Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0003-W/07
Nichterklärung von Erlösen
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0003-W/07vom 06.03.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied
des Finanzstrafsenates 1, JG, in der Finanzstrafsache gegen Herrn WO,
vertreten durch P-GmbH, wegen des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung
gemäß
§ 33 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG)
über die Beschwerde des Beschuldigten vom 21. November 2006 gegen den
Bescheid über die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gemäß
§ 83 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) des Finanzamtes
Wien 1/23 als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom 9. November 2006,
SN 009/2006/00000-001,
zu
Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als
unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom
9. November 2006 hat das Finanzamt Wien 1/23 als Finanzstrafbehörde
erster Instanz gegen den Beschwerdeführer (Bf.) zur
SN 009/2006/00000-001 ein Finanzstrafverfahren eingeleitet, weil der
Verdacht bestehe, dass dieser im Amtsbereich des Finanzamtes Wien 1/23 als
für die abgabenrechtlichen Belange Verantwortlicher der Fa. I-GmbH (durch
die Einbringung einer inhaltlich unvollständigen USt-Jahreserklärung
für 2003 am 25. Juli 2004) vorsätzlich unter Verletzung einer
abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht und zwar
dadurch, dass Abgaben, die bescheidmäßig festzusetzen sind, zu
niedrig festgesetzt wurden, folgende Abgabenverkürzungen bewirkt : USt 2003
in Höhe von € 11.000,00 und hiermit ein Finanzvergehen nach
§ 33/1/3a FinStrG begangen habe.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte
Beschwerde des Beschuldigten vom 21. November 2006, in welcher im
Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde: Der Bf. habe in seiner Zeit als
Geschäftsführer der I-GmbH weder den Grundvertrag mit der S
abgeschlossen, noch Kenntnis von diesem Grundvertrag gehabt. Dieser Vertrag sei
erst nach dem Ausscheiden vom Bf. abgeschlossen worden, so dass mangels
subjektiver Kenntnis dieses Vertrages keine andere Steuererklärung vom Bf.
hätte eingereicht werden können. Hätte die Abgabenbehörde
diesen Umstand zunächst abgefragt, hätte sie ohne weiteres auf die
Einleitung dieses Strafverfahrens verzichten können, sodass die ersatzlose
Aufhebung des Einleitungsbescheides beantragt werde. Nach den Intentionen der
Gesellschafter der I-GmbH sei zunächst angenommen worden, dass durch die
Ausgabe der Mitgliederkarte ausreichend Werbevolumen erreicht werde, so dass
eine Kostentragung durch den Gesellschafter nicht erforderlich sei. Im Zeitpunkt
der Geschäftsführung des Bf. sei daher weder das Erfordernis erkannt,
noch eine derartige Vertragslage geschaffen worden, so dass eine Erfassung in
den Abgabenerklärungen schon begrifflich ausgeschieden hätte werden
können. Selbstverständlich würden die mit der Sach- und
Rechtslage betrauten Mitarbeiter der I-GmbH bzw. auch die der S die
diesbezüglichen Angaben bestätigen können.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Mit Bericht vom 27. Oktober 2006 wurde eine
Außenprüfung bei der Fa. I-GmbH abgeschlossen. Festgestellt wurde u.
a. dabei, dass die Fa. I-GmbH Serviceleistungen im Zusammenhang mit dem
Management der S Mitgliedskarte erbringt, wobei nach dem vorliegenden
Grundvertrag ein jährliches Honorar in Höhe von € 55.000,00
zzgl. Umsatzsteuer ab 1.1.2003 vereinbart wurde. Die Betriebsprüfung hat
die erklärten Einkünfte aus Gewerbebetrieb der Jahre 2003 bis 2004 um
diese bisher nicht erfassten Erlöse in Höhe von je
€ 55.000,00 erhöht. Die Finanzstrafbehörde erster Instanz
nahm in der Folge diese Feststellungen zum Anlass, um gegen den Bf. ein
Finanzstrafverfahren einzuleiten.
Gemäß
§ 82 Abs. 1 FinStrG hat die
Finanzstrafbehörde erster Instanz die ihr zukommenden Verständigungen
bzw. Mitteilungen darauf zu prüfen, ob genügend Verdachtsgründe
für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben sind.
Gemäß Abs. 3 leg. cit. ist von der Einleitung eines
Strafverfahrens abzusehen, wenn
a) die Tat mangels ausreichender Anhaltspunkte
voraussichtlich nicht erwiesen werden kann,
b) die Tat kein Finanzvergehen bildet,
c) der Verdächtige die ihm zur Last gelegte Tat nicht
begangen hat oder Umstände vorliegen, welche die Tat rechtfertigen, die
Schuld oder die Strafbarkeit des Täters ausschließen oder aufheben,
d) Umstände vorliegen, welche die Verfolgung des
Täters hindern, oder
e) die Tat im Ausland begangen und der Täter
dafür schon im Ausland gestraft worden ist und nicht anzunehmen ist, dass
die Finanzstrafbehörde eine strengere Strafe verhängen werde.
Gemäß
§ 83 Abs. 2 FinStrG ist der
Verdächtige unter Bekanntgabe der zur Last gelegten Tat sowie der in
Betracht kommenden Strafbestimmung unverzüglich zu verständigen, wobei
bei vorsätzlichen Finanzvergehen, ausgenommen Finanzordnungswidrigkeiten,
die Verständigung in Form eines Bescheides zu ergehen hat.
Ob im konkreten Einzelfall die Verdachtsgründe
für die (bescheidmäßige) Einleitung eines Finanzstrafverfahrens
ausreichen, ist aus der Summe der sich an Hand der bisherigen
Ermittlungsergebnisse ergebenden Anhaltspunkte zu beurteilen. Es genügt
jedoch, wenn gegen den Beschuldigten ein entsprechender Tatverdacht besteht. Das
heißt, es müssen hinreichend stichhaltige Gründe vorliegen, die
die Annahme rechtfertigen, dass der Verdächtige als Täter eines
konkreten Finanzvergehens in Frage kommt, und es im Sinne eines höheren
Wahrscheinlichkeitsgrades nicht sicher ist, dass einer der im Abs. 3
lit. a bis e taxativ angeführten Gründe für die Abstandnahme
von der Einleitung des Strafverfahrens vorliegt (vgl. z. B. VwGH vom
31. März 2004, 2003/13/0152).
Verdacht ist dabei die Kenntnis von Tatsachen, aus denen
nach der allgemeinen Lebenserfahrung auf ein Finanzvergehen geschlossen werden
kann. Bloße Vermutungen allein reichen für die Einleitung des
Finanzstrafverfahrens nicht aus. Nicht jedoch ist es in diesem Verfahrensstadium
schon Aufgabe der Finanzstrafbehörde(n), das Vorliegen eines
Finanzvergehens konkret, d. h. in einer jeden Zweifel nach § 98
Abs. 3 FinStrG ausschließenden Art, nachzuweisen oder auch nur die
Ergebnisse des durch die Einleitung ja erst in Gang gesetzten förmlichen
Strafverfahrens bzw. die im Zuge dieses Verfahrens zu treffende
Beweiswürdigung vorwegzunehmen, weil die für die Subsumtion unter den
betreffenden finanzstrafrechtlichen Tatbestand letztlich entscheidenden Fragen
erst im anschließenden, u. a. vom Grundsatz des "in dubio pro reo"
getragenen Untersuchungsverfahrens einer (endgültigen) Klärung
zuzuführen sind bzw. sein werden (vgl. z. B. VwGH vom 28. Juni
2007, 2007/16/0074).
Der sich aus den bisherigen Erhebungsergebnissen
erschließende Verdacht muss sich aber sowohl auf die objektive als auch
auf die subjektive Seite des angezogenen Tatbestandes erstrecken (vgl.
z. B. VwGH vom 28. September 2004, 2004/14/0014).
Gemäß
§ 33 Abs. 1 FinStrG macht
sich des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung u. a. schuldig, wer
vorsätzlich (§ 8 Abs. 1 FinStrG) unter Verletzung der
Verpflichtung einer abgabenrechtlichen Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine
Abgabenverkürzung bewirkt.
Gemäß
§ 33 Abs. 3 lit. a
FinStrG ist eine Abgabenverkürzung bereits dann bewirkt (und die Tat iSd.
Abs. 1 damit vollendet), wenn u. a. Abgaben, die
bescheidmäßig festzusetzen sind, zu niedrig festgesetzt wurden.
§ 119 BAO zufolge hat der Abgabenpflichtige die
für den Bestand und den Umfang einer Abgabepflicht oder für die
Erlangung von abgabenrechtlichen Begünstigungen bedeutsamen Umstände
nach Maßgabe der Abgabenvorschriften vollständig und
wahrheitsgemäß offen zu legen. Nach Abs. 2 leg.cit. dienen der
Offenlegung insbesondere Abgabenerklärungen, Anmeldungen, Anzeigen,
Abrechnungen und sonstige Anbringen, welche die Grundlage für
abgabenrechtliche Feststellungen, für die Festsetzung von Abgaben, für
die Freistellung von diesen oder gegebenenfalls für die Gewährung von
Begünstigungen bilden.
Vollständig und wahrheitsgemäß offen legen
bedeutet, der Abgabenbehörde, gegebenenfalls nicht nur anhand der
Vordrucksangaben (der Abgabenerklärungen), sondern auch durch geeignete
Ergänzungen, Beilagen und Zusätze, nicht nur ein richtiges und
vollständiges, sondern auch ein klares Bild aller für die
Abgabenberechnung maßgeblichen Umstände zu verschaffen (vgl.
z. B. Stoll, BAO, 1355, bzw. VwGH vom 25. Jänner 1999,
93/17/0313, OGH vom 31. August 2001, 14 Os 79/99).
Bestehen Zweifel, ob ein konkretes Geschehen angesichts
eines bestimmten Steuertatbestandes rechtsbedeutsam ist und bestehen somit
Zweifel im Tat- und nicht im Rechtsfragenbereich, so ist dem § 119 BAO
dann korrekt entsprochen, wenn der Sachverhalt in seiner tatsächlichen
Dimension aufgezeigt wird (VwGH vom 28. Oktober 1997, 97/14/0121).
Die Abgabenbehörde muss also durch den vom
Verpflichteten offen gelegten Sachverhalt in die Lage versetzt werden, die
betreffende Abgabe gesetzeskonform festzusetzen bzw. die Richtigkeit dessen
Angaben anhand der gemachten Erklärungsangaben zu überprüfen.
Dabei steht es aber dem Abgabepflichtigen aber
grundsätzlich frei, im Rahmen der ihn treffenden Offenlegungspflicht eine,
von dem ihm auch bekannten behördlichen Standpunkt abweichende
Rechtsmeinung zu vertreten, solange er nur (zuerst) die relevanten
Sachverhaltselemente in ihrer tatsächlichen Dimension entsprechend offen
legt (vgl. VwGH vom 6. August 1996, 95/17/0109; OGH vom 10. März
1992, 14 Os 61/91, ÖJZ 1992/139, bzw. auch
Reger/Hacker/Kneidinger,
FinStrG3,
K 33/30, sowie Fellner, FinStrG, § 33 Anm. 16). Gegenstand
der Offenlegung sind nämlich stets nur die unter einen Steuertatbestand
subsumierbare Tatsachen, nicht jedoch deren rechtliche Beurteilung.
Der der (ihm bekannten) Rechtsauffassung der Behörde
nicht folgende Abgabepflichtige hat aber jedenfalls den für die
Abgabenbemessung relevanten Sachverhalt in seiner Gesamtheit darzulegen, sodass
die Behörde in die Lage versetzt ist, einerseits ohne Weiteres die
divergierende Rechtsansicht des Pflichtigen bzw. deren Auswirkungen auf das
erklärte Zahlenwerk zu erkennen und andererseits die Abgabe(n)
gemäß der von ihr vertretenen Rechtsansicht bzw. der geltenden
Rechtslage zutreffend festzusetzen.
Gemäß
§ 8 Abs. 1 FinStrG handelt
vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem
gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese
Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr
abfindet. Unter Möglichkeit ist dabei nicht das Bestehen eines abstrakten,
in Anbetracht der allgemeinen Unsicherheit menschlicher Erkenntnis zumeist
möglichen letzten Zweifels an der Richtigkeit zu verstehen, sondern die
Möglichkeit in einem konkreteren Sinn, wie sie etwa einem durch Bedenken
erweckten Zweifel entspricht (vgl. VwGH vom 6. Dezember 1990, 90/16/0180,
vom 25. September 1991, 91/16/0074, vom 28. April 1994, 93/16/0193,
und vom 21. Dezember 2000, 97/16/0404). Dem Täter muss die
Verwirklichung des Tatbildes als nahe liegend erscheinen und reicht insbesondere
ein "Wissen-müssen" ebenso wenig aus, wie Unbedachtsamkeit oder
bloßer Leichtsinn (vgl. z. B. Reger/Hacker/Kneidinger, aaO.,
K 8/10).
Im vorliegenden Fall wurden ab dem Jahre 2003 als
Werbeaufwand verbuchte Ausgaben im Zusammenhang mit S -Mitgliedskarten
festgestellt, denen in den Prüfungsjahren keinerlei korrespondierende
Erlöse gegenüberstanden. Aus dem Arbeitsbogen der Betriebsprüfung
geht hervor, dass dieser Umstand dem Vertreter des Bf. zweimal vorgehalten und
um Aufklärung ersucht wurde (Vorhalt vom 11. Juli 2006 und vom
13. September 2006). Mit Vorhaltsbeantwortung vom 12. Oktober 2006
wurde mitgeteilt, dass unter dem gegenständlichen Werbeaufwand die
Produktionskosten für die Mitgliedskarte S zu verstehen seien. Beabsichtigt
und geplant sei gewesen, dass durch entsprechende Werbeeinnahmen die
Mitgliedskarte ertragreich gestaltet werden könne, darüber hinaus
werde gemäß dem Grundsatzvertrag auch von der
Bundesgeschäftsstelle der S eine Managementgebühr bezahlt. Dieser
Grundsatzvertrag wurde der Vorhaltsbeantwortung beigeschlossen und trägt
kein Datum. Nach § 8 dieses Vertrages tritt dieser mit 1.1.2003
in Kraft und wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.
Laut - der in den Akten mittels Aktenvermerk festgehaltenen
- Auskunft der Prüferin wurde dieser im Prüfungsverfahren keine
Information über eine allfällige Rückdatierung gegeben und sei es
unzweifelhaft gewesen, dass der Vertrag ab 2003 gelten sollte.
Dem Vorbringen des Bf., der Grundsatzvertrag sei
rückdatiert und in Wahrheit erst nach seiner Abberufung als
Geschäftsführer geschlossen worden, steht daher die Auskunft der
Prüferin entgegen, wonach ihr im Prüfungsverfahren keine Information
über eine allfällige Rückdatierung gegeben worden sei und ist
auch dem vorgelegten Grundsatzvertrag nicht zu entnehmen.
Tatsache ist, dass die Jahreserklärung 2003, in
welcher die gegenständlichen Umsätze nicht enthalten waren, am
27. Juli 2004 unter der Verantwortlichkeit des Bf. abgegeben wurde und
diesem als im Firmenbuch eingetragenem Geschäftsführer es oblag,
für vollständige Grundaufzeichnungen, ein inhaltlich korrektes
Rechenwerk sowie die Einbringung von inhaltlich richtigen
Abgabenerklärungen Sorge zu tragen.
Da die der Finanzstrafbehörde I. Instanz zugekommenen
Mitteilungen, unter Berücksichtigung der von ihr durchgeführten
Vorerhebungen und die Ergebnisse der durchgeführten Betriebsprüfung
für den Verdacht ausreichen, der Bf. habe seine ihm obliegenden
Verpflichtungen zumindest bedingt vorsätzlich verletzt und könne das
ihm zur Last gelegte Finanzvergehen begangen haben, war gemäß
§ 82 Abs. 1 FinStrG dem Bf. bescheidmäßig zur Kenntnis zu
bringen, dass ein Tatverdacht gegen ihn vorliege.
Das gesamte Vorbringen des Bf. stellt daher eine
Beschuldigtenrechtfertigung dar, die im finanzstrafbehördlichen
Untersuchungsverfahren zu überprüfen und zu würdigen sein wird.
Bislang vermochte die Rechtfertigung die Verdachtsmomente nicht zu
beseitigen.
Gerade die Rechtfertigung des Bf. zeigt die Notwendigkeit
der Einleitung eines Untersuchungsverfahrens auf, um die erhobenen Vorwürfe
zu überprüfen. Es gibt dem Bf. auch vor allem Gelegenheit dazu, seine
Rechtfertigung anhand geeigneter Unterlagen zu beweisen und die vorhandenen
Verdachtsmomente auszuräumen.
Da in dieser Entscheidung lediglich zu untersuchen war, ob
genügend Verdachtsmomente für die Einleitung des Finanzstrafverfahrens
vorliegen, bleibt die endgültige Beantwortung der Frage, ob der Bf. das ihm
zur Last gelegte Finanzvergehen tatsächlich begangen hat, jedenfalls dem
Ergebnis des nunmehr eingeleiteten Untersuchungsverfahrens gemäß
§§ 114 ff FinStrG vorbehalten (vgl. die Erkenntnisse des
VwGH vom 18. Jänner 1994, Zlen 93/14/0020, 0060,0061, und die dort
zitierten Vorerkenntnisse). Dies gilt auch für die Anlastung von
Vorsatz.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 6.
März 2009
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0003-W/07
- Stammnummer
- 39693
- Gültig
- 06.03.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF