Findok · Richtlinien
EStR 2000 Rz 7763–7764
29.6.5.2 Beginn, Ende und Umfang der Befreiung
geltende FassungRichtlinie2026-0.265.879gilt ab 13.03.2024
Inhaltsverzeichnis der EStR 2000
Wortlaut laut Findok
29.6.5.2 Beginn der Befreiung, Ende und Weiterleitung an das FinanzamtUmfang der Befreiung
Rz 7763:
Die Befreiung von der Abzugspflicht istbeginnt ab dem Zeitpunkt gegeben, ab dem die digitale Befreiungserklärung - bei Wertpapieren für das auf Depot liegende Wertpapier - bei der Bank vorliegt, jedoch nur unter der Voraussetzung der unverzüglichen nachweislichen (zB Postausgangsbuch) Weiterleitung an oder sobald dem Abzugsverpflichteten - sofern dieser kein Kreditinstitut ist - das Finanzamt. Die Befreiungserklärung muss vollständig ausgefüllt sein. Die Identität des Steuerpflichtigen,Vorliegen der der Empfänger derVoraussetzungen gemäß § 94 Z 5 lit. a und b EStG 1988 Kapitaleinkünfte ist, muss nachgewiesen seinglaubhaft gemacht wird. Leitet die BankKorrespondierend endet die von einer derartigen Befreiungserklärung zu erstellende Gleichschrift (Durchschrift) aus von ihr zu vertretenden Gründen nicht dem Finanzamt weiter, so ist sie im WegeBefreiung mit Widerruf durch den Empfänger oder mit der Haftung in Anspruch zu nehmen. Die nachweisliche Weiterleitung hat an jenes Finanzamt zu erfolgenZustellung eines Bescheides, beiin dem der Steuerpflichtige mit der angegebenen Steuernummer erfasst ist oder -festgestellt wird, dass die Befreiungserklärung unrichtig ist. Zu Beginn und Ende der Befreiung bei steuerfreien Anlegern - zu erfassen wäreAngabe einer digitalen Befreiungserklärung siehe Rz 7777g f.
Im Hinblick auf mögliche Haftungsfolgen für die Kreditinstitute bestehen keine Bedenken, wenn folgende Vorgangsweise eingehalten wird:
1.Wird von einer Körperschaft erstmalig nach dem 1. Jänner 2025 bei einem Kreditinstitut ein Produkt (Konto, Subkonto, Sparbuch, Depot, usw.) eröffnet, bestehen folgende Möglichkeiten:
a)Die Körperschaft gibt für dieses ein bestimmtes Produkt (Konto, Subkonto, Sparbuch, Depot, usw.) und für jedes weitere in der Zukunft bei diesem Kreditinstitut eröffnete KontoProdukt (Konto, Subkonto, Sparbuch, Depot, usw.) eine gesonderte digitale Befreiungserklärung ab.
b)Eine gesonderte BefreiungserklärungDie Körperschaft gibt für alle nach der erstmaligen Konteneröffnung künftig zu eröffnenden Konten kann unterbleibensämtliche bestehende und künftige Produkte (Konto, wenn die Körperschaft das Kreditinstitut ermächtigtSubkonto, der Finanzverwaltung im Bedarfsfall eine Auflistung (ohne Kontensalden) aller KESt-befreiten Konten (Subkonten, Sparbuch, DepotsDepot, usw.) zu übermitteln. Das Kreditinstitut hat in diesem Fall diese Ermächtigung durch die Körperschaft mit der ersteneine digitale Befreiungserklärung dem für die Körperschaft zuständigen Finanzamt zu übermittelnab.
2.Wurden von Körperschaften Befreiungserklärungen abgegeben, die auch künftig zu eröffnende Konten, Subkonten, Sparbücher und Depots umfassen sollen, gelten diese Befreiungserklärungen nur für die bis zum 30. Juni 2006 eröffneten Konten, Subkonten, Sparbücher und Depots. Für alle ab 1. Juli 2006 eröffneten Konten usw. ist im Sinne des Punktes 1 vorzugehen: Entweder wird für alle ab 1. Juli 2006 eröffneten Konten jeweils eine eigene Befreiungserklärung an das zuständige Finanzamt übermittelt oder die Körperschaft erteilt die Ermächtigung, für alle nachvor dem 1. Juli 2006 eröffneten Konten der Finanzverwaltung im Bedarfsfall eine Auflistung (ohne Kontensalden) aller KESt-befreiten KontenJänner 2025 abgegebene Befreiungserklärungen von Körperschaften, usw. zu übermitteln,die bereits die das Kreditinstitut an das zuständige Finanzamt weiterzuleitenVoraussetzungen einer digitalen Befreiungserklärung erfüllen, siehe Rz 7777i hat.
Hat einDas Kreditinstitut entsprechend organisatorisch vorgesorgt, dass die Gleichschriften (Durchschriften) der Befreiungserklärungen an das zuständige Finanzamt weitergeleitet werden und stellt sich heraus, dass eine Gleichschrift (Durchschrift) dennoch nicht dem zuständigen Finanzamt zugekommen ist, kann ersatzweise eine Kopie der betreffenden Befreiungserklärung an das Finanzamt weitergeleitet werden. Wurde die Befreiungserklärung nicht nachweislich unverzüglich an das Finanzamt weitergeleitet, - soweit nichts Anderes bestimmt ist die Befreiung erst mit der Weiterleitung einer Kopie der Befreiungserklärung an das Finanzamt gegeben. Im Übrigen ist das Kreditinstitut- nicht verhaltenverpflichtet, von sich aus zu überprüfen, ob die Angaben in der Befreiungserklärung zutreffen.
29.6.5.3 Gläubiger - Schuldneridentität
Rz 7764:
DieEine Befreiung kommt auch in jenen Fällen zum Zug, in denen ein Kreditinstitut gleichzeitig Eigentümer eines Wertpapiers ist. In diesem Fall bedarf es nicht der Abgabe einer Befreiungserklärung bzwdigitalen Befreiungserklärung. der Weiterleitung einer Gleichschrift (Durchschrift) an das Finanzamt, dieDie Kapitaleinkünfte bleiben jedenfalls aufgrund § 94 Z 1 EStG 1988 KESt-frei. Dies gilt auch für die aus Wertpapierpensionsgeschäften und Wertpapierleihegeschäften dem Kreditinstitut zukommenden Kapitaleinkünfte.
29.6.5.4 Ende der Befreiung
Rz 7765:
Der Empfänger der Kapitaleinkünfte ist zu einer Widerrufserklärung verpflichtet, wenn die Kapitaleinkünfte nicht mehr zu seinen Betriebseinnahmen gehören. Die Freistellung der Kapitaleinkünfte vom Steuerabzug endet mit der Abgabe einer derartigen Widerrufserklärung oder - bei Wertpapieren - mit der Entnahme des Papiers und/oder des Kupons aus dem Depot. Weiters endet die KESt-Abzugsbefreiung mit der Zustellung eines Feststellungsbescheides an das Kreditinstitut, in dem die Unrichtigkeit der Befreiungserklärung ausgesprochen wird oder wenn aufgrund einer Änderung der Kontoinhaberschaft die für die Befreiung notwendigen Voraussetzungen wegfallen (zB Untergang der juristischen Person bei Umwandlungen auf natürliche Personen).
Normen und Schlagworte
- § 94 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 94 Z 5 lit. a und b EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
BefreiungenGläubiger-Schuldner-IdentitätBeteiligungserträgeRückerstattungsverfahrenMutter-/TochterrichtlinieMissbrauchsverdachtKESt-ErstattungOffenkundige verdeckte AusschüttungenZwischenbankgeschäfteAuslandsfilialenBefreiungserklärungPensionskasseVeranlagungs- undRisikogemeinschaftMitarbeitervorsorgekasseUnterstützungskasseArbeitnehmerförderungsstiftungunentbehrlicher Hilfsbetriebhumanitäre SpendengelderMittelstandsfinanzierungsgesellschaftZuwendungen von StiftungenWegzuginternationale FinanzinstitutionenKapitalerhöhung aus Gesellschaftsmittelnbeschränkt Steuerpflichtige
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2026-0.265.879
- GZ der Erstfassung
- 06 0104/9-IV/6/00
- Stammnummer
- 19973
- Enthalten in Fassung
- 21, 22, 23, 24 (geltend: 24)
- Gültig
- 13.03.2024 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF