Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/3293-W/02
Bei zumutbarer täglicher Rückkehr von der neuen Arbeitsstätte an den Wohnort steht ein Pendlerpauschale zu, wenn diese Strecke überwiegend im betreffenden Lohnzahlungszeitraum zurückgelegt wird.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/3293-W/02vom 28.10.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., Beamtin, B, vom 9. April
2002 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wohnsitzfinanzamt vom 29.
Jänner 2002 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 1996
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid wird zu Ungunsten der Berufungswerberin
abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgabe sind dem Ende der folgenden
Entscheidungsgründe zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses
Bescheidspruches.
Die Fälligkeit des mit
dieser Entscheidung festgesetzten Mehrbetrages der Abgaben ist aus der
Buchungsmitteilung zu ersehen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.) war im
streitgegenständlichen Jahr als Bundesbeamtin tätig.
Im Jahr 2001 reichte sie die Erklärung zur
Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 1996 beim
Wohnsitzfinanzamt ein. In der Erklärung gab sie an, im Jahr 1996 im
Dienststelle C tätig gewesen zu sein. Sie sei ledig gewesen. Als Wohnort
führte sie Wohnort an.
In einer Beilage machte die Bw. folgende Werbungskosten im
Gesamtbetrag von ATS 45.331,00 geltend.
Fachlehrgang für Ausbildungskurs:
Herbst:
|
Diäten:
|
Ersätze:
|
Werbungskosten:
|
30 Tage x 339,00
|
10.170,00
|
|
99 Tage x
84,75
|
8.390,25
|
|
|
18.560,25
|
|
129 Tage x 360,00
|
|
46.440,00
|
|
|
|
Fahrtkosten:
|
Ersätze:
|
Werbungskosten:
|
|
38,00
|
|
22 Heimfahrten x 158 km x 4,60
|
|
15.989,60
|
|
|
|
Werbungskostenpauschale:
|
|
|
Arbeitsmittel: Fachkurs, Fachliteratur, Sonstige
|
1.500,00
Werbungskosten 1996:
|
Diäten
|
46.440,00
|
Fahrtkosten:
|
15.989,60
|
Pauschale
|
1.500,00
|
|
63.929,60
|
|
|
Ersätze Diäten:
|
-18.560,25
|
Ersätze
Fahrtkosten:
|
-38,00
|
Werbungskosten 1996:
|
45.331,35
Das Wohnsitzfinanzamt erließ einen Bescheid, in dem
es die geltend gemachten Werbungskosten nur in Höhe von ATS 985,00
anerkannte. Da dieser Betrag den Pauschbetrag in Höhe von ATS 1.800,00
nicht überstieg, wurde der Pauschbetrag berücksichtigt. Die
Differenzwerbungskosten für Diäten würden nur für die ersten
fünf Tage zustehen. Familienheimfahrten würden nur einmal pro Monat
gewährt. Vom Kilometergeld sei das für den Zeitraum zu Unrecht
berücksichtigte Pendlerpauschale in Abzug zu bringen gewesen.
In einer über Ersuchen der Bw. nachgereichten
Bescheidbegründung schlüsselte das Finanzamt die Berechnung der
Werbungskosten in ATS wie folgt auf:
|
Diäten:
|
Für die ersten 5 Tage a ATS 360,00 =
|
ATS 1.800,00
|
|
abzüglich Ersatz AG a ATS 339,00 =
|
ATS 1.695,00
|
|
Differenz
|
ATS 105,00
|
Fahrtkosten: Familienheimfahrten einer Ledigen
|
Anreise am 12.8.1996
|
79 km
|
|
3 Monate a 158 km
|
474 km
|
|
Rückreise
am 18.12.1996
|
79
km
|
|
Gesamt
|
632 km a ATS 4,9=
|
ATS 2.907,20
|
Abzüglich Ersatz AG
|
|
- ATS 38,00
|
Abzüglich Pendlerpauschale (29 T., 3 Mon.)
|
|
-
ATS 3.489,70
|
Differenz
|
|
- ATS 620,50
Arbeitsmittel: Antragsmäßig gewährt ATS
1.500,00
Werbungskosten: Diäten + Fahrtkosten + Arbeitsmittel
gesamt: ATS 985,00 (unter Pauschbetrag gemäß
§ 16 Abs 3 EStG
1988).
In der dagegen erhobenen Berufung führte die Bw.
aus:
Ad Tagesgelder Lehrgang für Ausbildungskurs :
Im Einkommensteuerbescheid seien nur
Differenzwerbungskosten für 5 Tage zum Ansatz gebracht worden.
Aus dem Lohnsteuerprotokoll 1996 gehe hervor, dass diese
Vorgangsweise erst für Veranlagungszeiträume, die nach dem 31.12.1996
enden würden, anzuwenden sei. Die beantragten Differenzwerbungskosten
betreffen den 2. Dienstreise-Tatbestand (unzumutbare tägliche Rückkehr
an den Familienwohnsitz), bei dem auszugehen sei, dass der Arbeitsort erst nach
einem Zeitraum von 6 Monaten zum Mittelpunkt der Tätigkeit werde. Die
unzumutbare tägliche Rückkehr sei dadurch dokumentiert, dass der Bw.
während des Fortbildungslehrganges ein Zimmer kostenlos zur Verfügung
gestellt worden sei.
Dazu stehe im Protokoll zur Lohnsteuerbesprechung 2000
folgendes:
Bei unzumutbarer täglicher Rückkehr an den
Familienwohnsitz resultiere der Verpflegungsmehraufwand nicht nur aus dem
außer Haus eingenommenen Mittagessen, sondern auch aus dem zusätzlich
anfallenden Abendessen. Da die Mehrheit der erwerbstätigen
Steuerpflichtigen zwar das Mittagessen außer Haus einnehme und bei Reisen
nach entsprechender Kenntnis der Verpflegungsmöglichkeiten der Mehraufwand
entfalle, das Abendessen aber in der Regel zu Hause eingenommen werde, sei bei
Dienstreisen mit anschließender Nächtigung eine längere
Steuerfreiheit der Tagesgelder gerechtfertigt. Die bis dahin geltende
Verwaltungspraxis "Steuerfreiheit" der Tagesgelder bis sechs Monate bleibe
unverändert.
Sie ersuche daher, die beantragten Tagesgelder in Höhe
von ATS 27.880,00 als Werbungskosten in Ansatz zu bringen.
Ad Kosten Frühstück:
Wird vom Arbeitgeber kostenlos eine
Nächtigungsmöglichkeit zur Verfügung gestellt, stehe das
Nächtigungspauschale nicht zu. Allfällige zusätzliche
Aufwendungen (z.B für das Frühstück) seien ohne Beleg im
Schätzungswege mit ATS 60,00 pro Nächtigung anzusetzen.
129 Tage a ATS 60,00 = ATS 7.740,00 an
Werbungskosten
Ad Familienheimfahrten:
Im Einkommensteuerbescheid werde lediglich 1
Familienheimfahrt pro Monat zum Ansatz gebracht. Bei der durch den Dienstgeber
zur Verfügung gestellten Unterkunft habe es sich lediglich um eine
Schlafstelle (Notunterkunft) gehandelt. Der Bw. sei ein Zimmer mit ca. 5-6 qm
zur Verfügung gestellt worden, in dem sich ein Bett, ein Ablagetisch und
ein Waschbecken befunden hätten. Dusche und WC seien am Zimmer nicht
vorhanden gewesen, es habe lediglich Gemeinschaftsduschen bzw.
Gemeinschaftstoiletten gegeben.
Da es sich bei der Unterkunft um eine Notunterkunft
gehandelt und keine Möglichkeit bestanden habe, verunreinigte Wäsche
zu waschen, wäre dadurch die Notwendigkeit wöchentlicher Heimfahrten
gegeben gewesen. Weiters habe der wöchentliche Unterricht jeweils Freitag
mittags geendet, wobei die persönliche Freiheit dahingehend
eingeschränkt gewesen wäre, dass die Rückkehr in die Unterkunft
nach 24 Uhr nicht möglich gewesen wäre.
Bei der Beurteilung der Notwendigkeit von Fahrten zwischen
Wohnung und Betriebsstätte sei nicht bloß das sachliche Element zu
berücksichtigen (VwGH 1.19.1952, 1111/50), sondern da auch auf das
persönliche Element Bedacht zu nehmen sei, wäre auch noch zu
berücksichtigen, dass die Bw. im betreffenden Zeitraum mit ihrem damaligen
Lebensgefährten einen gemeinsamen Haushalt geführt habe.
Sie beantrage daher :
|
Werbungskosten laut Erklärung
|
ATS 15.989,60
|
abzüglich
|
|
Ersätze
|
ATS - 38,00
|
Pendlerpauschale
|
ATS
-3.489,70
|
beantragte Werbungskosten
|
ATS 12.461,90
Gemäß eines Aktenvermerkes des Finanzamtes
über die telefonische Auskunft des Meldeamtes sei die Bw. seit 1981 im
Haushalt der Eltern gemeldet. Im Meldeamt der Gemeinde finde sich weder ein
Hinweis auf einen eigenen Haushalt der Bw. noch ein Hinweis auf einen
Lebensgefährten der Bw..
Am 26.8.2004 wurde bei einem Erörterungsgespräch
gemäß
§ 279 Abs 3 BAO folgendes festgestellt.
Seitens des Referentin wurde zur Frage des Dienstortes auf
das VwGH -Erkenntnis vom 26.6.1990 87/14/0024 verwiesen. Mit der Dienstzuteilung
an die Ausbildungseinrichtung werde ein weiterer Mittelpunkt der Tätigkeit
begründet.
Zur Lebensgemeinschaft führte die Bw. aus:
Sie habe mit ihrem Lebensgefährten in ihrem Elternhaus
im Keller folgende Räume bewohnt.
Vom Kellergang aus wurde rechterhand der mittlere Raum, der
eine Kochecke mit Kühlschrank, Abwasch mit Ablage und
Unterküchenschränke mit Küchenläden und Arbeitsplatten und
einem Herd enthielt, benutzt. Rechterhand folgte ein Tankraum und
anschließend eine Waschküche, in der sich eine Badewanne befand. Am
Ende des Kellergangs war eine Kleider- und Schuhablage, die von der Bw. und
ihrem Lebensgefährten benutzt wurde, sowie von den Eltern und
Großeltern der Bw. für die Gartensachen.
Am Ende des Ganges folgte linkerhand ein weiterer Gang, von
dem 3 Räume zugänglich waren. Das waren der Wohnraum mit Essecke und
Esstisch, Couch, ein Wohnzimmerschrank mit Glasvitrine für das Geschirr und
ein Fernsehtisch mit Fernseher. Weiters der Schlafraum mit 2 Betten und einem
Kleiderschrank und ein weiterer Raum mit Kursunterlagen, einem Schreibtisch, und
ein weiterer Schrank für die Hobbysachen (Schi- und Radausrüstung)
sowie Wintersachen.
Die Waschküche wurde von allen Hausbewohnern zum
Wäschewaschen genutzt. Die Bw. und ihr Lebensgefährte benutzten zum
Duschen und Baden die Waschräumlichkeiten der Eltern und
Großeltern.
Der Lebensgefährte bewahrte bei der Bw.
Kleidungsstücke im Kleiderschrank auf. Der Lebensgefährte lagerte auch
seine Schiausrüstung bei der Bw. Die Fahrradausrüstung (Fahrrad und
Fahrradkleidung) brachte der Lebensgefährte ebenfalls bei der Bw. unter.
Der Lebensgefährte hatte einen Kellerschlüssel und benutzte auch die
Garage im Hausverband.
Wo sich der Lebensgefährte während der Zeit des
Kurses der Bw., wenn sie das Zimmer in Wien benutzte, aufhielt, entweder in den
Kellerräumlichkeiten der Bw. oder in seinem Elternhaus, wusste die Bw.
nicht.
Anfang 1996 hat die Bw. den Lebensgefährten
kennengelernt. Im Frühjahr 1996 richtete die Bw. den Schlafraum im Keller
ein. Ca. im Mai sei der Lebensgefährte zu der Bw. gezogen. Ein Bett sei im
Keller vorhanden gewesen und es wurde ein zweites Bett dazugestellt. Im
Kleiderschrank im Keller waren die Kleidungsstücke der Bw. und ihres
Lebensgefährten untergebracht. Es waren die für die Jahreszeit
entsprechenden Kleidungsstücke im Kasten vorhanden. Kleidungsstücke,
die nicht der Jahreszeit entsprachen, wurden in den jeweiligen Kinderzimmern bei
den eigenen Eltern aufbewahrt.
Die Kosten für Strom, Heizung etc. trugen die Eltern
bzw. Großeltern der Bw., damit sich die Bw. Geld für einen
Wohnungskauf zusammensparen könne.
Frühstück wurde von der Bw. in der Zeit vor und
nach dem Kurs gemeinsam mit dem Lebensgefährten in der Essecke der
Kellerräumlichkeiten eingenommen, das Brot wurde von der Bw. vom
Bäcker bestellt. Es wurde gemeinsam gefrühstückt. Im
Kühlschrank waren Milch, Käse, Butter, Joghurt etc. gelagert. Das
Abendessen wurde ebenfalls gemeinsam in den bewohnten Kellerräumlichkeiten
eingenommen.
Die Bw. fuhr freitags nach Kurssende nach Hause und
sonntags abends oder montags früh in die Ausbildungseinrichtung
zurück.
Im August und September fuhr die Bw. einmal während
der Woche nach Hause. Im Novemer und Dezember nur gelegentlich einmal
während der Woche.
In einem darauf hin ergangenen Vorhalt vom 8.9.2004 wurde
der Bw. folgendes mitgeteilt:
Folgender Sachverhalt stehe
fest:
In der Zeit vom Herbst sei die
Bw. der Ausbildungseinrichtung dienstzugeteilt gewesen.
In dieser Zeit habe sie ein
Zimmer in der Ausbildungseinrichtung bezogen.
Gemäß den eigenen
Angaben der Bw. sei sie im August und September einmal während der
Unterrichtswoche nach Hause gefahren. Im November und Dezember nur mehr
gelegentlich einmal während der Unterrichtswoche.
Auf Grund dieses vorliegenden
Sachverhalt gehe die zuständige Referentin von folgender Rechtsansicht
aus:
Durch die Dienstzuteilung zu
der Ausbildungseinrichtung wurde für die Bw. ein neuer
Tätigkeitsmittelpunkt begründet (vgl. VwGH 26.6.1990, 87/14/0024).
Da von Beginn an eine
mehrmonatige Dienstzuteilung erfolgte, sei nach der Rechtsprechung des VwGH
(26.6.1990, 87/14/0024) für den Fall, dass der Zeitraum der Dienstzuteilung
von vornherein 5 aufeinanderfolgende Tage überschreite, für den ganzen
Zeitraum der Dienstzuteilung der Mittelpunkt der Tätigkeit die
Ausbildungseinrichtung. Dies bedeute, dass auch für die ersten fünf
Tage keine Tagesgebühren geltend gemacht werden können, da von keiner
Reise bzw. Dienstreise im einkommensteuerrechtlichen Sinn auszugehen sei. Der
neue Mittelpunkt der Tätigkeit sei mit den Fällen jener
Steuerpflichitger vergleichbar, die ihre Arbeit bei einer Arbeitsstätte
bzw. Dienststelle befristet oder unbefristet neu aufnehmen.
Für den Zeitraum der
Dienstzuteilung sei daher im Sinne des § 16 Abs 1 Z 6 die
Arbeitsstätte die Ausbildungseinrichtung gewesen.
Es sei daher in der rechtlichen
Beurteilung des in Frage kommenden Zeitraumes davon auszugehen, dass die Bw. in
Hause einen Wohnsitz gehabt habe, in der Ausbildungseinrichtung eine
Schlafstelle gehabt habe und ihr Tätigkeitsmittelpunkt die
Ausbildungseinrichtung gewesen sei.
Zur Frage der
Familienheimfahrten führe der VwGH in ständiger Rechtsprechung aus,
dass Aufwendungen für Familienheimfahrten nur dann Werbungskosten seien,
wenn die Arbeitsstätte vom Familienwohnort so weit entfernt sei, dass die
tägliche Fahrtstrecke nicht mehr zumutbar sei, die Arbeitsstätte somit
außerhalb des Einzugsbereichs des Familienwohnsitzes liege und deswegen im
Dienstort ein weiterer Wohnsitz begründet werden müsse (VwGH
19.9.1995, 91/14/0227).
Im Erkenntnis 19.9.1995,
91/14/0227 habe der VwGH eine Entfernung von 78 Kilometer zwischen
Arbeitsstätte und Wohnort als zumutbar angesehen. Vergleichbar mit dem
vorliegenden Sachverhalt sei dieses Erkenntnis insbesondere, da die beschriebene
Fahrtstrecke über die Autobahn im zitierten Erkenntnis mit der Fahrtstrecke
Hause zur Ausbildungseinrichtung vergleichbar sei. Selbst bei
Berücksichtigung der Tatsache, dass Verkehrsbehinderungen auf der Autobahn
auftreten, würde man im schlechtesten Fall von einer
regelmäßigen Fahrtdauer von maximal eineinhalb Stunden ausgehen
müssen, wobei die Fahrtstrecke Hause - Ausbildungseinrichtung, die laut
Routenplan ca 76 km betrage, bei normalen Bedingungen und Einhaltung der
vorgeschriebenen Geschwindigkeit in ca. 50 Minuten zurückgelegt werden
könne. (vgl http://www.de.map24.com/source/routing/.......). Anzumerken
sei, dass in allen Richtlinien und Kommentaren für die Beurteilung der
Zumutbarkeit von der schnellsten Variante ausgegangen werde (vgl
Sailer/Bernold/Mertens/Kranzl, Die Lohnsteuer in Frage und Antwort § 16
L 257 hinsichtlich des Pendlerpauschales)
Da eine tägliche
Rückkehr zum Familienwohnsitz zumutbar gewesen sei, würden keinerlei
Kosten für Familienheimfahrten zustehen.
Da nach Ansicht der Referentin
die Schlafstelle in der Ausbildungseinrichtung kein Wohnsitz sei, wäre die
Berücksichtigung des Pendlerpauschales zu prüfen. Wie im
Erörterungsgespräch vom 26.8.2004 festgestellt, habe die Bw. die
Fahrtstrecke Hause - Ausbildungseinrichtung und retour maximal zweimal
während der Woche zurückgelegt (einmal am Wochenanfang hin, einmal am
Wochenende retour und einmal während der Woche hin und retour). Für
die Anerkennung des Pendlerpauschales sei jedoch gemäß
§ 16 Abs
1 Z 6 lit b EStG 1988 ausdrücklich die überwiegende Zurücklegung
der Strecke Wohnung - Arbeitsstätte im betreffenden Lohnzahlungszeitraum
erforderlich. Da im Lohnzahlungszeitraum der Dienstzuteilung zur
Ausbildungseinrichtung die Strecke Hause - Ausbildungseinrichtung maximal
zweimal in der Woche und somit bei einer Fünftagewoche nicht
überwiegend zurückgelegt worden sei, stehe für diesen Zeitraum
kein Pendlerpauschale zu.
Unabhängig von den der Bw.
tatsächlich entstandenen Kosten stehe der Bw. daher für diesen
Zeitraum nur der Verkehrsabsetzbetrag gemäß
§ 16 Abs 1 Z 6 lit a
EStG 1988 zu.
Nach Ansicht der Referentin
bedeute dies für die geltend gemachten Werbungskosten gemäß
§ 16 EStG folgendes:
Tagesgebühren: Die
Differenz von ATS 105,00 die das Finanzamt gewährte, würden nicht
zustehen. Dieser Betrag wurde durch das Finanzamt im Pauschbetrag
berücksichtigt. Daher sei dieser Betrag nicht mehr abzuziehen.
Fahrtkosten: Es würden
keinerlei Fahrtkosten zustehen. Die gewährten Familienheimfahrten im Betrag
von ATS 2.907,20 würden nicht zustehen. Dieser Betrag sei durch die
Berechnung des Finanzamtes im Pauschbetrag berücksichtigt worden und sei
nicht mehr abzuziehen.
Das Pendlerpauschale in
Höhe von ATS 3.489,70 stehe nicht zu. Dies sei zu Unrecht im Pauschbetrag
mitberücksichtigt worden. Das zu Unrecht durch den Arbeitgeber
berücksichtigte Pendlerpauschale im Betrag von ATS 3.489,70 sei nicht bei
den Werbungskosten mit Pauschbetrag zu berücksichtigen.
Arbeitsmittel: Die beantragten
Arbeitsmittel würden zustehen.
Dies ergebe, dass der
Pauschbetrag an Werbungskosten nicht überschritten werde.
Das durch den Dienstgeber zu
Unrecht für den Zeitraum der Dienstzuteilung gewährte Pendlerpauschale
sei bei den Werbungskosten ohne Pauschbetrag wieder abzuziehen.
Dies ergebe in der Berechnung
folgendes:
|
Arbeitsmittel
|
1.500,00
|
Differenz zu Pauschbetrag von
1.800,00
|
300,00
|
Werbungskostenpauschale
|
1.800,00
Dieses Werbungskostenpauschale
sei im Erstbescheid berücksichtigt worden.
Ebenso sei die Kirchensteuer in
Höhe von ATS 700,00 anerkannt worden.
Das zu Unrecht für den
Zeitraum der Dienstzuteilung bezogene Pendlerpauschale im Betrag von ATS
3.489,70 sei zurückzuerstatten.
Inhaltlich sei das
Pendlerpauschale vom Dienstgeber auf dem Lohnzettel in vollem Umfang bei den
übrigen Abzügen KZ 243 bereits als Werbungskosten berücksichtigt
worden.
Im Erstbescheid sei auf Grund
der anderen Rechtsauslegung des Finanzamtes das zu Unrecht vom Dienstgeber
berücksichtigte Pendlerpauschale nicht zurückgefordert worden.
Nach Rechtsauffassung der
zuständigen Referentin des UFS sei der Betrag von ATS 3.489,70 aus oa
Gründen nicht als Werbungskosten zu berücksichtigen und daher
zurückzufordern.
Dies würde die bestehende
Gutschrift aus dem Erstbescheid in eine Nachzahlung umwandeln und würde bei
einem Grenzsteuersatz von 32% bei einer um ATS 3.489,70, gerundet
ATS 3.490,00 erhöhten Steuerbemessungsgrundlage zu einer Steuer von
ATS 1.116,8 führen.
Ziehe man die erhaltene
Gutschrift von 16,28 € entspricht ATS 224,02 ab, bleibe eine Nachzahlung
von ATS 892,78 entspricht 64,88 €
übrig.
Diese Rechtsauffassung
würde einer Berufungsentscheidung des UFS zu Grunde gelegt werden.
Gemäß
§ 256 Abs
1 BAO könne die Berufung bis zur Bekanntgabe der Entscheidung über die
Berufung zurückgenommen werden. Die Zurücknahme sei schriftlich oder
zur Niederschrift zu erklären.
Bei Zurücknahme der
Berufung trete der Erstbescheid in Rechtskraft ein.
Die Bw. werde ersucht binnen
vier Wochen ab Erhalt des Schreibens bekanntzugeben, ob sie die Berufung
aufrechterhalte oder ihre Berufung zurücknehme.
In ihrer Stellungnahme vom 5.10.2004 führte die Bw.
neuerlich aus:
Wie sie bereits in ihrer Berufung ausgeführt habe,
gehe aus dem Lohnsteuerprotolkoll 1996 hervor, dass die Vorgangsweise des UFS
erst für Veranlagungszeiträume, die nach dem 31.12.1996 enden
würden, anzuwenden sei. Da der Erlass zu einer einheitlichen
Rechtsauslegung und somit zu einer gleichmäßigen Besteuerung
führen sollte, würden der Bw. gegenüber von unzähligen
Verfahren, welche nach dem oben angeführtem Erlass erledigt worden seien,
ein erheblicher Nachteil entstehen und eine gleichmäßige Besteuerung
würde im Fall der Bw. nicht gewährleistet sein.
Die unzumutbare tägliche Rückkehr begründe
die Bw. damit, dass man im Fall der Bw. nicht die Fahrtstrecke mit dem Auto
heranziehen könne, sondern die Benützung des öffentlichen
Verkehrsmittels, da bei einer Dienstzuteilung von über 4 Monaten Kosten des
eigenen Pkws in Höhe von ATS 99.841,90 (129 Tage x 158 km x ATS 4,90)
ergeben hätten, und dies natürlich für die Bw. unfinanzierbar
gewesen wäre. Somit wäre für die Bw. nur das öffentliche
Verkehrsmittel in Betracht gekommen, wobei dazu auszuführen wäre, dass
lt derzeitiger Fahrplanauskunft der ÖBB (siehe beigelegtem Ausdruck), die
reine Fahrzeit zwischen dem Bahnhof Hause und Ausstiegsstelle ohne
Berücksichtigung des Fussweges (Wohnhaus - Bahnhof Hause ca. 15.min;
Ausstiegsstelle - Ausbildungseinrichtung ca. 10 min) 1 Stunde 30 min betrage.
Zusammen betrage die einfache Fahrtstrecke inklusive Fußweg ca. 2 Stunden.
Ergebe somit eine tägliche Reisezeit Wohnort - Ausbildungseinrichtung von
ca. 4 Stunden. Somit wäre kaum eine Lernzeit übrig geblieben. Wobei
noch anzuführen wäre, dass die Bw. in einer Reiserechnung an den
Dienstgeber die Kosten des öffentlichen Verkehrsmittels in Rechnung stellen
hätte können, und diese auch ersetzt worden wären.
Die beantragten Differenzwerbungskosten würden den 2.
Dienstreise-Tatbestand (unzumutbare tägliche Rückkehr an den
Familienwohnsitz) betreffen, bei dem davon auszugehen sei, dass der Arbeitsort
erst nach einem Zeitraum von 6 Monaten zum Mittelpunkt der Tätigkeit werde.
Die unzumutbare tägliche Rückkehr sei dadurch dokumentiert, dass der
Bw. während des Fortbildungslehrganges ein Zimmer kostenlos zur
Verfügung gestellt worden sei.
Dazu stehe im Protokoll zur Lohnsteuerbesprechung 2000
folgendes:
Bei unzumutbarer täglicher Rückkehr an den
Familienwohnsitz resultiere der Verpflegungsmehraufwand nicht nur aus dem
außer Haus eingenommenen Mittagessen, sondern auch aus dem zusätzlich
anfallenden Abendessen. Da die Mehrheit der erwerbstätigen
Steuerpflichtigen zwar das Mittagessen außer Haus einnehme und bei Reisen
nach entsprechender Kenntnis der Verpflegungsmöglichkeiten der Mehraufwand
entfalle, das Abendessen aber in der Regel zu Hause eingenommen werde, sei bei
Dienstreisen mit anschließender Nächtigung eine längere
Steuerfreiheit der Tagesgelder gerechtfertigt. Die bisherige Verwaltungspraxis
"Steuerfreiheit der Tagesgelder bis sechs Monate" bleibe
unverändert.
Es werde daher ersucht die ursprünglich beantragten
Tagesgelder in Höhe von ATS 27.880,00 als Werbungskosten zum Ansatz zu
bringen.
Es werde auch der Antrag gestellt, die Kosten des
täglichen Frühstücks als Werbungskosten zum Ansatz zu bringen, da
das Nächtigungspauschale dann nicht zustehe, wenn vom Arbeitgeber eine
Nächtigungsmöglichkeit kostenlos zur Verfügung gestellt werde. Es
seien ohne Beleg im Schätzungswege ATS 60,00 für Frühstück
pro Nächtigung anzusetzen.
129 Tage a ATS 60,00 = ATS 7.740,00 Werbungskosten
Zum Punkt Familienheimfahrten verwies die Bw. betreffend
der unzumutbaren täglichen Rückkehr auf die Ausführungen zu den
Tagesgeldern. In den näheren Ausführungen wiederholte die Bw. ihre
Ausführungen der Berufungsschrift und ergänzte dazu, dass es ihrer
Meinung in Bezug auf Familienheimfahrten unbeachtlich sei, in welchem
Familienstand man sich befinde (verheiratet, in Partnerschaft lebend oder
ledig). Im Grunde genommen würden bei jedem die gleichen Voraussetzungen,
die gleichen Bedürfnisse und derselbe Zweck, nämlich die Rückkehr
zum gewohnten privaten Umfeld unter Berücksichtigung der oben
angeführten notwendigen Heimfahrten (Rücktransport verunreinigter
Wäsche etc.) bestehen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist, ob durch den Besuch des Lehrganges für
Ausbildungskurs der Bw. solche Kosten entstanden sind, die von der Bw. als
Werbungskosten geltend gemacht werden können, in welchem Ausmaß sie
geltend gemacht werden können und ob sie den Pauschalbetrag von ATS
1.800,00 übersteigen.
Folgender Sachverhalt steht auf Grund des Verfahrens
fest: Die Bw. ist Bundesbeamtin und besuchte den Lehrgang für
Ausbildungskurs. Vor und nach dem Lehrgang war der Dienstort das Dienststelle C.
Für die Dauer dieses Lehrganges von insgesamt vier Monaten war die Bw. der
Ausbildungseinrichtung dienstzugeteilt und wurde ihr ein Zimmer in der
Ausbildungseinrichtung zur Verfügung gestellt. Der Wohnort der Bw., B,
befand sich vom Ort des Unterrichts, der Ausbildungseinrichtung in D, so weit
entfernt, dass nach den für die Bundesbediensteten geltenden Regelungen der
Bw. ein Zimmer am Unterrichtsort zur Verfügung gestellt wurde.
Die Bw. bezog dieses Zimmer, fuhr sonntags abends oder
montags früh in die Ausbildungseinrichtung, nächtigte dort
während der Woche und fuhr freitags nach Kursende nach Hause. Während
der Unterrichtswoche fuhr sie nur in den Monaten August und September einmal
wöchentlich zusätzlich nach Hause. Im November und Dezember nur
gelegentlich zusätzlich einmal während der Woche. Dort verbrachte sie
ihre Freizeit mit ihrem Lebensgefährten.
Eine eigene Wohnung hatte die Bw. zu diesem Zeitpunkt in
der Form, dass sie im Kellergeschoss des Elternhauses mehrere Zimmer bewohnte.
In diesen Räumlichkeiten hielt sich auch der Lebensgefährte der Bw.
auf.
Die Bw. macht nun auf Grund des Besuches des Lehrganges
Diäten in Höhe von S 27.880,0 sowie Fahrtkosten in Höhe von
S 12.461,90 sowie erstmals im Berufungsverfahren Kosten für
Frühstück in Höhe von S 7.740,00 geltend.
Von folgenden für den Sachverhalt relevanten
steuerrechtliche Bestimmungen ist auszugehen:
Gemäß
§ 16 Abs 1 Z 6 EStG 1988 sind
Ausgaben des Steuerpflichtigen für Fahrten zwischen Wohnung und
Arbeitsstätte durch den Verkehrsabsetzbetrag und ein eventuell zustehendes
Pendlerpauschale abgegolten.
Gemäß
§ 26 Z 4 EStG 1988 liegt dann eine
Dienstreise vor, wenn der Arbeitnehmer über Auftrag des Arbeitgebers so
weit weg von seinem ständigen Wohnort (Familienwohnsitz) arbeitet, dass ihm
eine tägliche Rückkkehr an seinen ständigen Wohnort
(Familienwohnsitz) nicht zugemutet werden kann.
Die Berücksichtigung pauschaler
Reisekostenersätze kommt dann in Betracht, wenn sich der Steuerpflichtige
zwecks Verrrichtung beruflicher Obliegenheiten vom Mittelpunkt seiner
Tätigkeit entfernt, ohne dass dadurch der bisherige Mittelpunkt der
Tätigkeit aufgegeben wird (VwGH 26.6.1990, 87/14/0024 und die darin
zitierte Judikatur). Hingegen hat der VwGH bei einer Dienstzuteilung eines
Beamten im Erkenntnis vom 23.5.1984, 83/13/0087 ausgesprochen, dass der nach
einkommensteuerrechtlichen Bestimmungen zu bestimmende Mittelpunkt der
Tätigkeit in der bisherigen Dienststelle aufgegeben und während der
Dauer der Dienstzuteilung am neuen Ort begründet wird. Eine derartige
Dienstzuteilung muss aber zumindest fünf aufeinanderfolgende Arbeitstage
umfassen. Die Dienstzuteilung bedeutet, dass ab dem ersten Tag der
Dienstzuteilung die neue Arbeitstätte zum neuen Mittelpunkt der
Tätigkeit wird.
Im vorliegenden Fall war die Bw. unbestrittenermaßen
für die Dauer von rund 4 Monaten der Ausbildungseinrichtung
dienstzugeteilt. Der Mittelpunkt der Tätgkeit war daher in diesem Zeitraum
ausschließlich die Ausbildungseinrichtung, da eine Dienstzuteilung zum
Zweck der Fortbildung keine eigenständige Bedeutung zukommt, sondern die
Fortbildung im Rahmen der Pflichten des öffentlich-rechtlichen
Dienstverhältnisses erfolgte und somit den Mittelpunkt der Tätigkeit
bildete. Eine beruflich veranlasste Reise bzw. Dienstreise im Sinne des
§ 26 Z 4 EStG 1988 ist daher nicht gegeben, weshalb die
Differenzbeträge zwischen den Tagesgebühren nach der
Reisegebührenvorschrift und dem im § 26 Z 4 EStG 1988 genannten
Sätzen nicht als Werbungskosten berücksichtigt werden können
(vgl. VwGH 26.6.1990, 87/14/0024).
Auch die geltend gemachten Differenzbeträge zwischen
den Fahrtkostenersätzen nach der Reisegebührenvorschrift und dem
amtlichen Kilometergeld sind keine Reisekosten im Sinne des
Einkommensteuerrechts, denn eine Reise im Sinn des Einkommensteuerrechts beginnt
in der Regel beim Dienstort und nicht beim Wohnort. Weiters ist eine Reise bzw.
Dienstreise ein Entfernen vom Dienstort und nicht das Aufsuchen des Dienstortes
von der Wohnung aus. Der Dienstort war für die Bw. aber aufgrund der
Dienstzuteilung die Ausbildungseinrichtung, weshalb weder eine Dienstreise noch
eine Reise vorlagen. Aufwendungen zwischen Wohnung und Arbeitstätte
(Dienstort) stellen zwar grundsätzlich Werbungskosten dar, allerdings sind
sie in der Höhe des Pendlerpauschales begrenzt (vgl VwGH 26.6.1990,
87/14/0024).
Eine Wohnung nach § 16 Abs 1 Z 6 EStG 1988 ist der
Ort, von dem aus sich der Arbeitnehmer regelmäßig zu seiner
Arbeitstätte begibt. Nur wenn diese Wohnung nicht mit dem Familienwohnsitz
ident ist, liegen bei zeitweiser Rückkehr an den Familienwohnsitz
Familienheimfahrten vor.
Familienheimfahrten können dann geltend gemacht
werden, wenn die Arbeitstätte vom Familenwohnort soweit entfernt ist, dass
die tägliche Fahrtstrecke nicht mehr zumutbar ist, die Arbeitsstätte
somit außerhalb des Einzugsbereiches des Famileinwohnsitzes liegt und
deswegen im Dienstort ein Wohnsitz begründet werden muss (VwGH 19.9.1995,
91/14/0027).
Maßgebend hiefür ist nicht, ob der Dienstgeber
ein Zimmer wegen unzumutbarer Fahrtstrecke zur Verfügung stellt, sondern ob
nach den einkommensteuerrechtlichen Bestimmungen die tägliche Fahrstrecke
zumutbar war (vgl VwGH 19.9.1995, 91/14/0027).
Der Wohnort der Bw. befindet sich ca. 79 km (siehe geltend
gemachte Fahrtkosten) von der Ausbildungseinrichtung entfernt und ist mit dem
Auto auf Grund der durchgängig vorhandenen Autobahn (Auffahrt E bis Abfahrt
F) bei einer durchschnittlichen Fahrtgeschwindigkeit in ca 50 bis 55 Minuten
erreichbar. Dies ist sowohl hinsichtlich der Entfernung als auch in zeitlicher
Hinsicht innerhalb des als zumutbar anerkannten Bereiches von ca 120 km.
Auch beträgt die Fahrtzeit weniger als eine Stunde in einer Fahrtrichtung.
Bei Benutzung der öffentlichen Verkehrsmitteln gilt bei einer Wegstrecke
von über 40 km in eine Fahrtrichtung eine Fahrtzeit bis zu 2,5 Stunden als
zumutbar (vgl LStR 1999 Rz 255). Die Bw. geht bei Benutzung von
öffentlichen Verkehrsmittel selbst von einer Fahrtzeit von ca. 2 Stunden
aus (siehe Vorhaltsbeantwortung oben), welche deutlich unter der als zumutbar
anerkannten Fahrtzeit von 2,5 Stunden liegt (siehe oben). Da der Wohnort, in dem
die Bw. lebte und die Ausbildungseinrichtung in einem Verkehrsverbund liegen,
hätte die Bw. für die Zurücklegung dieser Strecke im
kürzesten Zeitraum unter 2 Stunden und im schlechtesten Fall unter 2,5
Stunden benötigt. In der Regel wird Unzumutbarkeit wegen langer Reisedauer
dann nicht vorliegen, wenn Wohnort und Arbeitsstätte in einem
Verkehrsverbund liegen (vgl LStR 1999 Rz 257), wie dies bei der Bw. der Fall
ist.
Da der Bw. die Fahrtstrecke zwischen ihrem Wohnort und der
Ausbildungseinrichtung nach den einkommensteuerrechtlichen Bestimmungen zumutbar
gewesen war, war es aus steuerlicher Sicht nicht notwendig eine Schlafstelle in
der Nähe der Arbeitstätte zu nehmen. Es können aus diesem Grund
keine Familienheimfahrten geltend gemacht werden. Die Zumutbarkeit der
täglichen Rückkehr bedeutet, dass grundsätzlich keine
Familienheimfahrten zu berücksichtigen sind, unabhängig davon, ob
Familienheimfahrten einmal monatlich für einen ledigen alleinstehenden
Steuerpflichtigen oder einmal wöchentlich für einen in einer
eheähnlichen Gemeinschaft lebenden Steuerpflichtigen geltend gemacht werden
können. Es erübrigt sich daher die Beurteilung der Frage, ob die von
der Bw. angeführte Lebensgemeinschaft eine eheähnliche Gemeinschaft im
Sinne der einkommensteuerlichen Bestimmungen für Familienheimfahrten war
oder nicht.
Da die Bw. das ihr angebotene Zimmer annahm, sie aber
gelegentlich während der Woche nach Hause heimfuhr, ist zu prüfen
welche Wegstrecke auf Grund der einkommensteuerlichen Bestimmungen die
maßgebende Wegstrecke zur Arbeitsstätte ist.
§ 16 Abs Abs 1 Z 6 lit b EstG 1988 lautet:
Beträgt die einfache Fahrtstrecke
zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, die der Arbeitnehmer im
Lohnzahlungszeitraum überwiegend zurücklegt,....... .
Die Bw. bekam von ihrem Dienstgeber für die Zeit des
Lehrganges ein Zimmer zur Verfügung gestellt. Im Falle des Bestehens
mehrerer Wohnsitze ist die Entfernung zum nächstgelegenen Wohnsitz
maßgebend (VwGH 19.9.1995, 91/14/02279). Verfügt der Dienstnehmer
über eine Schlafstelle, so wäre gemäß den
Lohnsteuerrrichtlinien der Arbeitsweg von dieser Schlafstelle aus zu berechnen.
Eventuell könnten gemäß den Lohnsteuerrichtlinien für
Familienheimfahrten gesondert Werbungskosten geltend gemacht werden. Ob eine
Schlafstelle ein Wohnsitz im Sinne des § 16 Abs 1 Z 6 EStG ist, wird nicht
einheitlich beurteilt. (Kein Wohnsitz im Sinne des § 16 Abs 1 Z 6 siehe UFS
RV/0482-I/02 sowie RV/2114-L/02), sehr wohl Wohnsitz siehe LStR 1999 Rz 259
).
Das Zimmer, welches der Bw. in der Ausbildungseinrichtung
zur Verfügung gestellt wurde, entspricht nach Ansicht des UFS nicht den
Anforderungen des Begriffes Wohnsitz im Sinne des § 16 Abs Abs 1 Z 6
lit b EstG 1988. Es ist vielmehr von einer Schlafstelle vergleichbar mit den
Entscheidungen des UFS RV/0482-I/02 sowie RV/2114-L/02 auszugehen, die zwar den
Bedürfnissen der Übernachtungsmöglichkeit und einer bescheidenen
Privatsphäre Rechnung trägt, nicht aber den, wenn auch bescheidenen,
Bedürfnissen, die an eine eigene Wohnung gestellt werden. Ein Zimmer in
einer Größe von unter 10qm, wenn auch allein in Anspruch genommen,
mit Dusche, WC und Kochmöglichkeiten außerhalb des Zimmers, sowie der
Unmöglichkeit des durchgehend freien Zutrittes 24 Stunden hindurch 7 Tage
die Woche, kann nicht mit einer kleinen bescheidenen Garconniere verglichen
werden. Bereits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des EStG 1988 wurden an eine
bescheidene Wohnung minimale Anforderungen wie Waschgegelegenheit und
Kochmöglichkeit im eigenen Raum sowie freien Zugang zu jedem beliebigem
Zeitpunkt gestellt. Können nur sanitäre Einrichtungen und
Kochmöglichkeiten benutzt werden, die mit anderen geteilt werden
müssen, ist keine eigene Wohnung vorhanden. Ebenso ist der freie Zugang zur
Wohnung nach Belieben ein Kriterium, dass unabdingbar mit dem Begriff einer
Wohnung verknüpft wird. Eine Schlafstelle, die diese Anforderungen nicht
erfüllt, ist einem Burschenzimmer vergleichbar, nicht jedoch einer Wohnung
(vgl ähnliche Entscheidungen UFS RV/0482-I/02 sowie RV/2114-L/02).
Aus der Bestimmung des § 16 Abs Abs 1 Z 6 lit b EstG
1988 "im Lohnzahlungszeitraum
überwiegend" wird in Judikatur und Literatur einhellig geschlossen,
dass im betreffenden Lohnzahlungszeitraum, die Wegstrecke für die
Anerkennung eines Pendlerpauschales tatsächlich überwiegend
zurückgelegt worden sein muss. Nun gibt die Bw. im Erörterungstermin
selbst bekannt, dass sie maximal zweimal in der Woche die Strecke Hause -
Ausbildungseinrichtung und retour zurückgelegt hat. Damit hat sie diese
Strecke bei einer Fünftagewoche im betreffenden Zeitraum nicht
überwiegend zurückgelegt und steht ihr daher für diesen Zeitraum
kein Pendlerpauschale für diese Strecke zu.
Nach Ansicht des UFS ist die Rechtsansicht auf Grund der
VwGH Entscheidung vom 2.8.1995, 93/13/0099 auf die sich die Bw.
stützt, nicht mit dem vorliegendem Sachverhalt ident. Die Bw.
begründet mit der Dienstzuteilung zur Ausbildungseinrichtung vom ersten Tag
der Dienstzuteilung an, der dem ersten Tag des Lehrganges entspricht, einen
neuen Mittelpunkt der Tätigkeit. Der bisherige Mittelpunkt der
Tätigkeit wird für die Dauer dieses Lehrganges aufgegeben. Für
die Bw. entsteht dadurch nicht ein weiterer Mittelpunkt der Tätigkeit, der
durch das wiederkehrende Aufsuchen oder durch einen längeren Aufenthalt
eines bestimmten Ort während einer Dienstreise nach einem bestimmten
Zeitraum zusätzlich begründet wird, wobei der bisherige
Tätgigkeitsmittelpunkte nicht aufgegeben wird, sondern die Bw. gibt ihren
bisherigen Mittelpunkt der Tätigkeit, Dienststelle C, für die Dauer
der Dienstzuteilung auf und begründet in der Ausbildungseinrichtung einen
neuen Mittelpunkt der Tätigkeit (vgl dezidiert VwGH
26.6.1990, 87/14/0024). Der VwGH äußert sich dezidiert
dahingehend, " ....Im Erkenntnis vom 23. Mai
1984, Zl 83/13/0087, hat der Verwaltungsgerichtshof überdies
ausgeführt, dass bei einer Dienstzuteilung eines Beamten der - nicht nach
dienstrechtlichen, sondern allein nach einkommensteuerrechtlichen
Gesichtspunkten zu bestimmende - Mittelpunkt der Tätigkeit in der
bisherigen Dienststelle aufgegeben und während der Dauer der
Dienstzuteilung am neuen Ort begründet wird. Eine derartige Dienstzuteilung
muss aber zumindest fünf aufeinanderfolgende Arbeitstage umfassen (vgl das
hg Erkenntnis vom 27. Juni 1989, Zl 88/14/0197). ........". Wie mit dem
Sachverhalt in dem Erkenntnis VwGH 26.6.1990, 87/14/0024 vergleichbar, war
die Bw. durch rund 4 Monate der Ausbildungseinrichtung dienstzugeteilt, ohne
dass sich ihre Tätigkeit in diesem Zeitraum auf das Dienststelle C
erstreckt hätte. Der Mittelpunkt der Tätigkeit der Bw. war daher in
diesem Zeitraum ausschließlich die Ausbildungseinrichtung. Die Grenze von
5 Tagen bedeutet nur, ob ein neuer Tätigkeitsmittelpunkt bei einer
Dienstzuteilung begründet wird, da eine Dienstzuteilung auch für
weniger Tage als 6 Tage möglich ist. Diese 5-Tage Grenze besagt jedoch
nicht, dass bei von Beginn an länger als fünf Tage dauernden
Dienstzuteilungen der Mittelpunkt der Tätgigkeit erst mit dem sechsten Tag
beginnt, wobei zusätzlich feststeht, dass der bisherige Tätgigkeitsort
nicht Dienstort bleibt. Wird der bisherige Mittelpunkt der Tätigkeit
für die Dauer des Lehrganges aufgegeben, da dieser Lehrgang länger als
fünf aufeinanderfolgende Tage dauert, wie auch durch die Dienstzuteilung
von Beginn an feststeht, ist von Beginn der Zuteilung an ein neuer
Tätigkeitsmittelpunkt begründet und der alte sofort aufgegeben worden.
Dieser Sachverhalt ist auch all jenen Fällen
gleichzuhalten, in denen ein Arbeitnehmer an eine andere Arbeitstelle versetzt
wird oder eine neue Tätigkeit bei einer neuen Arbeitsstätte beginnt
und die alte Dienststelle aufgegeben wird. Es sind dies keine Dienstreisen bzw.
Reisen im einkommensteuerrechtlichn Sinne und können daher keine
Tagesgebühren sowie Fahrtkosten für beruflich veranlasste Reisen
geltend gemacht werden.
Da dieser Sachverhalt aus den angestellten Feststellungen
nicht mit den von der Bw. angeführten Beispielen ident ist, kann aus diesem
Grund keine Ungleichbehandlung sein.
Zur Frage eines in Frage kommenden Pendlerpauschales
für die Fahrtstrecke Wohnung - neue Arbeitsstätte, wird auf die oben
angeführten Festellungen verwiesen.
Unabhängig von den der Bw.
tatsächlich entstandenen Kosten steht der Bw. daher für diesen
Zeitraum nur der Verkehrsabsetzbetrag gemäß
§ 16 Abs 1 Z 6 lit a
EStG 1988 zu.
Da die Bw. während der Dienstzuteilung zur
Ausbildungseinrichtung zu Unrecht von ihrem Dienstgeber das Pendlerpauschale
für die Fahrtstrecke Hause - Dienststelle C berücksichtigt bekommen
hat, ihr aber für diesen Zeitraum keinerlei Pendlerpauschale zusteht, ist
dies im Einkommensteuerbescheid zu korrigieren.
Nach Ansicht der Referentin
bedeutet dies für die geltend gemachten Werbungskosten gemäß
§ 16 EStG folgendes:
Tagesgebühren: Die
Differenz von ATS 105,00 die das Finanzamt gewährte, stehen aus oa
Ausführungen nicht zu. Dieser Betrag wurde durch das Finanzamt im
Pauschbetrag berücksichtigt. Daher ist dieser Betrag nicht mehr zu
korrigieren.
Fahrtkosten: Es stehen
keinerlei Fahrtkosten zu. Die gewährten Familienheimfahrten im Betrag von
ATS 2.907,20 stehen nicht zu. Dieser Betrag ist durch die Berechnung des
Finanzamtes im Pauschbetrag berücksichtigt worden und ist nicht mehr zu
korrigieren.
Das Pendlerpauschale in
Höhe von ATS 3.489,70 steht nicht zu. Dies ist zu Unrecht im Pauschbetrag
mitberücksichtigt worden. Das zu Unrecht durch den Arbeitgeber
berücksichtigte Pendlerpauschale im Betrag von ATS 3.489,70 ist nicht bei
den Werbungskosten mit Pauschbetrag zu korrigieren, sondern bei den
Werbungskosten ohne Pauschbetrag.
Arbeitsmittel: Die beantragten
Arbeitsmittel stehen zu.
Im Ergebnis wird der
Pauschbetrag an Werbungskosten von ATS 1.800,00 nicht überschritten.
Das durch den Dienstgeber zu
Unrecht für den Zeitraum der Dienstzuteilung gewährte Pendlerpauschale
ist bei den Werbungskosten ohne Pauschbetrag wieder abzuziehen.
Dies ergibt in der Berechnung
folgendes:
|
Arbeitsmittel
|
1.500,00
|
Differenz zu Pauschbetrag von
1.800,00
|
300,00
|
Werbungskostenpauschale
|
1.800,00
Dieses Werbungskostenpauschale
wurde im Erstbescheid berücksichtigt.
Ebenso wurde die Kirchensteuer
in Höhe von ATS 700,00 anerkannt.
Das zu Unrecht für den
Zeitraum der Dienstzuteilung bezogene Pendlerpauschale im Betrag von ATS
3.489,70 ist zurückzuerstatten.
Inhaltlich ist das
Pendlerpauschale vom Dienstgeber auf dem Lohnzettel in vollem Umfang bei den
übrigen Abzügen KZ 243 bereits als Werbungskosten berücksichtigt
worden.
Im Erstbescheid ist auf Grund
der anderen Rechtsauslegung des Finanzamtes das zu Unrecht vom Dienstgeber
berücksichtigte Pendlerpauschale nicht zurückgefordert worden.
Der Betrag von ATS 3.489,70
gerundet 3.490,00 ist aus oa Gründen nicht als Werbungskosten zu
berücksichtigen und daher zurückzufordern und ist somit die
Steuerbemessungsgrundlage zu erhöhen.
|
Berechnung
der Einkommensteuer in Schilling:
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Einkünfte
aus nichtselbständiger Arbeit
|
|
|
|
|
|
übermittelte
Lohnzettel
|
steurpflichtige
Bezüge (245)
|
|
|
Bezugauszahlende
Stelle
|
|
|
|
|
|
Bundesdienst
|
|
|
163.178,00
|
|
|
Pauschbetrag
für Werbungskosten
|
|
-1.800,00
|
161.378,00
|
|
|
|
|
|
|
|
|
plus
zu Unrecht berücksichtigtes Pendlerpauschale
|
|
3.490,00
|
|
|
|
|
|
|
|
Gesamtbetrag
der Einkünfte
|
|
|
|
164.868,00
|
|
|
|
|
|
|
|
|
abzüglich
Kirchenbeitrag
|
|
|
|
-700
|
|
abzüglich
Pauschbetrag für Sonderausgaben
|
|
-1.638,00
|
|
|
|
|
|
|
|
Einkommen
|
|
|
|
|
|
162.530,00
|
|
|
|
|
|
|
|
Rundungsabschlag
|
|
|
|
|
-30,00
|
|
|
|
|
|
|
|
gemäß
§ 33 EStG 1988 gerundetes Einkommen
|
|
|
162.500,00
|
|
|
|
|
|
|
|
10%
für die ersten
|
50.000,00
|
|
|
|
5.000,00
|
22%
für die weiteren
|
100.000,00
|
|
|
|
22.000,00
|
32%
für die restlichen
|
12.500,00
|
|
|
|
4.000,00
|
|
|
|
|
|
|
|
Steuer
vor Abzug der Absetzbeträge
|
|
|
|
31.000,00
|
|
|
|
|
|
|
|
Allgemeiner
Steuerabsetzbetrag
|
|
|
|
-8.840,00
|
Arbeitnehmerabsetzbetrag
|
|
|
|
|
-1.500,00
|
Verkehrsabsetzbetrag
|
|
|
|
|
-4.000,00
|
|
|
|
|
|
|
|
Einkommensteuer
nach Abzug der Absetzbeträge
|
|
|
16.660,00
|
|
|
|
|
|
|
|
Steuer
sonst.Bez.wie Erstbescheid
|
|
|
|
1.625,58
|
|
|
|
|
|
|
|
Einkommensteuer
|
|
|
|
|
18.285,58
|
|
|
|
|
|
|
|
Anrechenbare
Lohnsteuer (KZ 260)
|
|
|
|
-17.389,90
|
|
|
|
|
|
|
|
Festgesetzte
Einkommensteuer
|
|
|
|
895,68
|
|
|
|
|
|
|
|
Festgesetzte
Einkommensteuer
|
|
in
ATS
|
|
895,68
|
|
|
|
|
|
|
|
Festgesetzte
Einkommensteuer gerundet
|
in
ATS
|
|
896
|
|
|
|
|
|
|
|
Festgesetzte
Einkommensteuer
|
|
in
Euro
|
|
65,11
Wien, am
28. Oktober 2004
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 26 Z 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
PendlerpauschaleFamilienheimfahrtentägliche RückkehrVerpflegungsmehraufwandSchlafstelleWohnungArbeitsstätteüberwiegendes Zurücklegen der Strecke Wohnung - ArbeitsstätteLohnzahlungszeitraumDienstzuteilungneuer Dienstort
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/3293-W/02
- Stammnummer
- 12912
- Gültig
- 28.10.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF