Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0455-I/03
Ausmaß der Gebührenerhöhung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0455-I/03vom 01.09.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
War dem Bw. das Erkennen der Gebührenpflicht zumindest ab der Veröffentlichung eines einschlägigen VwGH- Erkenntnisses bei gebotener Aufmerksamkeit zuzumuten, kam es aber trotzdem zu keiner Gebührenentrichtung (Gebührenanzeige), dann erscheint unter Berücksichtigung der zeitlichen Dauer, die allerdings allein als Folge der abgabenbehördlichen Betriebsprüfung nur die eingewendete "durchschnittliche Laufzeit von zwei Jahren" beträgt und unter Einbeziehung der vom Finanzamt angeführten Erstmaligkeit der Gebührenverletzung eine Gebührenerhöhung gemäß § 9 Abs. 2 GebG im Ausmaß von 40 % (Bescheid: 100 %, BVE: 60 %) für sachlich angemessen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der S.GmbH, vertreten durch
Steuerberater, vom 10. Februar 2003 gegen den Bescheid des Finanzamtes
Innsbruck vom 10. Jänner 2003 betreffend Gebührenerhöhung
bzw. Gebührenerhöhungen entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird
wie folgt abgeändert.
Die Gebührenerhöhung
im Ausmaß von 40 % von der für die Leasingverträge zu
entrichtenden Gebühr in Höhe von 2.738,71 € wird im Betrag von
1.095,48 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Als Ergebnis einer bei der Firma L.GmbH vorgenommenen
abgabenbehördlichen Betriebsprüfung wurde in einer Kontrollmitteilung
festgehalten, dass die beigeschlossenen schriftlichen Leasingverträge nicht
vergebührt worden sind. Das Finanzamt setzte in der Folge zum einen mit
Gebührenbescheid für die sieben Leasingverträge gemäß
§ 33 TP 5 Abs. 1 Z 1 GebG die entsprechenden Rechtsgebühren in
Höhe von 2.738,71 € fest. Zum andern wurde mit dem Bescheid über
eine Gebührenerhöhung gemäß
§ 9 Abs. 2 GebG bezogen
auf die für diese Leasingverträge zu entrichtenden Gebühr eine
100-%ige Gebührenerhöhung im Betrag von 2.738,71 € festgesetzt.
In der Bescheidbegründung wurden die bei der Ermessungsentscheidung zu
berücksichtigenden maßgeblichen Umstände angeführt.
Neben dem Gebührenbescheid wurde auch der gesondert
ausgefertigte Bescheid über eine Gebührenerhöhung mit Berufung
bekämpft. Die gegenständliche Berufung gegen den
Gebührenerhöhungsbescheid wendet im Wesentlichen ein, aus der
gesetzlichen Bestimmung des § 18 Abs. 1 GebG lasse sich nicht entnehmen,
dass ein ausgefülltes Musterformular mit einem Stempelaufdruck einer Firma
(ohne Faksimileunterschrift) der Gebührenpflicht unterliege. Aus der Sicht
der Bw. sei keine gebührenpflichtige Urkunde vorgelegen bzw. sei ihr
für den Fall, dass Gebührenpflicht tatsächlich bestehe, diese
nicht erkennbar gewesen. Demzufolge sei die getroffene Ermessensentscheidung
nicht unter der Abwägung von "Billigkeit" und "Zweckmäßigkeit"
vorgenommen worden, sondern rein willkürlich. Es werde daher beantragt, den
Gebührenerhöhungsbescheid aufzuheben bzw. die Ermessensübung den
Umständen entsprechend anzupassen.
Mit Berufungsvorentscheidung wurde dem Rechtsmittel
teilweise stattgegeben und die Gebührenerhöhung nunmehr mit 60 vH der
nicht ordnungsgemäß entrichteten Rechtsgebühr, somit in
Höhe von 1.643,22 € festgesetzt. Diese Entscheidung stützte sich
auf folgende Begründung:
"Die Entscheidung
über eine Gebührenerhöhung gemäß
§ 9 Abs. 2 GebG
als Ermessensentscheidung ist grundsätzlich gemäß
§ 20 BAO
nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller
in Betracht kommenden Umständen zu treffen. Nach der speziellen Vorschrift
des zweiten Satzes des § 9 Abs. 2 GebG ist bei der Festsetzung der
Gebührenerhöhung insbesondere zu berücksichtigen, inwieweit dem
Gebührenschuldner bei Beachtung des Gebührengesetzes das Erkennen der
Gebührenpflicht einer Schrift oder eines Rechtsgeschäftes zugemutet
werden konnte, ob eine Gebührenanzeige geringfügig oder
beträchtlich verspätet erstattet wurde sowie ob eine Verletzung der
Gebührenbestimmungen erstmalig oder wiederholt erfolgt ist (vgl. VwGH vom
24.6.1991, Zl. 90/15/0058). Der Berufungswerberin war es auf Grund ihrer
Tätigkeit durchaus möglich, über die einschlägigen
Bestimmungen des Gebührengesetzes die erforderlichen Erkundigungen
einzuholen. Deshalb vermag die behauptete Unkenntnis der Gebührenpflicht
nicht zu entschuldigen, vielmehr war das Erkennen der Gebührenpflicht der
gegenständlichen Rechtsgeschäfte der Geschäftsführung und
damit der Berufungswerberin durchaus zumutbar. Eine Gebührenanzeige der
gegenständlichen Rechtsgeschäfte ist jedoch nicht erfolgt. Nach
durchgeführten Ermittlungen ist davon auszugehen, dass das Unterbleiben der
gebotenen Gebührenanzeige erstmalig vorliegt. Unter Berücksichtigung
dieser speziellen Umstände wird eine Gebührenerhöhung im
Ausmaß von 60 % der verkürzten Gebühr in Höhe von 1.643,22
€ für sachlich angemessen angesehen. Der Berufung war daher teilweise
stattzugeben."
Die Bw. stellte daraufhin den Antrag auf Vorlage ihrer
Berufung zur Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz. Als
Replik auf die Begründung der Berufungsvorentscheidung wurde darin noch
vorgebracht, dass bei dieser erfolgten Ermessensentscheidung nicht oder nicht
ausreichend berücksichtigt wurde, inwieweit dem Gebührenschuldner bei
Beachtung des Gebührengesetzes das Erkennen der Gebührenpflicht
zugemutet werden konnte. Aus dem Wortlaut des § 18 Abs. 1 GebG sei nicht
ableitbar, dass ein Stempelaufdruck einer Firma auf Grund dieser Vorschrift
einer handschriftlichen Unterschrift gleichzustellen sei. Wenn aber eine solche
Beurteilung selbst bei Kenntnis des Gesetzeswortlautes nicht möglich sei,
könne der Steuerpflichtigen eine Gebührenerhöhung in
größerem Ausmaß keinesfalls zugemutet werden. Sollte sich aus
der Entscheidung über die Berufung gegen den Rechtsgebührenbescheid
ergeben, dass die Gebührenvorschreibung rechtmäßig sei,
wäre angesichts der bestehenden Sachlage aus Billigkeitserwägungen
eine Gebührenerhöhung nur im Ausmaß des Zinsentganges
gerechtfertigt. Ausgehend von einer Verzinsung von 5,5 % (Zins lt. BewG) und
einer durchschnittlichen Laufzeit von zwei Jahren würde sich ein
Prozentsatz für eine Gebührenerhöhung von 11 % ergeben.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 18 Abs. 1 GebG, BGBl 267/1957 idF
vor BGBl. I Nr. 144/2001 steht der handschriftlichen Unterschrift durch den
Aussteller die Unterschrift gleich, die von ihm oder in seinem Auftrag, oder mit
seinem Einverständnisse mechanisch hergestellt oder mit Namenszeichnung
vollzogen wird.
Nach § 9 Abs. 2 GebG idF BGBl. Nr. 80/1987 kann das
Finanzamt zur Sicherung der Einhaltung der Gebührenvorschriften bei nicht
ordnungsgemäßer Entrichtung oder nicht ordnungsgemäßer
Gebührenanzeige bei den im Abs. 1 genannten Gebühren zusätzlich
eine Erhöhung bis zu 50 vH, bei den anderen Gebühren eine
Erhöhung bis zum Ausmaß der verkürzten
(gesetzmäßigen) Gebühr erheben. Bei Festsetzung dieser
Gebührenerhöhung ist insbesondere zu berücksichtigen, inwieweit
dem Gebührenschuldner bei Beachtung dieses Bundesgesetzes das Erkennen der
Gebührenpflicht einer Schrift oder eines Rechtsgeschäftes zugemutet
werden konnte, ob eine Gebührenanzeige geringfügig oder
beträchtlich verspätet erstattet wurde, sowie ob eine Verletzung der
Gebührenbestimmungen erstmalig oder wiederholt erfolgt ist.
An Sachverhalt liegt dem vorliegenden Berufungsfall
zugrunde, dass die in Frage stehenden schriftlichen Leasingverträge am
Vertragsende die Stampiglie des Firmenwortlautes der Leasingnehmerin bzw. die
Stampiglie des Firmenwortlautes beider Vertragsparteien aufwiesen. Eine
Namensunterschrift der Geschäftsführer der beiden
Kapitalgesellschaften war den Firmenstempel nicht hinzugefügt. Die Bw.
vermeinte aus der Bestimmung des § 18 Abs. 1 GebG begründet ableiten
zu können, es liege darin keine gebührenpflichtige Beurkundung, da die
erfolgte Beisetzung der Stampiglie mit dem Firmenwortlaut, aber ohne
Unterschrift der Geschäftsführer, nicht als mechanisch hergestellte
Unterschrift im Sinne dieser gebührenrechtlichen Sonderbestimmung anzusehen
sei.
Was die voraus abzuklärende Frage anlangt, ob die
Beisetzung des Firmenstempels ohne Unterschrift der Geschäftsführer
auf Grund der Bestimmung des § 18 Abs. 1 GebG einer Unterschrift
gleichzuhalten ist und damit eine gebührenpflichtige Beurkundung der
Leasinggeschäfte vorliegt, wird auf die Begründung der gegenüber
der Bw. ergangenen ho. Berufungsentscheidung vom 30. August 2004, RV/0454-I/03
verwiesen, die diesbezüglich einen integrierenden Bestandteil der
gegenständlichen Berufungsentscheidung bildet. War von der
Rechtmäßigkeit der Gebührenfestsetzung auszugehen und lag daher
eine nicht ordnungsgemäße Entrichtung der Gebühr vor, dann
besteht noch Streit darüber, inwieweit das Erkennen der
Gebührenpflicht der Bw. zuzumuten war und welche Kriterien bei der
Ermessensübung zum Tragen kommen. Letztlich war zu entscheiden, ob das
Finanzamt zu Recht eine Gebührenerhöhung von zuletzt 60 % festgesetzt
hat.
Die Entscheidung über eine Gebührenerhöhung
gemäß
§ 9 Abs. 2 GebG ist als Ermessensentscheidung
grundsätzlich gemäß
§ 20 BAO nach Billigkeit und
Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht
kommenden Umstände zu treffen. Bei Auslegung des § 20 BAO ist dabei
dem Gesetzesbegriff "Billigkeit" die Bedeutung von "Angemessenheit" in Bezug auf
berechtigte Interessen der Partei und dem Begriff "Zweckmäßigkeit"
das "öffentliche Interesse insbesondere an der Einbringung der Abgaben"
beizumessen. Nach der speziellen Vorschrift des zweiten Satzes des § 9 Abs.
2 GebG ist bei Festsetzung dieser Gebührenerhöhung insbesondere zu
berücksichtigen, inwieweit dem Gebührenschuldner bei Beachtung dieses
Bundesgesetzes das Erkennen der Gebührenpflicht einer Schrift oder eines
Rechtsgeschäftes zugemutet werden konnte, ob eine Gebührenanzeige
geringfügig oder beträchtlich verspätet erstattet wurde, sowie ob
eine Verletzung der Gebührenbestimmungen erstmalig oder wiederholt erfolgt
ist.
Dem Einwand, unter Beachtung der Bestimmung des § 18
Abs. 1 GebG sei der Gebührenschuldnerin das Erkennen der
Gebührenpflicht dieser Rechtsgeschäfte nicht zumutbar gewesen, ist
entgegenzuhalten, dass jedenfalls ab dem Vorliegen des VwGH- Erkenntnisses vom
17. Februar 2000, 99/16/0027 (veröffentlicht in der Beilage zur
Österreichischen Steuerzeitung 2000, Heft 15 (1.8.2000), Seite 392 und in
der SWK 2000, Heft 29 (10.10.2000) R 102) die Rechtslage dahingehend
abgeklärt war, dass die Beisetzung einer Stampiglie mit dem Firmenwortlaut
auch ohne Unterschrift auf Grund der gebührenrechtlichen Sonderbestimmung
des § 18 Abs. 1 GebG einer Unterschrift gleichzuhalten war. Für die
fünf Leasingverträge, die nach der Veröffentlichung dieses VwGH-
Erkenntnisses abgeschlossen worden waren, trifft folglich dieses
Berufungsvorbringen von Anfang an nicht zu, während für die zwei
vorher abgeschlossenen Leasingverträge die Bw. erkennen hätte
müssen, dass die bisherige Rechtsmeinung nicht mehr begründet weiter
aufrechterhalten werden kann. Eine etwaige bestehende Unkenntnis in steuerlichen
Angelegenheiten kann aber den Geschäftsführer einer GmbH nicht
exculpieren (VwGH 18.12.1992, 89/17/0083, VwGH 10.10.1996, 94/15/0122). Wenn
auch das in der Berufung angeführte Motiv für die gewählte
Vorgangsweise, nämlich die "Vermeidung der Vergebührung", aus der
Sicht der Bw. durchaus legitim und anzuerkennen war, hätte der Bw.
spätestens mit dem Vorliegen des VwGH- Erkenntnisses vom 17. Februar 2000,
99/16/0027 Bedenken kommen müssen, ob tatsächlich bei einer solchen
Erstellung der Leasingverträge keine Gebührenpflicht entsteht. Sollte
die Bw. weiterhin einen unterschiedlichen Rechtsstandpunkt eingenommen haben,
dann wäre es bei dieser Konstellation unter Beachtung der Anzeigepflicht
gemäß
§ 31 GebG ihre Obliegenheit gewesen, durch eine
diesbezügliche Rückfrage oder durch eine entsprechende
Gebührenanzeige bzw. eine Abrechnung (vgl. § 31 Abs. 3 GebG) unter
ausdrücklichem Vorbehalt ihres Rechtsstandpunktes eine abschließende
Abklärung der diesbezüglich bestehenden Rechtslage mit der
Abgabenbehörde herbeizuführen. Wenn im Vorlageantrag weiters
ausgeführt wird, bei Annahme einer Verzinsung von 5,5 % und einer
durchschnittlichen Laufzeit von zwei Jahren wäre eine
Gebührenerhöhung von 11 % vorzunehmen, dann ist diesem Einwand
Folgendes zu erwidern. Gemäß
§ 9 Abs. 2 zweiter Satz GebG ist
zwar die Dauer der Verspätung der Gebührenanzeige zu
berücksichtigen, im vorliegenden Fall kam es aber überhaupt zu keiner
Gebührenanzeige bzw. Gebührenentrichtung durch den
Gebührenschuldner, sondern die Feststellung eines gebührenpflichtigen
Tatbestandes kam erst im Zuge einer behördlichen Erhebung hervor. Die
Nichteinhaltung der gesetzlich vorgeschriebenen Gebührenentrichtung (vgl.
§ 33 TP 5 Abs. 5 GebG idF BGBl I Nr. 28/1999) machte die
Gebührenfestsetzung mittels Bescheid erforderlich. Diesen Umständen
kommt bei der Ausmessung der Gebührenerhöhung entscheidende Bedeutung
zu. Andererseits war der Bw. zu Gute zu halten, dass nach den Feststellungen des
Finanzamtes eine Verletzung der Gebührenvorschriften erstmalig erfolgt ist.
War somit das Erkennen der Gebührenpflicht den
Gebührenschuldnern zumindest ab der Veröffentlichung des VwGH-
Erkenntnisses bei gebotener Aufmerksamkeit zuzumuten, kam es aber trotzdem zu
keiner Gebührenentrichtung (Gebührenanzeige), dann erscheint der
Abgabenbehörde zweiter Instanz unter Berücksichtigung der zeitlichen
Dauer, die allerdings allein als Folge der behördlichen Erhebung nur die
eingewendete "durchschnittliche Laufzeit von zwei Jahre" beträgt, und der
vom Finanzamt angeführten erstmaligen Gebührenverletzung eine
Gebührenerhöhung im Ausmaß von 40 % für sachlich
angemessen. Mit diesem Ausmaß wird auch dem Aspekt der Sicherung der
Einhaltung der Gebührenvorschriften in geeigneter Weise entsprochen. Der
Berufung war daher teilweise stattzugeben und gemäß
§ 9 Abs. 2
GebG die Gebührenerhöhung im Ausmaß von 40 % von der für
die Leasingverträge zu entrichtenden Gebühr in Höhe von 2.738,71
€ im Betrag von 1.095,48 € (gerundet gemäß
§ 204 BAO)
gegenüber der Bw. (siehe diesbezüglich Punkt 22 der
Leasingverträge) festzusetzen.
Innsbruck,
am 1. September 2004
Normen und Schlagworte
- § 9 Abs. 2 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0455-I/03
- Stammnummer
- 11598
- Gültig
- 01.09.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF