Die Grenzgängereigenschaft im Sinn von Artikel 15 Abs. 6 DBA-Deutschland setzt voraus, dass die abgabepflichtige Person "täglich von ihrem Arbeitsort an ihren Wohnsitz zurückkehrt". Seit 1986 wird im österreichisch-deutschen Verhältnis für die Beurteilung der Grenzgängereigenschaft eine "Ganzjahresbetrachtung" mit einer "45-Tage-Toleranzregelung" angewendet…
…Dies führt dazu, dass für Zwecke der Anwendung der Grenzgängerregelung eine gesamthafte Betrachtung des Arbeitsverhältnisses zu erfolgen hat und die im Rahmen der Entsendung im Drittland verbrachten Arbeitstage bei der Ermittlung der 45-Tage bzw. 20 %-Grenze zu berücksichtigen sind (sog. "schädliche Arbeitstage"). Bundesministerium für…
…höchstens an 45 Arbeitstagen bzw. an 20% der tatsächlichen Arbeitstage ganz oder teilweise außerhalb der Grenzzone tätig wird. Für die Ermittlung dieser Höchstgrenze ist jedes Arbeitsverhältnis isoliert zu betrachten (siehe Rn 20 der Konsultationsvereinbarung zu Zweifelsfragen hinsichtlich der Auslegung der Grenzgängerregelung nach Art. 15 Abs…
…mehrmals aber auch zusätzlich an anderen Tagen, je nach Erfordernis für seine Mutter bzw. sein selbständiges Unternehmen. Wie auch im deutschen Einkommensteuerbescheid ersichtlich kehre der Beschwerdeführer in der Regel an 60 Arbeitstagen nicht nach Österreich zurück. Die sogenannte Grenzgängerregelung gemäß Artikel 15 DBA Österreich-Deutschland…
…in Deutschland ansässige Dienstnehmer der deutschen AG tageweise (nicht mehr als 183 Tage während des Kalenderjahres) in die österreichische Zweigniederlassung, um dort an Schulungen und Workshops teilzunehmen, so ist - mangels Überschreitens der 183 Tage-Grenze und mangels eines österreichischen Arbeitgebers - für Zwecke eines österreichischen Besteuerungsrechts…
…dargelegt: „Die nach den Feststellungen des FG von den Steuerverwaltungen beider Vertragsstaaten angewendete 45-Tage-Regelung (ohne Berücksichtigung von Krankheits- und Urlaubstagen) dürfte sich noch im Rahmen einer zulässigen Auslegung des gesetzlichen Begriffs halten.“ Die Behörde begründet ihre Ablehnung der Grenzgängereigenschaft der Dienstnehmerin der Bf…
…Anzahl der Arbeitstage, die in der Ukraine, und jener, die in Drittstaaten verbracht wurden, zu aliquotieren. Sollte infolge dieser Auslandsentsendungen durch die ukrainische Schwestergesellschaft die Aufenthaltsdauer in der Ukraine unter die 183-Tage-Grenze des Art. 15 Abs. 2 DBA-Ukraine fallen, kann dies keinen…
…Unternehmen in wirtschaftlicher Betrachtungsweise als Arbeitgeber des entsandten Arbeiters anzusehen ist, müßte in Österreich Steuerfreistellung gewährt werden, da die Aufenthalte des Arbeitnehmers in Deutschland in beiden Jahren die 183-Tage-Grenze des Art. 9 Abs. 2 DBA-Ö/Deutschland übersteigen und sonach auch bei dieser…
…Leistungspakete erbracht, ist die 183-Tage-Frist nicht projektbezogen zu ermitteln, sondern es ist auf die insgesamt in Österreich erbrachte Dienstleistungsdauer abzustellen. Übersteigt diese Frist bei sämtlichen Projekten die maßgebende 183-Tage-Grenze liegt eine inländische Dienstleistungsbetriebstätte der tschechischen Gesellschaft vor. Bundesministerium für Finanzen, 28…
…Tage-Regel" (Art. 15 Abs. 2 DBA Ö - B) nicht erfüllt sind. Bei einem längerfristigen Auslandsaufenthalt käme der Sonderregelung für kurzfristige Auslandstätigkeit bei jahreweiser Betrachtung gegebenenfalls im Jahr der Entsendung und im Jahr der Rückkehr Bedeutung zu, wenn hinsichtlich dieser Jahre die 183-Tage-Grenze…
…dabei insgesamt als nichtschädliche Tage. 14. Beispiel 2: Grenzgängereigenschaft vom 12. 05. bis zum 11. 11. eines Kalenderjahres mit 120 tatsächlichen Arbeitstagen: 20% von 120 tatsächlichen Arbeitstagen = 24 Arbeitstage als Obergrenze für schädliche Arbeitstage, die für den Erhalt der Grenzgängereigenschaft nicht überschritten werden darf…
…Uhr) ist nur ein Tag bei der Ermittlung der maßgeblichen tatsächlichen Arbeitstage und bei der Ermittlung der Höchstgrenze einzubeziehen. Entsprechendes gilt bei vergüteten Bereitschaftsdiensten. 33.Beispiel 9 - Besonderheiten bei Schichtdienst: B ist in Deutschland ansässig und hat seinen Hauptwohnsitz ganzjährig im deutschen Teil der Grenzzone…
… Angaben, die - so das Finanzamt - offenbar nur darauf abzielen würden, "dass eine 70-Tage-Grenze nicht überschritten werden soll". Demgegenüber vertritt das BFG jedoch - wie bereits eingangs näher ausgeführt worden ist - die Auffassung, dass die Dauer der Aufenthaltszeiten (bzw. die Anzahl der Nächtigungen) für die…
…Dieser sei nicht anwendbar, die Zuteilung des Besteuerungsrechtes richte sich nach dem Prinzip des rechtlichen Arbeitgebers. Darüber hinaus sei die 183-Tage-Grenze auch unter Hinzurechnung der 31 Tage unbekannten Aufenthaltes nicht überschritten worden. 2014 habe sie nicht mehr in Österreich gearbeitet, weil sie im…
…Grenzgängereigenschaft führe. Der Berufungswerber sei bis zum 27. August 2004 am Hauptwohnsitz AMD, gemeldet gewesen. Zwar habe er in der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2003 angegeben, seinen Lebensmittelpunkt in Deutschland gehabt zu haben und auch dort besteuert worden zu sein, da er die 45 Tage…
…wobei die Tätigkeit an vier Tagen/Woche mit einer maximalen Wochenarbeitszeit von 40 Stunden vereinbart worden sei. Unter Einbeziehung des in Österreich konsumierten Gebührenurlaubes sowie der ebenfalls in Österreich verbrachten deutschen Feier- und Schulungstage sei die 183-Tage Grenze im Sinne des DBA Österreich - Deutschland…
…Plätzen von nicht anwesenden Mitarbeitern arbeiten. Entsprechend den obigen Ausführungen komme es daher zu keiner Begründung einer Betriebstätte der ***6*** GmbH in Österreich. d) Schlussfolgerung Da entsprechend den obigen Ausführungen die 183-Tage-Grenze nicht überschritten werde und die Vergütungen von einem Arbeitgeber gezahlt würden…
…auf Plätzen von nicht anwesenden Mitarbeitern arbeiten. Entsprechend den obigen Ausführungen komme es daher zu keiner Begründung einer Betriebstätte der ***9*** GmbH in Österreich. Schlussfolgerung Da entsprechend den obigen Ausführungen die 183-Tage-Grenze nicht überschritten werde und die Vergütungen von einem Arbeitgeber gezahlt würden…
…Anzahl der österreichischen Anwesenheitstage mit 176,5 Tagen nur knapp unter der 183 Tage-Grenze lag, musste aufgrund obiger Erwägungen in freier Beweiswürdigung davon ausgegangen werden, dass eine wenigstens teilweise Erfassung zusätzlicher An- und Abreisetage zu einer Überschreitung der 183 Tage-Frist geführt hat. Anzumerken…
…Dienstzuteilung begründet wird, da eine Dienstzuteilung auch für weniger Tage als 6 Tage möglich ist. Diese 5-Tage Grenze besagt jedoch nicht, dass bei von Beginn an länger als fünf Tage dauernden Dienstzuteilungen der Mittelpunkt der Tätgigkeit erst mit dem sechsten Tag beginnt, wobei zusätzlich…