Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/6100445/2015
Kapitalveranlagung in Liechtenstein – verlängerte Verjährungsfrist
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/6100445/2015vom 16.08.2016Teil 4 von 4
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Voraussetzung für die Annahme des bedingten Vorsatzes ist nicht ein Wissen um eine Tatsache oder um ihre Wahrscheinlichkeit iS eines Überwiegens der dafür sprechenden Momente, sondern es genügt das Wissen um die Möglichkeit (vgl. VwGH 25.09.1991, 91/16/0074, VwGH 07.08.2003, 2000/16/0627).
Der bedingte Vorsatz grenzt sich von der bewussten Fahrlässigkeit dadurch ab, dass
der Täter im ersten Fall das mit seinem Handeln verbundene Risiko erkennt und als so hoch veranschlagt, dass er die Möglichkeit der Verwirklichung des Tatbildes ernst nimmt, dh als nahe liegend ansieht, sich aber dennoch zur Tat entschließt, weil er auch einen solchen (nachteiligen) Ablauf der Ereignisse hinzunehmen gewillt ist (= sich damit abfindet), im zweiten Fall aber im - wenn auch leichtfertigen - Vertrauen darauf handelt, den verpönten Erfolg nicht herbeizuführen (vgl. Fellner FinStrG
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§ 8 Tz 18).
Für das Gericht besteht kein Zweifel, dass die Beschwerdeführerin vorsätzlich gehandelt hat, dies - wie bereits ausgeführt – auf jeden Fall zumindest in Form des bedingten Vorsatzes. Diesbezüglich wird auf die bereits umfangreichen Ausführungen der Abgabenbehörde im Betriebsprüfungsbericht vom 16.12.2014 (Beilage zu Tz 1 ausländisches Kapitalvermögen) und in der Beschwerdevorentscheidung vom 19.03.2015 verwiesen. Diese Ausführungen werden seitens des Gerichtes noch wie folgt ergänzt bzw. modifiziert:
Die Beschwerdeführerin beruft sich darauf, sie habe irrtümlich die Erträge aus dem liechtensteinischen Kapitalvermögen nicht erklärt. Sie sei davon ausgegangen, dass nur Ausschüttungen oder positive Veräußerungserlöse der Besteuerung unterlägen (solche habe es nicht gegeben) bzw. dass die Erträge der im Depot liegenden Investmentfonds direkt von den Fondsgesellschaften versteuert würden. Die Besteuerung von Investmentfonds stelle auch für einschlägig versierte Experten eine komplizierte Sondermaterie dar. Sie habe diesbezüglich keine einschlägige Ausbildung und habe sich nie mit dieser Materie beschäftigt. Es habe sich in ihrem Fall um thesaurierende Investmentfonds gehandelt. Da keinerlei laufende Erträgnisse ihren Konten bzw. Depots zugeschrieben worden seien, sei ihr gar nicht bewusst gewesen, dass sie hier Einkünfte iSd EStG erzielt habe. Einkünfte, von denen der Pflichtige gar nicht gewusst hätte, dass sie angefallen seien, könnten gar nicht erklärt werden. Wenn auf dem eigenen Depot keinerlei Gutschrift erfolge, könne von einem steuerlichen Laien wohl davon ausgegangen werden, dass allfällige dennoch zu entrichtende Steuern direkt von der Fondsgesellschaft zu entrichten seien.
Mit diesem Vorbringen vermag die Beschwerdeführerin, das bedingt vorsätzliche Handeln, das ihr die Abgabenbehörde zutreffend zur Last legt, nicht zu widerlegen. Es ist zwar richtig, dass im Falle thesaurierender Investmentfonds die Erträge nicht an die Anteilsinhaber ausgeschüttet und ihren Konten bzw. Depots gutgeschrieben werden. Das Wesen eines thesaurierenden Fonds ist dadurch gekennzeichnet, dass die Erträge wieder investiert, also thesauriert werden (“ausschüttungsgleiche Erträge“). Nach allgemeiner Lebenserfahrung werden aber dem Anteilseigner regelmäßig seitens der depotführenden Bank Abrechnungen übermittelt, aus denen ersichtlich ist, welche Erträge aus dem veranlagten Kapitalvermögen erzielt worden sind. Es erlangt somit auch bei thesaurierenden Fonds der Anteilseigner Kenntnis davon, welche Erträge sich ergeben haben. Dass die Übermittlung derartiger Abrechnungen auch durch die LGT Bank Liechtenstein erfolgt, wurde der Beschwerdeführerin in der Vernehmung am 30.06.2015 ausdrücklich vorgehalten. Dies ist seitens der Beschwerdeführerin unwidersprochen geblieben. Im gegenständlichen Fall hat die Beschwerdeführerin laut ihren Angaben auf die Übermittlung von Abrechnungen seitens der Bank verzichtet, allerdings wurden ihr anlässlich ihrer Besuche bei der Bank in Liechtenstein - wie sie selbst ausdrücklich zugesteht - die entsprechenden Unterlagen hinsichtlich der Fonds vorgelegt bzw. gezeigt (siehe dazu die Niederschriften vom 02.12.2014 und 30.06.2015). Demnach waren ihr die Erträge aus den Investmentfonds sehr wohl bekannt.
Wenn die Abgabenbehörde dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie sei davon ausgegangen, dass die Erträge aus den Investmentfonds direkt von den Fondsgesellschaften versteuert würden, keinen Glauben geschenkt hat, weil sie anlässlich der Vernehmung am 02.12.2014 keine Angaben über die Höhe der von den Fondsgesellschaften im Streitzeitraum entrichteten Quellensteuern machen konnte und dieses Vorbringen auch in der Beschwerde nicht unter Beweis gestellt hat, so ist das nicht zu beanstanden. Sollte die Beschwerdeführerin mit ihrer Rüge, wonach die Behörde diesbezüglich keine Prüfung vorgenommen hat, zum Ausdruck bringen wollen, dass es Aufgabe der Behörde wäre, den entrichteten Quellensteuern nachzugehen, so ist auf den Auslandssachverhalt zu verweisen, hinsichtlich dessen den Abgabepflichtigen eine erhöhte Mitwirkungs- bzw. Beweismittelbeschaffungspflicht trifft (vgl. Ritz
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BAO § 115 Tz 10).
Die Abgabenbehörde durfte auch zu Recht aus der Höhe des veranlagten Vermögens sowie der Höhe der erzielten Einkünfte auf vorsätzliches Handeln der Beschwerdeführerin schließen. Wie die Abgabenbehörde ausführt, belief sich der Veranlagungsbetrag im Jahre 1991 auf ca. € 516.000,-- und wurden im Zeitraum 1991 bis 2003 insgesamt ca. € 440.000,-- und im Zeitraum 2004 bis 2009 insgesamt ca. € 210.000,-- an Einkünften erzielt. Die Höhe des im Zeitraum 1991 bis 2007 zugeflossenen Betrages lag jährlich zwischen € 18.000,-- und € 45.000,--. Angesichts dieser Größenordnung und des langjährigen Veranlagungszeitraumes von 16 Jahren entspricht es weder der Lebenserfahrung noch den logischen Denkgesetzen, dass sich die Beschwerdeführerin über die steuerlichen Konsequenzen der ausländischen Kapitalerträge nicht im Klaren war. Dies umso weniger als die liechtensteinischen Einkünfte – wie die Behörde zutreffend ausführt – sogar erheblich über den laufenden Pensionsbezügen lagen.
Soweit die Beschwerdeführerin den Ausführungen der Abgabenbehörde entgegenhält, aus der Höhe der nicht erklärten Einkünfte könne nicht auf vorsätzliches Verhalten geschlossen werden, erweist sich dieser Einwand als nicht stichhältig. Es ist zwar richtig, dass das Wissen um das Bestehen der Steuerpflicht von Einkünften nicht erst ab einer gewissen Einkommensgrenze entsteht, ist allerdings dieses Wissen vorhanden bzw. muss voraussetzt werden (im gegenständlichen Fall ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin die Steuerpflicht ausländischer Kapitaleinkünfte bekannt war – siehe dazu die Ausführungen unten), so stellt die Höhe der nicht erklärten Einkünfte ein gewichtiges Indiz dafür dar, dass dem Abgabepflichtigen vorsätzliches Handeln zur Last zulegen ist. Bestehen erhebliche Diskrepanzen zwischen den erklärten Umsätzen und den tatsächlich erzielten Umsätzen (dies gilt in gleicher Weise auch für die ertragsteuerlich zu erklärenden Einkünfte), so rechtfertigt dies nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sogar den Rückschluss auf eine höhere Vorsatzform als den bedingten Vorsatz (siehe dazu z.B. VwGH vom 14.09.1992, 91/15/0148, VwGH 05.03.1990, 88/15/0087). Im Beschwerdefall verhält es sich so, dass die ausländischen Kapitaleinkünfte überhaupt nicht erklärt wurden. Wird ausländisches Vermögen bzw. ausländische Einkünfte zur Gänze verschwiegen, so kann daraus gleichfalls geschlossen werden, der Abgabepflichtige habe absichtlich bzw. wissentlich gehandelt. Auf jeden Fall ist in derartigen Fällen aber die Schlussfolgerung auf einen bedingten Vorsatz gerechtfertigt (vgl. VwGH 20.01.1993, 92/13/0275, VwGH 25.02.2015, 2011/13/0003).
Der Abgabenbehörde kann auch nicht widersprochen werden, wenn sie davon ausgeht, dass die “Steuerpflicht dieser Kapitalerträge“ Gegenstand der Besprechung(en) mit dem Kundenbetreuer der LGT Bank war. Ob dies nun eine oder mehrere waren (vgl. dazu die Ausführungen der Beschwerdeführerin, die sich an der Pluralform stößt und darauf hinweist, dass sie nur einmal eine Anlageentscheidung getroffen habe), mag dahingestellt bleiben, vermag dieser Umstand doch letztlich nicht zu einem anderen Ergebnis zu führen. Wenn die Abgabenbehörde aus der Vielzahl österreichischer Anleger bei liechtensteinischen Banken die Schlussfolgerung zieht, bei liechtensteinischen Bankberatern könne sehr wohl von Grundkenntnissen der österreichischen Kapital- und Spekulationsbesteuerung ausgegangen werden, so erweist sich das nicht als unschlüssig. Abgesehen davon entspricht es der Lebenserfahrung, dass im Rahmen von Beratungsgesprächen mit Banken, betreffend die Veranlagung von Vermögen, seitens der Bankberater auch jeweils die Besteuerung zum Thema gemacht, ist doch – wie die Abgabenbehörde zutreffend ausführt – die zu entrichtende Steuer von erheblicher Bedeutung für die Renditeberechnung von Anlageprodukten. Sollte dies im Beschwerdefall nicht so gewesen sein, so stellt dies einen ungewöhnlichen Sachverhalt dar, hinsichtlich dessen die Beschwerdeführerin – abgesehen vom bestehenden Auslandsbezug – eine erhöhte Mitwirkungspflicht iSd Beweislast trifft (vgl. Ritz
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BAO § 115 Tz 13 und die dort angeführte Judikatur).
Die Abgabenbehörde ist auch im Recht, wenn sie in der Wahl Liechtensteins als Veranlagungsort ein gewichtiges Indiz für das vorsätzliche Handeln der Beschwerdeführerin sieht. Wenn die Beschwerdeführerin in der Vernehmung am 02.12.2014 die Wahl Liechtensteins als Veranlagungsort damit begründet, die Beratung bei der Sparkasse R in der Filiale S sei ihr nicht kompetent erschienen und habe sie in dieser Filiale nicht die entsprechende Diskretion als gegeben erachtet, so verdient dieses Vorbringen keine Glaubwürdigkeit. Zum einen sind – so wie alle Bedienstete in österreichischen Banken – auch die Mitarbeiter in der Filiale S an das österreichische Bankgeheimnis gebunden, zum anderen musste die Beschwerdeführerin in der Vernehmung am 30.06.2015 zugestehen, dass sie weder mit der Zentrale der Sparkasse R am A-Platz noch mit anderen Banken im Inland (Hauptanstalten und nicht Filialen) zwecks Veranlagung ihres Vermögens Kontakt aufgenommen hat. Desgleichen ist auch das Vorbringen der Beschwerdeführerin, primärer Zweck der Veranlagung in Liechtenstein sei der Vermögenserhalt und die Altersversorgung (in der Vernehmung spricht sie von Vermögenserhalt und Altersversorgung, in den Schriftsätzen von Vermögenserhalt zur Altersversorgung, wobei dies jedoch einerlei ist) und nicht so sehr die gewinnbringende Veranlagung gewesen, nicht glaubwürdig. Geldanlagemöglichkeiten, die den von der Beschwerdeführerin genannten Zwecken dienen und dabei entsprechende Sicherheit bieten, gibt es erfahrungsgemäß auch im Inland, sodass aus diesem Grund keinerlei Veranlassung besteht, eine Veranlagung in Liechtenstein durchzuführen.
Dass vorrangiges Ziel der Vermögensveranlagung in Liechtenstein nicht die Vermögenerhaltung und Altersversorgung (bzw. Vermögenserhaltung zur Altersversorgung), sondern vielmehr – wie von der Behörde ausgeführt – die Verbergung des Vermögens und der Erträge vor dem österreichischen Fiskus zwecks Steuerersparnis war, erhellt auch aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin im April 2010 ihr Vermögen in eine Stiftung eingebracht hat, die sie wiederum in Liechtenstein errichtet hat. Die von der Beschwerdeführerin über Vorhalt in der Vernehmung am 30.06.2015 dafür angegebene Begründung (dies sei deshalb erfolgt, weil auch das Geld in Liechtenstein gewesen sei, alles unter einem Dach und sie auch in der LGT Bank in der Errichtung der Stiftung beraten worden sei), ist nicht überzeugend und lässt außer den steuersparenden Zweck keinen anderen als plausibel erscheinen.
Dass im Rahmen der Anziehungskraft Liechtensteins als Veranlagungsort das dortige Bankgeheimnis eine zentrale Rolle spielte, ist keine willkürliche Annahme der Behörde, sondern eine amtsbekannte Tatsache. Die notorische Attraktivität Liechtensteins als Steueroase stellt einen Umstand dar, aus dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Recht auf vorsätzliches Handeln geschlossen werden kann (vgl. VwGH vom 25.02.2015, 2011/13/0003).
Wenn die Abgabenbehörde in ihren Ausführungen auf die Vielzahl von Selbstanzeigen zu liechtensteinischen Kapitalerträgen Bezug nimmt, so zog sie damit weder aus dem allfälligen Verhalten anderer Steuerpflichtiger Rückschlüsse auf die Beweggründe der Beschwerdeführerin, noch verfolgte sie damit eine generalisierende Vorgangsweise. Die Abgabenbehörde zeigte damit vielmehr (siehe dazu auch die entsprechende Textierung) die große Beliebtheit Liechtensteins als Veranlagungsort auf. Ob bei mehreren Offenlegungen durch die zuständigen Behörden fahrlässiges Verhalten anerkannt wurde, ist ohne Relevanz, vermag doch die Beschwerdeführerin daraus keine Rechte abzuleiten.
Dass der eigentliche Grund für die Transferierung des Vermögens nach Liechtenstein und die dortige Veranlagung die Steuerersparnis war, stellt nicht - wie die Beschwerdeführerin vermeint - eine bloße Vermutung der Abgabenbehörde dar. Die Behörde stützt sich dabei auf konkrete Feststellungen und legt schlüssig und nachvollziehbar dar, aus welchen Gründen, sie zu dieser Auffassung gelangt. Der Einwand der Beschwerdeführerin, der Ansicht der Behörde stehe der Umstand entgegen, dass sie nicht gleich zu einer ausländischen Bank gegangen sei, sondern sich Gedanken über die Vertrauenswürdigkeit ihrer heimischen Bank in R gemacht und einen Bekannten zu Rate gezogen habe sowie weiters, dass sie nicht von Beginn an ihr Vermögen in eine ausländische Stiftung eingebracht habe, sondern erst vor einigen Jahren, vermag die Auffassung der Behörde nicht zu widerlegen. Tatsache ist, dass die Beschwerdeführerin das Vermögen nach Liechtenstein gebracht und dort zunächst in Sparbücher und Fonds angelegt und später in eine Stiftung eingebracht hat, ohne diesen Umstand der österreichischen Abgabenbehörde offen zu legen.
Ebenso ist auch das Vorbringen der Beschwerdeführerin, bei den in der Tabelle auf den Seiten 15/16 der Beschwerdevorentscheidung aufgelisteten Beträgen handle es sich lediglich um aus finanzstrafrechtlicher Vorsicht geschätzte Beträge (Fettdruck im Original), nicht dazu geeignet, vorsätzliches Handeln zu entkräften. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hindert die Schätzung der Abgabenbehörde (gilt in gleicher Weise auch für die Schätzung des Abgabepflichtigen) nicht die Annahme einer Abgabenhinterziehung (vgl. VwGH 23.04.1985, 84/14/0157).
Worin der Beschwerdeführerin jedoch Recht zu geben ist, ist der Umstand, dass die Abgabenbehörde mit dem Argument, die Beschwerdeführerin habe eine Erkundigungspflicht getroffen, vorsätzliches Verhalten nicht zu begründen vermag. Wenn die Abgabenbehörde in ihren Ausführungen ins Treffen führt, die Beschwerdeführerin hätte bei Anwendung der nach ihren Verhältnissen erforderlichen Sorgfaltspflicht entsprechende Erkundigungen hinsichtlich der Aufnahme der ausländischen Kapitaleinkünfte in die Einkommensteuererklärung einholen müssen, so vermag sie damit lediglich ein fahrlässiges, nicht jedoch vorsätzliches Verhalten aufzuzeigen. Formulierungen wie - der Abgabepflichtige “hätte wissen müssen“ oder “ihm hätte bewusst sein müssen“ oder wie im vorliegenden Fall “hätte einholen müssen“ vermögen die Annahme bedingten Vorsatzes weder im Tatsächlichen noch in rechtlicher Hinsicht zu tragen (vgl. Fellner FinStrG
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§ 8 Rz 19 und die dort angeführte Judikatur).
Dass die Beschwerdeführerin nicht fahrlässig, sondern auf jeden Fall zumindest mit bedingtem Vorsatz gehandelt hat, ergibt sich insbesondere auch aus den von der Beschwerdeführerin vorgenommenen Bargeldtransaktionen. So hat die Beschwerdeführerin im Zeitraum 2005 bis einschließlich 2013 insgesamt 14 x Geldbeträge, die sie von ihren Konten bei der LGT Bank in Liechtenstein behoben hatte, in bar nach Österreich gebracht. Es handelt sich dabei um Beträge zwischen € 10.025,-- und € 50.125,--. Der Gesamtbetrag beläuft sich auf € 269.740,-- (siehe dazu die zusammenfassende Aufstellung in der Niederschrift vom 30.06.2015). Dies gesteht die Beschwerdeführerin in der von ihr an das Zollamt Feldkirch Wolfurt erstatteten Selbstanzeige vom 22.05.2014 selbst ausdrücklich zu. Berücksichtigt man auch noch jene Beträge, die unter der Grenze von € 10.000,-- lagen und aus diesem Grund nicht in die Selbstanzeige aufgenommen wurden, so kommen noch 2 weitere Beträge dazu, nämlich € 5.012,50 und € 9.036,--, die die Beschwerdeführerin laut ihren eigenen Angaben gleichfalls in bar nach Österreich brachte (siehe dazu die Selbstanzeige an das Finanzamt St. Johann Tamsweg Zell am See, Seite 4). Dies bedeutet, dass sie im Zeitraum 2005 bis 2013 insgesamt 16 x Geldbeträge in der Höhe von insgesamt € 283.788,50, die sie von ihren liechtensteinischen Konten behoben hatte, in bar nach Österreich transferierte. Auf den Zeitraum 2005 bis 2007 entfallen dabei nicht weniger als 6 Transaktionen mit einem Gesamtbetrag von € 74.185,--. Bedenkt man, dass im Zeitalter des bargeldlosen Zahlungsverkehrs eine Banküberweisung für den Kunden wesentlich einfacher und weitaus weniger risikoreich ist, vermag die von der Beschwerdeführerin für die Bargeldtransaktionen gebotene Begründung, es sei einfach bequem gewesen, das Geld bar aus Liechtenstein mitzunehmen, ein Risiko sei für sie damit nicht verbunden gewesen, nicht zu überzeugen. Dies umso weniger, als es sich im gegenständlichen Fall um sehr hohe Geldbeträge (größter Betrag über € 50.000,--[!]) gehandelt hat und beim Transport des Geldes von der LGT Bank in Liechtenstein nach R immerhin eine Fahrtstrecke von ca. 170 km zurückzulegen war. Auch dem in der mündlichen Verhandlung vorgebrachten Argument, die Beschwerdeführerin sei noch von der alten Schule, sie sei Jahrgang 1924, sie habe Zeiten miterlebt, in denen Banken “eingegangen“ seien und habe deshalb mit Bargeld lieber gearbeitet als mit Banktransfers, vermag der Senat keine Glaubwürdigkeit beizumessen, sondern nur als Schutzbehauptung zu qualifizieren. Werden derartige Bargeldtransaktionen – wie im vorliegenden Fall – von Abgabepflichtigen durchgeführt, ohne dass diese dafür eine glaubhafte Begründung anzugeben vermögen, so weist dies in klarer und eindeutiger Weise auf ein vorsätzliches Verhalten hin, dies sogar in der Vorsatzform der Absicht bzw. Wissentlichkeit. Wenn die Behörde von bedingtem Vorsatz ausgegangen ist, so hat sie ohnedies nur die unterste Stufe des Vorsatzes als gegeben erachtet.
Wenn die Beschwerdeführerin bemängelt, die Abgabenbehörde habe aus der Tatsache, dass sie in den Einkommensteuererklärungen für die Jahre 1984 bis 1991 Einkünfte aus Kapitalvermögen ausgewiesen habe, zu Unrecht darauf geschlossen, dass ihr die Steuerpflicht ausländischen Kapitalvermögens bekannt gewesen sei, zumal bei den Kapitalerträgen im Jahr 1993 durch das Endbesteuerungsgesetz eine Systemrevolution stattgefunden habe, so vermag sie damit keine anderslautende Entscheidung herbeizuführen. Das von der Beschwerdeführerin an dieser Stelle sowie an anderen Stellen immer wieder vorgebrachte Argument, dass die “ausschüttungsgleichen Erträge“ dem “Einnahmeerzielenden“ gar nicht zur Kenntnis gelangen, deckt sich einfach nicht mit der Realität. Wie bereits ausgeführt, werden im Falle thesaurierender Fonds die Anteilseigner über die Erträge mittels schriftlicher Benachrichtigungen informiert. Im vorliegenden Fall wurden der Beschwerdeführerin, die auf die Übermittlung schriftlicher Abrechnungen verzichtet hat, anlässlich ihrer Besuche bei der Bank in Liechtenstein - wie sie selbst ausdrücklich zugesteht - die entsprechenden Unterlagen hinsichtlich der Fonds vorgelegt bzw. gezeigt (siehe dazu die Niederschriften vom 02.12.2014 und 30.06.2015). Demnach waren ihr die Erträge aus dem Investmentfonds sehr wohl bekannt. Für den Senat steht auch außer Zweifel, dass die Beschwerdeführerin Kenntnis von der Steuerpflicht der ausländischen Kapitaleinkünfte hatte. So zählt es selbst zum Wissenstand in Österreich ansässiger steuerlicher Laien ohne besondere abgabenrechtliche Kenntnisse, dass Erträge aus Kapitalvermögen, das in sog. Steueroasen wie z.B. Liechtenstein verbracht und dort veranlagt wird, in Österreich eine Steuerpflicht auslösen. Dies gilt umso mehr für die Beschwerdeführerin, die laut ihren eigenen Angaben 3 Fremdsprachen spricht und mehr als 40 Jahre lang als Unternehmerin tätig war, wobei sie in der Lage, die steuerlichen Belange ohne Zuhilfenahme eines Steuerberaters abzuwickeln. In diesem Zusammenhang darf auch nicht übersehen werden, dass die Beschwerdeführerin die Steuererklärungen unter Verwendung des amtlichen Vordruckes E 1 einreichte, der unter den einzelnen aufgelisteten Einkünften auch ausdrücklich die Kapitalerträge aus ausländischen Kapitalanlagen anführt.
Soweit die Beschwerdeführerin in ihren Ausführungen die Entscheidung des UFS vom 17.03.2009, FSRV/0087-L/03, ins Treffen führt, lässt sich daraus für ihren Standpunkt nichts gewinnen, liegt doch dieser Entscheidung ein anders gelagerter Sachverhalt zugrunde. Dass nach der Rechtsprechung des VwGH (siehe dazu den Hinweis der Beschwerdeführerin auf das Erkenntnis vom 09.07.2008, 2008/13/0050) mit einem “Wissen müssen“ nicht ein vorsätzliches, sondern nur ein fahrlässiges Verhalten begründet werden kann, wird nicht in Abrede gestellt, sondern wurde bereits oben aufgezeigt.
Wann die in den Medien bzw. in der Öffentlichkeit geführte politische Diskussion bezüglich der Sicherstellung der Besteuerung von Kapitaleinkünften aus in Liechtenstein angelegtem Kapitalvermögen verstärkt eingesetzt hat, ob dies erst ab dem Jahre 2008 war oder schon früher und ob sich die Diskussion in erster Linie um nicht versteuerte Einkünfte bzw. Umsätze, die auf sog. “Schwarzgeld“-Konten in Steueroasen vor der Finanzverwaltung versteckt wurden, gedreht hat, mag dahingestellt bleiben, besteht doch im Hinblick auf die angeführten Umstände kein Zweifel, dass die Beschwerdeführerin vorsätzlich, wenn nicht sogar absichtlich bzw. wissentlich, so jedenfalls mit dolus eventualis gehandelt hat.
4) Anspruchszinsen 2004 bis 2007
Gemäß § 205 Abs. 1 BAO sind Differenzbeträge an Einkommensteuer und Körperschaft-steuer, die sich aus Abgabenbescheiden unter Außerachtlassung von Anzahlungen nach Gegenüberstellung mit Vorauszahlungen oder mit der bisher festgesetzt gewesenen Abgabe ergeben, für den Zeitraum ab 1. Oktober des dem Jahr des Entstehens des Abgabenanspruchs folgenden Jahres bis zum Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser Bescheide zu verzinsen (Anspruchszinsen).
§ 252 Abs. 1 und Abs. 2 BAO lauten:
(1) Liegen einem Bescheid Entscheidungen zugrunde, die in einem Feststellungsbescheid getroffen worden sind, so kann der Bescheid nicht mit der Begründung angefochten werden, dass die im Feststellungsbescheid getroffenen Entscheidungen unzutreffend sind.
(2) Liegen einem Bescheid Entscheidungen zugrunde, die in einem Abgaben-, Mess-, Zerlegungs- oder Zuteilungsbescheid getroffen worden sind, so gilt Abs. 1 sinngemäß.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung dargetan hat, erfasst
§ 252 Abs. 2 BAO Fälle, in denen ein Abgabenbescheid die gesetzlich ausdrücklich vorgesehene Grundlage für einen davon abzuleitenden anderen Abgabenbescheid darstellt. Dazu gehören nach Ansicht des Höchstgerichtes u.a. die Anspruchszinsen. Anspruchszinsen sind zur festgesetzten Abgabe (hier: Einkommensteuer) formell akzessorisch. Sie sind insoweit von der festgesetzten Abgabe zu berechnen, als ihre Bemessungsgrundlage von der Höhe der festgesetzten Abgabe abhängt. In dieser Hinsicht sind Anspruchszinsenbescheide an die Höhe der im Spruch des Einkommen- oder Körperschaftsteuerbescheides ausgewiesenen Nachforderung gebunden. Die Festsetzung von Anspruchszinsen ist selbständig anfechtbar. Im Hinblick auf die Bindungswirkung kann jedoch eine Anfechtung mit der Begründung, der maßgebende Einkommensteuer-(Körperschaftsteuer-)bescheid sei inhaltlich rechtswidrig, von vornherein nicht zum Erfolg führen (vgl. VwGH 27.08.2008, 2006/15/0150).
Die Beschwerdeführerin hat im vorliegenden Fall die Bescheide über die Festsetzung von Anspruchszinsen mit der Begründung bekämpft, die zu Grunde liegenden Einkommensteuerbescheide seien rechtswidrig. Damit war aber nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Bekämpfung der Anspruchszinsenbescheide von vornherein zum Scheitern verurteilt. Der Beschwerde kommt daher auch in diesem Punkt keine Berechtigung zu.
Zulässigkeit einer Revision:
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im gegenständlichen Fall ist die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängig, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Soweit Rechtsfragen zu beurteilen waren, folgt das Gericht einer existierenden, einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Tatfragen sind einer Revision nicht zugänglich.
Salzburg-Aigen, am 16. August 2016
Normen und Schlagworte
- § 303 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 304 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 1 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 27 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 37 Abs. 8 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 207 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 208 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 252 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 205 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/6100445/2015
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2016:RV.6100445.2015
- Stammnummer
- 111176
- Gültig
- 16.08.2016 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF