Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0136-I/07
Rechtmäßigkeit der Gebührenerhöhung dem Grunde und der Höhe nach
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0136-I/07vom 07.12.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der S.GmbH, Adresse, vertreten durch
Steuerberatungsgesellschaft, vom 7. November 2005 gegen den Bescheid des
Finanzamtes Innsbruck vom 5. Oktober 2005 betreffend
Gebührenerhöhung entschieden:
Der Berufung wird teilweise
Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die
Gebührenerhöhung im Ausmaß von 10 % von der für den
Mietvertrag vom 12. Juni 2003 zu entrichtenden Gebühr in Höhe von
19.018,80 € wird im Betrag von 1.901,88 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Bei einer abgabenbehördlichen Prüfung der Firma
G.OEG wurden der Betriebsprüferin unter anderem ein Ordner mit
Verträgen dieser Personengesellschaft übergeben. Darunter befand sich
auch ein Mietvertrag vom 12. Juni 2003, abgeschlossen zwischen der G.OEG als
Vermieterin und der S.GmbH als Mieterin. Dieser den Gegenstand einer
Kontrollmitteilung bildende Mietvertrag hatte auszugsweise folgenden
Inhalt:
"Vorbemerkung
Die Vermieterin ist
Mieterin der Liegenschaft X.Y. mit der
Adresse Weg. Auf dieser Liegenschaft
befindet sich ein Geschäfts- und Bürohaus, das im Jahr 2000
(....)
1.
Mietobjekt
Die Vermieterin
vermietet an die Mieterin folgendes
Mietobjekt.
Das
S-Gebäude mit einer
Gesamtnutzfläche von 5870 m2 (EG, 1.OG, 2.OG) inkl. aller auf diesem
Grundstück befindlichen Parkplätze.
5.
Mietzeit und Vertragsauflösung
Das
gegenständliche Mietverhältnis beginnt am 01.07.2003 und wird auf
unbestimmte Zeit abgeschlossen. Es wird von beiden Vertragsteilen
(....)
6.
Mietentgelt
Das von der
Mieterin zu entrichtende Mietentgelt besteht aus der Miete und der Umsatzsteuer
in der jeweils gesetzlichen Höhe. Die Verpflichtung zur Bezahlung des so
ermittelten Mietentgeltes beginnt mit 01.07.2003.
Das monatliche
Mietentgelt beträgt:
für
das Gebäude
|
€ 7,50/m2
Nutzfläche das sind für 5870 m2
|
€
44.025,00
|
zzgl. der
gesetzlichen MWST derzeit 20 %
|
€
8.805,00
|
Gesamtbetrag
|
€
52.830,00
wobei die
Parkplätze und Rampe im Mietpreis enthalten sind.
15.
Vertragserrichtung, Kosten und Gebühren
Die
Vertragserrichtungskosten, sowie die dafür anfallenden Gebühren
(Stempelmarken, Rechtsgeschäftsgebühr) werden ausschließlich von
der Mieterin getragen bzw. von dieser der Vermieterin ersetzt. Allfällige
Rechtsberatungskosten trägt jede Seite selbst.
17.
Vertragsausfertigung
Dieser Mietvertrag
wird in zwei Originalen ausgefertigt, wovon jede Vertragsseite eines
erhält."
Am Ende des Mietvertrages findet
sich bei "Die Vermieterin" die Stampiglie der G.OEG mit unleserlicher
Unterschrift und bei "Die Mieterin" die Stampiglie der Firma S.GmbH allerdings
ohne Unterschrift und darunter noch der Hinweis "X, am 12.06.2003".
Das Finanzamt schrieb daraufhin mit Bescheid vom 5. Oktober
2005 gegenüber der S.GmbH (= Bw) für das Rechtsgeschäft
"Mietvertrag vom 12. Juni 2003 mit G.OEG " von einer Bemessungsgrundlage in
Höhe von 1,901.880,00 € gemäß
§ 33 TP 5 Abs. 1 Z 1
GebG die Rechtsgebühr von 19.018,80 € vor. Außerdem wurde mit
dem streitgegenständlichen Gebührenerhöhungsbescheid
gemäß
§ 9 Abs. 2 GebG im Ausmaß von 100 % von der für
das Rechtsgeschäft zu entrichtenden Gebühr in Höhe von 19.018,80
€ eine Gebührenerhöhung mit 19.018,80 € vorgeschrieben.
Mit einheitlichem Berufungsschriftsatz wurden der
Rechtsgebührenbescheid und auch der Gebührenerhöhungsbescheid
bekämpft im Wesentlichen mit der Begründung, bei einer
Betriebsprüfung bei der Fa. G.OEG seien der Prüferin unter anderem die
Verträge der G.OEG übergeben worden. In diesem Ordner habe sich auch
der Entwurf eines Mietvertrages zwischen der Fa. G.OEG und der Fa. S.GmbH
befunden. Dieser Mietvertrag sei nie zustande gekommen. Dieser Entwurf sei von
der Mitarbeiterin des Unternehmens, Frau W erstellt und dem Herrn G zur
Begutachtung vorgelegt worden. Dieser Vertrag sei in der Folge nicht
unterfertigt worden und befinde sich in der seinerzeitigen Entwurfsform nach wie
vor in den Ordnern des Unternehmens. Der Tatbestand des § 18 GebG
(Ersatzbeurkundung) liege nicht vor, da einerseits der Vertrag nur einseitig
unterfertigt und andererseits von der Sekretärin eigenmächtig zwei
Stampiglien auf das Dokument gedruckt worden seien. Dies sei ohne
Einverständnis des Ausstellers und im Irrglauben, dass dieser
Vertragsentwurf jemals unterfertigt werden würde, geschehen. Das
Einverständnis des Ausstellers sei aber eine Grundvoraussetzung für
die Anwendung des § 18 Abs. 1 GebG. Liege diese nicht vor, könne keine
Vergebührung des Rechtsgeschäftes und keine Gebührenerhöhung
vorgenommen werden.
Die abweisende Berufungsvorentscheidung stützt sich
auf folgende Begründung:
"Gem.
Pkt. 15 des Vertrages trägt der Mieter die anfallenden Gebühren
(Stempelmarken, Rechtsgeschäftsgebühr). Damit ist dokumentiert, dass
den Vertragsparteien die Gebührenpflicht bewusst war. Dies ist ein
Erfordernis des § 9 Abs. 2 GebG. Somit war die Erhöhung zu Recht
vorgeschrieben. Im Übrigen wird hinsichtlich der Gebührenpflicht des
Mietvertrages auf die hiezu ergehende Berufungsvorentscheidung verwiesen."
Im daraufhin gestellten Vorlageantrag wird als Replik auf
die Begründung der hinsichtlich des Rechtsgebührenbescheides
ergangenen Berufungsvorentscheidung an Sachverhalt klargestellt, dass Frau W als
langjährige Mitarbeiterin des Unternehmens bei der S.GmbH angestellt und
Buchhalterin für die S.GmbH, für die G.OEG und weiteren den (gleichen)
Gesellschaftern zuzuordnenden Unternehmen sei. Als einzige Mitarbeiterin im
Rechnungswesen verfüge sie selbstverständlich auch über
entsprechende Stempel der jeweiligen Unternehmen. Sie sei befugt die Agenden des
Rechnungswesens wahr zu nehmen, nicht jedoch eigenmächtig Verträge zu
beurteilen oder diese gar zu unterfertigen. Im Gegenstandsfall sei der Entwurf
des konzipierten Mietvertrages zwischen der G.OEG und der S.GmbH auf Basis eines
vorhandenen Mustervertrages von Frau W ausgefertigt worden, mit den jeweiligen
Stempeln versehen und dem Geschäftsführer zur Begutachtung vorgelegt
worden. Einer der Gesellschafter der G.OEG habe diesen Mietvertrag unterfertigt.
Die anderen Gesellschafter hätten dies nicht getan. Da man sich
hinsichtlich dieses Vertrages erst zu einem späteren Zeitpunkt
verständigen wollte, wäre der Entwurf im Ordner der G.OEG abgelegt
worden. Schon bei näherer Besichtigung des Entwurfes hätte man
feststellen können, dass sich in der Fußzeile des Vertrages noch kein
Datum befinde, obwohl dies ursprünglich vorgesehen gewesen sei. Es seien
dort nur Platzhalter für Tag, Monat und Jahr vorgesehen (dd.07.yy), die
erst nach endgültiger Fertigstellung des Vertrages geändert worden
wären. Frau W erledige für beide Vertragsparteien die Buchhaltung,
weshalb der Hinweis auf die zwei verschiedenen Firmen und die daraus abgeleitete
Schlussfolgerung der Beauftragung von zwei Personen zur Anbringung der Stempel
nicht dem tatsächlichen Geschehensablauf entspreche. Es habe aber auch
keinen Auftrag an die Frau W zur Anbringung der beiden Stampiglien gegeben. Dazu
sei anzumerken, dass sich die Urkunde in den Ordnern des Unternehmens G.OEG
befinde. Somit in dem Ordner des Unternehmens, von dem ein Gesellschafter den
Vertrag unterfertigt habe. Dies sei aber nicht der Gesellschafter gewesen, der
üblicherweise die Letztentscheidungen treffe, nämlich S. Das Finanzamt
habe somit auf Grund unrichtiger Sachverhaltsannahmen gefolgert, dieser
Mietvertrag wäre gebührenpflichtig.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 18 Abs. 1 GebG, BGBl. 267/1957 idF
BGBl. I Nr. 144/2001 steht der handschriftlichen Unterzeichnung durch den
Aussteller die Unterschrift gleich, die von ihm oder in seinem Auftrag, oder mit
seinem Einverständnis mechanisch oder in jeder anderen technisch
möglichen Weise hergestellt oder mit Namenszeichnung vollzogen wird.
Nach § 9 Abs. 2 GebG idF BGBl. Nr 80/1987 kann das
Finanzamt zur Sicherung der Einhaltung der Gebührenvorschriften bei nicht
ordnungsgemäßer Entrichtung oder nicht ordnungsgemäßer
Gebührenanzeige bei den im Abs.1 genannten Gebühren zusätzlich
eine Erhöhung bis zu 50 vH, bei den anderen Gebühren eine
Erhöhung bis zum Ausmaß der verkürzten
(gesetzmäßigen) Gebühr erheben. Bei Festsetzung dieser
Gebührenerhöhung ist insbesondere zu berücksichtigen, inwieweit
dem Gebührenschuldner bei Beachtung dieses Bundesgesetzes das Erkennen der
Gebührenpflicht einer Schrift oder eine Rechtsgeschäftes zugemutet
werden konnte, ob eine Gebührenanzeige geringfügig oder
beträchtlich verspätet erstattet wurde, sowie ob eine Verletzung der
Gebührenbestimmungen erstmalig oder wiederholt erfolgt ist.
An Sachverhalt liegt dem vorliegenden Berufungsfall
zugrunde, dass der in Frage stehende Mietvertrag am Vertragsende den
Abschlussort und das Ausfertigungsdatum enthielt und darüber bei
"Vermieter" bzw. "Mieter" jeweils die Stampiglie des Firmenwortlautes der
vermietenden Personengesellschaft samt Unterschrift eines vertretungsbefugten
Gesellschafters und die Stampiglie des Firmenwortlautes der mietenden
Kapitalgesellschaft aufwies. Eine Namensunterschrift des
Geschäftsführers der Kapitalgesellschaft war dem Firmenstempel nicht
hinzugefügt. Die Berufung gegen den Gebührenerhöhungsbescheid
stützte sich auf jenes Vorbringen, mit dem auch die Berufung gegen den
Rechtsgebührenbescheid begründet worden war. Die Bw. bestreitet darin
das Vorliegen einer unterschriebenen Urkunde und damit die
Rechtmäßigkeit der Gebührenvorschreibung und der
Gebührenerhöhung im Wesentlichen mit dem Argument, da die Beisetzung
der Firmenstampiglien ohne Einverständnis der Vertragsparteien durch die
Buchhalterin erfolgt sei, liege darin keine Ersatzbeurkundung iSd § 18 Abs.
1 GebG, weshalb das Finanzamt zu Unrecht im Mietvertrag vom 12. Juni 2003 eine
gebührenpflichtige Urkunde gesehen hat.
Was die voraus abzuklärende Frage anlangt, ob die
Beisetzung der Firmenstampiglien ohne Einverständnis der Vertragsparteien
erfolgte und damit mangels Ersatzbeurkundung gemäß
§ 18 Abs. 1
GebG der schriftliche Mietvertrag keine Gebührenpflicht auslöste, wird
auf die Begründung der gegenüber der Bw. ergangenen ho.
Berufungsentscheidung vom 6. Dezember 2007, RV/0145-I/06 verwiesen, die
diesbezüglich einen integrierenden Bestandteil der gegenständlichen
Berufungsentscheidung bildet. War von der Rechtmäßigkeit der
Festsetzung der Rechtsgebühr auszugehen und lag daher im Gegenstandsfall
die Tatbestandsvoraussetzung einer nicht ordnungsgemäßen Entrichtung
der Gebühr vor, dann bleibt nach § 289 Abs. 2 BAO noch zu beurteilen,
ob die vom Finanzamt vorgenommene Gebührenerhöhung im Ausmaß von
100 % rechtens ist.
Die Entscheidung über die als "kann"- Bestimmung
konzipierte Gebührenerhöhung gemäß
§ 9 Abs. 2 GebG ist
als Ermessensentscheidung gemäß
§ 20 BAO nach Billigkeit und
Zeckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden
Umstände zu treffen. Bei Auslegung des § 20 BAO ist dabei dem
Gesetzesbegriff "Billigkeit" die Bedeutung von "Angemessenheit" in Bezug auf
berechtigte Interessen der Partei und dem Begriff "Zweckmäßigkeit"
das "öffentliche Interesse insbesondere an der Einbringung der Abgaben"
beizumessen. Nach der speziellen Vorschrift des zweiten Satzes des § 9 Abs.
2 GebG ist bei Festsetzung dieser Gebührenerhöhung insbesondere zu
berücksichtigen, inwieweit dem Gebührenschuldner bei Beachtung dieses
Bundesgesetzes das Erkennen der Gebührenpflicht (hier: eines
Rechtsgeschäftes) zugemutet werden konnte, ob eine Gebührenanzeige
geringfügig oder beträchtlich verspätet erstattet wurde, sowie ob
eine Verletzung der Gebührenbestimmungen erstmalig oder wiederholt erfolgt
ist. Ermessensentscheidungen sind zu begründen. Die Begründung hat die
für die Ermessensübung maßgebenden Umstände und
Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Nachprüfung des
Ermessensaktes in Richtung auf seine Übereinstimmung mit dem Sinn des
Gesetzes erforderlich ist (VwGH 17.10.2002, 2000/17/0099, VwGH 16.10.2003,
2003/16/0118, VwGH 24.3.2004, 2001/14/0083).
Ausgehend davon, dass die Beisetzung der Firmenstampiglien
mit Einverständnis der Vertragsparteien erfolgt ist und damit den
Tatbestand einer Ersatzbeurkundung iSd § 18 Abs. 1 GebG erfüllen, ist
bezogen auf die Erkennbarkeit der Gebührenpflicht davon auszugehen, dass
jedenfalls ab dem Vorliegen des VwGH- Erkenntnisses vom 17. Februar 2000,
99/16/0027 (veröffentlicht in der Beilage zur Österreichischen
Steuerzeitung 2000, Heft 15 (1.8.2000), Seite 392 und in der SWK 2000, Heft 29
(10.10.2000) R 102) die Rechtslage dahin abgeklärt war, dass die Beisetzung
einer nur den Namen und gar nicht die Unterschrift wiedergebenden Stampiglie der
eigenhändigen Unterschrift gleichzuhalten ist, weil § 18 Abs. 1 GebG
die Art der mechanischen Herstellung der Unterschrift nicht näher festlegt.
Da der Mietvertrag vom 12. Juni 2003 nach der Veröffentlichung dieses VwGH-
Erkenntnisses erstellt worden war, hätte bei Anwendung gebotener
Aufmerksamkeit diese darin vertretene Rechtslage den Vertragsparteien durchaus
bekannt sein können wenn nicht müssen. Eine etwaige bestehende
Unkenntnis in steuerlichen Angelegenheiten kann aber den
Geschäftsführer einer GmbH nicht exculpieren (VwGH 18.12.1992,
89/17/0083, VwGH 10.10.1996, 94/1570122). Allerdings sollte im Gegenstandsfall
diese eingeforderte Kenntnis der steuerlichen Vorschriften aber auch nicht
überspitzt gesehen werden, denn allein aus dem bloßen
Gesetzeswortlaut des § 18 Abs. 1 GebG lässt sich die vom VwGH im
Erkenntnis 99/16/0027 vertretene Rechtsmeinung nicht so ohne weiteres klar und
deutlich ableiten und daraus folgern. Wenn auch der Aspekt einer etwaigen
"Vermeidung der Gebührenpflicht" aus der Sicht der potentiellen
Gebührenschuldner durchaus legitim und anzuerkennen war, hätte die Bw.
jedenfalls bei entsprechender Kenntnis des vorliegenden VwGH Erkenntnisses vom
17.12.2000, 99/16/0027 Bedenken kommen müssen, ob nicht bei einer solchen
Erstellung des Mietvertrages eine Ersatzbeurkundung und damit eine
Gebührenpflicht vorliegt. Andererseits ist der Bw. zugute zu halten und
positiv anzurechnen, dass dieser schriftliche Mietvertrag im Zuge der
Betriebsprüfung dem Prüfungsorgan überhaupt zusammen mit dem
"Vertragsordner" ausgehändigt worden war, was durchaus darauf hindeutet,
dass sich die Bw. über die Gebührenpflicht dieses Mietvertrages
letztlich selbst nicht im Klaren war.
War das Erkennen der Gebührenpflicht den
Gebührenschuldnern als Folge der Veröffentlichung des
einschlägigen VwGH- Erkenntnisses bei gebotener Aufmerksamkeit jedenfalls
zuzumuten gewesen und kam es aus Gründen, die letztlich die
Gebührenschuldner zu vertreten haben, zu keiner gesetzmäßigen
Gebührenentrichtung (Gebührenanzeige), dann erscheint dem
Unabhängigen Finanzsenat unter Berücksichtigung der zeitlichen Dauer
der dadurch hervorgerufenen verspäteten Gebührenfestsetzung von ca 2
Jahren und dem Umstand, dass das Finanzamt keine weiteren Verletzungen der
Gebührenbestimmungen angeführt hat, weshalb davon auszugehen ist, dass
es sich im Gegenstandsfall um die erstmalige Verletzung handelte, eine
Gebührenerhöhung im Ausmaß von lediglich 10 % für sachlich
angemessen. Dabei wurde auch der Umstand entsprechend zu Gunsten der Bw.
berücksichtigt, dass die Bw. nicht der Versuchung erlegen ist die Existenz
dieses schriftlichen Mietvertrages zu "verheimlichen". Mit diesem Ausmaß
von 10 % und nicht wie vom Finanzamt angesetzt mit dem Höchstausmaß
von 100 % wird im Rahmen der Ermessensausübung den Besonderheiten des
Einzelfalls bei der Abwägung des dabei anzuwendenden Kriteriums der
Angemessenheit in Bezug auf die berechtigten Interessen der Bw. und dem Aspekt
der Sicherung der Einhaltung der Gebührenvorschriften bzw. der Einbringung
der Abgaben in geeigneter Weise Rechnung getragen. Der Berufung wird somit
teilweise stattgegeben und gemäß
§ 9 Abs. 2 GebG die
Gebührenerhöhung im Ausmaß von 10 % von der für den
Mietvertrag zu entrichtenden Gebühr in Höhe von 19.018,80 € im
Betrag von 1.901,88 € festgesetzt.
Innsbruck,
am 7. Dezember 2007
Normen und Schlagworte
- § 9 Abs. 2 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0136-I/07
- Stammnummer
- 31843
- Gültig
- 07.12.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF