Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0005-L/04
Haftung eines Geschäftsführers nur in dem Umfang, in dem eine Kausalität zwischen schuldhafter Pflichtverletzung und Abgabenausfall besteht
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0005-L/04vom 19.01.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Bei der Prüfung der Frage, ob die Verletzung abgabenrechtlicher Zahlungspflichten auch kausal für den Abgabenausfall war, kommt es auf den Vergleich mit einer Kausalkette im Falle des rechtmäßigen Alternativerhaltens, also der Leistung der Zahlungen an. Die Annahme, dass der Ausfall für den Abgabengläubiger im Falle der pflichtgemäßen Leistung der Zahlungen nicht eingetreten wäre (die Pflichtverletzung für diesen Ausfall daher kausal war), wird durch den Einwand einer möglichen Anfechtbarkeit der Zahlungen im Insolvenzverfahren der Primärschuldnerin nicht widerlegt. Ob eine solche Anfechtung erfolgt, hängt unter anderem vom Dazwischentreten des Entschlusses eines Dritten, nämlich des Masseverwalters, und dieser Entschluss unter anderem wieder von den mutmaßlichen Erfolgsaussichten einer solchen Anfechtung ab, also auch davon, ob der Beweis geführt werden kann, dass der Abgabengläubiger zumindest Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft haben musste. Solche bloß hypothetischen Ereignisse sind in die Prüfung des alternativen Kausalverlaufes aber nicht mit einzubeziehen. Die Leistung einer anfechtbaren Zahlung führt also für sich allein noch nicht zum gleichen wirtschaftlichen Ergebnis wie die Unterlassung der Zahlung. Ob bzw. inwieweit von einem Vertreter geleistete Zahlungen nach den Bestimmungen der Konkursordnung wegen Begünstigung von Gläubigern rechtsunwirksam oder anfechtbar gewesen wären, kann im Haftungsverfahren daher dahingestellt bleiben (vgl. VwGH 26.5.2004, 2001/08/0043).
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des JD, vertreten durch Dr. H, vom
15. Jänner 2002 gegen den Bescheid des Finanzamtes Linz vom
4. Dezember 2001 zu StNr. 000/0000, mit dem der Berufungswerber
gemäß
§ 9 iVm § 80 BAO zur Haftung für
aushaftende Abgabenschuldigkeiten der Fa. M GesmbH im Ausmaß von
142.410,87 € in Anspruch genommen wurde, entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben, und die Haftungsinanspruchnahme auf folgende
Abgabenschuldigkeiten in Höhe von insgesamt 15.918,06 €
eingeschränkt:
|
Abgabenart
|
Zeitraum
|
Fälligkeit
|
Betrag
in €
|
Lohnsteuer
|
12/00
|
15.01.01
|
47,63
|
Dienstgeberbeitrag
|
12/00
|
15.01.01
|
18,95
|
Zuschlag zum
Dienstgeberbeitrag
|
12/00
|
15.01.01
|
1,90
|
Säumniszuschlag
|
2001
|
15.01.01
|
22,70
|
Lohnsteuer
|
01/01
|
15.02.01
|
67,44
|
Umsatzsteuer
|
12/00
|
15.02.01
|
9.913,71
|
Säumniszuschlag
|
2001
|
15.02.01
|
17,16
|
Säumniszuschlag
|
2001
|
15.02.01
|
5,73
|
Säumniszuschlag
|
2001
|
15.02.01
|
5,25
|
Säumniszuschlag
|
2001
|
15.02.01
|
824,44
|
Pfändungsgebühr
|
2001
|
19.02.01
|
287,84
|
Pfändungsgebühr
|
2001
|
19.02.01
|
0,16
|
Pfändungsgebühr
|
2001
|
14.03.01
|
415,57
|
Pfändungsgebühr
|
2001
|
14.03.01
|
1,66
|
Lohnsteuer
|
02/01
|
15.03.01
|
585,53
|
Dienstgeberbeitrag
|
02/01
|
15.03.01
|
171,22
|
Zuschlag zum
Dienstgeberbeitrag
|
02/01
|
15.03.01
|
16,36
|
Lohnsteuer
|
02/01
|
15.03.01
|
1.966,98
|
Dienstgeberbeitrag
|
02/01
|
15.03.01
|
605,99
|
Zuschlag zum
Dienstgeberbeitrag
|
02/01
|
15.03.01
|
57,91
|
Umsatzsteuer
|
01/01
|
15.03.01
|
745,22
|
Säumniszuschlag
|
2001
|
15.03.01
|
11,72
|
Säumniszuschlag
|
2001
|
15.03.01
|
39,35
|
Säumniszuschlag
|
2001
|
15.03.01
|
12,13
|
Säumniszuschlag
|
2001
|
15.03.01
|
75,52
|
Summe
|
|
|
15.918,06
Im
Übrigen wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber war laut Eintragungen im Firmenbuch
seit 13.1.1992 ebenso wie HG selbständig vertretungsbefugter
Geschäftsführer der mit Gesellschaftsvertrag vom 18.12.1991
gegründeten Primärschuldnerin, über deren Vermögen mit
Beschluss des Landesgerichtes Linz vom 3.4.2001 das Konkursverfahren
eröffnet wurde.
In einem Ergänzungsersuchen vom 12.7.2001 wies das
Finanzamt den Berufungswerber auf dieses Insolvenzverfahren hin. Er sei als
Geschäftsführer für die Entrichtung von näher
aufgegliederten Abgabenschuldigkeiten in Höhe von 2,955.742,00 S, die
vor Konkurseröffnung fällig gewesen wären, verantwortlich
gewesen. Er möge darlegen, warum diese Abgaben nicht entrichtet wurden.
Falls vorhandene Mittel anteilig für die Begleichung aller
Verbindlichkeiten verwendet worden wären, sei dies durch geeignete
Unterlagen zu belegen. Falls dies nicht nachgewiesen werden könne,
möge nachgewiesen werden, welcher Betrag bei anteilsmäßiger
Befriedigung der Forderungen an die Abgabenbehörde abzuführen gewesen
wäre.
In einer Stellungnahme vom 16.9.2001 wurde dazu
ausgeführt, dass die Gesellschaft über mehrere Banken finanziert
worden sei (Sparkasse, Volkskreditbank, Bank Austria). Erhebliche Teile der
Verbindlichkeiten seien Yen-Kredite gewesen. Aufgrund der Entwicklungen im
Yen-Bereich hätten die Banken teilweise die Kredite in ÖS konvertiert
und fällig gestellt. In der Folge wären die Überweisungen durch
die Banken zur Gänze eingestellt worden. Es wären so keine
ausreichenden Mittel zur Verfügung gewesen. In einer Anlage werde eine
Aufstellung über die Entwicklung der Verbindlichkeiten sowie deren
Begleichung übermittelt. Wie daraus ersichtlich sei, wären nur mehr
"Zug-um-Zug" Zahlungen durchgeführt worden. Die Aufstellung sei auf
Ersuchen der Bauarbeiterurlaubskasse angefertigt worden, die ebenfalls eine
eventuelle Haftungsinanspruchnahme der Geschäftsführer geprüft
habe, jedoch zu dem Ergebnis gekommen wäre, dass die
Haftungsvoraussetzungen nicht gegeben seien.
In der angeschlossenen Aufstellung wurden die
Verbindlichkeiten und Zahlungen der Gesellschaft aufgegliedert auf die einzelnen
Gläubiger für den Zeitraum Jänner bis März 2001 dargestellt.
Die Gesamtsummen betrugen (in ATS):
|
Verbindlichkeiten
31.1.2001
|
6.288.270,40
|
Neuverbindlichkeiten
Feber
|
5.839.152,60
|
Zahlungen Zug um Zug Feber und
Verbindlichkeiten aus Jänner
|
3.813.258,13
|
Zahlungen für
Altverbindlichkeiten
|
0,00
|
Verbindlichkeiten
28.2.2001
|
6.064.702,85
|
Neuverbindlichkeiten
März
|
2.455.066,53
|
Zahlungen Zug um Zug
März
|
2.351.760,22
|
Zahlungen für
Altverbindlichkeiten
|
182.082,04
|
Verbindlichkeiten
31.3.2001
|
8.235.389,14
Schließlich war der
Stellungnahme noch die Ablichtung eines Schreibens der Bauarbeiter-Urlaubs- und
Abfertigungskasse vom 30.8.2001 angeschlossen, wonach auf eine Weiterverfolgung
der angedrohten Haftungsansprüche verzichtet werde, da eine schuldhafte
Verkürzung der Zuschlagsschulden im Verhältnis zu den sonstigen
Gesellschaftsschulden nicht stattgefunden haben "dürfte".
An den Abgabengläubiger wurden in der Zeit vom
1.1.2001 bis zur Konkurseröffnung am 3.4.2001 keinerlei Zahlungen
geleistet. Das noch am 1.1.2001 ausgeglichen gewesene Abgabenkonto wies im
Zeitpunkt der Konkurseröffnung am 3.4.2001 einen offenen Saldo von
2,796.269,00 S aus, der auch in der oben erwähnten
Gläubigeraufstellung dokumentiert wird.
Am 9.7.2001 wurde im Insolvenzverfahren der Gesellschaft
ein Zwangsausgleich abgeschlossen. Demnach erhielten die Konkursgläubiger
eine 20 %ige Quote, zahlbar in zwei gleich hohen Raten, wobei die erste
Rate binnen 14 Tagen ab Annahme, die zweite Rate am 15.1.2002 fällig
war.
Nach rechtskräftiger Bestätigung dieses
Zwangsausgleiches wurde mit Beschluss vom 30.7.2001 das Konkursverfahren
aufgehoben.
Das Finanzamt nahm den Berufungswerber mit Haftungsbescheid
vom 4.12.2001 für näher aufgegliederte Abgabenschuldigkeiten im
Ausmaß von insgesamt 142.410,87 € in Anspruch. Dabei wurden die
einzelnen Abgabenforderungen ungeachtet des bereits abgeschlossenen
Zwangsausgleiches mit jeweils 90 % geltend gemacht. Im Konkursverfahren der
Gesellschaft könne nur noch die restliche Quote von 10 % erwartet
werden, der Berufungswerber sei daher mit 90 % der derzeit noch
aushaftenden Abgabenschuldigkeiten zur Haftung heranzuziehen. Die vom
Berufungswerber vorgelegte Aufstellung lasse erkennen, dass keine
Gleichbehandlung der Gläubiger gegeben gewesen sei, weil sowohl an die
Banken als auch an die Gebietskrankenkasse im Februar 2001 noch Zahlungen
geleistet worden seien, nicht jedoch an das Finanzamt. Im Hinblick auf die
erhöhte Mitwirkungspflicht sei daher aufgrund der Aktenlage von einem
schuldhaften Verhalten auszugehen, zumal sich der Abgabenrückstand
überwiegend aus Selbstbemessungsabgaben zusammensetze.
Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 15.1.2002
Berufung erhoben. Darin wurden im Wesentlichen zunächst die Ursachen
für die wirtschaftlichen Schwierigkeiten der Gesellschaft dargelegt, und
darauf verwiesen, dass laut eines näher bezeichneten und als Beweis
angeführten Sachverständigengutachtens die Zahlungsunfähigkeit
mit Anfang Dezember 2000 eingetreten sei. In weiterer Folge hätten die
Banken aufgrund der zum Jahreswechsel 2000/2001 vorgelegten Bilanz 2000
sämtliche Kredite fällig gestellt. Aus diesem Grund wären bereits
im Jänner 2001 - ausgenommen die nachstehend erwähnten
Bankguthaben - keine liquiden Mittel vorhanden gewesen, mit welchen die
abgabenrechtlichen Forderungen bezahlt werden hätten können.
Sämtliche Zahlungen von Altschulden seien eingestellt worden, lediglich
"Zug-um-Zug" Geschäfte wären ab Jänner 2001 abgeschlossen und
befriedigt worden. Bei der Volksbank Enns und der Raiffeisenbank
Losensteinleiten hätten freie Bankguthaben bestanden, die es
grundsätzlich ermöglicht hätten, fällige Abgaben zu
befriedigen. Jedoch sei im Hinblick auf das Insolvenzverfahren aus
Gläubigergleichbehandlungsgrundsätzen (Kollision mit dem
Straftatbestand der Gläubigerbegünstigung) eine Zahlung nicht mehr
vorgenommen worden. Dem Berufungswerber könne daher keine schuldhafte
Pflichtverletzung vorgeworfen werden. Im März 2001 hätten
Altverbindlichkeiten in Höhe von rund 182.000,00 S beglichen werden
müssen, um eine Fortführung des Unternehmens gewährleisten zu
können. Diese Zahlungen wären jedoch im Konkursverfahren anfechtbar
gewesen. Somit sei lediglich ein Anteil von 1,8 % aller
Lieferantenverbindlichkeiten zum 31.1.2001 bezahlt worden. Angesichts dieser
geringfügigen und anfechtbaren Zahlung könne nicht von einem
Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz ausgegangen werden.
1,8 % der Abgabenforderungen per Ende März 2001 würden lediglich
39.191,49 S entsprechen, seien wegen der Höhe eher zu
vernachlässigen und wären jedenfalls im Konkursverfahren anfechtbar
gewesen. Ein Abgabenausfall bzw. die Kausalität der Pflichtverletzung
für den Abgabenausfall sei nicht gegeben. Zum Beweis für sein
Vorbringen berief sich der Berufungswerber auf die im Zuge der Stellungnahme vom
16.9.2001 vorgelegte Aufstellung. Sollte dennoch von einer kausalen schuldhaften
Verletzung der Gleichbehandlungspflicht bzw. von einem Abgabenausfall
ausgegangen werden, bestehe die Haftung des § 9 BAO nur anteilig,
nämlich mit jenem Teilbetrag, der bei Beachtung des
Gleichbehandlungsgrundsatzes zu entrichten gewesen wäre. Zu den dem
Berufungswerber vom Finanzamt vorgeworfenen Zahlungen an die Banken und die
Gebietskrankenkasse wurde darauf hingewiesen, dass es sich bei sämtlichen
Zahlungen um "Zug-um-Zug" Leistungen gehandelt habe. Wären auch an das
Finanzamt Geldleistungen erbracht worden, wären diese Zahlungen
gemäß
§ 31 KO wegen Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit
zur Gänze anfechtbar gewesen, da diesbezüglich keine von der
Anfechtung nach § 31 KO ausgenommenen "Zug-um-Zug" Geschäfte
vorgelegen wären. Daher sei zum einen weder die Gleichbehandlungspflicht
verletzt worden, noch wäre es zum anderen "auch bei einem
pflichtgemäßen Verhalten des Berufungswerbers zu einem
Forderungsausfall in der vorliegenden Höhe gekommen". Das
rechtmäßig Alternativverhalten des Berufungswerbers hätte daran
nichts geändert und sei auch nicht kausal für den Abgabenausfall. Ein
Verschulden am Abgabenausfall bestehe überdies deshalb nicht, da die
Insolvenz und die Zahlungsunfähigkeit für den Berufungswerber nicht
vorhersehbar gewesen wären, weil mit den Fälligstellungen der Kredite
nicht gerechnet werden habe müssen, zumal die Banken laufend über die
wirtschaftliche Lage des Unternehmens informiert worden wären. Die
Buchhaltung sei gesetzmäßig geführt und sämtliche
Abgabenerklärungen pünktlich eingereicht worden. Aufgrund des im
Insolvenzverfahren der Gesellschaft abgeschlossenen Zwangsausgleiches (Quote
20 %) sei es überdies nicht nachvollziehbar, warum der Berufungswerber
für 90 % der Abgabenforderungen in Anspruch genommen worden
sei.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 9 Abs. 1 BAO haften die
in den §§ 80 ff bezeichneten Vertreter neben den durch sie
vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit,
als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten
Pflichten nicht eingebracht werden können.
Gemäß
§ 80 Abs. 1 leg. cit. haben
die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen und die gesetzlichen
Vertreter natürlicher Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von
ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte
wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus
den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.
Voraussetzung für die Haftung sind eine
Abgabenforderung gegen den Vertretenen, die Stellung als Vertreter, die
Uneinbringlichkeit der Abgabenforderung, eine Pflichtverletzung des Vertreters,
dessen Verschulden an der Pflichtverletzung und die Ursächlichkeit der
Pflichtverletzung für die Uneinbringlichkeit.
Der Berufungswerber war in der Zeit vom 13.1.1992 bis zur
Konkurseröffnung am 3.4.2001 selbständig vertretungsbefugter
Geschäftsführer der primärschuldnerischen
Gesellschaft.
Dieses Insolvenzverfahren wurde nach Abschluss eines
Zwangsausgleiches mit der gesetzlichen Mindestquote von 20 % beendet und
die Zwangsausgleichsquote mittlerweile zur Gänze entrichtet. Am 11.11.2004
wurde die Firma der Primärschuldnerin im Firmenbuch gelöscht. Die
Uneinbringlichkeit der durch die Zwangsausgleichsquote nicht abgedeckten
Abgabenforderungen bei der Gesellschaft steht daher fest.
Die Zahlungen zur Entrichtung der Zwangsausgleichsquote
bzw. die teilweise dafür in Anspruch genommenen Gutschriften aus
Umsatzsteuervoranmeldungen wurden vom Finanzamt nicht anteilig auf die einzelnen
Abgabenverbindlichkeiten, sondern gemäß
§ 214 Abs. 1
BAO auf die dem Fälligkeitstag nach ältesten verbuchten
Abgabenschuldigkeiten verrechnet.
Dies wirkte sich allerdings nicht zum Nachteil des
Berufungswerbers aus, da die Haftungssumme nicht nur um die
Zwangsausgleichsquote vermindert wird (Wegfall der durch die vorgenommene
Verrechnung zur Gänze abgedeckten Abgaben), sondern auch hinsichtlich der
restlichen Abgabenforderungen die Haftungsinanspruchnahme mit dem im
Erstbescheid in Ansatz gebrachten Ausmaß (90 %) begrenzt ist. Die
Ausdehnung einer Haftungsinanspruchnahme im Zuge einer Berufungserledigung ist
nie zulässig, da dies zu einer Rechtswidrigkeit der Entscheidung infolge
Unzuständigkeit der erkennenden Behörde führen würde (VwGH
19.12.2002, 2001/15/0029).
Ein weiterer Wegfall haftungsgegenständlicher Abgaben
ergab sich durch Gutschriften aus durchgeführten Veranlagungen sowie durch
Umbuchungen von Guthaben vom persönlichen Abgabenkonto des ebenfalls zur
Haftung für die gegenständlichen Abgaben herangezogenen zweiten
Geschäftsführers HG.
Auch vom persönlichen Abgabenkonto des
Berufungswerbers wurde am 22.3.2004 ein Guthaben in Höhe von
505,15 € auf das Abgabenkonto der Gesellschaft zur Abdeckung folgender
haftungsgegenständlicher Abgaben umgebucht:
|
Abgabenart
|
Zeitraum
|
Fälligkeit
|
Betrag
in €
|
Lohnsteuer
|
12/00
|
15.01.01
|
151,69
|
Dienstgeberbeitrag
|
12/00
|
15.01.01
|
60,35
|
Zuschlag zum
Dienstgeberbeitrag
|
12/00
|
15.01.01
|
6,04
|
Säumniszuschlag
|
2001
|
15.01.01
|
72,30
|
Lohnsteuer
|
01/01
|
15.02.01
|
214,77
Diese Abgaben wurden vom
Berufungswerber somit bereits entrichtet, was aber nichts am grundsätzlich
im Haftungsbescheid aufzuerlegenden Umfang der Haftungspflicht ändert,
weshalb der gegenständliche Bescheidspruch auch diese Abgaben zu umfassen
hat (vgl. dazu etwa VwGH 27.1.2000, 97/15/0191).
Nach der ständigen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes ist es Aufgabe des Geschäftsführers darzutun,
weshalb er nicht dafür Sorge tragen konnte, dass die Gesellschaft die
angefallenen Abgaben entrichtet hat, widrigenfalls von der Abgabenbehörde
eine schuldhafte Pflichtverletzung angenommen werden darf. Hat der
Geschäftsführer schuldhaft seine Pflicht verletzt, für die
Abgabenentrichtung aus den Mitteln der Gesellschaft zu sorgen, so darf die
Abgabenbehörde auch davon ausgehen, dass die Pflichtverletzung Ursache
für die Uneinbringlichkeit war. Nicht die Abgabenbehörde hat das
Ausreichen der Mittel zur Abgabenentrichtung nachzuweisen, sondern der zur
Haftung herangezogene Geschäftsführer das Fehlen ausreichender Mittel.
Der Geschäftsführer haftet für nicht entrichtete Abgaben der
Gesellschaft auch dann, wenn die zur Verfügung stehenden Mittel zur
Entrichtung aller Verbindlichkeiten der Gesellschaft nicht ausreichen, es sei
denn, er weist nach, dass diese Mittel anteilig für die Begleichung aller
Verbindlichkeiten verwendet wurden. Widrigenfalls haftet der
Geschäftsführer für die in Haftung gezogene Abgabe zur Gänze
(z.B. VwGH 9.8.2001, 98/16/0348).
Von einer Beachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes kann
im vorliegenden Fall keine Rede sein. Im haftungsrelevanten Zeitraum
(Fälligkeiten 15.1.2001 bis 15.3.2001) wurden von der Gesellschaft
Zahlungen in Höhe von insgesamt S 6,347.100,39 geleistet: "Zug-um-Zug"
Zahlungen Jänner und Februar 3,813.258,13 S, März
2,351.760,22 S, sowie Zahlungen von "Altverbindlichkeiten" im März von
182.082,04 S. An den Abgabengläubiger erfolgte dagegen keine einzige
Zahlung. Deutlicher kann eine Missachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes wohl
nicht zu Tage treten.
Der wiederholte Hinweis des Berufungswerbers, dass es in
den letzten Monaten vor Konkurseröffnung nur mehr "Zug-um-Zug"
Geschäfte gegeben habe, vermag ihn nicht zu entschuldigen. Dieser verkennt
die Rechtslage, wenn er meint, er dürfe die für die Aufrechterhaltung
des Betriebes seiner Meinung nach notwendigen Zahlungen leisten und erst danach
allfällig übrige Beträge für die Abgabenentrichtung
verwenden. Damit benachteiligt er offenkundig bei der Verfügung über
die vorhandenen Mittel bestimmte Gläubiger und verstößt gegen
das Gleichbehandlungsgebot (VwGH 17.8.1998, 97/17/0096).
Ebenso ist aus dem Hinweis, dass Zahlungen an das Finanzamt
zu einer Gläubigerbegünstigung geführt hätten bzw.
anfechtbar gewesen wären, für das Haftungsverfahren nichts zu
gewinnen, da die Frage, ob bzw. inwieweit Zahlungen nach den Bestimmungen der
Konkursordnung unwirksam oder anfechtbar gewesen wären oder nicht, nach der
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ausschließlich im
Konkursverfahren zu prüfen ist. Die im Abgabenverfahren zu prüfende
Frage, ob der Abgabengläubiger gegenüber anderen Gläubigern nicht
benachteiligt wurde, bleibt davon unberührt (VwGH 22.9.1999, 94/15/0158,
VwGH 12.8.1994, 92/14/0125).
Im Übrigen ist nicht ersichtlich, inwiefern die
Gleichbehandlung des Abgabengläubigers durch eine anteilige Befriedigung
der Abgabenforderungen zu einer Begünstigung gegenüber anderen
Gläubigern führen hätte sollen. Eine solche wäre nur dann
gegeben gewesen, wenn die Abgabenverbindlichkeiten zur Gänze bezahlt worden
wären. Derartiges wird aber von einem Vertreter im Sinne des § 80
BAO bei Fehlen ausreichender Gesellschaftsmittel ohnedies nicht
verlangt.
Der Vertreter haftet nicht für sämtliche
Abgabenschulden des Vertretenen in voller Höhe, sondern - was sich aus dem
Wort "insoweit" in § 9 BAO eindeutig ergibt - nur in dem Umfang, in
dem eine Kausalität zwischen der (schuldhaften) Pflichtverletzung des
Vertreters und dem Entgang von Abgaben besteht. Reichten somit die liquiden
Mittel nicht zur Begleichung sämtlicher Schulden und haftet der Vertreter
nur deswegen, weil er die Abgabenforderungen nicht wenigstens anteilig
befriedigt und somit den Abgabengläubiger benachteiligt hat, so erstreckt
sich die Haftung des Vertreters auch nur auf jenen Betrag, um den bei
gleichmäßiger Behandlung sämtlicher Gläubiger die
Abgabenbehörde mehr erlangt hätte als sie infolge des pflichtwidrigen
Verhaltens des Vertreters tatsächlich bekommen hat. Der Nachweis, welcher
Betrag bei Gleichbehandlung sämtlicher Gläubiger - bezogen auf die
jeweiligen Fälligkeitszeitpunkte einerseits und das Vorhandensein liquider
Mittel andererseits - an die Abgabenbehörde zu entrichten gewesen
wäre, obliegt dem Vertreter. Vermag er nachzuweisen, welcher Betrag bei
anteilsmäßiger Befriedigung der Forderungen an die
Abgabenbehörde abzuführen gewesen wäre, so haftet er nur für
die Differenz zwischen diesem und der tatsächlich erfolgten Zahlung. Wird
dieser Nachweis nicht angetreten, kann dem Vertreter die uneinbringliche Abgabe
zur Gänze vorgeschrieben werden (z.B. VwGH 22.9.1999,
96/15/0049).
Dazu wurde in der gegenständlichen Berufung in
Verkennung der oben aufgezeigten Rechtslage, wonach keine Privilegierung von
"Zug-um-Zug" Verbindlichkeiten gegenüber den Abgabenschulden besteht,
lediglich das prozentuelle Ausmaß der im März 2001 erfolgten
Zahlungen von "Altverbindlichkeiten" (182.082,04 S) an den zum 31.1.2001
bestehenden Lieferantenverbindlichkeiten ermittelt (Quote 1,8 %). Bei den
haftungsgegenständlichen Abgabenverbindlichkeiten handelte es sich zudem um
keine "Altverbindlichkeiten", da diese zwischen dem 15.1.2001 und 15.3.2001
fällig waren. Die Abgabenschulden sind daher zu Zeitpunkten angefallen, in
denen die übrigen "Neuverbindlichkeiten" (überwiegend aus "Zug-um-Zug"
Geschäften) beglichen wurden. Die Forderungen der Gebietskrankenkasse
stellten keineswegs Verbindlichkeiten aus "Zug-um-Zug" Leistungen dar, wie dies
in der Berufung zum Ausdruck gebracht wurde. Der Berufungswerber hat diese aber
jedenfalls zu den "Neuverbindlichkeiten" gezählt, da die zum 31.1.2001
bestehende Forderung der Gebietskrankenkasse in Höhe von 111.741,43 S
im Februar zur Gänze beglichen wurde. Ein sachlicher Grund für die
differenzierte Behandlung der Abgabenforderungen im Vergleich mit den
Forderungen der Gebietskrankenkasse wurde nicht aufgezeigt.
Bei der Ermittlung des Betrages, der bei
anteilsmäßiger Befriedigung aller Forderungen tatsächlich an die
Abgabenbehörde abzuführen gewesen wäre, sind die aus den
insgesamt geleisteten Zahlungen ersichtlichen tatsächlich vorhandenen
Gesellschaftsmittel den Verbindlichkeiten der Gesellschaft
gegenüberzustellen.
Laut der im Zuge der Stellungnahme vom 16.9.2001
vorgelegten Aufstellung betrug die Gesamtsumme der Verbindlichkeiten zum
31.1.2001 6,288.270,40 S. Dazu kommen die Neuverbindlichkeiten Februar 2001
in Höhe von 5,839.152,60 S, sodass sich Gesamtverbindlichkeiten in
Höhe von 12,127.423,00 S ergeben. Stellt man diesen die von der
Gesellschaft geleisteten Zahlungen in Höhe von 3,813.258,13 S
gegenüber, ergibt sich eine Befriedigungsquote von 31,4 %. Die im
Jänner und Februar 2001 fällig gewesenen Abgaben wären daher bei
Beachtung des Gleichbehandlungsgebotes mit einer Quote von 31,4 % zu
befriedigen gewesen.
Analog ist für den Zeitraum März 2001 vorzugehen.
Die Zahlungen in Höhe von 2,351.760,22 S und 182.082,04 S sind
den in der Aufstellung angeführten Verbindlichkeiten zum 28.2.2001 in
Höhe von 6,064.702,85 S zuzüglich der Neuverbindlichkeiten
März 2001 von 2,455.066,53 S gegenüberzustellen. Daraus ergibt
sich eine Befriedigungsquote von 29,7 %. Die im März 2001 fällig
gewesenen Abgaben wären daher bei Beachtung des Gleichbehandlungsgebotes
mit einer Quote von 29,7 % zu tilgen gewesen.
Die haftungsgegenständlichen Abgaben berechnen sich
daher ausgehend vom derzeit am Abgabenkonto der Gesellschaft nach der bereits
oben erwähnten Verrechnung der Zwangsausgleichsquote und der
Durchführung von Veranlagungen noch offenen Rückstand sowie unter
Berücksichtigung der ebenfalls bereits oben dargestellten, durch die
Umbuchung eines Guthabens von 505,15 € abgedeckten Abgaben wie
folgt:
|
Abgabenart
|
Zeitraum
|
Fälligkeit
|
Betrag
|
Quote
|
Haftung
|
Lohnsteuer
|
12/00
|
15.01.01
|
151,69
|
31,4
%
|
47,63
|
Dienstgeberbeitrag
|
12/00
|
15.01.01
|
60,35
|
31,4
%
|
18,95
|
Zuschlag zum
DB
|
12/00
|
15.01.01
|
6,04
|
31,4
%
|
1,90
|
Säumniszuschlag
|
2001
|
15.01.01
|
72,30
|
31,4
%
|
22,70
|
Lohnsteuer
|
01/01
|
15.02.01
|
214,77
|
31,4
%
|
67,44
|
Umsatzsteuer
|
12/00
|
15.02.01
|
31.572,31
|
31,4
%
|
9.913,71
|
Säumniszuschlag
|
2001
|
15.02.01
|
54,65
|
31,4
%
|
17,16
|
Säumniszuschlag
|
2001
|
15.02.01
|
18,24
|
31,4
%
|
5,73
|
Säumniszuschlag
|
2001
|
15.02.01
|
16,71
|
31,4
%
|
5,25
|
Säumniszuschlag
|
2001
|
15.02.01
|
2.625,60
|
31,4
%
|
824,44
|
Pfändungsgebühr
|
2001
|
19.02.01
|
916,70
|
31,4
%
|
287,84
|
Pfändungsgebühr
|
2001
|
19.02.01
|
0,51
|
31,4
%
|
0,16
|
Pfändungsgebühr
|
2001
|
14.03.01
|
1.399,24
|
29,7
%
|
415,57
|
Pfändungsgebühr
|
2001
|
14.03.01
|
5,60
|
29,7
%
|
1,66
|
Lohnsteuer
|
02/01
|
15.03.01
|
1.971,47
|
29,7
%
|
585,53
|
Dienstgeberbeitrag
|
02/01
|
15.03.01
|
576,51
|
29,7
%
|
171,22
|
Zuschlag zum
DB
|
02/01
|
15.03.01
|
55,09
|
29,7
%
|
16,36
|
Lohnsteuer
|
02/01
|
15.03.01
|
6.622,82
|
29,7
%
|
1.966,98
|
Dienstgeberbeitrag
|
02/01
|
15.03.01
|
2.040,36
|
29,7
%
|
605,99
|
Zuschlag zum
DB
|
02/01
|
15.03.01
|
194,98
|
29,7
%
|
57,91
|
Umsatzsteuer
|
01/01
|
15.03.01
|
2.509,17
|
29,7
%
|
745,22
|
Säumniszuschlag
|
2001
|
15.03.01
|
39,46
|
29,7
%
|
11,72
|
Säumniszuschlag
|
2001
|
15.03.01
|
132,48
|
29,7
%
|
39,35
|
Säumniszuschlag
|
2001
|
15.03.01
|
40,84
|
29,7
%
|
12,13
|
Säumniszuschlag
|
2001
|
15.03.01
|
254,28
|
29,7
%
|
75,52
|
Summe
|
|
|
|
|
15.918,06
Bei Beachtung des
Gleichbehandlungsgebotes wären daher die Abgabenforderungen mit diesen
Anteilen zu entrichten gewesen. Da im vorliegenden Fall im haftungsrelevanten
Zeitraum überhaupt keine Zahlungen an den Abgabengläubiger geleistet
wurden, entsprechen diese Beträge auch der Differenz zwischen der bei
Beachtung des Gleichbehandlungsgebotes zu leistenden und der tatsächlich
geleisteten Zahlung. Hinsichtlich der angeführten Abgaben liegt dem
Berufungswerber somit eine schuldhafte Verletzung der abgabenrechtlichen
Zahlungspflichten vor.
Diese Pflichtverletzung war auch kausal für den
Abgabenausfall. Hier kommt es nur auf den Vergleich mit einer Kausalkette im
Falle des rechtmäßigen Alternativverhaltens, also der Leistung der
Zahlung an. Die Annahme, dass der Ausfall für den Abgabengläubiger im
Falle der pflichtgemäßen Leistung der Zahlungen nicht eingetreten
wäre (die Pflichtverletzung für diesen Ausfall daher kausal war), wird
durch den Einwand einer möglichen Anfechtbarkeit der Zahlungen nicht
widerlegt. Ob eine solche Anfechtung erfolgt, hängt nämlich einerseits
unter anderem vom Dazwischentreten des Entschlusses eines Dritten, nämlich
des Masseverwalters, und dieser Entschluss unter anderem wieder von den
mutmaßlichen Erfolgsaussichten einer solchen Anfechtung ab, also auch
davon, ob der Beweis geführt werden kann, dass der Abgabengläubiger
zumindest Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft haben
musste. Solche bloß hypothetischen Ereignisse sind in die Prüfung des
alternativen Kausalverlaufs aber nicht mit einzubeziehen. Die Leistung einer
anfechtbaren Zahlung führt also für sich allein noch nicht zum
gleichen wirtschaftlichen Ergebnis wie die Unterlassung der Zahlung. Daher wird
der Geschäftsführer weder von seiner Verpflichtung zur
Gleichbehandlung aller Gläubiger noch von seiner - bei sonstiger
Haftung bestehenden - diesbezüglichen Nachweispflicht durch den
Einwand befreit, er hätte eine anfechtbare Zahlung an den
Abgabengläubiger zu leisten gehabt. Ob bzw. inwieweit von den Vertretern
geleistete Zahlungen nach den Bestimmungen der Konkursordnung wegen
Begünstigung von Gläubigern rechtsunwirksam bzw. anfechtbar gewesen
wären, kann im Haftungsverfahren daher dahingestellt bleiben (VwGH
26.5.2004, 2001/08/0043).
Dem Einwand, ein Verschulden am Abgabenausfall bestehe
deshalb nicht, da die Insolvenz und die Zahlungsunfähigkeit für den
Berufungswerber nicht vorhersehbar gewesen sei, weil mit den
Fälligstellungen der Kredite nicht gerechnet werden habe müssen, ist
entgegenzuhalten, dass im haftungsrelevanten Zeitraum noch beträchtliche
finanzielle Mittel in Form freier Bankguthaben bei der Volksbank Enns und der
Raiffeisenbank Losensteinleiten vorhanden waren, die eine anteilige Bedienung
auch des Abgabengläubigers ermöglicht hätten. Ob den
Berufungswerber ein Verschulden am Eintritt der Zahlungsunfähigkeit traf
oder nicht, ist für die Haftung nach § 9 BAO ohne Bedeutung (vgl.
dazu die Judikaturnachweise bei Ritz, BAO², § 9
Tz. 10).
Insgesamt gesehen lagen daher die
tatbestandsmäßigen Voraussetzungen für die Heranziehung des
Berufungswerbers zur Haftung vor.
Diese Geltendmachung der Haftung stellt die letzte
Möglichkeit zur Durchsetzung des Abgabenanspruches dar. Der Berufungswerber
ist 52 Jahre alt (geb. 16.6.1952) und daher noch geraume Zeit erwerbsfähig.
Weiters ist er Alleineigentümer der (wenn auch nicht lastenfreien)
Liegenschaft A. Es kann daher nicht von vornherein davon ausgegangen werden,
dass die Haftungsschulden auch beim Haftungspflichtigen (zur Gänze)
uneinbringlich wären. Es ist auch keineswegs so, dass die Haftung etwa nur
bis zur Höhe der aktuellen Einkünfte bzw. des aktuellen Vermögens
des Haftungspflichtigen geltend gemacht werden dürfte (VwGH 29.6.1999,
99/14/0128 mit Hinweis auf VwGH 25.6.1990, 89/15/0067). Schließlich konnte
ein Teil der Haftungsschuld bereits durch die erwähnte Umbuchung eines
Guthabens vom persönlichen Abgabenkonto des Berufungswerbers abgedeckt
werden. Insgesamt gesehen war die Geltendmachung der Haftung daher
zweckmäßig, und somit spruchgemäß zu
entscheiden.
Linz, am 19.
Jänner 2005
Normen und Schlagworte
- § 9 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 80 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 214 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 28 KO, Konkursordnung, RGBl. Nr. 337/1914
- § 30 KO, Konkursordnung, RGBl. Nr. 337/1914
- § 31 KO, Konkursordnung, RGBl. Nr. 337/1914
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0005-L/04
- Stammnummer
- 13607
- Gültig
- 19.01.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF