IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Anna Mechtler-Höger in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 17. Jänner 2019 gegen die Bescheide des Magistrats der Stadt Wien Referat Landes- und Gemeindeabgaben vom 15. Dezember 2018 betreffend Kommunalsteuer…
…Gefährdung der Einbringlichkeit bereits darin zu erblicken ist, dass der dringende Verdacht der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 FinStrG durch die Nichtabgabe von Abgabenerklärungen (Nichterklärung von Mieteinnahmen) sowie der Nichterklärung von Mieteinnahmen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG durch die Nichtabgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen bei…
…Einkünfte für die Jahre 2005 bis 2008 prinzipiell nicht mehr vorgenommen werden könne, zumal der Vorsatz des Verstorbenen iZm einer Abgabenhinterziehung ohne Wahrung des Parteiengehörs nicht mit Sicherheit festgestellt werden könne. Der Grund für die Nichterklärung der ausländischen Kapitaleinkünfte liege darin, dass der Verstorbenen DDr…
…Senat sieht aufgrund der vorliegenden Indizienlage es als äußerst wahrscheinlich an, dass DDr. HA durch die Nichterklärung jedweder ausländischer Kapitalerträge die Verwirklichung des Tatbildes einer Abgabenhinterziehung nach § 33 FinStrG ernstlich für möglich gehalten hatte (Wissenskomponente) und sich mit der Tatbildverwirklichung letztlich abfand (Wollenskomponente). Die Wahrscheinlichkeit…
weitere GZ. RV/6300011/2016 IM NAMEN DER REPUBLIK Der Finanzstrafsenat Salzburg 1 des Bundesfinanzgerichtes hat durch den Vorsitzenden Dr. Richard Tannert, den Richter Dr. Peter Binder und die fachkundigen Laienrichter Dipl.-Ing. Rainer Herbrich und Mag. Anton Möslinger-Gehmayr in der Finanzstrafsache gegen A…
Zusammengefasst, ist das angefochtene Erkenntnis schon deshalb aufzuheben, weil hinsichtlich Einkommensteuer 2006 bis 2010 keine Verletzung einer abgabenrechtlichen Offenlegungspflicht vorliegt und daher bereits der objektive Tatbestand eines Finanzvergehens nach § 33 oder § 34 FinStrG nicht erfüllt ist. 2.3 Subjektiver Tatbestand 2.3.1 Keine vorsätzliche…
H.3. Auch während des Veranlagungszeitraumes 2006 hat A monatlich € 2.000,00 im Rahmen seiner selbständigen Tätigkeit als zusätzlicher Geschäftsführer der B-GmbH ausbezahlt erhalten, wobei er wusste, dass diese selbständigen Einkünfte in Österreich einkommensteuersteuerbar und -steuerpflichtig gewesen sind. Sein Plan ist es…
11. In Anbetracht des Geschehensablaufes in Verbindung mit den besonderen fachlichen Kenntnissen des in der örtlichen Finanzverwaltung des Bundes bestens vernetzten Beschuldigten (welcher sich auch laut eigenen Angaben seit 2005 mit der ihn betreffenden Frage einer Voluptuartätigkeit befasst hat) ist ansich trotz der von ihm…
…Vöcklabruck vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht, nämlich der Nichterklärung ihrer in den Jahren 2005 und 2006 erzielten Spekulationseinkünfte aus dem Verkauf von Wertpapieren, eine Verkürzung an Einkommensteuer für die Jahre 2005 und 2006 iHv. insgesamt 38.344,35 € (Verkürzungsbetrag 2005…
Beschwerdeentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des Finanzstrafsenates 1, JG, in der Finanzstrafsache gegen Herrn WS, wegen des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Beschwerde des Beschuldigten vom 4. Februar 2008 gegen den…
…Finanzamtes Amstetten Melk Scheibbs vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht durch Nichtabgabe der Einkommensteuererklärungen für die Jahre 2003 bis 2006 (Nichterklärung der Einkünfte von der Firma M) eine Abgabenverkürzung an Einkommensteuer 2003 bis 2006 in Höhe von € 8.360,75 bewirkt und…
Beschwerdeentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des Finanzstrafsenates 1, JG, in der Finanzstrafsache gegen Herrn HF, vertreten durch P-GmbH, wegen des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Beschwerde des Beschuldigten vom 28…
Beschwerdeentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des Finanzstrafsenates 1, JG, in der Finanzstrafsache gegen Herrn WO, vertreten durch P-GmbH, wegen des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Beschwerde des Beschuldigten vom 21…
Beschwerdeentscheidung Der unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des Finanzstrafsenates 1, HR Dr. Josef Graf, in der Finanzstrafsache gegen Herrn ET, über die Beschwerde des Beschuldigten vom 17. April 2004 gegen den Bescheid über die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gemäß § 83…
… 33 Abs. 1 FinStrG erforderliche Schluss abgeleitet werden, dass durch die Nichterklärung der betreffenden bei SA zum Teil Verbindlichkeiten bzw. Rückstellungen darstellenden Einnahmen seinerseits eine Abgabenverkürzung bewirkt worden sei. Es sei vielmehr davon auszugehen, dass der Bf. stets alle ihm zugeflossenen Einnahmen ordnungsgemäß erklärt und…
Beschwerdeentscheidung Der unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied HR Dr. Peter Binder des Finanzstrafsenates Linz 3 in der Finanzstrafsache gegen BP wegen Einleitung eines Finanzstrafverfahrens wegen § 33 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Beschwerde des Beschuldigten vom 3. Juni 2003…
Beschwerdeentscheidung Der unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des Finanzstrafsenates Linz 4 in der Finanzstrafsache gegen CU, vertreten durch die Rechtsanwaltpartnerschaft Denkmayr Schwarzmayr Riess, wegen der Einleitung eines Finanzstrafverfahrens wegen § 33 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Beschwerde des Beschuldigten…
…Unstrittig ist, dass die belangte Behörde entsprechend der von der ***3*** AG übermittelten Bescheinigung über Kapitalanlagen der Beschwerdeführerin in der Schweiz und der Nichterklärung der daraus erzielten Kapitaleinkünfte zur Schätzung dieser berechtigt war. Nach der Rechtsprechung ist die Schätzung dem Wesen nach ein Beweisverfahren, bei…
Beschwerdeentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des Finanzstrafsenates Innsbruck 1, Mag. Peter Maurer, in der Finanzstrafsache gegen A.S, vertreten durch Mag. Christoph Amprosi, F & A Steuerberatungsgesellschaft m.b.H., 6460 Imst, Lutterottistraße 2, wegen Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung gemäß…
Beschwerdeentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des Finanzstrafsenates Linz 3, Hofrat Dr. Peter Binder, in der Finanzstrafsache gegen HR, Gesellschafter, geb. am 19XX, whft. in F, wegen des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über…