Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2286-W/05
Generelle Befreiungserklärung für alle bestehenden und künftig bei der Bank geführten Konten und Depots
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2286-W/05vom 09.03.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, Krems, vom 10. November 2005
gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 1/23 vom 12. Oktober 2005
betreffend Rückerstattung von Kapitalertragsteuer für den Zeitraum
2002 bis 2004 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Bei der Berufungswerberin (idF Bw) handelt es sich um eine
nach dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz als gemeinnützig anerkannte
Bauvereinigung, die in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft betrieben
wird.
Mit Schreiben vom 28. Juli 2005 stellte die Bw unter
Bezugnahme auf § 240 Abs. 3 BAO beim Finanzamt den Antrag auf
"Rückerstattung der (irrtümlich) einbehaltenen Kapitalertragsteuer
für die Jahre 2002 bis 2004". Aufgrund eines Versehens der
kontoführenden Bank seien bei einigen Konten bei der Gutschrift der
Habenzinsen die Kapitalertragsteuer einbehalten und an das zuständige
Finanzamt abgeführt worden. Als Nachweis für die irrtümlich
einbehaltene Kapitalertragsteuer legte die Bw eine detaillierte Aufstellung
über die betroffenen Konten bei.
Dieser Aufstellung ist zu entnehmen, dass es sich um
insgesamt fünfzehn Konten handelt, die in den Jahren 2002 und 2003
eröffnet wurden, wobei die entsprechende Kapitalertragsteuer den Betrag von
insgesamt € 9.617,01 ausmacht.
Das Finanzamt forderte daraufhin die Bw auf, mitzuteilen,
wann die Befreiungserklärungen über diese Konten, für die die
Rückerstattung von Kapitalertragsteuer beantragt werde, bei der Bank
abgegeben und wann sie von der Bank an das Finanzamt weitergeleitet worden
seien.
In der Folge wurde eine mit 13. Mai 1997 datierte und am
gleichen Tag bei der Bank eingelangte Befreiungserklärung vorgelegt, die
auf die Konto-Nr. 05008x lautet, wobei als Zusatz angeführt ist:
"Wir erklären, dass die
Kapitalerträge aus
sämtlichen oben
genannten sowie allen künftig für uns bei Ihnen geführten
Konten und Depots jeweils als
Betriebseinnahmen eines Betriebes, der kein Hoheitsbetrieb im Sinne des
§ 2 Abs. 5 KStG 1988 ist, zu erfassen sind."
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 12. Oktober 2005 wies
das Finanzamt diesen Antrag auf Rückerstattung der Kapitalertragsteuer ab,
da die Einbehaltung und Abfuhr der Kapitalertragsteuer nicht irrtümlich
erfolgt sei. Eine Rückerstattung nach § 240 Abs. 3 BAO sei nur
möglich, wenn die kontoführende Bank die Kapitalertragsteuer zu
Unrecht einbehalten habe. Da für die Konten, für die die
Rückerstattung beantragt werde, aber keine Befreiungserklärungen
vorgelegen seien, sei die Bank verpflichtet gewesen, Kapitalertragsteuer
einzubehalten und abzuführen. Die Tatsache, dass am 13. Mai 1997 eine
Befreiungserklärung für alle künftigen bei derselben Bank
geführten Konten abgegeben worden sei, sei dabei nicht maßgeblich.
Eine Befreiungserklärung für zukünftige, nicht durch Kontonummern
eindeutig definierte Konten könne nicht anerkannt werden, da diese
"Blanko-Befreiungserklärung" die von der Kapitalertagsteuer befreiten
Konten jeglicher Kontrolle durch die Finanzverwaltung entziehen würde.
Daher wirke die am 13. Mai 1997 abgegebene Befreiungserklärung nur für
das Konto, das darauf angeführt sei.
In der Berufung vom 10. November 2005 bezog sich die Bw auf
eine entsprechende Verwaltungspraxis bezüglich Befreiungserklärungen.
In Abstimmung zwischen Vertretern der Kreditwirtschaft und dem Bundesministerium
für Finanzen (BMF) im Jahre 1993 sei Einvernehmen darüber erzielt
worden, dass Befreiungserklärungen gemäß
§ 94 Z 5 EStG
1988 auf sämtliche vorhandenen und künftig zu eröffnenden Konten
abgegeben werden dürften und auch wirksam seien. Diese Vorgangsweise sei
seither in der Kreditwirtschaft praktiziert worden. Nunmehr liege eine
Einzelerledigung des BMF vom 2. April 2004 vor, wonach eine
Befreiungserklärung, die auch künftig zu eröffnende Konten,
Sparbücher und Depots einbeziehe, die Kontrollmöglichkeit der Finanz
bezüglich der befreiten Konten vereiteln würde. Weiters werde
ergänzend angeführt, dass diese Rechtsansicht in die
Einkommensteuerrichtlinien aufgenommen werden soll. Bis dato sei in den
Einkommensteuerrichtlinien aber noch keine entsprechend gelagerte Aussage zu
finden. Die in dieser Einzelerledigung dargestellte Rechtsmeinung sei daher auch
nicht verbindlich. Vielmehr sei im Rahmen von Gesprächen mit der
Finanzverwaltung eine Erledigung dahingehend, dass generelle
Befreiungserklärungen gültig seien, in Aussicht gestellt
worden.
Zudem handle es sich bei der Bw um einen
gemeinnützigen Bauträger gemäß
§ 5 Z 10 sowie
§ 6a KStG 1988. Gemeinnützige Bauträger seien von der
unbeschränkten Körperschaftsteuerpflicht befreit, soweit sich ihre
Tätigkeiten auf die in § 7 Abs. 1 bis 3
Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz angeführten Geschäfte und die
Vermögensverwaltung beschränke. Da die Bw ausschließlich
steuerbefreite Tätigkeiten ausübe, müsse die Zuordnung der
Vermögensverwaltung eindeutig zum steuerbefreiten Bereich
erfolgen.
Im gegebenen Fall sei die Kapitalertragsteuer zu Unrecht
einbehalten worden, einerseits aufgrund der bestehenden generellen
Befreiungserklärung, andererseits aber auch durch die nicht bestehende
Steuerplicht der Bw für ihre Vermögensverwaltung. Weiters sei, da die
Bw ausschließlich steuerbefreite Tätigkeiten durchführe und
daher nicht die Möglichkeit des Ausgleichs der einbehaltenen Beträge
im Rahmen der Veranlagung habe, die Bestimmung des § 240 Abs. 3 BAO
anwendbar.
Das Finanzamt legte diese Berufung in der Folge dem
unabhängigen Finanzsenat (UFS) zur Entscheidung vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Die Bw bringt vor, dass sie zum einen als
gemeinnützige Bauvereinigung von der unbeschränkten
Körperschaftsteuerpflicht befreit sei und zum anderen eine "generelle
Befreiungserklärung" abgegeben habe.
Die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen lauten wie
folgt:
Gemäß
§ 1 Abs. 2 Z 1 KStG 1988 sind
juristische Personen des privaten Rechts, die im Inland ihre
Geschäftsleitung oder ihren Sitz haben, unbeschränkt steuerpflichtig.
Die unbeschränkte Steuerpflicht erstreckt sich auf alle in- und
ausländischen Einkünfte im Sinne des § 2 EStG
1988.
Gemäß
§ 1 Abs. 3 Z 3 KStG 1988 sind
Körperschaften im Sinne des Abs. 2 (somit auch juristische Personen des
privaten Rechts), soweit sie von der unbeschränkten
Körperschaftsteuerpflicht befreit sind, mit ihren Einkünften im Sinne
des § 21 Abs. 2 beschränkt steuerpflichtig.
Nach § 21 Abs. 2 KStG 1988 erstreckt sich die
Steuerpflicht ua bei beschränkt Steuerpflichtigen im Sinne des
§ 1 Abs. 3 Z 3 (insbesondere) auf Einkünfte, bei denen die Steuer
durch Steuerabzug erhoben wird.
§ 5 Z 10 KStG 1988 bestimmt, dass
Bauvereinigungen, die nach dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz als
gemeinnützig anerkannt sind, von der unbeschränkten
Körperschaftsteuerpflicht befreit sind, wenn sich ihre Tätigkeit auf
die in § 7 Abs. 1 bis 3 des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes
genannten Geschäfte und die Vermögensverwaltung beschränkt, nach
Maßgabe des § 6a KStG 1988.
§ 94 Z 5 EStG 1988 regelt, dass der zum Abzug
Verpflichtete (gemäß
§ 95 Abs. 3 idR der Schuldner der
Kapitalerträge) bei Kapitalerträgen im Sinne des § 93 Abs. 2
Z 3 (Zinserträge aus Geldeinlagen bei Kreditinstituten) und Abs. 3
(Kapitalerträge aus Forderungswertpapieren), deren Empfänger keine
natürliche Person ist, unter folgenden Voraussetzungen keine
Kapitalertragsteuer abzuziehen hat:
a) Der Empfänger erklärt dem zum Abzug
Verpflichteten bei Nachweis seiner Identität schriftlich, dass die
Zinserträge als Betriebseinnahmen eines in- oder ausländischen
Betriebes, ausgenommen eines Hoheitsbetriebes (§ 2 Abs. 5 KStG 1988)
zu erfassen sind (Befreiungserklärung).
b) Der Empfänger leitet eine Gleichschrift der
Befreiungserklärung unter Angabe seiner Steuernummer im Wege des zum Abzug
Verpflichteten dem zuständigen Finanzamt zu.
c) Bei Kapitalerträgen gemäß
§ 93
Abs. 3 sind das Wertpapier und der Kupon auf dem Depot eines Kreditinstitutes
hinterlegt.
Der Empfänger hat dem zum Abzug Verpflichteten und dem
zuständigen Finanzamt im Wege des zum Abzug Verpflichteten
unverzüglich alle Umstände mitzuteilen, die dazu führen, dass die
Kapitalerträge nicht mehr zu den Einnahmen eines in- oder
ausländischen Betriebes gehören (Widerrufserklärung). Die
Befreiung beginnt mit dem Vorliegen sämtlicher unter lit. a bis c
angeführten Umstände und endet mit dem Wegfallen der Voraussetzung der
lit. c, der Abgabe der Widerrufserklärung oder mit der Zustellung eines
Bescheides, in dem festgestellt wird, dass die Befreiungserklärung
unrichtig ist.
Dem Vorbringen der Bw in der Berufung, wonach schon "durch
die nicht bestehende Steuerpflicht für ihre Vermögensverwaltung" die
Kapitalertragsteuer zu Unrecht einbehalten wurde, ist zu entgegnen, dass nach
dem klaren Gesetzeswortlaut für von der unbeschränkten
Körperschaftsteuerpflicht befreite Körperschaften eine spezielle
Steuerpflicht im Sinne des § 1 Abs. 3 Z 3 iVm § 21 Abs. 2
und Abs. 3 KStG 1988 besteht, wenn und soweit eine Abzugsteuer einzubehalten
war. Demnach ist bei Einkünften im Sinne des § 21 Abs. 2 KStG
1988 die Kapitalertragsteuer abzuführen und diese kann trotz fehlender
(unbeschränkter) Steuerpflicht nicht im Veranlagungsweg rückerstattet
werden (vgl. VwGH 27.3.2002, 96/13/0073).
In Bezug auf das Hauptvorbringen der Bw, wonach eine
"generelle Befreiungserklärung" abgegeben worden sei und aus diesem Grund
die Bank keine Kapitalertragsteuer abziehen hätte dürfen, ist von
folgenden Überlegungen auszugehen:
Nach den gesetzlichen Vorgaben steht es im Ermessen des
Empfängers von Kapitalerträgen, beim zum Abzug der Kapitalertragsteuer
Verpflichteten (idR einer Bank) eine Befreiungserklärung abzugeben. Diese
Befreiungserklärung kann - abgesehen vom Erfordernis der Schriftlichkeit -
formlos sein. Auch ein amtlicher Vordruck ist nicht vorgesehen.
Eine Gleichschrift dieser Befreiungserklärung ist vom
Empfänger der Zinserträge über den Abzugsverpflichteten dem
zuständigen Finanzamt zuzuleiten. Absender dieser Gleichschrift ist somit
der Empfänger der Zinserträge. Aus dem Kontrollzweck dieser Bestimmung
ergibt sich, dass "zuständiges Finanzamt" nicht etwa das für die
Kapitalertragsteuer-Abfuhr zuständige ist, sondern dasjenige, dem die
Erfassung der betreffenden Betriebseinnahmen zur Einkommen- bzw.
Körperschaftsteuer obliegt.
Die Befreiung ist demnach so konzipiert, dass sie nicht von
der Betriebseinnahmeneigenschaft als solcher, sondern von der Abgabe der
Befreiungserklärung abhängig ist. Diese Lösung war erforderlich,
um nicht dem zum Steuerabzug Verpflichteten und gleichzeitig Haftenden die -
praktisch unmögliche - Prüfung der betrieblichen Verhältnisse des
Steuerschuldners aufzubürden (vgl. hiezu Schönstein, Die neue KESt auf
Zinserträge (Teil I) - Überblick über die Auswirkungen unter
Berücksichtigung der KESt-Richtlinien 1988, SWK 1988, A I
301).
Im konkreten Fall lautet, wie oben schon geschildert, die
mit 13. Mai 1997 datierte Befreiungserklärung eindeutig auf die Konto-Nr.
05008x der Bank, wobei als Zusatz die Erklärung der Bw enthalten ist, dass
die Kapitalerträge aus diesem Konto sowie "allen künftig für uns
bei Ihnen geführten Konten und Depots jeweils als Betriebseinnahmen" zu
erfassen sind.
In Bezug auf die Frage, ob diese Befreiungserklärung
der Bestimmung des § 94 Z 5 EStG 1988 entspricht, teilt der UFS die
mit 2. April 2004 datierte Ansicht des BMF, veröffentlicht in SWK 16/2004,
S. 545, wonach eine Erklärung dergestalt, dass Erträge "sowohl
aus bestehenden als auch künftig zu eröffnenden Konten, Subkonten,
Sparbücher und Depots" als Betriebseinnahmen eines in- oder
ausländischen Betrieben zu erfassen sind, keine ordnungsgemäße
Befreiungserklärung darstellt.
Aus der in der genannten Bestimmung vorgesehenen
Verpflichtung, die Befreiungserklärung an das Finanzamt weiterzuleiten, ist
nämlich ersichtlich, dass damit dem Finanzamt eine Kontrolle der als
befreit behandelten Erträge ermöglicht wird. Eine
"Befreiungserklärung", die auch zukünftig zu eröffnende Konten,
Sparbücher und Depots einbezieht, würde diese Kontrollmöglichkeit
hinsichtlich der letztgenannten Konten, Sparbücher und Depots vereiteln. Um
die gleiche Wirkung herzustellen, müsste diesfalls die Bank jedes
hinzukommende Konto etc. wiederum dem Finanzamt melden, wodurch - abgesehen
davon, dass diese Vorgangsweise gesetzlich nicht gedeckt ist - keinerlei
Entlastungseffekt für die Bank eintreten würde.
Im gegenständlichen Fall ist unbestritten, dass die
Bank die fünfzehn in den Jahren 2002 und 2003 neu hinzugekommenen Konten
dem zuständigen Finanzamt nicht gemeldet hat. Weiters fehlt es dem
Berufungsvorbringen der Bw an einer konkreten Auseinandersetzung mit der
gesetzlichen Bestimmung des § 94 Z 5 EStG 1988. Das Vorbringen der Bw
lässt sich damit zufassen, dass in den Einkommensteuerrichtlinien eine
solche "generelle Befreiungserklärung" nicht ausdrücklich
ausgeschlossen wird, weshalb die Anwendung der Ansicht des BMF´s vom 2.
April 2004 "auch nicht verbindlich vorgegeben werden kann". Damit ignoriert die
Bw aber den rechtlichen Charakter dieser Einkommensteuerrichtlinien. Es handelt
sich dabei nämlich mangels Kundmachung im Bundesgesetzblatt um keine
für den UFS und in weiterer Folge für den VwGH beachtliche
Rechtsquelle. Erlässe der Finanzverwaltung begründen demnach auch
keine Rechte (und Pflichten) der Steuerpflichtigen (vgl. VwGH 28.1.2003,
2002/14/0139).
Überdies kann den Einkommensteuerrichtlinien gerade in
Bezug auf Form und Inhalt von Befreiungserklärungen keine eindeutige
Aussage entnommen werden. Auch der Hinweis der Bw auf Gespräche zwischen
Vertretern der Kreditwirtschaft und dem BMF sowie auf ein entsprechendes
Einvernehmen betreffend "generelle Befreiungserklärungen" ist für den
gegenständlichen Rechtsstreit nicht von Belang, da die vorliegende
Befreiungserklärung allein am gesetzlichen Wortlaut zu messen
ist.
Hinzu kommt, dass dem Steuerakt der Bw zu entnehmen ist,
dass sie betreffend sämtliche Konten bei anderen Banken sehr wohl für
jedes einzelne Konto eine eigene Befreiungserklärung abgegeben hat. Aber
auch betreffend andere Konten der Bw bei der Bank liegen jeweils spezielle
Befreiungserklärungen im Steuerakt auf (so vom 2. August 1999 für das
Konto-Nr. 05062x, vom 17. September 1999 für das Konto-Nr. 05242x und vom
11. Oktober 1999 für das Konto-Nr. 05244x).
Zusammenfassend teilt der UFS die Ansicht des Finanzamtes
im angefochtenen Bescheid, dass die Bw. keine ordnungsgemäße
Befreiungserklärung abgegeben hat und die Bank betreffend diese
fünfzehn Konten verpflichtet war, Kapitalertragsteuer einzubehalten und an
das Finanzamt abzuführen.
Da damit die Kapitalertragsteuer nicht zu Unrecht
einbehalten worden ist, musste dem auf § 240 Abs. 3 BAO
gestützten Antrag der Bw auf Rückerstattung der Erfolg versagt
bleiben.
Wien, am 9.
März 2006
Normen und Schlagworte
- § 1 Abs. 2 Z 1 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
- § 1 Abs. 3 Z 3 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
- § 21 Abs. 2 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
- § 5 Z 10 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
- § 94 Z 5 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 240 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2286-W/05
- Stammnummer
- 21282
- Gültig
- 09.03.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF