RIS AI

Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7300001/2025

Neubemessung der Strafen aufgrund Wegfall von Finanzvergehen wegen Eintritt der Strafbarkeitsverjährung

geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/7300001/2025vom 07.10.2025
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Rechtssatz

Bei einer Reduzierung des strafbestimmenden Wertbetrages verlangt der Grundsatz des Verböserungsverbotes nach § 161 Abs 3 FinStrG nicht zwingend, dass die neue Strafe in einem genauen proportionalen Verhältnis zu der von der Finanzstrafbehörde festgesetzten Strafe zu bemessen ist, sofern andere Strafbemessungsgründe heranzuziehen oder die Strafzumessungsgründe anders zu gewichten sind. Gegenständlich sprach das schwere Verschulden des Täters sowie spezial- und generalpräventive Gründe gegen eine exakte verhältnismäßige Kürzung der Strafen.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Der Finanzstrafsenat 1080-2 des Bundesfinanzgerichtes hat durch den Senatsvorsitzenden Dr. Wolfgang Pagitsch, der Richterin Mag. Diana Sammer und die fachkundigen Laienrichter Mag. FH Oliver Bruckner und Mag. Ingrid Schöberl in der Finanzstrafsache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch ALTHUBER SPORNBERGER & PARTNER Rechtsanwälte GmbH Doblhoffgasse 9, 1010 Wien, wegen Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung gem § 33 Abs 1 teilweise iVm §§ 11 und 13 FinStrG über die Beschwerde des Beschuldigten vom 9. Jänner 2025 gegen das Erkenntnis des Spruchsenates Wien N 2 als Organ des Amtes für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde vom 5. November 2024, Sps ***Zahl1***, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 7. Oktober 2025 in Anwesenheit des Beschuldigten, seines Verteidigers, des Amtsbeauftragten Benjamin Hymer BA sowie der Schriftführerin Petra Rauherz zu Recht erkannt: I.) Der Beschwerde wird gem § 161 Abs 1 FinStrG teilweise stattgegeben und das angefochtene Erkenntnis des Spruchsenates wie folgt abgeändert: ***Bf1*** ist schuldig, er hat im Bereich des Finanzamtes Österreich zum Teil in bewusstem Zusammenwirken mit ***Name1*** a.) betreffend der Steuerangelegenheiten der ***Name2***, StNr. ***Zahl2***, vorsätzlich unter Verletzung der abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht, nämlich durch Abgabe unrichtiger Einkommen- und Umsatzsteuererklärungen für die Jahre 2014 und 2015, zu bewirken versucht, dass bescheidmäßig festzusetzende Abgaben und zwar Einkommensteuer 2014 iHv € 12.748,00, Umsatzsteuer 2014 iHv € 7.099,99, Einkommensteuer 2015 iHv € 7.428,00 und Umsatzsteuer 2015 iHv € 8.662,66, gesamt € 35.938,65, zu niedrig festgesetzt werden und hierdurch Finanzvergehen der versuchten Abgabenhinterziehung gem §§ 13 iVm 33 Abs 1 FinStrG begangen. b.) betreffend der Steuerangelegenheiten des ***Name1***, StNr. ***Zahl3***, vorsätzlich unter Verletzung der abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht, nämlich durch Mitwirkung bei der versuchten Abgabenhinterziehung des ***Name1***, indem er gemeinsam mit diesem Geschäfte vorgetäuscht hat, bewirken versucht, dass bescheidmäßig festzusetzende Abgaben und zwar Einkommensteuer 2015 iHv € 2.879,47 und Umsatzsteuer 2015 iHv € 2.741,66, gesamt € 5.621,13, zu niedrig festgesetzt werden und hierdurch Finanzvergehen der versuchten Abgabenhinterziehung gem §§ 13, 33 Abs 1 iVm 11 FinStrG begangen. Gem § 21 Abs 1 iVm § 33 Abs 5 FinStrG wird über ihn eine Geldstrafe iHv € 22.000,00 verhängt. Für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe wird gem § 20 FinStrG eine Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Monat festgesetzt. Die Kosten werden gem § 185 Abs 1 lit a FinStrG in unveränderter Höhe mit € 500,00 festgesetzt. Hingegen wird das Finanzstrafverfahren bezüglich der im bekämpften Erkenntnis des Spruchsenates zu Spruchpunkt I.) und II.) sowie zu IV.) betreffend des Jahres 2014 angelasteten Abgabenhinterziehungen gem §§ 157, 136 Abs 1 iVm § 82 Abs 3 lit c iVm 31 Abs 5 FinStrG wegen Eintritt der Strafbarkeitsverjährung eingestellt. II.) Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe Verfahrensgang Mit Erkenntnis des Spruchsenates Wien N 2 als Organ des Amtes für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde vom 5.11.2024, GZ Sps ***Zahl1***, wurde der Beschuldigte nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung in seiner Abwesenheit für schuldig erkannt, er habe im Bereich des Finanzamtes Österreich teilweise in bewusstem Zusammenwirken iSd § 11 FinStrG mit dem Erstbeschuldigten ***Name1*** I.) gem § 33 Abs 1 FinStrG vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht - nämlich durch Abgabe von unrichtigen Einkommen- und Umsatzsteuererklärungen für das Jahr 2013 (bzw im Detail die Pkt 12 und 19 im Betriebsprüfungsbericht ***Name2***, abgeschlossen am 28.3.2017) - bewirkt, dass bescheidmäßig festzusetzende Abgaben und zwar Einkommensteuer 2013 iHv € 2.959,00 und Umsatzsteuer 2013 iHv € 21.100,00, gesamt € 24.059,00, zu niedrig festgesetzt worden seien und hierdurch eine vorsätzliche Abgabenhinterziehung gem § 33 Abs 1 FinStrG begangen worden sei, II.) sowie gem §§ 33 Abs 1 iVm 11 FinStrG vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht - nämlich durch Mitwirkung bei der Abgabenhinterziehung des Erstbeschuldigten ***Name1*** (bzw im Detail Punkte 6 bis 11 und 16 im Betriebsprüfungsbericht ***Name1***, abgeschlossen am 17.5.2017) - bewirkt, dass bescheidmäßig festzusetzende Abgaben betreffend ***Name1*** und zwar Einkommensteuer 2013 iHv € 19.629,00 und Umsatzsteuer 2013 iHv € 22.724,99, gesamt € 42.353,99, zu niedrig festgesetzt worden seien und hierdurch eine vorsätzliche Abgabenhinterziehung gem §§ 33 Abs 1 iVm 11 FinStrG begangen worden sei, III.) sowie gem §§ 13, 33 Abs 1 FinStrG vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht - nämlich durch Abgabe unrichtiger Einkommen- und Umsatzsteuererklärungen für die Jahre 2014 und 2015 (bzw im Detail die Punkte 1, 2, 6, 16, 17, 21, 28, 30 und 38 im Betriebsprüfungsbericht ***Name2***, abgeschlossen am 28.3.2017) - zu bewirken versucht, dass bescheidmäßig festzusetzende Abgaben und zwar Einkommensteuer 2014 iHv € 12.748,00, Umsatzsteuer 2014 iHv € 14.034,99, Einkommensteuer 2015 iHv € 7.428,00 und Umsatzsteuer 2015 iHv € 8.662,66, gesamt € 42.873,65, zu niedrig festgesetzt worden seien und hierdurch das Finanzvergehen der versuchten vorsätzlichen Abgabenhinterziehung gem §§ 13, 33 Abs 1 FinStrG begangen worden sei, IV.) sowie gem §§ 13, 33 Abs 1 iVm 11 FinStrG vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht - nämlich durch Mitwirkung bei der versuchten vorsätzlichen Abgabenhinterziehung des Erstbeschuldigten ***Name1*** (bzw im Detail Punkte 17, 20, 22 und 23 im Betriebsprüfungsbericht ***Name1***, abgeschlossen am 17.5.2017) - zu bewirken versucht, dass bescheidmäßig festzusetzende Abgaben betreffend des ***Name1*** und zwar Einkommensteuer 2014 iHv € 3.147,49, Umsatzsteuer 2014 iHv € 1.500,00, Einkommensteuer 2015 € 2.879,47 und Umsatzsteuer 2015 iHv € 2.741,66, gesamt € 10.268,62, zu niedrig festgesetzt worden seien und hierdurch das Finanzvergehen der versuchten vorsätzlichen Abgabenhinterziehung gem §§ 13, 33 Abs 1 iVm 11 FinStrG begangen worden sei. Der strafbestimmende Wertbetrag betrug somit gesamt € 119.555,26. Hiefür wurde der Beschuldigte zu einer Geldstrafe von € 50.000,00 im Nichteinbringungsfall 50 Tage Ersatzfreiheitsstrafe sowie gem § 185 Abs 1 lit a FinStrG zum Ersatz der mit € 500,00 bestimmten Kosten des Finanzstrafverfahrens verurteilt. Zudem wurde der vollumfänglich geständige Erstbeschuldigte ***Name1*** mit selben Erkenntnis für die größtenteils oben genannten Finanzvergehen ebenfalls für schuldig befunden und über ihn eine Gelstrafe von € 27.500,00, Ersatzfreiheitsstrafe 35 Tage, rechtskräftig verurteilt, wobei bei ihm aufgrund von geringfügigen Abweichungen der strafbestimmende Wertbetrag insgesamt € 114.322,87 betrug. Hingegen erhob der Beschuldigte ***Bf1*** am 9.1.2025 fristgerecht Beschwerde und begründete diese im Wesentlichen damit, dass die mündliche Verhandlung in seiner Abwesenheit nicht gerechtfertigt gewesen sei, es beim Einzelunternehmen ***Name2*** zu keinem endgültigen Abgabenausfall gekommen sei, zumal er bemüht sei, die Abgabennachforderungen zu entrichten, das Geständnis des ***Name1*** vermutlich deshalb erfolgt sei, damit er eine günstigere Strafe bekomme, nichts fingiert worden sei, alles reale Geschäfte gewesen seien, zum Teil Begründungsmängel im Erkenntnis vorliegen würden, da sich zB nicht alle Geschäfte auf ***Name3*** beziehen würden und daher dessen Geständnis nicht für alle Taten relevant sei und ein Verweis auf die Feststellungen der Betriebsprüfung als Begründung nicht ausreichend sei. Zudem sei bei Pkt 38 der Betriebsprüfung ***Name4*** die Vorsteuer nur aus formellen Mängeln nicht anerkannt worden und sei bei der Strafbemessung nicht berücksichtigt worden, dass die Vorwürfe schon lange zurückgelegen seien und er sich seitdem wohl verhalten habe, sodass er die Stattgabe der Beschwerde und Aufhebung des Erkenntnisses beantrage. Der Amtsbeauftragte erhob keine Beschwerde. In der am 7.10.2025 durchgeführten mündlichen Verhandlung konnte der als Zeuge geladene ***Name1*** wegen Krankheit nicht erscheinen. Ergänzend zum bisherigen Vorbringen führte der Verteidiger im Wesentlichen aus, dass mittlerweile bzgl der Fakten I, II und IV betreffend des Jahres 2014 Verjährung eingetreten sei. Es werde daher der strafbestimmende Wertbetrag auf € 48.494,78 zu reduzieren sein und verbleiben betreffend der Betriebsprüfung ***Name3*** die Feststellungen der Pkt 20, 22 und 23 bzw bei der Betriebsprüfung ***Name4*** die Feststellungen der Pkt 1, 6, 16, 17, 21, 28, 30 und 38. Zudem werde der Vorwurf der fingierten Lieferketten bestritten und seien alles reale Geschäfte gewesen, was durch den Umstand bewiesen werde, dass die Geschäfte mit Banküberweisungen abgewickelt worden seien, da der Beschuldigte Zwischenfinanzierungen benötigt habe, welche er über die Bank abgewickelt habe und welche nachvollziehbar seien. Darüber hinaus sei die Freigabe der Zahlungen aufgrund der Rechnungen und Fahrzeugunterlagen erfolgt und handle es sich zu Pkt 38 um keine Scheinrechnung, da die Leistungen erbracht worden seien. Der Vertreter der belangten Behörde bestätigte die Angaben des Verteidigers zur Verjährungseinrede und gab unter Verweis auf das bisherige Vorbringen zusammenfassend an, dass laufend Raten entrichtet werden. Nach Angabe seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse gab der Beschuldigte zusammenfassend an, dass er für die Firma seiner Frau steuerlich zuständig gewesen sei, die Abgabenbescheide rechtskräftig seien, falls Fehler passiert seien, diese nicht absichtlich erfolgt seien, es sein könne, dass er versehentlich nicht alles überprüft habe, alle Geschäfte real abgewickelt worden seien und wenn das Gericht meine, er müsse bestraft werden, dann soll es eben so sein, zumal er genug Probleme, insbesondere mit seiner pflegebedürftigen Gattin habe. Zudem schilderte er ausführlich, wie die Geschäfte über die Bank abgewickelt worden seien. Über die Beschwerde wurde erwogen Festgestellter Sachverhalt Der Beschuldigte war im inkriminierten Zeitraum der faktische Machthaber des Einzelunternehmens seiner Gattin ***Name2*** und für deren abgabenrechtlichen Belange verantwortlich. Dieses Einzelunternehmen existierte seit April 2011 und war bis 2019 im Bereich des Einzelhandels mit Kraftfahrzeugen unternehmerisch tätig. Der 54jährige Beschuldigte ist derzeit bei der ***Firma1*** als Werkstättenleiter angestellt. Diese Firma gehört seiner Tochter ***Name5***, welche auch als Geschäftsführerin fungiert. Bis Mitte 2025 war er auch bei der ***Firma2*** beschäftigt, welche im Mai 2025 nach Eröffnung des Konkursverfahrens aufgelöst wurde. An dieser Firma war der Beschuldigte bis 2018 maßgeblich beteiligt. Der unbescholtene Beschuldigte verdient monatlich € 3.700,00 netto, ist Hälfteeigentümer der Liegenschaft ***Bf1-Adr*** hat Schulden iHv ca € 250.000,000 und ist sorgepflichtig für seine pflegebedürftige Gattin und zwei Enkelkinder, für welche die Vormundschaft übernommen wurde. ***Name1*** war zumindest seit 29.10.2010 im Bereich des Einzelhandels mit Kraftfahrzeugen unternehmerisch tätig. Der Beschuldigte kannte ***Name1*** über seinen Vater ***Name6***. Sie waren im geschäftlichen Kontakt und wickelten gemeinsam mehrere Geschäfte ab. Zum Zwecke der (versuchten) Abgabenverkürzung täuschte der Beschuldigte zum Teil gemeinsam mit dem bereits rechtskräftig verurteilten ***Name1*** im Zusammenhang mit Fahrzeugverkäufen steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen vor, tatsächlich haben die Fahrzeuge Österreich nicht verlassen. Zudem fanden fingierte Geschäfte statt, teilweise auch zwischen dem Einzelunternehmen ***Name2*** und dem Einzelunternehmen ***Name1***. Dazu fälschte der Beschuldigte Rechnungen und Belege. Der Beschuldigte handelte in all diesen Fällen mit dem Vorsatz Abgaben zu verkürzen. Im Detail wird auf die Feststellungen der Außenprüfung ***Name2*** zu den Pkt 1, 6, 16, 17, 21, 28 und 30 und betreffend Außenprüfung ***Name1*** zu den Pkt 20, 22 und 23 verwiesen. Diese Feststellungen werden dieser Entscheidung als integrierten Bestandteil zu Grunde gelegt und zusammengefasst wie folgt wiedergegeben: Außenprüfung ***Name2***: Punkt 1: Audi A6 Bj 6/2011 FG-Nr ***Zahl4***: Der Verkauf des Kfz an die ***Firma3*** durch die Abgabepflichtige wurde vom Beschuldigten fingiert mit dem Zweck, die Gewinnspanne bei der Abgabepflichtigen um € 7.500,00 zu verkürzen. Punkt 6: Audi A4 Bj 9/2009 FG-Nr ***Zahl5***: Dieses Kfz ist weder im Ein- noch im Verkauf der Buchhaltung der Abgabepflichtigen erfasst. Der Beschuldigte hat die ***Firma4*** missbräuchlich verwendet, um Umsatz- und Einkommensteuer zu verkürzen. Punkt 16: MB E 200 CDI Bj 2/2012 FG-Nr ***Zahl6***: Mit dem Verkauf der ***Firma5*** an ***Firma6*** bzw mit dem Ankauf der Abgabepflichtigen von ***Name7*** liegt ein Scheingeschäft vor, das das wahre Geschäft, nämlich den Verkauf der ***Firma5*** an die Abgabepflichtige verschleiern sollte mit dem Zweck, von der Voll- in die Differenzbesteuerung wechseln und damit Umsatz- und Einkommensteuer entsprechend verkürzen zu können. Punkt 17: MB E 200 CDX Bj 9/2013 FG-Nr ***Zahl7***: Mit dem Verkauf der ***Name8*** an ***Firma7***. bzw mit dem Ankauf der Abgabepflichtigen von ***Name7*** liegt ein Scheingeschäft vor, das das wahre Geschäft, nämlich den Verkauf der ***Name8*** an die Abgabepflichtige verschleiern sollte mit dem Zweck, von der Voll- in die Differenzbesteuerung wechseln und damit Umsatz- und Einkommensteuer entsprechend verkürzen zu können. Punkt 21: MB E 200 GDI Bj 9/2008 FG-Nr ***Zahl8***: Es handelt sich beim Verkauf der ***Name8*** an die ***Firma8***, Romania, um ein Scheingeschäft, wobei das wahre Geschäft, nämlich der Verkauf der ***Name8*** an die Abgabepflichtige verdeckt werden hätte sollen mit dem Zweck, von der Voll- in die Differenzbesteuerung wechseln und somit entsprechend Umsatz- und Einkommensteuer entsprechend verkürzen zu können. Punkt 28: BMW X5 xDrive 30d Bj 7/2009 FG-Nr ***Zahl9***: Es handelt sich bei den Verkäufen von ***Name9*** an ***Name10***, von ***Name11*** an ***Name12*** und von ***Name12*** an ***Name1*** um Scheingeschäfte, die das wahre Geschäft, nämlich den Verkauf von ***Name9*** an ***Name3*** verschleiern sollte mit dem Zweck, die Gewinnspanne und somit Umsatz- und Einkommensteuer entsprechend zu verkürzen. Punkt 30: MB S 32Q CDI Bj 6/2007 FG-Nr ***Zahl10***: Der Ankauf des Kfz von ***Name13*** durch ***Bf1*** wurde für die Abgabepflichtige durchgeführt und der Verkauf des Kfz an die ***Firma9*** durch die Abgabepflichtige als das wahre Geschäft gewertet, der Rest der Verkaufskette wurde als Scheingeschäfte qualifiziert mit dem Zweck, Umsatz- und Einkommensteuer verkürzen zu können. Außenprüfung ***Name1***: Punkt 20: Nissan Navara Bj 6/2006 FG-Nr ***Zahl11***: ***Name6*** trat für die ***Firma4*** auf, um eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung vorzutäuschen und in der Folge das Kfz ohne Umsatzsteuer für den Abgabepflichtigen kaufen zu können. Da der (fingierte) Verkauf der ***Firma10*** an die ***Firma4*** bzw der Einkauf des Kfz durch ***Name2*** von der ***Firma4*** nur zwei Tage auseinanderliegen, liegt hier hinsichtlich des Erwerbes der ***Firma4*** von der ***Firma10*** ein Scheingeschäft vor, das das wahre Geschäft, nämlich den Verkauf der ***Firma10*** an den Abgabepflichtigen verdecken sollte mit dem Zweck, Umsatz- und Einkommensteuer entsprechend zu verkürzen. Punkt 22: MB E 220 CDI Bj 1/2009 FG-Nr ***Zahl12***: ***Name1*** und ***Name2*** bzw ***Bf1*** bedienten sich anderer Personen bzw Firmen, um selbst nicht als Erwerber bzw Verkäufer des Kfz auftreten zu müssen und so Umsatz- und Einkommensteuer verkürzen können. Dieses Kfz ist in der Buchhaltung des Abgabepflichtigen weder im Ein- noch im Verkauf erfasst. Punkt 23: MB S 320 CDX Bj 3/2007 FG-Nr ***Zahl13***: Der Verkauf der ***Firma11*** an ***Name14*** und der Verkauf des ***Name14*** an den Abgabepflichtigen werden als Scheingeschäfte gewertet, um das wahre Geschäft, nämlich den Verkauf der ***Firma11*** an den Abgabepflichtigen zu verdecken mit dem Zweck, Umsatz- und Einkommensteuer entsprechend zu verkürzen. Die durch die Scheingeschäfte der Besteuerung entzogene Gewinnspanne wird den Beteiligten ***Name2***, ***Name7*** und dem Abgabepflichtigen zu je einem Drittel zugerechnet. Ein Zusammenwirken des Beschuldigten mit ***Name1*** ist bezüglich der Pkt 20, 22 und 23 betreffend der Außenprüfung ***Name1*** und hinsichtlich der Pkt 28 und 30 betreffend der Außenprüfung ***Name2*** evident, zumal solche Machenschaften nur unter Einbindung des jeweiligen anderen möglich sind. Hinsichtlich der Feststellung der Außenprüfung ***Name2*** zu Pkt 38 konnte nicht festgestellt werden, ob es sich dabei um eine Scheinrechnung gehandelt hat. Die zugrundeliegenden Abgabenbescheide sind in Rechtskraft erwachsen. Die Einkommen- und Umsatzsteuererklärungen betreffend ***Name2*** wurden für das Jahr 2013 am 24.9.2014 eingereicht und die Abgaben erklärungsgemäß am 25.9.2014 bescheidmäßig festgesetzt. Die Einkommen- und Umsatzsteuererklärungen für das Jahr 2014 wurden am 3.11.2015 eingereicht und die Abgaben am 31.3.2017 unter Berücksichtigung der Feststellungen der Außenprüfung festgesetzt. Die Einkommen- und Umsatzsteuererklärungen für das Jahr 2015 wurden am 16.11.2016 eingereicht und die Abgaben am 31.3.2017 unter Berücksichtigung der Feststellungen der Außenprüfung festgesetzt. Wären die Abgaben entsprechend den eingereichten Abgabenerklärungen bescheidmäßig festgesetzt worden, wäre es bezüglich des Einzelunternehmens ***Name2*** zu einer Abgabenverkürzung betreffend Einkommensteuer 2014 iHv € 12.748,00, Umsatzsteuer 2014 iHv € 6.935,00, Einkommensteuer 2015 iHv € 7.428,00 und Umsatzsteuer 2015 iHv € 8.662,66, gesamt € 35.938,65, gekommen. Betreffend ***Name1*** wurden die Einkommen- und Umsatzsteuererklärungen für das Jahr 2012 von ihm am 6.11.2013 eingereicht und erklärungsgemäß am 21.11.2013 veranlagt. Die Einkommensteuer- und Umsatzsteuererklärungen für das Jahr 2013 wurden am 5.9.2014 eingereicht und erklärungsgemäß am 25.11.2014 veranlagt. Die Einkommensteuer- und Umsatzsteuererklärungen für das Jahr 2014 wurden am 11.6.2015 eingereicht und die Abgaben am 30.5.2017 unter Berücksichtigung der Feststellungen der Außenprüfung festgesetzt. Die Einkommensteuer- und Umsatzsteuererklärungen für das Jahr 2015 wurde am 24.11.2016 eingereicht und die Abgaben am 30.5.2017 unter Berücksichtigung der Feststellungen der Außenprüfung festgesetzt. Wären die Abgaben entsprechend den eingereichten Abgabenerklärungen bescheidmäßig festgesetzt worden, wäre es bezüglich des Einzelunternehmens ***Name1*** zu einer Abgabenverkürzung betreffend Einkommensteuer 2015 iHv € 2.879,47 und Umsatzsteuer 2015 iHv € 2.741,66, gesamt € 5.621,13, gekommen. Beweiswürdigung Das Gericht konnte sich auf die in den nachstehenden Akten dokumentierten Ermittlungsergebnisse und Beweismittel stützen und zwar dem Finanzstrafakt zu Sps ***Zahl1*** und den Akten der Außenprüfung zu ABNr 127028/15 (***Name2***) und ABNr 127011/15 (***Name1***). Bezüglich ***Name2*** waren dabei - wie bereits oben festgestellt - die Feststellungen und die Beweiswürdigung der Außenprüfung zu den Pkt 1, 6, 16, 17, 21, 28 und 30 und hinsichtlich ***Name1*** die Feststellungen und die Beweiswürdigung der Außenprüfung zu den Pkt 20, 22 und 23 von wesentlicher Bedeutung und konnte sich das Gericht mangels substantiierter Einwände auf diese stützen. So stellte sich bspw aufgrund eines Einzelauskunftsersuchens der rumänischen Finanzverwaltung vom 17.6.2014 betreffend einer steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferung an die ***Firma12*** (Rumänien) im Dezember 2012 über insgesamt € 65.600,00 (BMW 730d und Audi A8 3,0 TDI) heraus, dass die Fahrzeuge das österreichische Bundesgebiet nie verlassen haben. Die Geschäftsführerin der ***Firma12***, ***Name15*** gab an, keine Erwerbe aus Österreich getätigt zu haben und auch niemanden von ihrer Firma beauftragt zu haben, Geschäfte mit einem österreichischen Unternehmen abzuschließen. Zudem sind die durchgeführten Erhebungen, Beweisergebnisse und die darauf basierenden Betriebsprüfungsberichte in sich schlüssig und nachvollziehbar und durch das Geständnis des ***Name1*** dem Grunde nach bestätigt worden. Es gab daher für das Gericht am vorsätzlichen Handeln des Beschuldigten keine Zweifel, zumal festgestellt worden ist, dass Geschäfte vorgetäuscht wurden und zu diesem Zwecke Dokumente und Unterlagen gefälscht worden sind. Zudem kommt den Abgabenbescheiden die Bedeutung einer qualifizierten Vorprüfung der Verdachtslage in Ansehung der objektiven Tatseite eines bestimmten Finanzvergehens zu, zu deren eigenständiger Nachprüfung das Gericht mit allen ihm auch sonst nach den Verfahrensvorschriften zu Gebote stehenden Mitteln berechtigt, aber auch verpflichtet ist (OGH 21.11.1991, 14 Os 127/90). Gegenständlich konnte sich das Gericht bezüglich der objektiven Tatseite nach eingehender Prüfung im Wesentlichen auf die rechtskräftigen Abgabenbescheide und den schlüssigen und nachvollziehbaren Berechnungen der belangten Behörde stützen und ist der Beschuldigte diesen Feststellungen in objektiver Hinsicht auch nicht substantiiert entgegengetreten. Die subjektive Tatseite, nämlich die vorsätzliche Handlungsweise des Beschuldigten, bestätigt sich aus der Vorgehensweise selbst. Aus dem Gesamtbild der Tathandlungen geht hervor, dass dem Beschuldigten hinsichtlich der Abgabenhinterziehungen ein wissentliches und willentliches Handeln vorzuwerfen ist, zumal ihm die fiskalische Verpflichtung zur Abgabe wahrheitsgemäßer Abgabenerklärungen als langjährige Unternehmer bekannt war und er entgegen seinen abgabenrechtlichen Pflichten - teilweise gemeinsam mit ***Name1*** - Geschäftsvorgänge fingierte bzw Rechnungen und Belege fälschte, um (versuchte) Abgabenverkürzungen zu bewirken. Die in den Stellungnahmen und im Rahmen der mündlichen Verhandlung vorgebrachten Darlegungen des Beschuldigten, insbesondere das sämtliche Geschäfte real abgelaufen seien, waren aufgrund der Beweisergebnisse nicht geeignet den subjektiven Tatvorsatz zu entkräften. Auch das sämtliche Geschäfte über die Bank abgewickelt worden seien und diese aufgrund vorgelegter Unterlagen einer Überprüfung vorgenommen habe, reichte dazu nicht aus, zumal die Bank nur die Rechtmäßigkeit der Zahlung aufgrund vorgelegter Belege überprüft, nicht aber, ob den vorgelegten Unterlagen reale Geschäfte zu Grunde liegen. Darüber hinaus hinterließ der Beschuldigte gegenüber dem Senat keinen glaubwürdigen Eindruck. Ob der Beschuldigte federführend an den Abgabenhinterziehungen beteiligt war, wie vom Spruchsenat festgestellt, ließ sich für das Gericht nicht abschließend klären, sodass das Gericht vom gleichen Verschulden der Beteiligten ausgegangen ist. Dass der Beschuldigte der faktische Machthaber des Einzelunternehmens ***Name2*** war, erschließt sich aus seiner Aussage am 24.8.2000 und den Feststellungen der Betriebsprüfung und bestätigte dies der Beschuldigte auch noch einmal in der mündlichen Verhandlung. Die Höhe der versuchten Abgabenverkürzungen ergibt sich aus den schlüssigen und nachvollziehbaren Berechnungen der belangten Behörde, welchen auch der Beschwerdeführer nicht entgegengetreten ist. Zudem wurden zum Zwecke der Erhebung der persönlichen und wirtschaftlichen Situation entsprechende Registerabfragen getätigt (zB Firmenbuch, Insolvenzdatei, Abgabenkonten, Vorstrafenabfrage), sodass sich das Gericht auf deren Abfrageergebnisse stützen konnte. Aus Vereinfachungsgründen und mangels rechtlicher Auswirkungen ging das Gericht mangels anderer Anhaltspunkte davon aus, dass die Abgabenbescheide am Tag ihrer Erlassung auch zugestellt worden sind. Rechtliche Beurteilung Gem § 161 Abs 1 FinStrG hat das Bundesfinanzgericht, sofern die Beschwerde nicht gemäß § 156 mit Beschluss zurückzuweisen ist, grundsätzlich in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung des Erkenntnisses seine Anschauung an die Stelle jener der Finanzstrafbehörde zu setzen und das angefochtene Erkenntnis (den Bescheid) abzuändern oder aufzuheben, den angefochtenen Verwaltungsakt für rechtswidrig zu erklären oder die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Gem § 161 Abs 3 FinStrG ist eine Änderung des angefochtenen Erkenntnisses zum Nachteil des Beschuldigten oder der Nebenbeteiligten nur bei Anfechtung durch den Amtsbeauftragten zulässig. Gem § 98 Abs. 3 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Verfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache erwiesen ist oder nicht; bleiben Zweifel bestehen, so darf die Tatsache nicht zum Nachteil des Beschuldigten oder der Nebenbeteiligten als erwiesen angenommen werden. Zur Einstellung aufgrund des Eintritts der Strafbarkeitsverjährung Gem § 31 Abs 1 FinStrG erlischt die Strafbarkeit eines Finanzvergehens durch Verjährung. Die Verjährungsfrist beginnt, sobald die mit Strafe bedrohte Tätigkeit abgeschlossen ist oder das mit Strafe bedrohte Verhalten aufhört. Gehört zum Tatbestand ein Erfolg, so beginnt die Verjährungsfrist erst mit dessen Eintritt zu laufen. Sie beginnt aber nie früher zu laufen als die Verjährungsfrist für die Festsetzung der Abgabe, gegen die sich die Straftat richtet. Gem § 31 Abs 5 erster Satz FinStrG erlischt bei Finanzvergehen, für deren Verfolgung die Finanzstrafbehörde zuständig ist, die Strafbarkeit jedenfalls, wenn seit dem Beginn der Verjährungsfrist zehn Jahre und gegebenenfalls die in Abs. 4 lit. c genannte Zeit verstrichen sind. Die Verjährung der Strafbarkeit ist von Amts wegen in jedem Stadium des Verfahrens wahrzunehmen (VwGH 23.10.1970, 442/70) und stellt einen Strafaufhebungsgrund dar (OGH 24.11.1981, 9 Os 112/80). Der eingetretene Fristablauf bezüglich der Verjährung der Strafbarkeit nach § 31 FinStrG ist auch im Rechtsmittelverfahren zu beachten (vgl BFG 8.5.2015, RV/3300005/2013; BFG 18.11.2020, RV/7300033/2019). Beim erfolglosen Versuch der Ausführung eines Vorsatzdeliktes beginnt die Verjährung mit der letzten auf die Ausführung gerichteten Handlung des Täters (Köck in Köck/Judmaier/Kalcher/Schmitt, FinStrG Band 16 § 31 Rz 3). Die Verjährungsfrist beginnt daher bei den veranlagten Abgaben mit der Einreichung der auf den unrichtig geführten Geschäftsbüchern beruhenden Abgabenerklärungen, welche ihrer Art nach bereits die tatbildmäßige Ausführungshandlung iS einer Verletzung der abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht darstellt (VwGH 15.6.1962, 280/62; OGH 13.3.2019, 13 Os 118/18d) Gehört zum Tatbestand eines Finanzvergehens ein Erfolg, beginnt die Verjährungsfrist nicht schon mit der Einreichung der Abgabenerklärung, sondern erst mit Eintritt des Erfolges (der Abgaben- oder Einnahmenverkürzung) zu laufen. Da nach § 33 Abs 3 lit a erster Fall FinStrG eine Abgabenverkürzung nach Abs 1 mit Bekanntgabe des Bescheides, mit dem bescheidmäßig festzusetzende Abgaben zu niedrig festgesetzt wurden, bewirkt ist, tritt der Erfolg mit Bekanntmachung (Zustellung) der Abgabenbescheide ein. Für andere an der Tat Beteiligte (§ 11 FinStrG) beginnt die Verfolgungsverjährung in der Regel im gleichen Zeitpunkt wie beim unmittelbaren Täter. Für verwaltungsbehördlich zu ahndende Finanzvergehen erlischt gem § 31 Abs 5 FinStrG die Strafbarkeit absolut mit dem Ablauf von 10 Jahren ab Beginn der Verjährungsfrist (vgl BFG 27.4.2021, RV/5300010/2017; BFG 18.2.2020, RV/7300038/2019). Nachdem betreffend ***Name2*** die Umsatz- und Einkommensteuerbescheide 2013 am 25.9.2014 zugestellt worden sind, ist die Strafbarkeit der angelasteten Finanzvergehen am 25.9.2024 absolut erloschen. Zudem ist die Strafbarkeit der angelasteten Finanzvergehen bezüglich ***Name1*** hinsichtlich der Umsatz- und Einkommensteuer 2013 mit 25.11.2024 absolut verjährt, zumal die Verjährung aufgrund der Zustellung der Abgabenbescheide am 25.11.2014 an diesen Tag begann. Darüber hinaus ist auch die Strafbarkeit der angelasteten Finanzvergehen bezüglich ***Name1*** hinsichtlich der Umsatz- und Einkommensteuer 2014 mit 11.6.2025 absolut verjährt, zumal die Verjährung aufgrund der Einreichung der Umsatz- und Einkommensteuererklärungen 2014 am 11.6.2015 an diesen Tag begann. Aus diesem Grund war das Finanzstrafverfahren bezüglich der im bekämpften Erkenntnis des Spruchsenates zu Spruchpunkt I.) und II.) sowie zu IV.) betreffend des Jahres 2014 angelasteten Abgabenhinterziehungen gem §§ 157, 136 Abs 1 iVm § 82 Abs 3 lit c iVm 31 Abs 5 FinStrG wegen Eintritt der Strafbarkeitsverjährung einzustellen. Zur objektiven und subjektiven Tatseite Gem § 33 Abs 1 FinStrG macht sich einer Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung bewirkt. Gem § 33 Abs 3 lit a FinStrG ist eine Abgabenverkürzung nach Abs. 1 oder 2 bewirkt mit Bekanntgabe des Bescheides, mit dem bescheidmäßig festzusetzende Abgaben zu niedrig festgesetzt wurden oder wenn diese infolge Unkenntnis der Abgabenbehörde von der Entstehung des Abgabenanspruches mit dem Ablauf der gesetzlichen Erklärungsfrist (Anmeldefrist, Anzeigefrist) nicht festgesetzt werden konnten. Gem § 8 Abs 1 FinStrG handelt vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, daß der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet. Gem § 11 FinStrG begeht nicht nur der unmittelbare Täter das Finanzvergehen, sondern auch jeder, der einen anderen dazu bestimmt, es auszuführen, oder der sonst zu seiner Ausführung beiträgt. Gem § 13 Abs 1 FinStrG gelten die Strafdrohungen für vorsätzliche Finanzvergehen nicht nur für die vollendete Tat, sondern auch für den Versuch und für jede Beteiligung an einem Versuch. Gem § 13 Abs 2 FinStrG ist die Tat versucht, sobald der Täter seinen Entschluß, sie auszuführen oder einen anderen dazu zu bestimmen (§ 11), durch eine der Ausführung unmittelbar vorangehende Handlung betätigt. Da nicht mit einer für ein Strafverfahren erforderlichen Sicherheit festgestellt werden konnte, dass es hinsichtlich ***Name2*** bei der Feststellung zu Pkt 38 um eine Scheinrechnung gehandelt hat, war ein Betrag von € 6.935,00 an Umsatzsteuer betreffend des Jahres 2014 auszuscheiden. Dahingehend war der Einwand des Beschuldigten berechtigt. Bei bescheidmäßig festzusetzenden Abgaben (etwa bei der Einkommensteuer oder der Umsatzsteuer) werden - bezogen auf ein Steuersubjekt - mit nacheinander erfolgter Abgabe unrichtiger Jahreserklärungen mehrerer Veranlagungsjahre hindurch mehrere realkonkurrierende Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 1 FinStrG begangen. Solcherart bildet die Abgabe einer unrichtigen Jahreserklärung zu einer Steuerart - allenfalls auch als Bündel mehrerer steuerlich trennbarer Einzelaspekte - eine selbständige Tat iSd § 21 Abs 1 FinStrG; gleiches gilt für das Unterlassen der Abgabe einer Steuererklärung (vgl OGH 11.10.2017, 13 Os 88/17s; VwGH 3.6.2020, Ra 2019/16/0125). Die objektive Tatseite ist durch die Abgabe von unrichtigen Umsatz- und Einkommensteuererklärungen 2014 und 2015 betreffend der Steuerangelegenheiten ***Name2*** und von unrichtigen Umsatz- und Einkommensteuererklärungen 2015 betreffend der Steuerangelegenheiten ***Name1*** und den dadurch versuchten Abgabenverkürzungen in der oben festgestellten Höhe evident. Da es bei sämtlichen Taten zu keiner bescheidmäßig Festsetzung der verkürzten Abgaben kam, sind die Taten gem § 13 FinStrG im Versuchsstadium geblieben. Der sogenannte bedingte Vorsatz (dolus eventualis), der eine Untergrenze des Vorsatzes darstellt, ist dann gegeben, wenn der Täter die Verwirklichung des Unrechtes des Sachverhaltes zwar nicht anstrebt, ja nicht einmal mit Bestimmtheit mit dem Eintritt des verpönten Erfolges rechnet, dies jedoch für möglich hält, dh als naheliegend ansieht und einen solchen Erfolg hinzunehmen gewillt ist (VwGH 18.5.2006, 2005/16/0260). Der Beschuldigte wusste aufgrund seiner langjährigen unternehmerischen Erfahrung und der Tatsache, dass bereits in den Vorjahren Abgabenerklärungen fristgerecht eingereicht wurden, von der Pflicht zur termingerechten Einreichung betragsmäßig korrekter Abgabenerklärungen. Wer gegenständlich, sowie der Beschuldigte für Zwecke der Abgabenhinterziehung Geschäfte vortäuscht und zu diesem Zweck Urkunden und Dokumente manipuliert, handelt nicht nur mit bedingtem Vorsatz, sondern wissentlich und willentlich, sodass es keine Zweifel an der vorsätzlichen Handlungsweise des Beschuldigten gibt. Die hohe kriminelle Energie bei der Fälschung bzw Verschleierung der Verkaufsvorgänge und der damit zusammenhängender Unterlagen und Dokumente zeigt deutlich, dass es der Beschuldigte geradezu darauf angelegt hat, Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung gem § 33 Abs 1 FinStrG zu verwirklichen, auch wenn sie im Versuchsstadium verblieben sind. Bei den Geschäftsvorgängen bezüglich der Pkt 20, 22 und 23 betreffend der Außenprüfung ***Name1*** und hinsichtlich der Pkt 28 und 30 betreffend der Außenprüfung ***Name2*** unterstützten sich der Beschuldigte und ***Name1*** gegenseitig bei der Verschleierung der Verkaufsvorgänge. Der Beschuldigte trug daher im oben beschriebenen Ausmaß zu den versuchten vorsätzlichen Abgabenhinterziehungen des ***Name1*** bei. Für den Finanzstrafsenat ist somit auch die subjektive Tatseite der versuchten Abgabenhinterziehungen gem §§ 13 iVm 33 Abs 1 FinStrG teilweise iVm § 11 FinStrG erwiesen. Strafbemessung Gem § 23 Abs 1 FinStrG ist Grundlage für die Strafbemessung die Schuld des Täters. Gem § 23 Abs 2 FinStrG sind bei der Bemessung der Strafe die Erschwerungs- und die Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Dabei ist darauf Bedacht zu nehmen, ob es dem Täter darauf angekommen ist, sich oder einem Verband, als dessen Entscheidungsträger er gehandelt hat, durch die wiederkehrende Begehung der Tat eine nicht nur geringfügige fortlaufende Einnahme zu verschaffen. Eine wiederkehrende Begehung liegt vor, wenn der Täter bereits zwei solche Taten begangen hat oder einmal wegen einer solchen Tat bestraft worden ist. Ebenso ist bei der Bemessung der Strafe darauf Bedacht zu nehmen, ob die Verkürzung oder der Abgabenausfall endgültig oder nur vorübergehend hätte eintreten sollen. Im Übrigen gelten die §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß. Gem § 23 Abs 3 FinStrG sind bei der Bemessung der Geldstrafe auch die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters zu berücksichtigen. Gem § 23 Abs 4 FinStrG hat bei Finanzvergehen, deren Strafdrohung sich nach einem Wertbetrag richtet, die Bemessung der Geldstrafe mit mindestens einem Zehntel des Höchstmaßes der angedrohten Geldstrafe zu erfolgen. Die Bemessung einer diesen Betrag unterschreitenden Geldstrafe aus besonderen Gründen ist zulässig, wenn die Ahndung der Finanzvergehen nicht dem Gericht obliegt. Gem § 21 Abs 1 erster Satz FinStrG ist im Falle, dass jemand durch eine Tat oder durch mehrere selbständige Taten mehrere Finanzvergehen derselben oder verschiedener Art begangen hat und über diese Finanzvergehen gleichzeitig erkannt wird, auf eine einzige Geldstrafe, Freiheitsstrafe oder Geld- und Freiheitsstrafe zu erkennen. Gem § 21 Abs 2 FinStrG ist die einheitliche Geld- oder Freiheitsstrafe jeweils nach der Strafdrohung zu bestimmen, welche die höchste Strafe androht. Es darf jedoch keine geringere Strafe als die höchste der in den zusammentreffenden Strafdrohungen vorgesehenen Mindeststrafen verhängt werden. Hängen die zusammentreffenden Strafdrohungen von Wertbeträgen ab, so ist für die einheitliche Geldstrafe die Summe dieser Strafdrohungen maßgebend. (…). Gem § 20 Abs 1 FinStrG ist im Falle, dass auf eine Geldstrafe oder auf Wertersatz erkannt wird, zugleich die für den Fall der Uneinbringlichkeit an deren Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe festzusetzen. Gem § 33 Abs 5 FinStrG wird die Abgabenhinterziehung mit einer Geldstrafe bis zum Zweifachen des für den Strafrahmen maßgeblichen Verkürzungsbetrages (der ungerechtfertigten Abgabengutschrift) geahndet. Dieser umfasst nur jene Abgabenbeträge (ungerechtfertigte Gutschriften), deren Verkürzung im Zusammenhang mit den Unrichtigkeiten bewirkt wurde, auf die sich der Vorsatz des Täters bezieht. (…). Entsprechend der Bestimmung des § 23 FinStrG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Schuld des Täters, wobei Erschwerungs- und Milderungsgründe gegeneinander abzuwägen und bei der Bemessung der Geldstrafe auch die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beschuldigten zu berücksichtigen sind. Bei der Strafbemessung sind neben den schuldangemessenen Aspekten auch general- und spezialpräventive Erwägungen zu berücksichtigen. Die Strafe hat einerseits generalpräventiv die Aufgabe, das Vertrauen der Allgemeinheit in die Durchsetzungskraft der Rechtsordnung zu stärken und potenzielle Täter von der Begehung ähnlicher Taten abzuhalten. Andererseits soll sie spezialpräventiv auf den Täter selbst einwirken, ihn von künftigen Rechtsverletzungen abhalten und ihm die Unrechtmäßigkeit seines Handelns nachhaltig vor Augen führen. Dabei ist zu beachten, dass die Strafe weder unter- noch überzogen ausfallen darf. Sie muss spürbar genug sein, um die präventiven Zwecke zu erfüllen, darf aber den Täter nicht übermäßig belasten oder in seiner sozialen und wirtschaftlichen Existenz unverhältnismäßig treffen. Hinsichtlich des Verschuldens liegt nach Ansicht des Senates ein schweres Verschulden des Beschuldigten vor, zumal den Abgabenhinterziehungen überwiegend Scheingeschäfte zugrunde lagen, sodass nicht nur unrichtige Steuererklärungen eingereicht wurden, sondern auch Geschäfte vorgetäuscht und Urkunden und Dokumente gefälscht wurden. Diese Vorgehensweise zeugt von hoher krimineller Energie und erstreckten sich die Machenschaften zudem über mehrere Jahre. Aus diesem Grund wertete das Gericht als erschwerend die hohe kriminelle Energie durch Verwendung gefälschter Urkunden und Dokumente und die mehrfache Tatwiederholung bzw den langen Tatzeitraum. Hingegen waren die gewerbsmäßige Tatbegehung und der endgültige Abgabenausfall nicht als erschwerend zu werten, zumal sich der Beschuldigte - da die Taten im Versuchsstadium geblieben sind - keine fortlaufende Einnahme verschafft hat und es auch zu keinem endgültigen Abgabenausfall gekommen ist. Zudem konnte nicht mit einer für ein Strafverfahren erforderlichen Sicherheit festgestellt werden, dass der Beschuldigte führend an den Taten beteiligt war, sodass dieser Erschwerungsgrund entgegen den Ausführungen des Spruchsenates nicht vorgelegen ist. Als mildernd wurden vom Gericht gewertet, wie bereits der Spruchsenat richtig ausgeführt hat, die Unbescholtenheit des Beschuldigten, dass sämtliche Taten beim Versuch geblieben und es somit zu keinem endgültigen Abgabenausfall gekommen ist, die lange Verfahrensdauer von rund fünf Jahren und zwar konkret mit einem Abschlag von € 1.000,00 und dass die Taten schon längere Zeit zurückliegen und sich seitdem der Beschuldigte Wohlverhalten hat. Weiters wurde bei der Strafbemessung auf die persönliche und wirtschaftliche Situation des Beschuldigten Bedacht genommen, insbesondere die Sorgepflichten für die pflegebedürftige Frau und die zwei Enkelkinder ausreichend berücksichtigt. Unter Zugrundelegung der §§ 21 Abs 1 iVm 33 Abs 5 FinStrG ergibt sich nunmehr aufgrund der teilweisen Einstellung von bestimmten im Spruch angeführten Taten bei einem nunmehr reduzierten strafbestimmenden Wertbetrag von € 41.559,78 ein Strafrahmen für die Geldstrafe von € 8.311,96 bis € 83.119,56. Zudem war bei der Strafausmessung vom Gericht zu berücksichtigen, dass mangels Beschwerde durch den Amtsbeauftragten gem § 161 Abs 3 FinStrG die Höhe der Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe keinesfalls die vom Spruchsenat verhängten Strafen übersteigen darf. Vielmehr hatte das Gericht um einen Verstoß gegen das Verböserungsverbot zu vermeiden, als Folge der Teileinstellung des Strafverfahrens wegen Eintritts der Verjährung einiger Taten eine angemessene Herabsetzung der im Straferkenntnis verhängten Strafe auszusprechen (vgl VwGH 25.4.1961, 1286/59). In einem genauen proportionalen Verhältnis zu der von der Finanzstrafbehörde festgesetzten Strafe braucht die neue Strafe aber nicht bemessen werden (VwSlg NF 6781/A). Auch im Falle der Einschränkung des Tatzeitraums oder einer sonstigen Reduktion des Tatvorwurfs verlangt der Grundsatz des Verbots der reformatio in peius zwar die Herabsetzung der Strafhöhe - außer es sind andere Strafbemessungsgründe heranzuziehen, die eine Beibehaltung der festgesetzten Strafhöhe dennoch rechtfertigen (vgl VwGH 28.5.2019, Ra 2019/15/0019 mwN; VwGH 26.3.2019, Ra 2019/16/0025; VwGH 7.9.2018, Ra 2017/17/0408; VwGH 11.6.2018, Ra 2018/17/0014) (Köck in Köck/Judmaier/Kalcher/Schmitt, Finanzstrafgesetz 25 § 161 FinStrG Rz 19). Diese Grundsätze gelten nach Ansicht des Gerichtes auch bei einer anderen Gewichtung der Strafzumessungsgründe. Ausgehend von diesen Überlegungen kam das Gericht zum Ergebnis, dass aufgrund des schweren Verschuldens und unter Abwägung der genannten Milderungs- und Erschwernisgründe eine Geldstrafe iHv € 22.000,00 tat- und schuldangemessen ist. Eine geringere Geldstrafe war insbesondere aufgrund der hohen kriminellen Energie des Beschuldigten und aus spezial- und generalpräventiven Erwägungen nicht möglich, da der KFZ-Gebrauchtwagenhandel als Risikobranche gilt und der 54jährige Beschuldigte nach wie vor in diesem Bereich tätig ist. Die Geldstrafe in dieser Höhe war daher erforderlich, um nicht nur den Täter zukünftig von solchen Taten abzuhalten, sondern auch potenziellen Tätern zu vermitteln, dass bei Vortäuschen von Rechtsgeschäften zum Zwecke der Abgabenhinterziehung mit empfindlichen Strafen zu rechnen ist. Aufgrund der oben angeführten Gründe war auch eine Neuausmessung der gem § 20 Abs 1 FinStrG für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe zu bemessenden Ersatzfreiheitsstrafe vorzunehmen. Das Gericht erachtete unter Zugrundelegung oben angeführter Umstände eine Ersatzfreiheitsstrafe von einem Monat als schuld- und tatangemessen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Kostenentscheidung Die Verfahrenskosten in unveränderter Höhe von € 500,00 gründen sich auf § 185 Abs 1 lit a FinStrG, wonach pauschal ein Kostenersatz im Ausmaß von 10% der verhängten Geldstrafe, maximal aber ein Betrag von € 500,00 festzusetzen ist. Zur Unzulässigkeit der Revision Gegen diese Entscheidung ist gem Art 133 Abs 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Revision war nicht zuzulassen, weil sie keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG aufzeigt. Die vom Beschuldigten aufgeworfenen Einwendungen richten sich im Kern gegen die vorgenommene Beweiswürdigung und die daraus gezogenen tatsächlichen Schlussfolgerungen. Damit werden jedoch ausschließlich Tatfragen angesprochen, deren Beurteilung nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der revisionsgerichtlichen Kontrolle entzogen ist; dies gilt auch für das in Bezug auf die Strafhöhe anzuwendende Ermessen. Wien, am 7. Oktober 2025

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7300001/2025
ECLI
ECLI:AT:BFG:2025:RV.7300001.2025
Stammnummer
149441
Gültig
07.10.2025 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF

BFG RV/7300001/2025 — Neubemessung der Strafen aufgrund Wegfall von Finanzvergehen wegen Eintritt der Strafbarkeitsverjährung · RIS AI