Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL FSRV/0062-L/03
Beschwerde gegen Einleitungsbescheid wegen Hinterziehung der Jahresumsatzsteuer und Umsatzsteuervorauszahlungen, da kein Tatvorsatz
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0062-L/03vom 19.07.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat in
der Finanzstrafsache gegen ES. wegen Abgabenhinterziehung gemäß
§ 33 Abs. 1 und 2 lit. a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG)
über die Beschwerde des Beschuldigten vom 11. August 2003 gegen den
Bescheid vom 22. Juli 2003 des Finanzamtes Grieskirchen, dieses vertreten
durch HR Dr. Franz Jaksch als Amtsbeauftragten, über die
Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gemäß
§ 83
Abs. 1 FinStrG
zu
Recht erkannt:
I. Der Spruch des bekämpften Einleitungsbescheides
wird, wie folgt, präzisiert:
Gegen ES wird das Finanzstrafverfahren eingeleitet, weil
der Verdacht besteht, dass er als Verantwortlicher der Gesellschaft
bürgerlichen Rechts "SE u. Mitges." im Amtsbereich des Finanzamtes
Grieskirchen vorsätzlich
a) unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Offenlegungs-
und Wahrheitspflicht durch die Nichterklärung der von der GesbR. im
Veranlagungsjahr 2002 erzielten Umsätze eine Verkürzung an
Umsatzsteuer iHv. 33.509,95 € bewirkt und
b) unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem
§ 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von
Umsatzsteuer (Vorauszahlungen) für die Monate 1-5/2003 in
betragsmäßig noch zu bestimmender Höhe bewirkt und dies nicht
nur für möglich, sondern für gewiss gehalten zu
haben
und damit Finanzvergehen zu lit. a) nach § 33
Abs. 1 FinStrG und zu lit. b) nach § 33 Abs. 2 lit. a
FinStrG begangen zu haben.
II. Im Übrigen wird die Beschwerde als
unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 22. Juli 2003 hat das Finanzamt
Grieskirchen als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den
Beschwerdeführer (Bf.) zur StrNr. xxxxx ein
finanzstrafbehördliches Untersuchungsverfahren eingeleitet, weil der
Verdacht bestehe, dass dieser im Amtsbereich des Finanzamtes Grieskirchen als
Verantwortlicher der GesbR. SE u. Mitges. a) vorsätzlich dem Finanzamt
nicht bekannt gegeben habe, dass die Handelsagentur ab dem Jahr 2002 in Form
einer GesbR. betrieben wurde, in der Folge die daraus erwachsenen Umsätze
nicht fristgerecht bei der GesbR. erklärt und dadurch unter Verletzung der
abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht eine Verkürzung an
Umsatzsteuer iHv. 33.509,95 € bewirkt sowie b) wissentlich unter
Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG
entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung an
Umsatzsteuer-Vorauszahlungen in noch zu bestimmender Höhe bewirkt und
dadurch Finanzvergehen nach § 33 Abs. 1 (zu a) und Abs. 2
lit. a (zu b) FinStrG begangen zu haben.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte
Beschwerde des Beschuldigten vom 11. August 2003, in welcher im
Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:
Es sei nicht zutreffend, dass er
es vorsätzlich verabsäumt habe, dem Finanzamt anzuzeigen, dass die
Handelsagentur ab 2002 als GesbR. betrieben wurde, in der Folge die daraus
erwachsenen Umsätze nicht fristgerecht erklärt und unter Verletzung
der abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht eine Verkürzung
an Umsatzsteuer 2002 iHv. 33.509,95 € bewirkt habe. Nachdem die GesbR.
mündlich geschlossen worden sei, sei er davon ausgegangen, dass eine
Mitteilung entbehrlich sei, da er als Verantwortlicher ja dem Finanzamt bekannt
gewesen sei. Auch seien bereits in den Jahren 2001 und 2002 weder
Umsatzsteuervoranmeldungen abgegeben noch Umsatzsteuervorauszahlungen entrichtet
worden und seien auch keine diesbezüglichen Aufforderungen seitens des
Finanzamtes ergangen. Es werde daher beantragt, der Beschwerde Folge zu geben
und von der Einleitung eines Finanzstrafverfahrens Abstand zu
nehmen.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 82 Abs. 1 FinStrG hat die
Finanzstrafbehörde erster Instanz zu prüfen, ob genügend
Verdachtsgründe für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben
sind. Gemäß Abs. 3 leg.cit. ist von der Einleitung eines
Strafverfahrens abzusehen, wenn
a) die Tat mangels ausreichender Anhaltspunkte
voraussichtlich nicht erwiesen werden kann,
b) die Tat kein Finanzvergehen bildet;
c) der
Verdächtige die ihm zur Last gelegte Tat nicht begangen hat oder
Rechtfertigungs-, Schuldausschließungsgründe oder
Strafausschließungs- oder -aufhebungsgründe vorliegen,
d) Umstände vorliegen, welche die Verfolgung des
Täters hindern, oder
e) wenn die
Tat im Ausland begangen und der Täter dafür schon im Ausland gestraft
worden ist und nicht anzunehmen ist, dass die Finanzstrafbehörde eine
strengere Strafe verhängen werde.
Ob im konkreten Einzelfall die Verdachtsgründe
für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens ausreichen, ist aus der
Summe der vorhandenen Anhaltspunkte zu beurteilen. Es genügt jedoch, wenn
gegen den Beschwerdeführer ein Verdacht besteht. Das heißt, es
müssen hinreichende Gründe vorliegen, die die Annahme rechtfertigen,
dass der Verdächtige als Täter eines Finanzvergehens in Frage kommt,
und nicht wirklich sicher ist, dass ein im Abs. 3 lit. a bis e
angeführter Grund für eine Abstandnahme von der Einleitung des
Strafverfahrens vorliegt.
Verdacht ist die Kenntnis von Tatsachen, aus denen nach der
Lebenserfahrung auf ein Finanzvergehen geschlossen werden kann. Bloße
Vermutungen allein reichen für die Einleitung des Finanzstrafverfahrens
nicht aus. Nicht jedoch ist es in diesem Verfahrensstadium schon Aufgabe der
Finanzstrafbehörde, das Vorliegen eines Finanzvergehens konkret
nachzuweisen oder auch Ergebnisse des durch die Einleitung erst in Gang
gesetzten förmlichen Strafverfahrens vorwegzunehmen, weil diese Fragen erst
im anschließenden Untersuchungsverfahren einer (endgültigen)
Klärung zuzuführen sind.
Nach der Aktenlage betreibt der seit dem Veranlagungsjahr
1986 als W-Vertreter unter der StNr. 34 steuerlich erfasste Bf. seit 1988
im Amtsbereich des Finanzamtes Grieskirchen eine Handelsagentur. Den
Unternehmensgegenstand bildet seit 1995 (u.a. und seit 2001
ausschließlich) die Herstellung und der Vertrieb von Kerzen. Mit
1. Jänner 1994 verzichtete der seit 29. Jänner 1991 im
Abgabenverfahren nicht mehr steuerlich vertretene Bf. auf die Anwendung der sog.
Kleinunternehmerregelung gemäß
§ 6 Z 18 UStG 1994. Im
Juli 1996 beantragte ES die Vergabe einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer.
Bis einschließlich zum Veranlagungsjahr 2001 wurden seitens des Bf.
jeweils Jahresumsatzsteuerklärungen eingereicht und ergingen seitens des
Finanzamtes Grieskirchen entsprechende Umsatzsteuersteuerbescheide. Im April
2003 wurde der Abgabenbehörde im Zuge einer zur StNr. 56 (HS)
abgegebenen Einkommensteuererklärung für 2002 bekannt, dass die bisher
unter der StNr. des Bf. steuerlich erfasste Handelsagentur-Tätigkeit seit
dem Veranlagungsjahr 2002 im Rahmen einer am 1. Jänner 2002 von ES, JS
(=Gattin des Bf.) und HS (=Sohn des Bf.) als Gesellschafter gegründeten
GesbR. (SE u. Mitges.), Geschäftsführer: ES, ausgeübt wurde. Bis
zu diesem Zeitpunkt waren von ES weder für 2002 noch für das laufende
Veranlagungsjahr 2003 Umsatzsteuervoranmeldungen eingereicht bzw.
Umsatzsteuervorauszahlungen entrichtet worden. Seitens der Abgabenbehörde
erging zur (neu vergebenen) StNr. 12 u.a. eine Umsatzsteuerklärung
für 2002 (Frist: 2. Juni 2003) an die GesbR.. Am 30. Juni 2003
wurde seitens des Bf. zur StNr. 12 eine Jahresumsatzsteuererklärung
für 2002, darin ausgewiesener Umsatz: 217.318,94 €, sowie der
Gesellschaftsvertrag ein- bzw. nachgereicht. Erklärungskonform wurde vom
Finanzamt Grieskirchen die Jahresumsatzsteuer 2002 mit Bescheid vom
17. Juli 2003 mit 33.509,95 € festgesetzt. Bis zum 22. Juli
2003 (Datum der gegenständlichen Verfahrenseinleitung) wurden vom Bf.
für die Voranmeldungszeiträume 2003 (vgl. § 21 UStG 1994)
weder Umsatzsteuervoranmeldungen eingereicht noch Umsatzsteuervorauszahlungen
entrichtet.
Gemäß
§ 33 Abs. 1 FinStrG macht
sich der Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung
einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine
Abgabenverkürzung bewirkt.
Gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. a
FinStrG macht sich weiters der Abgabenhinterziehung schuldig, wer unter
Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG
entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung an Umsatzsteuer
(Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt und dies nicht nur für
möglich, sondern für gewiss hält.
Eine Abgabenverkürzung nach Abs. 1 oder 2 ist
bewirkt, wenn Abgaben, die bescheidmäßig festzusetzen sind, zu
niedrig festgesetzt wurden oder infolge Unkenntnis der Abgabenbehörde von
der Entstehung des Abgabenanspruches mit dem Ablauf der gesetzlichen
Erklärungsfrist nicht festgesetzt werden konnten bzw. wenn Abgaben, die
selbst zu berechnen sind, ganz oder teilweise nicht entrichtet wurden
(§ 33 Abs. 3 lit. a und b FinStrG).
Verkürzt wird eine Steuereinnahme nicht nur dann, wenn
sie überhaupt nicht eingeht, sondern auch bzw. bereits dann, wenn sie ganz
oder teilweise dem Steuergläubiger nicht in dem Zeitpunkt zukommt, in dem
dieser darauf einen gesetzlichen Anspruch hätte. Auch nur die
vorübergehende Abgabenverkürzung bewirkt daher den Tatbestand des
§ 33 Abs. 1 FinStrG. Gleiches gilt auch für den
Deliktserfolg bei Selbstbemessungsabgaben, der bereits dann eintritt, wenn diese
nicht im Zeitpunkt ihrer Fälligkeit (vgl. dazu § 21 Abs. 1
UStG 1994) abgeführt bzw. entrichtet werden.
Dass die bisher festgestellte Vorgangsweise des Bf., der
einerseits unter Verletzung der ihm als Verantwortlichen der GesbR. obliegenden
abgabenrechtlichen Erklärungs- und Offenlegungspflicht
(§§ 139 ff BAO) durch die Nichterklärung der im Rahmen
der Mitunternehmerschaft im Veranlagungsjahr 2002 erzielten Umsätze eine
Abgabenverkürzung iHd. bescheidmäßig festgesetzten Umsatzsteuer
iSd. obzitierten Bestimmung des § 33 Abs. 3 lit. a FinStrG
- zum Zeitpunkt der Einreichung der letztlich doch über entsprechende
Aufforderung der Abgabenbehörde erstellten
Umsatzsteuer-Jahreserklärung war der tatbestandsmäßige
Deliktserfolg bereits eingetreten - und andererseits durch die unter
Verletzung der Vorschriften des § 21 UStG 1994 die
Umsatzsteuervorauszahlungen für die Voranmeldungszeiträume Jänner
bis Mai 2003 verkürzt hat, den objektiven Tatverdacht iSd. der bezogenen
Bestimmungen des FinStrG begründen, ist ob der bisherigen
Erhebungsergebnisse evident und wird auch in der Beschwerde selbst nicht
bestritten. Im Hinblick auf die (nunmehr erfolgte) Präzisierung der
eigentlichen Tathandlung iSd. § 33 Abs. 1 FinStrG wird auf die
Ausführungen in Dorail/Harbich, Kommentar zum Finanzstrafgesetz,
§ 33 Anm. 2, verwiesen.
Was den Verdacht zu der vom Bf. bestrittenen subjektiven
Tatseite angeht, ist zu § 33 Abs. 1 FinStrG (vgl. § 8
Abs. 1 FinStrG) festzustellen, dass dem als Geschäftsführer der
GesbR. fungierenden ES, der vor dem nunmehr maßgeblichen Zeitpunkt
über eine bereits jahrelange Erfahrung als zur Umsatzsteuer veranlagter
selbständiger Unternehmer verfügte und in der Vergangenheit dadurch,
indem er die sich aus den umsatzsteuerrechtlichen Vorschriften für ihn
ergebenden Rechte und Pflichten durchaus selbsttätig und von sich aus
wahrgenommen hat, gezeigt hat, dass er, der ja für das Veranlagungsjahr
2002 auch zur StNr. 34 (im Gegensatz zu den Vorjahren) aus Eigenem keine
Umsatzsteuerjahreserklärung abgegeben hat, mit den abgabenrechtlichen
Bestimmungen und hier insbesondere mit der Verpflichtung des Unternehmers iSd.
UStG 1994 zur Einreichung einer Jahresumsatzsteuererklärung durchaus
vertraut war, ein für einen bedingten Tatvorsatz jedenfalls ausreichender
Wissensstand sowohl hinsichtlich der Verletzung der abgabenrechtlichen
Offenlegungspflicht als auch hinsichtlich der eingetretenen
Abgabenverkürzung unterstellt werden kann. Trotz dieser Kenntnis um die
zumindest ernsthaft in Erwägung zu ziehende Rechtswidrigkeit und deren
Folgen hat nach dem bisherigen Erhebungsstand der Bf. dennoch
tatbildmäßig gehandelt und so offenbar den verpönten
Deliktserfolg des § 33 Abs. 1 FinStrG billigend in Kauf
genommen.
Gleiches lässt sich aber auch hinsichtlich der
erforderlichen subjektiven Verdachtskomponente im Hinblick auf den Tatvorwurf
des § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG feststellen. Auf den
diesbezüglichen Vorsatz (vgl. dazu VwGH vom 15. September 1986,
Zl. 84/15/0134) kann nämlich schon daraus geschlossen werden, dass der
Bf. im Zuge seiner langjährigen unternehmerischen Tätigkeit laut
Abgabenakt in der Vergangenheit sehr wohl, wenn auch nur vereinzelt,
Umsatzsteuervoranmeldungen beim Finanzamt eingereicht bzw. auch
Umsatzsteuervorauszahlungen (fristgerecht) entrichtet und somit zu erkennen
gegeben hat, dass ihm sowohl das System der UStG bzw. der Umsatzsteuer und
insbesondere die Bedeutung der voranmeldungszeitraumbezogenen
Umsatzsteuervorauszahlungen grundsätzlich bekannt waren. Wenngleich es nach
der Aktenlage zutrifft, dass trotz der jahrelangen Nichteinhaltung der
Verpflichtungen gemäß
§ 21 UStG 1994 seitens der
Abgabenbehörde keinerlei Maßnahmen (vgl. insbesondere § 21
Abs. 3 UStG 1994) gesetzt wurden, kann dennoch mit der in dem derzeitigen
Verfahrensstadium erforderlichen Wahrscheinlichkeit der Schluss gezogen werden,
dass dem Bf. bei seiner Handlungsweise einerseits die Pflichtverletzung laut
UStG als auch andererseits die für ihn durch die erheblich spätere
Entrichtung der Umsatzsteuer eingetretene (vorläufige) Steuerersparnis bzw.
die damit zwangsläufig einhergehende Verkürzung gegenüber dem
Abgabengläubiger hinreichend bewusst war, um daraus einen subjektiven
Tatverdacht iSd. § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG ableiten zu
können.
Ob der somit dem Grunde nach an Hand der bisherigen
Verfahrensergebnisse zu bestätigende Tatverdacht letztlich zu der
gemäß
§ 98 Abs. 3 FinStrG erforderlichen
Überzeugung, der Bf. habe die ihm bisher zur Last gelegten Finanzvergehen
tatsächlich begangen, führen wird, bleibt dem nunmehr von der
Finanzstrafbehörde durchzuführenden Untersuchungsverfahren
vorbehalten.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und
unter gleichzeitiger Präzisierung des Bescheidspruches die Beschwerde als
unbegründet abzuweisen.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen aber das Recht zu, gegen diesen Bescheid binnen
sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof
und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde beim
Verfassungsgerichtshof muss -abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde
beim Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 169 FinStrG wird zugleich dem
Amtsbeauftragten das Recht der Erhebung einer Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof eingeräumt.
Linz,
19. Juli 2004
Normen und Schlagworte
- § 82 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0062-L/03
- Stammnummer
- 11477
- Gültig
- 19.07.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF