Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL FSRV/0054-L/03
Berufung gegen Erkenntnis des Einzelbeamten
geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0054-L/03vom 18.05.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat in der
Finanzstrafsache gegen HP, vertreten durch die Rechtsanwälte
DDr. Gunter Peyrl und Mag. Sigrun Teufer-Peyrl, wegen der
Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung und der Finanzordnungswidrigkeit
gemäß
§§ 33 Abs. 2 lit. a und 49 Abs. 1
lit. a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Berufung des
Beschuldigten vom 14. August 2003 gegen das Erkenntnis vom
14. Juli 2003 des Finanzamtes Rohrbach, vertreten durch
HR Gottfried Buchroithner,
zu
Recht erkannt:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Erkenntnis vom
14. Juli 2003, SNr. xxxx, hat das Finanzamt Rohrbach als
Finanzstrafbehörde erster Instanz den Bw. nach der am 11. Juli 2003
durchgeführten mündlichen Verhandlung für schuldig erkannt,
jeweils vorsätzlich 1. unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von
dem § 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung
von Umsatzsteuer für die Voranmeldungszeiträume 2/02 sowie 4 -
5/02 iHv. insgesamt 4.903,00 € bewirkt und dies nicht nur für
möglich, sondern für gewiss gehalten zu haben und 2. Lohnabgaben
(Lohnsteuer, DB und DZ) iHv. insgesamt 919,00 € für die Zeiträume
3/02 und 5 - 7/02 weder spätestens am 5. Tag nach
Fälligkeit entrichtet noch bekannt gegeben zu haben und dadurch die
Finanzvergehen zu 1. der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2
lit. a FinStrG und zu 2. der Finanzordnungswidrigkeit nach § 49
Abs. 2 (richtig: Abs. 1) lit. a FinStrG begangen zu
haben.
Aus diesem Grund wurde über
ihn gemäß
§§ 33 Abs. 5, 49 Abs. 2 iVm.
§ 21 Abs. 1 und 2 FinStrG eine Geldstrafe in der Höhe
von 1.300,00 € verhängt und für den Fall der Uneinbringlichkeit
der Geldstrafe gemäß
§ 20 FinStrG eine Ersatzfreiheitsstrafe von
9 Tagen ausgesprochen.
Die Kosten des Strafverfahrens wurden gemäß
§ 185 Abs. 1 lit. a FinStrG pauschal mit 130,00 €
bestimmt.
Gegen dieses Erkenntnis richtet
sich die fristgerechte Berufung des Beschuldigten vom 14. August 2003,
wobei im Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde :
Bedingt durch
Vertreterausfälle in dem seit 1991 betriebenen und ab 1994 auf den Verkauf
durch selbstständige Handelsvertreter umgestellten Großhandel mit
Geschenkartikeln sei es in den letzten Jahren zu Umsatzrückgängen und
in weiterer Folge zu finanziellen Schwierigkeiten gekommen, die
schließlich zur Konkurseröffnung am 15. November 2002
führten. Keinesfalls sei die Verkürzung der Umsatzsteuer sowie der
Lohnabgaben gewollt begangen worden. Die gesamte Buchhaltung inklusive diverser
Finanzamtsmeldungen sei vom Steuerberater durchgeführt worden und sei die
Nichtenrichtung bzw. -bekanntgabe aus der finanziellen Situation heraus
entstanden. Durch die ausgesprochene Strafe sei der Betrieb gefährdet. Da
keine Verkürzungsabsicht bestanden habe, werde beantragt, das Verfahren
einzustellen.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Fest steht nach den Ergebnissen des von der
Finanzstrafbehörde erster Rechtsstufe durchgeführten
Untersuchungsverfahrens, dass von dem im verfahrensgegenständlichen
Zeitraum steuerlich vertretenen Bw., der eine entsprechende kaufmännische
Ausbildung (Lehrabschlussprüfung Großhandelskaufmann) aufweist und
seit 1991 im Amtsbereich des Finanzamtes Rohrbach einen Import und
Großhandel mit Geschenkartikeln, StNr. 12, betreibt, im Veranlagungsjahr
2002 für die Umsatzsteuervoranmeldungszeiträume Februar (Zahllast:
1.562,25 €), April (Zahllast: 1.997,21 €) und Mai (Zahllast:
1.344,26 €) weder Umsatzsteuervoranmeldungen eingereicht noch
Vorauszahlungen iSd. § 21 UStG 1994 entrichtet wurden (vgl. insbes.
Bericht der Betriebsprüfung des Finanzamtes Rohrbach über die im
August 2002 durchgeführte USt-Sonderprüfung ABNr. 34). Weiters wurden
laut Veranlagungsakt für die Zeiträume März und Mai bis Juli 2002
Selbstbemessungsabgaben, nämlich Lohnsteuer, Dienstgeberbeiträge sowie
Zuschläge zum Dienstgeberbeitrag iHv. insgesamt 919,00 € weder bis zum
fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet/abgeführt noch die
geschuldeten Beträge der Abgabenbehörde bekannt gegeben.
Das am 15. November 2002 unter dem Az. 56 des
Landesgerichtes Linz über den Betrieb des Bw. eröffnete
Konkursverfahren wurde nach Annahme eines Zwangsausgleiches (Quote 20 %,
zahlbar bis 15. Mai 2003) am 25. April 2003 aufgehoben. Nach den
Feststellungen der Finanzstrafbehörde erster Instanz vom 11. Juli 2003
treffen HP vier Sorgepflichten (Gattin, drei Kinder). Die Verbindlichkeiten
betragen insgesamt ca. 99.000,00 €, davon 70.000,00 € aus dem
Zwangsausgleich (Bankkredit zur Erfüllung der Quote).
Gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. a
FinStrG macht sich der Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter
Verletzung der Verpflichtung von dem § 21 UStG 1994 entsprechenden
Voranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuer (Vorauszahlungen oder
Gutschriften) bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für
gewiss hält. Eine Abgabenverkürzung ist ua. dann bewirkt, wenn
Abgaben, die selbst zu berechnen sind, ganz oder teilweise nicht entrichtet
(abgeführt) wurden (vgl. Abs. 3 lit. b leg.cit.).
Nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG macht
sich ua. einer Finanzordnungswidrigkeit schuldig, wer vorsätzlich Abgaben,
die selbst zu berechnen sind, nicht spätestens am fünften Tag nach
Fälligkeit entrichtet bzw. abführt, es sei denn, dass der
Abgabenbehörde bis zu diesem Zeitpunkt die Höhe des geschuldeten
Betrages bekannt gegeben wird.
Dass das Verhalten des Bw. bzw. der zum ersten Teilfaktum
eingetretene Taterfolg dem objektiven Tatbild des § 33 Abs. 2
lit. a (hinsichtlich der Umsatzsteuervorauszahlungen) bzw. des
§ 49 Abs. 1 lit. a FinStrG (hinsichtlich der Lohnabgaben)
entspricht, bedarf ob der diesbezüglich auch in der Berufung unbestritten
gebliebenen aus der Aktenlage hervorgehenden Ergebnisse des
finanzstrafbehördlichen Untersuchungsverfahrens keiner weiteren eingehenden
Darstellung. Insbesondere wird auch auf die Ausführungen im angefochtenen
Straferkenntnis, wonach eine Abgabenverkürzung iSd. § 33
Abs. 3 lit. b FinStrG bereits dann bewirkt ist, wenn die Abgabe dem
Steuergläubiger nicht zu dem vom betreffenden Steuergesetz vorgesehenen
Zeitpunkt zukommt (vgl. VwGH vom 3. Mai 2000, Zl. 98/13/0242),
hingewiesen.
Streit besteht im Anlassfall einzig und allein um die von
den angeführten Bestimmungen geforderte subjektive Tatseite.
Das subjektive Tatbestandelement des § 33
Abs. 2 lit. a leg.cit. erfordert zumindest bedingten Vorsatz (vgl.
§ 8 Abs. 1 2. Halbsatz) im Hinblick auf die
Pflichtverletzung iSd. § 21 UStG 1994 und Wissentlichkeit hinsichtlich
der eingetretenen Verkürzung, wobei letzteres weder mit Absichtlichkeit
iSd. § 8 Abs. 1 1. Halbsatz gleichzusetzen ist, noch das
lediglich dem Grunde nach vorhandene Wissen des Täters auch den (exakten)
Verkürzungsbetrag umfassen muss (vgl. VwGH vom 26. März 1980, Zl.
2704/77).
Hinsichtlich der Finanzordnungswidrigkeit nach
§ 49 Abs. 1 lit. a FinStrG reicht hingegen schon bedingter
Tatvorsatz, d.h. eine durch die Formulierung "Na wenn schon, da kann man halt
nichts machen" zu charakterisierende, sowohl entsprechendes (aktuelles) Wissen
(um die Möglichkeit der Tatbegehung) als auch ein Wollen (Inkaufnehmen) in
der Form des sich mit dieser Möglichkeit abfinden, voraussetzende innere
Tätereinstellung aus.
Anhaltspunkte für das Vorliegen bzw. Nichtvorliegen
der entsprechenden sich regelmäßig in der Innen-Phase des Täters
und nach außen hin nicht ohne weiteres unmittelbar erkennbaren
Schuldelemente können sich in aller Regel aus den objektiv feststellbaren
äußeren Tat- und Täterumständen und insbesondere aus der
Verantwortung des Beschuldigten ergeben. Letztenendes bleibt die Frage, was der
Täter zur Tatzeit ernsthaft für möglich oder darüber hinaus
für gewiss gehalten hat, eine solche der Beweiswürdigung. Dabei ist
jedoch bei leugnender Verantwortung hinsichtlich der inneren Einstellung nicht
erforderlich, im naturwissenschaftlich-mathematisch exakten Sinn den Bestand der
in Abrede gestellten Tatsache nachzuweisen, sondern genügt es bereits, von
mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber den
anderen möglichen Ereignissen eine überragende Wahrscheinlichkeit
für sich hat und die anderen Möglichkeiten zumindest weniger plausibel
erscheinen lässt.
Der Bw. verantwortet sich im Wesentlichen damit, dass er
zwar um die rechtzeitige Bekanntgabe der Umsatzsteuer- und Lohnabgabendaten bzw.
um die Verpflichtung zur Entrichtung entsprechend den abgabenrechtlichen
Vorschriften des § 21 UStG 1994 bzw. des § 79 EStG 1988 und
um die Konsequenzen einer Zuwiderhandlung gewusst habe, er aber durch die
angespannte finanzielle Situation seines Unternehmens seit Frühjahr 2002
nicht mehr in der Lage gewesen sei, diesen Verpflichtungen nachzukommen. Im
Übrigen habe er darauf vertraut, dass der - von ihm allerdings auf Grund
des Liquiditätsengpasses (ebenfalls) nicht mehr bezahlte - Steuerberater
die entsprechenden Voranmeldungen beim Finanzamt einreichen werde.
Damit zeigt er aber nicht nur die gerade für das
Delikt des § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG typische
Wissentlichkeit um die eingetretene Abgabenverkürzung (vgl. dazu VwGH vom
29. Jänner 2000, Zl. 99/12/0046) auf, sondern ergibt sich daraus,
indem nämlich die Verantwortung des Vertrauens auf die Erfüllung der
abgabenrechtlichen Bekanntgabepflichten durch den Steuerberater trotz
Nichtentrichtung des laufenden Honorars, weil gänzlich im Widerspruch zu
den üblichen Gepflogenheiten des Wirtschaftsverkehrs, als nicht glaubhaft
und damit als unsubstanziierte Schutzbehauptung zu werten war, dass er (auch) im
Hinblick auf das Tatbild des § 49 Abs. 1 lit. a bzw. die
Tathandlung des § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG schuldhaft bzw.
zumindest bedingt vorsätzlich iSd. § 8 Abs. 1 FinStrG
gehandelt hat. Bei einem wie der Bw. kaufmännisch Ausgebildeten und
über ein Jahrzehnt im unternehmerischen Bereich eigenverantwortlich
Tätigen und als solcher im Zuge der laufenden Betriebsführung nicht
nur mit den abgabenrechtlichen Vorschriften sondern wohl auch mit den
grundlegenden Gesetzmäßigkeiten des üblichen Geschäfts- und
Wirtschaftslebens grundsätzlich Vertrauten kann nämlich
berechtigterweise davon ausgegangen werden, dass ihm nicht nur die
unternehmerischen Pflichten im Hinblick auf die Umsatzsteuervorauszahlungen und
die laufenden Lohnabgaben (termingemäße Entrichtung oder Bekanntgabe)
bekannt waren, sondern er auch das mit einer Aussetzung der laufenden
Honorarzahlungen im Hinblick auf die weitere Erfüllung des Beratervertrages
naturgemäß verbundene Risiko der Einstellung/Einschränkung der
Beraterleistungen als geradezu nahe liegend erkannt hat. Trotz dieses Wissens um
diese ob ihrer hohen Wahrscheinlichkeit nicht bloß als abstrakt zu
bezeichnende Möglichkeit, dass das pflichtwidrige Unterbleiben der
fristgerechten Einreichung von Steuervoranmeldungen im Bereich der Umsatzsteuer
bzw. der Lohnabgaben bei gleichzeitiger Nichtentrichtung/Nichtabfuhr ein
finanzstrafrechtlich verpöntes Verhalten darstellt, hat der Bw., der um die
abgabenrechtlichen Zusammenhänge zwischen Vorauszahlungen bzw.
Selbstbemessungsabgaben und deren Bedeutung im Rahmen der Abgabenvorschriften
hinreichend Bescheid wusste, tatbildmäßig iSd. bezogenen
Gesetzesstellen gehandelt und indem er - offensichtlich um die
Liquiditätssituation seines Unternehmens zu verbessern - von sich aus
nichts unternommen hat, um die abgabenrechtlichen Verpflichtungen dennoch
einzuhalten, (offenbar) die Möglichkeit der Begehung entsprechender
Finanzvergehen iSd. der vorangeführten Bestimmungen billigend in Kauf
genommen.
Ingesamt reicht somit der im Untersuchungsverfahren
erhobene Sachverhalt aus, im Rahmen der freien Beweiswürdigung
gemäß
§ 98 Abs. 3 FinStrG sowohl hinsichtlich der
Abgabenhinterziehung iSd. § 33 Abs. 2 lit. a leg.cit als auch
hinsichtlich der Finanzordnungswidrigkeit iSd. § 49 Abs. 1
lit. a FinStrG mit der entsprechenden Gewissheit bei HP einen Tatvorsatz in
der jeweils erforderlichen Form annehmen zu können.
Im Hinblick auf die von der Finanzstrafbehörde erster
Rechtsstufe im Rahmen der §§ 33 Abs. 5, 49 Abs. 2 iVm.
21 FinStrG (Strafobergrenze 10.725,00 €) entsprechend der Bestimmung des
§ 23 leg.cit. unter angemessener Berücksichtigung der
persönlichen und (für die Bemessung der Geldstrafe maßgeblichen)
wirtschaftlichen Umstände sowie der auch durch die wirtschaftliche
Notsituation zum Zeitpunkt der Tatbegehung (vgl. § 34 Abs. 1
Z 10 StGB iVm. § 23 Abs. 2 FinStrG) beeinflusste Schuld- und
Unrechts- bzw. Präventionskomponente(n) ausgesprochene Strafe (Geld- und
Ersatzfreiheitsstrafe), ist festzustellen, dass angesichts der auch durch das
Berufungsvorbringen diesbezüglich unwidersprochen bzw. unverändert
gebliebenen Aktenlage dieses, wenngleich im unteren Bereich der möglichen
Strafausmessung gelegene Strafausmaß den gesetzlichen Anforderungen iSd.
FinStrG (gerade noch) gerecht wird.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und die
Berufung als unbegründet abzuweisen.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen aber das Recht zu, gegen diesen Bescheid binnen
sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof
und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde beim
Verfassungsgerichtshof muss -abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde
beim Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 169 FinStrG wird zugleich dem
Amtsbeauftragten das Recht der Erhebung einer Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof eingeräumt.
Zahlungsaufforderung
Die Geldstrafe und die Kosten des Finanzstrafverfahrens
sind gemäß
§ 171 Abs. 1 und § 185
Abs. 4 FinStrG binnen eines Monates nach Rechtskraft dieser Entscheidung
fällig und mittels eines gesondert zugehenden Erlagscheines auf das
Postsparkassenkonto des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr zu entrichten,
widrigenfalls Zwangsvollstreckung durchgeführt und bei Uneinbringlichkeit
der Geldstrafe die Ersatzfreiheitsstrafe vollzogen werden
müsste.
Linz,
18. Mai 2004
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Verkürzung von Umsatzsteuer unter Nichtabgabe vor Voranmeldungenund TatvorsatzNichtabfuhr von Selbstbemessungsabgaben
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0054-L/03
- Stammnummer
- 11230
- Gültig
- 18.05.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF