Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0469-I/02
Zeitlicher Umfang der Haftung bei Zurücklegung der Geschäftsführerfunktion, Überwachungspflicht
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0469-I/02vom 13.10.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Den GmbH-Geschäftsführer trifft die Verpflichtung gemäß § 80 Abs. 1 BAO nur in jenem Zeitraum, in dem er die Vertreterstellung innehat. Nur in diesem Zeitraum kann er eine haftungsrelevante Pflichtverletzung begehen. Bei der Umsatz- und Kapitalertragsteuer richtet sich der Zeitpunkt, ab dem zu beurteilen ist, ob der Vertreter den abgabenrechtlichen Zahlungspflichten nachgekommen ist, danach, wann diese Selbstbemessungsabgaben bei Beachtung der abgabenrechtlichen Vorschriften zu entrichten bzw. einzubehalten und abzuführen gewesen wären. Legt der Geschäftsführer seine Funktion während des Jahres zurück, so haftet er bei Vorliegen aller übrigen Voraussetzungen nur für jenen Teil der - (aus einer Schätzung der Besteuerungsgrundlagen resultierenden) - Umsatz- und Kapitalertragsteuernachforderung, der bei einem pflichtgemäßen Verhalten in der Zeit der aufrechten Vertretungstätigkeit als Umsatzsteuervorauszahlungen zu entrichten bzw. als Kapitalertragsteuer von den Kapitalerträgen (verdeckte Gewinnausschüttungen) einzubehalten und abzuführen gewesen wäre.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
Barenth Freisinger Geisler Buchprüfungsgesellschaft mbH, gegen den Bescheid
des Finanzamtes Innsbruck betreffend Haftung gemäß
§ 9 iVm
§ 80 BAO vom 14. Dezember 2000
entschieden: Der
Berufung wird teilweise Folge gegeben. Die Haftung wird auf folgende
Abgabenschuldigkeiten eingeschränkt:
Umsatzsteuer 1994: € 686,69
(S 9.449)
Umsatzsteuer 1995: €
50.928,54 (S 700.792)
Umsatzsteuer 1996: €
22.747,61 (S 313.014)
Lohnsteuer 1995: € 62,38 (S
858,40)
Dienstgeberbeitrag 1995: €
1.080,64 (S 14.870)
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
1995: € 127,32 (S 1.752)
Körperschaftsteuer 1995:
€ 46.635,90 (S 641.724)
Körperschaftsteuer 1996:
€ 1.090,09 (S 15.000)
Kapitalertragsteuer 1995: €
68.932,61 (S 948.533) Kapitalertragsteuer 1996: € 34.774,10 (S
478.502)
Verspätungszuschlag 1995:
€ 621,57 (S 8.553)
Pfändungsgebühr 1995:
€ 8,43 (S 116)
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Die Z-GmbH wurde mit
Gesellschaftsvertrag vom 31. Jänner 1994 gegründet und am
31. März 1994 in das Firmenbuch eingetragen. MZ und KS übernahmen
je eine Stammeinlage von 250.000 S, die jeweils zur Hälfe einbezahlt wurde.
Am 6. September 1994 trat der geschäftsführende Gesellschafter MZ
seinen Geschäftsanteil um einen Schilling an die Berufungswerberin ab, die
auch zur alleinigen Geschäftsführerin der Z-GmbH bestellt wurde. Mit
Vollmachtsurkunde vom 30. Oktober 1996 bevollmächtigte die
Berufungswerberin ihren Bruder HS, alles Geschäftliche für sie zu
entscheiden und zu unterzeichnen. Am 10. Dezember 1996 traten KS und die
Berufungswerberin ihre Geschäftsanteile an der Z-GmbH um je einen Schilling
an FS ab, der seither Alleingesellschafter und alleiniger
Geschäftsführer war. Mit Beschluss des Landesgerichtes Innsbruck vom
10. März 1998 wurde der Konkursantrag der Z-GmbH vom 3. Februar 1998
mangels Vermögens abgewiesen. Mit Gerichtsbeschluss vom 21. Oktober 2000
wurde die Gesellschaft gemäß
§ 40 FBG von Amts wegen
gelöscht.
Mit Bescheid vom 14. Dezember
2000 wurde die Berufungswerbern gemäß den §§ 9 und 80 BAO
für die aushaftenden Abgabenschuldigkeiten der Z-GmbH im Gesamtausmaß
von S 3.495.969,40 (€ 254.062) zur Haftung herangezogen. Hievon
entfallen auf Umsatzsteuer 1994: S 9.449 (€ 686,69), Umsatzsteuer 1995: S
700.792 (€ 50.928,54), Umsatzsteuer 1996: S 417.352 (€ 30.330,15),
Lohnsteuer 1995: S 858,40 (€ 62,38), Dienstgeberbeitrag 1995: S 14.870
(€ 1.080,64), Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag 1995: S 1.752 (€
127,32), Lohnsteuer 1996: S 848 (€ 61,63), Dienstgeberbeitrag 1996: S 8.978
(€ 652,47), Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag 1996: S 1.058 (€ 76,88),
Körperschaftsteuer 1995: S 641.724 (€ 46.635,90),
Körperschaftsteuer 1996: S 186.886 (€ 13.581,53), Kapitalertragsteuer
1995: S 948.533 (€ 68.932,61), Kapitalertragsteuer 1996: S 522.002
(€ 40.115,55), Verspätungszuschlag 1995: S 8.553 (€ 621,57),
Verspätungszuschlag 1996: S 2.198 (€ 159,73),
Pfändungsgebühr 1995: S 116 (€ 8,43).
In der fristgerechten Berufung
gegen den Haftungsbescheid wurde eingewendet, dass die Berufungswerberin nur
formell als Geschäftsführerin der Z-GmbH fungiert und mit der
tatsächlich von ihrem Bruder HS ausgeübten Geschäftsführung
nichts zu tun gehabt habe. In einem Strafprozess beim Landesgericht Innsbruck
sei sie deshalb vom Vergehen der fahrlässigen Krida freigesprochen worden.
Die haftungsgegenständlichen Steuerschulden resultierten im Wesentlichen
aus den bei einer Betriebsprüfung im Jahr 1997 getroffenen Feststellungen,
welche der Z-GmbH "äußerst bedenklich" erschienen seien.
Die auf Grund dieser Prüfungsfeststellungen ergangenen Steuerbescheide
seien aber in Rechtskraft erwachsen, weil die Z-GmbH mangels entsprechender
Mittel nicht in der Lage gewesen sei, ihren damaligen steuerlichen Vertreter mit
der Führung eines Berufungsverfahrens zu betrauen. Die diesbezügliche
Abgabennachforderung von rund 4 Millionen Schilling sei mit ein Grund dafür
gewesen, dass die Z-GmbH Konkurs angemeldet habe. Wie dem im
Krida-Strafverfahren erstellten Sachverständigengutachten entnommen werden
könne, sei die Z-GmbH bereits ab dem Jahr 1994 zahlungsunfähig
gewesen. Da demnach überhaupt keine liquiden Mittel vorhanden gewesen
seien, habe die Berufungswerberin die Abgabenzahlungspflicht nicht schuldhaft
verletzt.
Das Finanzamt gab dieser
Berufung mit Berufungsvorentscheidung vom 26. August 2002 keine Folge.
Begründend führte es dazu aus, dass die Berufungswerberin nach Ausweis
des Firmenbuches im Zeitraum 9. September 1994 bis 13. Dezember 1996 als
Geschäftsführerin der Z-GmbH bestellt gewesen sei. Ein Verschulden an
der Uneinbringlichkeit des Steuerrückstandes könne nicht dadurch in
Abrede gestellt werden, dass die Geschäftsführung vom Bruder der
Berufungswerberin wahrgenommen worden sei. Dem GmbH-Gesetz sei nämlich die
Bestellung derartiger Hilfs- bzw. Assistenzorgane fremd. Sollte die Gesellschaft
bereits im Jahr 1994 zahlungsunfähig geworden sein, so hätte die
Berufungswerberin schon damals einen Konkursantrag stellen müssen. Da sie
dies unterlassen habe, habe sie ihre Pflichten als Geschäftsführerin
verletzt.
Mit Eingabe vom 22. September
2002 wurde - ohne weiteres Vorbringen - der Antrag auf Entscheidung
über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz
gestellt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 80 Abs. 1 BAO haben die zur Vertretung juristischer Personen Berufenen
alle Pflichten zu erfüllen, die dem von ihnen Vertretenen obliegen. Sie
haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die
sie verwalten, entrichtet werden.
Gemäß
§ 9 Abs.
1 BAO haften die in den §§ 80 ff. bezeichneten Vertreter neben den
durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben
insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern
auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können.
Die Berufungswerberin
bestreitet nicht, dass sie in der Zeit vom 9. September 1994 bis zu ihrer
Abberufung mit Gesellschafterbeschluss vom 10. Dezember 1996
Geschäftsführerin der Z-GmbH war. Weiters steht außer Streit,
dass die haftungsgegenständlichen Steuerschulden bei der zwischenzeitig von
Amts wegen gelöschten Primärschuldnerin uneinbringlich
sind.
Nach ständiger
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es im Falle der
Uneinbringlichkeit der Abgaben Aufgabe des Geschäftsführers, darzutun,
weshalb er nicht dafür Sorge tragen konnte, dass die Gesellschaft die
angefallenen Abgaben entrichtet hat, widrigenfalls von der Abgabenbehörde
eine schuldhafte Pflichtverletzung angenommen werden darf. Im Falle des
Vorliegens einer schuldhaften Pflichtverletzung spricht eine Vermutung für
die Verursachung der Uneinbringlichkeit der Abgaben durch die Pflichtverletzung
und den Rechtswidrigkeitszusammenhang (vgl. zB VwGH 17. 10. 2001,
2001/13/0127).
Der Berufungswerberin
ist zunächst einzuräumen, dass es sich bei den Pflichten, deren
Verletzung eine der Voraussetzungen für die Haftung des Vertreters ist, nur
um abgabenrechtliche Verpflichtungen handelt. Die Pflicht, einen Antrag auf
Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Vertretenen zu
stellen, zählt nicht dazu (vgl. VwGH 17. 8. 1998, 97/17/0096). Die
diesbezüglichen Ausführungen in der Berufungsvorentscheidung
rechtfertigen die Haftungsinanspruchnahme somit nicht.
Der Auffassung der
Berufungswerberin, es sei ihr deshalb kein Verschulden im Sinn des
§ 9 Abs. 1 BAO vorzuwerfen, weil sie nur als pro forma
Geschäftsführerin der Z-GmbH aufgetreten sei, die Leitung der
Gesellschaft aber ihrem Bruder überlassen habe, kann indessen nicht gefolgt
werden. Für das haftungsbegründende Verschulden ist es nämlich
nicht maßgeblich, ob die Berufungswerberin ihre Vertretungsfunktion
tatsächlich ausübte, sondern dass sie als Geschäftsführerin
bestellt war und ihr daher die Ausübung dieser Funktion oblegen wäre.
Die Nichtausübung der Geschäftsführerfunktion begründet
daher ein Verschulden an der Uneinbringlichkeit der Abgaben, wenn diese bei
einem pflichtgemäßen Verhalten aus den Mitteln der Gesellschaft
hätten entrichtet werden können.
Der sinngemäße
Berufungseinwand, die Uneinbringlichkeit der Abgaben sei nicht auf eine
Pflichtwidrigkeit der Berufungswerberin, sondern auf die bereits seit dem Jahr
1994 gegebene Mittellosigkeit der Z-GmbH zurückzuführen, wurde in der
schriftlichen Stellungnahme des nunmehrigen steuerlichen Vertreters vom 11.
März 2003 dahin gehend geändert, dass die Mittel der Gesellschaft
nicht zur vollständigen
Befriedigung der Abgabenforderungen ausgereicht hätten. Dazu sei dem
im Krida-Strafverfahren erstellten Sachverständigengutachten zu entnehmen,
dass das Abgabenkonto der Z-GmbH bis zum 23. Februar 1995 keinen Rückstand
aufgewiesen habe. Aus dem Umstand, dass bis Anfang 1995 nur drei
Exekutionsverfahren anhängig gewesen seien, folge, dass bis zu diesem
Zeitpunkt Zahlungen (wenn auch stockend) erfolgt seien. Erst im Verlauf des
Jahres 1995 sei der Abgabenrückstand kontinuierlich angestiegen und habe
auch die Anzahl der Exekutionsverfahren zugenommen. Nach Ansicht des
Sachverständigen sei die Z-GmbH spätestens ab der zweiten
Jahreshälfte 1996 zahlungsunfähig gewesen. Die Berufungswerberin habe
weder einen übermäßigen Aufwand getrieben noch Geschäfte
abgeschlossen, die mit den Vermögensverhältnissen der Z-GmbH in
auffallendem Widerspruch standen. Die Ursachen für die Insolvenz der
Gesellschaft seien sowohl in der zu geringen Eigenkapitalausstattung als auch im
mangelnden Geschäftserfolg gelegen gewesen. Ein Vergleich der
Abgabenschulden mit den übrigen Verbindlichkeiten der Z-GmbH zeige, dass
sich die Steuerschulden nahezu konform mit den sonstigen Verbindlichkeiten
entwickelt hätten. Zu einer Benachteiligung des Abgabengläubigers sei
es somit nicht gekommen.
Dazu ist zunächst
festzustellen, dass es für die Haftung gemäß
§ 9 BAO ohne
Bedeutung ist, ob die Berufungswerberin ein Verschulden am Eintritt der
Zahlungsunfähigkeit der Z-GmbH trifft. Einer näheren
Auseinandersetzung mit den Ursachen der Insolvenz der Gesellschaft bedarf es
daher nicht (vgl. VwGH 7. 9. 1990, 89/14/0261). Da die Haftungsinanspruchnahme
keinen Schuldspruch in einem (gerichtlichen) Strafverfahren voraussetzt, wird
die Berufungswerberin auch nicht dadurch von der Haftung befreit, dass sie vom
Vorwurf der fahrlässigen Krida freigesprochen wurde.
Nach der
ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes haftet der
Geschäftsführer einer GmbH für die nicht entrichteten Abgaben der
Gesellschaft auch dann, wenn die Mittel, die ihm für die Entrichtung aller
Verbindlichkeiten der Gesellschaft zur Verfügung stehen, hiezu nicht
ausreichen, es sei denn, er weist nach, dass er diese Mittel anteilig für
die Begleichung aller Verbindlichkeiten verwendet, die Abgabenschuldigkeiten
daher im Verhältnis nicht schlechter behandelt hat als andere
Verbindlichkeiten (vgl. zB VwGH 19. 12. 2002,
2002/15/0152).
Zum Nachweis dafür, dass
der Abgabengläubiger nicht benachteiligt worden sei, legte die
Berufungswerberin eine Aufstellung über die Entwicklung der
Abgabenschulden, der rückständigen Sozialversicherungsbeiträge,
der Lieferantenverbindlichkeiten sowie der sonstigen Verbindlichkeiten der
Z-GmbH bis zum 13. Dezember 1996 bzw. 12. Februar 1997 vor (siehe
Beilage zur Stellungnahme vom 11. März 2003). Diese Aufstellung bezieht
sich nur auf die ab dem 29. Dezember 1995 entstandenen
Lieferantenverbindlichkeiten und sonstigen Verbindlichkeiten sowie die
Rückstände an Sozialversicherungsbeiträgen ab dem 12. Juni
1996. Aus den Jahresabschlüssen der Z-GmbH ist aber ersichtlich, dass schon
zu Beginn des haftungsrelevanten Zeitraumes Lieferantenverbindlichkeiten
bestanden, welche sich zwischen den Bilanzstichtagen 31. Dezember 1994 und 31.
Dezember 1995 von rund S 599.000 auf rund S 280.000 verringerten.
Weiters lässt die Darstellung der Salden des Abgabenkontos im Zeitraum
22. Juni 1994 bis 27. Februar 1997 jene Nachforderungen an Umsatz-,
Körperschaft- und Kapitalertragsteuer für die Jahre 1995 und 1996
außer Acht, die sich auf Grund der Feststellungen bei der im Jahr 1997
durchgeführten Betriebsprüfung ergaben. Zudem besagt die vorgelegte
Aufstellung nichts darüber, welche Mittel der Gesellschaft zu den
jeweiligen Fälligkeitszeitpunkten der Abgaben zur Verfügung standen,
wie hoch die an die Gläubiger geleisteten Zahlungen waren, und in welchem
Umfang die Z-GmbH Bargeschäfte tätigte. Ein Nachweis für die
Beachtung des Grundsatzes der Gläubigergleichbehandlung wurde somit nicht
erbracht.
Das Vorbringen, die Z-GmbH sei
nach Ansicht des Buchsachverständigen spätestens ab Mitte 1996
zahlungsunfähig gewesen, ist ebenfalls nicht zielführend, weil aus der
Unfähigkeit, fällige Geldschulden mangels bereiter Mittel
regelmäßig gänzlich zu erfüllen, nicht die
tatsächliche Unmöglichkeit, Schulden schlechthin zu bedienen, folgt.
Im Übrigen wird auf die Befriedigung diverser Gläubiger der Z-GmbH
noch in der Zeit vom 26. März 1997 bis 5. Jänner 1998 sowie
auf die Entrichtung von Sozialversicherungsbeiträgen bis 8. Mai 1998
hingewiesen (siehe Sachverständigengutachten, S. 18 - 23).
In der Stellungnahme vom 11.
März 2003 wurde weiters eingewendet, dass die Z-GmbH die von der
Betriebsprüfung errechneten "Schwarzumsätze" in Wahrheit
nicht erzielt habe. Die vom Betriebsprüfer angewandte
Schätzungsmethode sei in mehrfacher Hinsicht mangelhaft (vgl. zu den
Einzelheiten Punkt 5.2.2. der Stellungnahme). Die im Anschluss an die
Betriebsprüfung erlassenen Steuerbescheide seien nur deshalb
rechtskräftig geworden, weil der damalige steuerliche Vertreter der Z-GmbH
einen Rechtsmittelverzicht abgegeben habe, ohne die Gesellschaft hierüber
zu informieren. Hätte er mit der Z-GmbH Rücksprache gehalten,
hätte diese gegen die Abgabenbescheide berufen. Zudem habe der
seinerzeitige Steuerberater übersehen, dass auch die zur Haftung
herangezogene Berufungswerberin gegen die zugrunde liegenden
Abgabenansprüche berufen hätte können (§ 248 BAO). Durch
diese Beratungsfehler sei ihr die Möglichkeit genommen worden, die
Schätzung der Finanzbehörde wirksam zu bekämpfen. Eine
inhaltliche Auseinandersetzung mit den Feststellungen der Betriebsprüfung
sei daher unumgänglich, zumal eine erfolgreiche Berufung gegen den
Abgabenanspruch zu einer wesentlichen Einschränkung der Haftung führen
würde bzw. geführt hätte.
Hierauf ist zu erwidern, dass
Einwendungen gegen die Rechtmäßigkeit einer dem Primärschuldner
bescheidmäßig vorgeschriebenen Abgabe nicht im Haftungsverfahren,
sondern durch eine dem Haftenden gemäß
§ 248 BAO
ermöglichte Berufung gegen den Abgabenbescheid geltend zu machen sind. Wie
der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 30. Oktober 2001, 98/14/0142,
ausführte, ist die Behörde im Haftungsverfahren an den dem
Haftungsbescheid vorangegangenen Abgabenbescheid gebunden und hat sich die
Entscheidung über die Heranziehung zur Haftung grundsätzlich an diesen
Abgabenbescheid zu halten. Die Berufungswerberin räumt selbst ein, dass die
Schätzung der Besteuerungsgrundlagen bei der Z-GmbH ihren Niederschlag in
den anfechtbaren Umsatz- und Körperschaftsteuerbescheiden für 1995 und
1996 (Ausfertigungsdatum 2. Dezember 1997) bzw. Haftungs- und
Zahlungsbescheiden betreffend Kapitalertragsteuer 1995 und 1996
(Ausfertigungsdatum 4. November 1997) gefunden hat. Dass eine Anfechtung
dieser Bescheide im Hinblick auf eine allenfalls unzulängliche
Rechtsberatung unterblieb, hat auf die Bindungswirkung im Haftungsverfahren
keinen Einfluss. Für eine Beurteilung der (Vor)-Frage, ob und in welcher
Höhe ein Abgabenanspruch gegeben ist, bleibt daher kein Raum. Vielmehr ist
nach der Aktenlage davon auszugehen, dass der Steuerrückstand, soweit er
die von der Betriebsprüfung ermittelten Nachforderungen betrifft, deshalb
entstand, weil die Z-GmbH keine ordnungsmäßigen Bücher
führte, die Einnahmen unvollständig aufzeichnete, unrichtige
Steuererklärungen einreichte und solcherart die tatsächlichen
Umsätze und Betriebsergebnisse der Besteuerung entzogen wurden (vgl.
Betriebsprüfungsbericht vom 29. Oktober 1997).
In der Eingabe vom
26. September 2003 vertrat die Berufungswerberin den Standpunkt, dass sie
selbst dann kein Verschulden an der Uneinbringlichkeit der aus der
Betriebsprüfung resultierenden Steuerschulden treffe, wenn die Z-GmbH
tatsächlich Schwarzgeschäfte getätigt hätte. Wären
nämlich derartige Einnahmen erzielt worden, so hätte hierüber nur
HS als faktischer Geschäftsführer und Inkassant der betreffenden
Geldbeträge verfügen können. Da die Berufungswerberin keine
Kenntnis von derartigen Unregelmäßigkeiten gehabt habe, habe sie
nicht erkennen können, dass sie durch die Vorenthaltung von Einnahmen an
der Erfüllung der abgabenrechtlichen Verpflichtungen behindert werde. Daher
habe für die Berufungswerberin auch keine Veranlassung bestanden,
allfälligen Malversationen seitens ihres Bruders HS entgegenzutreten oder
ihre Funktion als Geschäftsführerin zurückzulegen.
Diese Argumentation
übersieht, dass der Berufungswerberin mit der Bestellung zur
Geschäftsführerin der Z-GmbH auch die Pflicht zur Erfüllung der
abgabenrechtlichen Vorschriften übertragen wurde. In Erfüllung dieser
Verpflichtung hätte die Berufungswerberin insbesondere dafür zu sorgen
gehabt, dass gesetzmäßige Aufzeichnungen geführt, die Einnahmen
vollständig erklärt und die Abgaben aus den Mitteln der Gesellschaft
entrichtet werden. Die Berufungswerberin konnte das Haftungsrisiko nicht dadurch
von sich abwenden, dass sie die steuerlichen Belange der Z-GmbH nicht selbst
wahrnahm, sondern diese an einen "faktischen"
Geschäftsführer übertrug. Die Berufungswerberin traf eine
umfassende Kontrollpflicht, die sie dazu veranlassen hätte müssen,
durch geeignete Aufsichts- und Überwachungsmaßnahmen, insbesondere
durch die Einrichtung von Kontrollmechanismen sicherzustellen, dass die
Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten tatsächlich erfolgt. Die
Berufungswerberin hätte die Tätigkeit des HS zumindest in solchen
Zeitabständen überwachen müssen, dass ihr die Verletzung
abgabenrechtlicher Pflichten, insbesondere die Verletzung abgabenrechtlicher
Zahlungspflichten, nicht verborgen blieb (vgl. VwGH 19. 2. 2002,
2001/14/0205). Von dieser Verpflichtung wurde die Berufungswerberin auch dann
nicht befreit, wenn sie meinte, auf ein pflichtgemäßes Verhalten des
HS vertrauen zu können.
Da es in Anbetracht dieser
Rechtslage keine Rolle spielt, dass das Inkasso der aus den Geschäften der
Z-GmbH fließenden Geldbeträge HS oblag, und sich die
Berufungswerberin der mit ihrer Organstellung verknüpften Verantwortung
auch nicht dadurch entledigen kann, dass sie nur über jene Geldbeträge
verfügt habe, welche ihr von HS jeweils als Losung bekannt gegeben worden
seien, war dem im Schreiben vom 26. September 2003 gestellten Beweisantrag,
HS zu diesem Thema im Beisein des steuerlichen Vertreters der Berufungswerberin
einzuvernehmen, nicht zu entsprechen. Für ein Verschulden im Sinne des
§ 9 BAO kommt es nämlich weder auf das konkrete Wissen der
Berufungswerberin über die unvollständige Erfassung von Einnahmen,
noch darauf an, dass der Z-GmbH dadurch liquide Mittel entzogen wurden.
Entscheidend ist vielmehr, dass sich die Berufungswerberin über diese
Vorgänge bei der Z-GmbH (zumindest fahrlässigerweise) keine
hinreichende Kenntnis verschaffte.
Mit dem weiteren Vorbringen,
die Z-GmbH habe am 27. November 1996 eine Zahlung von S 3.942 (€
286,48) geleistet und eine Weisung gemäß
§ 214 Abs. 4 BAO auf
Verrechnung dieser Zahlung mit den im Haftungsbetrag enthaltenen Lohnabgaben
für Oktober 1996 erteilt, befindet sich die Berufungswerberin hingegen im
Recht. Von einer diesbezüglichen Haftungsinanspruchnahme war daher Abstand
zu nehmen.
Ebenso war von der
Geltendmachung der Haftung für die Verspätungszuschläge 1996
abzusehen, weil diese erst am 19. Dezember 1996 und am 17. Februar 1997, also
erst nach dem Ausscheiden der Berufungswerberin als Geschäftsführerin
fällig geworden sind.
Was die
Körperschaftsteuervorschreibung für 1996 von 171.886 S (12.491,44
€) laut Bescheid vom 2. Dezember 1997 betrifft, so ist die Ursache für
das Entstehen dieser Nachforderung primär darin zu sehen , dass die Z-GmbH
am 1. September 1997 eine unrichtige Körperschaftsteuererklärung
für 1996 einreichte, welche zu einer unzutreffenden Steuerfestsetzung mit
Erstbescheid vom 15. Oktober 1997 führte. Da der Vorwurf der Unrichtigkeit
nicht die zum Zeitpunkt der Einreichung dieser Abgabenerklärung als
Geschäftsführerin bereits ausgeschiedene Berufungswerberin, sondern
den neu bestellten Geschäftsführer FS trifft, erscheint ein
unmittelbarer Kausalzusammenhang zwischen einer schuldhaften Pflichtverletzung
durch die Berufungswerberin und der Uneinbringlichkeit dieser Abgabe nicht
gegeben. Die Voraussetzungen für eine Haftungsinanspruchnahme liegen daher
auch insoweit nicht vor.
Die Nachforderungen an Umsatz-
und Kapitalertragsteuer für 1996 umfassen das gesamte Kalenderjahr und
damit auch jenen Zeitraum, in dem die Berufungswerberin nicht mehr
Geschäftsführerin der Z-GmbH war. Dabei ist aus haftungsrechtlicher
Sicht zu berücksichtigen, dass die Berufungswerberin die Verpflichtung
gemäß
§ 80 Abs. 1 BAO nur in jenem Zeitraum traf, in dem sie die
Vertreterstellung innehatte. Nur in diesem Zeitraum konnte sie eine nach
§ 9 Abs 1 BAO relevante Pflichtverletzung begehen und den
Haftungstatbestand verwirklichen. Bei der Umsatz- und Kapitalertragsteuer
für 1996 handelt es sich um Selbstbemessungsabgaben, bei denen sich der
Zeitpunkt, ab dem zu beurteilen ist, ob der Vertreter den abgabenrechtlichen
Zahlungspflichten nachgekommen ist, danach richtet, wann die Abgaben bei
Beachtung der abgabenrechtlichen Vorschriften zu entrichten gewesen wären
(vgl. VwGH 17. 8. 1998, 98/17/0038). Demnach wäre die Berufungswerberin zur
Entrichtung von Umsatzsteuervorauszahlungen bzw. zur Abfuhr der
Kapitalertragsteuer zu den sich aus den Bestimmungen der §§ 21 Abs. 1
UStG 1994 und 96 Abs1 Z 1 EStG 1988 ergebenden Fälligkeitszeitpunkten
verpflichtet gewesen. Eine diesbezügliche Pflichtwidrigkeit besteht aber
nur insoweit, als diese Abgaben in der Zeit der Vertretungstätigkeit der
Berufungswerberin zur Zahlung fällig waren. Dies betrifft jenen Teil der
Umsatz- und Kapitalertragsteuernachforderung für 1996, der bei einem
pflichtgemäßen Verhalten als Umsatzsteuervorauszahlungen für die
Kalendermonate Jänner bis September 1996 zu entrichten bzw. als
Kapitalertragsteuer von den im Zeitraum Jänner bis November 1996
zugeflossenen Kapitalerträgen (verdeckte Gewinnausschüttung)
abzuführen gewesen wäre. Diesen haftungsrechtlichen Gegebenheiten war
dadurch Rechnung zu tragen, dass die Haftung für diese Abgaben auf 9/12 der
im Haftungsbescheid ausgewiesenen Umsatzsteuer für 1996 (313.014 S =
22.698, 13 €) bzw. auf 11/12 der haftungsgegenständlichen
Kapitalertragsteuer für 1996 (478.502 S = 34.774,10 €)
einzuschränken war. In der Stellungnahme vom 26. September 2003 wurden
gegen diese Aliquotierung keine Einwendungen erhoben.
Der Auffassung der
Berufungswerberin, die von ihr behaupteten Umstände seien geeignet, die
Annahme einer schuldhaften Pflichtverletzung zu widerlegen, konnte aus den
geschilderten Gründen nicht gefolgt werden. Wenn schuldhaft nicht
entrichtete Abgaben in der Folge uneinbringlich werden - davon war im
Berufungsfall auszugehen -, werden der Rechtswidrigkeitszusammenhang und die
Verursachung des Abgabenausfalles durch die Pflichtverletzung vermutet. Die
Berufungswerberin hat letztlich nichts vorgetragen, was diese Vermutung
entkräftet.
Die Geltendmachung der Haftung
liegt im Ermessen der Abgabenbehörde, das sich innerhalb der vom Gesetz
aufgezeigten Grenzen (§ 20 BAO) zu halten hat. Innerhalb dieser Grenzen
sind Ermessensentscheidungen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter
Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen. Aus
dem auf die Hereinbringung der Abgabenschuld beim Haftenden gerichteten
Besicherungszweck der Haftungsnorm folgt, dass die Geltendmachung der Haftung in
der Regel ermessenskonform ist, wenn die betreffende Abgabe beim
Primärschuldner uneinbringlich ist. Die Berufungswerberin war im
Haftungszeitraum alleinige Geschäftsführerin der Z-GmbH und damit die
einzig in Betracht kommende Haftungspflichtige. Gründe, welche die
Abgabeneinbringung im Haftungsweg unbillig erscheinen ließen, wurden von
der Berufungswerberin nicht dargelegt. Aus der Behauptung, sie sei nur pro forma
Geschäftsführerin gewesen, ergibt sich kein Unbilligkeitsgrund (vgl.
VwGH 2. 7. 2002, 96/14/0076). Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Innsbruck,
13. Oktober 2003
Normen und Schlagworte
- § 9 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 80 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
AbgabenzahlungspflichtPflichtverletzungSelbstbemessungsabgabenZurücklegung der GeschäftsführerfunktionÜberwachungspflicht
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0469-I/02
- Stammnummer
- 6304
- Gültig
- 13.10.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF