29.6.15 Digitale Befreiungserklärung (§ 94 Z 15 EStG 1988) 29.6.15.1 Allgemeines Rz 7777b: § 94 Z 5 und Z 12 EStG 1988 sehen für Einkünfte, bei denen der Kapitalertragsteuerabzug durch ein Kreditinstitut vorzunehmen ist, als Voraussetzung für die Inanspruchnahme der KESt-Befreiung…
… 94 Z 5 EStG 1988 gegenüber der zum Kapitalertragsteuerabzug verpflichtenden Bank, dass die Zinserträge als Betriebseinnahmen eines inländischen Betriebes erfasst würden und daher keine Kapitalertragsteuer (KESt) einzubehalten sei (KESt-Befreiungserklärung). In der Folge wurde von der zum KESt-Abzug verpflichtenden Bank keine KESt abgezogen. Im…
…die Schlussbesprechung festgestellt, dass nach Auffassung des BMF ab 1. Jänner 2008 für Zinserträge aus Investmentfonds aus festverzinslichen inländischen Wertpapieren iZm dem Forstbetrieb keine Kapitalertragsteuer abgeführt und eine KESt-Befreiungserklärung nicht zulässig sei. Für diese Zinseinkünfte sei daher eine Kapitalertragssteuerpflicht gegeben. Im 1. Halbjahr 2010…
…2002 und 2003 eröffnet wurden, wobei die entsprechende Kapitalertragsteuer den Betrag von insgesamt € 9.617,01 ausmacht. Das Finanzamt forderte daraufhin die Bw auf, mitzuteilen, wann die Befreiungserklärungen über diese Konten, für die die Rückerstattung von Kapitalertragsteuer beantragt werde, bei der Bank abgegeben und…
…auch nicht Befreiungserklärungen gemäß § 94 Z 5 EStG außer Wirksamkeit (EAS 1474); und zwar auch dann nicht, wenn es sich um griechische Staatsanleihen handelt, die gemäß dem DBA in den Händen der die Befreiungserklärung abgebenden österreichischen Kapitalgesellschaft steuerfrei sind; denn in der Befreiungserklärung ist lediglich…
…| € Von der Bank wurde dabei keine KESt einbehalten, da die Gesellschaft bzw. deren Rechtsvorgängerin für sämtliche Bankkonten eine KESt-Befreiungserklärung gemäß § 94 Z 5 EStG abgegeben hat. Mit Bescheiden vom 14. September 2009 wurde KESt iHv insgesamt 112.679,08 € vorgeschrieben und…
…Rückerstattungsweg herbeigeführt werden. Die Verordnung dient allerdings lediglich der Durchführung der Doppelbesteuerungsabkommen; sie hat keinen Einfluss auf außerhalb von Doppelbesteuerungsabkommen bestehende KESt-Freistellungsregelungen. Sie setzt daher auch nicht Befreiungserklärungen gemäß § 94 Z 5 EStG 1988 außer Wirksamkeit. 21. Juni 1999 Für den Bundesminister: Dr. Loukota …
…werden könne, dass Mängel des für die Rückzahlung entscheidenden Titels nicht im Rückzahlungsverfahren geheilt werden können: Das heißt, angewendet auf den berufungsgegenständlichen Fall, dass Mängel bei Abgabe der Befreiungserklärung bzw. überhaupt die fehlende Befreiungserklärung nicht im Rückzahlungs-verfahren saniert werden können, also eine Rückzahlung gem. …
…werden könne, dass Mängel des für die Rückzahlung entscheidenden Titels nicht im Rückzahlungsverfahren geheilt werden können: Das heißt, angewendet auf den berufungsgegenständlichen Fall, dass Mängel bei Abgabe der Befreiungserklärung bzw. überhaupt die fehlende Befreiungserklärung nicht im Rückzahlungs-verfahren saniert werden können, also eine Rückzahlung gem. …
…dass Mängel des für die Rückzahlung ent-scheidenden Titels nicht im Rückzahlungsverfahren geheilt werden können: Das heißt, angewendet auf den berufungsgegenständlichen Fall, dass Mängel bei Abgabe der Be-freiungserklärung bzw. überhaupt die fehlende Befreiungserklärung nicht im Rückzahlungs-verfahren saniert werden können, also eine Rückzahlung gem…
…dem der Gerichtshof bei gleichem Sachverhalt ausdrücklich festgehalten hat, dass die einzige Möglichkeit, die Kapitalertragsteuer zu vermeiden für den Rechtsträger in der Abgabe einer Befreiungserklärung nach § 94 Z 5 EStG bestehe. Diese Rechtslage hat sich erst durch das Abgabenänderungsgesetz 2005 (BGBl. I 161/2005) geändert…
…vorliegen. Auch wenn sich diese Regelung in den Einkommensteuerrichtlinien auf Anleihezinsen (Zinsen aus Forderungswertpapieren) bezieht, wird sie sinngemäß auch für Zinsen aus Bankeinlagen gelten. Der Weg, über eine "Befreiungserklärung" nach § 94 Z 5 EStG 1988 zu einer KESt-Freistellung zu gelangen, ist nicht gangbar, weil…
…Erträgen). Die von der ausschüttenden Körperschaft einbehaltene KESt aus inländischen Dividenden bzw. Gewinnanteilen ist auf die KöSt anrechenbar. Der KESt-Abzug durch die depotführende Bank des Anteilinhabers wird in der Regel durch eine Befreiungserklärung nach § 94 Z 5 EStG 1988 unterdrückt. Ein allfälliger KESt-Abzug…
…Weiters endet die KESt-Abzugsbefreiung mit der Zustellung eines Feststellungsbescheides an das Kreditinstitut, in dem die Unrichtigkeit der Befreiungserklärung ausgesprochen wird oder wenn aufgrund einer Änderung der Kontoinhaberschaft die für die Befreiung notwendigen Voraussetzungen wegfallen (zB Untergang der juristischen Person bei Umwandlungen auf natürliche Personen).
…Spezialthema Kombination von Ausschüttung und Thesaurierung Rz 353: Juristische Personen haben nach § 94 Z 5 EStG 1988 die Möglichkeit, eine Befreiungserklärung abzugeben, damit der inländische Abzugsverpflichtete keine KESt von Einkünften aus Kapitalvermögen in Abzug bringen muss. Wenn, wie unter Abschnitt 3.1.1.3.2…
…in denen festgestellt wird, dass gemäß § 94 Z 5 EStG 1988 gegenüber der XY-Bank. abgegebene Befreiungserklärungen zu den Kontonummern 1,2,3,4 unrichtig sind sowie b) vom 20. Dezember 2004, mit denen hinsichtlich der in Punkt a) angeführten Konten Kapitalertragsteuer gemäß § 93 Abs…
29.6 Befreiungen vom Kapitalertragsteuerabzug 29.6.1 Gläubiger-Schuldner-Identität (§ 94 Z 1 EStG 1988) Rz 7753: Die Abzugsbefreiung kommt insbesondere dann zum Zuge, wenn ein Wertpapieremittent ein von ihm ausgegebenes Wertpapier im eigenen Bestand hat. Eine Abzugsbefreiung ist auch insoweit denkbar, als die…
29.6.2.2 Beteiligungserträge ausländischer Körperschaften 29.6.2.2.1 Voraussetzungen für die Befreiung Rz 7755: Die Befreiung umfasst jene Kapitalerträge, die an eine ausländische Gesellschaft gezahlt werden, welche die in der Anlage 2 zum EStG 1988 vorgesehenen Voraussetzungen des Art. 2 der…
29.6.2.2.2 Verhältnis Befreiung gemäß § 94 Z 2 EStG 1988 zum DBA-Recht und § 21 Abs. 1 Z 1a KStG 1988 Rz 7756: Österreich hat mit EU-Mitgliedstaaten Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen, die bei Dividendenzahlungen österreichischer Kapitalgesellschaften an im DBA-Staat ansässige Steuerpflichtige eine…
29.6.2.2.3.2 Offenkundige verdeckte Ausschüttungen Rz 7758: § 1 Z 2 VO BGBl. Nr. 56/1995 sieht weiters bei offenkundigen verdeckten Ausschüttungen iSd § 8 Abs. 2 KStG 1988 einen zwingenden KESt-Abzug mit nachfolgendem Rückerstattungsverfahren vor. Es wird damit die ausländische Muttergesellschaft…