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Findok · Richtlinien

InvFR 2018 Rz 344–354

3.2.4.2. Ausschüttungsgleicher Ertrag

geltende FassungRichtlinieBMF-010200/0019-IV/1/2018gilt ab 19.07.2018

Inhaltsverzeichnis der InvFR 2018

Wortlaut laut Findok

3.2.4.2. Ausschüttungsgleicher Ertrag 3.2.4.2.1. Zeitliche Erfassung Rz 344: Die zeitliche Erfassung entspricht der Vorgangsweise bei Anteilen im Betriebsvermögen von natürlichen Personen (siehe Rz 284 f). Beispiel: Das Geschäftsjahr des thesaurierenden Investmentfonds I endet am 30.10. Die Ausschüttung der KESt wird am 20.12. durchgeführt, mit diesem Tag wird der Zufluss der Erträge fingiert. Würde keine Ausschüttung der KESt erfolgen, würde der Zufluss der Erträge zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der für die ertragsteuerliche Behandlung relevanten Daten durch die Meldestelle gemäß § 12 KMG fingiert. Zurechnung der Einkünfte: Mit fingiertem Zufluss am 20.12. (unabhängig von der Gewinnermittlungsart). Eine Anrechnung der inländischen KESt auf Dividenden (bzw. allfälligen ausländischen anrechenbaren Steuer) ist bei Zurechnung der Einkünfte als ausschüttungsgleicher Ertrag möglich. Meldet der Investmentfonds die Anzahl der Stücke zum Zuflusszeitpunkt, ist die Anzahl der zu diesem Zeitpunkt gehaltenen Stücke relevant. Andernfalls erfolgt die Anrechnung nur für Anteile, die zum Zeitpunkt des Fondsgeschäftsjahresendes gehalten werden. Die Veräußerung der Anteile führt nicht zum Zufluss der auf Fondsebene erzielten Erträge. Sofern keine Ausschüttung erfolgt, fließen diese Erträge ausschließlich in Form der ausschüttungsgleichen Erträge gemäß § 186 Abs. 2 Z 1 lit. b InvFG 2011 - unabhängig von der Art der Einkünfte- bzw. Gewinnermittlung - zu. Daraus ergibt sich, dass im Rahmen der Veräußerung der Anteile beispielsweise auch für allfällige auf Fondsebene erzielte Dividenden die Befreiung nach § 10 KStG 1988 nicht zur Anwendung kommt. 3.2.4.2.2. Komponenten und steuerliche Behandlung Rz 345: Nach § 186 Abs. 2 Z 2 InvFG 2011 hat der steuerliche Vertreter der Meldestelle gemäß § 12 KMG die Zusammensetzung der ausschüttungsgleichen Erträge zu übermitteln. Zu den Einkünften gehören auch Beträge, die neu hinzukommende Anteilinhaber für den zum Ausgabetag ausgewiesenen Ertrag aus Zinsen, Dividenden und Substanz leisten (Ertragsausgleich auf Zinsen, Dividenden und Substanzerträge). Beim Ertragsausgleich ist zu beachten, dass sich dieser auch auf Dividenden bezieht, die bei Körperschaften gemäß § 10 KStG 1988 steuerbefreit sind. Diese erhöhen im Rahmen des ausschüttungsgleichen Ertrages ebenfalls den steuerlichen Buchwert. Eine daraus resultierende Teilwertabschreibung bzw. ein daraus resultierender Veräußerungsverlust ist allerdings bei Vorliegen eines unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhangs steuerlich gemäß § 12 Abs. 2 KStG 1988 nicht abzugsfähig. Siehe auch die Ausführungen zu eingekauften Ausschüttungen unter Rz 285. 3.2.4.2.2.1. Einkünfte im Einzelnen Rz 346: Siehe Anteile im Betriebsvermögen natürlicher Personen (Rz 308 ff). 3.2.4.2.2.2. Dividenden 3.2.4.2.2.2.1. Inländische Dividenden Rz 347: Siehe die Ausführungen zur Ausschüttung, Rz 309. 3.2.4.2.2.2.2. Ausländische Dividenden Rz 348: Siehe die Ausführungen zur Ausschüttung, Rz 310. 3.2.4.2.2.3. Zinsen Rz 349: Siehe die Ausführungen zur Ausschüttung, Rz 311. 3.2.4.2.2.4. "Substanzgewinne" (Einkünfte iSd § 27 Abs. 3 und 4 EStG 1988) Rz 350: Siehe die Ausführungen zur Ausschüttung, Rz 312. 3.2.4.2.3. AIF-Einkünfte Rz 351: Siehe die Ausführungen zur Ausschüttung, Rz 313. 3.2.4.3. Veräußerung eines Investmentfondsanteils 3.2.4.3.1. Modifizierung der Anschaffungskosten Rz 352: Zur Ermittlung bzw. Modifizierung der Anschaffungskosten im betrieblichen Bereich siehe die Ausführungen zu Anteilen im Betriebsvermögen natürlicher Personen (Rz 318 f). 3.2.4.4. Spezialthema Kombination von Ausschüttung und Thesaurierung Rz 353: Juristische Personen haben nach § 94 Z 5 EStG 1988 die Möglichkeit, eine Befreiungserklärung abzugeben, damit der inländische Abzugsverpflichtete keine KESt von Einkünften aus Kapitalvermögen in Abzug bringen muss. Wenn, wie unter Abschnitt 3.1.1.3.2. ausgeführt, bei inländischen Investmentfonds die Ausschüttung nicht innerhalb von vier Monaten nach Ende des Geschäftsjahres des Fonds erfolgt oder nicht sämtliche Erträge ausgeschüttet werden, hat der inländische Fonds einen Betrag in der Höhe der auf die ausschüttungsgleichen Erträge gemäß § 186 Abs. 2 Z 1 erster Satz InvFG 2011 entfallenden KESt zuzüglich des gemäß § 124b Z 186 EStG 1988 freiwillig geleisteten Betrages auszuzahlen. Eine KESt-Ausschüttung kann nur unter den in § 58 Abs. 2 InvFG 2011 angeführten Bedingungen (zB Vorliegen von KESt-Befreiungserklärungen) mit entsprechender Nachweisführung durch die den OGAW verwaltende Verwaltungsgesellschaft entfallen. Rz 354: Wenn ein inländischer Fonds eine Auszahlung in Höhe der auf die ausschüttungsgleichen Erträge entfallenden KESt vornimmt (insbesondere bei thesaurierenden Publikumsfonds), ist diese Auszahlung als Ausschüttung zu werten, die entsprechend der Ausführungen in Abschnitt 3.2.2.1. zu behandeln ist. Im Rahmen der Veranlagung sind - zusätzlich zur Ausschüttung - die ausschüttungsgleichen Erträge entsprechend der Ausführungen in Abschnitt 3.2.2.2. anzusetzen, weil die Ausschüttung insgesamt nur einen Teil der tatsächlich anzusetzenden ausschüttungsgleichen Erträge abdeckt. Eine Anrechnung der KESt ist nur möglich, wenn diese tatsächlich einbehalten und abgeführt wurde. Dies geschieht nur, wenn die Körperschaft keine Befreiungserklärung iSd § 94 Z 5 EStG 1988 abgegeben hat. Beispiel: Kombination Ausschüttung und Thesaurierung (mit Befreiungserklärung) | | 1 Anteil | | 1 Anteil | Steuerbasis | | EUR | | EUR | EUR | Einkünfte iSd § 27 Abs. 2 EStG 1988 | 100,00 | 100% | 100,00 | | Einkünfte iSd § 27 Abs. 3 und 4 EStG 1988 | 100,00 | 60% | 60,00 | | | 200,00 | | 160,00 | | KESt-Auszlg. gemäß § 58 InvFG 2011 = Ausschüttung | 27,5% | 44,00 | | Bemessungsgrundlage nach § 186 Abs. 2 Z 1 InvFG 2011 | | | 200,00 | davon Ausschüttung | | | | -44,00 | agE im Rahmen der Veranlagung zusätzlich anzusetzen | | | 156,00 Werden die als ausgeschüttet geltenden Erträge iHv EUR 156 später tatsächlich ausgeschüttet, sind diese steuerfrei. Der Buchwert ist steuerneutral abzustocken (§ 186 Abs. 3 InvFG 2011).  

Normen und Schlagworte

ErtragsausgleichTeilwertabschreibungVeräußerungsverlustBefreiungserklärung

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010200/0019-IV/1/2018
Amtl. Veröffentlichung
AV Nr. 106/2018
Stammnummer
74706
Enthalten in Fassung
1 (geltend: 1)
Gültig
19.07.2018 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF