Beschwerdeentscheidung Der unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat in der Finanzstrafsache gegen CP, vertreten durch Wirtschaftstreuhänder Martin Friedl, wegen Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 2 lit. a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Beschwerde der Beschuldigten vom 2. Jänner 2003 gegen den Bescheid vom 30…
Beschwerdeentscheidung Der unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat in der Finanzstrafsache gegen ES. wegen Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 1 und 2 lit. a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Beschwerde des Beschuldigten vom 11. August 2003 gegen den Bescheid vom 22. Juli 2003 des…
…W, als belangter Verband, vertreten durch den Wirtschaftstreuhänder und Steuerberater Gerhard Füssel, 4623 Gunskirchen, Welser Straße 64, wegen des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 1, 2 lit. a und b des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Beschwerde der Beschuldigten vom 3. September 2009 gegen den…
…Jahr 2019 der behördlichen Auf-forderung auf Einreichung der Steuererklärungen nicht nachgekommen ist oder im Jahr 2020 erst nach Erlassung der bekämpften Einkommensteuerbescheide tätig wurde. Ein Tatvorsatz muss bereits bei Ausführung der Tat, sohin im Falle der Nichtabgabe der Steuererklärung mit Ablauf der gesetzlichen Erklärungs-…
…August 2003 bestehenden Angestellten-Tätigkeit bei CO habe jedenfalls keine steuerrechtlichen Belange seines Dienstgebers mitumfasst und habe er überdies auch keinerlei Zugang zu den entsprechenden betriebswirtschaftlichen Daten der Firma gehabt. Dies sei bereits auch in dem gegen ihn beim Finanzamt Linz laufenden Finanzstrafverfahren vorgebracht worden…
…sind sowohl für das objektive Tatbild der Abgabenhinterziehung iSd. § 33 Abs. 2 lit. a und b FinStrG (Bewirken einer Abgabenverkürzung unter Verletzung einer Pflicht §§ 21 UStG bzw. 76 EStG 1988) als auch für die subjektive Tatseite (zumindest bedingter Tatvorsatz hinsichtlich der Verletzungshandlung und Wissentlichkeit hinsichtlich…
…Vom steuerlichen Vertreter des Beschwerdeführers wurde im Vorlageantrag die Ansicht vertreten, dass vom Finanzamt die subjektive Tatseite der Abgabenhinterziehung (der Tatvorsatz) nicht begründet worden sei, weshalb die Verjährungsfrist von fünf Jahren zur Anwendung kommen müsse und diese - unter Einbeziehung einer Verlängerungshandlung - im Jahr 2012 abgelaufen…
…dass die Abgabenhinterziehung an Körperschaftsteuer 2011 mit Zustellung dieses Körperschaftsteuerbescheides vom 29. Oktober 2012, somit Anfang November 2012 vollendet und somit bewirkt war, die letzte Hinterziehung an Kapitalertragsteuer war Anfang des Jahres 2012 vollendet, sodass vom Milderungsgrund des längeren Zurückliegen der Taten bei zwischenzeitigem Wohlverhalten…
…die obigen Ausführungen - zu Recht. Hinsichtlich des Begehrens des Beschuldigten um Herabsetzung der Geldstrafe ist auf die nachfolgenden Ausführungen zu verweisen. Der Berufung des Amtsbeauftragten kommt hingegen teilweise Berechtigung zu: Der Amtsbeauftragte bemängelt vor allem die Nichtfeststellung der Gewerbsmäßigkeit bei den Abgabenhinterziehungen des M.V…
…UFS 5.3.2010, RV/0510-W/10; UFS 19.7.2012, RV/0107-S/08). Der Tatvorsatz muss bereits vor bzw. bei Ausführung der Tat vorliegen, sodass nachträglich eingetretene Umstände nicht von Bedeutung sind (VwGH 20.4.2006, 2004/15/0113; Kotschnigg in Tannert…
…den keine Abgabenverpflichtung (Offenlegungsverpflichtung) trifft, keine Abgabe hinterziehen kann. Da kann ich noch so daran denken, dass das vielleicht eine Abgabenhinterziehung bei jemand anderem sein könnte. Wenn ich keine Offenlegungspflicht habe und somit auch keine Pflicht verletze, kann ich nicht Abgaben hinterziehen. Abgaben hinterziehen kann…
…Zl. 91/16/0093 bzw. OGH vom 9. Juli 1997, 13 Os 47/97). Ebenso ist es für den Eintritt des Taterfolges bei der Abgabenhinterziehung unerheblich, ob dabei die Steuereinnahmen dem Gläubiger lediglich vorübergehend oder endgültig entgehen (vgl. dazu z.B. OGH vom 28. November…
…FinStrG3, K 33/41, bzw. Leitner, Österreichisches Finanzstrafrecht3, Rz. 868ff) geäußerten Bedenken gegen die Annahme einer durch die Nichtabgabe einer Steuererklärung bewirkten bzw. versuchten Abgabenhinterziehung bei einem dem Grunde nach der Abgabenbehörde bekannten Abgabenanspruch nach § 33 Abs. 1 iVm. Abs. 3 lit. a 2. Alt…
…wenn es ihm darauf ankommt, den Umstand oder Erfolg zu verwirklichen, für den das Gesetz absichtliches Handeln voraussetzt. Kam es dem Finanzstraftäter wie im gegenständlichen Fall R bei ihren Abgabenhinterziehungen darauf an, sich durch deren wiederkehrenden Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, handelte sie gewerbsmäßig …
…sondern auch potenziellen Tätern zu vermitteln, dass bei Vortäuschen von Rechtsgeschäften zum Zwecke der Abgabenhinterziehung mit empfindlichen Strafen zu rechnen ist. Aufgrund der oben angeführten Gründe war auch eine Neuausmessung der gem § 20 Abs 1 FinStrG für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe zu bemessenden…
… 33 Abs. 1 FinStrG anzulasten. Ein entsprechender Tatvorsatz ergibt sich bei dem dargestellten Sachverhalt (Verschweigen zusätzlich erzielter Einnahmen gegenüber dem Fiskus) schon aus der vom genannten Geschäftsführer, dem aufgrund seines beruflichen Erfahrungshorizontes ein abgabenrechtliches Grundwissen hinsichtlich der Notwendigkeit einer vollständigen Bekanntgabe der abgabenrechtlichen Bemessungsgrundlagen unterstellt…
…zum Finanzstrafgesetz, § 33 Tz. 45b), lässt der bisher erhobene Sachverhalt, dem insbesondere ein Hinweis auf einen entsprechenden Tatvorsatz einer Jahresumsatzsteuerhinterziehung bei der Beschuldigten nicht zu entnehmen ist, jedoch nicht erkennen. Gemäß § 29 FinStrG wird derjenige, der sich eines Finanzvergehens schuldig gemacht hat, insoweit straffrei, als…
…im Jahr 2019 der behördlichen Aufforderung auf Einreichung der Steuererklärungen nicht nachgekommen ist oder im Jahr 2020 erst nach Erlassung der bekämpften Einkommensteuerbescheide tätig wurde. Ein Tatvorsatz muss bereits bei Ausführung der Tat, sohin im Falle der Nichtabgabe der Steuererklärung mit Ablauf der gesetzlichen Erklärungs-…
…Die Zehnjahresfrist ist demgemäß nicht anwendbar, sodass im Berufungsfall ausschließlich die Siebenjahresfrist (im Fall der Hinterziehung) oder die Fünfjahresfrist zur Anwendung kommt. Für das Veranlagungsjahr 2001 und 2002 ist die Siebenjahresfrist – bei Annahme einer Abgabenhinterziehung, deren Voraussetzungen in der Folge noch zu prüfen sind – anzuwenden…
…der am 26. Jänner 2024 durchgeführten mündlichen Senatsverhandlung stellten die Verfahrensparteien einvernehmlich zunächst außer Streit, dass im gegenständlichen Beschwerdeverfahren nunmehr ausschließlich die Beurteilung der "subjektiven Tatseite" des Bf. bei der vorsätzlichen Abgabenhinterziehung gemäß § 33 FinStrG strittig sei. Ergänzend befragt gab der Bf. an, im Jahr…