Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0716-L/04
Keine Geschäftsführerhaftung bei zeitgerecht beantragter und zu Recht bewilligter Zahlungserleichterung.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0716-L/04vom 09.02.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Von der Uneinbringlichkeit der Abgaben im Sinne des § 9 BAO ist dann auszugehen, wenn Vollstreckungsmaßnahmen erfolglos waren oder voraussichtlich erfolglos wären. Davon zu trennen ist die Frage, ob es durch eine andere Verrechnung der Konkursquote oder allfällige Gutschriften aus geänderten Abgabenfestsetzungen zu einer weiteren Reduktion haftungsgegenständlicher Abgaben kommen könnte.
Eine Zahlung des Haftungsschuldners vermindert zwar den zu entrichtenden Haftungsbetrag, ändert aber nichts an dem grundsätzlich im Haftungsbescheid (in der Berufungsentscheidung) aufzuerlegenden Umfang der Haftungspflicht. Dies gilt auch dann, wenn die "Zahlung" in der Umbuchung entsprechender Guthaben vom persönlichen Abgabenkonto des Berufungswerbers auf das Abgabenkonto der Primärschuldnerin zum Zwecke der teilweisen Abdeckung haftungsgegenständlicher Abgaben besteht.
Wird zeitgerecht im Sinne des § 230 Abs. 3 BAO die ratenweise Abdeckung des Abgabenrückstandes beantragt, und diesem Antrag stattgegeben, dann ist der Geschäftsführer nur verhalten, die gemäß dem Tilgungsplan fällig werdenden Ratenzahlungen zu leisten. Kommt er dieser Verpflichtung nach, kann er nicht für Abgaben zur Haftung herangezogen werden, die nur deshalb unberichtigt geblieben sind, weil die Gesellschaft während aufrechter Zahlungserleichterung in Konkurs gegangen ist, und aus diesem Grund keine weiteren Teilzahlungen zur Abdeckung der restlichen, von der Zahlungserleichterung umfassten Abgabenschulden mehr erfolgen konnten. Ein allfälliges Verschulden am Eintritt der Insolvenz ist für die Haftung nach § 9 BAO ohne Bedeutung.
Allein aus der rechtmäßigen Inanspruchnahme eines Zahlungsaufschubes gemäß § 212a BAO, der erst nach Konkurseröffnung geendet hat, kann dem potenziell Haftungspflichtigen noch keine schuldhafte Pflichtverletzung im Sinne des § 9 BAO zur Last gelegt werden. Dies würde im Ergebnis darauf hinauslaufen, dass zur Vermeidung allfälliger Haftungsfolgen nie die Aussetzung der Einhebung berufungsverfangener Abgaben beantragt werden dürfte. Allerdings ist bei Selbstbemessungsabgaben entscheidend, wann die Abgaben bei ordnungsgemäßer Selbstberechnung abzuführen gewesen wären. Maßgebend ist daher der Zeitpunkt ihrer Fälligkeit, unabhängig davon, ob und wann die Abgaben bescheidmäßig festgesetzt werden.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des N, eingebracht durch Rechtsanwalt Dr.
Walter Rinner, 4040 Linz, Freistädter Straße 3, nunmehr vertreten
durch Rechtsanwälte Bachmann & Bachmann, 1010 Wien, Opernring 8,
vom 24. Juni 2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes Linz vom 10. Mai
2004 zu StNr. 000/0000 betreffend Haftung für Abgabenschuldigkeiten der
Firma NN GesmbH & Co KG gemäß
§ 9 iVm § 80 BAO
entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert, und die Haftungsinanspruchnahme auf
die Lohnsteuer 11/2003 in Höhe von 16.664,06 €
eingeschränkt.
Im Übrigen
wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber war Geschäftsführer der Firma
X Gesellschaft m.b.H., die Komplementär-Gesellschafterin der Firma NN
Gesellschaft m.b.H. & Co KG (Primärschuldnerin) war.
Über beide Gesellschaften wurde mit Beschlüssen
des Landesgerichtes Linz vom 8.1.2004 das Konkursverfahren eröffnet.
In einem Vorhalt vom 4.3.2004 wies das Finanzamt den
Berufungswerber darauf hin, dass folgende vor Eröffnung des
Konkursverfahrens über das Vermögen der Primärschuldnerin
fällig gewesene Abgabenschuldigkeiten nicht entrichtet worden
wären:
|
Abgabenart
|
Zeitraum
|
Fälligkeit
|
Betrag
in €
|
Umsatzsteuer
|
05/03
|
15.07.03
|
7.362,52
|
Pfändungsgebühr
|
2003
|
13.08.03
|
193,63
|
Kosten des
Vollstreckungsverfahrens
|
2003
|
13.08.03
|
0,55
|
Umsatzsteuer
|
06/03
|
18.08.03
|
1.377,93
|
Kraftfahrzeugsteuer
|
04-06/03
|
18.08.03
|
481,62
|
Kammerumlage
|
04-06/03
|
18.08.03
|
459,88
|
Lohnsteuer
|
07/03
|
18.08.03
|
12.454,81
|
Dienstgeberbeitrag
(DB)
|
07/03
|
18.08.03
|
5.025,73
|
Zuschlag zum
DB
|
07/03
|
18.08.03
|
424,40
|
Säumniszuschlag
1
|
2003
|
19.09.03
|
185,10
|
Säumniszuschlag
1
|
2003
|
19.09.03
|
258,93
|
Lohnsteuer
|
11/03
|
15.12.03
|
16.664,06
|
Dienstgeberbeitrag
(DB)
|
11/03
|
15.12.03
|
9.771,42
|
Zuschlag zum
DB
|
11/03
|
15.12.03
|
825,14
|
Lohnsteuer
|
2000
|
15.01.01
|
3.098,04
|
Dienstgeberbeitrag
(DB)
|
2000
|
15.01.01
|
331,97
|
Zuschlag zum
DB
|
2000
|
15.01.01
|
35,39
|
Summe
|
|
|
58.951,12
Der Berufungswerber möge
darlegen, weshalb er nicht dafür Sorge tragen habe können, dass die
Abgaben entrichtet wurden (z.B. Fehlen ausreichender Mittel,
Zessionsvereinbarung, Einstellung der Überweisungen durch die Hausbank,
Weisungen der Gesellschafter usw.). Die entsprechenden Unterlagen zum Beweis
seiner Rechtfertigung wären vorzulegen. Falls vorhandene Mittel anteilig
für die Begleichung aller Verbindlichkeiten verwendet worden wären,
sei dies durch geeignete Unterlagen zu belegen. Falls nicht nachgewiesen werden
könne, dass vorhandene Mittel anteilig für die Begleichung aller
Verbindlichkeiten verwendet wurden, möge nachgewiesen werden, welcher
Betrag bei anteilsmäßiger Befriedigung der Forderungen an die
Abgabenbehörde abzuführen gewesen wäre.
Da der Berufungswerber zu diesem Vorhalt keine
Stellungnahme abgab, nahm in das Finanzamt mit Haftungsbescheid vom 10.5.2004
gemäß
§§ 9, 80 BAO für die im Vorhalt angeführten
Abgaben in Anspruch.
Gegen diesen Bescheid wurde mit einem mit "25.6.2004"
datierten, jedoch bereits am 24.6.2004 mit Telefax beim Finanzamt eingebrachten
Schriftsatz Berufung erhoben, und darin die Verletzung des
Gleichbehandlungsgebotes bestritten. Das Finanzamt hätte feststellen
müssen, in welchem Ausmaß eine Ungleichbefriedigung erfolgt sei. Die
Lohnsteuer sei immer zumindest anteilig abgeführt worden, und auch sonstige
Forderungen wären anteilig beglichen worden. Die diesbezüglichen
Berechnungen samt Buchhaltungsunterlagen würden unverzüglich
nachgereicht. Auch sonst lägen weder eine Pflichtverletzung noch eine
Kausalität zwischen einer allfälligen Pflichtverletzung und der
Uneinbringlichkeit der Abgaben vor. Das Ermittlungsverfahren sei insgesamt
mangelhaft geblieben, insbesondere auch deshalb, weil dem Berufungswerber
bislang keine Möglichkeit zur Äußerung gegeben worden sei. Eine
Verständigung an ihn sei nie erfolgt, eine allfällige (dem
Berufungswerber aber unbekannte) Mitteilung oder Aufforderung an die
Primärschuldnerin im Wege des Masseverwalters werde wohl nicht ausreichen,
auch sei ihm vom Masseverwalter nichts weitergeleitet worden. Die im
Haftungsbescheid angeführten Abgabenrückstände seien
überwiegend mit Bescheiden festgesetzt worden, die dem Berufungswerber noch
nicht bekannt gemacht worden wären. Aus diesem Grund werde aus
Vorsichtsgründen die Richtigkeit aller (an die Primärschuldnerin
adressierten) Bescheide bestritten. Es sei auch derzeit nicht nachvollziehbar,
ob überhaupt ein Saldo in der im Bescheid angeführten Höhe im
Konkursverfahren angemeldet und anerkannt worden sei, sodass die
"Überwälzung im Haftungsweg von vornherein ausscheide". Eine eventuell
anfallende Konkursquote sei auch nicht berücksichtigt worden. Der
angefochtene Bescheid möge daher ersatzlos aufgehoben bzw. der
Haftungsbetrag auf Null herabgesetzt werden.
Am 3.3.2004 hatte das Finanzamt im Konkursverfahren der
Primärschuldnerin Abgabenforderungen in Höhe von 206.003,03 €
(darin enthalten die haftungsgegenständlichen Abgaben) angemeldet, die vom
Masseverwalter anerkannt wurden.
Das Konkursverfahren über das Vermögen der
Primärschuldnerin wurde erst mit Beschluss des Landesgerichtes Linz vom
3.9.2008 nach Schlussverteilung aufgehoben. An das Finanzamt war mit Wirksamkeit
29.8.2008 eine Konkursquote in Höhe von 29.491,64 €
überwiesen
worden, die mit den aufgrund einer Anfechtung von Zahlungen durch den
Masseverwalter wieder aufgelebten Abgabenforderungen in Höhe von 20.000,00
€ (Anfechtungsvergleich vom 27.12.2004, konkursgerichtlich genehmigt mit
Beschluss vom 28.12.2004), einem Zuschlag zum DB 2000 in Höhe von 23,29
€, Aussetzungszinsen 2002 in Höhe von 125,44 €, einer
Pfändungsgebühr 2003 in Höhe von 193,63 € und Lohnsteuer
07/2003 in Höhe von 9.149,28 € verrechnet wurde.
In einem Vorhalt des Unabhängigen Finanzsenates vom
8.10.2008 wurden dem Berufungswerber Ablichtungen des unbeantwortet gebliebenen
Vorhaltes samt Rückschein sowie der Mitteilung über die
Lohnsteuerprüfung vom 3.3.2004 mit dem Ersuchen übermittelt, zu
folgenden Punkten Stellung zu nehmen:
"1) Das Konkursverfahren
über das Vermögen der Primärschuldnerin wurde erst mit Beschluss
des Landesgerichtes Linz vom 3.9.2008 aufgehoben. In diesem Verfahren waren auch
die haftungsgegenständlichen Abgaben angemeldet worden. Nach Verrechnung
der Konkursquote haften am Abgabenkonto der Gesellschaft derzeit von den
haftungsgegenständlichen Abgaben in Höhe von ursprünglich
58.951,12 € nur mehr folgende Beträge aus:
|
Abgabe
|
Zeitraum
|
Fälligkeit
|
Betrag
in €
|
Kraftfahrzeugsteuer
|
04-06/03
|
18.08.03
|
481,62
|
Kammerumlage
|
04-06/03
|
18.08.03
|
459,88
|
Lohnsteuer
|
07/03
|
18.08.03
|
3.305,53
|
Dienstgeberbeitrag
(DB)
|
07/03
|
18.08.03
|
5.025,73
|
Zuschlag
zum DB
|
07/03
|
18.08.03
|
424,40
|
Lohnsteuer
|
11/03
|
15.12.03
|
16.664,06
|
Dienstgeberbeitrag
|
11/03
|
15.12.03
|
9.771,42
|
Zuschlag
zum DB
|
11/03
|
15.12.03
|
825,14
|
Summe
|
|
|
36.957,78
Es
handelt sich bei diesen Abgaben ausschließlich um von der Gesellschaft dem
Finanzamt bekannt gegebene Selbstbemessungsabgaben, hinsichtlich derer keine
(die Selbstbemessung allenfalls abändernden) Bescheide im Sinne der
§§ 201 und 202 BAO ergangen sind. Sollte die Richtigkeit dieser
Abgaben und damit der Selbstbemessung durch die Gesellschaft dennoch weiter
bestritten werden, wird um entsprechende Mitteilung und konkrete Darstellung und
Glaubhaftmachung der behaupteten Unrichtigkeit ersucht.
2) Nach der
ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es Aufgabe des
Geschäftsführers, darzutun, weshalb er nicht dafür Sorge tragen
konnte, dass die Gesellschaft die angefallenen Abgaben entrichtet hat,
widrigenfalls von der Abgabenbehörde eine schuldhafte Pflichtverletzung
angenommen werden darf. Nicht die Abgabenbehörde hat das Ausreichen der
Mittel zur Abgabenentrichtung nachzuweisen, sondern der zur Haftung
herangezogene Geschäftsführer das Fehlen ausreichender Mittel. Der
Geschäftsführer haftet für nicht entrichtete Abgaben der
Gesellschaft auch dann, wenn die zur Verfügung stehenden Mittel zur
Entrichtung aller Verbindlichkeiten der Gesellschaft nicht ausreichen, es sei
denn, er weist nach, dass diese Mittel anteilig für die Begleichung aller
Verbindlichkeiten verwendet wurden. Widrigenfalls haftet der
Geschäftsführer für die in Haftung gezogene Abgabe zur Gänze
(VwGH 9.8.2001, 98/16/0348).
Auch der Nachweis,
welcher Betrag bei Gleichbehandlung sämtlicher Gläubiger - bezogen auf
die jeweiligen Fälligkeitszeitpunkte einerseits und das Vorhandensein
liquider Mittel andererseits - an die Abgabenbehörde zu entrichten gewesen
wäre, obliegt dem Vertreter. Vermag er nachzuweisen, welcher Betrag bei
anteilsmäßiger Befriedigung der Forderungen an die
Abgabenbehörde abzuführen gewesen wäre, so haftet er nur für
die Differenz zwischen diesem und der tatsächlich erfolgten Zahlung
(Differenzquote). Wird dieser Nachweis nicht angetreten, kann dem Vertreter die
uneinbringliche Abgabe zur Gänze vorgeschrieben werden (VwGH 24.10.2000,
95/14/0090; weitere Judikaturnachweise bei Ritz, BAO³, § 9 Tz
27).
Unter
Berücksichtigung dieser Rechtsprechung wurden Sie bereits mit dem in
Ablichtung angeschlossenen Vorhalt des Finanzamtes vom 4.3.2004 um entsprechende
Nachweise ersucht. Dieser Vorhalt wurde laut Rückschein am 12.3.2004 durch
Hinterlegung zugestellt, aber nicht beantwortet. Ungeachtet dessen wird Ihnen
neuerlich Gelegenheit geboten, die behauptete Gleichbehandlung des
Abgabengläubigers im Hinblick auf die umseits angeführten
Abgabenschuldigkeiten darzustellen und glaubhaft zu machen bzw. eine
allfällige Differenzquote nachvollziehbar zu ermitteln. In der Berufung
wurde zwar die unverzügliche Nachreichung diesbezüglicher Berechnungen
samt Buchungsunterlagen angekündigt, eine derartige Berufungsergänzung
findet sich in den vorliegenden Akten jedoch nicht.
Zu den beiden
haftungsgegenständlichen Lohnsteuern 07/2003 und 11/2003 wird darauf
hingewiesen, dass die Nichtentrichtung der Lohnsteuer im Hinblick auf die
Bestimmung des § 78 Abs. 3 EStG nicht mit dem Fehlen der
erforderlichen Mittel gerechtfertigt werden kann. Reichen die einem Vertreter
zur Verfügung stehenden Mittel nicht auch für die Entrichtung der auf
die ausbezahlten Löhne entfallende Lohnsteuer aus, darf der
Geschäftsführer gemäß
§ 78 Abs. 3 EStG nur einen
entsprechend niedrigeren Betrag zur Auszahlung bringen, sodass die davon
einbehaltene Lohnsteuer auch abgeführt werden kann. Wird dagegen die auf
ausbezahlte Löhne entfallende Lohnsteuer nicht einbehalten und an das
Finanzamt abgeführt, ist nach ständiger Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes - ungeachtet der wirtschaftlichen Schwierigkeiten der
Primärschuldnerin - von einer schuldhaften Pflichtverletzung des
Geschäftsführers auszugehen. Die Verpflichtung eines Vertreters nach
§ 80 BAO geht hinsichtlich der Lohnsteuer über das Gebot der
gleichmäßigen Behandlung aller Schulden (bzw. aller Gläubiger)
hinaus (z.B. VwGH 25.2.2003, 97/14/0164). Die Löhne wurden laut
Feststellung bei der anlässlich der Konkurseröffnung
durchgeführten Lohnsteuerprüfung bis 30.11.2003 ausbezahlt (siehe dazu
die angeschlossene Mitteilung vom 3.3.2004).
3) Die zum 18.8.2003
fällig gewesenen Abgaben waren Gegenstand einer mit Bescheid vom 1.9.2003
bewilligten Zahlungserleichterung (Ansuchen der USAB Unternehmenssanierungs- und
Ausgleichsberatungs- Kanzlei GmbH vom 27.8.2003). Demnach wäre der zu
diesem Zeitpunkt aushaftende Rückstand von rund 40.000,00 € in zehn
Raten zu je 4.000,00 € beginnend ab 1.10.2003 abzudecken gewesen. Daneben
waren die laufend neu anfallenden Selbstbemessungsabgaben termingerecht zu
entrichten.
Tatsächlich wurden
nur mehr drei Raten entrichtet, die laufend neu angefallenen
Selbstbemessungsabgaben wurden bis einschließlich der am 17.11.2003
fälligen Abgaben zur Gänze entrichtet, woraus jedenfalls das
Bemühen ersichtlich ist, den abgabenrechtlichen Zahlungspflichten
nachzukommen. Der Nachweis der Nichtbenachteiligung des Abgabengläubigers
im Hinblick auf die am 18.8.2003 fällig gewesenen
haftungsgegenständlichen Abgaben sollte daher zu erbringen sein, wobei
nochmals darauf hingewiesen werden muss, dass die Lohnsteuer 07/2003 vom
Gleichbehandlungsgrundsatz ausgenommen ist.
4) Am 15.12.2003 waren
Selbstbemessungsabgaben in Höhe von 30.289,58 € fällig
(Lohnabgaben 11/2003 und Umsatzsteuer 10/2003). Mit Wirksamkeit 16.12.2003 wurde
ein Betrag von 3.028,96 € (exakt 10 % der fälligen Abgaben)
entrichtet. Auch hinsichtlich der zum 15.12.2003 fälligen
haftungsgegenständlichen Lohnabgaben (Dienstgeberbeitrag samt Zuschlag)
wäre daher der Nachweis zu erbringen, dass es zu keiner Benachteiligung des
Abgabengläubigers kam (somit auch die anderen Gläubiger keine
höhere Quote mehr erhalten haben) bzw. eine allfällige Differenzquote
zu ermitteln. Hinsichtlich der Lohnsteuer wurde bereits oben darauf hingewiesen,
dass diese vom Gleichbehandlungsgebot ausgenommen ist. Sollte daher insgesamt
gesehen der Nachweis der Gleichbehandlung gelingen, würden von den eingangs
angeführten haftungsgegenständlichen Abgaben nur mehr die beiden
Lohnsteuern 07/2003 und 11/2003 verbleiben.
5) Schließlich wird
um Mitteilung gebeten, ob der in der Berufung gestellte Antrag auf
Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Hinblick darauf, dass im
Zuge des gegenständlichen Vorhalteverfahrens der entscheidungsrelevante
Sachverhalt ohnehin erschöpfend ermittelt werden sollte, weiter aufrecht
erhalten wird."
Nach gewährter Fristerstreckung wurde dazu in einer
Stellungnahme vom 15.1.2009 ausgeführt, dass sich die offene Lohnsteuer
11/03 in Höhe von 16.664,06 € durch die Quotenzahlung reduziert haben
müsste. Weiters wurde eine Aufstellung der Verbindlichkeiten per 15.12.2003
und 8.1.2004 (Konkurseröffnung) vorgelegt, der zu entnehmen ist, dass sich
in diesen Zeitraum die Verbindlichkeiten von 3.828.552,64 € auf
3.612.401,62 € reduziert haben, was einer Quote von 5,64 % entspricht. An
das Finanzamt sei am 15.12.2003 eine Quote von 10 % geleistet worden,
woraus eine Besserbehandlung des Finanzamtes von 4,36 % folge. Weiters wurden
die Verbindlichkeiten per 18.8.2003 und 8.1.2004 verglichen, und eine Reduktion
um 19,05 % ermittelt. Der Rückstand gegenüber dem Finanzamt sei in
diesem Zeitraum (wie näher dargestellt wurde) um 30 % vermindert worden. Es
liege daher auch hinsichtlich der am 18.8.2003 fällig gewesenen Abgaben
eine Besserbehandlung des Finanzamtes vor. Berücksichtige man, dass die neu
angefallenen Abgaben bis einschließlich der am 17.11.2003 fälligen
Abgaben zur Gänze entrichtet wurden, so zeige sich eine wesentlich bessere
Behandlung des Finanzamtes gegenüber den anderen Gläubigern. Dieser
Umstand möge auch bei der Lohnsteuer, die bekanntlich eine andere Grundlage
habe, berücksichtigt werden. Bezüglich der
haftungsgegenständlichen Lohnsteuer wies der Berufungswerber ferner darauf
hin, dass Zahlungen nach den allgemeinen Verrechnungsregeln auf die
beschwerlichste Schuld anzurechnen wären, welche im Hinblick auf die
Haftung des Geschäftsführers die Lohnsteuer darstelle. Die (von der
Gesellschaft) geleisteten Raten von 12.000,00 € (drei Raten zu je 4.000,00
€) sowie die (im Vorhalt erwähnte) weitere Zahlung von 3.028,96 €
mögen daher der Lohnsteuer 07/03 sowie 11/03 in Anrechnung gebracht werden.
Auch die oben aufgezeigte Besserbehandlung des Finanzamtes möge
eventualiter der Haftung des Geschäftsführers aus Lohnsteuer in
Anrechnung gebracht werden. Schließlich möge auch berücksichtigt
werden, dass näher dargestellte Guthaben aus Veranlagungen des
Berufungswerbers zur Einkommensteuer in Höhe von insgesamt 3.442,66 €
vom Finanzamt im Hinblick auf eine allfällige Haftung offenbar einbehalten
wurden. Ferner wurde eine Eingabe der Primärschuldnerin vom 7.1.2009
vorgelegt, in der um Rücküberweisung von Kraftfahrzeugsteuer für
das Jahr 2003 in Höhe von 1.936,80 € ersucht wurde. Mit dem in
Ablichtung vorgelegten Bescheid vom 20.8.2004 sei die Kraftfahrzeugsteuer
für die Monate 1-12/2003 in Höhe von 1.936,80 € festgesetzt
worden (gegenüber den bereits gebuchten Kraftfahrzeugsteuern ergab sich
eine Nachforderung von 484,20 €). Bei Durchsicht der Akten sei festgestellt
worden, dass bereits über die Versicherung die motorbezogene
Versicherungssteuer für die Fahrzeuge eingehoben worden sei.
Schließlich verzichtete der Berufungswerber noch auf die beantragte
mündliche Verhandlung und gab zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen
an, dass er für drei Kinder unterhaltspflichtig sei, und ihn Haftungen aus
der Insolvenz treffen würden, etwa gegenüber der Allgemeinen Sparkasse
aus einem vollstreckbaren Urteil wegen 150.000,00 € zuzüglich Zinsen
und Kosten. Es werde die Aufhebung des Haftungsbescheides beantragt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 9 Abs. 1 BAO haften die in den
§§ 80 ff bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen
Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit, als die
Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten
nicht eingebracht werden können.
Gemäß
§ 80 Abs. 1 leg. cit. haben die zur
Vertretung juristischer Personen berufenen Personen und die gesetzlichen
Vertreter natürlicher Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von
ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte
wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus
den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.
Bei einer GmbH & Co KG, bei welcher die KG durch die
Komplementär-GmbH, somit im Ergebnis durch deren Geschäftsführer
vertreten wird, haben diese Geschäftsführer die abgabenrechtlichen
Pflichten, die die KG betreffen, zu erfüllen. Sie haften bei schuldhafter
Pflichtverletzung für die Abgaben der KG (z.B. VwGH 27.4.2000, 98/15/0129;
VwGH 25.1.2006, 2001/14/0126; 23.4.2008, 2006/13/0053). Der Berufungswerber war
im haftungsrelevanten Zeitraum Geschäftsführer der
Komplementärgesellschaft und daher für die Wahrnehmung der
abgabenrechtlichen Pflichten der Primärschuldnerin verantwortlich.
Die haftungsgegenständlichen Abgaben sind bei der
Gesellschaft uneinbringlich. Von der Uneinbringlichkeit der Abgaben im Sinne des
§ 9 BAO ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes
dann auszugehen, wenn Vollstreckungsmaßnahmen erfolglos waren oder
voraussichtlich erfolglos wären (z.B. VwGH 22.10.2002, 2000/14/0083;
weitere Judikaturnachweise bei Ritz, BAO³, § 9 Tz 5). Das
Konkursverfahren über das Vermögen beider Gesellschaften wurde nach
Schlussverteilung aufgehoben. Es ist daher kein Gesellschaftsvermögen mehr
vorhanden, welches zur Entrichtung der haftungsgegenständlichen Abgaben
herangezogen werden könnte, sodass Uneinbringlichkeit vorliegt.
Davon zu trennen ist die Frage, ob es durch eine andere
Verrechnung der Konkursquote oder allfällige Gutschriften aus
geänderten Abgabenfestsetzungen zu einer weiteren Reduktion
haftungsgegenständlicher Abgaben kommen könnte.
Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Haftungspflichtigen
und der Abgabenbehörde darüber, ob eine Zahlungsverpflichtung durch
Erfüllung eines bestimmten Tilgungstatbestandes erloschen ist, sind nicht
im Haftungsverfahren, sondern im Verfahren auf Erlassung eines
Abrechnungsbescheides nach § 216 BAO zu klären (VwGH 26.1.1999,
98/14/0154 mit Hinweis auf VwGH 10.4.1997, 94/15/0188). Der Streit über die
Richtigkeit der Gebarung auf dem Abgabenkonto ist somit in dem in § 216 BAO
normierten Verfahren auszutragen und es ist ein solches auch auf Antrag des
Haftungspflichtigen durchzuführen (VwGH 28.9.2004, 2001/14/0176 mit Hinweis
auf Stoll, BAO, 2353).
Die Einwände in der Stellungnahme vom 15.1.2009
hinsichtlich der Richtigkeit der Verrechnung der Konkursquote bzw. der von der
Gesellschaft geleisteten Ratenzahlungen sind daher im gegenständlichen
Verfahren nicht zu erörtern, sondern wären gegebenenfalls vom
Berufungswerber in einem Antrag auf Erlassung eines Abrechnungsbescheides
näher zu präzisieren und in einem solchen Abrechnungsverfahren zu
prüfen. Informativ und unpräjudiziell für ein solches Verfahren
sei jedoch darauf hingewiesen, dass (aufgrund des bisherigen
diesbezüglichen Vorbringens des Berufungswerbers) keine fehlerhafte
Verrechnung der Konkursquote bzw. der angesprochenen Zahlungen erkennbar ist.
Der zivilrechtliche Grundsatz, dass Zahlungen auf die beschwerlichste Schuld
anzurechnen sind, wird auch in den Verrechnungsvorschriften des § 214 BAO
berücksichtigt, wobei allerdings zu beachten ist, dass Zahlungen der
Primärschuldnerin gemäß
§ 214 Abs. 1 BAO selbstverständlich auf die ältesten
Abgabenschuldigkeiten der
Primärschuldnerin zu verrechnen
sind, die aber nicht mit den ältesten haftungsgegenständlichen Abgaben
ident sein müssen. Sollte es in einem allfälligen Abrechnungsverfahren
dessen ungeachtet zu einer Verminderung der haftungsgegenständlichen
Lohnsteuer kommen, reduziert sich damit naturgemäß auch die vom
Berufungswerber noch zu entrichtende Haftungsschuld, was aber nichts an dem in
der gegenständlichen Entscheidung auszusprechenden Umfang der
Haftungsinanspruchnahme ändert (vgl. auch dazu das unten zitierte
VwGH-Erkenntnis vom 27.1.2000, 97/15/0191).
Gleiches gilt auch für die vom Berufungswerber ins
Treffen geführten Einkommensteuergutschriften auf seinem persönlichen
Abgabenkonto. Eine Zahlung des Haftungsschuldners vermindert zwar den vom
Berufungswerber zu entrichtenden Haftungsbetrag, ändert aber nichts an dem
grundsätzlich im Haftungsbescheid (bzw. in der Berufungsentscheidung)
aufzuerlegenden Umfang der Haftungspflicht (VwGH 27.1.2000, 97/15/0191). Dies
gilt auch, wenn die "Zahlung" in der Umbuchung entsprechender Guthaben vom
persönlichen Abgabenkonto des Haftungsschuldners auf das Abgabenkonto der
Primärschuldnerin zum Zwecke der (teilweisen) Abdeckung
haftungsgegenständlicher Abgaben besteht. Im gegenständlichen Fall
wurden mit dem in der Stellungnahme vom 15.1.2009 angeführten Guthaben in
Höhe von insgesamt 3.442,66 € folgende, im erstinstanzlichen
Haftungsbescheid noch enthalten gewesenen Abgaben abgedeckt: Lohnsteuer 2000 in
Höhe von 3.098,04 €, Dienstgeberbeitrag 2000 in Höhe von 331,97
€, Zuschlag zum DB 2000 in Höhe von 12,10 € und Kosten des
Vollstreckungsverfahrens 2003 in Höhe von 0,55 €. Da mit der
gegenständlichen Berufungsentscheidung die Haftungsinanspruchnahme jedoch
auf die Lohnsteuer 11/2003 eingeschränkt wird, erweist sich die Verwendung
der Guthaben für die angeführten Abgabenschuldigkeiten als nicht mehr
rechtmäßig. Diese Guthaben sind vielmehr von der verbliebenen
Haftungsschuld (Lohnsteuer 11/2003) in Abzug zu bringen, sodass die offene
Haftungsschuld derzeit nur mehr 13.221,40 € (16.664,06 €
abzüglich 3.442,66 €) beträgt. Wie bereits erwähnt,
ändert dies aber nichts an dem in der gegenständlichen
Berufungsentscheidung auszusprechenden Umfang der Haftungsinanspruchnahme
(Lohnsteuer 11/2003 in Höhe von 16.664,06 €).
Eine weitere Reduktion der tatsächlich noch zu
entrichtenden Haftungsschuld könnte sich bei einer aus einem entsprechenden
Abgabenbescheid resultierenden allfälligen Gutschrift der in der
Stellungnahme vom 15.1.2009 angesprochenen Kraftfahrzeugsteuer 1-12/2003 nur
dann ergeben, wenn eine solche Gutschrift (zumindest teilweise) mit der
haftungsgegenständlichen Lohnsteuer 11/2003 zu verrechnen sein sollte,
wovon nach derzeitigem Stand des Abgabenkontos jedoch nicht auszugehen ist. Es
wird darauf hingewiesen, dass der in Ablichtung vorgelegte "Bescheid" vom
20.8.2004 nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als Nichtbescheid
zu qualifizieren ist, da er an die Primärschuldnerin zu Handen des
Masseverwalters gerichtet wurde (z.B. VwGH 8.2.2007, 2006/15/0371; VwGH
17.10.2007, 2007/13/0028). Eine bescheidmäßige Festsetzung der
Kraftfahrzeugsteuer 1-12/2003 erfolgte daher (bisher) nicht.
Nach der ständigen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes ist es Aufgabe des Geschäftsführers,
darzutun, weshalb er nicht dafür Sorge tragen konnte, dass die Gesellschaft
die angefallenen Abgaben entrichtet hat, widrigenfalls von der
Abgabenbehörde eine schuldhafte Pflichtverletzung angenommen werden darf.
Hat der Geschäftsführer schuldhaft seine Pflicht verletzt, für
die Abgabenentrichtung aus den Mitteln der Gesellschaft zu sorgen, so darf die
Abgabenbehörde auch davon ausgehen, dass die Pflichtverletzung Ursache
für die Uneinbringlichkeit war. Nicht die Abgabenbehörde hat das
Ausreichen der Mittel zur Abgabenentrichtung nachzuweisen, sondern der zur
Haftung herangezogene Geschäftsführer das Fehlen ausreichender Mittel.
Der Geschäftsführer haftet für nicht entrichtete Abgaben der
Gesellschaft auch dann, wenn die zur Verfügung stehenden Mittel zur
Entrichtung aller Verbindlichkeiten der Gesellschaft nicht ausreichen, es sei
denn, er weist nach, dass diese Mittel anteilig für die Begleichung aller
Verbindlichkeiten verwendet wurden. Widrigenfalls haftet der
Geschäftsführer für die in Haftung gezogene Abgabe zur Gänze
(z.B. VwGH 9.8.2001, 98/16/0348).
Die im Vorhalt des Unabhängigen Finanzsenates
angeführten Abgabenschulden weisen nur mehr zwei Fälligkeitstermine
aus (18.8.2003 und 15.12.2003). In der dazu abgegebenen Stellungnahme wurde
ausreichend dargelegt, dass es im Hinblick auf diese Abgaben zu keiner
Schlechterbehandlung des Finanzamtes gekommen ist, das Gleichbehandlungsgebot
also beachtet wurde. Nicht unberücksichtigt bleiben darf in diesem
Zusammenhang, dass die im September, Oktober und November 2003 fällig
gewordenen Selbstbemessungsabgaben wieder in voller Höhe (somit zu 100 %)
entrichtet worden sind. Auch dies spricht für die Verantwortung des
Berufungswerbers, dass im gegenständlichen Fall der Abgabengläubiger
insgesamt gesehen wesentlich besser bedient wurde als die übrigen
Gläubiger. In diesem Zusammenhang sei bemerkt, dass im Insolvenzverfahren
der Primärschuldnerin Forderungen in Höhe von insgesamt rund 4,8 Mio.
€ angemeldet worden waren (lt. Stand des Anmeldeverzeichnisses vom
26.3.2004).
Eine Haftungsinanspruchnahme für die am 18.8.2003
fällig gewesenen Abgaben kommt aber auch aus folgendem Grund nicht in
Betracht: Durch die am 18.8.2003 fällig gewordenen Selbstbemessungsabgaben
(darin enthalten auch die haftungsgegenständlichen Lohnabgaben 07/2003)
ergab sich ein Abgabenrückstand von insgesamt 40.225,10 €. Noch am
Fälligkeitstag wurde mit dem Finanzamt Kontakt zur Regulierung dieses
Rückstandes aufgenommen, und dabei vereinbart, dass ab Oktober monatliche
Teilzahlungen von 4.000,00 € zu leisten sind, und daneben ab September die
laufenden Selbstbemessungsabgaben (vollständig und termingerecht) zu
entrichten sind. Die Vereinbarung gelte nur solange wie sie auch eingehalten
werde. Der Inhalt dieser Vereinbarung wurde auch in der Eingabe der USAB
Unternehmenssanierungs- und Ausgleichsberatungs- Kanzlei GmbH vom 27.8.2003
wiedergegeben. Diese Eingabe wurde vom Finanzamt als formelles
Zahlungserleichterungsansuchen gewertet. Mit Bescheid vom 1.9.2003 wurden daher
- wie bereits zuvor "vereinbart" - zur Abdeckung des aushaftenden
Rückstandes monatliche Raten in Höhe 4.000,00 € bewilligt. Die
Ratenbewilligung wurde praktisch bis zur Konkurseröffnung eingehalten. Die
am 2.1.2004 fällige Rate wurde zwar im Hinblick auf die am 8.1.2004
erfolgte Konkurseröffnung nicht mehr entrichtet, allerdings gilt
gemäß
§ 212 Abs. 2 BAO im Falle eines Terminverlustes der
Zahlungsaufschub erst im Zeitpunkt der Ausstellung eines
Rückstandsausweises als beendet. Ein solcher wurde jedoch laut Aktenlage
vor Konkurseröffnung nicht mehr ausgestellt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom
24.10.1990, 90/13/0087 ausgeführt, dass eine schuldhafte Pflichtverletzung
im Sinne des § 9 Abs. 1 BAO ausgeschlossen sein könne, wenn für
eine später uneinbringlich gewordene Abgabe tatsächlich zu Recht eine
Zahlungserleichterung in Anspruch genommen worden sei (vgl. auch UFS 17.6.2003,
RV/4194-W/02 und UFS 20.11.2007, RV/0275-G/07). Keinesfalls entschuldige es den
Geschäftsführer jedoch, wenn er eine Zahlungserleichterung mit der
Behauptung erwirke, die Einbringlichkeit der Abgabe werde durch den Aufschub
nicht gefährdet, obwohl diese Behauptung nicht zutreffe. Habe er doch dann
eine Zahlungserleichterung trotz Nichtvorliegens eines Tatbestandselementes
herbeigeführt, welche das Gesetz (§ 212 Abs. 1 BAO) aus gutem Grund
normiere: Das bereits bestehende Risiko für die Einbringlichkeit der Abgabe
soll durch den Zahlungsaufschub nicht noch erhöht werden. Für eine
"gefährdete Abgabe" komme daher eine Zahlungserleichterung nicht in
Betracht, sie sei sofort zu entrichten bzw. sei dem Abgabengläubiger -
durch Verweigerung der Zahlungserleichterung - die Möglichkeit zu
sofortigen Einbringungsmaßnahmen zu wahren. Würden dagegen Abgaben
unbezahlt bleiben, weil ihre Bezahlung trotz gefährdeter Einbringlichkeit
im Wege einer Zahlungserleichterung hinausgeschoben werden konnte, dann habe der
Geschäftsführer, der eine solche Gefährdung in Abrede stellte,
ein Verschulden am Abgabenausfall zu verantworten.
Im gegenständlichen Fall finden sich keine
Anhaltspunkte dafür, dass der Berufungswerber durch unzutreffende Angabe
zur Frage der Gefährdung der Einbringlichkeit der Abgaben zu Unrecht die
Zahlungserleichterung erwirkt hätte. Die Ratenvereinbarung wurde
eingehalten, und es wurden auch die laufend neu anfallenden
Selbstbemessungsabgaben im September, Oktober und November 2003 wieder
termingerecht und vollständig entrichtet, sodass es tatsächlich zu
einem Rückstandsabbau gekommen ist. Gerade diese Umstände
dokumentieren, dass im Zeitpunkt der Stellung des
Zahlungserleichterungsansuchens noch keine Gefährdung der Einbringlichkeit
der Abgaben bestand.
In der Entscheidung vom 24.9.2008, 2007/15/0282, hat der
Verwaltungsgerichtshof darauf hingewiesen, dass Entstehung, Inhalt und
Erlöschen der Abgabenschuld einschließlich des diesbezüglichen
Verfahrens und der diesbezüglichen Rechtsformen hoheitlichen Handelns -
entsprechend dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Abgabenverwaltung
- ausschließlich durch das Gesetz geregelt seien. Das Gesetz sehe nicht
vor, dass die Abgabenschuld ungeachtet der Verwirklichung des
Abgabentatbestandes im Fall einer gegenteiligen vertraglichen Vereinbarung
zwischen Abgabenschuldner und Abgabengläubiger nicht entstünde oder
zum Wegfall gelangte. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei
daher eine Abmachung zwischen den Organwaltern des Abgabengläubigers und
dem Abgabenschuldner über den Inhalt der Abgabenschuld ohne
abgabenrechtliche Bedeutung. Abmachungen über den Inhalt einer
Abgabenschuld stünden - soweit sie nicht im Gesetz ausdrücklich
zugelassen seien - im Widerspruch zu dem aus Art. 18 B-VG abzuleitenden
Erfordernis der Gesetzmäßigkeit der Vollziehung der
Abgabenvorschriften. Das gelte in gleicher Weise für Vereinbarungen
über Zahlungserleichterungen iSd § 212 BAO.
Im beschwerdegegenständlichen Fall waren die
haftungsgegenständlichen Abgaben bereits vor dem Zeitpunkt der
"Vereinbarung" mit dem Finanzamt fällig gewesen. Eine zeitlich später
erfolgte Genehmigung von Ratenzahlungen stand daher der Annahme, dass die
Entrichtung bei Eintritt der Fälligkeit auf Grund einer schuldhaften
Pflichtverletzung unterblieben ist, nicht entgegen.
Im gegenständlichen Fall waren jedoch die hier in Rede
stehenden Abgaben erst im Zeitpunkt der "Vereinbarung" mit dem Finanzamt
fällig. Wird aber zeitgerecht im Sinne des § 230 Abs. 3 BAO (somit vor
Ablauf des Fälligkeitstermins) die ratenweise Abdeckung des
Abgabenrückstandes beantragt, und diesem Antrag stattgegeben, ist der
Geschäftsführer nur verhalten, die gemäß dem Tilgungsplan
fällig werdenden Ratenzahlungen zu leisten. Kommt er dieser Verpflichtung
nach, kann er nicht für Abgaben zur Haftung herangezogen werden, die nur
deshalb unberichtigt geblieben sind, weil die Gesellschaft während
aufrechter Zahlungserleichterung in Konkurs gegangen ist, und aus diesem Grund
keine weiteren Teilzahlungen zur Abdeckung der restlichen, von der
Zahlungserleichterung umfassten Abgabenschulden mehr erfolgen konnten. Ein
allfälliges Verschulden am Eintritt der Insolvenz ist für die Haftung
nach § 9 BAO ohne Bedeutung (Ritz, BAO³, § 9 Tz 10 mit
Hinweis auf VwGH 18.11.1991, 90/15/0176 und VwGH 20.9.1996, 94/17/0420). Da auch
die Lohnsteuer 07/2003 von der Zahlungserleichterung umfasst war, kann eine
Haftungsinanspruchnahme auch für diese Abgabe nicht mehr aufrechterhalten
werden.
Eine ähnliche Betrachtung gilt auch hinsichtlich der
Haftung für die oben genannten, im Erstbescheid enthalten gewesenen
Lohnabgaben für das Jahr 2000 (die durch die erwähnten Umbuchungen von
Einkommensteuerguthaben des Berufungswerbers abgedeckt worden sind und daher
grundsätzlich für eine Haftungsinanspruchnahme noch in Betracht
kämen). Zunächst ist festzustellen, dass gegen den diese Abgaben
vorschreibenden, im Anschluss an eine Lohnsteuerprüfung ergangenen
Haftungs- und Abgabenbescheid vom 30.3.2001 fristgerecht Berufung erhoben und
die Aussetzung der Einhebung der Nachforderungen beantragt worden war. Das
Finanzamt bewilligte auch die Aussetzung der Einhebung. Das Berufungsverfahren
wurde erst nach Konkurseröffnung beendet, und auch der Ablauf der
Aussetzung der Einhebung nach diesem Zeitpunkt verfügt. Die Berufung war
vom Finanzamt nicht als wenig erfolgversprechend qualifiziert worden (in diesem
Fall hätte der Aussetzungsantrag gemäß
§ 212a Abs. 2
lit. a BAO abgewiesen werden müssen), der Zahlungsaufschub wurde daher zu
Recht in Anspruch genommen. In einem solchen Fall kann dem Berufungswerber aber
allein aus der rechtmäßigen Inanspruchnahme eines derartigen
Zahlungsaufschubes, der dann erst nach Konkurseröffnung geendet hat, noch
keine schuldhafte Pflichtverletzung im Sinn des § 9 BAO zur Last gelegt
werden. Dies würde im Ergebnis darauf hinauslaufen, dass zur Vermeidung
allfälliger Haftungsfolgen nie die Aussetzung der Einhebung
berufungsverfangener Abgaben beantragt werden dürfte.
Allerdings ist bei Selbstbemessungsabgaben maßgebend,
wann die Abgaben bei ordnungsgemäßer Selbstberechnung abzuführen
gewesen wären. Maßgebend ist daher der Zeitpunkt ihrer
Fälligkeit, unabhängig davon, ob und wann die Abgaben
bescheidmäßig festgesetzt werden (vgl. Ritz, BAO³, § 9 Tz
10 und die dort zitierten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes). In einem
solchen Fall ist daher zu prüfen, aus welchen Gründen der potenziell
Haftungspflichtige die Lohnabgaben nicht im vollen Umfang offen gelegt und
gesetzmäßig entrichtet hatte, das heißt, ob allenfalls darin
eine schuldhafte Pflichtverletzung zu erblicken ist. Davon kann im vorliegenden
Fall aber nicht ausgegangen werden. Wie dem Prüfbericht vom 28.3.2001 zu
entnehmen ist, sind die Nachforderungen zum einen darauf
zurückzuführen, dass bei der Berechnung eines Sachbezuges für die
private Nutzung eines Firmen-Pkw durch einen Arbeitnehmer "irrtümlich von
falschen Anschaffungskosten ausgegangen" wurde, und zum anderen der Sachbezug
für den vom Berufungswerber benutzten PKW anstelle mit 1,5 % der
tatsächlichen Anschaffungskosten des Fahrzeuges mit nur 0,75 % angesetzt
wurde, obwohl kein Nachweis (in Form eines Fahrtenbuches) dafür erbracht
worden war, dass die monatlichen Privatfahrten unter 500 Kilometer lagen (vgl.
dazu UFS 1.3.2007, RV/0497-L/06).
Für eine Haftungsinanspruchnahme verbleibt daher im
gegenständlichen Fall nur mehr die Lohnsteuer 11/2003. Hinsichtlich der
übrigen zum 15.12.2003 fällig gewesenen Abgaben wurde bereits oben
darauf hingewiesen, dass die Beachtung des Gleichbehandlungsgebotes glaubhaft
gemacht worden war.
Zur Lohnsteuer 11/2003 wurde bereits im Vorhalt des
Unabhängigen Finanzsenates ausgeführt, dass die Nichtentrichtung
dieser Abgabe im Hinblick auf die Bestimmung des § 78 Abs. 3 EStG
nicht mit dem Fehlen der erforderlichen Mittel gerechtfertigt werden kann.
Reichen die einem Vertreter zur Verfügung stehenden Mittel nicht auch
für die Entrichtung der auf die ausbezahlten Löhne entfallende
Lohnsteuer aus, darf der Geschäftsführer gemäß
§ 78
Abs. 3 EStG nur einen entsprechend niedrigeren Betrag zur Auszahlung bringen,
sodass die davon einbehaltene Lohnsteuer auch abgeführt werden kann.
Darauf, dass das Finanzamt bei "ordnungsgemäßer" - fiktiver -
Reduktion der Löhne auch nicht "die volle Lohnsteuer" erhalten hätte,
kommt es dabei nicht an (VwGH 23.4.2008, 2004/13/0142). Wird dagegen die auf
ausbezahlte Löhne entfallende Lohnsteuer nicht einbehalten und an das
Finanzamt abgeführt, ist nach ständiger Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes - ungeachtet der wirtschaftlichen Schwierigkeiten der
Primärschuldnerin - von einer schuldhaften Pflichtverletzung des
Geschäftsführers auszugehen. Die Verpflichtung eines Vertreters nach
§ 80 BAO geht hinsichtlich der Lohnsteuer über das Gebot der
gleichmäßigen Behandlung aller Schulden (bzw. aller Gläubiger)
hinaus (z.B. VwGH 25.2.2003, 97/14/0164).
Die Löhne wurden laut Feststellung bei der
anlässlich der Konkurseröffnung durchgeführten
Lohnsteuerprüfung bis 30.11.2003 ausbezahlt. Gründe, warum die
Lohnsteuer von den ausbezahlten Löhnen nicht einbehalten und an das
Finanzamt abgeführt wurde bzw. warum beim Fehlen ausreichender Mittel nicht
ein entsprechend niedrigerer Betrag an Löhnen zur Auszahlung kam, sodass
die davon einbehaltene Lohnsteuer auch abgeführt werden konnte, wurden
nicht vorgebracht. Hinsichtlich der Lohnsteuer 11/2003 wurde auch keine
Zahlungserleichterung mehr beantragt bzw. bewilligt. Es ist auch nicht
möglich, die vom Berufungswerber aufgezeigte Besserbehandlung des
Finanzamtes bei der Haftung für diese Lohnsteuer "in Anrechnung" zu
bringen, da dies im Ergebnis auf eine Berücksichtigung des
Gleichbehandlungsgebotes auch bei der Lohnsteuer hinauslaufen würde.
Insgesamt gesehen war daher hinsichtlich der Lohnsteuer 11/2003 vom Vorliegen
einer schuldhaften Pflichtverletzung im Sinne des § 9 BAO auszugehen. In
diesem Fall spricht nach der ständigen Rechtsprechung eine Vermutung
für die Verursachung der Uneinbringlichkeit der Abgaben durch die
Pflichtverletzung (VwGH 23.4.2008, 2004/13/0142 mit Hinweis auf das Erkenntnis
eines verstärkten Senates vom 22.9.1999, 96/15/0049). Es wurden keine
Gründe vorgebracht, die Anhaltspunkte für einen Ausschluss des Kausal-
bzw. des Rechtswidrigkeitszusammenhanges bieten würden; solche sind auch
nicht aktenkundig. Die lapidare Behauptung in der Berufung, dass weder eine
Pflichtverletzung noch eine Kausalität zwischen einer allfälligen
Pflichtverletzung und der Uneinbringlichkeit der Abgaben vorlägen,
genügt dazu nicht.
Die Geltendmachung der Haftung stellt die letzte
Möglichkeit zur Durchsetzung des Abgabenanspruches dar. Aus dem auf die
Hereinbringung der Abgabenschuld beim Haftenden gerichteten Besicherungszweck
der Haftungsnorm folgt, dass die Geltendmachung der Haftung in der Regel dann
ermessenskonform ist, wenn die betreffende Abgabe beim Primärschuldner
uneinbringlich ist. Dieser öffentliche Auftrag zur Ergreifung aller Mittel,
vollstreckbare Abgaben einzubringen, überwiegt bei einer vorzuwerfenden
Pflichtverletzung meist auch allfällige Billigkeitsgründe, die
für eine Abstandnahme von der Heranziehung zur Haftung ins Treffen
geführt werden. In diesem Zusammenhang wurde in der Stellungnahme vom
15.1.2009 vorgebracht, dass der Berufungswerber für drei Kinder
unterhaltspflichtig sei, und ihn Haftungen aus der Insolvenz treffen
würden, etwa gegenüber der Allgemeinen Sparkasse aus einem
vollstreckbaren Urteil wegen 150.000,00 € zuzüglich Zinsen und Kosten.
Mit diesem Vorbringen allein wurde aber nicht dargelegt, dass die verbliebene
Haftungsschuld von 16.664,06 € beim Berufungswerber zur Gänze und auf
Dauer uneinbringlich wäre. Wie bereits oben ausgeführt, sind die vom
persönlichen Abgabenkonto des Berufungswerbers umgebuchten Guthaben aus
Veranlagungen zur Einkommensteuer zur teilweisen Abdeckung der Haftungsschuld zu
verwenden. Abgesehen davon darf die Haftung keineswegs etwa nur bis zur
Höhe der aktuellen Einkünfte bzw. des aktuellen Vermögens des
Haftungspflichtigen geltend gemacht werden (VwGH 28.5.2008, 2006/15/0007; VwGH
29.6.1999, 99/14/0128). Die Geltendmachung der Haftung könnte selbst dann
zweckmäßig sein, wenn die Haftungsschuld im Zeitpunkt der
Geltendmachung uneinbringlich ist, da dies nicht ausschließt, dass
künftig neu hervorgekommenes Vermögen oder künftig erzielte
Einkünfte zur Einbringlichkeit führen können (VwGH 28.11.2002,
97/13/0177; 14.12.2006, 2006/14/0044). Der Berufungswerber ist 44 Jahre alt
(geb. 7.3.1964) und damit noch geraume Zeit erwerbsfähig. Insgesamt gesehen
war die Haftungsinanspruchnahme daher zweckmäßig. Ein Teil der
Haftungsschuld kann wie bereits erwähnt mit den erwähnten
Einkommensteuerguthaben abgedeckt werden. Billigkeitsgründe, welche die
angeführten Zweckmäßigkeitsgründe überwiegen
würden, und eine Abstandnahme von der Geltendmachung der Haftung
rechtfertigen könnten, liegen nicht vor.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Linz, am 9.
Februar 2009
Normen und Schlagworte
- § 9 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 80 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 212 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 212a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 214 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 230 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 79 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
UneinbringlichkeitUmfang der HaftungspflichtZahlungen des HaftungsschuldnersZahlungserleichterungAussetzung der Einhebung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0716-L/04
- Stammnummer
- 39157
- Gültig
- 09.02.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF