Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0189-F/05
Besteuerungsrecht über inländische Einkünfte bei Doppelwohnsitz?
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0189-F/05vom 13.02.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des RF, vom 1. Februar 2005 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Feldkirch vom 7. Jänner 2005 betreffend
Einkommensteuer für das Jahr 2003 entschieden:
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
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Die Einkommensteuer wird
für das Jahr 2003 festgesetzt mit
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3.212,09 €
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Das Einkommen im Jahr 2003
beträgt
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17.092,00 €
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Berechnung der
Einkommensteuer:
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Einkünfte aus
Gewerbetrieb
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4.911,03 €
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Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit
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12.240,97 €
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Gesamtbetrag der
Einkünfte
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17.152,00 €
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Sonderausgaben
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-60,00 €
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Einkommen
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17.092,00 €
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ausländische
Steuer
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2.697,10 €
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Bemessungsgrundlage für den
Durchschnittsteuersatz
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19.789,10 €
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Steuer vor Abzug der
Absetzbeträge
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4.643,22 €
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Steuer nach Abzug der
Absetzbeträge
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3.646,46 €
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Durchschnittsteuersatz
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18,43
%
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Steuer (18,43 % von
17.092,00 €)
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3.150,06 €
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Steuer sonstige Bezüge etc.
6 %
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62,03 €
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Einkommensteuer
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3.212,09 €
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber bezog im Streitjahr 2003 Einkünfte
aus einer unselbständigen Tätigkeit bei der JB in H
(12.240,97 €) sowie Einkünfte aus einer Beteiligung an einer
inländischen KEG (4.911,03 €).
Für das Jahr 2003 gab er eine leere
Einkommensteuererklärung mit der Bemerkung ab, er habe seinen Wohnsitz in
Deutschland und sei im Jahr 2003 weniger als 45 Tage in Österreich gewesen,
weshalb sein Einkommen in Deutschland zu versteuern sein.
Nach Meinung des Finanzamtes stand das Besteuerungsrecht
Österreich zu, weil laut Meldedaten der Berufungswerber bis 27. August
2004 in Dornbirn gemeldet war, und setzte mit Bescheid vom 7. Jänner
2005 die Einkommensteuer mit 2.797,91 € fest.
Gegen diesen Bescheid berief der Berufungswerber mit der
Begründung, er habe einen zweiten Wohnsitz in Deutschland und pendle
täglich von dort zu seinem Arbeitsplatz in H. Da er 2003 als
Grenzgänger eingestuft worden sei, gelte für ihn die 45 Tage-Regelung.
Lebensmittelpunkt sei für ihn sein Wohnsitz in Deutschland und die 45
Tage-Grenze habe er nicht überschritten.
Das Finanzamt wies die Berufung als unbegründet ab.
Zur Begründung führte es aus: Gemäß Art 4 Abs 2 lit
a des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen der Republik Österreich und der
Bundesrepublik Deutschland gelte eine Person, welche in beiden Staaten eine
ständige Wohnstätte habe, nur in dem Staat als ansässig, zu
welchem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen habe
(Mittelpunkt der Lebensinteressen). Ein Zweitwohnsitz im anderen Vertragsstaat
begründe dort noch nicht den steuerlichen Wohnsitz im Sinne des Art 4
DBA-Deutschland, das Aufsuchen des Arbeitsortes von diesem Wohnsitz aus
führe daher noch nicht zur Grenzgängereigenschaft gemäß Art
15 DBA-Deutschland. Die Grenzgängereigenschaft im Sinne dieses
Doppelbesteuerungsabkommens setze im Übrigen voraus, dass sich Arbeitsort
und Wohnsitz in der Nähe der Grenze befänden und die Rückkehr an
den Wohnsitz täglich erfolge. Diese Bestimmung werde jedoch von beiden
Staaten so ausgelegt, dass- bezogen auf eine ganzjährige Beschäftigung
in der Grenzzone- eine Nichtrückkehr an den Wohnsitz an nicht mehr als 45
Arbeitstagen nicht zum Verlust der Grenzgängereigenschaft führe.
Der Berufungswerber sei bis zum 27. August 2004 am
Hauptwohnsitz AMD, gemeldet gewesen. Zwar habe er in der
Einkommensteuererklärung für das Jahr 2003 angegeben, seinen
Lebensmittelpunkt in Deutschland gehabt zu haben und auch dort besteuert worden
zu sein, da er die 45 Tage nicht überschritten habe. Demgegenüber habe
er aber vor dem Finanzamt W. zu Protokoll gegeben, dass er sowohl in Deutschland
als auch in Österreich eine Wohnstätte im Sinne des DBA-Deutschland
inne gehabt habe und an mehr als an 45 Tagen nicht nach Deutschland
zurückgekehrt sei. Vom österreichischen Arbeitgeber, welchem der
Berufungswerber eine Ansässigkeitsbescheinigung des Finanzamtes Wangen
zukommen ließ, seien die Einkünfte ohne Abzug von Lohnsteuer
ausbezahlt worden. Da der in Deutschland begründete Zweitwohnsitz noch
nicht zur Verlagerung des steuerlichen Wohnsitzes im Sinne des Art 4
DBA-Deutschland führe, sei der Berufungswerber nach Ansicht des Finanzamtes
im Jahr 2003 nicht Grenzgänger im Sinne des Art 15 DBA- Deutschland
gewesen. Die Enkünfte aus nichtselbständiger Arbeit seien daher im
Wohnsitz- und Tätigkeitsstaat Österreich zu besteuern. Im Übrigen
würde auch dann, wenn im Jahr 2003 der steuerliche Wohnsitz im Sinne des
Art 4 DBA-Deutschland in Deutschland gewesen wäre, das Besteuerungsrecht an
diesen Einkünften Österreich zukommen, weil der Berufungswerber nach
eigenen Angaben an mehr als 45 Tagen nicht an den Wohnsitz in Deutschland
zurückgekehrt sei. Zusätzlich zu diesen Einkünften seien laut
Mitteilung des Finanzamtes Wangen vom 29. März 2004 weitere aus einer
Beteiligung an der FB in W. in Höhe von 2.967,10 €
gemäß Art 7 iVm Art 23 DBA-Deutschland bei der Festsetzung der Steuer
für das übrige Einkommen einzubeziehen (Progressionsvorbehalt).
Dementsprechend änderte das Finanzamt die Einkommensteuer auf
3.212,09 € ab.
Mit als Vorlageantrag zu wertendem Schreiben vom
15. Juli 2005 stimmte der Berufungswerber der Besteuerung seiner
Einkünfte des Jahres 2003 in Österreich zwar zu (weil Deutschland auf
das Besteuerungsrecht verzichtet habe), wandte jedoch ein, er sei zu 50 % an der
FB beteiligt gewesen, weshalb ihm (für die Errechnung des Steuersatzes)
1.348,50 € zuzurechnen seien. Da die FB im Jahr 2002 einen
Gesamtverlust von 4.557,54 € erzielt habe, sei auch dieser zu
berücksichtigen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Vorauszuschicken ist, dass die
berufungsgegenständliche Frage, welchem Staat das inländische
Besteuerungsrecht über die Einkünfte des Berufungswerbers im Jahr 2003
zusteht, zwischenzeitig außer Streit steht. Der Berufungswerber hat gegen
die vom Finanzamt vertretene Position, dass das Besteuerungsrecht
Österreich zukomme, im Vorlageantrag keine Einwendungen mehr erhoben,
vielmehr dieser zugestimmt. Im Übrigen teilt der unabhängige
Finanzsenat die Meinung des Finanzamtes und verweist auf die
diesbezüglichen Ausführungen in der Berufungsvorentscheidung vom
2. Februar 2005.
Strittig ist nur mehr die Berechnung des Steuersatzes.
Hiezu ist zu sagen, dass der Einwand im Vorlageantrag, der Berufungswerber sei
zu 50 % an der FB beteiligt gewesen und es seien ihm daher nur
1.348,50 € aus dieser Beteiligung zuzurechnen, unabhängig davon,
ob er berechtigt ist oder nicht, jedenfalls nicht gegen den
gegenständlichen Einkommensteuerbescheid vorgebracht werden kann. Grund
für die Einbeziehung der Einkünfte aus der (ausländischen)
Beteiligung an der FB für die Errechnung der Höhe des Steuersatzes war
eine Mitteilung des Finanzamtes Wangen. Danach sind für den Berufungswerber
für das Jahr 2003 durch Feststellungsbescheid vom 23. September 2004
aus dieser Beteiligung Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe
2.697,10 € festgestellt worden. Bei diesem Bescheid handelt es sich um
einen Feststellungsbescheid im Sinne des
§ 252 Abs 1 BAO. Gemäß
§ 252 Abs 1 BAO kann ein Bescheid, wenn diesem
Entscheidungen zugrunde liegen, die in einem Feststellungsbescheid getroffen
worden sind, nicht mit der Begründung angefochten werden, dass die im
Feststellungsbescheid getroffenen Entscheidungen unzutreffend sind. Wenn also
der Berufungswerber wie im vorliegenden Falle meint, die im grundlegenden
Feststellungsbescheid getroffene Beteiligungszurechnung sei falsch, so kann er
diesen Einwand nicht gegen den abgeleiteten Einkommensteuerbescheid, sondern nur
gegen den Grundlagenbescheid vorbringen. Der Berufungswerber hätte also, um
mit seinem Einwand zum Erfolg zu kommen, gegen den Feststellungsbescheid des
Finanzamtes Wangen berufen müssen. Das Finanzamt hat somit zu Recht die
ausländischen Einkünfte in der in der Mitteilung des Finanzamtes
Wangen angegebenen Höhe in die Berechnung des Steuersatzes (aber nicht in
die Besteuerung selbst) mit einbezogen.
Dieselben Überlegungen gelten grundsätzlich auch
für den Einwand, im Jahr 2002 sei von der FB ein Gesamtverlust von
4.557,54 € erzielt worden. Hinzu kommt aber noch, dass mit diesem
Vorbringen ein vom angefochtenen Jahr abweichendes Jahr, nämlich 2002,
gemeint ist, über das hier nicht abgesprochen werden kann.
Das übrige Vorbringen im Vorlageantrag sowie die
gleichzeitig vorgelegten Unterlagen dienen offensichtlich dem Zweck, die
endgültige Auflösung des Wohnsitzes im Jahr 2004 nachzuweisen und sind
daher für gegenständliches Verfahren ebenfalls
irrelevant.
Der Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2003 war
daher im Unfang der Berufungsvorentscheidung abzuändern.
Feldkirch,
am 13. Februar 2006
Normen und Schlagworte
- Art. 4 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 182/2002
- Art. 7 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 182/2002
- Art. 23 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 182/2002
- § 252 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0189-F/05
- Stammnummer
- 20876
- Gültig
- 13.02.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF