…Nichtabfuhren der Selbstbemessungsabgaben durch den Beschuldigten in ihrer Gesamtheit als durchaus eine budgetäre Wirkung habende Verfehlungen mit ausreichenden Sanktionen zu bedenken sind, welche andere potentielle Finanzstraftäter in der Lage (hier:) des Beschuldigten von der Begehung ähnlicher Finanzstraftaten abhalten sollen. Ebenso ist es Zweck einer Strafe…
…und Wareneinkäufe von Lieferanten verwendet worden sind (genannter Veranlagungsakt, Bilanzakt). Von einer faktischen Unmöglichkeit zur rechtzeitigen Entrichtung der Umsatzsteuervorauszahlung kann daher keine Rede sein, vielmehr hat E offenbar - betriebswirtschaftlich nachvollziehbar - die strategische Entscheidung getroffen, manchen Geldflüssen höhere Priorität beizumessen, wozu die Entrichtung der Selbstbemessungsabgaben an…
… 33 Abs. 2 lit.a FinStrG bzw. als Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs. 1 lit.a FinStrG und erachtete eine Geldstrafe von € 10.000,-- als tat- und schuldangemessen, wobei er als mildernd das Tatsachengeständnis, die Unbescholtenheit der Beschuldigten, ihre schwierige finanzielle Situation, eine überwiegende Schadensgutmachung…
…den Fälligkeitszeitpunkten der strafrelevanten Selbstbemessungsabgaben über deren Nichtentrichtung bzw. Nichtabfuhr nicht in Kenntnis gesetzt worden ist. Für den Beschuldigten spricht in diesem Zusammenhang auch, dass der in Bezug auf die Voranmeldungszeiträume Jänner bis Dezember 2003 ihm zum Vorwurf gemachte Verkürzungsbetrag von € 18.727,32…
…dass das pflichtwidrige Unterbleiben der fristgerechten Einreichung von Steuervoranmeldungen im Bereich der Umsatzsteuer bzw. der Lohnabgaben bei gleichzeitiger Nichtentrichtung/Nichtabfuhr ein finanzstrafrechtlich verpöntes Verhalten darstellt, hat der Bw., der um die abgabenrechtlichen Zusammenhänge zwischen Vorauszahlungen bzw. Selbstbemessungsabgaben und deren Bedeutung im Rahmen der Abgabenvorschriften hinreichend…
…Vorauszahlungen an Umsatzsteuer in der Höhe von insgesamt S 236.866,-- (umgerechnet € 17.213,72) bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten, wobei es ihm darauf angekommen sei, sich durch die wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, b) Selbstbemessungsabgaben…
…2000 in der Höhe von 230.390,00 ATS, verhängte Geldstrafe 60.000,00 ATS; Erkenntnis vom 19. April 2002 wegen Nichtabfuhr von Lohnabgaben gemäß § 49 Abs. 1 lita. a FinStrG für die Jahre 1996 bis 2001 in der Höhe von 1.181.373,00…
…im Alter von 2, 8 und 11 Jahren. Auf Basis des Veranlagungsaktes, darin enthalten ein Umsatzsteuerakt betreffend das Unternehmen, sowie des Arbeitgeberaktes, des Arbeitsbogens zu ABNr. 201005/01 und einer Kontoabfrage vom 27. April 2005 ist betreffend die I GmbH hinsichtlich der strafrelevanten Selbstbemessungsabgaben anzumerken…
…umfasste Nichtentrichtung bzw. Nichtabfuhr von Selbstbemessungsabgaben bis zum fünften Tag der Fälligkeit. Strafbefreiend wirkt aber, wenn der zuständigen Abgabenbehörde bis zu diesen Zeitpunkten die Höhe der geschuldeten Beträge bekanntgegeben wurde. Ob den Beschuldigten ein Verschulden an der nicht zeitgerechten Meldung dieser Selbstbemessungsabgaben trifft, wäre übrigens…
…Gemäß § 8 Abs. 1 FinStrG handelt (bereits) derjenige vorsätzlich, der die Verwirklichung eines einem gesetzlichen Tatbild entsprechenden Sachverhaltes, beispielsweise die Nichtentrichtung bzw. die Nichtabfuhr von Selbstbemessungsabgaben zu dem in § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG genannten Termin, für möglich hält und sich damit abfindet (Eventualvorsatz…
…Eventualvorsatz umfasste Nichtentrichtung bzw. Nichtabfuhr von Selbstbemessungsabgaben bis zum fünften Tag der Fälligkeit. Strafbefreiend wirkt aber, wenn der zuständigen Abgabenbehörde bis zu diesen Zeitpunkten die Höhe der geschuldeten Beträge bekanntgegeben wurde. Ob den Beschuldigten ein Verschulden an der nicht zeitgerechten Meldung dieser Selbstbemessungsabgaben trifft, ist -…
…1 FinStrG von nachstehendem Sachverhalt auszugehen: Der bereits eine finanzstrafrechtliche Vorstrafe wegen vorsätzlicher Nichtentrichtung von Selbstbemessungsabgaben (StrNr. 041-56, Finanzvergehen gemäß § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG wegen der Nichtabfuhr von Lohnabgaben) aufweisende Bf. betrieb von Mai 1981 bis zum Dezember 2007 (Konkurseröffnung vom 18…
…um den Täter von der Begehung weiterer Finanzvergehen abzuhalten. (7) Die Festsetzung der Abgabenerhöhung stellt keine Verfolgungshandlung dar. Die strafrechtliche Verfolgung einer weiteren, hinsichtlich derselben Abgabenart und desselben Erhebungszeitraumes bewirkten Abgabenverkürzung oder einer Nichtentrichtung (Nichtabfuhr) von Selbstbemessungsabgaben wird dadurch nicht gehindert. (8) Die Abgabenerhöhung gilt…
…umfasste Nichtentrichtung bzw. Nichtabfuhr von Selbstbemessungsabgaben bis zum fünften Tag der Fälligkeit. Strafbefreiend wirkt aber, wenn der zuständigen Abgabenbehörde bis zu diesen Zeitpunkten die Höhe der geschuldeten Beträge bekanntgegeben wurde. Ob den Beschuldigten ein Verschulden an der nicht zeitgerechten Meldung dieser Selbstbemessungsabgaben trifft, wäre übrigens…
…sei. Die Nichtabfuhr von Selbstbemessungsabgaben weise zudem auf eine Gefährdung der Einbringlichkeit hin. Durch den rechtzeitig erhobenen Vorlageantrag gilt die Berufung wiederum als unerledigt. Der Berufungswerber bringt vor, er habe die bisherige Ratenvereinbarung pünktlich eingehalten und dadurch einen Rückstand von € 1.860,-- bezahlt. Überdies…
…umfasste Nichtentrichtung bzw. Nichtabfuhr von Selbstbemessungsabgaben bis zum fünften Tag der Fälligkeit. Strafbefreiend wirkt aber, wenn der zuständigen Abgabenbehörde bis zu diesen Zeitpunkten die Höhe der geschuldeten Beträge bekanntgegeben wurde. Ob den Beschuldigten ein Verschulden an der nicht zeitgerechten Meldung dieser Selbstbemessungsabgaben trifft, ist nicht…
…Eventualvorsatz umfasste Nichtentrichtung bzw. Nichtabfuhr von Selbstbemessungsabgaben bis zum fünften Tag der Fälligkeit. Strafbefreiend wirkt aber, wenn der zuständigen Abgabenbehörde bis zu diesen Zeitpunkten die Höhe der geschuldeten Beträge bekanntgegeben wurde. Ob den Beschuldigten ein Verschulden an der nicht zeitgerechten Meldung dieser Selbstbemessungsabgaben trifft, ist –…
…umfasste Nichtentrichtung bzw. Nichtabfuhr von Selbstbemessungsabgaben bis zum fünften Tag der Fälligkeit. Strafbefreiend wirkt aber, wenn der zuständigen Abgabenbehörde bis zu diesen Zeitpunkten die Höhe der geschuldeten Beträge bekanntgegeben wurde. Ob den Beschuldigten ein Verschulden an der nicht zeitgerechten Meldung dieser Selbstbemessungsabgaben trifft, ist nicht…
…zweifelsfrei von einem zumindest bedingtem Vorsatz bei der Nichtabfuhr dieser Abgaben auszugehen, war ihm doch selbstredend diese Nichtabfuhr durch die durch ihn nicht erfolgte Entrichtung bekannt. Einzige Tatbestandsvoraussetzung des § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG ist die vom Eventualvorsatz umfasste Nichtentrichtung bzw. Nichtabfuhr von Selbstbemessungsabgaben…
…die Höhe des geschuldeten Betrages bekannt gegeben wird. Im Übrigen ist die Versäumung eines Zahlungstermines für sich allein nicht strafbar. Die Tathandlung besteht also zusammengefasst in der Nichtentrichtung/Nichtabfuhr von Selbstbemessungsabgaben bis spätestens am 5. Tag nach Fälligkeit, ohne Bekanntgabe der Höhe des geschuldeten Betrages…