Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0606-W/04
Haftung eines für die Abgabenentrichtung nicht verantwortlichen Geschäftsführers
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0606-W/04vom 23.04.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Ein Überschuss an Vorsteuerbeträgen in einem Kalenderjahr vermag allein schon deshalb nicht einen Anlass im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, an der Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung des für die Abgabenentrichtung verantwortlichen Geschäftsführers zu zweifeln, darzustellen, da dessen Kenntnis die Überprüfung der Tätigkeit des für die Abgabenentrichtung verantwortlichen Geschäftsführers voraussetzt.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch
Hübner & Hübner Steuerberatung GmbH & Co KEG, gegen den
Bescheid des Finanzamtes für den 3. und 11. Bezirk, Schwechat und
Gerasdorf vom 24. Februar 2004 betreffend Haftung gemäß
§ 9 BAO entschieden:
Der
Berufung wird Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird
aufgehoben.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Haftungsbescheid vom 24. Februar 2004 nahm
das Finanzamt den Bw. für aushaftende Abgabenschuldigkeiten der I-GmbH im
Ausmaß von € 49.760,42 in Anspruch.
In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung
führte der Bw. aus, dass er, wie aus dem beiliegenden zwischen der I-GmbH
und dem Bw. abgeschlossenen Werkvertrag hervorgehe, das Unternehmen
ausschließlich in gewerblichen Belangen vertreten habe. Der Bw. sei somit
in sämtliche wirtschaftliche Angelegenheiten nicht eingebunden gewesen. In
der Vergangenheit hätten schon mehrmals andere Behörden, konkret die
Wiener Gebietskrankenkasse sowie der Magistrat der Stadt Wien, den Bw. zur
Haftung für Abgabenverbindlichkeiten herangezogen. Regressansprüche
dieser Behörden seien jedoch jeweils aus den oben erwähnten
Gründen eingestellt worden.
Der Bw. beantrage gemäß
§§ 282
Abs. 1 und 284 Abs. 1 BAO die Anberaumung einer mündlichen
Berufungsverhandlung vor dem Berufungssenat des unabhängigen
Finanzsenates.
Mit Eingabe vom 20. April 2004 zog der Bw. den
Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch den gesamten Berufungssenat
und auf Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung
zurück.
Der
Senat hat erwogen:
Gemäß
§ 9 Abs. 1 BAO haften die in den
§§ 80 ff BAO bezeichneten Vertreter neben den durch sie
vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit,
als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten
Pflichten nicht eingebracht werden können.
Gemäß
§ 80 Abs. 1 BAO haben die zur Vertretung juristischer
Personen berufenen Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen
Vertretenen obliegen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die
Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet
werden.
Mit Werkvertrag vom 5. Dezember 1995 zwischen der
I-GmbH und dem Bw. wurde der Bw. als Geschäftsführer bestellt und der
zuständigen Gewerbebehörde namhaft gemacht. Die Zuständigkeit
betrifft demnach ausschließlich den gewerblichen Bereich. Der
handelsrechtliche Bereich steht Herrn Ing. FB zu, der auch alleine für die
behördlichen Belange zuständig ist. Dies wird sowohl durch
Unterfertigung von Eingaben an das Finanzamt durch Ing. FB als auch durch
Nennung des Ing. FB als gesetzlicher Vertreter etwa in der
Umsatzsteuererklärung 1997 bestätigt.
Sind mehrere potentiell Haftende vorhanden, richtet sich
die haftungsrechtliche Verantwortung nach der ständigen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 18.10.1995, 91/13/0037, 0038) danach, wer mit der
Besorgung der Abgabenangelegenheiten betraut ist. Verletzt der mit
abgabenrechtlichen Angelegenheiten nicht befasste Vertreter seine eigenen
Pflichten dadurch grob, dass er trotz Unregelmäßigkeiten des zur
Wahrnehmung abgabenrechtlicher Angelegenheiten Bestellten nichts unternimmt, um
Abhilfe zu schaffen, so ist auch er haftbar, es sei denn, dass ihm triftige
Gründe die Erfüllung dieser wechselseitigen Überwachungspflicht
unmöglich machen. Allerdings kommt eine Überprüfung der
Tätigkeit des mit der Abgabenentrichtung betrauten oder hiefür
verantwortlichen Geschäftsführers durch den anderen
Geschaftsführer nur dann in Betracht, wenn ein Anlass vorliegt, an der
Ordnungsmäßigkeit seiner Geschäftsführung zu
zweifeln.
Konkrete Anhaltspunkte für Pflichtverstöße
des anderen Geschäftsführers wurden vom Finanzamt nicht festgestellt.
Die Meinung des Finanzamtes, dass Vereinbarungen, die im "Innenverhältnis"
mit dem zweiten Geschäftsführer abgeschlossen worden seien, nach
außen hin nicht rechtswirksam seien, steht im Widerspruch zu der zuvor
zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Eine solche Vereinbarung
bedarf nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 4.10.2001,
99/08/0120) auch nicht der Schriftform.
Sofern das Finanzamt entsprechend einem Aktenvermerk vom
6. April 2004 vermeint, dass dem Bw. in seiner Eigenschaft auch als
"Gewerberechtsträger" bei gewöhnlicher Sorgfaltspflicht hätte
auffallen müssen, dass im Jahr 1997 die "gemeldeten Umsatzsteuerguthaben
die tatsächlich durchgeführten Lieferungen und Leistungen bei weitem"
überstiegen, übersieht es, dass eine auf die Aufdeckung von
Unregelmäßigkeiten abzielende Überprüfung der
Tätigkeit des anderen Geschäftsführers nach dem zuletzt genannten
Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes nur dann zu fordern ist, wenn ein Anlass
vorliegt, an der Ordnungsgemäßheit seiner Geschäftsführung
zu zweifeln. Abgesehen davon, dass nach Ansicht des unabhängigen
Finanzsenates - insbesondere im gegenständlichen Baumeistergewerbe auf
Grund der möglichen Dauer von Bauarbeiten - ein Überschuss an
Vorsteuerbeträgen im Jahr 1997 eine Abgabenverkürzung noch nicht als
augenscheinlich erscheinen lässt, vermag dieser Umstand allein wohl schon
deshalb nicht einen Anlass im Sinne der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes, an der Ordnungsmäßigkeit der
Geschäftsführung des für die Abgabenentrichtung verantwortlichen
Geschäftsführers zu zweifeln, darzustellen, da dessen Kenntnis die
Überprüfung der Tätigkeit des für die Abgabenentrichtung
verantwortlichen Geschäftsführers voraussetzt. Mangels Feststellung
konkreter Anhaltspunkte für Pflichtverstöße des anderen
Geschäftsführers kann dem Bw. daher weder die Unkenntnis von
Pflichtverstößen des anderen Geschäftsführers noch der
Umstand, dass er es unterlassen hat, Abhilfe gegen Unregelmäßigkeiten
des zur Besorgung der abgabenrechtlichen Angelegenheiten Bestellten zu schaffen,
zum Vorwurf gemacht werden.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien,
23. April 2004
Normen und Schlagworte
- § 9 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 80 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
mehrere potentiell Haftendeabgabenrechtlichen Angelegenheiten nicht befasste VertreterÜberwachungspflichtAnhaltspunkte für Pflichtverstöße des anderen Geschäftsführers
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0606-W/04
- Stammnummer
- 9470
- Gültig
- 23.04.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF