Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL FSRV/0106-L/02
Abgabenhinterziehung, Nichterklärung eines innergemeinschaftlichen Erwerbes
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0106-L/02vom 11.08.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat
durch das Mitglied des Finanzstrafsenates Linz 4 in der Finanzstrafsache gegen
CU, vertreten durch die Rechtsanwaltpartnerschaft Denkmayr Schwarzmayr Riess,
wegen der Einleitung eines Finanzstrafverfahrens wegen § 33 Abs. 1 des
Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Beschwerde des Beschuldigten vom
7. November 2002 gegen den Bescheid vom 16. Oktober 2002 des
Finanzamtes Braunau, dieses vertreten durch Dr. Christa Scharf als
Amtsbeauftragte, über die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens
gemäß
§ 83 Abs. 1 FinStrG
zu
Recht erkannt:
Die Beschwerde
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 16. Oktober 2002 hat das Finanzamt
Braunau als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den
Beschwerdeführer (Bf) zur SN XXX ein finanzstrafbehördliches
Untersuchungsverfahren eingeleitet, weil der Verdacht bestehe, dass dieser im
Amtsbereich des Finanzamtes Braunau vorsätzlich für das Jahr 2001
keine Umsatzsteuererklärung zwecks Versteuerung des Erwerbes eines
Mähdreschers abgegeben, somit unter Verletzung der abgabenrechtlichen
Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht für 2001 eine Verkürzung
an Umsatzsteuer (USt) von € 21.167,-- (ATS 291.271,--) bewirkt und hiermit
ein Finanzvergehen nach § 33 Abs. 1 FinStrG begangen habe.
Gegen diesen Bescheid richtet
sich die fristgerechte Beschwerde des Beschuldigten vom 7. November 2002,
in welcher im Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:
§ 33 Abs.
1 FinStrG habe als Tatbestandsvoraussetzung eine "vorsätzliche
Handlungsweise" iSd. § 5 Abs. 1 StGB. Nach der unschlüssigen
Bescheidbegründung "musste dem Bf die Verpflichtung zur Abgabe einer
Umsatzerklärung bekannt sein" und stelle dies allenfalls eine
fahrlässige, keinesfalls aber eine vorsätzliche Begehungsweise dar,
sodass der angefochtene Bescheid rechtswidrig sei. Es werde daher die ersatzlose
Aufhebung des Bescheides beantragt.
Gleichzeitig
gab der Bf durch seine ausgewiesenen Vertreter entsprechend dem dem
Einleitungsbescheid angeschlossenen behördlichen Auftrag gemäß
§ 116 FinStrG eine schriftliche Stellungnahme zum erhobenen Tatvorwurf ab,
in der im Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:
Unbestritten
sei, dass der Bf die gesetzliche Verpflichtung zur Abgabe einer
Umsatzsteuererklärung zwecks Versteuerung des Erwerbs des Mähdreschers
verletzt habe. Es mangle aber an Verdachtsmomenten in Richtung einer
vorsätzlichen Begehungsweise. Zutreffenderweise habe der Einschreiter
bereits 1995 einen Mähdrescher in der BRD erworben und sei ihm bereits
damals von der Lieferfirma zugesichert worden, dass Sämtliches unternommen
werden würde, um keine Abgabenverkürzung nach deutschen
bzw.österreichischen Recht zu bewirken. Diesen Ankündigungen sei
seitens der Lieferfirma auch entsprochen worden und habe der Bf auf Basis der
von der Finanzbehörde erfolgten Vorschreibungen seine diesbezüglichen
Abgabenverbindlichkeiten zur Gänze erfüllt. Bei dem neuerlichen
Mähdrescherankauf im Jahr 2001 sei mit der (deutschen) Lieferfirma die
Rückgabe eines weiteren gebrauchten beim Bf in Verwendung stehenden
Mähdreschers vereinbart worden und wurde auch hier von der
Verkäuferseite glaubhaft zugesichert, dass die "steuerliche Abwicklung" der
Transaktion von der laufend mit derartigen Liefervorgängen nach
Österreich betrauten Lieferfirma erfolgen sollte. Inbesonders sei für
den Bf nicht nachvollziebar gewesen, wie weit die Rücknahme des in
Österreich in Verwendung stehenden und mit 20 %, in Deutschland aber
lediglich mit 16 % USt belasteten Mähdreschers eine "Umsatzsteuerreduktion"
in sich begreife. Dass der Bf keine vorsätzliche Abgabenverkürzung
begangen habe, gehe allein schon daraus hervor, dass er nichts unternommen habe,
um die an den Verkäufer anlässlich des Kaufvorganges entrichtete
deutsche USt (iHv. 16 %) vom deutschen Finanzamt zurück zu fordern. Der Bf
konnte also davon ausgehen, dass die steuerrechtliche Abwicklung des
Kaufgeschäftes ordnungsgemäß von der Lieferfirma
durchgeführt werden würde. Unverzüglich nach Ergehen einer anders
lautenden Verständigung durch die (österreichische) Finanzverwaltung
habe er dann beim Verkäufer dann entsprechend urgiert und sei dann auch
seitens des Lieferanten eine entsprechende Gutschrift der von ihm entrichteten
deutschen USt erfolgt. Nachdem sich der Bf, der sich als pauschalierter Landwirt
grundsätzlich nicht mit derartigen steuerlichen Angelegenheiten zu befassen
hat, indem ihm seitens der Lieferfirma glaubhaft die Abwicklung der gesamten
Angelegheiten iSd. der einschlägigen Abgabenvorschriften zugesichert worden
war, darauf verlassen konnte, dass alles ordnungsgemäß veranlasst
werden würde, habe er keinesfalls eine vorsätzliche
Abgabenverkürzung bezweckt. Es werde, da der Einschreiter weder
vorsätzlich noch fahrlässig iSd. FinStrG gehandelt habe, daher die
Einstellung des Verfahrens beantragt.
Über
die Entscheidung wurde erwogen:
Nach der Aktenlage (StNrn. 123
und 456) hat der beim Finanzamt Braunau zur Einkommen- und Umsatzsteuer (§
22 UStG) veranlagte Bf am 30. Mai 1995 beim Finanzamt Braunau wegen
voraussichtlicher Überschreitung der Erwerbsschwelle des Art. 1 Abs. 4 Z. 2
UStG 1994 (ATS 150.000,--) im laufenden Kalenderjahr die Vergabe einer
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (UID-Nr.) beantragt. Nach deren Erteilung am
12. Juni 1995 stellte die Abgabenbehörde am 21. Februar 1997,
nachdem bis zu diesem Zeitpunkt seitens des Bf weder eine entsprechende
Umsatzsteuer-Voranmeldung (§ 21 UStG 1994) noch eine
USt-Jahreserklärung für 1995 eingereicht worden war, im Wege des
Mehrwertsteuer-Informationsaustauschsystems (MIAS) beim Bf für das
Veranlagungsjahr 1995 einen durch den Ankauf eines Mähdreschers in
Deutschland getätigten innergemeinschaftlichen Erwerb iSd. Art. 1 UStG 1994
iHv. ATS 367.146,-- (DM 52.000,--) fest. CU wurde daraufhin am 26. Februar
1997 vom Finanzamt Braunau telefonisch von der jedenfalls ihn treffenden
grundsätzlichen gesetzlichen Verpflichtung zur (fristgerechten) Abgabe
einer Umsatzsteuer-Erklärung für 1995 bzw. zur Entrichtung der USt
(§§ 21 UStG und 134 Abs. 1 BAO) in Kenntnis gesetzt und wurde ihm
gleichzeitig eine (nachträglich) auszufüllende Ust-Erklärung
für 1995 samt Zahlschein übersandt. Nach Einlangen der
ausgefüllten Erklärung am 14. März 1997 wurde mit Bescheid
vom 18. März 1997 die USt 1995 unter ausdrücklichem Hinweis auf
die bereits am 15. Februar 1996 eingetretene Fälligkeit (§ 21
UStG 1994) erklärungskonform mit ATS 73.429,-- festgesetzt und vom Bf auch
entrichtet (Entrichtungszeitpunkt: 17. März 1997).
Mit Kontrollmitteilung des
Finanzamtes Graz-Stadt vom 08. August 2002 wurde dem Finanzamt Braunau
unter Anschluss einer entsprechenden Ausgangsrechnung der Fa. L in D-84307
Eggenfelden mitgeteilt, dass CU am 05. Juli 2001 (erneut) in Deutschland
einen Mähdrescher zu einem über der Erwerbschwelle des Art. 1 Abs. 4
Z. 2 UStG 1994 liegenden Kaufpreis erworben und nach Österreich verbracht
habe.
Unter Hinweis auf § 14
Abs. 3 FinStrG wurde CU dies mit Schreiben des Finanzamtes Braunau als
Finanzstrafbehörde I. Instanz vom 20. August 2002 zur Kenntnis
gebracht und er gleichzeitig unter Übersendung einer Abgabenerklärung
aufgefordert, eine USt-Erklärung für 2001 abzugeben bzw. die aus dem
Erwerbsvorgang resultierende offene Erwerbsteuer (USt) unverzüglich zu
entrichten.
Gemäß
§ 82 Abs. 1 FinStrG hat die
Finanzstrafbehörde I. Instanz zu prüfen, ob genügend
Verdachtsgründe für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben
sind. Gemäß Abs. 3 leg.cit. ist von der Einleitung eines
Strafverfahrens abzusehen, wenn
a) die Tat mangels ausreichender Anhaltspunkte
voraussichtlich nicht erwiesen werden kann,
b) die Tat kein Finanzvergehen bildet;
c) der Verdächtige die ihm zur Last gelegte Tat nicht
begangen hat oder Rechtfertigungs-, Schuldausschließungs-gründe oder
Straf-ausschließungs- oder -aufhebungs-gründe vorliegen,
d) Umstände vorliegen, welche die Verfolgung des
Täters hindern, oder
e) wenn die Tat im Ausland begangen und der Täter
dafür schon im Ausland gestraft worden ist und nicht anzunehmen ist, dass
die Finanzstrafbehörde eine strengere Strafe ver- hängen
werde.
Ob im konkreten Einzelfall die Verdachtsgründe
für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens ausreichen, ist aus der
Summe der vorhandenen Anhaltspunkte zu beurteilen. Es genügt jedoch, wenn
gegen den Beschwerdeführer ein Verdacht besteht. Das heißt, es
müssen hinreichende Gründe vorliegen, die die Annahme rechtfertigen,
dass der Verdächtige als Täter eines Finanzvergehens in Frage kommt,
und nicht wirklich sicher ist, dass ein im Abs. 3 lit. a bis e angeführter
Grund für eine Abstandnahme von der Einleitung des Strafverfahrens
vorliegt.
Verdacht ist die Kenntnis von
Tatsachen, aus denen nach der Lebenserfahrung auf ein Finanzvergehen geschlossen
werden kann. Bloße Vermutungen allein reichen für die Einleitung des
Finanzstrafverfahrens nicht aus. Nicht jedoch ist es in diesem Verfahrensstadium
schon Aufgabe der Finanzstrafbehörde, das Vorliegen eines Finanzvergehens
konkret nachzuweisen, weil diese Aufgabe erst dem anschließenden
Untersuchungsverfahren zukommt.
Gemäß
§ 33 Abs.
1 FinStrG macht sich der Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich
unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder
Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung bewirkt.
Eine Abgabenverkürzung ist
u.a. bewirkt, wenn Abgaben die bescheidmäßig festzusetzen sind, zu
niedrig festgesetzt oder infolge Unkenntnis der Abgabenbehörde von der
Entstehung des Abgabenanspruches mit dem Ablauf der gesetzlichen
Erklärungsfrist (Anmeldefrist, Anzeigefrist) nicht festgesetzt werden
konnten (§ 33 Abs. 3 lit. a leg.cit.).
Unbestrittenermaßen
bietet der von der Finanzstrafbehörde I. Instanz bisher erhobene
Sachverhalt ausreichende Anhaltspunkte dafür, dass der Bf, indem er
für den innergemeinschaftlichen Erwerb im Juli 2001 bis zum Ergehen der
Aufforderung vom 20. August 2002 keine Steuererklärung iSd. § 21
UStG 1994 abgegeben bzw. die aus dem Erwerbsvorgang resultierende USt
(Erwerbsteuer) nicht entrichtet hat, unter Verletzung der abgabenrechtlichen
Offenlegungs- und Wahrheitspflicht eine Verkürzung der USt für das
Veranlagungsjahr 2001 in der im angefochtenen Einleitungsbescheid bzw. in der in
dem Abgabenbescheid des Finanzamtes Braunau vom 2. Oktober 2002
festgestellten Höhe bewirkt hat.
Vorsatz nach der vorzitierten
Bestimmung liegt bereits dann vor, wenn der Täter es zumindest ernsthaft
für möglich hält, dass er einerseits durch sein Verhalten bzw.
Unterlassen eine abgabenrechtliche Pflicht iSd. § 33 Abs. 1 FinStrG
verletzt und andererseits eine Abgabenverkürzung bewirkt und sich aber mit
dieser Möglichkeit abfindet (vgl. § 8 Abs. 1 leg.cit.). Der für
den Tatbestand der Abgabenhinterziehung hinsichtlich des Taterfolges
erforderliche Verkürzungsvorsatz muss sich aber dabei nicht auf die
konkrete Höhe des strafbestimmenden Wertbetrages (§ 33 Abs. 5 FinStrG)
erstrecken (vgl. z.B. VwGH vom 17. September 1992, Zl. 91/16/0093 bzw. OGH
vom 9. Juli 1997, 13 Os 47/97).
Ebenso ist es für den
Eintritt des Taterfolges bei der Abgabenhinterziehung unerheblich, ob dabei die
Steuereinnahmen dem Gläubiger lediglich vorübergehend oder
endgültig entgehen (vgl. dazu z.B. OGH vom 28. November 1978, 13 Os 58/78,
EvBl. 1979/74), sodass auch derjenige eine Abgabenverkürzung bewirkt, der
eine Abgabe nicht zu den vorgesehenen Terminen und somit nicht zeitgerecht
entrichtet (vgl. VwGH vom 14. Juni 1982, Zl. 17/2457/79).
Im vorliegenden Fall bietet
schon die oben dargestellte Aktenlage, derzufolge dem Bf spätestens seit
Ende Februar 1997 sowohl die ihn unabhängig vom Verhalten und eventuellen
Veranlassungen des innergemeinschaftlichen Lieferanten treffenden
abgabenrechtlichen Verpflichtungen im Zusammenhang mit einem derartigen
Geschäft als auch die umsatzsteuerrechtlichen Auswirkungen eines im
Veranlagungszeitraum erfolgten innergemeinschaftlichen Erwerbes iSd. Art 1 UStG
1994 hinreichend bewusst waren, ausreichende Anhaltspunkte dafür, dass CU
im Anlassfall zumindest bedingt vorsätzlich im Hinblick auf die objektiven
Tatbestandelemente des § 33 Abs. 1 FinStrG gehandelt hat. So war ihm schon
aus den abgabenbehördlichen Schritten im Zusammenhang mit dem ebenfalls den
Erwerb eines Mähdreschers in Deutschland betreffenden
grenzüberschreitenden Erwerbsvorgang 1995, bei dem er sich laut eigenem
Vorbringen ebenfalls darauf verlassen hatte, dass (auch) die im Hinblick auf die
österreichischen Abgabenvorschriften notwendigen "Transaktionen" von der
deutschen Lieferfirma durchgeführt würden, nämlich nicht nur die
in derartigen Fällen stets dem Abgabepflichtigen selbst auferlegte
Offenlegungs- und Wahrheitspflicht (vgl. § 119 BAO), sondern auch die ihm
ja nachweislich behördlich mitgeteilte, bereits zuvor eingetretenen
Zahlungsverpflichtung (vgl. z.B. Hinweise auf die Frist des § 134 Abs. 1
BAO in der zugesandten USt-Erklärung für 1995 bzw. auf die bereits am
15.02.1996 eingetretene Fälligkeit) und deren nähere Umstände
hinlänglich bekannt. Wenn trotzdem bei einem zeitnahen, weitgehend gleich
gelagerten Fall (neuerlich) sowohl eine Offenlegung der für die
Abgabenpflicht maßgebenden Verhältnisse bei der Abgabenbehörde
von sich aus als auch eine fristgerechte Entrichtung der anfallenden USt
unterbleibt und sich der Täter gleichsam mit dem schon auf Grund seiner
Erfahrungen zumindest ernsthaft für möglich gehaltenen Erfolg seiner
Handlungsweise abfindet, so kann ein derartiges Verhalten wohl nur als
ausreichender Anhaltspunkt für einen entsprechenden Tatvorsatz iSd. §
33 Abs. 1 FinStrG interpretiert werden.
Dies wird auch durch das
Beschwerdevorbringen nicht wirksam entkräftet. So stehen insbesondere die
ursprüngliche Entrichtung der im Übrigen nach der (deutschen bzw. EU-)
Rechtslage (Binnenmarktrichtlinie vom 16.12.1991, 91/680/EWG, ABl EG Nr. L
376,1) gar nicht durch den Erwerber von den deutschen Abgabenbehörden
rückforderbaren, und mit 16 % der Bemessungsgrundlage ja jedenfalls
unter der inländischen USt-Belastung von 20 % gelegenen und daher
für den Bf ohnehin vorteilhafteren deutschen USt ebenso wie die nicht
näher ausgeführten und so auch keinen konkreten Zusammenhang mit dem
das Verhalten gegenüber den österreichischen Abgabenbehörden und
nach den inländischen Abgabenvorschriften zum Gegenstand habenden
Tatvorwurf aufzeigenden Überlegungen hinsichtlich einer möglichen
"Umsatzsteuerreduktion" bzw. "Vorsteuerabzugsberechtigung" im Zusammenhang mit
der Rücknahme des in Österreich mit 20 % USt belasteten Fahrzeuges
mangels erkennbarer Plausibilität der Annahme eines hinreichenden
Tatvorsatzes nicht entgegen.
Es war daher unter (teilweiser) Abänderung der dem
angefochtenen Bescheid beigefügten Begründung (vgl. § 161 Abs. 1
FinStrG) spruchgemäß zu entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen aber das Recht zu, gegen diesen Bescheid binnen
sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof
und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde beim
Verfassungsgerichtshof muss -abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde
beim Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 169 FinStrG wird zugleich dem
Amtsbeauftragten das Recht der Erhebung einer Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof eingeräumt.
Linz,
11. August 2003
Normen und Schlagworte
- § 83 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0106-L/02
- Stammnummer
- 5912
- Gültig
- 11.08.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF