Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0065-G/03
Haftung bei Untätigbleiben eines Geschäftsführers
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0065-G/03vom 10.05.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Einem Geschäftsführer, der nach Übernahme seiner Funktion untätig bleibt, ist die Unkenntnis von Pflichtverstößen des anderen Geschäftsführers vorzuwerfen.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes Graz-Stadt betreffend Haftung gemäß
§ 9 iVm § 80 BAO
entschieden: Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Die Bw. war seit der
Gründung der D. GmbH als eine Geschäftsführerin dieser
Gesellschaft im Firmenbuch eingetragen und vertrat diese laut Firmenbuch
gemeinsam mit einem weiteren Geschäftsführer. Der weitere
Geschäftsführer M.D., der auch Gesellschafter der GmbH war, war
selbständig vertretungsberechtigt.
Über das Vermögen der
Gesellschaft wurde mit Edikt vom 28. Oktober 1999 der Konkurs
eröffnet. Nach Ausschüttung einer Quote von 14,8840293% wurde der
Konkurs am 5. September 2002 aufgehoben. Am Abgabenkonto der
Gesellschaft haftete am 8. Oktober 2002 ein uneinbringlicher Rückstand
von 24.683,33 € aus.
Eine durch das Finanzamt am
1. Oktober 2002 durchgeführte Anfrage an das zentrale Melderegister
hinsichtlich des Geschäftsführers M.D. blieb erfolglos.
Das Finanzamt Graz-Stadt wandte sich an die Bw. und
forderte sie auf,
die
Gründe bekannt zugeben, die zur Unterlassung der Abgabenentrichtung
geführt haben,
alle
Kassenein- und - Ausgänge seit dem Entstehen des Abgabenrückstandes
darzustellen,
die
Gesamtschulden der Gesellschaft den verfügbaren Mitteln der einzelnen
Fälligkeits- bzw. Zahlungstagen gegenüber zu stellen und diese
Gegenüberstellung dem Finanzamt zu unterbreiten,
für
den Fall der Nichtvereinnahmung von in Rechnung gestellten
Umsatzsteuerbeträgen die Höhe der bestehenden Umsatzsteuerforderungen,
die Gründe der Uneinbringlichkeit sowie Namen und Anschriften der Schuldner
mitzuteilen.
Dieser Vorhalt des Finanzamtes blieb unbeantwortet.
Am 3. Dezember 2002 erging der
berufungsgegenständliche Bescheid, mit welchem die Bw. zur Haftung für
Abgabenschuldigkeiten der D. GmbH in Höhe von 22.335,70 €
herangezogen wurde. In der Haftungssumme waren enthalten:
|
Umsatzsteuer
|
1999
|
13.749,71 €
|
Lohnsteuer
|
1999
|
4.913,85 €
|
Dienstgeberbeitrag
|
1999
|
3.285,09 €
|
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
|
1999
|
387,05 €
Diese Summen setzten sich aus den nach Zahlung der
Konkursquote noch aushaftenden Beträgen zusammen, die aus den durch die D
GmbH erstatteten Meldungen betreffend Umsatzsteuer 2-8/1999, Lohnsteuer,
Dienstgeberbeitrag und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag 2-9/1999 resultierten.
Die aushaftenden Beträge waren der dem Bescheid beigelegten
Rückstandsaufgliederung vom 3. Dezember 2002 zu entnehmen.
Die Bw. wandte ein, sie habe vom Trockenbaugewerbe der
D. GmbH nie etwas gewusst und auch ihre Gewerbeberechtigung nicht
dafür hergegeben.
Sie sei bei der D. GmbH lediglich gewerberechtliche
Geschäftsführerin, wofür sie einen monatlichen
Geschäftsführerbezug von 218,00€ erhalten habe. Auf die
Geschäftsführung habe sie niemals Einfluss gehabt und sei nur
gemeinsam mit einem Geschäftsführer zeichnungsberechtigt
gewesen.
Aus einem der Berufung beigelegten Gutachten eines
allgemein beeideten Sachverständigen und aus der ebenfalls in Kopie
beigelegten Einstellung des Verfahrens seitens der Staatsanwaltschaft gegen die
Bw. gehe hervor, dass sie außer der Unterschrift, als
Geschäftsführerin zu fungieren, keinerlei
Geschäftstätigkeiten gesetzt habe.
Die Steuerberaterin der D. GmbH habe sämtliche
Anweisungen für die Buchhaltung und Lohnverrechnung vom zweiten
Geschäftsführer erhalten. Die Jahresabschlüsse und
Steuererklärungen seien mit diesem besprochen und von ihm unterschrieben
worden.
Kein einziger Beleg sei von der Bw. veranlasst oder
unterfertigt worden. Sie habe niemals eine Bankvollmacht besessen und habe auch
keinen Zugang zu Bareinnahmen und deren Verwendung gehabt.
Die gewerberechtliche Geschäftsführung der
D. GmbH habe sie nur deswegen übernommen, da ihr Gatte einen
Weinbaubetrieb habe und durch die Zurverfügungstellung ihrer Konzession im
Gegenzug die D. GmbH ausschließlich mit Wein habe beliefern
sollen.
Aus ihrer Schilderung und der noch ausführlicheren
Darstellung des Gutachters sei ersichtlich, dass sie nicht zur Haftung für
die Abgaben der D. GmbH herangezogen werden könne.
Das Finanzamt führte in der abweisenden
Berufungsvorentscheidung aus, die Bw. sei laut Firmenbuch gemeinsam mit M.D.
handelsrechtliche Geschäftsführerin gewesen. Zu den Pflichten eines
Geschäftsführers gehöre es, die Abfuhr und Entrichtung der
Abgaben ordnungsgemäß zu überwachen. Reichen die vorhandenen
Mittel nicht aus, seien die Gläubiger entweder aliquot zu befriedigen oder
sei rechtzeitig ein Insolvenzverfahren anzumelden. Dieser Verpflichtung sei die
Bw. nicht nachgekommen. Das Gutachten beurteile lediglich den Zeitpunkt des
Eintrittes der Zahlungsunfähigkeit.
Im Vorlageantrag bestätigte die Bw., dass sie
handelsrechtliche Geschäftsführerin der D. GmbH gewesen sei. Sie
sei im Zuge der Gründung dieser Gesellschaft nie auf die
diesbezüglichen Konsequenzen hingewiesen worden. Sie sei auch, wie dem
Gutachten ebenfalls zu entnehmen sei, bei Unterschriftsleistung im Zuge der
Errichtung dieser Gesellschaft davon ausgegangen, dass mit dieser Gesellschaft
ein Café betrieben werde.
Der Cafébetrieb sei ohne sie zu informieren
ausgegliedert und ein gänzlich anderes Unternehmen mit dem
Unternehmenszweck "Trockenausbau" geführt worden. Mit diesem -der Bw.
gänzlich unbekannten - Betriebszweig "Trockenausbau" habe, wie dem
Gutachten zu entnehmen sei, die wesentliche Überschuldung begonnen.
Eine Haftung durch sie als Geschäftsführerin
würde doch ein Verschulden voraussetzen. Wenn man ihr von Seiten des
faktischen und alleinigen Geschäftsführers nicht einmal sage, dass ein
gänzlich anderer Unternehmenszweck als der Cafébetrieb verfolgt
werde, könne sie ihr Verschulden an der Nichtabführung der
gegenständlichen Abgaben nicht erkennen.
Durch die Staatsanwaltschaft Graz sei das Verfahren gegen
sie eingestellt, durch den Masseverwalter der D. GmbH seien keine
Ansprüche an sie gestellt worden.
Hilfsweise führe sie aus, dass die im angefochtenen
Haftungsbescheid angeführten Summen auch wesentlich überhöht
seien.
Aus dem bereits mehrfach
erwähnten Gutachten geht hervor, dass die Bw. seinerzeit die
Konzessionsprüfung für das Gastgewerbe abgelegt hat. Der Gutachter
führte darin aus, speziell bei Gastgewerbekonzessionsprüfungen werde
in den Vorbereitungskursen sehr eingehend die Problematik des
"Gewerberechtlichen Geschäftsführers" erläutert, weil gerade in
dieser Branche die meisten gewerberechtlichen Geschäftsführer zu
finden seien. Die Bw. habe also den Unterschied zwischen handelsrechtlichem und
gewerberechtlichem Geschäftsführer kennen müssen.
Laut Niederschrift über
ihre Vernehmung als Beschuldigte vor dem LG für Strafsachen Graz vom
31. Mai 2000 hatte die Bw. angegeben, es sei ihr nicht bewusst gewesen,
dass sie handelsrechtliche Geschäftsführerin der D. GmbH war bzw.
sei. Sie gab in dieser Vernehmung an, sie habe nie Post für die GmbH
erhalten. Weshalb sie im Notariatsakt auch als handelsrechtliche
Geschäftsführerin aufscheine, könne sie nicht sagen. Sie habe im
Firmenbuch nicht nachgesehen. Den Kontakt zur GmbH habe ihr Ehegatte durch die
wöchentlichen Weinlieferungen gehalten. Sie wisse nicht, wer die GmbH
steuerlich beraten habe, habe nie Buchhaltungsunterlagen gesehen, nie eine
Bilanz zugestellt erhalten und sei bis zum Schreiben der Gebietskrankenkasse nie
mit behördlichen Angelegenheiten der D. GmbH befasst worden.
Aus dem Veranlagungsakt der
D. GmbH sind die Umsatzsteuervoranmeldungen für die Monate 2-8/1999
und die Meldungen der Lohnabgaben für die Monate 2-9/1999
ersichtlich.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Geht einem Haftungsbescheid ein Abgabenbescheid voran, so
ist die Behörde daran gebunden und hat sich in der Entscheidung über
die Heranziehung zur Haftung grundsätzlich an diesen Abgabenbescheid zu
halten. Durch § 248 BAO (Bundesabgabenordnung) ist dem Haftenden
ein Rechtszug gegen den Abgabenbescheid eingeräumt. Geht der Entscheidung
über die Heranziehung zur Haftung kein Abgabenbescheid voran, so gibt es
eine solche Bindung nicht. Ob ein Abgabenanspruch gegeben ist, ist in diesem
Fall als Vorfrage im Haftungsverfahren von dem für die Entscheidung
über die Haftung zuständigen Organ zu entscheiden. Diese Beurteilung
kann mit Berufung und im Verfahren vor dem VwGH bekämpft werden, womit dem
zur Haftung Herangezogenen der Rechtsschutz gewahrt bleibt (VwGH vom
17.12.1996,94/14/0148).
Zur Behauptung der Bw., die im angefochtenen
Haftungsbescheid angeführten Summen seien wesentlich überhöht,
ist auszuführen, dass es sich bei den aushaftenden Abgaben um
Selbstbemessungsabgaben handelt, die durch die D. GmbH selbst gemeldet
worden sind.
Wenn die Abgabenvorschriften die Selbstberechnung einer
Abgabe durch den Abgabepflichtigen ohne abgabenbehördliche Festsetzung der
Abgabe zulassen, war gemäß
§ 201 BAO in der zu den
Zeitpunkten der Entstehung der gegenständlichen Abgabenansprüche
geltenden Fassung (BGBl.151/1980) ein Abgabenbescheid nur zu erlassen, wenn der
Abgabepflichtige die Einreichung einer Erklärung, zu der er verpflichtet
ist, unterlässt oder wenn sich die Erklärung als unvollständig
oder die Selbstberechnung als nicht richtig erweist.
Die Bw. hat erst im Vorlagenantrag hilfsweise vorgebracht,
die Abgabenbeträge seien zu hoch.
Das Finanzamt hatte die Richtigkeit der durch die
D GmbH vorgenommenen Berechnung der Selbstbemessungsabgaben nicht in
Zweifel gezogen und Bescheide gemäß
§ 201 BAO nicht
erlassen.
Dem Einwand der Bw. ist zu entgegnen, dass den Akten
keinerlei Hinweise auf eine unrichtige Berechnung der Selbstbemessungsabgaben
durch die D. GmbH zu entnehmen sind.
Es ist daher davon auszugehen, dass der Abgabenanspruch in
der der Haftung zugrunde liegenden Höhe besteht.
Die in den §§ 80
ff. bezeichneten Vertreter haften gemäß
§ 9 Abs. 1 BAO
neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden
Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den
Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können.
Die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen
und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen haben gemäß
§ 80 Abs.1 BAO alle Pflichten zu erfüllen, die den von
ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte
wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus
den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.
Voraussetzung für die Haftung gem.
§ 9 Abs. 1 iVm § 80 Abs. 1 BAO sind
eine Abgabenforderung gegen den Vertretenen, die Stellung als Vertreter, die
Uneinbringlichkeit der Abgabenforderung, eine Pflichtverletzung des Vertreters,
dessen Verschulden an der Pflichtverletzung und die Ursächlichkeit der
Pflichtverletzung für die Uneinbringlichkeit. Den Geschäftsführer
einer Gesellschaft, deren Abgaben nicht entrichtet wurden und uneinbringlich
geworden sind, trifft im Haftungsverfahren die Obliegenheit darzutun, weshalb er
nicht dafür Sorge tragen konnte, dass die Gesellschaft die anfallenden
Abgaben rechtzeitig entrichtet hat, widrigenfalls die Abgabenbehörde eine
schuldhafte Pflichtverletzung annehmen darf. Im Falle des Vorliegens einer
schuldhaften Pflichtverletzung spricht eine Vermutung für die Verursachung
der Uneinbringlichkeit der Abgaben durch die Pflichtverletzung und den
Rechtswidrigkeitszusammenhang (VwGH vom 17.10.2001, 2001/13/0127).
Die Bw. wendet in ihrer Berufung vom 13. Jänner
2003 ein, sie habe lediglich als gewerberechtliche Geschäftsführerin
fungiert und niemals Einfluss auf die Geschäftsführung gehabt. Aus dem
gesamten Verfahren ist auch ersichtlich, dass die Bw. lediglich ihre
Unterschrift geleistet und sich im Übrigen um die Angelegenheiten der GmbH
nicht mehr gekümmert hat.
Damit gelingt es ihr jedoch
nicht, aus der Verantwortung betreffend die Erfüllung abgabenrechtlicher
Pflichten entlassen zu werden. Nach ständiger Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes hat ein Geschäftsführer, der sich an der
ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Pflichten durch die
Gesellschafter oder durch dritte Personen behindert sieht, entweder sofort die
Möglichkeit der ungehinderten Ausübung seiner Funktion zu erzwingen
oder diese Funktion niederzulegen und als Geschäftsführer
auszuscheiden. Wenn sich ein Vertreter schon bei der Übernahme seiner
Funktion mit der Beschränkung seiner Befugnisse einverstanden erklärt,
bzw. eine solche Beschränkung in Kauf nimmt, die die künftige
Erfüllung abgabenrechtlicher Verpflichtungen unmöglich macht, liegt
ein die Haftung begründendes Verschulden vor (VwGH vom 24.5.1993,
91/15/0063).
Dabei ist nicht entscheidend,
ob die Bw. auf die Konsequenzen ihrer Unterschriftsleistung hingewiesen wurde.
Wesentlich ist der Umstand, dass sie die Funktion eines
Geschäftsführers durch Leistung ihrer Unterschrift übernommen
hatte.
In dem vor dem
Straflandesgericht erstatteten Gutachten wies der Gutachter auf den Umstand hin,
dass die Bw. die Konzessionsprüfung für das Gastgewerbe abgelegt
hatte, bei welcher auch Handelsrecht und Gewerberecht geprüft wird. In den
Vorbereitungskursen für die Gastgewerbekonzessionsprüfung werde
eingehend die Problematik des "Gewerberechtlichen Geschäftsführers"
erläutert, da gerade in dieser Branche die meisten gewerberechtlichen
Geschäftsführer zu finden seien. Die Bw. habe daher den Unterschied
zwischen handelsrechtlichem und gewerberechtlichem Geschäftsführer
kennen müssen.
Die Bw. hat im
gegenständlichen Verfahren erneut behauptet, sie sei nur gewerberechtliche
Geschäftsführerin der D. GmbH gewesen, obwohl sie bereits im Jahr
2000 bei ihrer Vernehmung vor dem Landesgericht für Strafsachen darauf
hingewiesen worden war, dass sie auch handelsrechtliche
Geschäftsführerin dieser GmbH war. Offenbar sind der Bw. rechtlich
relevante Sachverhalte nicht bewusst. Da die Bw. aber voll
geschäftsfähig ist, ist ihr dieses Unwissen vorzuwerfen, mag sie auch
subjektiv der Ansicht sein, dadurch entschuldigt zu werden.
Der Verwaltungsgerichtshof hat
im Falle der Bestellung von mehreren Geschäftsführern und einer
Aufgabenverteilung zwischen diesen ausgeführt, einem nicht mit
abgabenrechtlichen Agenden befassten Geschäftsführer sei die mangelnde
Überprüfung des mit steuerrechtlichen Angelegenheiten befassten
Geschäftsführers nur dann vorzuwerfen, wenn ein Anlass vorliege, an
der Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung zu zweifeln.
Diese Rechtsprechung des VwGH kann jedoch nur dort Platz greifen, wo
Geschäftsführer mit unterschiedlichen Agenden bei der Führung der
GmbH befasst waren. Keinesfalls können dadurch Personen, die im Firmenbuch
als Geschäftsführer eingetragen sind, ohne eine über ihre
Unterschriftsleistung hinausgehende Tätigkeit zu entfalten, aus ihrer
Verantwortung entlassen werden. Vielmehr ist der Bw. die Unkenntnis von
Pflichtverstößen des anderen Geschäftsführers vorwerfbar,
da sie sich schon bei der Übernahme ihrer Funktion mit der
Beschränkung ihrer Befugnisse einverstanden erklärt bzw. eine solche
Beschränkung in Kauf genommen hat, die die künftige Erfüllung
abgabenrechtlicher Verpflichtungen unmöglich gemacht hat.
Der Umstand, dass das
ursprünglich durch die GmbH betriebene Café, aus der GmbH
ausgegliedert wurde und die GmbH im Trockenbaugewerbe gearbeitet hat, ohne dass
die Bw. darüber informiert war, zeigt deutlich, dass die Bw. sich nach
Leistung ihrer Unterschrift um die Belange der GmbH nicht weiter gekümmert
hat. Eben diese Untätigkeit der Bw. gegenüber der Gesellschaft trotz
gegebener Geschäftsführerfunktion stellt ein die Haftung
begründendes Verschulden an der Uneinbringlichkeit der Abgabenschulden
dar.
Die Bw. hat während des
gesamten Verfahrens weder vorgebracht, dass die D. GmbH über keine
Mittel mehr verfügt habe, noch dass der Abgabengläubiger
gegenüber anderen Gläubigern nicht benachteiligt worden sei.
Auf den Hinweis der Bw. betreffend die Einstellung des
Strafverfahrens wegen des Verdachtes gemäß
§ 114 ASVG ist
zu entgegnen, dass es im gegenständlichen Verfahren ausschließlich
auf eine schuldhafte Pflichtverletzung, die zur Uneinbringlichkeit von Abgaben
geführt hat, ankommt. Ob die Bw. ein durch Strafgerichte zu ahndendes
Verschulden trifft, ist für die Haftungsinanspruchnahme ebensowenig
relevant wie die Frage, ob die Bw. die Einleitung eines Konkursverfahrens
veranlassen hätte müssen.
Bei der Haftung gemäß
§ 9 in
Verbindung mit § 80 BAO handelt es sich um eine Ausfallshaftung (zB
VwGH 24.2.1997,96/17/0066).
Die gegenständlichen Abgaben sind bei der
Primärschuldnerin uneinbringlich. Der allein zeichnungsberechtigte
Geschäftsführer der D. GmbH ist unauffindbar und ein Verschulden
der Bw. an der Uneinbringlichkeit der Abgaben besteht. Das Finanzamt war somit
berechtigt, die Haftung gegenüber der Bw. geltend zu machen.
Der Berufung war daher als unbegründet
abzuweisen.
Graz,
10. Mai 2005
Die
Referentin:
HR
Dr.Ursula Leopold
Normen und Schlagworte
- § 9 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 80 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0065-G/03
- Stammnummer
- 16025
- Gültig
- 10.05.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF