Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0055-W/04
Nichterklärung von Einnahmen aufgrund Obdachlosenstatus und gesundheitlicher Probleme
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0055-W/04vom 13.04.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied
des Finanzstrafsenates 1, HR Dr. Josef Graf, in der Finanzstrafsache gegen
Herrn ET, über die Beschwerde des Beschuldigten vom 17. April 2004
gegen den Bescheid über die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens
gemäß
§ 83 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG)
des Finanzamtes Wien 8/16/17 vom 19. März 2004,
SN 2003/00090-001
zu Recht
erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet
abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 19. März 2004 hat das Finanzamt
Wien 8/16/17 als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den
Beschwerdeführer (Bf.) zur SN 2003/00090-001 ein Finanzstrafverfahren
eingeleitet, weil der Verdacht bestehe, dass dieser im Amtsbereich des
Finanzamtes Wien 8/16/17 vorsätzlich unter Verletzung der
abgabenrechtlichen Anzeige- Offenlegungs- und Wahrheitspflicht gemäß
§§ 119, 120 BAO, nämlich durch die Unterlassung der Bekanntgabe
der ausgeübten unternehmerischen Tätigkeit sowie die Unterlassung der
Abgabe der Steuererklärungen für die Jahre 1995, 1997, 1998 und 1999
bewirkt hat, dass bescheidmäßig festzusetzende Abgaben infolge
Unkenntnis der Abgabenbehörde von der Entstehung des Abgabenanspruches mit
dem Ablauf der gesetzlichen Erklärungsfrist nicht festgesetzt werden
konnten und dadurch Einkommensteuer für 1995 in Höhe von
€ 1.368,87, Einkommensteuer für 1997 in Höhe von
€ 2.532,36, Einkommensteuer für 1998 in Höhe von
€ 581,38 und Einkommensteuer für 1999 in Höhe von
€ 840,10 verkürzt wurden und hiermit ein Finanzvergehen nach
§ 33 Abs. 1 FinStrG begangen habe.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte
Beschwerde des Beschuldigten vom 17. April 2004, in welcher im Wesentlichen
wie folgt vorgebracht wurde:
Der Bf. habe bereits in einem Vorschreiben an das Finanzamt
bekannt gegeben, dass er von 1987 bis 2001 Obdachlosenstatus gehabt habe und den
in der Begründung des angefochtenen Bescheides angeführten Pflichten
nicht nachkommen habe können, selbst wenn er dies gewollt hätte. Es
sei ihm nicht bekannt, dass es für Obdachlose ein zuständiges
Finanzamt gäbe. Hinzu komme, dass er fast zeitgleich mit der Erlangung
eines ordentlichen Wohnsitzes einen schweren Vorderwand-Herzinfarkt erlitten
habe, in dessen Folge er viermal im Krankenhaus gewesen sei und bis heute noch
an der Sauerstoffflasche hänge. Der Staat als abstraktes Konstrukt werde es
nicht nachvollziehen können, vielleicht aber ein Vertreter aus Fleisch und
Blut, dass man bei Gott andere Sorgen habe, wenn man am Rande ins Jenseits
wandle, als an eine beachtlich geringfügige Pflichtverletzung zu denken. Er
bedaure es zutiefst, Staatsbürger eines Landes sein zu müssen, in dem
der Staat unbescholtenen Bürgern die Existenzgrundlage (Wohnung) entziehe,
um Spekulanten willfahren lassen zu können, mithin die
Pflichterfüllung verunmöglicht werde und, nachdem sich die Opfer dank
einer glücklichen Fügung zu normalisieren begonnen haben, diesen die
Billigung einer Pflichtverletzung zu unterstellen versuche. Es sei nicht sein
Verschulden, dass er vom Staat gezwungen werde, 15 Jahre zu nomadisieren und sei
der Verursacher der reklamierten Pflichtverletzung der Staat selbst.
Übrigens übersteige der ihm verursachte Schaden die ihm vorgehaltene
Abgabenverkürzung um ein Vielfaches.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 82 Abs. 1 in Verbindung mit § 83 FinStrG hat die
Finanzstrafbehörde erster Instanz, sofern genügend
Verdachtsgründe für die Einleitung wegen eines Finanzvergehens gegeben
sind, das Finanzstrafverfahren einzuleiten.
Gemäß
§ 33 Abs. 1 FinStrG macht sich einer Abgabenhinterziehung schuldig, wer
vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-,
Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung
bewirkt.
Gemäß
§ 33 Abs. 3 lit. a FinStrG ist eine Abgabenverkürzung nach Abs. 1 oder
2 bewirkt, wenn Abgaben, die bescheidmäßig festzusetzen sind, zu
niedrig festgesetzt wurden oder infolge Unkenntnis der Abgabenbehörde von
der Entstehung des Abgabenanspruches mit dem Ablauf der gesetzlichen
Erklärungsfrist (Anmeldefrist, Anzeigefrist) nicht festgesetzt werden
konnten.
Zur Einleitung eines Finanzstrafverfahrens ist
auszuführen, dass es nach ständiger Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes genügt, wenn gegen den Verdächtigen
genügende Verdachtsgründe vorliegen, die die Annahme rechtfertigen,
dass er als Täter eines Finanzvergehens in Betracht kommt. Ein derartiger
Verdacht, der die Finanzstrafbehörde zur Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens verpflichtet, kann immer nur auf Grund einer
Schlussfolgerung aus Tatsachen entstehen. Ein Verdacht ist die Kenntnis von
Tatsachen, aus denen nach der Lebenserfahrung auf ein Finanzvergehen geschlossen
werden kann (vgl. bspw. VwGH 26.4.2001, 2000/16/0595). Dabei ist nur zu
prüfen, ob tatsächlich genügend Verdachtsgründe gegeben
sind, und geht es nicht darum, schon jetzt die Ergebnisse des förmlichen
Untersuchungsverfahren gleichsam vorwegzunehmen, sondern lediglich darum, ob die
bisher der Finanzstrafbehörde bekannt gewordenen Umstände für
einen Verdacht ausreichen oder nicht.
Laut Aktenlage wurden gegen den Bf. aufgrund eines
Rechtsstreites zwischen diesem und der Fa. A-GmbH finanzstrafrechtliche
Erhebungen durchgeführt, aufgrund dessen sich ergeben hat, dass seitens der
Firmen A-GmbH und H-GmbH Zahlungen an den Bf. für Tätigkeiten, die
für diese Firmen geleistet worden waren, geflossen sind.
Der Vorladung der Finanzstrafbehörde erster Instanz
als Verdächtiger ist der Bf. nicht nachgekommen, jedoch übermittelte
er der Behörde ein Schreiben vom 4. August 2003, worin er vorbrachte,
dass er aus gesundheitlichen Gründen fix vorgegebene Termine schwer
einhalten könne und er nicht absichtlich bzw. ohne sein Verschulden die ihm
vorgeworfene Pflicht verletzt habe.
Die Ausführungen des Bf., dass er von 1987 bis 2001
Obdachlosenstatus gehabt habe und den in der Begründung des angefochtenen
Bescheides angeführten Pflichten nicht nachkommen habe können, selbst
wenn er dies gewollt hätte, da ihm nicht bekannt sei, dass es für
Obdachlose ein zuständiges Finanzamt gäbe sowie die Ausführungen,
infolge seines angeschlagenen Gesundheitszustandes habe er andere Sorgen gehabt,
als an eine Pflichtverletzung zu denken, befreien ihn aber nicht von der
Verpflichtung, die ihm von zwei Firmen zugeflossenen Beträge einer
Besteuerung zuzuführen. Zweifel des Bf., welches Finanzamt für ihn als
damaligen Obdachlosen nun denn zuständig gewesen sei, wären durch die
Kontaktaufnahme mit dem nächstgelegenen Finanzamt ausgeräumt worden,
zumal dieses bei Nichtvorliegen eines Wohnsitzes ohne weiteres die
Zuständigkeit des Finanzamts, wo der Bf. seinen gewöhnlichen
Aufenthalt gehabt hatte, festgestellt hätte.
Ebenso ist das Vorbringen, der ihm verursachte Schaden
übersteige die ihm vorgehaltene Abgabenverkürzung um ein Vielfaches,
nicht geeignet, den Bf. von seiner Verpflichtung zu exkulpieren.
Ob Handlungen oder Unterlassungen mit dem Ziel erfolgen,
Abgaben zu verkürzen, ist ein nach außen nicht erkennbarer
Willensvorgang. Auf ihn kann nur durch das Verhalten des Täters, soweit es
nach außen in Erscheinung tritt, geschlossen werden. Die dahin gehenden
Schlüsse der Behörde müssen auf einem mängelfrei ermittelten
Sachverhalt beruhen und dürfen den Denkgesetzen nicht widersprechen (VwGH
7.7.2004, 2003/13/0171).
Da die der Finanzstrafbehörde I. Instanz zugekommenen
Mitteilungen, unter Berücksichtigung der von ihr durchgeführten
Vorerhebungen für den Verdacht ausreichen, der Bf. könne das ihm zur
Last gelegte Finanzvergehen begangen haben, war gemäß
§ 82
Abs. 1 FinStrG dem Bf. bescheidmäßig zur Kenntnis zu bringen,
dass ein Tatverdacht gegen ihn vorliege.
Das gesamte Vorbringen des Bf. stellt eine
Beschuldigtenrechtfertigung dar, die im finanzstrafbehördlichen
Untersuchungsverfahren zu überprüfen und zu würdigen sein wird.
Geht es doch auf Grund der vorliegenden Beschwerde nicht darum, schon jetzt die
Ergebnisse des förmlichen Untersuchungsverfahrens gleichsam vorwegzunehmen,
sondern ist lediglich zu überprüfen, ob tatsächlich genügend
Verdachtsgründe für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben
sind bzw. ob die bisher der Finanzstrafbehörde bekannt gewordenen
Umstände für einen Verdacht ausreichen oder nicht.
Dabei ist die Finanzstrafbehörde verpflichtet,
entsprechend den Vorschriften nach den §§ 114 und 115 FinStrG
über das Untersuchungsverfahren, den wahren Sachverhalt von Amts wegen zu
ermitteln und dem Beschuldigten sowie den Nebenbeteiligten Gelegenheit zu geben,
ihre Rechte und rechtlichen Interessen geltend zu machen und hat
gemäß
§ 98 Abs. 3 FinStrG unter sorgfältiger
Berücksichtigung der Ergebnisse des Verfahrens nach freier Überzeugung
zu beurteilen, ob eine Tatsache erwiesen ist. Ob der Bf. daher das ihm zur Last
gelegte Finanzvergehen in dem im Spruch des angefochtenen Bescheides
angeführten Ausmaß auch tatsächlich begangen hat, wird sich im
Lauf des weiteren Verfahrens herausstellen.
Insgesamt war daher das Beschwerdevorbringen nicht
geeignet, den vom angefochtenen Bescheid ausgesprochenen, sich aus den
bisherigen finanzstrafbehördlichen Ermittlungen ergebenden, Tatverdacht zu
entkräften, zumal nach der allgemeinen Lebenserfahrung sich die Frage
erhebt, ob diese nicht erklärten Beträge jemals berücksichtigt
worden wären, wenn nicht die Finanzbehörde diesbezügliche
Feststellungen getroffen hätte.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 13.
April 2006
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 83 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0055-W/04
- Stammnummer
- 21933
- Gültig
- 13.04.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF