkt 1.1. weiters hervorgeht, habe Fr. F. im Jahre 1991 Konten und Depots bei der LGT Bank AG in Liechtenstein eröffnet. Die Mittel für diese Vermögenseinlage würden aus dem Verkauf einer österreichischen Liegenschaft im Jahre 1991 stammen. Dieser Verkauf sei steuerlich ordnungsgemäß abgewickelt worden.Im April 2010 habe Fr. F. die X Stiftung, Vaduz errichtet und ihr das gesamte Vermögen, welches bisher auf ihren Konten und Depots bei der LGT Bank AG, Vaduz verbucht war, zugewendet. Die Stiftungskonten und Depots seien weiterhin bei der LGT Bank AG, Vaduz, geführt worden. Der Wert des Vermögens im Zeitpunkt der Widmung an die X Stiftung, Vaduz, habe € 647.992,80 betragen.
Bis Oktober 2007 wären regelmäßige monatliche Einzahlungen iHv € 675,86 erfolgt. Diese Mittel seien ihr von ihrer Tochter, Fr. G.H., in Form einer monatlichen Rente ausbezahlt worden.
Auszahlungen aus den Konten und Depots wären nur in geringem Umfang erfolgt und habe die persönlichen Lebenshaltungskosten betroffen. Im langjährigen Durchschnitt hätten diese schätzungsweise € 20.000,- pro Jahr betragen.Die Veranlagung des Kapitals in Liechtenstein sei aus Gründen der Risiko- und Altersvorsorge erfolgt.
Unter Punkt 1.5. a) dieses Schreibens werden die Einkünfte von 1991 - 2003 dargestellt.
Einkünfte von 1991 – 2003
Mangels Vorhandensein der Vermögensunterlagen vor 2004 würden sich diese Einkünfte unter Zugrundelegung der Renditen auf dem österreichischen Rentenmarkt auf Basis des (rückgerechneten) Vermögensstandes per Jahresende errechnen. Die Vermögensstände zum jeweiligen 31.12. würden ausgehend vom Vermögensstand per 31.12.2003 des Kontos bei der LGT Bank AG, Vaduz, unter Zugrundelegung der Renditen auf dem österreichischen Rentenmarkt pro Jahr rückgerechnet.
(angegebene Werte in EUR)
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Jahr
|
Wert per 31.12.
|
Einzahlung (+)
Entnahme (-)
|
Rendite auf dem
österreichischen
Rentenmarkt
|
geschätzte
Einkünfte
|
1991
|
515.882,95
|
- 20.000,00
|
8,69 %
|
44.830,23
|
1992
|
541.297,84
|
- 20.000,00
|
8,39 %
|
45.414,89
|
1993
|
568.972,59
|
- 20.000,00
|
6,74 %
|
37.674,75
|
1994
|
577.615,03
|
- 20.000,00
|
6,69 %
|
38.642,45
|
1995
|
596.443,51
|
- 20.000,00
|
6,51 %
|
38.828,47
|
1996
|
608.897,76
|
- 20.000,00
|
5,33 %
|
32.454,25
|
1997
|
618.850,10
|
- 20.000,00
|
4,84 %
|
29.952,34
|
1998
|
626.412,24
|
- 20.000,00
|
4,40 %
|
27.562,14
|
1999
|
632.601,96
|
- 20.000,00
|
4,14 %
|
26.189,72
|
2000
|
647.297,09
|
- 20.000,00
|
5,36 %
|
34.695,12
|
2001
|
658.026,94
|
- 20.000,00
|
4,67 %
|
30.729,88
|
2002
|
667.671,56
|
- 20.000,00
|
4,44 %
|
29.644,62
|
2003
|
669.981,96
|
- 20.000,00
|
3,33 %
|
22.310,40
Vermögensstand Konto Bank LGT AG, Vaduz, per 31.12.2003: 669.981,96 (= Vermögensstand per 31.12.2004 abzgl Kapitaleinkünfte im Jahr 2004)
Einkünfte 2004 - 12.04.2010 (Errichtung der X Stiftung)
Obwohl Fr. F. hinsichtlich der Nichtberücksichtigung dieser Einkünfte im Rahmen ihrer ESt-Erklärungen in Österreich einem Irrtum unterlegen sei und daher nur die Einkünfte von 2008 - 2010 nachzuversteuern wären, würden dennoch aus finanzstrafrechtlicher Vorsicht die Jahre 2004 - 2007 (iSd § 207 Abs. zweiter Satz BAO) betragsmäßig vollständig offengelegt.
Hinsichtlich der Konten und Depots bei der LGT Vaduz, Liechtenstein stellen sich die Einkünfte wie folgt dar: (Werte in EUR)
|
Jahr
|
Depot
|
Zinsen
|
Dividenden
|
Investmentfonds
|
Spekulations-
einkünfte
|
anrechenbare
Quellensteuern
|
2004
|
LGT
|
2.542,34
|
-
|
37.830,31
|
- 7.152,69
|
-
|
2005
|
LGT
|
4.832,16
|
-
|
17.585,64
|
- 53,34
|
-
|
2006
|
LGT
|
5,68
|
-
|
18.410,81
|
- 302,67
|
-
|
2007
|
LGT
|
7,25
|
-
|
42.938,68
|
-
|
-
|
2008
|
LGT
|
13,07
|
-
|
48.404,80
|
-
|
-
|
2009
|
LGT
|
3,20
|
-
|
46.150,76
|
-
|
0,49
|
2010
|
LGT
|
|
-
|
|
-
|
-
Einkünfte der X Stiftung (2010 - 2013)
Die im Jahr 2010 errichtete X Stiftung sei aus steuerlicher Sicht als vermögensverwaltende FL Stiflung als transparent anzusehen, die seit Errichtung am 13.04.2010 folgende Einkünfte erzielte:
|
Jahr
|
Depot
|
Zinsen
|
Dividenden
|
Investmentfonds
|
Spekulations
einkünfte
|
anrechenbare
Quellensteuern
|
2010
|
LGT
|
4,35
|
|
32.138,80
|
82,62
|
-
|
2011
|
LGT
|
0,89
|
|
51.788,07
|
|
-
|
2012
|
Investmentfonds ALT
|
309, 16
|
|
Zinsen aus Bankguthaben NEU
|
0,33
|
|
Investmentfonds NEU
|
32.818,92
|
2013
|
Investmentfonds
|
|
|
Ausschüttungsgleiche Erträge
|
18.613,84
Aufgrund der Transparenz dieser Stiftung wären die Einkünfte und Vermögenswerte aus steuerlicher Sicht weiterhin Fr. F. zuzurechnen und haben die Zuwendungen an sie auch keine steuerlichen Folgen.
Wiederaufnahme der Einkommensteuerverfahren betreffend die Jahre 2004 bis 2013:
Gemäß § 303 Abs. 1 lit b Bundesabgabenordnung (BAO) idF FVwGG 2012, BGBl. I ab 1.1.2014, kann ein durch Bescheid abgeschlossenes Verfahren von Amts wegen wiederaufgenommen werden, wenn Tatsachen oder Beweismittel im abgeschlossenen Verfahren neu hervorgekommen sind und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte.
Fr. F. hat mit Schreiben vom 10. März 2014, eingereicht am 27. Mai 2014 bei der gemeinsamen Einlaufstelle der Finanzämter Wien, eine Selbstanzeige betreffend die unterlassene Versteuerung der Erträge aus Kapitalveranlagungen in Liechtenstein hinsichtlich der Jahre 2004 bis 2013 eingebracht.
In den von Fr. F. ursprünglich übermittelten Einkommensteuererklärungen für die Jahre 2004 bis 2013 wurden neben Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit weiters noch sonstige Einkünfte aus wiederkehrenden Bezügen (Leibrente) (2004 bis 2011: € 12.875,94; 2012 und 2013: € 14.046,48) angeführt, wobei in diesen Abgabenerklärungen auch Sonderausgaben sowie Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht wurden. Einkünfte aus Kapitalvermögen waren in den Einkommensteuerklärungen dieser Jahre (2004 bis 2013) nicht enthalten. Dem Finanzamt ist die unterlassene Versteuerung dieser ausländischen Kapitalerträge im Zeitraum 2004 bis 2013 erst durch diese Selbstanzeige bekannt geworden. Damit sind Tatsachen iSd § 303 Abs. 1 lit b BAO neu hervorgekommen und dadurch die Voraussetzungen für die Wiederaufnahme der Einkommensteuerverfahren bezüglich der Jahre 2004 bis 2013 erfüllt.
Verlängerte Verjährungsfrist von 10 Jahren:
Bezüglich der Einkommensteuer 2004 bis 2007 macht Fr. F. geltend, es sei Verjährung eingetreten, weil die Einkommensteuer im Zusammenhang mit den ausländischen Kapitalerträgen nicht hinterzogen worden wäre.
Das Recht, eine Abgabe festzusetzen, unterliegt gemäß § 207 Abs. 1 BAO der Verjährung. Gemäß § 207 Abs. 2 BAO beträgt die Verjährungsfrist bei der Einkommensteuer fünf Jahre. Soweit eine Abgabe hinterzogen ist, beträgt die Verjährungsfrist zehn Jahre (§ 207 Abs. 2 BAO in der ab dem Jahr 2003 geltenden Fassung des BBKB 2010, BGBI. I Nr. 105/2010). Gemäß § 208 Abs. 1 lit. a BAO beginnt die Verjährung in den Fällen des § 207 Abs. 2 leg. cit. mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist. Gemäß § 4 Abs. 1 BAO entsteht der Abgabenanspruch, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft. Gemäß § 4 Abs. 2 lit. a Z 2 BAO entsteht der Abgabenanspruch bei der Einkommensteuer für die zu veranlagende Abgabe mit Ablauf des Kalenderjahres, für das die Veranlagung vorgenommen wird.
Werden innerhalb der Verjährungsfrist (§ 207 BAO) nach außen erkennbare Amtshandlungen zur Geltendmachung des Abgabenanspruches oder zur Feststellung des Abgabepflichtigen (§ 77 BAO) von der Abgabenbehörde unternommen, so verlängert sich die Verjährungsfrist gemäß § 209 Abs. 1 BAO in der ab dem 1. Jänner 2005 geltenden Fassung des AbgAG 2004, BGBl. I Nr. 180/2004, um ein Jahr. Die Verjährungsfrist verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, wenn solche Amtshandlungen in einem Jahr unternommen werden, bis zu dessen Ablauf die Verjährungsfrist verlängert ist.
Normen und Schlagworte
- § 303 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 304 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 1 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 27 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 37 Abs. 8 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 207 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 208 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 252 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 205 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/6100445/2015
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2016:RV.6100445.2015
- Stammnummer
- 111176
- Gültig
- 16.08.2016 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF