Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/6100445/2015
Kapitalveranlagung in Liechtenstein – verlängerte Verjährungsfrist
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/6100445/2015vom 16.08.2016Teil 2 von 4
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Die Beurteilung, ob Abgaben hinterzogen sind und damit die verlängerte Verjährungsfrist wirksam wird, erfolgt im Abgabenveranlagungsverfahren als Vorfrage, ohne dass es eines förmlichen Strafverfahrens bedarf (vgl. Ritz, BAO
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, § 207 Tz 15). Gemäß § 33 Abs. 1 FinStrG macht sich der Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung bewirkt. Eine Abgabenverkürzung nach Abs. 1 ist gemäß § 33 Abs. 3 lit. a FinStrG bewirkt, wenn Abgaben, die bescheidmäßig festzusetzen sind, zu niedrig festgesetzt wurden oder infolge Unkenntnis der Abgabenbehörde von der Entstehung des Abgabenanspruches mit dem Ablauf der gesetzlichen Erklärungsfrist (Anmeldefrist, Anzeigefrist) nicht festgesetzt werden konnten.
Das Herbeiführen einer Abgabenverkürzung muss unter Verletzung einer Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht erfolgen. Gemäß § 119 Abs. 1 BAO sind vom Abgabepflichtigen die für den Bestand und Umfang einer Abgabepflicht oder für die Erlangung abgabenrechtlicher Begünstigungen bedeutsamen Umstände nach Maßgabe der Abgabenvorschriften offen zu legen. Die Offenlegung muss vollständig und wahrheitsgemäß erfolgen. Der Offenlegung dienen insbesondere die Abgabenerklärungen (§ 119 Abs. 2 BAO). Die Abgabepflichtigen haben gemäß § 120 Abs. 1 BAO ihrem zuständigen Finanzamt alle Umstände anzuzeigen, die hinsichtlich einer Abgabe vom Einkommen, Vermögen, Ertrag oder Umsatz die persönliche Abgabepflicht begründen, ändern oder beendigen.
Im konkreten Fall wurden von Fr. F. Einkommensteuererklärungen in Papierform für die Jahre 2004 bis 2011 beim damals zuständigen Finanzamt-XY und für die Jahre 2012 und 2013 beim nunmehr zuständigen Finanzamt St. Johann Tamsweg Zell am See eingereicht. Für die Jahre 2004 bis 2011 erklärte die Abgabepflichtige neben Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit noch sonstige Einkünfte aus Leibrentenzahlungen in Höhe von € 12.875,94 bzw. iHv € 14.046,48 (2012 und 2013). Die Abgabenfestsetzungen erfolgten erklärungsgemäß mit Bescheiden vom 19. Mai 2005 (ESt für das Jahr 2004), vom 23. März 2006 (ESt für das Jahr 2005), vom 24. April 2007 (ESt für das Jahr 2006), mit Bescheid vom 28. April 2008 (ESt für das Jahr 2007), vom 12. Mai 2009 (ESt für das Jahr 2008), vom 27.April 2010 (ESt für das Jahr 2009), vom 9. Mai 2011 (ESt für das Jahr 2010), vom 24. April 2012 (ESt für das Jahr 2011), vom 27. Mai 2013 (ESt für das Jahr 2012) und vom 28. April 2014 (ESt für das Jahr 2013). Mit Schreiben vom 10.03.2014, eingereicht am 27. Mai 2014 bei der gemeinsamen Einlaufstelle der Finanzämter Wien, übermittelte die Abgabepflichtige schließlich die Offenlegung gemäß § 29 FinStrG betreffend den in den Jahren 2004 und 2013 (gemeint wohl: 2004 bis 2013) nicht erklärten Einkünften aus ausländischen Kapitalveranlagungen.
In § 33 Abs. 1 FinStrG wird als weiteres Tatbestandsmerkmal Vorsatz bei der Bewirkung einer Abgabenverkürzung verlangt. Gemäß § 8 Abs. 1 FinStrG handelt vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet. Im ersten Halbsatz wird somit der direkte Vorsatz (dolus directus), im zweiten Halbsatz der bedingte Vorsatz (dolus eventualis) definiert. Für den Tatbestand des § 33 Abs. 1 FinStrG genügt bereits bedingter Vorsatz. Der Täter bezweckt den tatbildmäßigen Erfolg nicht, er sieht seinen Eintritt auch nicht als gewiss voraus, er hält ihn aber ernstlich für möglich und findet sich mit ihm ab. Der Täter findet sich mit der Tatbestandsverwirklichung ab, wenn er sich dafür entscheidet, sie hinzunehmen; dabei genügt bloße Gleichgültigkeit, eine Bejahung der Tathandlung oder ihres Erfolges ist nicht erforderlich. Der Vorsatz muss sich auf alle Tatbestandsmerkmale erstrecken und muss schließlich im Zeitpunkt der Tat vorliegen.
Im vorgenannten Schriftsatz vom 10.03.2014 wird dazu ausgeführt, die Veranlagungseinkünfte aus den Konten und Depots bei der LGT Bank, Vaduz, seien von Fr. F. irrtümlicherweise nicht der österreichischen Einkommensteuer unterworfen worden. Der Grund für die Nichtangabe dieser Einkünfte in der österreichischen Steuererklärung wäre darin gelegen, dass die Abgabepflichtige der irrigen Meinung gewesen sei, die Erträge der im Depot liegenden Investmentfonds würden direkt von den Fondsgesellschaften versteuert, weshalb sie keine weiteren Erklärungspflichten treffen würden.
Am 02.12.2014 erfolgte im Rahmen des gegenständlichen Prüfungsverfahrens eine Befragung von Fr. F. zur Vermögensanlage in Liechtenstein. Lt. Auskunft der Pflichtigen habe es sich dabei um einen Betrag von ca. € 516.000,- gehandelt, der im Jahre 1991 in Liechtenstein zur Veranlagung gelangt sei. Wie aus der im Schriftsatz vom 10.03.2014 entnommenen Tabelle zur Einkünfteentwicklung im Zeitraum 1991 bis 2003 hervorgeht, wurden in diesen Jahren Einkünfte von insgesamt ca. € 440.000,- erzielt. Von 2004 bis 2009 betrugen die Einkünfte aus dieser Veranlagung insgesamt ca. € 210.000,- (siehe Tabelle unter 1.5 b) im Schreiben vom 10.03.2014).
Wenn die Pflichtige nun angibt, ihrer Ansicht nach wären die Erträge der Investmentfonds direkt von den Fondsgesellschaften versteuert worden, weshalb sie keine weitere Erklärungspflicht getroffen habe, so ist dieses Vorbringen wenig glaubhaft, zumal dieser Umstand auch nicht unter Beweis gestellt wurde. Auf die Frage nach den jährlichen Quellensteuern, die von den Fondsgesellschaften in den Jahren 2004 bis 2007 für diese Kapitalerträge abgeführt worden wären, konnte Fr. F. keine Angaben machen. In der Niederschrift vom 02.12.2014 ist dazu festgehalten: "Wie hoch diese Beträge tatsächlich waren, entzieht sich meiner Kenntnis."
Aufgrund der Größenordnung des Veranlagungsbetrages (1991: € 516.000,-), aus dem im Zeitraum von 1991 bis 2007 jährliche Einkünfte zwischen € 18.000,- (2006) und € 45.000,- (1992) erzielt wurden, erscheint es wenig glaubwürdig und entspricht auch nicht den Erfahrungen des täglichen Lebens, dass jemand über einen Zeitraum von 16 Jahren !!!! (1991 - 2007) sich nie über die steuerlichen Konsequenzen ausländischer Kapitalerträge erkundigt habe, wo diese liechtensteinischen Einkünfte sogar erheblich über den laufenden Pensionsbezügen von € 17.000,- (brutto) lagen.
Nachdem Fr. F. die Vermögensanlage des vorgenannten Betrages in Liechtenstein selbst vorgenommen hat und dazu auch mehrmals persönlich nach Liechtenstein gereist ist, war das Thema "Steuerpflicht dieser Kapitalerträge" sicher auch Gegenstand diverser Besprechungen mit dem Kundenbetreuer der LGT Bank, zumal die vollständige Besteuerung dieser Kapitalerträge im Wohnsitzstaat einen erheblichen Einfluss auf die Renditeberechnung der Anlageprodukte hat.
Die Kenntnis der grundsätzlichen Steuerpflicht von Kapitalerträgen bei Fr. F. ergibt sich wohl auch aus der Tatsache, dass in den Einkommensteuererklärungen der Jahre 1984 bis 1991 Einkünfte aus Kapitalvermögen ausgewiesen waren, im Rahmen derer eine Anrechnung der KESt begehrt wurde.
Dass die Pflichtige gutgläubig der Auffassung gewesen wäre, gerade die nicht unerheblichen Einkünfte aus den liechtensteinischen Depots bei der LGT Bank (Vaduz) seien in Österreich steuerfrei und müssten nicht einmal in den Steuererklärungen angegeben werden, ist realitätsfremd. Allein aus dem Umstand, dass diese Kapitalerträge von Fr. F. gar nicht deklariert wurden, ist bereits ein bedingter Vorsatz durch unvollständige Angaben anzunehmen. Vorsätzlich handelt nämlich derjenige, der es nach den Gesamtumständen für möglich gehalten hat, dass er den Tatbestand verwirklicht und dies gebilligt oder doch in Kauf genommen hat.
In diesem Zusammenhang dürfen auch die seit vielen Jahren in den Medien bzw. in der Öffentlichkeit geführten politischen Diskussionen bezüglich der Sicherstellung der Besteuerung von Kapitaleinkünften aus in Liechtenstein angelegten Kapitalvermögen nicht unberücksichtigt bleiben.
Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH trifft denjenigen, der aufklärungsbedürftige Geschäfte tätigt, die ihre Wurzeln in einem Land haben, in dem die österreichischen Abgabenbehörden keine Sachverhaltsermittlungen durchführen können, eine erhöhte Mitwirkungspflicht, und es liegt an diesem, die Geschäftsbeziehungen vollkommen offen zu legen (vgl. VwGH vom 08.04.1970, 1415/68, und VGH 27.01.1972, 1671/70). Eine strenge Prüfung ist besonders dann geboten, wenn sich das zu beurteilende Geschehen in einem die Herbeiführung von Abgabenverkürzungen begünstigenden Bereich wie Liechtenstein abspielt. Tritt der Steuerpflichtige in solche Beziehungen ein, muss er von Anbeginn dafür sorgen, dass er den österreichischen Abgabenbehörden diese Beziehung im Bedarfsfall vollständig aufhellen und dokumentieren kann (vgl. VwGH vom 19.03.1974, 1527/72, vom 12.09.1978, 1511/75, vom 24.02.1982, 0837/80, vom 24.11.1987, 86/14/0098, vom 25.05.1993, 93/14/0019 und zuletzt vom 28.10.2010, 2006/15/0326).
Wie eine Vielzahl von Selbstanzeigen
zu liechtensteinischen Kapitalerträgen beweist, gab es in der Vergangenheit auch eine große Anzahl von inländischen Abgabepflichtigen, die aufgrund des damals in Liechtenstein geltenden Bankgeheimnisses (geregelt in Art 14 des Gesetzes vorn 21. Oktober 1992 über die Banken und Finanzgesellschaften) erhebliches Kapitalvermögen in Liechtenstein veranlagten, ohne die Kapitalerträge daraus in Österreich offen zu legen.
Auch nach dem Gesamtbild der Vermögensverhältnisse der Abgabepflichtigen (lt. Darstellung auf Seite 6 des Schreibens vom 10.03.2014 betrug der Vermögensstand per 31.12.2003 € 669.981,96) und der langjährigen Tätigkeit als Unternehmerin in der Gastronomiebranche ist zweifelsfrei davon auszugehen, dass sie die Steuerbarkeit der Kapitaleinkünfte kannte. Nach allgemeiner Lebenserfahrung ist regelmäßig anzunehmen, dass derjenige, der über ein größeres Vermögen verfügt, auch von der potentiellen Steuerpflicht anfallender Erträge weiß.
In Anbetracht der Einkommensverhältnisse von Fr. F. und dem Vorliegen dieser ausländischen Einkunftsquellen kann der Einwand der Pflichtigen, sie wäre rechtsirrigerweise davon ausgegangen, dass mit dem in Liechtenstein behaupteten Quellensteuerabzug bei den Fondsgesellschaften sämtliche Steuerpflichten erfüllt wären, nicht als ernsthaftes Vorbringen gewertet werden. Umso mehr als davon ausgegangen werden kann, dass Fr. F. auch in Österreich über ein Bankkonto und daher zumindest über Einkommen aus Kapitalvermögen verfügte und daher wissen musste, dass die österreichische mit Endbesteuerungswirkung verbundene Kapitalertragsteuer, welche ebenso als Abzugssteuer konzipiert ist, 25% beträgt.
Die Ausführungen von Fr. F., wonach eine angebliche Abzugssteuer bei den liechtensteinischen Fonds, die überdies bei der Befragung am 02.12.2014 nicht einmal belegt werden konnten, eine gleichartige Abgeltungswirkung haben kann, sind daher völlig unglaubwürdig und lebensfremd.
Der Einwand der Pflichtigen, sie wäre in Ansehung der in Liechtenstein erhobenen Quellensteuer davon ausgegangen, dass in Österreich keine Besteuerung der Kapitalerträge mehr zu erfolgen habe, weshalb sie einem den Vorsatz ausschließenden Rechtsirrtum unterlegen wäre, stellt daher eine reine Schutzbehauptung dar, zumal es an Fr. F. gelegen wäre, in Erfüllung ihrer abgabenrechtlichen Offenlegungspflicht den Sachverhalt dem Finanzamt gegenüber zur Gänze offen zu legen. Widrigenfalls trägt der Abgabepflichtige das Risiko eines Rechtsirrtums. Entschuldbar ist ein Irrtum, wenn der Täter ohne jedes Verschulden, also auch ohne Verletzung einer Sorgfaltspflicht, in einer Handlungsweise weder ein Finanzvergehen noch ein darin liegendes Unrecht erkennen konnte (vgl. VwGH 26.11.1998, 98/16/0199). Der von der Pflichtigen eingewandte entschuldbare Rechtsirrtum liegt daher auch deswegen nicht vor, weil sie bei Anwendung der nach ihren Verhältnissen erforderlichen Sorgfaltspflicht entsprechende Erkundigungen hinsichtlich der Aufnahme der ausländischen Kapitaleinkünfte in die Einkommensteuererklärung einholen hätte müssen, zumal ihr grundsätzlich die Steuerpflicht ausländischer Kapitaleinkünfte bekannt war. Dies umso mehr, als Fr. F. die Einkommensteuererklärungen für den besagten Zeitraum selbst verfasst hat.
Die Würdigung aller Sachverhaltselemente führt zu dem Schluss, dass Fr. F. die Steuerverkürzung - wenn nicht sogar absichtlich und wissentlich - so doch zumindest billigend in Kauf genommen hat. Da somit der Tatbestand der hinterzogenen Abgaben im Sinn des § 207 Abs. 1 BAO gegeben ist, können die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2004 bis 2007 innerhalb der verlängerten Verjährungsfrist von 10 Jahren ergehen."
V. Das Finanzamt folgte den Feststellungen des Betriebsprüfers, verfügte mit Bescheiden vom 15.12.2014 die Wiederaufnahme der Verfahren hinsichtlich Einkommensteuer 2004 bis 2013 und erließ gleichzeitig neue Sachbescheide. Des Weiteren setzte das Finanzamt mit Bescheiden vom selben Tag Anspruchszinsen für die Jahre 2004 bis 2012 fest.
VI. Gegen die Wiederaufnahmebescheide betreffend Einkommensteuer 2004 bis 2007, Einkommensteuerbescheide 2004 bis 2007 und Anspruchszinsenbescheide 2004 bis 2007 (alle zugestellt am 29.12.2014) erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 29.01.2015 Bescheidbeschwerde.
In der Rechtsmittelschrift führt die Beschwerdeführerin im Wege ihres Rechtsvertreters Folgendes aus:
"1. Sachverhalt:
1.1. Grundlegendes
Wir erstatteten am 10. März 2014 durch Übergabe eines Schriftsatzes eine Offenlegung gem. § 29 FinStrG für Einkommensteuer 1991 bis 2013 für unsere obengenannte Mandantschaft.
Nach erfolgter Außenprüfung und Befragung der Mandantin erreichten uns am 29. Dezember 2014 die im Betreff angeführten Bescheide.
1.2. Begründung der Wiederaufnahme Einkommensteuer 2004-2007 und der Einkommensteuerbescheide 2004-2007
In den angeführten Bescheiden erfolgten keine eigenständigen Ausführungen zum Vorliegen der verlängerten Verjährungsfrist, sondern wurde auf den Bericht über die Außenprüfung betreffend Einkommensteuer 2004-2007 vom 16.12.2014 verwiesen, der auszugsweise wie folgt ausführt (in der Folge werden Teile der Ausführungen der Beilage zu Tz 1 Ausländisches Kapitalvermögen wiedergegeben).
2. Angefochtene Punkte
Die im Betreff angeführten Bescheide werden angefochten, deren Aufhebung begehrt und dies wie folgt begründet:
2.1. Eingetretene Verjährung hinsichtlich Einkommensteuer 2004-2007
Nach § 207 Abs 2 BAO
verjährt
die Einkommensteuer nach fünf Jahren. Soweit eine Abgabe hinterzogen ist, beträgt die Verjährungsfrist zehn Jahre. Gemäß § 209 Abs 1 BAO verlängert sich die Verjährungsfrist, wenn innerhalb der Verjährungsfrist nach außen erkennbare Amtshandlungen zur Geltendmachung des Abgabenanspruches unternommen werden. Weiters verlängert sich die Verjährungsfrist um ein weiteres Jahr gemäß § 209 Abs 1 vorletzter Satz BAO (idF BGBl 2009/20), wenn solche Amtshandlungen in einem Jahr unternommen werden, bis zu dessen Ablauf die Verjährungsfrist verlängert ist.
Ob Abgaben iSd § 207 Abs 2 2. Satz BAO hinterzogen sind, ist von der Behörde als Vorfrage nach den Vorschriften des FinStrG zu prüfen.
Nach der Rsp ist die Verjährung von Abgaben in jedem Verfahrensstadium zu berücksichtigen und bewirkt die Unzuständigkeit der bescheiderlassenden Behörde.
2.1.1. Unrichtige Beurteilung der Vorfrage durch die Behörde
Nach dem VwGH und der hM setzt die Beurteilung, ob Abgaben hinterzogen sind, eindeutige, ausdrückliche und nachprüfbare bescheidmäßige Feststellungen über die Abgabenhinterziehung voraus und zwar auch dann, wenn im Verwaltungsverfahren noch keine Verjährungseinrede erhoben wurde. Die maßgeblichen Hinterziehungskriterien der Straftatbestände sind von der Abgabenbehörde nachzuweisen.
Die Beurteilung der Vorfrage, ob von einer Abgabenhinterziehung auszugehen ist, hat in der Begründung des Bescheides zu erfolgen. Aus der Begründung muss sich ergeben, auf Grund welcher Ermittlungsergebnisse sowie auf Grund welcher Überlegungen zur Beweiswürdigung und zur rechtlichen Beurteilung die Annahme der Hinterziehung gerechtfertigt ist.
Ob die (strafrechtlich bedeutsamen objektiven und subjektiven) Tatbestandsmerkmale der Hinterziehung vorliegen, ist auch im Verfahren der Abgabenfestsetzung nach materiellem Finanzstrafrecht zu beurteilen.
Bewusst fahrlässig handelt, wer es für möglich hält, dass er einen einem bestimmten Tatbild entsprechenden Sachverhalt verwirklicht, ihn aber nicht herbeiführen will. Sowohl bei Eventualvorsatz als auch bei bewusster Fahrlässigkeit erkennt der Täter die Möglichkeit des verpönten Erfolgseintrittes. Im Falle bewusster Fahrlässigkeit handelt er jedoch im Vertrauen darauf, dass dieser Erfolg nicht eintreten werde. Bei der Unterscheidung ist uA auch auf die Persönlichkeit des Täters und die damit verbundene Frage, ob dem Täter nach den Umständen eine vorsätzliche Handlung zuzumuten ist, einzugehen. Führt die Untersuchung zu keinem Ergebnis, gilt, dass im Zweifel zugunsten des Täters zu entscheiden ist. Es wird dann nicht Eventualvorsatz, sondern bewusste Fahrlässigkeit angenommen werden müssen.
In der Offenlegung vom 10. März 2014 wurde bereits darauf hingewiesen, dass die Nichtversteuerung der Abgabenpflichtigen irrtümlich erfolgte, womit eindeutig festgehalten ist, dass kein Vorsatz bei Frau E.F. vorlag. Zum Irrtum siehe auch die Ausführungen unter Pkt 2.1.2.
Ein derartiger Hinweis in der Offenlegung wäre allerdings nicht einmal zwingend gewesen, noch viel weniger ein "näheres Eingehen" auf die subjektive Tatseite. Im Zuge der Offenlegung nach § 29 FinStrG besteht keine Notwendigkeit, im Rahmen der Darlegung der Verfehlung auch Umstände bekannt zu geben, die der Beantwortung der Frage dienen, ob die Abgabepflichtige vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat. Ein Schuldbekenntnis in Form von Ausführungen zur subjektiven Tatseite ist für die ausdrückliche Darlegung der Verfehlung bei der Offenlegung nicht erforderlich.
2.1.2. Vorliegen eines Irrtums - Irrtum der Besteuerungsfolgen
Wie bereits in der Offenlegung vom 10. März 2014 sowie in der Vernehmung vom 02. Dezember 2014 dargelegt wurde, war Frau E.F. der Ansicht, dass die Erträge der im Depot liegenden Investmentfonds direkt von den Fondsgesellschaften versteuert wurden und sie dadurch keine weiteren Erklärungspflichten treffen würde. Es war daher von der Abgabenbehörde zu prüfen, ob die Abgabepflichtige hinsichtlich der Nichtbesteuerung der Einkünfte in Österreich einem Irrtum unterlegen ist.
Gem § 9 FinStrG wird dem Täter weder Vorsatz noch Fahrlässigkeit zugerechnet, wenn ihm bei einer Tat ein entschuldbarer Irrtum unterläuft, der ihn das Vergehen oder das darin liegende Unrecht nicht erkennen lässt. Ist der Irrtum unentschuldbar, so ist dem Täter Fahrlässigkeit zuzurechnen. Somit besagt der ausdrückliche Gesetzeswortlaut, dass im Falle eines Irrtums - auch bei dessen Unentschuldbarkeit - Vorsatz ausgeschlossen ist (§ 9 FinStrG). Die Behörde geht aber in ihren Ausführungen nur auf den entschuldbaren Irrtum, nicht hingegen auf den unentschuldbaren Irrtum, bei dessen Vorliegen auch nur Fahrlässigkeit vorliegen würde, ein.
Wenn die Behörde angibt, dass das Vorbringen von Frau F., dass sie darauf vertraut hat, dass die Investmentfonds direkt die Steuern abführen, wenig glaubhaft sei, dann ist dem entgegenzuhalten, dass die Besteuerung von Investmentfonds auch für einschlägig versierte Experten eine komplizierte Sondermaterie darstellt. Frau F. hat demgegenüber keine einschlägige Ausbildung, noch hat sie sich jemals mit dieser Materie einschlägig beschäftigt. Sie ging vielmehr davon aus, dass die Investmentfonds selbst und direkt für die Besteuerung gesorgt hätten. Dies ist auch aufgrund der Tatsache, dass gerade bei thesaurierenden Investmentfonds, wie im vorliegenden Fall, keinerlei laufende Erträgnisse den Konten und Depots zugeschrieben wurden, erklärlich (Anmerkung: Vielmehr sind die sog "ausschüttungsgleichen Erträgnisse“ zu versteuern, die auch dann anfallen können, wenn der Wert des Investmentfonds insgesamt sinkt. Somit kann aus der reinen Entwicklung der Vermögensstände keineswegs auf die Besteuerungsfolgen geschlossen werden). Auch für den vergleichbaren Fall, in dem Aktien auf Konten gehalten werden, werden im Übrigen nur die laufenden Einnahmen, nämlich die Dividenden steuerpflichtig. Solche laufenden Einnahmen hat es aber im Fall der vorliegenden thesaurierenden Investmentfonds gerade nicht gegeben. Warum es daher wenig glaubhaft erscheinen soll, dass Frau F. im Fall der Veranlagungen in Investmentfonds nicht hätte wissen sollen, dass Investmentfonds nach einem anderen, im Übrigen weitaus komplizierteren und auch für Experten nur schwer zu berechnenden Steuersystem versteuert werden, ist nicht nachzuvollziehen.
Weiters ist darauf hinzuweisen, dass Investmentfonds sehr wohl Quellensteuern in den jeweiligen Veranlagungsländern entrichten, die aufgrund des Besteuerungssystems der Investmentfonds nach österreichischem Steuerrecht auch anteilig den Investoren in den Fonds zuzurechnen sind. Dies geht auch aus den einschlägigen Investmentfondsberichten eindeutig hervor, wurde von der Behörde allerdings nicht geprüft. Für den einzelnen Investor ist aber eine bezahlte Quellensteuer im Regelfall - aus Kostengründen - nicht erstattbar.
Wenn die Behörde vermeint, dass Frau F. jedenfalls eine Erkundigungspflicht getroffen hätte bzgl der Versteuerung von ausländischen Kapitalerträgen, dann ist dem entgegenzuhalten, dass auch im Fall eines unentschuldbaren Irrtums kein Vorsatz (sondern maximal nur Fahrlässigkeit) vorliegen kann, für den es keinesfalls notwendig ist, dass Erkundigungen einzuholen gewesen wären. Vielmehr geht es nur bei der Frage der Entschuldbarkeit des Irrtums darum, ob der Steuerpflichtige Erkundigungen hinsichtlich der Versteuerung der Kapitaleinkünfte in Österreich einzuholen gehabt hätte. Hier liegt einem jüngeren deutschen Judikat (FG Münster v. 5.9.2007, 1 K 1544/04 E) die Ansicht zugrunde, dass aus dem bloßen Unterlassen der Einholung von Erkundigungen kein bedingter Vorsatz abgeleitet werden kann.
Die Behörde argumentiert aber zunächst, dass Frau F. - entgegen allen auch dokumentierten Aussagen - sich sehr wohl über die Steuerfolgen von Auslandskapitalvermögen informiert hätte. Dazu führt sie zunächst aus, dass es "wenig glaubwürdig" und "auch nicht den Erfahrungen des täglichen Lebens" entspreche, dass sich jemand nicht über die Steuerfolgen von Veranlagungen über einen Zeitraum von 16 Jahren informiert hätte.
Diesen nicht substantiierten Ausführungen, die wohl nur in den Bereich von unbelegten Behauptungen einzuordnen sind, ist strikt zu widersprechen. Wie auch aus der Niederschrift vom 02.12.2014 klar hervorgeht, erfolgte die Wahl Liechtensteins als Veranlagungsort aufgrund der in R nicht vorhandenen Qualität der Bankberatung sowie aus Angst des Verlustes ihres Kapitals. Die Veranlagung in Liechtenstein diente somit nicht der Vermeidung von Steuern in Österreich, sondern der Erhaltung ihres Vermögens zur Altersversorgung. Wie auch aus der Niederschrift über die Befragung vom 02.12.2014 hervorgeht, vertraute sie der Veranlagung bei der LGT aufgrund der Tatsache, dass der Fürst zu Liechtenstein sein eigenes Geld in dieselben Fonds anlegte, was für sie aus Vermögenserhaltungsgründen ein wichtiger Aspekt war, sowie der Expertise eines langjährigen Bekannten.
Dies ist auch aus den Depotunterlagen zu erkennen, die der Abgabenbehörde mit der Selbstanzeige vom 10. März 2014 übermittelt wurden. Darin ist zu erkennen, dass die Anlage im Ausland nicht Spekulationszwecken diente, da es kaum Transaktionen auf dem Depot gab. Darüber hinaus erfolgten die spärlichen Transaktionen immer mit Verlust, sodass auch aus diesem Umstand selbst objektiv gesehen keine Steuerfolgen absehbar sein konnten (dh kein sog steuerpflichtiger Spekulationsgewinn nach § 30 EStG idF vor BEG 2011 angefallen ist).
Des Weiteren behauptet die Behörde, dass Frau F. die Vermögensanlage selbst vorgenommen hätte. Dies entspricht keineswegs der Realität. Vielmehr hat Frau F. ein einziges Mal, nämlich im Jahr 1991, grundsätzliche Anlageentscheidungen getroffen. Dies wird auch in der Niederschrift vom 02.12.2014 (Seite 4) festgehalten, im Prüfbericht jedoch unscharf wiedergegeben.
Darüber hinaus mutmaßt die Behörde, dass Frau F. anlässlich ihrer Aufenthalte in Liechtenstein mit dem zuständigen Bankberater über die steuerlichen Folgen gesprochen hätte. Dies war jedoch keineswegs der Fall und wird von der Behörde auch nicht bewiesen. Darüber hinaus ist festzuhalten, dass es höchst unwahrscheinlich scheint, dass ein liechtensteinischer Bankangestellter mit dem Österreichischen Steuerrecht, insbesondere mit dem komplexen Thema der Besteuerung von Investmentfonds vertraut ist.
Die Behörde führt aus, dass Frau F. in den Einkommensteuererklärungen der Jahre 1984 -1991 Einkünfte aus Kapitalvermögen angeführt hat, was zu dem Schluss führe, dass Frau F. über die Besteuerungsfolgen von ausländischen Kapitalvermögen Bescheid wusste. Auch dieser Schluss ist nicht nachzuvollziehen, da die Beweggründe bzw das Verhalten des Jahres 1991 keinesfalls für den gegenständlichen Zeitraum (ab 2004) Bedeutung haben können. Des Weiteren übersieht die Behörde, dass auch bei den Kapitalerträgen im Jahr 1993 durch das Endbesteuerungsgesetz eine Systemrevolution stattgefunden hat, nach der die Erträgnisse nicht mehr in den Steuererklärungen aufzunehmen waren. Schlussendlich ist auch nochmals auf die Komplexität der Besteuerungsfolgen von Investmentfonds hinzuweisen (siehe obige Ausführungen). Warum die Eintragung von (inländischen) Kapitaleinkünften in die Steuererklärungen des Jahres 1991 auf die Besteuerung von ausländischen Kapitaleinkünften im Jahr 2004 schließen lässt, bleibt somit uneinsichtig.
Weiters kann die Nicht-Einholung von Informationen von Frau F. maximal als fahrlässiges, nicht jedoch als vorsätzliches Verhalten eingeordnet werden.
Soweit die Behörde ausführt, die Nicht-Versteuerung von Kapitaleinkünften in Liechtenstein wäre Gegenstand einer laufenden medialen Diskussion, geht dies in zweierlei Hinsicht ins Leere. Einerseits nimmt diese Diskussion erst in den letzten Jahren verstärkt zu und war in den Jahren bis mindestens 2007 medial völlig unbeachtet und kein Thema. Darüber hinaus dreht sich die Diskussion in erster Linie um nicht versteuerte Einkünfte bzw Umsätze, die auf sog "Schwarzgeld"-Konten in Steueroasen vor der Finanzverwaltung versteckt wurden. Bei den Einlagen der Abgabenpflichtigen handelt es sich um versteuerte Mittel aus einem Liegenschaftsverkauf. Aus einer erst 2008 einsetzenden medialen Diskussion zu einem anderen Thema, kann uE kein - nicht einmal bedingter - Vorsatz für die Jahre abgeleitet werden.
Weiters führt die Behörde aus, dass eine Vielzahl von Selbstanzeigen beweise, dass in der Vergangenheit eine große Anzahl österreichischer Steuerpflichtiger in Liechtenstein Kapitalvermögen veranlagte, ohne die daraus resultierenden Erträge in Österreich zu versteuern. Diese Aussage ist vollkommen ohne Belang, da die Erstattung einer Selbstanzeige überhaupt nichts über die sog subjektive Tatseite aussagt, dh, ob Vorsatz, Fahrlässigkeit oder gar kein Verschulden vorliegt (andernfalls könnte zB bei Fahrlässigkeit überhaupt keine Selbstanzeige erstattet werden). Weiters ist der Schluss, dass durch ein allfälliges Verhalten anderer Steuerpflichtiger auf die Beweggründe von Frau F. zu schließen sei, absolut unzulässig.
Soweit die Behörde ausführt, dass ihre langjährige Tätigkeit als Unternehmerin in der Gastronomiebranche ein Indiz dafür sei, dass Frau E.F. von der Steuerbarkeit der Kapitaleinkünfte gewusst haben müsste, ist dem entgegenzuhalten, dass Frau E.F. ein Kaffeehaus betrieben hat, somit keinesfalls als Großunternehmerin anzusehen ist, die über komplizierte Finanzierungsstrukturen oder Kapitalmarkttransaktionen Bescheid wusste. Weiters ist anzuführen, dass Frau F. - wie auch in der Niederschrift vom 02.12.2014 (Seite 6) dargestellt - niemals steuerlich vertreten war. Die Steuererklärungen wurden von ihrem Buchhalter angefertigt, der aber keine einschlägige Ausbildung zum Steuerberater hatte. Auch Frau F. selbst hat keinerlei steuerrechtliche Berufsausbildung (etwa zur Steuerberaterin) genossen.
In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des UFS nicht einmal Wirtschaftstreuhändern der Vorwurf des Vorsatzes - nicht einmal der groben Fahrlässigkeit - gemacht wird, wenn sie mit den Untiefen des Internationalen Steuerrechts (Anknüpfung der unbeschränkten Steuerpflicht an Wohnsitz in Österreich, Glaube an Existenz eines DBA zwischen Österreich und Cayman Islands) nicht vertraut sind. Die jüngere Rsp des VwGH belegt, dass auch bei Personen des Wirtschaftslebens der einschlägige Wissensstand nicht überschätzt werden darf (gilt insbesondere bei der abgabenrechtlichen Beurteilung komplexer Sachverhalte) und der Vorwurf des "Wissen müssen" maximal ein fahrlässiges Verhalten begründen kann, nicht jedoch Vorsatz.
Diese Aussagen harmonieren auch mit der originär strafrechtlichen Rsp zum Irrtum über die Steuerpflicht ausländischer Kapitaleinkünfte im Bereich der DBA-Anwendung.
2.2. Inhaltliche Rechtswidrigkeit des Spruches/Zuständigkeit
2.2.1. Eingetretene Verjährung
Da mangels Vorsatzes die Verjährungsfrist des § 207 Abs 2 vorletzter Satz BAO nicht zehn, sondern nur fünf Jahre beträgt, erweist sich der Spruch des Wiederaufnahmebescheides für den Einkommensteuerbescheid 2004-2007 gemäß § 299 Abs 1 BAO aufgrund des zuvor Gesagten jedenfalls als inhaltlich rechtswidrig. Nach der Rsp ist die Verjährung von Abgaben in jedem Verfahrensstadium zu berücksichtigen und bewirkt die Unzuständigkeit der bescheiderlassenden Behörde. Daher sind auch die Einkommensteuerbescheide der Jahre 2004-2007 wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und daher letztlich auch wegen Unzuständigkeit des Finanzamts St. Johann Tamsweg Zell am See zur Erlassung derselben ersatzlos aufzuheben."
VII. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 19.03.2015 gab die Abgabenbehörde der Beschwerde keine Folge. Nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens begründete die Abgabenbehörde diese Entscheidung wie folgt:
"Gemäß § 303 Abs. 1 BAO ist eine Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen unter den Voraussetzungen des Abs. 1 lit. a und c und in allen Fällen zulässig, in denen Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, die im Verfahren nicht geltend gemacht worden sind und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte.
Gemäß § 207 Abs 2 BAO beträgt die Verjährungsfrist bei der Einkommensteuer fünf Jahre. Nach § 207 Abs 2 BAO beträgt die Verjährungsfrist zehn Jahre, soweit die Abgabe hinterzogen ist.
Werden innerhalb der Verjährungsfrist (§ 207 BAO) nach außen erkennbare Amtshandlungen zur Geltendmachung des Abgabenanspruches oder zur Feststellung des Abgabenpflichtigen (§ 77 BAO) von der Abgabenbehörde unternommen, so verlängert sich die Verjährungsfrist gemäß § 209 Abs 1 BAO in der ab dem 1. Jänner 2005 geltenden Fassung des AbgÄG 2004, BGBI. I Nr. 180/2004, um ein Jahr.
Gemäß § 323 Abs. 2 BAO
(gemeint § 323 Abs. 27 BAO)
ist diese Bestimmung erstmals auf Abgaben anzuwenden, für die der Abgabenanspruch nach dem 31. Dezember 2002 entstanden ist.
Im gegenständlichen Fall sind derartige Tatsachen und Beweismittel, die eine Wiederaufnahme begründen, zweifelsfrei durch die im Schreiben vom 10.03.2014 erstattete Offenlegung gemäß § 29 FinStrG hervorgekommen. Zu untersuchen ist, ob der Wiederaufnahme gesetzliche Verjährungsbestimmungen entgegenstehen.
Die Beschwerdeführerin hat mit Schreiben vom 10.03.2014 eine Selbstanzeige betreffend die unterlassene Versteuerung der Erträge aus Kapitalveranlagungen in Liechtenstein eingebracht. Der Abgabenbehörde ist die unterlassene Versteuerung erst durch die Selbstanzeige bekannt geworden. Damit sind Tatsachen iSd § 303 Abs. 1 lit b neu hervorgekommen und dadurch die Voraussetzungen für die Wiederaufnahme der Verfahren erfüllt.
Nach Ansicht der Abgabenbehörde handelt es sich - entgegen dem Vorbringen in der Beschwerde - aber um hinterzogene Abgaben, weshalb gemäß § 207 Abs. 2 BAO keine Verjährung im Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegt.
Die Beurteilung, ob Abgaben hinterzogen sind und damit die verlängerte Verjährungsfrist wirksam wird, erfolgt im Abgabenverfahren als Vorfrage, ohne dass es eines förmlichen Strafverfahrens bedarf (vgl. Ritz, BA0
4
, § 207 Tz 15). Gemäß § 33 Abs 1 FinStrG macht sich der Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung bewirkt. Eine Abgabenverkürzung nach Abs. 1 ist gemäß § 33 Abs 3 lit. a FinStrG bewirkt, wenn Abgaben, die bescheidgemäß festzusetzen sind, zu niedrig festgesetzt wurden oder infolge Unkenntnis der Abgabenbehörde von der Entstehung des Abgabenanspruches mit dem Ablauf der gesetzlichen Erklärungsfrist (Anmeldefrist, Anzeigefrist) nicht festgesetzt werden konnten.
Das Herbeiführen einer Abgabenverkürzung muss unter Verletzung einer Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht erfolgen. Gemäß § 119 Abs. 1 BAO sind vom Abgabepflichtigen die für den Bestand und Umfang einer Abgabepflicht oder für die Erlangung abgabenrechtlicher Begünstigungen bedeutsame Umstände nach Maßgabe der Abgabenvorschriften offen zu legen. Die Offenlegung muss vollständig und wahrheitsgemäß erfolgen. Der Offenlegung dienen insbesondere die Abgabenerklärungen (§ 119 Abs 2 BAO). Die Abgabepflichtigen haben gemäß § 120 Abs 1 BAO ihrem zuständigen Finanzamt alle Umstände anzuzeigen, die hinsichtlich einer Abgabe vom Einkommen, Vermögen, Ertrag oder Umsatz die persönliche Abgabepflicht begründen, ändern oder beendigen.
Im konkreten Fall wurden von der Pflichtigen Einkommensteuererklärungen in Papierform für die Jahre 2004 bis 2011 beim damals zuständigen Finanzamt-XY und für die Jahre 2012 und 2013 beim nunmehr zuständigen Finanzamt St. Johann Tamsweg Zell am See eingereicht. Für die Jahre 2004 bis 2011 erklärte die Abgabepflichtige neben Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit noch sonstige Einkünfte aus Leibrentenzahlungen in Höhe von € 12.875,94 bzw. iHv € 14.046,48 (2012 und 2013). Die Abgabenfestsetzungen erfolgten erklärungsgemäß mit Bescheiden vom 19. Mai 2005 (ESt für das Jahr 2004), vom 23. März 2006 (ESt für das Jahr 2005), vom 24. April 2007 (ESt für das Jahr 2006), mit Bescheid vom 28. April 2008 (ESt für das Jahr 2007), vom 12. Mai 2009 (ESt für das Jahr 2008), vom 27. April 2010 (ESt für das Jahr 2009) vom 9. Mai 2011 (ESt für das Jahr 2010), vom 24. April 2012 (ESt für das Jahr 2011), vom 27. Mai 2013 (ESt für das Jahr 2012) und vom 28. April 2014 (ESt für das Jahr 2013). Mit Schreiben vom 10.03.2014, eingereicht am 27. Mai 2014 bei der gemeinsamen Einlaufstelle der Finanzämter Wien, übermittelte die Abgabepflichtige schließlich die Offenlegung gemäß § 29 FinStrG betreffend den in den Jahren 2004 und 2013 (gemeint wohl: 2004 bis 2013) nicht erklärten Einkünften aus ausländischen Kapitalveranlagungen.
In § 33 Abs 1 FinStrG wird als Tatbestandsmerkmal Vorsatz bei der Bewirkung einer Abgabenverkürzung verlangt. Gemäß § 8 Abs 1 FinStrG handelt vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht, dazu genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet. Der Täter findet sich mit der Tatbestandsverwirklichung ab, wenn er sich dafür entscheidet, sie hinzunehmen, dabei genügt bloße Gleichgültigkeit, eine Bejahung der Tathandlung oder ihres Erfolges ist nicht erforderlich. Der Vorsatz muss sich auf alle Tatbestandsmerkmale erstrecken und muss schließlich im Zeitpunkt der Tat vorliegen.
Die objektive Tatseite des § 33 Abs. 1 iVm Abs. 3 lit. a FinStrG ist im vorliegenden Fall erfüllt. Die Pflichtige hat unter Verletzung der ihr obliegenden abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflichten nach § 119 BAO durch das Nichterklären von Einkünften eine Verkürzung von Abgaben bewirkt.
Für den subjektiven Tatbestand einer Steuerhinterziehung ist es erforderlich, dass der Täter den Steueranspruch kennt und weiß, dass er unrichtige oder unvollständige Angaben über steuerlich erhebliche Tatsachen macht und dadurch der Steueranspruch beeinträchtigt wird. Die Pflichtige handelte hinsichtlich der wahrheitswidrigen Nichtangabe der ausländischen Einkünfte mindestens mit Eventualvorsatz. Es ist davon auszugehen, dass die Pflichtige wusste, dass die Einnahmen aus Kapitalvermögen nicht vollständig angegeben waren und dass sie es zumindest für möglich gehalten und billigend in Kauf genommen hat, dass dadurch Steuern hinterzogen wurden.
Hinsichtlich der Fahrlässigkeit wurde durch die Beschwerdeführerin nur angeführt, die Nichtversteuerung sei irrtümlich erfolgt, womit eindeutig festgehalten wird, dass kein Vorsatz vorlag. Worin die Fahrlässigkeit tatsächlich bestand, wurde in der Beschwerde nicht näher ausgeführt.
Wenn die Pflichtige nun angibt, ihrer Ansicht nach wären die Erträge der Investmentfonds direkt von der Fondsgesellschaft versteuert worden, weshalb sie keine weitere Erklärungspflicht getroffen habe, so ist dieses Vorbringen wenig glaubhaft, zumal dieser Umstand auch nicht unter Beweis gestellt wurde. Auf die Frage nach den jährlichen Quellensteuern, die von der Fondsgesellschaft in den Jahren 2004 bis 2007 für diese Kapitalerträge abgeführt worden wären, konnte Frau F. weder bei der Befragung am 2.12.2014 konkrete Angaben machen noch wurden von ihr in der Beschwerde entsprechende Beweise dazu vorgelegt.
Bereits aus dem Umstand, dass die nicht unerheblichen Einkünfte aus den liechtensteinischen Investmentfonds von der Beschwerdeführerin überhaupt nicht in den Steuererklärungen deklariert wurden, ist bereits ein bedingter Vorsatz durch unvollständige Angaben anzunehmen. Vorsätzlich handelt nämlich derjenige, der es nach den Gesamtumständen für möglich gehalten hat, dass er den Tatbestand verwirklicht und dies gebilligt oder doch in Kauf genommen hat. Dass die Pflichtige gutgläubig der Auffassung gewesen wäre, diese Einkünfte seien in Österreich steuerfrei und müssten nicht einmal in den Steuererklärungen angegeben werden, ist realitätsfremd.
Frau F. hat den Steueranspruch gekannt und gewusst, dass sie unrichtige oder unvollständige Angaben über steuerlich erhebliche Tatsachen macht und dadurch der Steueranspruch beeinträchtigt wird. Es ist davon auszugehen, dass die Pflichtige wusste, dass die Einnahmen aus Kapitalvermögen nicht vollständig angegeben waren und dass sie es zumindest für möglich gehalten und billigend in Kauf genommen hat, dass dadurch Steuern hinterzogen wurden. Auch besteht kein Zweifel daran, dass die Beschwerdeführerin die grundsätzliche Steuerbarkelt von Einnahmen aus ausländischem Kapitalvermögen kannte.
Bereits aufgrund der Größenordnung des Veranlagungsbetrages, aus dem im Zeitraum von 1991 bis 2007 jährliche Einkünfte zwischen EUR 18.000,- und EUR 45.000,- erzielt wurden, erscheint es wenig glaubwürdig und entspricht auch nicht den Erfahrungen des täglichen Lebens, dass jemand über einen Zeitraum von 16 Jahren sich nie über die steuerlichen Konsequenzen ausländischer Kapitalerträge erkundigt habe, wo diese liechtensteinischen Einkünfte sogar erheblich über den laufenden Pensionsbezügen lagen.
Auch nach dem Gesamtbild der Vermögensverhältnisse der Abgabepflichtigen und der langjährigen Tätigkeit als Unternehmerin in der Gastronomiebranche ist zweifelsfrei davon auszugehen, dass sie die Steuerbarkeit der Kapitaleinkünfte kannte. Nach allgemeiner Lebenserfahrung ist regelmäßig anzunehmen, dass derjenige, der über ein größeres Vermögen verfügt, auch von der potentiellen Steuerpflicht anfallender Erträge weiß. In Anbetracht der Einkommensverhältnisse von Frau F. und dem Vorliegen dieser ausländischen Einkunftsquellen kann der Einwand der Pflichtigen, sie wäre rechtsirrigerweise davon ausgegangen, dass mit dem in Liechtenstein behaupteten Quellensteuerabzug bei den Fondsgesellschaften sämtliche Steuerpflichten erfüllt wären, nicht als ernsthaftes Vorbringen gewertet werden. Umso mehr als davon ausgegangen werden kann, dass Frau F. auch in Österreich über ein Bankkonto und daher zumindest über Einkommen aus Kapitalvermögen verfügt und daher wissen musste, dass die österreichische mit Endbesteuerungswirkung verbundene Kapitalertragsteuer, welche ebenso als Abzugsteuer konzipiert ist, 25 % beträgt.
Nachdem Frau F. die Vermögensanlage des vorgenannten Betrages in Liechtenstein selbst vorgenommen hat und dazu auch mehrmals persönlich nach Liechtenstein gereist ist, war das Thema "Steuerpflicht dieser Kapitalerträge" sicher auch Gegenstand diverser Besprechungen mit dem Kundenbetreuer der LGT Bank, zumal die vollständige Besteuerung dieser Kapitalerträge im Wohnsitzstaat einen erheblichen Einfluss auf die Renditeberechnung der Anlageprodukte hat. Auch wenn liechtensteinischen Kundenberatern möglicherweise nicht sämtliche Details des österreichischen Steuerrechts bekannt waren, kann sicher davon ausgegangen werden, dass angesichts der Vielzahl österreichischer Anleger bei den liechtensteinischen Bankberatern sehr wohl Grundkenntnisse der österreichischen Kapital- und Spekulationsbesteuerung vorausgesetzt werden konnten.
Die Kenntnis der grundsätzlichen Steuerpflicht von Kapitalerträgen bei Frau F. ergibt sich wohl auch aus der Tatsache, dass in den Einkommensteuererklärungen der Jahre 1984 bis 1991 Einkünfte aus Kapitalvermögen ausgewiesen waren, im Rahmen derer eine Anrechnung der KESt begehrt wurde. Wenn die Steuerpflicht von Kapitalerträgen - wie behauptet - für die Beschwerdeführerin völlig unbekannt gewesen wäre, weshalb wurden dann in den von Fr. F. unterfertigten Einkommensteuererklärungen für die Jahre 1984 bis 1991 jedes Jahr Einkünfte aus Kapitalvermögen offengelegt, die zu einer Anrechnung der KESt geführt haben. Von einer Unkenntnis in diesen Belangen kann daher wohl kaum gesprochen werden.
Der Einwand der Pflichtigen, sie wäre in Ansehung der in Liechtenstein erhobenen Quellensteuer davon ausgegangen, dass in Österreich keine Besteuerung der Kapitalerträge mehr zu erfolgen habe, weshalb sie einem den Vorsatz ausschließenden Rechtsirrtum unterlegen wäre, stellt daher eine reine Schutzbehauptung dar, zumal es an Frau F. gelegen wäre, in Erfüllung ihrer abgabenrechtlichen Offenlegungspflicht den Sachverhalt dem Finanzamt gegenüber zur Gänze offen zu legen. Widrigenfalls trägt der Abgabenpflichtige das Risiko eines Rechtsirrtums. Entschuldbar ist ein Irrtum, wenn der Täter ohne jedes Verschulden, also auch ohne Verletzung einer Sorgfaltspflicht, in einer Handlungsweise weder ein Finanzvergehen noch ein darin liegendes Unrecht erkennen konnte (vgl VwGH 26.11.1998, 98/16/0199).
Der von der Pflichtigen eingewandte entschuldbare Rechtsirrtum liegt daher auch deswegen nicht vor, weil sie bei der Anwendung der nach ihren Verhältnissen erforderlichen Sorgfaltspflicht entsprechende Erkundigungen hinsichtlich der Aufnahme der ausländischen Kapitaleinkünfte in die Einkommensteuererklärung einholen hätte müssen, zumal ihr grundsätzlich die Steuerpflicht ausländischer Kapitaleinkünfte bekannt war. Dies umso mehr, als Frau F. die Einkommensteuererklärungen für den besagten Zeitraum selbst verfasst hat.
Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH trifft denjenigen, der aufklärungsbedürftige Geschäfte tätigt, die ihre Wurzeln in einem Land haben, in dem die österreichischen Abgabenbehörden keine Sachverhaltsermittlungen durchführen können, eine erhöhte Mitwirkungspflicht und es liegt an diesem, die Geschäftsbeziehungen vollkommen offen zu legen (vgl VwGH vom 08.04.1970, 1415/68 und vom 27.01.1972, 1671/70). Eine strenge Prüfung ist besonders dann geboten, wenn sich das zu beurteilende Geschehen in einem die Herbeiführung von Abgabenverkürzungen begünstigenden Bereich wie Liechtenstein abspielt. Tritt der Steuerpflichtige in solche Beziehungen ein, muss er von Anbeginn dafür sorgen, dass er den österreichischen Abgabenbehörden diese Beziehung im Bedarfsfall vollständig aufhellen und dokumentieren kann (vgl VwGH vom 19.03.1974, 1527/72, vom 12.09.1978, 1511/75, vom 24.02.1982, 0837/80, vom 24.11.1987, 86/14/0098, vom 25.05.1993, 93/14/0019 und zuletzt vom 28.10.2010, 2006/15/0326).
Lt. Angabe von Fr. F. hat das im Jahre 1991 in Liechtenstein investierte Vermögen iHv ca. € 516.000,- aus einem Liegenschaftsverkauf aus dem Jahr 1991 gestammt.Wenn die Beschwerdeführerin bei der Befragung am 02.12.2014 als Grund für die Vermögensanlage in Liechtenstein die fehlende Kompetenz und die nicht ausreichende Diskretion der Sparkasse in R angibt, so ist dieses Vorbringen wenig überzeugend, zumal es im Jahre 1991 auch in Österreich eine Vielzahl anderer Banken gab, für die ebenfalls das österreichische Bankgeheimnis (§ 38 BWG) galt.Nach den weiteren Ausführungen von Fr. F. auf Seite 3 der vorgenannten Niederschrift habe die Veranlagung in Liechtenstein primär dem Vermögenserhalt und ihrer Altersvorsorge gedient, es wäre aber nicht so sehr um eine gewinnbringende Veranlagung gegangen. Auch diese Ausführungen müssen als wenig glaubwürdig bezeichnet werden, zumal konkrete Unterlagen hinsichtlich der damaligen Veranlagung im Jahre 1991 nicht beigebracht wurden. Veranlagt nämlich jemand einen größeren Geldbetrag bei einer Bank, so sind einerseits die Sicherheit dieser Vermögensanlage und andererseits natürlich auch die aus einer derartigen Veranlagung erzielbaren Erträge maßgebliche Kriterien für Investitionsentscheidungen. Gerade bei Veranlagungen in Investmentfonds gibt es entsprechende Unterlagen, die auf diese Aspekte eingehen und in denen die konkreten Ertragsarten dargelegt werden. Bei sicheren Investmentfondsveranlagungen - wie im vorliegenden Fall - stammen die Erträge idR aus Zinsen. Wie aus der Selbstanzeige dazu hervorgeht, wurden in den Jahren 1991 bis 2003 folgende geschätzte Erträge aus der gegenständlichen Veranlagung in Liechtenstein erzielt:
(angegebene Werte in EUR)
|
Jahr
|
Wert per 31.12.
|
Einzahlung (+)
Entnahme (-)
|
Rendite auf dem
österreichischen
Rentenmarkt
|
geschätzte
Einkünfte
|
1991
|
515.882,95
|
- 20.000,00
|
8,69 %
|
44.830,23
|
1992
|
541.297,84
|
- 20.000,00
|
8,39 %
|
45.414,89
|
1993
|
558.972,59
|
- 20.000,00
|
6,74 %
|
37.674,75
|
1994
|
577.615,03
|
- 20.000,00
|
6,69 %
|
38.642,45
|
1995
|
596.443,51
|
- 20.000,00
|
6,51 %
|
38.828,47
|
1996
|
608.897,76
|
- 20.000,00
|
5,33 %
|
32.454,25
|
1997
|
618.850,10
|
- 20.000,00
|
4,84 %
|
29.952,34
|
1998
|
626.412,24
|
- 20.000,00
|
4,40 %
|
27.562,14
|
1999
|
632.601,96
|
- 20.000,00
|
4,14 %
|
26.189,72
|
2000
|
647.297,09
|
- 20.000,00
|
5,36 %
|
34.695,12
|
2001
|
658.026,94
|
- 20.000,00
|
4,67 %
|
30.729,88
|
2002
|
667.671,56
|
- 20.000,00
|
4,44 %
|
29.644,62
|
2003
|
669.981,96
|
- 20.000,00
|
3,33 %
|
22.310,40
Vermögensstand Konto Bank LGT AG, Vaduz, per 31.12.2003: € 669.981,96 (= Vermögensstand per 31.12.2004 abzgl Kapitaleinkünfte im Jahr 2004)
Einkünfte 2004 - 12.04.2010 (Errichtung der X Stiftung)
Hinsichtlich der Konten und Depots bei der LGT Vaduz, Liechtenstein stellen sich die Einkünfte wie folgt dar: (Werte in EUR):
|
Jahr
|
Depot
|
Zinsen
|
Dividenden
|
Investmentfonds
|
Spekulations-
einkünfte
|
anrechenbare
Quellensteuern
|
2004
|
LGT
|
2.542,34
|
-
|
37.830,31
|
- 7.152,69
|
-
|
2005
|
LGT
|
4.832,16
|
-
|
17.585,64
|
- 53,34
|
-
|
2006
|
LGT
|
5,68
|
-
|
18.410,81
|
- 302,67
|
-
|
2007
|
LGT
|
7,25
|
-
|
42.938,68
|
-
|
-
|
2008
|
LGT
|
13,07
|
-
|
48.404,80
|
-
|
-
|
2009
|
LGT
|
3,20
|
-
|
46.150,76
|
-
|
0,49
|
2010
|
LGT
|
|
-
|
|
-
|
-
Ein wesentlicher Grund für die Vermögensanlage in Liechtenstein war sicher das in den 1990er Jahren geltende Bankgeheimnis in Liechtenstein, das die Weitergabe jeglicher Informationen von Banken an die österreichischen Finanzbehörden im verwaltungsbehördlichen Bereich verhinderte.
Durch das mit Verfassungsrang ausgestattete Endbesteuerungsgesetz und dessen einfachgesetzliche Umsetzung im Abgabenänderungsgesetz 1992 wurde die Zinsenbesteuerung (KESt - II) ab 1993 im Privatvermögen auf eine völlig neue Grundlage gestellt:
- Erhöhung der Kapitalertragsteuer für Zinsen auf 22%;
- Ausstattung der Kapitalertragsteuer mit einer Abgeltungswirkung in Bezug auf die Einkommen- und Körperschaftsteuer, die Vermögensteuer und die Erbschaftssteuer.Da die Änderung der Kapitalbesteuerung ab 1993 im Rahmen des Abgabenänderungsgesetzes 1992 eine derart weitreichende Bedeutung hatte, war diese Gesetzesänderung damals auch in allen Medien ein Thema. Dass gerade Fr. F. davon nichts erfahren hätte, ist angesichts ihrer langjährigen Tätigkeit als Unternehmerin somit als wenig glaubwürdig einzustufen.
Bis zum Jahr 2002 unterlagen ausländische Kapitalerträge in Österreich aber immer noch der Tarifsteuer, die einen Steuersatz von bis zu 50% für diese Kapitalerträge bedeuten konnte. Erst ab 2003 erfolgte die Besteuerung dieser Kapitalerträge mit dem besonderen Steuersatz von 25%. Gewinne aus inländischen wie ausländischen Spekulationsgeschäften unterlagen auch nach 2002 noch der Tarifbesteuerung. Überdies gab es damals (1991) auch noch die Vermögensteuer iHv 1% des Vermögens.
Normen und Schlagworte
- § 303 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 304 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 1 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 27 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 37 Abs. 8 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 207 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 208 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 252 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 205 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/6100445/2015
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2016:RV.6100445.2015
- Stammnummer
- 111176
- Gültig
- 16.08.2016 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF