Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0025-L/04
Betriebsnachfolgerhaftung bei einem von Kommandit-Erwerbsgesellschaften geführten Nachtlokal
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0025-L/04vom 17.02.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Firma E KEG, L, vertreten durch
F&F, vom 6. März 2002 gegen den Bescheid des Finanzamtes Linz vom
22. Jänner 2002 zu StNr. 000/0000, mit dem die Berufungswerberin
gemäß
§ 14 BAO zur Haftung für Abgabenschuldigkeiten der
Firma F KEG im Ausmaß von € 7.760,15 herangezogen wurde,
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Gesellschaftsvertrag vom 21.1.1997 war die Firma F KEG
(Primärschuldnerin) gegründet worden. Persönlich haftender
Gesellschafter war RF (nach Änderung des Familiennamens nunmehr
RD).
Diese Gesellschaft betrieb an ihrer Geschäftsanschrift
in L, einen gastgewerblichen Betrieb (Nachtbar). Das Geschäftslokal wurde
gemietet.
Mit Kaufvertrag vom 15.12.1999 erwarb EE von RD um S
200.000,- zuzüglich Umsatzsteuer (S 40.000,-) Anlagegüter, die im
Anlageverzeichnis der Berufungswerberin zum 31.12.2000 als einzige Betriebs- und
Geschäftsausstattung mit der Bezeichnung "Übernahme Inventar,
Lief.: RD" ausgewiesen wurden.
In der Präambel dieses Kaufvertrages wurde
festgehalten, dass RD den am Standort L, betriebenen Barbetrieb aufgebe, und den
seinerzeit erforderlichen Mietvertrag gekündigt habe. Aus diesem Grund
werde das von ihm bis dahin genutzte Anlagevermögen nicht mehr
benötigt und deshalb veräußert.
Unter Punkt 2 "Kaufgegenstand" wurde
vereinbart:
"Gegenstand
des Kaufvertrages sind ausschließlich jene Anlagegüter, welche in der
beiliegenden Aufstellung angeführt sind.
Die
Käuferin hat die zu erwerbenden Anlagegüter besichtigt und sich von
deren Zustand ein ausreichendes Bild machen können.
Der
Verkäufer haftet nicht für einen bestimmten Zustand des
Kaufgegenstandes und auch nicht dafür, dass damit ein bestimmter Ertrag zu
erzielen ist. Der Verkäufer erklärt allerdings und haftet dafür,
dass der Kaufgegenstand sein Eigentum und frei von Rechten Dritter
ist.
Festgehalten
wird, dass Kaufgegenstand die in der beiliegenden Liste angeführten
Anlagegüter sind und nicht das vom Verkäufer am Standort
L betriebene
Unternehmen.
Die
Liste über die einzelnen Anlagegüter bildet einen integrierenden
Bestandteil des Kaufvertrages."
Unter Punkt 4
"Begleichung des Kaufpreises" wurde vereinbart:
"Der
Kaufpreis ist bei Vertragsunterzeichnung zu begleichen. Dabei erhält der
Verkäufer S 155.000,-, Herr
RS, geb. 30.6.1919, S 85.000,-, womit
dessen Restforderung lt. Punkt Zweitens der Zusatzvereinbarung vom 31.5.1998
(abgeschlossen mit Hr. RD =
F) vollständig beglichen
ist."
Am 15.12.1999 schlossen hinsichtlich des
Geschäftslokals EE und JW als neue Mieter und RS als Vermieter einen
Mietvertrag.
Mit Gesellschaftsvertrag vom 22.12.1999 wurde die Firma E
KEG (Berufungswerberin) gegründet. Persönlich haftende
Gesellschafterin ist EE. JW hat sich mit einer Vermögenseinlage von S
1.000,- als Kommanditist an der Gesellschaft beteiligt.
In einer Niederschrift vom 3.2.2000 über die
Erhebung/Nachschau anlässlich der Neuaufnahme der Berufungswerberin beim
Finanzamt wurde unter anderem festgehalten, dass tatsächlicher
Betriebsbeginn der 10.1.2000 gewesen sei, und seit diesem Zeitpunkt auch
Umsätze erzielt würden. An Investitionen seien bisher S 240.000,-
(Geschäftsablöse) getätigt worden.
In einem Ergänzungsersuchen vom 7.2.2001
"Prüfung betreffend Betriebsnachfolgehaftung für Fa. F
KEG" wies das Finanzamt auf die Bestimmung des § 14 Abs. 1 BAO hin,
und ersuchte um Mitteilung, ob die Steuerschulden der Fa. F KEG im Zeitpunkt der
Übereignung bekannt gewesen seien, welche Angaben der Veräußerer
bezüglich der steuerlichen Situation des Unternehmens gemacht habe, welche
Erkundigungen bei Errichtung des Kaufvertrages bezüglich des Standes der
Passiva des Betriebes eingeholt worden wären, ob in die
Geschäftsbücher Einsicht genommen worden sei, und ob ein Verzeichnis
der Schulden vorgelegt worden wäre. Schließlich möge die im
Kaufvertrag angeführte (nicht aktenkundige) Liste der erworbenen
Anlagegüter vorgelegt werden.
In einer Stellungnahme vom 6.4.2001 wurde dazu
ausgeführt, dass EE von RD mit Kaufvertrag vom 15.12.1999 die darin
beschriebenen Anlagegüter erworben habe. EE habe kein Unternehmen und
keinen im Rahmen eines Unternehmens gesondert geführten Betrieb erworben.
Bei Abschluss des Kaufvertrages habe der Verkäufer ausdrücklich
erklärt, im Zusammenhang mit dem veräußerten Vermögen
keinerlei Verbindlichkeiten zu haben außer einer Restschuld gegenüber
dem Vorbesitzer eines Teiles der Anlagegüter. In diesem Zusammenhang sei
vom Verkäufer die Fotokopie einer Rechnung vorgelegt worden, aus welcher
ersichtlich sei, dass er selbst das gegenständliche Anlagevermögen von
RS erworben hatte. Zusätzlich habe sich die Käuferin beim
Steuerberater des Verkäufers erkundigt, ob dieser Steuerschulden habe. Vom
Steuerberater des Verkäufers sei erklärt worden, dass alle Abgaben
- auch von der Fa. F KEG - bezahlt seien. Offen sei nur die
Umsatzsteuer für Oktober und November "2000" (richtig: 1999).
Diese Steuern wären noch nicht ausgerechnet. Da dieses Gespräch vor
dem "15.12.2000" (richtig: 15.12.1999) stattgefunden habe, wäre
ein eventuell nach Vertragsabschluss entstehender Abgabenrückstand für
die Käuferin nicht erkennbar gewesen. Diese Aussagen hätten sich auch
im Kaufvertrag im dritten Absatz des Punktes "Kaufgegenstand" und im
Punkt "Begleichung des Kaufpreises" niedergeschlagen. Bei der Frage
nach den eingeholten Erkundigungen über den Stand der Passiva des Betriebes
gehe die Abgabenbehörde wahrscheinlich von den Büchern der Fa. F KEG
aus. EE habe den Kaufvertrag über die betroffenen Anlagegüter jedoch
ausdrücklich mit RD abgeschlossen. Es gehe beim Erwerb von
Anlagegütern über die zumutbare Sorgfalt zweifellos hinaus, von der
"Verkäuferin" (gemeint wohl: Käuferin) zu verlangen, dass
sie Nachforschungen darüber anstelle, ob und wie weit Verflechtungen des
Verkäufers zu einer Personengesellschaft bestünden und ob der
Verkaufsgegenstand nun Sonderbetriebsvermögen der Fa. F KEG gewesen sei
oder nicht. Außerdem sei vom Steuerberater des Verkäufers
erklärt worden, dass auch die Fa. F KEG keinen Abgabenrückstand im
Zeitpunkt der Vertragsverhandlungen gehabt habe. Die vom Finanzamt angeforderte
Beilage zum Kaufvertrag über die Liste der erworbenen Anlagegüter sei
der Abgabenbehörde bereits zur Verfügung gestellt worden. Ein
Anwendungsfall des § 14 Abs. 1 BAO sei nicht gegeben, weil das
Rechtsgeschäft nicht mit der Fa. F KEG, sondern mit RD abgeschlossen worden
sei, und "dies in gutem Glauben auf dessen gemachte Angaben". Es
liege kein Unternehmenserwerb vor. Die Fa. F KEG habe ihren Betrieb mit
31.12.1999 eingestellt. EE selbst habe einen Gewerbebetrieb gar nicht
eröffnet. Die Fa. E KEG habe ihren Betrieb am 14.1.2000 aufgenommen. Von
der Fa. E KEG sei kein Personal übernommen worden, was zur Fortführung
des Betriebes erforderlich gewesen wäre. Außerdem sei von der Fa. F
KEG kein Warenlager miterworben worden, was zur Fortführung des
Unternehmens ebenfalls notwendig gewesen wäre. Die Fa. F KEG habe kein
lebensfähiges Unternehmen hinterlassen, welches fortgeführt werden
hätte können.
In einem Nachtrag zu dieser Stellungnahme wurde noch die
Ablichtung einer Rechnung des RS an RF vom 1.6.1998 betreffend den Verkauf von
Inventar um S 180.000,- zuzüglich Umsatzsteuer vorgelegt.
Mit Haftungsbescheid vom 22.1.2002 nahm das Finanzamt die
Berufungswerberin für folgende Abgabenschuldigkeiten der Fa. F KEG in
Höhe von insgesamt € 7.760,15 in Anspruch:
|
Abgabenart
|
Zeitraum
|
Fälligkeit
|
Betrag
in €
|
Betrag
in S
|
Umsatzsteuer
|
09/1999
|
15.11.1999
|
1.568,06
|
21.577,00
|
Umsatzsteuer
|
10/1999
|
15.12.1999
|
38,66
|
532,00
|
Umsatzsteuer
|
10/1999
|
15.12.1999
|
642,65
|
8.843,00
|
Umsatzsteuer
|
11/1999
|
17.01.2000
|
1.401,50
|
19.285,00
|
Umsatzsteuer
|
12/1999
|
15.02.2000
|
1.202,37
|
16.545,00
|
Umsatzsteuer
|
01/2000
|
15.03.2000
|
2.906,91
|
40.000,00
Die Berufungswerberin habe das
Inventar des gastgewerblichen Betriebes in L, übernommen. Weiters habe sie
mit dem Pachtvertrag vom 15.12.1999 die Bestandsrechte am Gastlokal erworben.
Damit habe sie die wesentlichen Grundlagen eines gastgewerblichen Betriebes
erworben. Die Erklärung des Steuerberaters bezüglich Bezahlung der
Steuern sei offensichtlich nicht durch Einsicht in die Geschäftsunterlagen
geprüft worden und vermöge daher nicht zur Entlastung der
Berufungswerberin beitragen. Einbringungsmaßnahmen bei der Fa. F KEG und
beim persönlich haftenden RD seien ohne Erfolg verlaufen. Daher werde die
Berufungswerberin als Betriebsnachfolgerin zur Haftung
herangezogen.
In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung vom
6.3.2002 wurde nochmals auf die Stellungnahme vom 6.4.2001 verwiesen. Die
Berufungswerberin habe lediglich Anlagegüter, nicht jedoch den Betrieb an
sich von RD übernommen. Dieser sei lediglich Eigentümer dieser
Anlagegüter gewesen, der Betrieb sei von der Fa. F KEG geführt worden.
Zwischen der Berufungswerberin und der Fa. F KEG habe es überhaupt kein
Vertragsverhältnis gegeben. Im Kaufvertrag werde schriftlich
bestätigt, dass keine Abgabenverbindlichkeiten existierten. Auch nach
Vorlage einer Buchungsmitteilung vom Finanzamt Linz hätte EE lediglich den
offenen Rückstand betreffend der Umsatzsteuer für September 1999 in
Höhe von € 1.568,06 erkennen können. Die Umsatzsteuern für
Oktober und November 1999 wären erst nach Vertragsunterzeichnung
fällig gewesen. Der Umstand der Nichtbezahlung der Umsatzsteuern für
Dezember 1999 und Jänner 2000 hätte auch durch Einsicht in die
Geschäftsunterlagen nicht geprüft werden können. Es bestehe keine
Haftung des Erwerbers für Abgabenansprüche, hinsichtlich derer der
Abgabentatbestand nach der Übereignung verwirklicht worden sei. Im
Haftungsbescheid sei auf den Kaufvertrag vom 15.12.1999 verwiesen worden. Eine
Haftung für die Umsatzsteuer Jänner 2000 sei daher ausgeschlossen. Die
Haftung bei Übereignung von Unternehmen liege nur dann vor, wenn
Unternehmen im Ganzen übereignet würden. Im gegenständlichen Fall
handle es sich lediglich um die Übernahme des Anlagevermögens. Es
seien weder der Lagerbestand noch die Mitarbeiter übernommen worden. Gerade
ein Nachtclub werde jedoch nicht wegen der Einrichtung oder wegen des Standortes
besucht, sondern fast ausschließlich nur wegen der Mitarbeiter im Betrieb.
Die wesentlichen Grundlagen des Unternehmens seien daher gar nicht
übernommen bzw. erworben worden. Weiters sei dem Finanzamt bekannt, dass RD
mittlerweile aus der Haftanstalt entlassen worden und nunmehr in St.G wohne. Er
habe vor ca. drei Wochen mit dem Finanzamt eine Ratenvereinbarung getroffen. Er
arbeite in einem Nachtclub in S, und fahre einen PKW Jeep, den er im
Frühjahr 2001 gekauft habe. Weiters trage er teuren Schmuck und Bargeld mit
sich. Eine Taschenpfändung wäre daher in jedem Fall
aussichtsreich.
Am 5.1.2004 wurde die Berufung dem unabhängigen
Finanzsenat zur Entscheidung vorgelegt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Wird ein Unternehmen oder ein im Rahmen eines Unternehmens
gesondert geführter Betrieb im Ganzen übereignet, so haftet
gemäß
§ 14 Abs. 1 BAO der Erwerber
a) für Abgaben, bei denen die Abgabepflicht sich auf
den Betrieb des Unternehmens gründet, soweit die Abgaben auf die Zeit seit
dem Beginn des letzten, vor der Übereignung liegenden Kalenderjahres
entfallen;
b) für Steuerabzugsbeträge, die seit dem Beginn
des letzten, vor der Übereignung liegenden Kalenderjahres abzuführen
waren.
Dies gilt nur insoweit, als der Erwerber im Zeitpunkt der
Übereignung die in Betracht kommenden Schulden kannte oder kennen musste
und insoweit, als er an solchen Abgabenschuldigkeiten nicht schon so viel
entrichtet hat, wie der Wert der übertragenen Gegenstände und Rechte
(Besitzposten) ohne Abzug übernommener Schulden beträgt.
Die Haftungsregelung des § 14 BAO dient dem Zweck, die
im Unternehmen (Betrieb) als solchem liegende Sicherung für die auf den
Betrieb sich gründenden Abgabenschulden durch den Übergang des
Unternehmens in andere Hände nicht verloren gehen zu lassen. Die Haftung
knüpft dabei an die Übereignung eines Unternehmens im Ganzen, also an
den Übergang eines lebenden (lebensfähigen) Unternehmens an; dabei
müssen nicht alle zum Unternehmen gehörigen Wirtschaftsgüter
übereignet werden, sondern nur jene, welche die wesentliche Grundlage des
Unternehmens bilden und den Erwerber in die Lage versetzen, das Unternehmen
fortzuführen.
Die Frage, welche Wirtschaftsgüter die wesentliche
Grundlage des Unternehmens (Betriebes) bilden, ist in funktionaler
Betrachtungsweise nach dem jeweiligen Unternehmens- bzw. Betriebstypus zu
beantworten.
Bei gastgewerblichen Unternehmen zählen nach
ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das Grundstück,
das Gebäude und die Einrichtung, nicht jedoch das Warenlager und das
Personal zu den wesentlichen Grundlagen des Unternehmens (zB VwGH 20.9.1996,
93/17/0261). Hinsichtlich der tragenden Unternehmensgrundlagen Lokal und
Geschäftseinrichtung muss der Erwerber in der Lage sein, in den vorhandenen
Betriebsräumen ohne wesentliche Unterbrechung einen dem vorangegangenen
Betrieb gleichwertigen Gewerbebetrieb fortzuführen.
Aus dem Hinweis der Berufungswerberin, sie habe von der
Primärschuldnerin weder Personal noch Warenlager erworben, ist für sie
daher nichts zu gewinnen. Auch ohne Übernahme der Mitarbeiter und
Mitarbeiterinnen der Primärschuldnerin konnte die Berufungswerberin im
gegenständlichen Lokal mit den erworbenen Anlagegütern den Betrieb
fortführen. Es kann dahingestellt bleiben, ob ein Nachlokal "fast
ausschließlich wegen der Mitarbeiter im Betrieb besucht" wird. Im
Betrieb der Primarschuldnerin herrschte offenkundig ein reger Wechsel der
"Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen". Anzeigen der
Bundespolizeidirektion Linz vom 2.7.1999 und 7.7.1999 ist zu entnehmen, dass
eine ganze Reihe von ausländischen "Mitarbeiterinnen" im
Betrieb der Primärschuldnerin ohne Aufenthaltsbewilligung und
Arbeitsgenehmigung tätig waren, über die gemäß den
einschlägigen Bestimmungen des Fremdengesetzes die Ausweisung verfügt
wurde. Es kann daher keine Rede davon sein, dass bestimmte
"Mitarbeiterinnen" gleichsam ein wesentlicher
"Unternehmensbestandteil" gerade dieses Nachtlokals gewesen
wären.
Unter "Übereignung" im Sinne des § 14 Abs. 1 BAO
ist die Verschaffung der wirtschaftlichen
Verfügungsmacht anzusehen; es kommt
nicht auf eine
besondere zivilrechtliche Gestaltung an.
Maßgebend ist somit der - wenn auch nicht
unmittelbare - Übergang der wirtschaftlichen Verfügungsmacht
vom Vorgänger auf den Erwerber. Von einem solchen Übergang kann auch
dann gesprochen werden, wenn der Erwerber des Unternehmens einen neuen
Mietvertrag mit dem Bestandgeber abschließt. Wurde die wirtschaftliche
Verfügungsmacht über das Lokal verschafft und kann der Erwerber den
Betrieb des Vorgängers in diesen Geschäftsräumen und mit dem
gekauften Inventar fortführen, dann kann von einer Übereignung des
Unternehmens nach § 14 Abs. 1 BAO auch dann ausgegangen werden,
wenn der zur Haftung Herangezogene die
Einrichtungsgegenstände und die Mietrechte über das
Geschäftslokal von unterschiedlichen Personen erhalten hat und
nicht in unmittelbarer Rechtsbeziehung mit dem
Primärschuldner stand (VwGH 11.7.2000, 99/16/0465).
Im gegenständlichen Fall wurde der gastgewerbliche
Betrieb (Nachtbar) auch nach dem Vorbringen in der Stellungnahme vom 6.4.2001
bis 31.12.1999 von der Fa. F KEG betrieben. Diese war auch Gewerbeinhaberin
gewesen. RF hatte in dieser Gesellschaft "lediglich" die Funktion
des persönlich haftenden Gesellschafters inne.
Ab 10.1.2000 (laut Feststellungen in der Niederschrift vom
3.2.2000) bzw. 14.1.2000 (laut Ausführungen in der Vorhaltsbeantwortung vom
6.4.2001) wurde der Betrieb von der Berufungswerberin geführt. Die
wirtschaftliche Verfügungsmacht über das Gastlokal ging somit ohne
nennenswerte zeitliche Unterbrechung auf diese über. Der von den
Gesellschaftern der Primärschuldnerin und der Berufungswerberin dabei
gewählten zivilrechtlichen Gestaltung dieses Überganges der
wirtschaftlichen Verfügungsmacht kommt keine rechtliche Relevanz zu. Dass
das Geschäftslokal am 15.11.1999 von den Gesellschaftern der Fa. E KEG und
nicht von der erst am 22.12.1999 gegründeten KEG selbst gemietet wurde,
ändert am Übergang der wirtschaftlichen Verfügungsmacht ebenso
wenig wie der Umstand, dass die vom Kaufvertrag vom 15.12.1999 umfassten
Anlagegüter von EE, der persönlich haftenden Gesellschafterin der
Berufungswerberin, erworben worden waren.
Durch den Übergang der wirtschaftlichen
Verfügungsmacht über das Lokal und die Geschäftseinrichtung
wurden von der Berufungswerberin die tragenden Unternehmensgrundlagen für
den Betrieb des gegenständlichen Gastlokales erworben.
Die Berufungswerberin konnte den Betrieb in den
Geschäftsräumen mit dem gekauften Inventar ohne bedeutende
Investitionen fortführen. Im Anlageverzeichnis zum 31.12.2000 werden als
Betriebs- und Geschäftsausstattung nur die mit Kaufvertrag vom 15.12.1999
erworbenen Anlagegüter ausgewiesen.
Für diese Güter wurde ein Kaufpreis von S
240.000,- bezahlt. Der Wert der übernommenen Aktiva übersteigt die
gegenständliche Haftungsschuld daher bei weitem.
Zum zeitlichen Umfang der Haftung ist zunächst darauf
hinzuweisen, dass von der Haftung des § 14 Abs. 1 BAO nur solche Abgaben
umfasst sind, die auf die Zeit seit dem Beginn des letzten vor der
Übereignung liegenden Kalenderjahres entfallen. Diesbezüglich ist nach
herrschender Ansicht auf den Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruches
(§ 4 BAO) abzustellen. Die zweite zeitliche Schranke stellt der Zeitpunkt
der Tatbestandsverwirklichung dar. Es besteht keine Haftung des Erwerbers
für Abgabenansprüche, hinsichtlich derer der Abgabentatbestand nach
der Übereignung verwirklicht wurde. Erfolgt eine Lieferung oder sonstige
Leistung vor Übereignung, so besteht die Erwerberhaftung auch dann, wenn
der Abgabenanspruch nach Übereignung entsteht (Ritz, BAO², § 14
Tz 12 mwN).
Es kommt daher entgegen der Ansicht der Berufungswerberin
nicht auf den Zeitpunkt der Fälligkeit der haftungsgegenständlichen
Umsatzsteuern an, sondern auf den Zeitpunkt der Tatbestandsverwirklichung. Der
gastgewerbliche Betrieb wurde (auch nach dem Vorbringen der Berufungswerberin)
bis einschließlich Dezember 1999 von der Primärschuldnerin
geführt. Die haftungsgegenständlichen Umsatzsteuern September bis
Dezember 1999 umfassen daher ausnahmslos Lieferungen und sonstigen Leistungen,
die noch von der Primärschuldnerin ausgeführt wurden. In diesem
Zusammenhang ist festzuhalten, dass der Übergang der wirtschaftlichen
Verfügungsmacht (Übereignung) auf die Berufungswerberin auch noch
nicht mit Abschluss des Kaufvertrages und des Mietvertrages am 15.12.1999
erfolgen konnte, da die Berufungswerberin selbst erst mit Gesellschaftsvertrag
vom 22.12.1999 gegründete wurde. Nach Übergang der wirtschaftlichen
Verfügungsmacht über das Nachtlokal an die Berufungswerberin konnten
von der Primärschuldnerin schon faktisch keine Umsätze aus diesem
Betrieb mehr erzielt werden.
Die haftungsgegenständliche Umsatzsteuer Jänner
2000 umfasst ausschließlich die aus dem Kauf des Anlagevermögens
resultierende Umsatzsteuer in Höhe von S 40.000,-. Dass die Haftung nach
§ 14 Abs. 1 BAO auch die auf die Geschäftsveräußerung
entfallende Steuer betrifft, hat der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt
ausgesprochen (zB VwGH 5.3.1990, 89/15/0141; VwGH 17.8.1994,
91/15/0092).
Hinsichtlich der Frage des Kennens oder Kennenmüssens
der Schulden ist die Literatur und Judikatur zu § 1409 ABGB heranziehbar
(Stoll, BAO-Kommentar, 169). Danach steht die Unkenntnis der
Abgabenschuldigkeiten einer Haftungsinanspruchnahme insbesondere dann nicht
entgegen, wenn der Erwerber bei gehöriger, allgemein üblicher
Sorgfaltsanwendung von der Schuld hätte erfahren müssen. Hierbei ist
jene Sorgfalt zugrunde zu legen, die bei gewöhnlichen Fähigkeiten
angewendet werden kann, und darüber hinaus jene besondere Sorgfalt, die
gerade ein Unternehmensübergang erfordert. Die so verstandene Sorgfalt
erfordert die Einsichtnahme in die Geschäftsbücher, die Befragung des
Veräußerers über die Passiven und die genaue Prüfung der
dabei hervorgekommenen oder sonst bekannten Schulden. Die Auskunft des
Veräußerers allein befreit den Erwerber nicht von der Pflicht, in die
Geschäftsbücher Einsicht zu nehmen, andernfalls handelt er auf eigene
Gefahr (OGH 20.6.1974, 7 Ob 118/74, SZ 47/80 mwN). Gleiches gilt für
die von einem (steuerlichen) Vertreter des Veräußerers erteilte
Auskunft.
Das Finanzamt hielt im angefochtenen Bescheid
ausdrücklich fest, dass die Erklärung des Steuerberaters
bezüglich Bezahlung der Steuern offensichtlich nicht durch Einsicht in die
Geschäftsunterlagen geprüft worden sei. Diesen Feststellungen trat die
Berufungswerberin nicht entgegen. Damit steht aber fest, dass die gebotene
Sorgfalt im gegenständlichen Fall verletzt wurde.
Im Übrigen hatte nach dem Vorbringen in der
Stellungnahme vom 6.4.2001 der steuerliche Vertreter darauf hingewiesen, dass
die Umsatzsteuern für Oktober und November 2001 noch offen wären. Dass
auch die Umsatzsteuer für Dezember 2001 noch offen sein musste, ergab sich
schon daraus, dass dieses Gespräch nach den Angaben der Berufungswerberin
vor dem 15.12.1999 stattfand. Gleiches gilt für die aus der
Veräußerung des Inventars resultierende Umsatzsteuer in Höhe von
S 40.000,- (Umsatzsteuer 01/2000).
Die zeitlichen Grenzen für die Geltendmachung der
Betriebsnachfolgerhaftung wurden bereits oben dargestellt. Da es auf die
Entstehung des Abgabenanspruches ankommt, ist die Haftung nicht auf Abgaben
beschränkt, die bereits fällig waren oder gemäß
§ 226 BAO vollstreckbar geworden sind. Es genügt, dass der
Haftungspflichtige von einem bei der Primärschuldnerin bereits entstandenen
Abgabenanspruch Kenntnis erlangt hat, oder bei gehöriger Sorgfalt Kenntnis
erlangen hätte müssen.
Bei Einsicht in die Geschäftsunterlagen
(Gewerbeschein, Firmenbuchauszug, Rechnungen, Umsatzsteuervoranmeldungen etc.)
hätte auch unschwer festgestellt werden können, dass das
gastgewerbliche Unternehmen nicht von RF, sondern von der Fa. F KEG geführt
wurde. Besondere "Nachforschungen" über die
"Verflechtungen des Verkäufers zu einer Personengesellschaft"
wären dazu nicht erforderlich gewesen.
Unzutreffend ist das Berufungsvorbringen, im Kaufvertrag
werde bestätigt, dass keine Abgabenverbindlichkeiten existierten. Im
dritten Absatz des zweiten Punktes dieses Vertrages wurde lediglich
festgehalten, dass der Kaufgegenstand Eigentum des Verkäufers und frei von
Rechten Dritter sei.
Zum vierten Absatz dieses zweiten Vertragspunktes wird
angemerkt, dass ein tatsächlicher Unternehmenserwerb samt den damit
verbundenen Haftungsfolgen nicht durch eine zivilrechtliche Vereinbarung, es
liege kein Unternehmenserwerb vor, ausgeschlossen werden kann. Andernfalls
könnten im Ergebnis durch zivilrechtliche Abmachungen
öffentlich-rechtliche Haftungsansprüche verhindert werden. Die
Haftungsbestimmungen der Bundesabgabenordnung sind aber kein zivilrechtlich
dispositives Recht.
Insgesamt gesehen lagen daher die
tatbestandsmäßigen Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 BAO vor.
Die Haftungsinanspruchnahme des Erwerbers liegt im Ermessen
der Abgabenbehörde. Wie bei jeder Ermessensübung ist vor allem der
Zweck der Ermessen einräumenden Norm zu berücksichtigen. Bereits
eingangs wurde ausgeführt, § 14 BAO diene dem Zweck, die im
Unternehmen als solchem liegende Sicherung für die auf den Betrieb sich
gründende Abgabenschuld durch den Übergang des Unternehmens nicht
verloren gehen zu lassen. Bei der Ermessensübung ist ferner der Grundsatz
der Nachrangigkeit der Haftung zu beachten, d.h. der Haftende darf in der Regel
nur dann in Anspruch genommen werden, wenn die Einbringung der Abgabe beim
Hauptschuldner gefährdet oder wesentlich erschwert ist. Bei der
Primärschuldnerin ist eine Einbringung der haftungsgegenständlichen
Abgaben nicht mehr möglich, da die Fa. F KEG bereits aufgelöst und im
Firmenbuch gelöscht wurde. Die Heranziehung des ehemaligen persönlich
haftenden Gesellschafters zur Haftung gemäß
§ 12 BAO ist keine
Voraussetzung für die Zulässigkeit der Geltendmachung der
Betriebsnachfolgerhaftung gemäß
§ 14 BAO. Dessen ungeachtet
wurde im vorliegenden Fall RD mit Haftungsbescheid vom 12.9.2000 zur Haftung
für sämtliche bei der Primärschuldnerin aushaftende
Abgabenschulden in Anspruch genommen. Über das Vermögen dieses
Haftungsschuldners wurde mit Beschluss des Bezirksgerichtes Linz vom 14.8.2002
das Schuldenregulierungsverfahren eröffnet, und die Haftungsschuld in
diesem Verfahren angemeldet. Ein in diesem Insolvenzverfahren angenommener
Zahlungsplan wurde am 7.1.2003 bestätigt. Demnach beträgt die Quote
15,67 %, zahlbar in sieben Raten bis 2010. Mit dieser Quote kann lediglich ein
Teil der Umsatzsteuer 1997 abgedeckt werden, die zwar Gegenstand des an den RD
gerichteten Haftungsbescheides war, aufgrund der zeitlichen Schranken des §
14 Abs. 1 BAO aber nicht von der gegenständlichen Betriebsnachfolgerhaftung
umfasst sein konnte. Aufgrund der mit dem Zahlungsplan verbundenen
Restschuldbefreiung können die gegenständlichen Abgaben daher nur mehr
bei der Berufungswerberin eingebracht werden. In der zuletzt eingereichten
Einnahmen-Ausgaben-Rechnung für die Zeit vom 1.1.2002 bis 31.12.2002 wurde
von dieser ein Jahresgewinn von € 68.758,21 ausgewiesen. Es war daher
nicht von vornherein davon auszugehen, dass die Haftungsschuld bei der
Berufungswerberin (zur Gänze) uneinbringlich wäre.
Unter Berücksichtigung aller Umstände schlossen
daher die überwiegenden Interessen des Abgabengläubigers an der
Abgabeneinhebung eine andere Entscheidung als die Haftungsinanspruchnahme aus,
und war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Linz, am 17.
Februar 2005
Normen und Schlagworte
- § 14 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
VerfügungsmachtMietvertragNachtlokalKommandit-ErwerbsgesellschaftEinsicht in Geschäftsbücherzeitlicher Umfang der Haftung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0025-L/04
- Stammnummer
- 14159
- Gültig
- 17.02.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF