…der BF mit der Übernahme der Geschäftsführertätigkeit "geködert" worden ist und die tatsächlichen Machthaber damit das Risiko aus den Malversationen auf ihn abwälzen wollten. Dennoch kann das BFG aus Zweckmäßigkeitsgründen nicht von einer Haftungsinanspruchnahme des BF im oben dargestellten Umfang absehen. Dabei sind trotz der…
…wurde die Berufungswerbern gemäß den §§ 9 und 80 BAO für die aushaftenden Abgabenschuldigkeiten der Z-GmbH im Gesamtausmaß von S 3.495.969,40 (€ 254.062) zur Haftung herangezogen. Hievon entfallen auf Umsatzsteuer 1994: S 9.449 (€ 686,69), Umsatzsteuer 1995: S 700…
…in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr*** vertreten durch die Team23 Steuerberatung GmbH, Dresdner Straße 47 Tür 03 OG, 1200 Wien, über die Beschwerde vom 2. September 2022, eingelangt am 5. September 2022, gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 4. Juli 2022 betreffend Haftung gemäß…
Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des K.-H.T. , S., K. 13, vertreten durch RA Mag. German Bertsch, Rechtsanwalt, 6800 Feldkirch, Saalbaugasse 2, vom 10. Dezember 2003 gegen den Bescheide des Finanzamtes Feldkirch vom 13. November 2003 betreffend Haftung gemäß § 9 iVm…
…Die haftungsgegenständlichen Abgaben haften zur Gänze unberichtigt aus. Über die Berufung wurde erwogen: Gemäß § 12 BAO haften die Gesellschafter von als solche abgabepflichtigen und nach bürgerlichen Recht voll oder teilweise rechtsfähigen Personenvereinigungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit persönlich für die Abgabenschulden der Personenvereinigung. Der Umfang ihrer Haftung…
…Die haftungsgegenständlichen Abgaben haften zur Gänze unberichtigt aus. Über die Berufung wurde erwogen: Gemäß § 12 BAO haften die Gesellschafter von als solche abgabepflichtigen und nach bürgerlichen Recht voll oder teilweise rechtsfähigen Personenvereinigungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit persönlich für die Abgabenschulden der Personenvereinigung. Der Umfang ihrer Haftung…
…beiin dem der Steuerpflichtige mit der angegebenen Steuernummer erfasst ist oder -festgestellt wird, dass die Befreiungserklärung unrichtig ist. Zu Beginn und Ende der Befreiung bei steuerfreien Anlegern - zu erfassen wäreAngabe einer digitalen Befreiungserklärung siehe Rz 7777g f. Im Hinblick auf mögliche Haftungsfolgen für die Kreditinstitute…
…was aber nichts am grundsätzlich im Haftungsbescheid aufzuerlegenden Umfang der Haftungspflicht ändert, weshalb der gegenständliche Bescheidspruch auch diese Abgaben zu umfassen hat (vgl. dazu etwa VwGH 27.1.2000, 97/15/0191). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es Aufgabe des Geschäftsführers darzutun, weshalb…
…10 und die dort zitierten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes). In einem solchen Fall ist daher zu prüfen, aus welchen Gründen der potenziell Haftungspflichtige die Lohnabgaben nicht im vollen Umfang offen gelegt und gesetzmäßig entrichtet hatte, das heißt, ob allenfalls darin eine schuldhafte Pflichtverletzung zu erblicken ist…
…15.12.1999 erworbenen Anlagegüter ausgewiesen. Für diese Güter wurde ein Kaufpreis von S 240.000,- bezahlt. Der Wert der übernommenen Aktiva übersteigt die gegenständliche Haftungsschuld daher bei weitem. Zum zeitlichen Umfang der Haftung ist zunächst darauf hinzuweisen, dass von der Haftung des § 14 Abs…
…der Beschwerde insoweit teilweise stattzugeben und der angefochtene Bescheid spruchgemäß abzuändern ist (vgl. BFG vom 04.02.2020, RV/7102887/2019). Vom BF wurden keine weiteren Gründe vorgebracht, die bei Abwägung von Zweckmäßigkeit und Billigkeit eine andere Einschätzung bewirken hätten können. 4. Umfang der Haftung…
…Fehlen liquider Mittel wurde lediglich in der Stellungnahme zum Haftungsprüfungsvorhalt vom 30.10.2017 vorgebracht, in weiterer Folge jedoch nicht mehr aufrechterhalten. Im Übrigen ergibt sich aus den vorgelegten Berechnungen zum Gläubigergleichbehandlungsnachweis, zum berechneten Quotenschaden, dass sehr wohl noch Zahlungen, wenn auch in geringem Umfang…
…Geldmittel der Gesellschaft mehr vorhanden waren. Es hat nicht die Abgabenbehörde das Ausreichen der Mittel zur Abgabenentrichtung nachzuweisen, sondern der zur Haftung herangezogenen Geschäftsführer das Fehlen ausreichender Mittel. Der Vertreter haftet nicht für sämtliche Abgabenschulden des Vertretenen in voller Höhe, sondern nur im Umfang der…
…Geldmittel der Gesellschaft mehr vorhanden waren. Es hat nicht die Abgabenbehörde das Ausreichen der Mittel zur Abgabenentrichtung nachzuweisen, sondern der zur Haftung herangezogenen Geschäftsführer das Fehlen ausreichender Mittel. Der Vertreter haftet nicht für sämtliche Abgabenschulden des Vertretenen in voller Höhe, sondern nur im Umfang der…
…€ ist somit nur mehr ein Restbetrag von 1.681,92 € (1.397,18 € an Umsatzsteuer 2004 und 284,74 € an Umsatzsteuer 2007) offen. Insgesamt gesehen war daher die Geltendmachung der Haftung somit zweckmäßig und erfolgte im spruchgegenständlichen Umfang zu Recht. Linz…
…in der Lohnsteuerkarte, heute Mitteilung zur Vorlage beim Arbeitgeber) zu Grunde gelegt wurde (zB VwGH 24.09.2003, 2000/13/0003; VwGH vom 23.10.1973, 0979/73; VwGH 05.11.1963, 0867/62). Bei Vorliegen eines Haftungsbescheides hindert im Umfang der Inanspruchnahme zur Haftung…
…Fälligkeit, Einhebung, Sicherung und Einbringung der Geldstrafen und Wertersätze; Vollziehung des Verfalles; Verwertung verfallener Gegenstände", §§ 171ff FinStrG), dass die Einhebung, Sicherung und Einbringung der Geldstrafen und Wertersätze sowie der Zwangs- und Ordnungsstrafen und die Geltendmachung der Haftung den Finanzstrafbehörden erster Instanz obliegt. Hiebei gelten, soweit…
…Geldmittel der Gesellschaft mehr vorhanden waren. Es hat nicht die Abgabenbehörde das Ausreichen der Mittel zur Abgabenentrichtung nachzuweisen, sondern der zur Haftung herangezogene Geschäftsführer das Fehlen ausreichender Mittel. Der Vertreter haftet nicht für sämtliche Abgabenschulden des Vertretenen in voller Höhe, sondern nur im Umfang der…
…26 Haftungsprämie für den Komplementär/Gewinnverteilung Die Bw. ist eine mit Gesellschaftsvertrag vom 27. August 1999 gegründete Kommanditgesellschaft. Persönlich haftender Gesellschafter ist die E- GmbH als reiner Arbeitsgesellschafter ohne Kapitalanteil. Kommanditist ist die V-AG (StrNr: 123). Gemäß Gesellschaftsvertrag werden der E- GmbH alle Aufwendungen…
…hat über die Berufung der M.K., geb. XX, Adr., vertreten durch WTG Dr. Reinold-Mag. Veith Steuerberatungs GmbH, 1030 Wien, Am Modenapark 10/9, vom 1. März 2006 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 8/16/17 vom 8. Februar 2006 betreffend Haftung gemäß …