…zweifeln. Konkrete Anhaltspunkte für Pflichtverstöße des anderen Geschäftsführers wurden vom Finanzamt nicht festgestellt. Die Meinung des Finanzamtes, dass Vereinbarungen, die im "Innenverhältnis" mit dem zweiten Geschäftsführer abgeschlossen worden seien, nach außen hin nicht rechtswirksam seien, steht im Widerspruch zu der zuvor zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes…
…Grund des vom Bw. dargestellten Krankheitsverlaufes vom 30. November 1993 bis 3. November 1995 und der damit verbundenen physischen und psychischen Belastungen (Operation, Chemotherapie, Knochenmarktransplantation) triftige Gründe vor, die die Erfüllung der wechselseitigen Überwachungspflicht unmöglich machten. Mangels Feststellung konkreter Anhaltspunkte für Pflichtverstöße des anderen Geschäftsführers…
…Der Umstand, dass die Bücher der Z-GmbH. mangelhaft waren, war daher nicht geeignet, den Standpunkt des Bw., er habe keine Anhaltspunkte für Pflichtverstöße des anderen Geschäftsführers gehabt, zu entkräften. Die vom Finanzamt ins Treffen geführten Buchführungsmängel bei der Z-GmbH. hätten den Bw. allenfalls…
…unmöglich machen. Allerdings kommt eine Überprüfung der Tätigkeit des mit der Abgabenentrichtung betrauten oder hiefür verantwortlichen Geschäftsführers durch den anderen Geschaftsführer nur dann in Betracht, wenn ein Anlass vorliegt, an der Ordnungsmäßigkeit seiner Geschäftsführung zu zweifeln. Konkrete Anhaltspunkte für Pflichtverstöße des anderen Geschäftsführers, die Zweifel…
…machen. Allerdings kommt eine Überprüfung der Tätigkeit des mit der Abgabenentrichtung betrauten oder hiefür verantwortlichen Geschäftsführers durch den anderen Geschaftsführer nur dann in Betracht, wenn ein Anlass vorliegt, an der Ordnungsmäßigkeit seiner Geschäftsführung zu zweifeln. Abgesehen davon, dass konkrete Anhaltspunkte für Pflichtverstöße des anderen Geschäftsführers…
…Anhaltspunkte für Pflichtverstöße des anderen Geschäftsführers, die Zweifel an der Ordnungsmäßigkeit seiner Geschäftsführung zu begründen vermögen, wurden vom Finanzamt – wohl schon aufgrund der irrigen Rechtsmeinung laut Haftungsbescheid, dass der Bf durch die Vereinbarung einer Aufgabenaufteilung eine unzulässige Einschränkung der Befugnisse durch den zweiten Geschäftsführer in…
…Ordnungsmäßigkeit seiner Geschäftsführung zu zweifeln. Konkrete Anhaltspunkte für Pflichtverstöße des anderen Geschäftsführers, die Zweifel an der Ordnungsmäßigkeit seiner Geschäftsführung zu begründen vermögen, wurde vom Finanzamt - aufgrund der irrigen Annahme, dass schon die Vereinbarung einer Geschäftsverteilung ein Einverständnis hinsichtlich der Beschränkung der Befugnisse des Geschäftsführers darstelle…
…unmöglich machen. Allerdings kommt eine Überprüfung der Tätigkeit des mit der Abgabenentrichtung betrauten oder hierfür verantwortlichen Geschäftsführers durch den anderen Geschäftsführer nur dann in Betracht, wenn ein Anlass vorliegt, an der Ordnungsmäßigkeit seiner Geschäftsführung zu zweifeln. Konkrete Anhaltspunkte für Pflichtverstöße des anderen Geschäftsführers, die Zweifel…
…Geschäftsführung zu zweifeln. Konkrete Anhaltspunkte für Pflichtverstöße des anderen Geschäftsführers, die Zweifel an der Ordnungsmäßigkeit seiner Geschäftsführung zu begründen vermögen, wurde vom Finanzamt - aufgrund der irrigen Annahme laut Berufungsvorentscheidung, dass der Bw im haftungsrelevanten Zeitraum alleiniger Geschäftsführer der Gesellschaft und damit für die Entrichtung der…
…3/2009 im Gesamtbetrag von 879 € betrifft, wurde (ebenso wie spätere Schriftstücke) an die GmbH zu Handen des C. adressiert. Da somit für den Bf. im Zeitraum bis zur Erkrankung des anderen Geschäftsführers keine Anhaltspunkte für abgabenrechtliche Pflichtverstöße bestanden, hatte er auch keinen Anlass…
…die im Firmenbuch als Geschäftsführer eingetragen sind, ohne eine über ihre Unterschriftsleistung hinausgehende Tätigkeit zu entfalten, aus ihrer Verantwortung entlassen werden. Vielmehr ist der Bw. die Unkenntnis von Pflichtverstößen des anderen Geschäftsführers vorwerfbar, da sie sich schon bei der Übernahme ihrer Funktion mit der Beschränkung…
…auch er haftbar, es sei denn, dass ihm triftige Gründe die Erfüllung der wechselseitigen Überwachungspflicht unmöglich gemacht haben. Allerdings kommt eine Überprüfung der Tätigkeit des mit der Abgabenentrichtung betrauten Geschäftsführers durch den anderen Geschäftsführer nur dann in Betracht, wenn ein Anlass vorliegt, an der Ordnungsmäßigkeit…
…er trotz konkreter Anhaltspunkte für Pflichtverstöße des mit den steuerlichen Agenden betrauten Geschäftsführers nichts unternimmt, um Abhilfe zu schaffen, haftet auch der andere Geschäftsführer (VwGH 18.11.1991, 90/15/0123). Eine Agendenverteilung ist auch im Rahmen eines mit dem Geschäftsführer abgeschlossenen Angestelltenvertrages möglich (VwGH…
…auch er haftbar, es sei denn, dass ihm triftige Gründe die Erfüllung der wechselseitigen Überwachungspflicht unmöglich gemacht haben. Allerdings kommt eine Überprüfung der Tätigkeit des mit der Abgabenentrichtung betrauten Geschäftsführers durch den anderen Geschäftsführer nur dann in Betracht, wenn ein Anlass vorliegt, an der Ordnungsmäßigkeit…
…99/14/0121). Nur wenn er trotz konkreter Anhaltspunkte für Pflichtverstöße des mit den steuerlichen Agenden betrauten Geschäftsführers nichts unternimmt, um Abhilfe zu schaffen, haftet auch der andere Geschäftsführer (VwGH 18.11.1991, 90/15/0123). Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die oben angeführten…
…Wahrnehmung der steuerlichen Pflichten entbunden gewesen, es habe für ihn auch keine konkreten Anhaltspunkte für Pflichtverstöße des mit den steuerlichen Agenden betrauten Geschäftsführers ***13*** gegeben. Die Pflichtverletzung des vormals bestellten Geschäftsführers ***13*** hinsichtlich abgabenrechtlicher Agenden in Österreich sei dem Bf. erst im Rahmen der Insolvenz…
…entrichtet worden, deren Entstehung und Fälligkeit im Zeitraum der Geschäftsführerschaft des Bf. liegt bzw. von diesem zu verantworten sind. Grundsätzlich haftet der Geschäftsführer für Fehler seiner Vorgänger nicht. Eine Ausnahme sind Pflichtverstöße, die fortdauern und daher auch dem späteren Geschäftsführer als eigene zurechenbar sind, wie…
…15.04.2007, daher vor seiner Bestellung, fällig. Aus dem Verweis der belangten Behörde auf das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 17.10.2018, RV/7100468/2016, wonach ein Geschäftsführer für fortdauernde Pflichtverstöße seines Vorgängers hafte, weshalb der Bf. auch für die Kommunalsteuern 02-03/2007…
…bei Übernahme einer Geschäftsführerfunktion, 57, zitiert, wonach grundsätzlich der Geschäftsführer für Fehler seiner Vorgänger nicht hafte. Eine Ausnahme seien Pflichtverstöße, die fortdauern und daher auch dem späteren Geschäftsführer als eigene zurechenbar seien, wie z.B. die Nichtentrichtung von Abgaben. Die Verantwortung des Geschäftsführers beginne also…
…finanziellen Belange gekümmert und es liege keine vorwerfbare Unkenntnis von den Pflichtverstößen des anderen Geschäftsführers vor, weil sehr wohl Überwachungsmaßnahmen in Form laufender Firmenbesprechungen getroffen wurden, aber auch dadurch, dass die Überweisungen gegengezeichnet worden seien und die Buchhaltung von einer Mitarbeiterin einer GmbH des Bw…