Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0096-F/04
1.) Zeitlicher Umfang der Geschäftsführerhaftung 2.) Rechtliche Voraussetzungen für die Erlassung eines Vollstreckungsbescheides
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0096-F/04vom 09.03.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des K.-H.T. , S., K. 13, vertreten durch
RA Mag. German Bertsch, Rechtsanwalt, 6800 Feldkirch, Saalbaugasse 2, vom
10. Dezember 2003 gegen den Bescheide des Finanzamtes Feldkirch vom
13. November 2003 betreffend Haftung gemäß
§ 9 iVm §
80 Bundesabgabenordnung (BAO) und Vollstreckung (§
230 Abs. 7 BAO) entschieden:
Der
Berufung gegen den Bescheid vom 13. November 2003 betreffend Haftung
gemäß
§ 9 iVm § 80 Bundesabgabenordnung (BAO) wird Folge
gegeben. Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.
Der
Berufung gegen den Vollstreckungsbescheid vom 13. November 2003 wird
Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird
aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Mit Haftungsbescheid des Finanzamtes Feldkirch vom
13. November 2003 wurde der Bw. gemäß
§ 9 iVm § 80 BAO für die aushaftenden
Abgabenschuldigkeiten der S.P. GmbH im Ausmaß von insgesamt
93.199,53 € in Anspruch genommen, wobei sich diese Schuldigkeiten wie
folgt zusammensetzen:
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Im Rückstandsausweis enthalten seit
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Abgabenart
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Zeitraum
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Fälligkeitstag
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Zahlungsfrist
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Betrag
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09.07.2003
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Umsatzsteuer
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04/2003
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15.05.2003
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16.06.2003
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16.382,91 €
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11.08.2003
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Körperschaft-steuer
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2001
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21.07.2003
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71.409,34 €
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11.08.2003
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Anspruchzinsen
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2001
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21.07.2003
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2.132,22 €
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09.09.2003
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Säumniszuschlag1
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2003
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18.08.2003
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327,66 €
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09.10.2003
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Säumniszuschlag1
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2003
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19.09.2003
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1.428,19 €
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10.11.2003
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Säumniszuschlag1
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2003
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16.10.2003
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1.355,38 €
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10.11.2003
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Säumniszuschlag2
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2003
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17.11.2003
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163,83 €
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93.199,53 €
Zur Begründung wurde ausgeführt, der Bw. sei als
Geschäftsführer der S.P. GmbH im Hinblick auf die Bestimmung des
§ 80 Abs. 1 BAO insbesondere verpflichtet gewesen,
dafür Sorge zu tragen, dass die Abgaben dieser Gesellschaft entrichtet
würden. Bei der gegebenen Aktenlage müsse das Finanzamt bis zum Beweis
des Gegenteiles davon ausgehen, dass der Bw. diese gesetzliche Verpflichtung
schuldhaft verletzt habe (s.a. VwGH vom 6.7.1981, 705/80). Die Haftung wäre
auszusprechen, weil Einbringungsmaßnahmen gegen die Gesellschaft, auf
welche Exekution geführt werden könnte, bisher erfolglos verlaufen
seien.
Weiters erlies das Finanzamt Feldkirch gegenüber dem
Bw. einen mit 13. November 2003 datierten Vollstreckungsbescheid
(§ 230 Abs. 7 BAO). Begründend wurde
ausgeführt, die Einbringlichkeit der Abgabenschuldigkeiten des Bw. in
Höhe von 93.199,53 € seien gefährdet, weil durch das
bisherige Verhalten des Bw. in finanzbehördlichen Angelegenheiten mit einer
Verschleppung, wenn nicht sogar Uneinbringlichkeit der Abgaben gerechnet werden
müsse.
Mit Eingabe vom 10. Dezember 2003 wurde sowohl
gegen den Haftungs- als auch den Vollstreckungsbescheid Berufung eingebracht.
In der Berufung gegen den Haftungsbescheid vom
10. Dezember 2003 wurde im Wesentlichen vorgebracht, der Bw. sei weder
Gesellschafter noch Geschäftsführer der S.P. GmbH in W. gewesen. Er
stehe in keiner Verbindung zu dieser Gesellschaft. Daher sei der Bw. auch nicht
verpflichtet gewesen, für die Entrichtung der Abgaben dieser Gesellschaft
Sorge zu tragen. Diese Verpflichtung treffe vielmehr den tatsächlichen
Geschäftsführer dieser Firma. Der Bw. habe daher keine gesetzlichen
Verpflichtungen schuldhaft verletzt. Es sei völlig unverständlich, wie
das Finanzamt Feldkirch auf die Idee komme, eine Person zur Haftung
heranzuziehen, die weder Geschäftsführer noch Gesellschafter noch
faktischer Geschäftsführer der S.P. GmbH sei. Entweder liege hier ein
Tat- oder Rechtsirrtum des Finanzamtes Feldkirch vor. Im Übrigen werde auch
die Höhe des Rückstandes ausdrücklich bestritten. Es werde daher
die ersatzlose Behebung des angefochtenen Haftungsbescheides beantragt.
In der Berufung gegen den Vollstreckungsbescheid des
Finanzamtes Feldkirch vom 13. November 2003 verwies der Bw. zur
Begründung vollinhaltlich auf die Ausführungen in der Berufung gegen
den Haftungsbescheid, da - zumal es sich um die gleichen Abgabenbeträge in
Höhe von 93.199,53 € handle - davon auszugehen sei, dass der
angefochtene Haftungsbescheid und der Vollstreckungsbescheid in unmittelbaren
Zusammenhang stünden. Der Bw. beantragte, in Stattgebung dieser Berufung
die ersatzlose Behebung des Vollstreckungsbescheides sowie die
Rechtsunwirksamkeitserklärung und Aufhebung sämtlicher
Vollstreckungsmaßnahmen (Pfändung vom
4. Dezember 2003).
Mit Berufungsvorentscheidung vom 27. Januar 2004
wurden die Berufungen gegen den Haftungs- und den Vollstreckungsbescheid als
unbegründet abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, der Bw.
wäre laut Firmenbuch bis zum 9. Mai 2003
Geschäftsführer der S.P. GmbH, vormals T.P. GmbH gewesen. Sowohl der
Haftungs- als auch der Vollstreckungsbescheid würden den Zeitraum bis zum
Ende der Geschäftsführungstätigkeit des Bw. betreffen. Für
diesen Zeitraum sei der Bw. zur Haftung heranzuziehen.
Dagegen erhob der Bw. mit Schriftsatz vom
1. März 2004 einen Antrag auf Vorlage der Berufung an die
Abgabenbehörde zweiter Instanz. In diesem wurde auf die Ausführungen
im Berufungsschriftsatz vom 10. Dezember 2003 verwiesen und
ergänzend im Wesentlichen vorgebracht, die Feststellung der
Abgabenbehörde, der Bw. habe für die Entrichtung der Abgaben der
Primärschuldnerin keine Sorge getragen, sei nicht zutreffend. Der Bw. werde
in steuerlicher Hinsicht durch einen Steuerberater vertreten, dem der Bw. alle
notwendigen Belege für seine Steuererklärung zur Verfügung
gestellt habe. Sohin habe der Bw. gegenüber der Steuerbehörde alle
relevanten Angaben erstattet. Zudem habe der Bw. dem Steuerberater seine
Einkommensverhältnisse offen gelegt, weshalb ihm keine Abgabenhinterziehung
angelastet werden könne. Der Bw. habe nicht vorsätzlich gegen die
Offenlegungs-, Anzeige- und Wahrheitspflicht verstoßen. Der Bw. habe
vielmehr alles für ihn mögliche getan, damit die Steuererklärung
vom Steuerberater richtig berechnet und abgegeben werde. Eine Verkürzung
der Einkommensteuer sei daher nicht erfolgt. Da der Bw. sämtliche
relevanten Unterlagen seinem Steuerberater übergeben habe, in der Annahme,
dass dieser für ihn eine richtige Steuererklärung erstelle, könne
ihm auch keine fahrlässige Abgabenverkürzung auf Grund mangelnder
Überwachung der Steuererklärung vorgeworfen werden.
Die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen
und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen hätten alle
Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen oblägen, und
seien befugt, die ihnen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Gemäß
§ 80 Abs. 1 BAO hätten sie insbesondere dafür
zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet
würden. Diesen Verpflichtungen sei der Bw. zur Gänze nachgekommen,
weshalb sowohl der Haftungs- als auch der Vollstreckungsbescheid zu Unrecht
erlassen worden seien.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Berufung
gegen den
Haftungsbescheid
Gemäß § 9 Abs. 1 BAO
haften die in den §§ 80 ff. bezeichneten Vertreter neben den durch sie
vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit,
als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten
Pflichten nicht eingebracht werden können.
Gemäß
§ 80 Abs. 1 BAO haben die zur Vertretung juristischer
Personen berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher
Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen
obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben
insbesondere dafür zu sorgen, daß die Abgaben aus den Mitteln, die
sie verwalten, entrichtet werden.
Voraussetzung für die Haftung sind eine
Abgabenforderung gegen den Vertretenen, die Stellung als Vertreter, die
Uneinbringlichkeit der Abgabenforderung, eine Pflichtverletzung des Vertreters,
dessen Verschulden an der Pflichtverletzung und die Ursächlichkeit der
Pflichtverletzung für die Uneinbringlichkeit.
In der Berufung bzw. in dem diese ergänzenden
Vorlageantrag wurde seitens des Vertreters des Bw. Einwendungen gegen die
Höhe des Rückstandes, die Stellung des Bw. als Vertreter der
Primärschuldnerin und gegen das Vorliegen einer schuldhaften
Pflichtverletzung des Bw. erhoben.
Bezüglich des Einwands, "der Bw. sei weder
Gesellschafter noch Geschäftsführer der S.P. GmbH in W. gewesen",
wurde bereits in der Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes Feldkirch vom
27. Januar 2004, die insofern als Vorhalt anzusehen ist,
ausgeführt, laut Firmenbuch sei der Bw. bis zum 9. Mai 2003
Geschäftsführer der S.P. GmbH, vormals T.P. GmbH gewesen.
Der unabhängige Finanzsenat hat durch Einsicht in das
Firmenbuch Folgendes ermittelt:
Wie im Firmenbuch zu ersehen ist, wurde die Fa. "T.P. GmbH"
mit Sitz in der politischen Gemeinde H. am 04.04.2000 errichtet. Mit
Generalversammlungsbeschluss vom 24.04.2003 wurde der Firmennamen auf "S.P.
GmbH" geändert. Mit Generalversammlungsbeschluss vom 29.07.2003 erfolgte
eine Verlegung des Firmensitzes von H. nach W. (L.H.-Str., 0000 W.). Der Bw. war
vom 26.04.2002 bis zum 09.05.2003 Gesellschafter dieser Firma mit einer
Stammeinlage von 8.750,00 €. Vom 19.12.2000 bis zum 09.05.2003 war der
Bw. selbständig vertretungsbefugter Geschäftsführer dieser
Firma.
Mit dem gegenständlich angefochtenen Haftungsbescheid
wurde der Bw. für die bei der Primärschuldnerin aushaftende(n)
Umsatzsteuervorauszahlung 04/2003, die Körperschaftsteuernachforderung
2001, Anspruchzinsen 2001 und Säumniszuschläge zur
Geschäftsführerhaftung herangezogen.
Der Zeitpunkt, für den zu beurteilen ist, ob der zur
Haftung herangezogene Geschäftsführer die ihm obliegenden
abgabenrechtlichen Pflichten verletzt hat, insbesondere, ob er für die
Entrichtung der haftungsrelevanten Abgabenschuldigkeiten aus den Mitteln dieser
Gesellschaft Sorge zu tragen hatte, bestimmt sich danach, wann die Abgaben bei
Beachtung der abgabenrechtlichen Vorschriften zu entrichten gewesen wären.
Bei Selbstbemessungsabgaben, wie der Umsatzsteuer, ist maßgebend, wann die
Abgaben bei ordnungsgemäßer Selbstberechnung abzuführen gewesen
wären; maßgebend ist daher der Zeitpunkt ihrer Fälligkeit,
unabhängig davon, ob bzw. wann die Abgabe bescheidmäßig
festgesetzt wurde. Bei bescheidmäßig festzusetzenden Abgaben wie der
Körperschaftsteuer ist grundsätzlich die erstmalige Abgabenfestsetzung
entscheidend (Ritz, BAO Kommentar², § 9 Tz 10 sowie die dort
angeführte Judikatur).
Die Umsatzsteuer 04/2003 war gemäß
§ 21 Abs. 1 UStG am 15.05.2003 fällig, und somit
zu einem Zeitpunkt, zu dem der Bw., als der vom 19.12.2000 bis zum 09.05.2003
selbständig vertretungsbefugte Geschäftsführer der S.P. GmbH
(vormals T.P. GmbH), keine Geschäftsführerfunktion mehr innehatte.
Auch bezüglich der mit Bescheid vom 12. Juni 2003 festgesetzten
und am 21. Juli 2003 fällig gewordenen
Körperschaftsteuernachforderung 2001, der Anspruchzinsen 2001
(Fälligkeitstag: 21. Juli 2003) sowie der
haftungsgegenständlichen Säumniszuschläge (Fälligkeitstage:
18. August 2003, 19. September 2003,
16. Oktober 2003 und 17. November 2003) kam aus obigen
Gründen eine Haftungsinanspruchnahme des Bw. nicht in
Betracht.
Da somit eine der kumulativ erforderlichen Voraussetzungen
für die Geschäftsführerhaftung - die Stellung als Vertreter
im haftungsrelevanten Zeitraum - zu verneinen war, erübrigt sich eine
weitere Prüfung der Streitpunkte und der Berufung gegen den
Haftungsbescheid war somit stattzugeben.
Berufung
gegen den
Vollstreckungsbescheid
Gemäß
§ 224 Abs. 1 BAO werden die in Abgabenvorschriften
geregelten persönlichen Haftungen durch Erlassung von Haftungsbescheiden
geltend gemacht. In diesen ist der Haftungspflichtige unter Hinweis auf die
gesetzliche Vorschrift, die seine Haftungspflicht begründet, aufzufordern,
die Abgabenschuld, für die er haftet, binnen einer Frist von einem Monat zu
entrichten.
Gemäß
§ 230 Abs. 2 BAO dürfen
Einbringungsmaßnahmen während einer gesetzlich zustehenden oder durch
Bescheid zuerkannten Zahlungsfrist nicht eingeleitet oder fortgesetzt
werden.
Kommen während der
Zeit, in der gemäß Abs. 1 bis 6 Einbringungsmaßnahmen nicht
eingeleitet oder fortgesetzt werden dürfen, Umstände hervor, die die
Einbringung einer Abgabe gefährden oder zu erschweren drohen, so
dürfen gemäß § 230 Abs. 7 BAO
Einbringungsmaßnahmen durchgeführt werden, wenn spätestens bei
Vornahme der Vollstreckungshandlung ein Bescheid zugestellt wird, der die
Gründe der Gefährdung oder Erschwerung der Einbringung anzugeben hat
(Vollstreckungsbescheid). Mit der Zustellung dieses Bescheides treten bewilligte
Zahlungserleichterungen außer Kraft.
Bei Erlassung eines Haftungsbescheides sind
Vollstreckungsmaßnahmen gegenüber dem Haftungspflichtigen
gemäß
§ 224 Abs. 1 iVm §
230 Abs. 2 BAO erst ab Ablauf eines Monats ab Bescheidzustellung
möglich. Liegen der Finanzbehörde jedoch Anhaltspunkte
tatsächlicher Art vor, die auf eine Gefährdung oder Erschwerung der
Einbringung der in Haftung gezogenen Abgaben schließen lassen, können
durch Erlassung eines Vollstreckungsbescheides unverzüglich
Vollstreckungsmaßnahmen gesetzt werden.
Gegenständlich wurde der
Berufung des Bw. gegen den Bescheid des Finanzamtes Feldkirch vom
13. November 2003 betreffend Haftung gemäß
§ 9 iVm §
80 BAO Folge gegeben und der Bescheid aufgehoben. Da somit die Rechtsgrundlage
für jene Einbringungsmaßnahmen gegenüber dem Bw. weggefallen
ist, die aus der Haftungsinanspruchnahme resultieren, war auch der Berufung
gegen den Vollstreckungsbescheid stattzugeben und der Vollstreckungsbescheid
aufzuheben. Als Folge sind auch alle vollzogenen Vollstreckungsakte
aufzuheben.
Feldkirch,
am 9. März 2005
Normen und Schlagworte
- § 9 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 80 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 224 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 230 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 230 Abs. 7 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Geschäftsführerhaftungzeitlicher HaftungsumfangStellung als verantwortlicher VertreterZahlungsfristHemmung der EinbringungGefährdung bzw. Erschwerung der Einbringung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0096-F/04
- Stammnummer
- 14548
- Gültig
- 09.03.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF