Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0172-S/09
Zahlungserleichterung; keine erhebliche Härte, Gefährdung der Einbringlichkeit; Selbstbemessungsabgaben
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0172-S/09vom 08.05.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des P.C., Rechtsanwalt, S., vom
19. Jänner 2009 gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Stadt vom
14. Jänner 2009 betreffend die Abweisung des Ansuchens um
Zahlungserleichterung gemäß
§ 212 BAO unter Bedachtnahme auf
§ 289 Abs. 2 BAO wie folgt entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet
abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Eingabe vom 9. Jänner 2009 beantragte P.C.
ihm die Abstattung der Umsatzsteuervorschreibung aufgrund des Bescheides vom
9. Dezember 2008 in Höhe von
€ 8.730,36 in
Monatsraten zu je € 310,-- zu gewähren. Er verwies hiezu auf die
mit Bescheid vom 22. August 2008 erteilte Ratenbewilligung, nach der ihm
die Abstattung des Umsatzsteuerrückstandes von rund € 3.600,-- in
ebensolchen Monatsraten eingeräumt wurde. Diese Ratenvereinbarung habe er
pünktlich eingehalten und werde dies auch in Zukunft tun.
Seine finanzielle Lage habe sich insofern verschlechtert,
als er im November und Dezember nicht einmal in der Lage gewesen sei, seine
Krankenversicherung zu bezahlen, sodass er nunmehr im 66. Lebensjahr keinen
Gesundheitsschutz habe.
Es werde ersucht, nach Beendigung der laufenden
Zahlungserleichterung im August 2009 die Umsatzsteuer in Höhe von
€ 8.730,36 ebenfalls in gleichen Monatsraten von € 310,--
zurückzahlen zu dürfen.
Mit Bescheid vom 14. Jänner 2009 wies das
Finanzamt Salzburg-Stadt dieses Ansuchen mit der Begründung ab, dass in der
sofortigen vollen Entrichtung von selbst zu berechnenden bzw. einzubehaltenden
und abzuführenden Abgaben keine erhebliche Härte zu erblicken sei.
Gegen diesen Bescheid wurde am 19. Jänner 2009 berufen
und ausgeführt, dass es unverständlich sei, warum das Finanzamt
plötzlich den Zahlungsrückstand von rund € 8.700,-- auf
jetzt € 13.597,28 erhöhe. Bezüglich des früheren
Umsatzsteuerrückstandes bestehe eine gültige Ratenvereinbarung, die
der Berufungswerber pünktlich eingehalten habe. Aus finanziellen
Gründen sei es ihm unmöglich, den Gesamtbetrag sofort zu bezahlen. Der
Berufungswerber biete an, die restliche Umsatzsteuer von € 8.730,36 in
zwölf gleichen Raten zu € 727,50, nach Auslaufen der aufrechten
Ratenvereinbarung, mit September 2009 beginnend, abzustatten.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 2. Februar 2009 wurde
auch dieser Antrag mit der wesentlichen Begründung abgewiesen, dass aus den
vorgebrachten Gründen keine erhebliche Härte zu erkennen sei und das
Ansuchen daher zwingend abzuweisen sei. Die Nichtabfuhr von
Selbstbemessungsabgaben weise zudem auf eine Gefährdung der
Einbringlichkeit hin.
Durch den rechtzeitig erhobenen Vorlageantrag gilt die
Berufung wiederum als unerledigt. Der Berufungswerber bringt vor, er habe die
bisherige Ratenvereinbarung pünktlich eingehalten und dadurch einen
Rückstand von € 1.860,-- bezahlt. Überdies habe er den im
Bescheid vom 2. Februar 2009 enthaltenen Betrag von € 1.504,84
unverzüglich überwiesen, woraus zu ersehen sei, dass er
zahlungsfähig und auch zahlungswillig sei. Die pünktliche Einhaltung
der Ratenvereinbarung zeige, dass die Einbringlichkeit der Abgaben nicht
gefährdet sei. Auch die Voraussetzung der erheblichen Härte liege vor.
Er werde im März das 67. Lebensjahr vollenden und hätte bereits
vor sieben Jahren in Pension gehen können. Aufgrund seines Alters sei es
nahe liegend, dass aufgrund der Konkurrenz junger Kollegen der Umsatz erheblich
zurückgegangen sei. Er habe seine Verpflichtungen immer genauestens
eingehalten. Es sei ihm aber unmöglich, den Restschuldbetrag auf einmal zu
bezahlen. Es werde daher beantragt, für die bestehende Restschuld eine
Abstattung in gleich bleibenden Monatsraten zu € 310,--, im Anschluss
an die bereits gewährten Raten, zu bewilligen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 212 Abs. 1 BAO kann die
Abgabenbehörde auf Ansuchen des Abgabepflichtigen für Abgaben den
Zeitpunkt der Entrichtung der Abgaben hinausschieben (Stundung) oder die
Entrichtung in Raten bewilligen, wenn die sofortige oder sofortige volle
Entrichtung der Abgaben für den Abgabepflichtigen mit erheblichen
Härten verbunden wäre und die Einbringlichkeit der Abgaben durch den
Aufschub nicht gefährdet wird.
Jeder Zahlungserleichterungsentscheidung hat demnach die
Prüfung der Frage vorauszugehen, ob die sofortige volle Entrichtung
für den Abgabepflichtigen mit "erheblichen Härten" verbunden wäre
und durch die Stundung die "Einbringlichkeit der Abgaben nicht gefährdet
wird." Fehlt es an einem der beiden Kriterien, so ist im Rahmen der rechtlichen
Gebundenheit zu Ungunsten des Betroffenen zu entscheiden, ohne dass es der
Behörde ermöglicht würde, in eine Ermessensentscheidung
einzutreten.
Auf den Gegenstandsfall angewendet bedeutet dies
Folgendes: Das Abgabenkonto des Berufungswerbers war von Jänner bis
Anfang Juni 2008 im Wesentlichen ausgeglichen. Durch die Buchung des
Jahresumsatzsteuerbescheides 2006 am 4. Juni 2008 entstand ein
Rückstand von € 3.687,59, auf den der Berufungswerber mit einem
Ratenansuchen reagierte. Das Finanzamt erteilte in der Folge eine
Ratenbewilligung mit Monatsraten zu je € 310,--. Diese Teilzahlungen
wurden, insofern treffen die Berufungsausführungen zu, in der Folge
regelmäßig und pünktlich entrichtet. Dennoch ist der
Rückstand bis zum Tag dieser Berufungsentscheidung massiv auf eine
nunmehrige Höhe von € 14,777,14 angestiegen. Ursache für
diese Entwicklung waren die am 9. Dezember 2008 erfolgte
bescheidmäßige Festsetzung der Umsatzsteuervorauszahlungen für
die Zeiträume 01-07/2008 in Höhe von € 8.730,36 und die
Buchung der Umsatzsteuer für 12/2008 mit € 3.378,--. Das
gegenständliche Zahlungserleichterungsansuchen bezieht sich zwar auf die
Umsatzsteuer 01-07/2008, bei dessen Einbringung am 9. Jänner 2009
betrug der Rückstand am Abgabenkonto jedoch insgesamt
€ 13.597,28. Da die abweisende Erledigung des Finanzamtes vom
aktuellen Rückstand auszugehen hatte, war dem Abweisungsbescheid der zum
damaligen Zeitpunkt aushaftende Betrag zugrunde zu legen, der auch
Nebengebühren wie Stundungszinsen enthielt. Daraus erklärt sich die im
Vorlageantrag monierte betragsmäßige Differenz.
Nach Auffassung der Rechtsmittelbehörde könnte
die sofortige Entrichtung des derzeit aushaftenden Abgabenrückstandes
für den Berufungswerber aufgrund seiner dargelegten schwierigen
wirtschaftlichen Situation allenfalls mit erheblichen Härten verbunden
sein. Eine erhebliche Härte bedeutet eine trotz zumutbarer Vorsorge
eingetretene schwere Beeinträchtigung der wirtschaftlichen
Dispositionsfähigkeit des Abgabenschuldners (Stoll, BAO, 2248). Da es sich
bei den Rückständen aber ausschließlich um laufende
Selbstbemessungsabgaben handelt, die vom Abgabepflichtigen für den
Abgabengläubiger treuhändig einzubehalten und an diesen zeitgerecht
abzuführen sind, sind hier strengere Maßstäbe anzulegen als etwa
bei Ertragsteuern. Dazu kommt, dass es sich beim Rückstand um laufende
Vorauszahlungen handelt, die vom Berufungswerber mit den Honoraren vereinnahmt,
aber zu den jeweiligen Fälligkeitstagen nicht an das Finanzamt
abgeführt wurden. Offenbar wurden diese Umsatzsteuerbeträge aufgrund
der drückenden finanziellen Lage für andere Zwecke verwendet, was aber
im Nachhinein nicht zur Annahme der tatbestandsmäßigen erheblichen
Härte führen kann. Anders könnte sich die Situation etwa
darstellen, wenn es sich um eine (unerwartete) Nachforderung aus einer
Betriebsprüfung, z.B. resultierend aus einer abweichenden Rechtsansicht,
handeln würde.
Insgesamt kann in der Entrichtung von laufenden
Selbstbemessungsabgaben, die durch sieben Monate hindurch dem Finanzamt weder
gemeldet noch an dieses abgeführt wurden, und dann eine
bescheidmäßige Festsetzung erforderlich machten, keine erhebliche
Härte erkannt werden.
Davon abgesehen ist aus der Aktenlage auch auf eine
Gefährdung der Einbringlichkeit zu schließen. Der Berufungswerber hat
zwar die angebotenen und bescheidmäßig festgesetzten Raten von
€ 310,-- bis dato pünktlich entrichtet und damit die Umsatzsteuer
2006 (im Jahr 2009 !) abgestattet. Dies konnte aber auf der anderen Seite
das ständige Ansteigen der Abgabenschuldigkeiten nicht verhindern, weil
eben die laufenden Umsatzsteuern nicht abgeführt wurden. So weist das
Abgabenkonto mit Stichtag 8. Mai 2009 einen Rückstand von
€ 14.777,14 aus, darin enthalten die USt 01-07/2008 mit
€ 8.730,36, d.h. unverändert in voller Höhe. Es wird von der
Rechtsmittelbehörde nicht in Abrede gestellt, dass der Berufungswerber
zahlungswillig ist und sich bemüht die Rückstände abzustatten.
Dies kann aber bei objektiver Beurteilung der Sachlage am Vorliegen der
Gefährdung der Einbringlichkeit nichts ändern, wenn während des
Laufes einer aufrechten Zahlungserleichterung die aushaftenden
Rückstände ständig anwachsen.
Dazu kommt die vom Berufungswerber angebotene
Ratenhöhe von monatlich € 310,--, die nach Ansicht des
Unabhängigen Finanzsenates keinesfalls die Abstattung der aushaftenden
Steuerschuld in einem überschaubaren, auch für den
Abgabengläubiger tragbaren Zeitraum, gewährleistet. Sollte der
Gesamtrückstand von rund € 14.700,-- in diesem Zahlungsmodus
erfolgen, würde dies einer Tilgungsdauer von rund vier Jahren entsprechen.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes indiziert allein eine solch
lange Tilgungsdauer die Gefährdung der Einbringlichkeit.
Zusammenfassend kommt dem Berufungsvorbringen daher keine
Berechtigung zu, sodass spruchgemäß zu entscheiden war.
Salzburg, am
8. Mai 2009
Normen und Schlagworte
- § 212 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0172-S/09
- Stammnummer
- 40795
- Gültig
- 08.05.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF